Studienordnung. für das Fach Bautechnik im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Universität Kaiserslautem. Vom 16.
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1 Studienordnung für das Fach Bautechnik im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Universität Kaiserslautem Vom 16. November 2001 geändert durch Ordnung vom 03. September 2002 (StAnz. 35 vom ) Aufgrund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und 80 Abs. 2 Nr. l des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Architektur/ Raum- und Umweltplanung/ Bauingenieurwesen der Universität Kaiserslautern am 03. Juli 2002 die nachfolgende Änderung der Studienordnung für das Fach Bautechnik im Studiengang Lehramt- an berufsbildenden Schulen erlassen. Sie wird hiermit bekannt gemacht: 1 Aufgabe der Studienordnung Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 16. Februar 1982 (GVBl. S. 95), in der Fassung der siebten Änderungsverordnung vom 13. September 2001 ("GVBl. S. 206) und' der Zwischenprüfungsordnung des Fachbereiches Architektur, Raum- und Umweltplanung, Bauingenieurwesen (A/RU/BI) für das Fach Bautechnik im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Universität Kaiserslautern vom 9. Juli 1999 (StAnz. S. 1296) in der jeweils geltenden Fassung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums der Bautechnik (des Faches Bautechnik im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen) an der Universität Kaiserslautern. 2 Studienziel (1) Ziel des Studiums der Bautechnik ist es, den Studierenden die wissenschaftlichen, technischen und pädagogischen Fähigkeiten zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, an berufsbildenden Schulen Unterricht für die baugewerblichen Berufe zu erteilen. (2) Das Studium der Bautechnik wird durch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen abgeschlossen. 3 Studienvoraussetzungen (1) Gesetzliche Voraussetzungen für das Studium der Bautechnik sind die Hochschulreife oder die fachbezogene Studienberechtigung. (2) Neben den in der Einschreibeordnung der Universität Kaiserslautern genannten formalen Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums der Bautechnik sind für ein erfolgreiches Studium dieses Faches aufgrund des breiten Fächerspektrums ein gutes Ausdrucksvermögen in Zeichnung, Wort und Schrift, technisches und pädagogisches Interesse sowie naturwissenschaftliche Grundkenntnisse von besonderer Bedeutung. (3) Die Ableistung des vorgeschriebenen gewerblich-technischen Praktikums "(vgl. 9) ist keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums; der Fachbereich empfiehlt jedoch Studienbewerberinnen und -bewerbern dringend, zumindest einen Teil des Praktikums (zum Beispiel das Grundpraktikum) vor Studienbeginn zu absolvieren.
2 4 Studienbeginn Das Studium kann zum Winter- und Sommersemester begonnen werden. Vor Aufnahme des Studiums sollten die Studierenden von der Studienberatung Gebrauch machen sowie die in der ersten Vorlesungswoche angebotenen Informationsveranstaltungen besuchen, um einen Einblick über Inhalt und Ablauf des Studiums und die einzelnen Lehrveranstaltungen zu gewinnen. Eine Studienberatung sollte ferner insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden: - nach nicht bestandenen Prüfungen, - bei Überschreiten der Regelstudienzeit, - im Falle eines Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsels. 5 Dauer und Aufbau der Studiums (1) Das Studium der Bautechnik gliedert sich in folgende zwei Studienabschnitte: 1. das Grundstudium, 2. das Hauptstudium. In beiden Studienabschnitten ist das Lehrangebot auf je vier Semester