Arbeitsrechtsfrühstück 28. September 2006

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsrechtsfrühstück 28. September 2006"

Transkript

1 Arbeitsrechtsfrühstück 28. September 2006 RA FAArbR Ralf-Dietrich Tiesler RA FAArbR Lars Kuchenbecker RA Robert Elhardt Rheinstahlstraße 3, Stuttgart Tel Fax

2 Überblick Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Probleme der betriebsbedingten Änderungskündigung Unterrichtungspflicht der Arbeitgeber bei Betriebs- und Betriebsteilübergängen 2

3 Aufbau des AGG Sieben Abschnitte; Auswirkungen überwiegend im Arbeitsrecht 1. Allgemeiner Teil ( 1-5 AGG): Regelungen, die für alle vom AGG betroffenen Gebiete gleichermaßen gelten 2. Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung ( 6-18 AGG): Schwerpunkt des AGG; betrifft das Arbeitsrecht 3. Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr ( AGG) 4. Rechtsschutz ( AGG) 5. Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse ( 24 AGG) 6. Antidiskriminierungsstelle ( AGG) 7. Schlussvorschriften ( AGG) 3

4 Grundbegriffe des AGG (1) Bezweckt wird der Schutz vor Benachteiligung wegen bestimmter Merkmale Rasse Eine Definition ist nicht möglich; vom Gesetzgeber ist aber durch die Anknüpfung an den Begriff Rassismus eine Signalwirkung erwünscht. Ethnische Herkunft Davon umfasst werden z.b. Herkunft, Hautfarbe, Abstammung, nationaler oder ethnischer Ursprung. Geschlecht Religion Erfasst werden alle anerkannten Religions- und Glaubensgemeinschaften (z.b. Christentum, Judentum, Islam, etc.); bislang ungeklärt bezüglich Scientology. Weltanschauung Ist ein umfassendes Konzept oder Bild des Universums und der Beziehung zwischen Mensch und Universum; nicht ausreichend sind allgemeine politische Gesinnungen. Behinderung Ist nicht beschränkt auf den Begriff der Schwerbehinderung; Definition in 2 Abs. 1 SGB IX. Alter Meint Lebensalter, d.h. keine zwingende Anknüpfung an den Begriff Ältere, da eine Bevorzugung Älterer eine Benachteiligung Jüngerer sein kann. Sexuelle Identität Umfasst Hetero-, Homo-, Bi- und Transsexuelle sowie zwischengeschlechtliche Menschen. 4

5 Grundbegriffe des AGG (2) Jede Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals ist verboten Unmittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 1 AGG) Mittelbare Benachteiligung ( 3 Abs. 2 AGG) Dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren können Personen wegen eines geschützten Merkmals in besonderer Weise benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind verhältnismäßig. Belästigung ( 3 Abs. 3 AGG) Ausreichend ist, wenn der Handelnde objektiv davon ausgehen kann, dass sein Verhalten unerwünscht ist; die Unerwünschtheit muss nicht zuvor zum Ausdruck gebracht worden sein. Eine Belästigung ist verbal und nonverbal möglich; geringfügige Eingriffe sind aber nicht ausreichend. Sexuelle Belästigung ( 3 Abs. 4 AGG) Bereits eine einmalige Handlung kann den Tatbestand erfüllen; vorsätzliches Handeln sowie eine erkennbare Ablehnung durch den Betroffenen sind nicht erforderlich. Anweisung zur Benachteiligung ( 3 Abs. 5 AGG) Gilt selbst als Benachteiligung, wobei unerheblich ist, ob die Anweisung tatsächlich ausgeführt wird. Vorsätzliches Handeln des Anweisenden ist erforderlich. 5

6 Anwendungsbereich Das Gesetz gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer und prägt den gesamten Lebenszyklus des Arbeitsverhältnisses Persönlicher Anwendungsbereich, 6 AGG Beschäftigte (= Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Berufsbewerberinnen und Berufsbewerber, ausgeschiedene Beschäftigte) Arbeitgeber (auch der Entleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung) Selbstständige und Organmitglieder (soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft) Sachlicher Anwendungsbereich, 2 AGG Begründung des Beschäftigungsverhältnisses Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Berufsbildung und -ausbildung nachwirkende Folgen eines beendeten Beschäftigungsverhältnisses 6

