NRW-Maßnahmen im Bereich Sonderrahmenplan "Förderung der ländlichen Entwicklung" - schriftlicher Bericht

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1 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW Düsseldorf Ursula Heinen-Esser Landtagspräsident Nordrhein-Westfalen Herr Andre Kuper MdL Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG Seite 1 von 1 Aktenzeichen: bei Antwort bitte angeben Bearbeitung: Hartmann Hans-Bernd.Hartmann@mulnv.nrw.de Telefon Telefax poststelle@mulnv.nrw.de 60-fach NRW-Maßnahmen im Bereich Sonderrahmenplan "Förderung der ländlichen Entwicklung" - schriftlicher Bericht Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, hiermit übersende ich Ihnen den erbetenen schriftlichen Bericht der Landesregierung zum Sonderrahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK): "Förderung der ländlichen Entwicklung" mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz für die Sitzung am 5. Dezember Dieser Bericht beinhaltet die Rahmenbedingungen des neuen Sonderrahmenplans "Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung" und gibt Auskunft über die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen. Mit freundlichen Grüßen Ursula Heinen-Esser

2

3 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landtags Nordrhein-Westfalen am Schriftlicher Bericht NRW-Maßnahmen im Bereich Sonderrahmenplan "Förderung der ländlichen Entwicklung"

4 Einleitung: Seit Bestehen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) sind unter anderem Maßnahmen der ländlichen Entwicklung wie Flurbereinigung und landwirtschaftlicher Wegebau Gegenstand der Förderung. Im Laufe der Zeit kamen Maßnahmen hinzu, so z.b. die Dorferneuerung 1984 oder die Breitbandversorgung Nach der Änderung des GAK-Gesetzes 2016 kam die Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen hinzu. Der demographische Wandel mit steigendem Durchschnittsalter, Abnahme der Einwohnerzahlen und Abwanderung insbesondere junger Menschen stellt viele ländliche Gemeinden und Regionen vor besondere Herausforderungen. Infrastruktur, Grundversorgung, Daseinsvorsorge und Beschäftigungsmöglichkeiten sind in vielen Gebieten bereits stark ausgedünnt. Um die Länder in angemessener Weise verstärkt bei der Bewältigung ihrer Aufgaben zu unterstützen, werden den Ländern mit dem Sonderrahmenplan "Förderung der ländlichen Entwicklung" im Rahmen der GAK zusätzliche Mittel nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Bundes zur Verfügung gestellt. 1. Welche Pläne und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verfolgt die Landesregierung mit diesen Bundesmitteln? Die Mittel werden eingesetzt zur Umsetzung des Förderbereichs 1, Integrierte ländliche Entwicklung (ILE) des GAK-Rahmenplans. Über diesen Sonderrahmenplan können nach Beschlussfassung des Planungsausschusses auf Bundesebene alle Maßnahmen dieses GAK-Förderbereichs unterstützt werden. Hierzu gehören: 1.0 I ntegrierte ländliche Entwicklungskonzepte, 2.0 Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden, 3.0 Regionalmanagement 4.0 Dorfentwicklung,

5 5.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, 6.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums, 7.0 Breitbandversorgung ländlicher Räume 8.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung, 9.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen sowie 10.0 Regionalbudget Wesentliche Neuerungen des GAK-Rahmenplans 2019 ff. sind das Regionalbudget unter 10.0 als neue Maßnahme, eine verstärkte Förderung finanzschwacher Kommunen und eine verbesserte Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements bei den Maßnahmen 4.0 und 5.0. In Nordrhein-Westfalen werden im Rahmen der GAK alle Fördermaßnahmen mit Ausnahme der integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte und des Regionalmanagements angeboten. 2. Wann und wem sollen die Mittel zur Verfügung stehen? Der vom Bundestag verabschiedete Bundeshaushalt für das Haushaltsjahr 2019 sieht vor, dass für die Maßnahmen des Sonderrahmenplans "Förderung der ländlichen Entwicklung" Kassenmittel in Höhe von 150 Mio. EUR bereitgestellt werden sollen. Die Verteilung auf die Bundesländer erfolgt nach einem feststehenden Schlüssel. Hiernach erhält Nordrhein-Westfalen 6,572 v.h. des Gesamtansatzes. Demnach kann Nordrhein-Westfalen bei Vorliegen der vorgegebenen Rahmenbedingungen Kassenmittel des Bundes in Höhe von 9,858 Mio. EUR erstattet bekommen. In der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes für die Jahre 2020 und 2021 ist vorgesehen, dass jeweils 200 Mio. EUR für den Sonderrahmenplan "Förderung der ländlichen Entwicklung" bereitgestellt werden. Die Mittel können im Rahmen vom Zuwendungen nach den 23, 44 LHO verwendet werden. In den jeweiligen Maßnahmen im Bereich

6 der integrierten ländlichen Entwicklung sind unterschiedliche Zuwendungsempfänger vorgesehen. Hierzu gehören insbesondere Gemeinden und Gemeindeverbände, natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, einschließlich von Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz. Einschränkungen können sich aus dem vom Bund vorgegebenen Rahmen ergeben. So ist beispielsweise vorgesehen, dass in der Dorferneuerung unabhängig vom Kreis der Zuwendungsempfänger nur Vorhaben in Orten mit bis zu Einwohnern gefördert werden können. In Nordrhein-Westfalen können grundsätzlich alle im Fördergrundsatz genannten Zuwendungsempfänger von einer Förderung profitieren. Mögliche Einschränkungen ergeben sich aus Förderrichtlinien zu den einzelnen Maßnahmen. 3. Welches Ministerium ist in dieser Angelegenheit federführend? Welche Teile der Landesregierung sind bei der Programmerstellung mitbeteiligt? Für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" sowie die Umsetzung der Maßnahmen 1.0 bis 3.0, 5.0 bis 7.0 und 10.0 liegt die Federführung beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz. Für die Umsetzung der Maßnahmen 4.0, 8.0 und 9.0 ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Rahmen seines Dorferneuerungsprogramms zuständig.

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