Nachstehende Zulassungssatzung wurde geprüft und in der 364. Sitzung des Senats am 22. Februar 2017 verabschiedet.

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1 Nachstehende Zulassungssatzung wurde geprüft und in der 364. Sitzung des Senats am 22. Februar 2017 verabschiedet. Nur diese Zulassungssatzung ist daher verbindlich! Prof. Dr. Ulrich Brecht Prorektor für Studium und Lehre Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 0 von 12

2 Satzung der Hochschule Heilbronn Technik - Wirtschaft - Informatik für das Auswahlverfahren in den Masterstudiengängen Automotive Systems Engineering (MAS) Electrical Systems Engineering (MEL) Maschinenbau (MMA) Mechatronik und Robotik (MMR) vom Aufgrund der 59, 60 und 63 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden- Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 2 ChancengleichheitsG und ÄndG vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108), der 6, 11 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) vom 15. September 2005 (GBl. Ba-Wü 2005, S. 630), zuletzt geändert durch Art. 2 HoFV-BegleitG vom 5. Mai 2015 (GBl. S. 313) sowie 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. Ba-Wü 2003, S. 63), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juni 2015 (GBl. S. 396), hat der Senat der Hochschule Heilbronn Technik, Wirtschaft, Informatik am die nachstehende Satzung beschlossen. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 1 von 12

3 1 Allgemeines Eine Zulassung zu den aufgeführten Masterstudiengängen ist abhängig von den in der Kapazitätsverordnung (KapVO) des Wissenschaftsministeriums definierten Regelungen, wie etwa in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (ZZVO-HAW). Bewerbungsschluss für die Zulassung zum Sommersemester ist der 15. Januar, zum Wintersemester der 15. Juli (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag einschließlich aller erforderlichen Unterlagen muss bis zu diesem Zeitpunkt bei der Hochschule Heilbronn übermittelt worden sein. Über das Angebot eines englischsprachigen Studiums der jeweiligen Masterstudiengänge beschließt der Fakultätsrat für das Wintersemester spätestens bis zum 15. April und für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Oktober. 2 Zugangsvoraussetzungen Zum Studium in den Studiengängen Automotive Systems Engineering, Electrical Systems Engineering, Maschinenbau sowie Mechatronik und Robotik kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Nachweis eines in- oder ausländischen Hochschulabschlusses, mindestens eines Bachelors oder eines gleichwertigen Abschlusses i.s.d. 29 Abs. 2, S. 5, 76 Abs. 2, S. 3 LHG ( Abschluss ) mit einem Workload in einem Umfang von mindestens 210 ECTS-Credits. Bewerber mit Abschlüssen von mindestens 180 ECTS-Punkten können unter den in 6 Nr. 2 genannten Auflagen nur zugelassen werden, wenn Studienplätze aufgrund der Nichtannahme der Zulassung in den Fällen des Satzes 1 voraussichtlich verfügbar geblieben sind. Zur Gewährleistung der Vermittlung der Kompetenzziele soll die Zahl der nach Satz 2 zugelassenen Bewerber 40 % der Kapazität des ersten Studien-semesters nicht übersteigen. 2. Das für die Zulassung maßgebliche Erststudium nach Nummer 1 beinhaltet einen berufsqualifizierenden ingenieurwissenschaftlichen Abschluss oder ein vergleichbares Studium mit einem überwiegenden ingenieurwissenschaftlichen Anteil (Fachanteil mindestens 50 v. H.). 3. Nachweis eines Prädikatsexamens in dem für die Zulassung unter Nummer 1 genannten Hochschulstudium. Als Prädikatsexamen gilt ein Abschluss mit der Note 2,5 oder besser. In besonders begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Bewerber/die Bewerberin wegen seiner/ihrer bisherigen beruflichen Ausbildung, beruflichen Tätigkeiten oder sonstiger spezieller Vorkenntnisse erwarten lässt, dass er/sie für den Masterstudiengang in besonderer Weise geeignet ist. Die Ausnahmefälle dürfen einen Anteil von 20 % der Zulassungskapazität nicht überschreiten. Über die Ausnahme entscheidet die Auswahlkommission in einem dazu anberaumten Auswahlgespräch. Das Auswahlgespräch mit mindestens zwei Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 2 von 12

