Informationen zum Tagespflegekonzept des Landkreises Regensburg

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1 Informationen zum Tagespflegekonzept des Landkreises Regensburg Ihre Ansprechpartner: Frau Raffler und Frau Fischer Zu erreichen unter: Tel.: 0941/ bzw. 0941/ Fax: 0941/ Im: Landratsamt -Kreisjugendamt- Regensburg Altmühlstr Regensburg Ziel ist es, in der Kinderbetreuung durch Tagesmütter/-väter eine hohe Betreuungsqualität für die Kinder zu erreichen, Tagesmüttern/-vätern Qualifizierung, Beratung und Unterstützung zu bieten, Eltern einen sicheren Rahmen für die Betreuung und Versorgung ihrer Kinder zu ermöglichen. Aufgabe der/des Tagesmutter/-vaters ist, Tageskindern den nötigen Schutz zu geben, sie liebevoll zu betreuen, entwicklungsangemessen zu bilden und zu erziehen. im Hinblick auf die Eltern: Kooperationsbereitschaft und die Fähigkeit, mit Eltern zum Wohle des Kindes bestmöglich zusammen zu arbeiten. Um diesen Erwartungen gerecht werden zu können, wird von der/dem Tagesmutter/-vater die Bereitschaft erwartet, sich zu qualifizieren. Kooperation mit dem Kreisjugendamt: Die/der Tagesmutter/-vater erbringt ihre/seine Aufgaben selbstständig und in eigener Verantwortung. Sie/er schließt mit dem Landkreis Regensburg eine Betreuungsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Tätigkeit als Tagespflegeperson ab. Dieser kann von beiden Seiten innerhalb einer 6-Wochen Frist gekündigt werden. Allerdings besteht von unserer Seite die Erwartung, dass eine Mitarbeit im Interesse der anvertrauten Kinder von längerer Dauer sein soll. Die/der Tagesmutter/-vater verpflichtet sich, zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Kreisjugendamt. Bei Problemen zwischen Eltern und Tagspflegepersonen vermittelt das Kreisjugendamt. Qualifizierung Die Tagespflegeperson verpflichtet sich zur Teilnahme an einem mind. 100-stündigen Qualifizierungskurs, einem Erste-Hilfe-Kurs am Kind, einem 40-stündigen Aufbaukurs zum Bildungsauftrag sowie zur Bereitschaft an der Teilnahme von weiteren Fortbildungen im Rahmen von 15 Stunden jährlich und laufender Praxisberatung. Im Qualifizierungskurs wird ausführlich auf Themen rund um die Tagesbetreuung von Kindern eingegangen: Zusammenarbeit mit den Eltern, Grundsätze der Kinderpsychologie, Erziehungsfragen etc..

2 Die oben angesprochenen Themen werden in weiteren Kursen noch vertieft. Für alle Kurse fallen Teilnahmebeiträge an. Mit der Vermittlung des ersten Pflegekindes durch den Landkreis Regensburg (mit Pflegegeldzahlung durch das Kreisjugendamt) werden Ihnen 100 % der Kursgebühren durch das Kreisjugendamt Regensburg erstattet. Pflegeerlaubnis 43 SGB VIII Wer Kinder außerhalb der Wohnung der Kinder während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt mehr als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis durch das zuständige Jugendamt, in dessen Bereich die Tagespflegeperson lebt. Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sind: persönliche Eignung (u. a. Führungszeugnis für Behörden, ärztliche Bescheinigung) Sachkompetenz, die durch Ausbildung oder Fortbildungen im pädagogischen Bereich erworben wurde Kooperationsbereitschaft mit Eltern und anderen Tagespflegepersonen Kindgerechte Räumlichkeiten Teilnahme an 100-stündigen Qualifizierungslehrgängen in der Kindertagespflege und am Erste-Hilfe-Kurs am Kind Alle Tagespflegepersonen, die vom Kreisjugendamt Regensburg vermittelt werden wollen, benötigen eine Pflegeerlaubnis. Tagespflegekinder Die Tagespflegekinder werden von uns an die/den Tagesmutter/-vater nach Absprache vermittelt. Tagesmutter/-vater und Eltern entscheiden, ob es zu einer Betreuungsvereinbarung kommt. Da der Freistaat Bayern den Kinderschutz weiter optimieren möchte, sind die Tagespflegepersonen verpflichtet, sich bei der Anmeldung eines Kindes in Tagespflege, die Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung nachweisen zu lassen (Art. 9a Abs. 2 