ÄRZTEVERSORGUNG SACHSEN-ANHALT

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1 ÄRZTEVERSORGUNG aktuell Der Informationsdienst Ihrer Ausgabe Januar /2003 inhalt: Jahresbilanz zum Entwicklung des Mitgliederbestandes zum Beitragsentwicklung 2003 Hinweise zur Beitragszahlung Leistungsanpassung Berufsunfähigkeitsrenten Demographischer Wandel Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Bürogebäude München Oberhaching Koordinierung der berufsständischen Versorgungswerke mit anderen gesetzlichen Rentenversicherungen in der Europäischen Union Vorgezogene Altersrente Riester-Rente Hypothekendarlehen Immobilienanlagen Geschäftsjahr 2002 EDV Kapitalanlagestruktur Aufwand für Versorgungsleistungen

2 Jahresbilanz zum AKTIVA I. Kapitalanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken , ,11 2. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen , ,28 3. Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen und Darlehen , ,95 4. Wertpapiere und Anteile, soweit sie nicht zu anderen Posten gehören , ,65 5. Festgelder, Termingelder und Sparguthaben bei Kreditinstituten , ,71 Summe Kapitalanlagen , ,70 II. Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft an Mitglieder , ,71 III. Andere Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Betriebs- und Geschäftsausstattung 5.666, ,52 2. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten , ,90 3. Zins- und Mietforderungen , ,96 4. Sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände , ,48 Summe anderer Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände , , , ,27 PASSIVA I. Eigenkapital Gewinnrücklagen , ,27 II. Versicherungstechnische Rückstellungen 1. Deckungsrückstellung , ,59 2. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle , ,74 3. Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen , ,99 III. Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft gegenüber Mitgliedern , ,09 IV. Andere Rückstellungen 0, ,45 V. Andere Verbindlichkeiten , ,30 VI. Rechnungsabgrenzungsposten , , , ,27 2

3 Entwicklung des Mitgliederbestandes zum Zum gehörten dem Versorgungswerk Mitglieder an. Wir haben 863 Rentenbezieher zu verzeichnen. Mitgliederstruktur Arbeitslose Mitglieder Sonstige Selbständige Mitglieder Angestellte Mitglieder 3,4 % Die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes zeigt die rechts abgebildete Grafik. Beitragsentwicklung ,9 % 39,7 % Wegen der erst Ende Dezember gefassten politischen Beschlüsse zur Beitragsbemessungsgrenze und Beitragssatzhöhe überreichen wir Ihnen die Mitgliederinformation Ärzteversorgung aktuell im Januar 03, um Ihnen verlässliche Zahlen mitzuteilen. Ab 1. Januar 2003 wird die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 4.250,00 und der Beitragssatz auf 19,5 % festgesetzt. Dadurch ergeben sich Änderungen in der Höhe der zu entrichtenden Versorgungsabgabe. a) Mitglieder in freier Praxis: Die allgemeine Versorgungsabgabe beträgt das 1,3fache des maximalen Sozialversicherungsbeitrages. Der in der gesetzlichen Rentenversicherung ab maßgebliche vom Hundertsatz (19,5 %) von der ab 1. Januar 2003 gültigen Beitragsbemessungsgrenze (4.250,00 ) ergibt den maximalen Sozialversicherungsbeitrag = mtl. 828,75. Das 1,3fache des maximalen Sozialversicherungsbeitrages ergibt somit einen Betrag von mtl ,38 = vierteljährlich 3.232,14. Die Mindestabgabe beträgt 19,5 % der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (Gewinn nach Abzug der Betriebskosten). Hierzu bedarf es jedoch der Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder der Bescheinigung eines Steuerberaters. Der zu entrichtende Betrag darf nicht unter dem Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 92,03 liegen. Für diejenigen Mitglieder, die das 1,3- fache des maximalen Sozialversicherungsbeitrages nicht zahlen möchten, besteht