verteilt. (2) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit der Ersten Staatsprüfung abgeschlossen. In das Hauptstudium kann auch aufgenommen werden, wer in einem verwandten Fach die Zwischenprüfung oder das Vordiplom einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder die Diplomprüfung einer Fachhochschule bestanden hat, vgl. Landesverordnung zu den Übergängen im Hochschulbereich vom 30. Juni 1998 (GVB. S. 218). (3) Inhaltlich besteht das Studium im Studiengang Lehramt an berufsbildenden Schulen aus drei Teilen: 1. dem Studium des ersten Faches Bautechnik (oder Holztechnik, Elektrotechnik, Maschinenwesen), 2. dem Studium des zweiten Faches Biologie, Englisch, Informatik, Mathematik, Physik oder Politik, 3. dem Studium der Erziehungswissenschaften. Die Studienanteile des zweiten Prüfungsfaches und der Erziehungswissenschaften sind in jeweils eigenen Studienordnungen geregelt. (4) Die Pflicht- und Wahlpflicht-Lehrveranstaltungen des Studiums der Bautechnik umfassen je nach Auswahl der zu wählenden Studiengebiete SWS; davon entfallen auf - das Grundstudium SWS, - das Hauptstudium SWS. 6 Inhalt des Studiums (1) Im Grundstudium sollen sich die Studierenden die Grundlagen der Bautechnik, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Arbeitsweise aneignen, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. Das Grundstudium ist gekennzeichnet durch ein breitgefächertes Grundlagenstudium (Studiengebiet I), wahlweise eine Fächergruppe aus den Bereichen Hochbau (Fächergruppe IIa) oder Bauingenieurwesen (Fächergruppe IIb) sowie eine Wahlpflichtfachgruppe im
3 Umfang von mindestens 10 Semesterwochenstunden; es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Das Grundstudium umfasst folgende Fächer: Leistungsnachweise Prüfungen 1 Grundlagenstudium (Studiengebiet I) 1.1 Grundlagen der Darstellung Übungsschein Darstellende Geometrie/Perspektive Technisches Zeichnen Baustofftechnologie Übungsschein Klausur 1.3 Bauphysik Klausur 1.4 Technische Gebäudeausrüstung Klausur 1.5 Baugeschichte mdl. 1.6 Vermessungskunde Übungsschein 2 Grundlagen Hochbau (Studiengebiet IIa ) 2.1 Grundlagen der Baukonstruktion Qualifiziert 2.2 Verdingungswesen ((Baubetrieb I + II) Qualifiziert 2.3 Tragwerkslehre I Klausur 2.4 Tragwerkslehre II Qualifiziert 3 Grundlagen Bauingenieurwesen (Studiengebiet II b ) 3.1 Baukonstruktion f. Bauingenieure Qualifiziert 3.2 Technische Mechanik Übungsschein 3.3 Baubetrieb und Bauproduktion (I +II) Klausur 3.4 Baustatik 3 3 Qualifiziert 4 Wahlpflichtfächer (Studiengebiet III) Qualifiziert 4.1 Höhere Mathematik I 4 2 Qualifiziert 4.2 Höhere Mathematik II 4 2 Qualifiziert 4.3 Rechtsgrundlagen des Bau- und Qualifiziert Planungswesens 4.4 Grundlagen der Infrastruktur- und Qualifiziert Umweltschutztechnik 4.5 Hydromechanik und Hydraulik 1 1 Qualifiziert 4.6 Ingenieurgeologie Qualifiziert 4.7 Einführung in die EDV 2 2 Qualifiziert 4.8 Grundlagen des Naturhaushaltes (der Qualifiziert ökologischen Planung) 4.9 Grundlagen des Umweltrechtes Qualifiziert 4.10 Verkehrsplanung I 1 1 Qualifiziert 4.11 Einführung in die städtebauliche Qualifiziert Planung 4.12 Architekturgrundlagen der Orts- und Stadtplanung Qualifiziert * zwei Leistungsnachweise (qualifiziert) nach Wahl der Studierenden Legende: V = Vorlesung S = Seminar Ü = Übung (2) Das Hauptstudium wird mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen abgeschlossen, mit der die wissenschaftliche Befähigung des Studierenden zur Erteilung von Unterricht in seinen Prüfungsfächern an berufsbildenden Schulen festgestellt werden soll. Nähere Aussagen hierzu enthält die Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen.