7 Ausnahmen vom Anwendungsbereich Sind Kündigungen und die betriebliche Altersvorsorge tatsächlich vom Anwendungsbereich ausgenommen? Kündigungen: Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz. ( 2 Abs. 4 AGG) Widerspruch zu 10 S. 3 Nr. 6 AGG: Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung Problem: Europarechtswidrigkeit? Kündigung wegen eines geschützten Merkmals kann gegen gesetzliches Verbot ( 134 BGB) verstoßen oder treuwidrig ( 242 BGB) und daher unwirksam sein Betriebliche Altersvorsorge: Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz. ( 2 Abs. 2 S. 2 AGG). Widerspruch zu 6 Abs. 1 S. 2 AGG: Als Beschäftigte gelten auch die Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet ist. sowie 10 S. 3 Nr. 4 AGG: Festlegung von Altergrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente 2 Abs. 2 S. 2 AGG dient wohl lediglich der Klarstellung, dass die Vorschriften des BetrAVG durch die Anwendung des AGG nicht korrigiert werden dürfen 7

8 Rechtfertigungsgründe (1) Jede Benachteiligung ist verboten und unwirksam, es sei denn, sie ist wegen eines Rechtfertigungsgrunds ausnahmsweise zulässig Zulässigkeit von Regelungen zu beruflichen Anforderungen ( 8 AGG) Eine Benachteiligung aufgrund eines geschützten Merkmals ist zulässig, wenn das Merkmal wegen der Art der Tätigkeit oder der Bedingungen der Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist, z.b.: Fehlen einer Behinderung ist für die Tätigkeit unerlässlich; Stellenausschreibung einer bestimmten Theaterrolle richtet sich nur an männliche Schauspieler. Zulässigkeit von Regelungen zu Religion oder Weltanschauung ( 9 AGG) Eine Benachteiligung aufgrund der Religion oder Weltanschauung ist zulässig, wenn bei der Beschäftigung durch eine Religionsgemeinschaft oder Vereinigungen einer Religion oder Weltanschauung nach dem Selbstverständnis oder nach der Art der Tätigkeit eine bestimmte Religion oder Weltanschauung eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, z.b.: Priester, Diakone; Pflegedienst in einem kirchlichen Krankenhaus; Lehrer in einer weltanschaulichen Schule; Mitarbeiter einer diakonischen Beratungsstelle; Mitarbeiter konfessioneller Verlage. 8

9 Rechtfertigungsgründe (2) Jede Benachteiligung ist verboten und unwirksam, es sei denn, sie ist wegen eines Rechtfertigungsgrunds ausnahmsweise zulässig Zulässigkeit von Altersregelungen ( 10 AGG) Eine Benachteiligung aufgrund des Alters ist zulässig, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels ihrerseits angemessen und erforderlich sind, z.b. (gesetzlich geregelte Beispiele): Festsetzung von Altersgrenzen für den Zugang zur Beschäftigung und beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung, um die berufliche Eingliederung bestimmter Personengruppen zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen; Festsetzung von Altersgrenzen bzw. Anforderungen an die Berufserfahrung für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile; Festsetzung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung aufgrund spezifischer Ausbildungsanforderungen; Festsetzung von Altersgrenzen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente, etc.; Altersbefristung auf den Zeitpunkt, zu dem der Beschäftigte eine Altersrente beantragen kann; 9

10 Rechtfertigungsgründe (2) Jede Benachteiligung ist verboten und unwirksam, es sei denn, sie ist wegen eines Rechtfertigungsgrunds ausnahmsweise zulässig Zulässigkeit von Altersregelungen (Fortsetzung) Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung, soweit dem Alter kein genereller Vorrang zukommt, sondern die Besonderheiten des Einzelfalls (insbesondere die Chancen auf dem Arbeitsmarkt) entscheiden; individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung der Unkündbarkeit von Beschäftigten eines bestimmten Alters und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit, soweit dadurch nicht der Kündigungsschutz anderer Beschäftigter im Rahmen der Sozialauswahl grob fehlerhaft gemindert wird; Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlichen vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, weil sie (gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld) rentenberechtigt sind. 10

11 Rechtfertigungsgründe (3) Umgekehrte Benachteiligung kann zulässig sein Positive Maßnahme ( 5 AGG) Eine Benachteiligung ist außerdem gerechtfertigt, wenn dadurch bestehende Nachteile tatsächlicher oder struktureller Art, die auf einem geschützten Merkmal beruhen, ausgeglichen oder zukünftig verhindert werden sollen. Kein absoluter Vorrang der zu fördernden Gruppe und keine dauerhafte Besserstellung der bisher benachteiligten Gruppe. Erforderlich ist stets eine Abwägung mit den Rechtspositionen der von der positiven Maßnahme negativ betroffenen Gruppen. 11