die Möglichkeit, die Versorgungsabgabe auf Antrag herabzusetzen auf 2.983,50 vierteljährlich = 12/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages, 2.734,89 vierteljährlich = 11/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages oder 2.486,25 vierteljährlich = 10/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages. Teilbefreite Mitglieder entrichten den entsprechenden Bruchteil des maximalen Sozialversicherungsbeitrages. In allen Fällen der Herabsetzung der Versorgungsabgabe vermindern sich die Rentenanrechte in entsprechendem Verhältnis. Wünschen Sie Versorgungsabgaben in Höhe von 19,5 % Ihrer tatsächlichen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit zu entrichten und liegt Ihnen noch keine Gewinn-/Verlustrechnung für 2002 vor, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und vereinbaren eine vorläufige vierteljährliche Versorgungsabgabe. Nach Vorlage der Gewinn- und 3 2,0 % Verlustrechnung werden wir dann die Höhe der tatsächlich zu entrichtenden Versorgungsabgabe berechnen und Ihnen mitteilen. b) Mitglieder im Angestelltenverhältnis: Wenn Sie von der Angestelltenversicherung befreit sind, zahlen Sie im Jahr 2003 weiterhin die jeweils gültigen Versorgungsabgaben in Höhe der Angestelltenversicherungsbeiträge, das sind 19,5 % des sozialversicherungspflichtigen Bruttogehaltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.250,00. Bei einem Monatsgehalt von 4.250,00 und mehr sind mtl. 828,75 zu entrichten. Mitglieder der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, die nicht von der Versicherungspflicht bei der BfA befreit sind, leisten eine Versorgungsabgabe an die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt in Höhe von 3/10 des Angestelltenversicherungsbeitrages. Bei einem Monatsgehalt von 4.250,00 und mehr, mtl. 248,63. Der zu entrichtende Betrag darf nicht unter dem Mindestbeitrag in Höhe von monatlich 92,03 liegen. Bei Zweifeln über die Höhe Ihrer Versorgungsabgabe fragen Sie bitte bei uns unter Übersendung einer Verdienstbescheinigung an.

4 c) Mitglieder ohne ärztliche Berufsausübung: Sie haben die Möglichkeit, jede Summe zwischen dem Mindest- und Höchstbeitrag zu wählen. Mindestbeitrag = mtl. 92,03. Höchstbeitrag = mtl ,38 = 13/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages. d) Mitglieder als Beamte und Sanitätsoffiziere: Sie haben die Möglichkeit, jede Summe zwischen 3/10 und 13/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages zu wählen. 3/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages = mtl. 248,63. 13/10 des maximalen Sozialversicherungsbeitrages = mtl ,38. Hinweis für alle Mitglieder: Jedes Mitglied kann unabhängig von der Höhe des Gehaltes freiwillig Versorgungsabgaben bis zum Höchstbeitrag von monatlich 1.077,38 leisten, auch wenn die Pflichtabgabe niedriger ist. In Geschäftsjahren nach vollendetem 50. Lebensjahr können Versorgungsabgaben über den Pflichtbeitrag hinaus nur begrenzt entrichtet werden. Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, wenden Sie sich bitte an uns, damit Ihre individuelle Zuzahlungsmöglichkeit berechnet werden kann. Hinweise zur Beitragszahlung Ihre Altersversorgung basiert auf den von Ihnen an das Versorgungswerk gezahlten Beiträgen. Monat für Monat werden die Beiträge individuell auf Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben und jährlich als Summe auf den für die Rentenberechnung maßgeblichen Versicherungsnachweis übertragen. Der Versicherungsnachweis ist die Übersicht über alle im Laufe der Mitgliedschaft eingezahlten Versorgungsabgaben und den daraus erworbenen Beitragsquotienten. Beitragszahlungen, die wegen unzureichender Angaben nicht eindeutig einem Mitglied zugeordnet werden können, lösen bei uns umfangreiche Recherchen aus, führen zu Mehrarbeit und vermeidbaren