4 Mitgliedern der Auswahlkommission dauert mindestens 30 Minuten und wird schriftlich protokolliert. Im Fall eines ausländischen Hochschulabschlusses kann das Vorliegen eines Prädikatsexamens auch dann angenommen werden, wenn ein nach den geltenden Regeln der Europäischen Kommission ermittelten ECTS-Grade von B oder besser nachgewiesen wird. Bewerber, denen zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses nach 1 noch kein Bachelorzeugnis ausgestellt wurde, haben der Bewerbung die Bescheinigung Vorläufige Bachelor-Bescheinigung zur Bewerbung um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang gemäß 3 Nr. 11 der Allgemeinen Zulassungs-satzung der Hochschule Heilbronn beizufügen. 4. Gute Beherrschung der deutschen Sprache. Die deutschen Sprachkenntnisse sind durch die erfolgreiche Ablegung des Deutschen Sprachdiploms der Kultusministerkonferenz Stufe 2 oder eine nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995 in der Fassung vom 28. September 2005 vergleichbares Sprachzeugnis zu belegen. Ausgenommen hiervon sind Bewerber/Bewerberinnen mit deutscher Muttersprache bzw. einem deutschsprachigen Hochschulabschluss. In begründeten Ausnahmefällen kann die Auswahlkommission vorbehaltlich des Fakultätsratsbeschlusses nach 1 von dieser Regelung zugunsten des Bewerbers/der Bewerberin abweichend entscheiden, falls der Bewerber/die Bewerberin gute Kenntnisse der englischen Sprache nachweisen kann. Die englischen Sprachkenntnisse sind, sofern es sich nicht um die Muttersprache des Bewerbers/der Bewerberin handelt, mittels eines anerkannten Zertifizierungsverfahrens nachzuweisen. Die Zertifizierungsverfahren sind im Anhang aufgeführt. 2a Zulassungsvoraussetzungen Zulassungsvoraussetzung ist die fachliche Eignung für den jeweiligen Studiengang. Fachlich geeignet ist, wer im Rahmen seines Abschlusses nach 2 Nr. 2 Kenntnisse und Kompetenzen erworben hat, die denen des jeweiligen grundständigen Bachelorstudiengangs der Hochschule Heilbronn im Umfang und Anspruch gleichwertig sind und den fachlichen Anforderungen für den Masterstudiengang entsprechen, für den die Zulassung beantragt wird. Zur Bewertung der fachlichen Eignung ist von den Bewerbern das im Anhang aufgeführte Bewerberblatt des jeweiligen Studiengangs den Bewerbungsunterlagen beizufügen. Die Auswahlkommission nach 4 stellt die erforderlichen Kompetenzen anhand der im Bewerberblatt aufgeführten Angaben fest. Hierzu erfolgt ein Vergleich zwischen dem Modulkatalog des Erststudiums oder anderen evidenten, der Bewerbung beigefügten Unterlagen und dem Modulkatalog des jeweiligen grundständigen Bachelorstudienganges der Hochschule Heilbronn. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 3 von 12

5 3 Auswahlverfahren und Auswahlkriterien (1) Die Studienplätze werden nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben. (2) Im Auswahlverfahren werden die von den Bewerbern eingereichten Bewerbungsunterlagen nach folgenden Kriterien bewertet: 1. Studienleistung (Abschlussnote) in dem für die Zulassung unter 2 maßgeblichen Abschluss. 2. Für jede Zehntelnote, die der Bachelorabschluss besser als 2,5 ist, erhält die Bewerberin/der Bewerber zehn Zulassungspunkte. Die hierdurch erreichbare Maximalpunktzahl beträgt 150 Zulassungspunkte. 3. Für die im Bewerberblatt des jeweiligen Studiengangs gemäß Anhang nachgewiesenen fachspezifischen Kompetenzen vergibt die Auswahlkommission 0 bis 70 Zulassungspunkte. (3) Die Zulassungspunkte aus Abs. 2, Nr. 2 und Abs. 2, Nr. 3 werden addiert. (4) Bei der Studienplatzvergabe werden die Bewerber/Bewerberinnen mit der höchsten Zulassungspunktzahl vorrangig berücksichtigt. Bei Ranggleichheit wird ausgewählt, wer die bessere Abschlussnote nach Abs. 2, Nr. 1 hat. 4 Auswahlkommission (1) Zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung wird eine Auswahlkommission eingesetzt. Die Auswahlkommission besteht aus zwei hauptberuflichen Professoren/innen des Studiengangs. Die Mitglieder werden vom zuständigen Fakultätsrat bestellt. Die Auswahlkommission teilt der Leitung der Hochschule die Rangliste gemäß 3 Abs. 2 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft das für die Lehre zuständige Mitglied des Rektorats oder eine von ihm benannte Stellvertretung aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission. (2) Die Auswahlkommission berichtet dem Rektorat und dem jeweiligen Fakultätsvorstand nach Abschluss des Vergabeverfahrens über die Erfahrung mit dem Auswahlverfahren. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 4 von 12