12 Rechtfertigungsgründe (4) Übersicht über die Rechtfertigungsgründe Merkmal Rasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion oder Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität 8 AGG 5 AGG 8 AGG 5 AGG 8 AGG 5 AGG 8 AGG 9 AGG 5 AGG 8 AGG 5 AGG 8 AGG 10 AGG 5 AGG 8 AGG 5 AGG Rechtfertigung 12

13 Bewerbungsverfahren Worauf ist zu achten? (1) Keine benachteiligende Arbeitsplatzausschreibung ( 11 AGG) 13

14 Bewerbungsverfahren Worauf ist zu achten? (2) Keine Indizien für eine Benachteiligung schaffen neutrale/offene Formulierung von Stellenausschreibung und Bewerberfragebogen nicht Lebenslauf und Foto, sondern lediglich vollständige Bewerberunterlagen anfordern (Umfang der übersandten Unterlagen ist dann Sache des Bewerbers) Festlegung und konsequente Anwendung eines benachteiligungsfreien Anforderungsprofils und benachteiligungsfreier Auswahlkriterien subjektive Auswahlentscheidung muss sich objektiv benachteiligungsfrei begründen lassen Fragerecht bezüglich geschütztem Merkmal besteht nur, soweit bezogen auf die konkrete Tätigkeit gerechtfertigt, d.h. im Zweifel nur fragen, falls Antwort wirklich Bedeutung für die ins Auge gefasste Tätigkeit hat (bereits die Frage nach einem geschützten Merkmal könnte als Indiz für eine Benachteiligung gewertet werden) Ablehnungen nach Möglichkeit nicht begründen (beachte jedoch 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX) keine (ausschließlich) telefonischen Absagen oder Auskünfte über Absagen Sicherstellung, dass Zeitpunkt des Absagezugangs nachweisbar ist Auswahl- und Ablehnungsgründe schriftlich dokumentieren vorübergehende Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen? Anfertigung von Kopien? Pflichten des Arbeitgebers bei Übertragung der Stellenausschreibung und des Auswahlverfahrens auf Dritte (Personalvermittler)? 14

15 Durchführung des Arbeitsverhältnisses Worauf ist zu achten? (1) Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen treffen ( 12 Abs. 1 AGG) Vorbeugende Maßnahmen ( 12 Abs. 1, 2 AGG) Arbeitgeber muss in geeigneter Art und Weise auf das Benachteiligungsverbot hinweisen und darauf hinwirken, dass Benachteiligungen unterbleiben ( 12 Abs. 2 AGG) Schulung der Beschäftigten in geeigneter Weise gilt als Erfüllung der Pflicht gemäß 12 Abs. 1 AGG durch Informationsmaterial, Mitarbeiterhandbücher, Seminare, etc. zweckmäßig ist gesonderte Schulung der weisungsbefugten Mitarbeiter auch die neu eintretenden Mitarbeiter sind zu schulen Dokumentation der Schulungen (z.b. Teilnehmerlisten) Sonderfall Arbeitnehmerüberlassung: Zusicherung des Verleihers an den Entleiher, dass er seinen Arbeitgeberpflichten nach dem AGG nachgekommen ist Aushang, Auslegung oder Bekanntmachung im Intranet von AGG und 61b ArbGG sowie Mitteilung über die Beschwerdestelle ( 12 Abs. 5 AGG) 15

16 Durchführung des Arbeitsverhältnisses Worauf ist zu achten? (2) Der Arbeitgeber darf Benachteiligungen nicht tolerieren und muss eine Beschwerdestelle einrichten Maßnahmen bei entstandenen Benachteiligungen ( 12 Abs. 3, 4 AGG) Erfolgt die Benachteiligung durch einen anderen Beschäftigten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese durch die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu unterbinden: Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung. Geht die Benachteiligung von Dritten (z.b. Kunden) aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Beschwerdestelle ( 13 AGG) Der Arbeitgeber muss eine Beschwerdestelle einrichten bzw. benennen (z.b. bestimmte Mitarbeiter in der Personalabteilung). Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass jede Beschwerde geprüft und dem Beschwerdeführer das Ergebnis mitgeteilt wird. Sonderproblem: benachteiligende individual- oder kollektivrechtliche Regelungen 16