4 (3) Für das Hauptstudium der Bautechnik kommen folgende Fächer und Lehrveranstaltungen in Betracht: Σ SWS 1.1 Raumgestaltung Gebäudelehre Baugeschichte/ Kunstgeschichte Alte Handwerks- und Konstruktionstechniken Techniken der Bauaufnahme Konstruktion und Gestalten Möbelbau (Sonderprobleme der Raumgestaltung) Baustofftechnologie / Bauschäden Technische Gebäudeausrüstung (Seminar) Tragwerkslehre / Massivbau Ingenieurholzbau Massivbau Bodenmechanik und Grundbau Baubetrieb / Projektmanagement (III + IV) Siedlungswasserwirtschaft / Abfallwirtschaft Straßenbau / Eisenbahnwesen Umweltschutz und Umweltvorsorge (Recht und Verwaltungspraxis) 2. Fachdidaktik der Bautechnik Folgende Fächerkombinationen für die Prüfungsgebiete I und II sind gemäß Prüfungsordnung bevorzugt zu wählen: Prüfungsgebiet I Prüfungsgebiet II 1.1 Massivbau Bodenmechanik / Grundbau 1.2 Ingenieurholzbau Tragwerkslehre / Massivbau 1.3 Techniken der Bauaufnahme Alte Handwerks- u. Konstruktionstechniken oder Baugeschichte / Kunstgeschichte 1.4 Technische Gebäudeausrüstung oder Baustofftechnologie / Bauschäden 1.5 Raumgestaltung (Innenraumgestaltung) Möbelbau (Sonderprobleme der Raumgestaltung) 1.6 Konstruktion / Gestaltung Gebäudelehre 1.7 Umweltschutz / Verwaltungspraxis oder Siedlungswasser- / Abfallwirtschaft falls nicht als Prüfungsgebiet I gewählt. Baustofftechnologie / Bauschäden oder Baubetrieb / Projektmanagement Siedlungswasser- / Abfallwirtschaft oder Straßenbau / Eisenbahnwesen Hinzu kommen das Studium der Fachdidaktik der Bautechnik sowie das Studium eines nicht als Prüfungsgebiet gewählten Faches. In beiden als Prüfungsgebiet gewählten Fächern, in einem nicht als Prüfungsgebiet gewählten Fach und in Fachdidaktik ist jeweils ein qualifizierter Leistungsnachweis zu erbringen. (4) Die in dieser Bestimmung aufgeführten Fächer und Lehrveranstaltungen geben die Mindestanforderungen wieder, die von den Studierenden im Grund- und Hauptstudium auf der Grundlage der gültigen Prüfungsordnungen zu erbringen sind. Über den verpflichtenden Bereich des Studiums hinaus ist der Besuch von Wahllehrveranstaltungen im Umfang von etwa 12 Semesterwochenstunden zu empfehlen. Gemäß 19 Abs. 2 Satz 4 ÜG ist im Rahmen der Teilnahme
5 an solchen Veranstaltungen dem fachübergreifenden Studium besonderer Raum zu geben. Dieses Studium soll zum Erwerb der Befähigung zur Interdisziplinären Zusammenarbeit beitragen, um in der Zusammenarbeit von Spezialisten im gegenseitigen Verständnis komplexe Probleme fachübergreifend lösen zu können. Es sollen vornehmlich Lehrveranstaltungen ausgewählt werden, die dieser Zielsetzung entsprechen. Hierzu gehören auch die im Rahmen des Studium integrale" angekündigten Lehrveranstaltungen. (5) Im Hauptstudium wird die Teilnahme an einem Projekt oder einer interdisziplinär orientierten Lehrveranstaltung im Fach Bautechnik oder in dem gemäß. 5 Abs. 3 Nr. 2 gewählten zweiten Fach oder in den Erziehungswissenschaften gefordert. 7 Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrinhalte des Studiums der Bautechnik werden den Studierenden in folgenden Arten von Lehrveranstaltungen vermittelt: 1. Vorlesungen (V): Vorlesungen haben den Zweck, den Studierenden auf der Grundlage der vorliegenden Forschungsergebnisse und des aktuellen wissenschaftlichen Standes einen Überblick über die wichtigsten Probleme und Erkenntnisse des betreffenden Faches zu geben. Sie sollen thematisch angelegt und problemorientiert sein, um es den Studierenden zu ermöglichen, die in ihnen erworbenen Kenntnisse selbständig zu vertiefen. 2. Übungen (Ü): Übungen dienen der Ergänzung und Vertiefung von Vorlesungen. Sie sollen den Studierenden durch die Bearbeitung exemplarischer Probleme die Gelegenheit zur Anwendung des erarbeitenden Stoffes sowie zur Selbstkontrolle des Wissenstandes geben. 3. Seminare (S): Seminare haben den Zweck, den Studierenden im Rahmen des Studiums die Möglichkeit zu geben, an exemplarischen Themen wissenschaftliches Arbeiten zu erproben, die dabei gefundenen Ergebnisse vorzutragen und gegebenenfalls zu verteidigen. 4. Kolloquien: Kolloquien dienen dem Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden aus Forschung und Praxis. 5. Sonderveranstaltungen: Sonderveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen und Gastvorträge, die vom Fachbereich über das Pflichtlehrangebot hinaus zur Abrundung und Vertiefung des geforderten Lehrstoffes angeboten werden. 6. Exkursionen: Exkursionen und Studienreisen bieten den Studierenden die Möglichkeit, ihre Kenntnisse zu erweitern und das im Studium erworbene theoretische Wissen anhand von Beispielen im In- und Ausland zu überprüfen, zu vertiefen und Anregungen für die spätere berufliche Praxis zu erwerben. (2) Die Teilnehmerzahl für Exkursionen und bestimmte Lehrveranstaltungen kann durch Beschluss des Fachbereichsrates beschränkt werden, sofern dies im Hinblick auf einen geordneten Studienbetrieb unumgänglich ist. In diesem Falle haben die Studierenden für die Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung Vorrang, für deren Semesterstufe die Veranstaltung vorgesehen ist. (3) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Exkursionen kann von der erfolgreichen Teilnahme an vorausgehenden Lehrveranstaltungen abhängig gemacht werden. Die Entscheidung darüber trifft der verantwortliche Fachvertreter. Der Fachbereichsrat kann eingrenzende oder weitergehende Bestimmungen erlassen. (4) Während des Studiums werden den Studierenden in nahezu allen Fächern Tages- und Mehrtagesexkursionen angeboten. Die Studierenden sollen nach eigener Wahl im Grund- und Hauptstudium jeweils an einer Tages- und einer Mehrtagesexkursion teilnehmen.
6 8 Studienleistungen (1) Nach den Prüfungsordnungen für das Studium der Bautechnik (vgl. 1) haben die Studierenden die erfolgreiche Teilnahme an verschiedenen Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sowie an Lehrveranstaltungen in den jeweiligen beiden Prüfungsgebieten, in dem dritten Gebiet und der Fachdidaktik im Rahmen des Hauptstudiums durch Übungsscheine oder Leistungsnachweise zu belegen. Übungsscheine werden erteilt aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten, wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören. (2) Welche Leistungen von den Studierenden im Einzelnen erbracht werden müssen, um die vorgeschriebenen Leistungsnachweise zu erhalten, bestimmt die Fachvertreterin bzw. der Fachvertreter unter Beachtung der vom Fachbereichsrat getroffenen Vorgaben. Die Studierenden sind hierüber rechtzeitig in der jeweiligen Lehrveranstaltung oder durch Aushang zu informieren. (3) Haben Studierende die für den Erwerb eines Leistungsnachweises erforderlichen Leistungen in einem Fach nicht oder nur teilweise erbracht, so können sie den Leistungsnachweis zum nächsten von der jeweiligen Fachvertreterin oder von dem Fachvertreter angesetzten Termin wiederholen. (4) Für die Benotung von qualifizierten Leistungsnachweisen gelten die Bestimmungen der in 1 genannten Zwischenprüfungsordnung über die Noten von Prüfungsleistungen entsprechend. (5) Das Bestehen der Übungsscheine und die Noten der Leistungsnachweise sind den Studierenden in der Lehrveranstaltung oder durch Aushang, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, mitzuteilen. Bei schriftlichen Arbeiten, die von den Studierenden mit Name und Matrikelnummer zu versehen sind, ist den Studierenden die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die korrigierten Arbeiten zu geben. (6) Studienleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, können anerkannt werden. Näheres regeln die Bestimmungen der Prüfungsordnungen. 9 Praktikum (1) Zum Studium der Bautechnik gehört ein studienbegleitendes gewerblich-technisches Praktikum von 48 Wochen Dauer, das in 24 Wochen Grundpraktikum und 24 Wochen Fachpraktikum unterteilt ist. Als Ersatz für das Praktikum kann eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung anerkannt werden. Zusätzlich muss im Rahmen des Begleitfachstudiums der Erziehungswissenschaften bis zur Ersten Staatsprüfung ein Schulpraktikum von vier Wochen Dauer abgeleistet werden ( 8 der in 1 dieser Studienordnung genannten Landesverordnung sowie 6 Abs. 2 der Studienordnung für das Studium der Erziehungswissenschaften vom 4. Juli 2001 (StAnz. S. 1680). (2) Das gewerblich-technische Praktikum ist ein wichtiger Bestandteil des Studiums. Die Studierenden sollen sich mit den wesentlichen Arbeitsverfahren und Werkstoffen sowie mit den technischen und sozialen Verhältnissen in Betrieben ihres Fachgebietes vertraut machen. Sie sollen ferner die wesentliche Arbeitsaufgaben, -mittel, -verfahren und -bedingungen ihres Fachgebietes kennen lernen und sich dabei nicht nur mit den technischen und wirtschaftlichen Belangen des Arbeitsprozesses, sondern auch mit den soziologischen Betriebsverhältnissen und Fragen der Arbeitsgestaltung (Arbeitsphysiologie und -psychologie) sowie des Arbeitsschützes (Gewerbehygiene und Unfallverhütung) befassen. (3) Während des Grundpraktikums sollen folgende Kenntnisse und grundlegende Fertigkeiten vermittelt werden: 1. Gründungsarbeiten, 2. Mauerwerksarbeiten, 3. Schalungs-und Bewehrarbeiten, 4. Betonarbeiten, 5. Betrieb von Baugeräten.
7 Von dem Grundpraktikum von mindestens 24 Arbeitswochen sind bei der Meldung zur Zwischenprüfung mindestens 13 Arbeitswochen nachzuweisen. (4) Das Fachpraktikum soll Tätigkeiten in folgenden Arbeitsbereichen umfassen: 1. entweder: Arbeiten im Ausbaugewerbe, z. B. in - Holzverarbeitungsfirmen - Installationsfirmen - Metallbaufirmen 2. oder: Arbeiten im Baugewerbe, z.b. im - Grundbau, - Massivbau, - Stahlbau, - Ing.-Holzbau. Das Fachpraktikum von mindestens 24 Arbeitswochen, von dem bis zu vier Wochen auf eine fachbezogene Bürotätigkeit entfallen können, ist bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen. (5) Das gewerblich-technische Praktikum kann vor der Einschreibung oder in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden. Das Praktikum soll in möglichst zusammenhängenden Zeitabschnitten abgeleistet werden wobei Abschnitte von weniger als zwei Wochen Dauer als uneffektiv angesehen und grundsätzlich nicht anerkannt werden. (6) Die Anerkennung des Praktikums erfolgt nach Vorlage des abgeschlossenen Praktikantenvertrages und der Tätigkeitsberichte mit Praktikantennachweis durch das Praktikantenamt des Fachbereiches. (7) Nähere Einzelheiten über die Durchführung des Praktikums und die Anerkennung der Praktikantenzeit enthält die Praktikantenregelung des Fachbereiches für das Studium der Bautechnik. 10 Prüfungen (1) Das Grundstudium der Bautechnik wird mit der Zwischenprüfung, das Hauptstudium mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen abgeschlossen. (2) Die Erste Staatsprüfung schließt auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Prüfungsarbeit ein. Sie kann wahlweise im Bereich der Bautechnik oder der Erziehungswissenschaften angefertigt werden. In der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, dass sie oder er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. Die Bearbeitungszeit beträgt im Regelfall vier Monate. (3) Die weiteren Einzelheiten über die Voraussetzungen für die Meldung zu den Prüfungen, das Prüfungsverfahren sowie die zu erbringende Prüfungsleistungen enthalten für die Zwischenprüfung die Zwischenprüfungsordnung und für die Erste Staatsprüfung die Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (vgl. 1). 11 In-Kraft-Treten Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Studierende, die ihr Studium im Studiengang Bautechnik für das Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Universität Kaiserslautern vor dem Wintersemester 2002/2003 aufgenommen haben, können jedoch das Grundstudium nach der bisher geltenden Fassung der Studienordnung absolvieren und
8 die Zwischenprüfung nach der Zwischenprüfungsordnung vom 9. Juli 1999, zuletzt geändert durch die Ordnung vom 16. November 2001 (StAnz. S. 2315), ablegen. Kaiserslautern, den 16. November 2001 Der Prodekan des Fachbereiches Architektur/Raum- und Umweltplanung/ Bauingenieurwesen Prof. Dr.-Ing. Udo W i t t e k
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