Kosten. Nur mit Hilfe Ihrer Mitgliedsnummer können wir Verwechslungen ausschließen. Geben Sie daher bei allen Zahlungen (und auch bei sonstigem Schriftverkehr) immer Ihre Mitgliedsnummer an. Dies betrifft in erster Linie Mitglieder, die uns ihren Beitrag selbst auf dem üblichen Bankweg überweisen. Bei diesen Überweisungen ist es für uns von größter Wichtigkeit, im Verwendungszweck sofort die betreffende Mitgliedsnummer in richtiger Schreibweise zu erkennen. Richtige Schreibweise heißt, die Mitgliedsnummer ohne Punkte, Komma, Bindestriche oder sonstige Zeichen und Unterbrechungen aufzuführen. Wir empfehlen, die im Verwendungszweck zu benennende Mitgliedsnummer vorweg als erste Angabe zu schreiben, erst danach mit Abstand soweit erforderlich Namen und Zeiträume anzugeben. Hier einige Mustereintragungen im Verwendungszweck: Beitrag: Januar 2001 (oder 01/2001) - wenn Einzahler und Beitrags- - empfänger identisch sind Beiträge ab Beitragsbemessungsgrenze/Ost monatlich 4.250,00 EUR jährlich ,00 EUR Beitragssatz 19,5 % monatlich pro Quartal jährlich 3/10-Beitrag 248,63 EUR 745,89 EUR 2.983,56 EUR 5/10-Beitrag 414,38 EUR 1.243,14 EUR 4.972,56 EUR 10/10-Beitrag 828,75 EUR 2.486,25 EUR 9.945,00 EUR 11/10-Beitrag 911,63 EUR 2.734,89 EUR ,56 EUR 12/10-Beitrag 994,50 EUR 2.983,50 EUR ,00 EUR 13/10-Beitrag 1.077,38 EUR 3.232,14 EUR ,56 EUR 4 oder Dr. Müller, Beitrag (oder 02/2001) - wenn Einzahler und Beitrags- - empfänger voneinander - abweichen oder freiwilliger Beitrag 2001 Werden die Beiträge zum Versorgungswerk von Ihrem Arbeitgeber überwiesen, so sorgen Sie bitte dafür, dass Ihr Arbeitgeber in den uns zu übermittelnden Beitragslisten neben Ihrem Namen auch stets Ihre Mitgliedsnummer aufführt.

5 Soweit Ihre Versorgungsabgaben durch uns mittels Lasteinzug erhoben werden, gibt es keine Probleme. Berücksichtigen Sie bitte allerdings bei zusätzlichen Sonderzahlungen, die Sie direkt veranlassen, die Einfügung der erbetenen Angaben. Wir haben unsere Beitragsbuchungsvorgänge mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung automatisiert. Dabei hat die eindeutige Zahlungszuordnung absoluten Vorrang. Nur wenn Ihre Mitgliedsnummer sofort erkannt wird und mit Ihren Stammdaten übereinstimmt, werden Ihre Beitragszahlungen automatisch Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben. Das reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich. Verwenden Sie bitte für sämtliche Zahlungen unsere Konten bei der Dresdner Bank Halle, Konto Nr (BLZ: ) und bei der Deutschen Apotheker- und Ärztebank Hannover, Konto Nr (BLZ: ). Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an unsere Finanzbuchhaltung, Tel.: 0511/ Leistungsanpassung Über die Erhöhung der Anwartschaften und der laufenden Renten wird jährlich nach Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens entschieden. Ausgehend von dem wirtschaftlichen Jahresergebnis des Versorgungswerkes berücksichtigt dieses Gutachten diverse versicherungsmathematische Belange und ermittelt den Betrag, der für Leistungsverbesserungen zur Verfügung steht. Die Rentenanwartschaften und laufenden Renten für die Mitglieder unseres Versorgungswerkes werden zum um 0,25 % angehoben. Die Erhöhung bezieht sich auf den dynamischen Rentenanteil. Die statische Grundrente bleibt hiervon unberührt. Bei der Beurteilung der Anpassung sollte neben dem Prozentsatz auch der absolute Wert der Erhöhung beachtet werden. Die Leistungsverbesserungen werden unter Vorbehalt der Genehmigung der gefassten Beschlüsse der Kammerversammlung durch die zuständigen Ministerien mitgeteilt. Berufsunfähigkeitsrenten Der Bestand erhöhte sich hier per auf 54 Berufsunfähigkeitsrenten. Dafür wurden im laufenden Jahr aufgewendet. Demographischer Wandel Die Angehörigen der freien Berufe, die in berufsständischen Versorgungswerken