17 Beendigung von Arbeitsverhältnissen Worauf ist zu achten? Vorbeugende Maßnahmen Überprüfung bestehender Rahmensozialpläne, Rationalisierungsschutzabkommen, Betriebsvereinbarungen, Auswahlrichtlinien, Punkteschemata, etc. insbesondere hinsichtlich des Bestehens einer Altersbenachteiligung 17

18 Rechte der Beschäftigten (1) Maßregelungsverbot, Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht Maßregelungsverbot ( 16 AGG) Beschäftigte dürfen nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG oder wegen der Weigerung, eine gegen das Benachteiligungsverbot verstoßende Anweisung auszuführen, benachteiligt werden. Das gilt auch für Personen, die benachteiligte Beschäftigte bei der Rechtswahrnehmung unterstützen oder als Zeugen aussagen. Beschwerderecht ( 13 AGG) Beschäftigte haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, von Kollegen oder Dritten wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt fühlen. Die zuständige Stelle hat die Beschwerde zu prüfen und das Ergebnis dem Arbeitnehmer mitzuteilen; dafür ist eine formlose Mitteilung ausreichend. Leistungsverweigerungsrecht ( 14 AGG) Besteht bei (sexueller) Belästigung am Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung ergreift. Bei berechtigter Leistungsverweigerung haben Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ist letztes Mittel, d.h. die Wahrnehmung des Beschwerderechts ist vorrangig, um dem Arbeitgeber Gelegenheit zum Tätigwerden zu geben. Es besteht nur soweit, wie es zum Schutz des Betroffenen erforderlich ist. 18

19 Rechte der Beschäftigten (2) Bei Verstößen gegen das AGG drohen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche der Beschäftigten Schadensersatz ( 15 Abs. 1 AGG) Haftung für eigenes Verschulden des Arbeitgebers sowie für das Verschulden von Vorgesetzten Schadenshöhe unbegrenzt Entschädigung ( 15 Abs. 2 AGG) Ersatz des immateriellen Schadens verschuldensunabhängig Entschädigungshöhe bei Nichteinstellung (nicht bei Nichtbeförderung!) begrenzt auf max. drei Monatsgehälter, falls auch bei benachteiligungsfreier Auswahl keine Einstellung erfolgt wäre Entschädigung bei Anwendung benachteiligender TV oder BV ( 15 Abs. 3 AGG) nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln gilt auch für die Anwendung von in Bezug genommenen bzw. für allgemeinverbindlich erklärten TV keine Haftung der Tarifvertrags- bzw. Betriebsparteien für den Abschluss von benachteiligenden TV oder BV Schadensersatz bei Anwendung benachteiligender TV oder BV kein erhöhter Verschuldensmaßstab vorgesehen, d.h. Haftung für jede Art des Verschuldens Ansprüche aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt ( 15 Abs. 5 AGG) kein Anspruch auf Einstellung/Beförderung bei Verstoß gegen das AGG ( 15 Abs. 6 AGG) 19

20 Prozessuales (1) Bei der Geltendmachung von Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG sind Ausschlussfristen zu beachten schriftliche Geltendmachung erforderlich ( 15 Abs. 4 AGG) einstufige Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche nach dem AGG Der Beschäftigte muss seine Ansprüche innerhalb von zwei Monaten (durch Tarifvertrag verlänger- und verkürzbar) ab Kenntniserlangung von der Benachteiligung bzw. (bei einer abgelehnten Bewerbung oder Beförderung) innerhalb von zwei Monaten ab dem Zugang der Ablehnung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen ( 15 Abs. 4 AGG). zweistufige Ausschlussfrist für Entschädigungsansprüche nach dem AGG Auf der ersten Stufe gilt die Ausschlussfrist nach 15 Abs. 4 AGG. Auf der zweiten Stufe muss der Beschäftigte innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber Klage vor dem Arbeitsgericht erheben ( 61b Abs. 1 ArbGG). aber: wohl keine Geltung der Ausschlussfristen für Ersatzansprüche aufgrund anderer Rechtsgrundlagen (z.b. Vertrag, Delikt, etc.) ( 15 Abs. 4 i.v.m. Abs. 5 AGG) 20