BayKiBiG). Die Nichtvorlage eines Nachweises hat auf das Betreuungsverhältnis jedoch keine Auswirkungen. Das Kind kann trotzdem in Tagespflege aufgenommen werden. Die Tagepflegeperson verpflichtet sich, die Aufforderung und Vorlage bzw. Nichtvorlage dem Kreisjugendamt gegenüber schriftlich zu bestätigen. Pflegegeld Die Mitarbeit setzt voraus, dass die/der Tagesmutter/-vater sich verpflichtet, außer evtl. Eintrittsgeldern für Freizeitunternehmungen von den Eltern kein zusätzliches Betreuungsgeld zu fordern, da die Pflegegeldzahlungen über das Kreisjugendamt Regensburg erfolgen. Für jedes betreute Kind wird eine monatliche Aufwendungsersatzpauschale in Höhe von derzeit 410,- (Pflegegeld), ausgehend von einer täglichen Betreuungszeit von acht Stunden (Montag bis Freitag) zuzüglich eines differenzierten Qualifizierungszuschlags in Höhe von 20 % bezahlt. Bei Teilzeitbetreuung verringert sich die Summe entsprechend. Außerdem gewährt das Kreisjugendamt für Tagespflegekinder, die in der Tagespflegestelle eine Mahlzeit einnehmen, zusätzlich für 11 Monate pro Jahr Essensgeld (sh. freiwillige Leistungen des Kreisjugendamtes). Betreuungszeit Pflegegeld Qualif.zuschl. Gesamt Essensgeld tgl. wchtl. 20% Pflegegeld mtl. mtl. mtl. 11 Monate =2 Std. 10 Std. 102,50 20,50 123,00 13,00 >2-3 Std. 15 Std. 153,75 30,75 184,50 19,00 >3-4 Std. 20 Std. 205,00 41,00 246,00 25,00 >4-5 Std. 25 Std. 256,25 51,25 307,50 31,00 >5-6 Std. 30 Std. 307,50 61,50 369,00 38,00 >6-7 Std. 35 Std. 358,75 71,75 430,50 44,00 >7-8 Std. 40 Std. 410,00 82,00 492,00 50,00 >8-9 Std. 45 Std. 461,25 92,25 553,50 50,00 >9 Std. 50 Std. 512,50 102,50 615,00 50,00 2

3 Zusätzlich zum Pflegegeld gewährt das Kreisjugendamt einmalig folgende gesetzl. Leistungen: nachgewiesener Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (jährlich 87,38 ; Stand 2011; die Abrechnung erfolgt meist im April für das vorangegangene Jahr) nachgewiesener hälftiger Beitrag zur Altersvorsorge bis zu einer Höhe von max. mtl. 42,53 (Stand 2013). Als Alterssicherung wird anerkannt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, alle Modelle, die ähnlich oder vergleichbar der Riester- Rente förderfähig sind und private Altersvorsorgeverträge, bei denen das Kapital frühestens ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Wird die Tagespflegeperson aufgrund der Höhe der Einnahmen aus der Tagespflege gem. 2 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig, wird auch die Pflichtversicherung anerkannt. nachgewiesener hälftiger Beitrag zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (angemessen = freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung; mtl. max. 76,14 ; Stand 2013), soweit keine Familienmitversicherung besteht. Folgende Leistungen gewährt das Kreisjugendamt Regensburg je Kind auf freiwilliger Basis: Nimmt das Tagespflegekind in der Tagespflege eine Mahlzeit ein, wird ein mtl. Beitrag in Höhe von bis zu 50,00 für 11 Monate pro Jahr zusätzlich gewährt. Dieser Monatsbeitrag ist bezogen auf eine ganztägige Betreuung an fünf Tagen in der Woche (40-50 Stunden wöchentlich). Bei geringerer Stundenzahl wird sie entsprechend angepasst. Grundsätzlich wird Tagespflege auch nur tagsüber gewährt. Betreuungszeiten in der Nacht (20 Uhr bis 6 Uhr) werden im Landkreis Regensburg jedoch zu 40 % als Buchungszeit berücksichtigt. Für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder kann unter bestimmten Voraussetzungen der differenzierte Qualifizierungszuschlag erhöht werden. Die Entscheidung über die Gewährung erfolgt im Einzelfall u. a. nach sozialpädagogischer Stellungnahme. Die Tagespflegeperson soll entsprechend der Art der vorliegenden bzw. drohenden Behinderung des Kindes zur Betreuung, Bildung und Erziehung dieses Kindes qualifiziert sein und sich ggf. auch entsprechend weiter fortbilden. Die Tagespflegeperson ist selbständig tätig und hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Krankheit und sonstiger Abwesenheit. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden abweichend hiervon im Fall eines Ausfalls der Pflegeperson die finanziellen Leistungen des Kreisjugendamtes für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen nicht zurückgefordert. Für die Vertretung der/des Tagesmutter/-vaters muss bereits bei Beginn des Pflegeverhältnisses eine Ersatztagespflegeperson festgelegt werden. Ziel des Kreisjugendamtes ist, eine gemeinsame Struktur und Vernetzung der Tagespflegepersonen im Landkreis herbeizuführen, um für die Eltern eine zuverlässige Kinderbetreuung gewährleisten zu können. Um eine dem Kindeswohl entsprechende Betreuungskontinuität zu gewährleisten, sollen Ausfallzeiten der Tagespflegeperson (sofern diese nicht auf Grund von Krankheit beruhen) 30 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Über die betreuungsfreien Zeiten sind die Eltern frühzeitig zu informieren. Krankheiten und sonstige Verhinderungsgründe sind den zuständigen Mitarbeiter/innen des Kreisjugendamtes unverzüglich mitzuteilen. Hierzu ist eine schriftliche Mitteilung erforderlich, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang die Tagespflegeperson nicht zur Betreuung eines Kindes zur Verfügung stand. Betreut die Tagespflegeperson Tageskinder im Rahmen des BayKiBiG und fallen aufgrund der Höhe dieser Einnahmen Sozialversicherungsbeiträge an, können diese in folgendem Umfang erstattet werden: Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ( 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII) werden nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte erstattet. Wird die Tagespflegeperson aufgrund der Höhe ihrer Einnahmen aus der Tagespflege krankenversicherungspflichtig, können die Krankenversicherungsbeiträge in voller Höhe bis max. zum Mindestbetrag für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden (mtl. 152,27 ; Stand 2013). Wird die Tagespflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, werden nachgewiesene Aufwendungen im Umfang von max. 18,9 % (Stand 2013) der Einnahmen aus der Tagespflege abzgl. der Betriebskosten erstattet. 3

4 Kostenbeteiligung der Eltern Der Kostenbeitrag der Eltern oder Sorgeberechtigten wird seitens des Kreisjugendamtes erhoben. Mit Ausnahme von evtl. Eintrittsgeldern für Freizeitunternehmungen dürfen von den Eltern keine weiteren finanziellen Leistungen verlangt werden. Evtl. erforderliche Windeln, Pflegeprodukte sowie besondere Nahrung (Fläschchen, Gläschen, Fertigbrei, Sondernahrung für Allergiker, etc.) müssen jedoch von den Eltern mitgebracht werden. Eigene Lebenssituation Die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater findet in der eigenen Wohnung und im familiären Umfeld statt und greift damit erheblich ins gesamte Leben der Familie der/des Tagesmutter/-vaters ein. Sie wirkt sich auf mehreren Ebenen aus: Wohnraum, Einrichtung, Platz: Für die Mitarbeit als Tagesmutter/-vater ist eine kindgerechte Einrichtung der Wohnung Voraussetzung. Die Tageskinder brauchen Platz zum Schlafen, Essen, Spielen und für Körperpflege. Da es ungünstig ist, wenn die Tageskinder im gleichen Raum schlafen, in dem gleichzeitig Aktivitäten erfolgen, ist ein Schlafplatz in einem anderen Zimmer notwendig. Beim Essplatz ist zu beachten, dass, wenn es sich um Kleinkinder handelt, die gerne selber essen wollen, dieser Platz leicht zu reinigen sein sollte. Der benötigte Platz zum Spielen sollte Bewegungsfreiheit bieten und eine Spielecke, welche auch ein extra Regal oder eine Ablagefläche beinhaltet, das die Tageskinder eigenständig erreichen können. Bei der Körperpflege ist zu beachten, dass ggf. Platz zum Wickeln benötigt wird. Nach dem Gesetz zum Schutze der Gesundheit, welches seit in Kraft getreten ist, besteht in allen den Kindern zugänglichen Räumen (gem. Art. 2 Nr. 2 Buchstabe e GSG) bzw. auch im Außenbereich (gem. Art. 3 GSG) ein gesetzliches Rauchverbot. Für die