ihre Alters- und Hinterbliebenensicherung vornehmen, haben wie die Gesamtbevölkerung eine zunehmende Lebenserwartung. Im Jahre 1997 wurden mit den Berufsständischen Richttafeln erstmals die Auswirkungen des demographischen Wandels auf die Angehörigen der berufsständischen Versorgungswerke berücksichtigt. Die Anwendung dieser neuen Richttafeln erfordert erhebliche zusätzliche versicherungstechnische Rückstellungen für die längere Lebenserwartung der Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen. Dies hatte in den Vorjahren bereits zur Folge, dass sich die dynamische Anpassung der laufenden Renten und Rentenanwartschaften reduzierte. Diese Auswirkung wird voraussichtlich noch einige Jahre anhalten. Schon in der 12. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde eine Enquête-Kommission eingesetzt Demographischer Wandel Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an den Einzelnen und die Politik, die nach fast 12-jähriger Arbeit 5 am ihren Schlussbericht als Bundestagsdrucksache 14/8800 vorgelegt hat. In einem fast 30 Seiten starken Kapitel befasst sich die Bundestagskommission auch mit dem für die berufsständischen Versorgungswerke wichtigen Thema der Alterssicherung. Die Versorgungswerke dürfen feststellen, dass die Enquête-Kommission ihre Existenz als Teil des gegliederten Systems bestätigt und anerkennt. Die Kommission betont, dass sie auch für die Zukunft von einem gegliederten System der Alterssicherung ausgeht. Der Bericht bringt für die Versorgungswerke Bestätigung und Unterstützung. Bestätigung für ihre eigenständige Existenz im gegliederten System der Alterssicherung erfahren die Versorgungswerke, wenn die Kommission unter der Überschrift Zur Ausweitung des Versichertenkreises der gesetzlichen Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommt: Für eine Ausweitung des versicherungspflichtigen Personenkreises spricht, dass dadurch nicht abgesicherte und damit schutzbedürftige Personen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Dieses Argument verliert allerdings an Überzeugungskraft bzw. an Relevanz, wenn man berücksichtigt, dass alle Personen, die bereits einem öffentlich-rechtlichen Pflichtsystem angehören, wohl kaum als schutzbedürftig angesehen werden können. Weiter Gültigkeit kann daher das Argument der Schutzbedürftigkeit nur für Erwerbstätige haben, die keinem Pflichtsystem zur Alterssicherung angehören. Es handelt sich vor allem um solche Selbstständige, die weder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, noch der landwirtschaftlichen Alterssicherung oder einem berufsständischen Versorgungswerk angehören. Die Kommission weist in ihrem Bericht auf die ausschließliche Eigen-

6 finanzierung der berufsständischen Versorgungswerke ohne jeglichen Staatszuschuss hin und führt dann weiter aus: Völlig anders sieht es dagegen bei den Freiberuflern aus. Diese sind in berufsständischen Versorgungssystemen abgesichert. Zudem weisen die berufsständischen Versorgungswerke eine höhere Effizienz als die gesetzliche Rentenversicherung auf, und zwar ohne Inanspruchnahme von Staatszuschüssen. Ein Aufgeben dieses gut funktionierenden Systems ist daher ökonomisch nicht begründbar. Die Ansprüche und Anwartschaften der in den Versorgungswerken Versicherten genießen zudem den Schutz des Art. 14 Grundgesetz. Zudem können sich die berufsständischen Versorgungswerke auf den Schutz des Art. 12 Grundgesetz (Bestandsschutz eines eingerichteten Gewerbebetriebs) berufen; da erscheint sogar eine Rentenversicherungspflicht der als Angestellte tätigen Freiberufler problematisch. Da sich bei einem versicherungsmäßig organisierten Rentensystem jede Ausweitung des Versichertenkreises zeitversetzt in ausgeweiteten Ansprüchen niederschlägt, ist zumal Freiberufler, Selbständige und Beamte eine