21 Prozessuales (2) Das Gesetz erleichtert die Geltendmachung durch Beschäftigte Beweislast, 22 AGG Beweislasterleichterung für benachteiligte Beschäftigte: Beschäftigte müssen eine Ungleichbehandlung oder zumindest Indizien (z.b. benachteiligende Stellenausschreibung), die eine Ungleichbehandlung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, beweisen der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände, 23 AGG keine Prozessvollmacht, d.h. nur Beistand, jedoch kein echter Vertreter des Benachteiligten vor Gericht Verbandsklagerecht für Betriebsrat und Gewerkschaft, 17 Abs. 2 AGG in betriebsratsfähigen Betrieben können Betriebsrat und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei einem groben Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Teil des AGG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen bei Zuwiderhandlung gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidung drohen auf Antrag von Betriebsrat oder Gewerkschaft Ordnungs- bzw. Zwangsgeld Einverständnis benachteiligter Beschäftigter ist nicht erforderlich aber: keine Geltendmachung von Individualansprüchen benachteiligter Beschäftigter 21

22 Überblick Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Probleme der betriebsbedingten Änderungskündigung Unterrichtungspflicht der Arbeitgeber bei Betriebs- und Betriebsteilübergängen 22

23 Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung, BAG, AZR 132/04 (1) Auch wenn der Arbeitnehmer bereits ein Änderungsangebot abgelehnt hat, ist vorrangig eine Änderungskündigung auszusprechen Eine Beendigungskündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Das Angebot der Weiterbeschäftigung kann lediglich in Extremfällen (z.b. völlig unterwertige Beschäftigung: Pförtnerstelle für den bisherigen Personalchef ) unterbleiben. Der Arbeitgeber kann Angebot und Kündigung verbinden, indem er ohne vorherige Verhandlungen sofort eine Änderungskündigung ausspricht. Macht der Arbeitgeber jedoch zunächst ein Änderungsangebot und lehnt der Arbeitnehmer dieses Angebot ab, so bleibt der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet, trotzdem eine Änderungskündigung auszusprechen. 23

24 Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung, BAG, AZR 132/04 (2) Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine Änderungskündigung entbehrlich sein Nur wenn der Arbeitnehmer bei Ablehnung des Änderungsangebots unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu den geänderten Arbeitsbedingungen zu arbeiten, kommt ausnahmsweise der unmittelbare Ausspruch einer Beendigungskündigung in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast für die vorbehaltlose und endgültige Ablehnung trägt der Arbeitgeber. Er müsste auch darlegen, dass der Arbeitnehmer selbst dann nicht bereit gewesen wäre, zu veränderten Bedingungen weiterzuarbeiten, wenn sich in einem Änderungsschutzverfahren die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung herausgestellt hätte. Dieser Beweis wird in der Praxis kaum jemals geführt werden können. Praxistipp: Vorrang der Änderungskündigung stets auch im Fall einer Ablehnung eines Änderungsangebots berücksichtigen. 24

25 Änderung der Tätigkeit und der Vergütung BAG, AZR 642/04 Zielt eine Änderungskündigung auf eine Änderung der Tätigkeit und der Vergütung, sind beide Elemente auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen Will ein Arbeitgeber im Wege einer Änderungskündigung nicht nur das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers ändern, sondern gleichzeitig die Vergütung reduzieren, muss er in einem Änderungsschutzprozess auch die Verhältnismäßigkeit der Vergütungskürzung darlegen und beweisen. Begründungsansätze: Unrentabilität des Betriebes bzw. wirtschaftliche Notlage; Senkung der Personalkosten ist unverzichtbar, um die Stilllegung des Betriebs oder einen Personalabbau zu vermeiden (in der Praxis kaum gerichtsfest darzulegen) evident geringerer Marktwert der neu angebotenen Tätigkeit Vergütungsänderung muss jedoch dann nicht selbstständig gerechtfertigt werden, wenn sich die Höhe der Vergütung aus einem im Betrieb angewendeten Vergütungssystem (etwa einem Lohn- und Gehaltstarifvertrag) ergibt. 25

26 Überblick Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Probleme der betriebsbedingten Änderungskündigung Unterrichtungspflicht der Arbeitgeber bei Betriebs- und Betriebsteilübergängen 26

27 Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergängen BAG, AZR 305/05 Nur eine inhaltlich zutreffende Unterrichtung setzt die Monatsfrist für einen Widerspruch in Lauf Nach 613a Abs. 5 BGB ist ein Arbeitnehmer vom bisherigen Arbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten. Die Unterrichtung dient dazu, dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Möglich ist zwar eine standardisierte Information, die aber eventuelle Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen muss; maßgebend ist der Bezug zum Arbeitsplatz. Erteilte Informationen müssen zutreffend sein. Unter anderem muss sorgfältig über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs informiert werden. Erfolgt keine oder eine nicht ausreichende oder rechtlich fehlerhafte Unterrichtung, beginnt die Widerspruchsfrist nicht. 27