Aufenthalte im Freien mit den Kindern ist es von Vorteil, wenn ein Spielplatz in erreichbarer Nähe oder Spielflächen in der Natur zur Verfügung stehen. Auswirkungen für die eigenen Kinder: Die Aufnahme von Tageskindern bedeutet für die eigenen Kinder große Veränderungen, vor allem, wenn sie noch klein sind oder noch nicht die Erfahrung gemacht haben, dass sie ihre Mutter täglich mit anderen Kindern teilen" müssen und damit nicht mehr ihre volle Aufmerksamkeit bekommen können. Kinder reagieren auf solche Veränderungen sehr unterschiedlich. Manche können sich schnell auf diese neue Situation einstellen, andere reagieren mit Ängsten, Verunsicherung oder Eifersucht. Ihr Kind wird sich vielleicht schon bald über einen neuen Spielkameraden freuen oder diesen auch nach längerer Zeit immer noch als Eindringling empfinden. Nicht immer lässt sich bereits beim Kennenlernen des Tageskindes abschätzen, wie sich die Situation entwickeln wird. Für den Ehemann/-frau / Partner: Meist ist der Partner während der Betreuungszeiten der Kinder nicht zu Hause. Überschneidungen kann es morgens / abends sowie in Urlaubs- oder Krankheitszeiten geben oder im Fall von Schichtarbeit. Es ist miteinander zu klären, wieweit er die Anwesenheit der Tageskinder akzeptiert und Verständnis hat, wenn im Haushalt vielleicht nicht mehr alles perfekt läuft oder Sie abends noch erledigen, was tagsüber liegen geblieben ist. Denken Sie daran, dass man sich in der Regel abends über das Tagesgeschehen austauscht und Sorgen und Probleme mitteilen möchte. Auch hier wird der Partner mit dem Thema Tageskinder konfrontiert. Es ist also unabdingbar, dass Ihr Partner Ihre Tätigkeit unterstützt und mitträgt. 4

5 Wenn sie allein erziehend sind: Wenn Sie allein erziehend sind und als Tagesmutter/-vater arbeiten wollen, ist zu bedenken, dass Sie abends nicht auf eine Entlastung durch den Partner zurückgreifen können und Ihre Kinder Sie nach der gemeinsamen Zeit mit den Tageskindern noch mehr in Anspruch nehmen werden. Versicherungen Haftpflichtversicherung Die Tagespflegeperson übernimmt während der Zeit, in der das Kind durch sie betreut wird, die Aufsichtspflicht (gem. 832 BGB) über das Kind und damit die Haftung. Die Tagespflegeperson und das Tagespflegekind werden bei einer Sammelversicherung über den Landkreis Regensburg für die Belange des Tagespflegeverhältnisses haftpflichtversichert. Die Kosten dafür trägt der Landkreis Regensburg. Durch die Haftpflichtversicherung werden Personen- und Sachschäden von Dritten durch Aufsichtspflichtverletzung abgedeckt. Schäden von Dritten sind unverzüglich dem Kreisjugendamt zu melden. Hierbei sind jedoch folgende Haftungsausschlüsse zu beachten: - Kinder unter 7 Jahren haften entspr. 828 BGB nicht für ihre Handlungen (hier haftet dann nur die Aufsichtsperson!) - der Eigenschaden (d.h. ein Schaden innerhalb der Pflegestelle) ist nicht versichert. Unfallversicherung des Kindes Das Kind ist während der Betreuungszeit, wenn es an eine i. S. d. 23 SGB VIII qualifizierte Tagespflegperson vermittelt wurde, gesetzlich unfallversichert bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern ( Dafür fallen der Tagepflegeperson und den Eltern keine Kosten an. Bei einem Unfall ist eine Unfallanzeige an die Landesunfallkasse zu senden. Unfallversicherung der Tagespflegeperson Selbständig tätige Tagespflegepersonen sind als in der Wohlfahrtspflege Tätige pflichtversichert ( 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und besteht bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Sobald die Tagespflegeperson ihre Tätigkeit aufnimmt, muss sie sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Die Kosten für diese Unfallversicherung sind jährlich im Nachhinein von der Tagespflegeperson direkt an die BGW zu zahlen. Wurden für das entsprechende Beitragsjahr Pflegegeldzahlungen durch das Kreisjugendamt Regensburg geleistet, wird der Beitrag nach Vorlage des Zahlungsbeleges erstattet. Rentenversicherung Für Tagespflegepersonen besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständig tätige Erzieher/innen gem. 2 Nr. 1 SGB VI, sofern der steuerliche Gewinn die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 450,00 monatlich übersteigt. Besteht keine Versicherungspflicht, ist es jedoch möglich, freiwillige Beiträge einzuzahlen - beispielsweise um bereits erworbene Ansprüche zu sichern bzw. aufzustocken. Darüber, ob sich eine freiwillige Beitragszahlung in Ihrem Fall rechnet, können Sie sich von der zuständigen Rentenversicherungsanstalt beraten lassen. Wenn Sie Aufwendungen für eine freiwillige Rentenversicherung nachgewiesen haben, werden diese bis zur Hälfte (höchstens jedoch 42,53 mtl.; Stand 2013) vom zuständigen Jugendamt erstattet (sh. Punkt gesetzliche Leistungen des Jugendamtes zum Pflegegeld). Neben der gesetzlichen Rentenversicherung werden auch alle Modelle bezuschusst, die ähnlich oder vergleichbar der Riester-Rente förderfähig sind und private Altersvorsorgeverträge, bei denen das Kapital frühestens ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. 5

6 Arbeitslosenversicherung In der Regel ist die Betreuung von Kindern in Tagespflege kein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Eine Pflicht zu Beitragszahlungen besteht damit nicht. Kranken- und Pflegeversicherung Ab gilt ein einkommensabhängiges 3-Stufenmodell. Bei einem steuerlichen Gewinn bis in Höhe von derzeit 385,00 (Stand: 2013) monatlich bleibt eine Familienkrankenversicherung, d.h. die Mitversicherung beim erwerbstätigen Ehepartner, bestehen. Ab einem steuerlichen Gewinn in Höhe von 386,00 ist eine eigene Mitgliedschaft in einer Krankenkasse notwendig. Diese kann z.b. als freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse erfolgen. Bei einem steuerlichen Gewinn in Höhe von 386,00 bis 898,33 monatlich fällt der Mindestbetrag für freiwillige Mitglieder der Krankenversicherung an. Bei einem steuerlichen Gewinn von über 898,33 fällt der Mindestbetrag für hauptberuflich Selbstständige in der Krankenversicherung an. Die Beitragssätze sind bei der Kasse zu erfragen. Bitte klären Sie Ihren Krankenversicherungsschutz im Einzelfall mit Ihrer Krankenkasse ab. Befinden Sie sich derzeit in Elternzeit, müssen Sie in der Regel (auch unabhängig von der Einkommenshöhe) keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Genaue Informationen darüber können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Elterngeld/Erziehungsgeld Die Betreuung eines Kindes in Tagespflege gilt im Hinblick auf das Eltern- bzw. Erziehungsgeld nicht als Erwerbstätigkeit, wenn der Betreuungsaspekt und nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht. Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Arbeitslosengeld I Eine Tätigkeit als Tagesmutter steht dem Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht entgegen. Allerdings überprüft die Agentur für Arbeit inwieweit Sie durch die Tagespflege dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen. Dadurch kann es zu Kürzungen des Arbeitslosengeldes kommen. Das Tagespflegegeld wird als Einkommen beim Arbeitslosengeld angerechnet. Näheres erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit. Beim Bezug von Arbeitslosengeld I ist jedoch zu beachten, dass Sie bei einer Tagespflegebetreuung ab 15 Stunden wöchentlich nicht mehr über die Agentur für Arbeit krankenversichert werden! Arbeitslosengeld II Geben Sie Zahlungen aus Tagespflegetätigkeit bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter an. Pflegegeldzahlungen des Kreisjugendamtes werden im Gegensatz zu privaten Zahlungen der Eltern nur zu einem geringen Betrag als Einkommen angerechnet. Wohngeld Beantragt die Tagespflegeperson Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, wird das Tagespflegegeld bei der Berechnung der Wohngeldansprüche anteilig berücksichtigt. Auskünfte erteilt der zuständige Sachbearbeiter. Steuer Seit sind Pflegegeldzahlungen des Kreisjugendamtes steuerpflichtige Einkünfte. Versteuert wird ausschließlich der Gewinn (Betriebseinnahmen abzgl. Betriebsausgaben). Zu den Betriebseinnahmen zählen insbesondere alle Pflegegeld- und Essensgeldzahlungen und zu den Betriebsausgaben zählen z. B. Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Beschäftigungsmaterialien, Ausstattungsgegenstände, Telefon- und Fahrtkosten. Als Alternative zur aufwändigen Einzelaufstellung der tatsächlichen Betriebsausgaben kann auch eine Betriebsausgabenpauschale abgezogen werden, sofern die Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson oder in entgeltlich angemieteten Räumlichkeiten erfolgt. Die Pauschale beträgt 300,00 monatlich je Kind bei einer Betreuung von 40 Stunden wöchentlich und ist bei geringerer Betreuungszeit anteilig zu kürzen. Bitte beachten Sie, dass bei einer selbstständigen Tätigkeit im Rahmen der Tagespflege keine 6

7 monatlichen Steuerabzüge vergleichbar einer nichtselbständigen Beschäftigung erfolgen, sondern diese erstmals mit der Steuererklärung im darauf folgenden Jahr anfallen; dies gilt nicht, wenn monatliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich für evtl. Steuerrückzahlungen einen festen Monatsbetrag zurückzulegen. Betreuungszeit Gesamt Essensgeld Betriebsausgaben- Gewinn tgl. wchtl. Pflegegeld pauschale (vor Steuer) mtl. 11 Monate mtl. =2 Std. 10 Std. 123,00 13,00 75,00 61,00 >2-3 Std. 15 Std. 184,50 19,00 112,50 91,00 >3-4 Std. 20 Std. 246,00 25,00 150,00 121,00 >4-5 Std. 25 Std. 307,50 31,00 187,50 151,00 >5-6 Std. 30 Std. 369,00 38,00 225,00 182,00 >6-7 Std. 35 Std. 430,50 44,00 262,50 212,00 >7-8 Std. 40 Std. 492,00 50,00 300,00 242,00 >8-9 Std. 45 Std. 553,50 50,00 300,00 303,50 >9 Std. 50 Std. 615,00 50,00 300,00 365,00 Hinweis: Die gesetzlichen Leistungen des Jugendamtes, welche zusätzlich zum Pflegegeld gewährt werden, sind gem. 3 Nr. 9 EStG weiterhin steuerfrei! (Hälftiger Zuschuss zur Altersvorsorge, Krankenversicherung und Erstattung der Unfallversicherung). Unterscheidung beschäftigte Tagespflegepersonen (Kinderbetreuer/-in) und selbständig tätige Tagespflegepersonen: Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ergibt sich aus verschiedenen Kriterien. Dazu zählen u.a. Weisungsbefugnis des Arbeitgebers Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, die bei einem/r Kinderbetreuer/-in gegeben sind. Tagespflegepersonen, die ein oder mehrere Kinder einer Familie in ihrem oder im Haushalt der Familie betreuen, gelten als Beschäftigte der Eltern. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist nicht die vertragliche Gestaltung der Tätigkeit entscheidend, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. In diesen Fällen müssen die Eltern des Kindes den/die Kinderbetreuer/-in sozial versichern (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung). Das Kreisjugendamt vermittelt grundsätzlich keine Kinderbetreuer/-innen. Schweigepflicht Für die meisten Tagespflegepersonen mag es eine Selbstverständlichkeit sein: Sie erfahren eine Menge privater, ja sogar intime Dinge über die Familien ihrer Tageskinder und behalten dieses Wissen konsequent für sich. Trotzdem ist es sinnvoll auf die besondere Schweigepflicht auch nach Beendigung des Pflegeverhältnisses hinzuweisen. Nicht vergessen sollten Tagespflegepersonen auch, dass die Familie des Tageskindes viel Einblick in Ihre privaten Verhältnisse erhält. Es besteht somit ein gegenseitiges Interesse auf vertraulichen Umgang von Informationen. Gesetzliche Grundlagen für die Tätigkeit als Tagesmutter/-vater: Gesetzliche Grundlagen für die Tätigkeit als Tagesmutter sind - das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) oder Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - die Bestimmungen des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG). 7

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