höhere ferne Lebenserwartung als der gegenwärtige Versichertenbestand haben dürften eine Ausweitung des Versichertenkreises keine Antwort auf das demographische Problem. Unterstützung erhalten die berufsständischen Versorgungswerke, wenn die Kommission unter der Überschrift Honorierung von Kindererziehungsleistungen in Alterssicherungssystemen ausführt: Jedes Kind wird als eine Art generativer Beitrag nicht allein nur zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern zu jedem Alterssicherungssystem angesehen, auch als Beitrag zur künftigen wirtschaftlichen Entwicklung. Deshalb sollte geprüft werden, wie steuerfinanzierte Elemente der Honorierung von Kindererziehungsleistungen in allen obligatorischen Alterssicherungssystemen eingeführt werden können. Damit erhält die Forderung der Versorgungswerke, der Staat möge Beiträge für Kindererziehende in Versorgungswerken genauso übernehmen wie bereits zur gesetzlichen Rentenversicherung, bedeutende Bestärkung und Gewicht. Die Aussage der Demographie-Kommission des Deutschen Bundestages ist ein wichtiges Argument, auf eine Umsetzung des Petitums der Versorgungswerke zu drängen. Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Das Bundesverfassungsgericht hat dem Bundesgesetzgeber die Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen aufgegeben. Es hat am entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum eingeräumt, um die Ungleichbehandlung im System der Besteuerung der Alterssicherung zu beseitigen. Die Bundesregierung hat zur Beratung des Gesetzgebers eine Expertenkommission eingesetzt. Nach bisheriger Kenntnis ihrer Arbeit beabsichtigt diese eine Empfehlung, die die steuerliche Behandlung von Altersaufwendungen und Altersbezügen für alle Rentensysteme beinhaltet. Es ist daher zu erwarten, dass auch die bisherige steuerrechtliche Behandlung der Beiträge und Renten für die berufsständischen Versorgungswerke neu geregelt wird. Nach geltendem Recht sind die Beiträge zum Versorgungswerk abzugsfähige Sonderausgaben. Weil die Sonderausgaben bei fast allen Freiberuflern aber schon anderweitig ausgeschöpft sind, zahlen die meisten ihre Beiträge zur Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt aus versteuertem Einkommen. Die Renten sind dafür nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Der Ertragsanteil ist um so höher, je früher die Rente in Anspruch genommen wird. Bei der Regelaltersrente ab vollendetem 65. Lebensjahr beträgt der Ertragsanteil 27 % der Rente, der der Einkommensteuer entsprechend dem individuellen Progressionstarif unterworfen ist. 73 % der Rente bleiben damit steuerfrei. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auflage erteilt, dass keine doppelte Besteuerung von Rentenleistungen vorgenommen werden darf. Aus versteuertem Einkommen bezahlte Beitragsanteile dürfen beim späteren Rentenbezug nicht nochmals besteuert werden. Steuerfrei eingezahlte Beiträge führen jedoch zur späteren Steuerpflicht der daraus resultierenden Rente. Nach bisher bekannten Tendenzen beabsichtigt die Expertenkommission die Empfehlung, die wohl auch parteiübergreifend mehrheitsfähig sein dürfte, die so genannte nachgelagerte Besteuerung einzuführen. Fraglich ist, ob das bisherige lohnund einkommensteuerrechtliche System der Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben ausgebaut wird oder ob Vorsorgeaufwendungen wie Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden können. Letzteres Modell dürfte auch für die Freiberufler akzeptabel sein. In der aktiven Phase des Aufbaus der beruflichen Karriere und der Familiengründung würden Vorsorgeaufwendungen das steuerpflichtige Einkommen vermindern. In der Ruhegeldphase ist die dann stattfindende Besteuerung der 6