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister. Hinweise zum Allgemeinen Gleichberechtigunsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht 1. Einführung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Selten ist ein Gesetz derart politisch umstritten gewesen wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es ist am 18.08.2006 in Kraft getreten und

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis Stand 18. März 2007 1 I. Allgemeines AGG seit 18. 8. 2006 in Kraft Fundstelle: BGBl. I Nr. 39 v.17.8.06 Umsetzung

Mehr

- Sind Sie vorbereitet? -

- Sind Sie vorbereitet? - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG - Sind Sie vorbereitet? - 25 Jahre Grüter Hamich & Partner 30. März 2007 Kurzvortrag Was neu ist: Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarung Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer Beschwerdestelle nach 13 Abs.1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 18.08.2006) 1. Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste

Mehr

Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis

Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht in der Betriebsrats-Praxis Jürgen Stock Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Mainz Benachteiligendes Verhalten Verschiedene Formen der Benachteiligung Unmittelbare Benachteiligung (1) Eine

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und setzt 4 EU- Richtlinien in nationales Recht um. Die folgende Kurzübersicht

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Die Umsetzung des AGG im Betrieb mit Handlungsempfehlungen für die Praxis von Bernhard Steinkühler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin ERICH SCHMIDT

Mehr

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten.

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten. Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 An die bundesunmittelbaren 53113 Bonn Sozialversicherungsträger TEL +49 (0) 228 619-1990 FAX +49 (0) 228

Mehr

AGG und EU-Rechtsgrundlagen

AGG und EU-Rechtsgrundlagen AGG und EU-Rechtsgrundlagen AMSTERDAMER VERTRAG Der Amsterdamer Vertrag aus dem Jahre 1997 gibt im Artikel 13 die Richtung vor: Der Rat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1

Datei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1 EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Gleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von.

Gleichbehandlung. in Betrieben. Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Herausgegeben von. Gleichbehandlung in Betrieben Arbeitsrechtlicher Leitfaden zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) iskriminierungsmerkmale Mögliche Ansprüche Arbeitgeberpflichten Fallbeispiele Rechtsgrundlagen Herausgegeben

Mehr

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008)

Powerschulungen Programm 2008. Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Powerschulungen Programm 2008 Seminar 1: Mitbestimmung bei Kündigungen (28.05.2008) Der Kündigung widersprechen oder nicht widersprechen? Wenn ja, wie? Die gekonnte Formulierung des Widerspruches des BR

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt vier EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung oder Beseitigung bestimmter Benachteiligungen.

Mehr

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverhältnisse Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung

Mehr

Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht: Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht: Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Dr. Klaus Michael Alenfelder Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht: Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von Dr. Klaus Michael Alenfelder Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn Deubner [fj) Recht

Mehr

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Leitlinien in unserem Unternehmen Unser Unternehmen bietet unseren Kunden moderne Personaldienstleistungen. Wir haben eine gemeinsame Aufgabe und

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Im Laufe des Monats August 2006 tritt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. In der Sache handelt es sich weitgehend

Mehr

I n ha l ts v er z ei ch ni s

I n ha l ts v er z ei ch ni s Inhaltsverzeichnis A. Einführung...17 I. Alter...18 II. Gleichheit und Diskriminierung...19 III. Wahrnehmung von Ungleichbehandlung...21 IV. Ausgebliebene Prozessflut...23 V. Vorurteile gegenüber Älteren

Mehr

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.

Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr. VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni

Mehr

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de

Mehr

ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ IM ARBEITSRECHT Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien

ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ IM ARBEITSRECHT Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien MERKBLATT Recht und Steuern ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ IM ARBEITSRECHT Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt vier EU-Richtlinien

Mehr

Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG

Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Forschung der ADS auf einen Blick: Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach 13 AGG Die Expertise im Überblick Die Expertise analysiert den rechtlichen Rahmen der Beschwerdemöglichkeiten nach 13 AGG

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Eine Information für alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) IMPRESSUM: BMVg PSZ II 3 1. Dienstsitz Bonn Fontainengraben

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt -. Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover An die Anstellungsträger im Bereich der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers

Mehr

Entstehung des Arbeitsverhältnisses

Entstehung des Arbeitsverhältnisses Definition Arbeitsverhältnis ist ein aufgrund rechtswirksamen Arbeitsvertrages entstandenes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welches im Wesentlichen auf den Austausch von Arbeitsleistung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht. Nr. 165/14