6 5 Bewerbungsunterlagen Zur Bewerbung um einen Studienplatz ist ein besonderer Zulassungsantrag auszufüllen und einzureichen. Diesem Antrag sind die folgenden Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen: 1. Amtlich beglaubigte Kopien der Originaldokumente des unter 2 Absatz 1 genannten Hochschulabschlusses und eine Übersicht der Fächer mit Einzelnoten (Transcript of Records). Falls die Originale in einer anderen Sprache als Deutsch oder Englisch erstellt wurden, sind amtlich beglaubigte Übersetzungen in Deutsch beizufügen. 2. Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage von Sprachzeugnissen. Das Sprachzeugnis ist als amtlich beglaubigte Kopie des Originaldokumentes vorzulegen. 3. Bewerberblatt des jeweiligen Studiengangs, für den die Zulassung beantragt wird. Die hierin gegebenenfalls aufgeführten Fächer incl. ECTS-Angaben müssen mit den Angaben der beglaubigten Kopien übereinstimmen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Hochschule Heilbronn vom in der jeweils gültigen Fassung. 6 Zulassung und Zulassung unter Auflagen (1) Bewerber/Bewerberinnen mit Abschlüssen von 210 ETCS werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß 1 und 5, bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach Auswahlentscheidung gemäß 3 und 4 zum Studium zugelassen. (2) Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen mit weniger als 210 ECTS- Punkte, jedoch mindestens 180 ECTS-Punkten, werden nach ordnungsgemäßer Antragstellung gemäß der 1 und 5, bei Erfüllung der Voraussetzungen des 2 und nach der Auswahlentscheidung gemäß der 3 und 4 unter Auflagen zum Studium zugelassen. Die Zulassung unter Auflage verpflichtet den Bewerber/die Bewerberin, vor Abschluss des Masterstudiums die zum Erreichen der Eingangsvoraussetzung (210 ECTS-Punkte) fehlenden ECTS-Punkte nach Beschluss des für diesen Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses gemäß den Vorgaben der Studien- und Prüfungsordnung in den Bachelorstudiengängen der Hochschule Heilbronn zu erwerben, auf denen der Masterstudiengang aufbaut. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 5 von 12

7 7 In-Kraft-Setzung Diese Zulassungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2017/18. Heilbronn, den 22. Februar 2017 Prof. Dr.-Ing. Oliver Lenzen In Vertretung des Rektors Bekanntmachung Die Satzung wird hiermit, gemäß Bekanntmachungssatzung der Hochschule Heilbronn vom 08. Dezember 2010, öffentlich bekannt gemacht. Heilbronn, 27. Februar 2017 Leitung Akademische Abteilung Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 6 von 12

8 Anhang zur Satzung der Hochschule Heilbronn Technik - Wirtschaft - Informatik für das Auswahlverfahren in den Masterstudiengängen Automotive Systems Engineering (MAS) Electrical Systems Engineering (MEL) Maschinenbau (MMA) Mechatronik und Robotik (MMR) vom Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 7 von 12

9 Anhang 1: Nachweis der englischen Sprachkenntnisse Die englischen Sprachkenntnisse sind, sofern es sich nicht um die Muttersprache des Bewerbers/der Bewerberin handelt, durch den TOEFL-Test mit mindestens 550 Punkten (paper-based version) oder 213 Punkten (computer-based version) oder 79 Punkten (internet-based version) nachzuweisen. Als gleichwertig werden anerkannt: Cambridge Certificate (Certificate of Advanced English (CAE)) mit der Mindestnote C (passed), TOEIC-Test mit mindestens 730 Punkten oder IELTS Test Level 6.0. oder ein mindestens einjähriger zusammenhängender Aufenthalt im englischsprachigen Ausland nachgewiesen durch ein Studium an einer englischsprachigen Hochschule, Arbeitszeugnisse oder ähnliche Urkunden. Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 8 von 12

10 Anhang 2: Bewerberblatt Master Automotive Systems Engineering Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 9 von 12

11 Anhang 3: Bewerberblatt Master Electrical Systems Engineering Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 10 von 12

12 Anhang 4: Bewerberblatt Master Maschinenbau Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 11 von 12

13 Anhang 5: Bewerberblatt Master Mechatronik und Robotik Senatsentscheid vom 22. Februar 2017 Seite 12 von 12

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