7 Rentenbezüge nach individuellem Tarif wohl verkraftbar. Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige Rentenbesteuerungssystem wegen ungerechtfertigter Begünstigung der Rentner verworfen, weil die Renten sich nicht nur aus dem steuerpflichtigen Arbeitnehmeranteil, sondern auch aus dem steuerfreien Arbeitgeberanteil und dem ebenfalls steuerfreien Bundeszuschuss zusammensetzen. Berufsständische Versorgungswerke erhalten für ihre Mitglieder keinen Bundeszuschuss. Die selbstständigen Mitglieder erhalten zusätzlich auch keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil. Deshalb ist für diesen Personenkreis für eine lange Übergangsphase eine steuerliche Sonderbehandlung der Rentenbezüge erforderlich. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die von der Expertenkommission zu den Besonderheiten unseres Systems befragt worden ist, hat Modellrechnungen vorgenommen, um festzustellen, welche Beiträge unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Krankenversicherung einschließlich Krankentagegeld aus versteuerten und welche aus unversteuerten Mitteln bestritten werden. Für die für unsere Mitglieder typischen gemischten Erwerbsbiographien werden Durchschnittsaussagen erwartet, wie lange ein nicht sein gesamtes Arbeitsleben abhängig Beschäftigter üblicherweise in einem Anstellungsverhältnis (also mit steuerfreien Arbeitgeberanteilen) tätig ist und wie lange im Durchschnitt eine selbständige Tätigkeit (also ohne steuerfreien Arbeitgeberbeitrag) ausgeübt wird. Wir haben begründete Hoffnung, dass die dargestellten Besonderheiten bei der zukünftigen Besteuerung der Renten aus der berufsständischen Versorgung berücksichtigt werden. Koordinierung der berufsständischen Versorgungswerke mit anderen gesetzlichen Rentenversicherungen in der Europäischen Union Innerhalb der Europäischen Union sind die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedsstaaten seit 1971 durch die Verordnung 1408/71 EWG koordiniert. Die berufsständischen Versorgungswerke sind bislang davon ausgenommen, weil es vergleichbare Rentenversicherungssysteme in der Europäischen Union kaum gibt. Nach der Wirtschafts- und Währungsunion wird auch die Union im Sozialraum Europa verstärkt. Die berufsständischen Versorgungswerke können und wollen sich nicht länger der europäischen Koordinierung mit anderen gesetzlichen Rentenversicherungssystemen entziehen. Damit werden für Migranten (innerhalb der EU wandernde angestellte oder selbstständige Mitglieder der berufsständischen Versorgungswerke) neue Regeln eintreten. Das System der europäischen Koordinierung bedeutet Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Pflichtsystem des EU- Mitgliedsstaates, in dem der Beruf ausgeübt wird. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden die im jeweiligen System erworbenen Rentenanrechte ratierlich nach Maßgabe der einzelnen Mitgliedsphasen gewährt (pro rata temporis). In diesem Zusammenhang wird erwogen, die bisherige Höchstaltersgrenze zum Beitritt ins berufsständische Versorgungswerk von 45 Jahren für die Zukunft wegfallen zu lassen, um dem Vorwurf eventueller europarechtswidriger Freizügigkeitsbeschränkung für Migranten vorzubeugen. Auch weitere innerdeutsche Änderungen könnte die europäische Koordinierung zur Folge haben: Das europäische Modell der grundsätzlichen Pflichtmitgliedschaft im jeweils für die Berufsausübung zuständigen Versorgungswerk und der ratierlichen Rentenberechnung könnte auch das zukünftige Muster für innerdeutsche Migration werden. Das bisherige Wahlrecht zwischen Beibehaltung der Mitgliedschaft im bisherigen Versorgungswerk und Befreiung im neu zuständigen oder Überleitung der Versorgungsabgaben vom alten auf das neue Werk wird Einschränkungen erfahren. Auch wird die bei der Rentenberechnung bisher gewährte zusätzliche Anrechnung von Grundjahren als Versicherungszeit überdacht, damit nicht zu Lasten der letzten Versichertengemeinschaft das Mitglied nur in diesem Versorgungswerk die vollen Grundjahre angerechnet erhält, ohne dort dafür Beiträge entrichtet zu haben. Dies wird Auswirkungen auf die bisher angewendete Rentenformel haben. Dabei werden die bisherigen Besitzstände selbstverständlich gewahrt bleiben. Vorläufige versicherungsmathematische Modelle kompensieren die Abschaffung der 45-Jahresgrenze und der anrechnungsfähigen Grundjahre dadurch, dass zukünftig eine lebensaltersentsprechende oder eintrittsaltersentsprechende Bewertung der jährlichen Beitragszahlungen vorgenommen wird. Einzelheiten der zu erwartenden Anpassungen stehen derzeit noch nicht fest. Diese Information dient der Vorbereitung unserer Mitglieder auf künftige Veränderungen unter Wahrung bisher erworbener Anrechte. Konkrete Aussagen über die satzungsmäßigen Auswirkungen werden rechtzeitig nach aktueller Situation getroffen werden. 7

8 Vorgezogene Altersrente Satzungsgemäß kann die Altersrente bereits ab vollendetem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, allerdings unter Inkaufnahme von versicherungsmathematischen Abschlägen. Die Abschläge: 60 = 23,4 %, 63 = 10,8 %, 61 = 19,2 %, 64 = 5,4 % 62 = 15,0 %, errechnen sich jedoch nicht von der Regelaltersrente ab dem 65. Lebensjahr, sondern die genannten Prozentpunkte vermindern die Rente nach dem zum vorgezogenen Rentenbeginn erreichten Anspruch. Diese Kürzung entfällt auch nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei den Abschlägen ist jedoch zu berücksichtigen, dass neben der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente und der somit längeren Bezugszeit auch die Beitragszahlung zur Ärzteversorgung gespart wird. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, neben dem Bezug der vorgezogenen Altersrente weiterhin ärztlich tätig zu sein. Von den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit sind dann keine Beiträge an die Ärzteversorgung mehr abzuführen. Die vorgezogene Altersrente bietet eine flexible Wahl des Rentenbezuges ab dem 60. Lebensjahr und erhöht so die Entscheidungsmöglichkeiten für das einzelne Mitglied, ohne die Solidargemeinschaft der Versicherten zu belasten. Riester-Rente Wir weisen darauf hin, dass alle selbständigen und die von der BfA befreiten Mitglieder vom förderfähigen Personenkreis der Riester-Rente ausgeschlossen sind. Unsere Versicherten können also, auch wenn sie es wollten, von der steuergeförderten ergänzenden Altersvorsorge keinen Gebrauch machen. Einzige Möglichkeit, die Förderung in Anspruch zu nehmen besteht, wenn der Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis zählt. Hypothekendarlehen Die Ärzteversorgung vergibt langfristige Hypothekendarlehen für Wohnund Geschäftsimmobilien. In Betracht kommt die Finanzierung von Immobilien bei Kauf, Bau und Ausbau, sowie Umfinanzierungen bis jeweils 60 % des Beleihungswertes, der durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen nachzuweisen ist. Die Mindestdarlehenssumme beträgt Euro. Fordern Sie bitte aktuelle Konditionen und Antragsunterlagen an unter der Telefon-Nummer 0511/ oder per Fax unter 0511/ Sie können die Unterlagen auch über die Internet-Adresse der Ärzteversorgung Niedersachsen anfordern. Immobilienanlagen Inzwischen wurde die dritte Immobilie für die Ärzteversorgung Sachsen- Anhalt erworben. Es handelt sich um ein Bürogebäude in München Unterföhring mit einer Nutzfläche von m 2 sowie 135 Stellplätzen in einer Tiefgarage und 31 oberirdischen Pkw-Stellplätzen. Das Gebäude wurde zur Jahresmitte 2002 fertiggestellt und zum Teil bereits vermietet. Geschäftsjahr 2002 Das Beitragsaufkommen ist in den ersten drei Quartalen um rd. 2,8 % höher als im Vorjahr. Die Aufwendungen für Versorgungsleistungen haben wie erwartet weiter deutlich zugenommen und liegen derzeit annähernd 30 % über den Ausgaben im gleichen Vorjahreszeitraum. Die Kapitalmarktzinsen für langfristige Ausleihungen waren im laufenden Jahr wiederum vergleichsweise niedrig. An den Aktienmärkten ist es weiter zu erheblichen Kursverlusten im Jahresverlauf gekommen. Bei den Verwaltungskosten haben sich mit Ausnahme der tarifbedingten Gehaltsanpassungen keine nennenswerten Veränderungen ergeben. Die erheblichen Veränderungen beim Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze werden sich voraussichtlich auch bereits im Jahresabschluss 2002 auswirken, da in der versicherungsmathematischen Betrachtung die künftigen Beitragserwartungen zu berücksichtigen sind. Die höheren Beitragszahlungen führen bei der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch auch zu höheren Anwartschaften und Rentenleistungen. EDV Ab Januar 2003 stellen wir Ihnen im Internet eine verbesserte Anforderung einer Rentenhochrechnung zur Verfügung. Zusätzlich zu der Möglichkeit, auf telefonische oder schriftliche Anfrage die aktuelle Rentenanwartschaftshöhe zu erfahren, bieten wir dann die individuelle und direkte Anforderung einer Rentenhochrechnung über Internet an. Sie können dabei zwischen verschiedenen Varianten wählen. Soweit Sie noch nicht entschieden haben mit welchem Alter Sie Rente beziehen möchten, ermöglichen wir die Angabe zwei verschiedener Lebensalter. Ebenso haben Sie die Wahl zwischen drei unterschiedlichen Beitragshöhen. Unter Berücksichtigung der von Ihnen genannten Zeitpunkte (Lebensalter) und der un- 8

9 terschiedlichen Beitragshöhen wird die Rente individuell für Sie berechnet. Per können Sie Ihre individuelle Anforderung dann direkt an die Ärzteversorgung senden. Der Eingang wird zu Ihrer Sicherheit von uns bestätigt. Innerhalb weniger Tage erhalten Sie dann per Post Ihre gewünschten Berechnungen. Zur leichteren Auffindbarkeit gehen Sie bitte wie folgt vor. Unter wählen Sie bitte auf der Startseite die Verzweigung Mitglieder/Beiträge. Auf der dann folgenden Seite finden Sie in der linken Spalte unter dem Taschenrechnersymbol die Möglichkeit zur Anforderung einer Rentenhochrechnung für Mitglieder, das Sie bitte anwählen. Es erscheint dann die entsprechende Maske, in der Sie bitte zunächst Mitgliedsnummer und Namen angeben. Sie haben dann, wie bereits geschildert, die Wahl zwischen verschiedenen Lebensaltersstufen und Beitragshöhen. Über das Anklicken des Buttons Abschicken erhalten wir dann die notwendigen Informationen um die individuelle Rentenhochrechnung durchzuführen, die wir Ihnen umgehend zukommen lassen. Diese Servicesteigerung steht allen Mitgliedern zur Verfügung und ermöglicht eine sehr zeitnahe Anforderung über das Internet insbesondere auch außerhalb unserer Geschäftszeiten. Für Anregungen sind wir dankbar. Ihre ergänzenden Wünsche nehmen wir zum Beispiel auch über das ebenfalls im Internet abrufbare Kontaktformular für Mitglieder gern entgegen. Kapitalanlagestruktur Das Schaubild zeigt die Aufteilung des Vermögens nach Anlagearten per 22,19 % 1,21 % 9,37 % ,07 % Namensschuldverschreibungen, Schuldscheinforderungen, Darlehen Aktien Festverzinsliche Wertpapiere Anteile an Aktienfonds Fest- u. Termingelder Anteile an Rentenfonds Hypotheken Grundbesitz 8,10 % 0,15 % 48,42 % 7,49 % Aufwand für Versorgungsleistungen 4,92 % 0,70 % Der Gesamtaufwand für Versorgungsleistungen betrug im Jahr Die prozentuale Aufteilung ist in der nebenstehenden Grafik dargestellt. 12,06 % 12,27 % Altersrenten BU-Renten Hinterbliebenenrenten Sonstige Rehabilitation 70,05 % 9

10 ÄRZTEVERSORGUNG aktuell Ihre ÄRZTEVERSORGUNG SACHSEN-ANHALT ÄRZTEVERSORGUNG SACHSEN-ANHALT Berliner Allee Hannover Telefon 0511/ Fax 0511/ Internet herbstwerbung, Hannover

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