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht. Nr. 165/14 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht Nr. 165/14 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.:

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I

Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten. Workshop I Über den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Zeitarbeit Handlungsmöglichkeiten und Besonderheiten Workshop I Bettina Splittgerber Referatsleiterin im Hessischen Sozialministerium Arbeitsschutz im AÜG

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht

Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010. 20. Mai/3. Juni 2010, S. 1. Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht Diskriminierungsschutz im Gemeinschaftsrecht außerhalb Arbeitsrecht Art. 18 AEUV Dienstleistungs-, Warenverkehrs-, Kapitalverkehrsfreiheit RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG (geplant: KOM(2008)426) Art. 45

Mehr

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG)

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) 9290-0 Stammgesetz 45/05 2005-04-29 Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L0078 31976L0207, 31997L0080] Ausgegeben am 29. April 2005 Jahrgang 2005 45. Stück Der Landtag

Mehr

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III

Personalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung

Mehr

Arbeitsrecht Stefan Rohpeter

Arbeitsrecht Stefan Rohpeter Arbeitsrecht Stefan Rohpeter Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Health Care Manager 1 Stellenausschreibung nicht irreführend keine falschen Erwartungen geschlechtsneutral Ausnahme: unverzichtbare

Mehr

Rassismus im Betrieb die Rote Karte zeigen!

Rassismus im Betrieb die Rote Karte zeigen! Rassismus im Betrieb die Rote Karte zeigen! Gegen Rassismus im Betrieb kann man vorgehen Es gibt zahlreiche gesetzliche Handlungsinstrumente, die Betriebsrat und Gewerkschaften im Fall von Diskriminierung

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Universität Bremen Dezernat 2 Postfach 33 04 40 28334 Bremen An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bremen Dezernat 2 Personalangelegenheiten Leitung Frau Petra Höfers Telefon (0421)

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Beendigungsarten Bürgerliches Gesetzbuch BGB 620 Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen

Mehr

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig

Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten. Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig Arbeitsrechtliche Fragen bei erkrankten Mitarbeitern / Langzeiterkrankten Frank Liedtke, Richter am Arbeitsgericht Leipzig 1 1. Einstellung Fragerecht des Arbeitgebers nach Erkrankung 2 1. Einstellung

Mehr

Nathalie Schlenzka Referentin für Forschung Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Nathalie Schlenzka Referentin für Forschung Antidiskriminierungsstelle des Bundes Chancen und Herausforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für die Gleichstellungsarbeit an Hochschulen 27. Jahrestagung der BUKOF am 24.09.2015 Nathalie Schlenzka Referentin für Forschung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?

3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden? 1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - Herausforderung für die Personalpraxis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - Herausforderung für die Personalpraxis Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - Herausforderung für die Personalpraxis Datum: 10.11.2006 14:42 Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: DATAKONTEXT-GRUPPE Frechen, 10. November

Mehr

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04

Teilzeitarbeit. Nr. 154/04 Teilzeitarbeit Nr. 154/04 Ansprechpartner: Frank Wildner Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-428 Fax: 0911/13 35-463 E-Mail:

Mehr

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten. SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Mehr

Der besondere Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz Das informiert: Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer 2 Der besondere Kündigungsschutz Überblick Anerkannte schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen sind

Mehr

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen

9. Checkliste: Vorgehen gegen die Abmahnung/Zweckmäßigkeitserwägungen Kündigung hängt nicht von der Beseitigung einer vorhergehenden Abmahnung ab. In einem späteren Kündigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer noch jederzeit die Richtigkeit der vorausgegangenen Abmahnungen

Mehr

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit

Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Muster-Betriebsvereinbarung Für Gleichbehandlung und Partnerschaft - Gegen Fremdenfeindlichkeit Um die allgemeine Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Gleichbehandlung und Integration ausländischer

Mehr

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung

Albrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) 1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel

Mehr

GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen

GA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen GA Seite 1 (09/2012) 136 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisung wird um eine Regelung zur Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - Auswirkungen auf das Arbeitsrecht Rechtsanwalt Dr. Ralf Stark Dozent für Arbeitsrecht, Öffentliches Recht und Zivilprozessrecht Vorbemerkung Nach heftigen politischen

Mehr

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118

Mehr

Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG)

Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) Entscheidungen zum allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) I. Benachteilung wegen des Alters Arbeitsverträge, die eine Altersgrenze beim Erreichen des 60. Lebensjahres vorsehen, sind in diesem Punkte dann

Mehr

Teil F: Prüfungsschemata

Teil F: Prüfungsschemata Teil F: Prüfungsschemata I. Prüfungsschema zur ordentlichen Kündigung 1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung 2. Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Individualvereinbarung

Mehr

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.

KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M. Gliederung der Vorlesung A. B. C. D. E. F. G. Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz / AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz / AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz / AGG Veranstaltung im Rahmen des Antidiskriminierungsnetzwerkes Niedersachsen von UMUT e.v. Hannover am 26.11.2012 Gliederung: I. Ziele II. Anwendungsbereiche III.

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

Dr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München. Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht

Dr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München. Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht Dr. Knut Müller Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, München Die Sozialauswahl im Kündigungsrecht Literaturverzeichnis 11 1 Einleitung 13 2 Vorbemerkungen zur Sozialauswahl 15 I.

Mehr

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen

Mehr

Gegenstand und Voraussetzungen

Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen Gegenstand und Voraussetzungen A. Gegenstand. Normalfall Ordentliche, außerordentliche, Änderungs- und Beendigungskündigung durch den Arbeitgeber Keine anderen Beendigungsgründe

Mehr

Übersicht über das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Übersicht über das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Übersicht über das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 1. Warum ein neues Gleichbehandlungsgesetz? Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden nach größeren Anlaufschwierigkeiten die EG-Richtlinien

Mehr

Beschwerdeverfahren 2.1.2

Beschwerdeverfahren 2.1.2 Beschwerdeverfahren 2.1.2 1. Eingang der Beschwerde Datum: per Fax mündlich per Post per Email Vorgelegt von (freiwillig): vorgelegt am: Unternehmen: Verantwortlicher: 2. Beschwerdeangabe Grund der Beanstandung

Mehr

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006

Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz. Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung, 26. Mai 2006 2 Grundlagen der Änderungskündigung - 2 KSchG (1) Grundstruktur: AG kündigt das Arbeitsverhältnis

Mehr

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.

Arbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer. 8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014

Die rechtssicher gestaltete Abmahnung. Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Die rechtssicher gestaltete Abmahnung Dr. Holger Grote, 11.11.2014 Inhalt A. Systematik und notwendige Bestandteile der Abmahnung B. Formalia und Prozessuales C. Ausgewählte Rechtsfragen und Fallbeispiele

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 -

Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Kirchliche Einrichtungen zwischen Drittem Weg und Tarifvertrag Angemessene Arbeitsbedingungen aber wie? Würzburg, den 10.3.2011 - Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Direktor des Instituts für Arbeitsrecht

Mehr

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz? Leider führt in Krisenzeiten in vielen auch größeren Unternehmen oft kein Weg daran vorbei: Betriebsbedingte Kündigung Voraussetzungen und Anforderungen der Rechtsprechung Arbeitnehmerin Andres Peters

Mehr

Merkblatt Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Merkblatt Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Merkblatt Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) I. Überblick 1. Ziel des Gesetzes Ziel des AGG ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der

Mehr

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge

Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

Aushangpflichten für Arbeitgeber

Aushangpflichten für Arbeitgeber Aushangpflichten für Arbeitgeber Allgemeines Durch Aushänge im Betrieb sollen die Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden. Aus diesem Grund bestehen zahlreiche Vorschriften, die den Arbeitgeber

Mehr

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9

Inhaltsverzeichnis Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 Vorwort 7 1. Anbahnung des Arbeitsverhältnisses 9 1.1 Was muss bei einer Stellenanzeige beachtet werden? 9 1.2 Führen des Bewerbungsgesprächs 10 1.2.1 Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?

Mehr

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

Mehr

Typische Diskriminierungserfahrungen und rechtliche Handlungsmöglichkeiten 115

Typische Diskriminierungserfahrungen und rechtliche Handlungsmöglichkeiten 115 Inhalt 5 0 Vorwort 10 I Einführung 12 1 Sozialwissenschaftliche Grundlagen 12 1.1 Einstellungen 12 1.1.1»Wir«und»Sie«Unbewusstes und Unbedachtes 12 1.1.2 Feindseligkeiten 20 1.1.3 Dominante Kulturen 35

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Das Gleichbehandlungsgesetz AGG

Das Gleichbehandlungsgesetz AGG Das Gleichbehandlungsgesetz AGG, Bereich Migration & Qualifizierung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr