Die wichtigsten Informationen zum Pflegeweiterentwicklungsgesetz - für Sie zusammengefasst -
|
|
- Bertold Raske
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die wichtigsten Informationen zum Pflegeweiterentwicklungsgesetz - für Sie zusammengefasst - 1. Änderungen für Versicherte Der Beitragssatz steigt um 0,25 %: vom für Versicherte auf 1,95 % und für kinderlose Versicherte auf 2,2 %; Zuordnung zu einer Pflegestufe, Anerkennung als Härtefall sowie Bewilligung von Leistungen können (auch wiederholt) befristet werden, max. 3 Jahre; Die Kasse hat vor Ablauf der Befristung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung noch vorliegen, ein neuer Antrag muss nicht gestellt werden; Vorversicherungszeit wird von 5 auf 2 Jahre verkürzt; Verpflichtung des Krankenhauses auf Einrichtung eines Entlassungsmanagements; Einklagbarer Individualanspruch auf Pflegeberatung, Inanspruchnahme ist freiwillig; Beratungsangebot wird erweitert für Personen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung auch ohne Pflegestufe. 1
2 2. Stärkung der ambulanten Versorgung durch Verbesserung der Beratung 2.1 Pflegeberatung gem. 7a Ab besteht ein Anspruch auf: Individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten durch eine/-n Pflegeberater /-in für Personen, die Leistungen nach dem SGB XI erhalten Aufgaben des Pflegeberaters: Hilfebedarf systematisch erfassen und analysieren; Erstellung eines individuellen Versorgungsplanes (mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen) auf die für die Durchführung des Versorgungsplanes erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken; Überwachung der Durchführung des Versorgungsplanes und ggf. erforderliche Anpassung bei Veränderungen; Auswertung und Dokumentation des Hilfeprozesses (wenn besonders komplex). Grundsätze der Pflegeberatung: Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplanes ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen anderen Beteiligten anzustreben. Wichtig: Der Versorgungsplan hat keinen zwingenden, rechtsverbindlichen, sondern nur einen empfehlenden Charakter! 2
3 Die Aufgaben der Pflegeberatung können auch gänzlich auf Dritte übertragen werden. Pflegeberatung vor dem kann gewährt werden, wenn eine Pflegekasse die entsprechende Struktur aufgebaut hat. Soweit ein Pflegestützpunkt eingerichtet ist, erfolgt die Pflegeberatung dort. Die Unabhängigkeit der Beratung ist zu gewährleisten. Den Wünschen nach personeller Kontinuität der Pflegeberater soll entsprochen werden. Dritte z. B. Angehörige oder Beratungsstellen werden auf Wunsch in die Pflegeberatung einbezogen. Die Beratung erfolgt auf Wunsch des Versicherten in der häuslichen Umgebung. Leistungsanträge nach SGB XI und SGB V können auch gegenüber dem/ der Pflegeberater /-in gestellt werden. Der Leistungsbescheid ist unverzüglich dem Antragsteller und dem Pflegeberater zuzuleiten Pflegestützpunkte gem. 92c und Aufklärung gem. 7 Abs. 3 Die Einrichtung durch Pflegekassen muss dann erfolgen, wenn ein Bundesland sich dafür entscheidet. Beim Ausbau muss auf vorhandene Beratungsstrukturen zurückgegriffen werden. Aufgabenbereich: Umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung; Vernetzung der Versorgungs- und Betreuungsangebote vor Ort; 3
4 Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote; Pflegestützpunkt soll wohnortnah und quartiersbezogen seinen Sitz haben; Leistungsträger können sein: soziale und private Träger der Pflegeversicherung, gesetzliche und private Träger der Krankenversicherung, örtliche und überörtliche Träger der Altenarbeit und Sozialhilfe (Kommunen und Sozialhilfeträger, örtlich tätige Leistungserbringer); Mit eingebunden in die Tätigkeit sollen Pflegefachkräfte, Selbsthilfegruppen und Ehrenamt, sonstige interessierte religiöse und gesellschaftliche Organisationen werden. Aber: Neutralität! Modell-Pflegestützpunkte des Bundesministeriums: Rheinland-Pfalz: Ingelheim (BeKo Ingelheim); Hessen: Marburg-Biedenkopf (Landkreis). 2.3 Beratungseinsätze gem. 37 Abs.3 Die Vergütung beträgt für die regelmäßigen Beratungen bei Pflegegeldbeziehern in der Pflegestufe I und II je bis zu 21 (bisher 16 ) und in der Pflegestufe III bis zu 31,00 (bisher 26 ). Die Beratung kann erfolgen durch zugelassene Pflegeeinrichtungen, anerkannte Beratungsstellen oder (falls diese fehlen) durch eine von der Pflegekasse beauftragte (nicht bei ihr beschäftigte) Pflegefachkraft. Auch die Pflegeberater können die Beratungseinsätze durchführen und bescheinigen ( 37 Abs. 7 SGB XI) Personen ohne Pflegestufe (sogenannte Pflegestufe 0), bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung festgestellt ist, können einmal halbjährlich einen Beratungsbesuch beanspruchen. Die Vergütung beträgt auch hier bis zu 21. 4
5 3. Ausweitung der Leistung für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz 45 b SGB XI Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen Ziel der Reform ist hier eine Verbesserung der Versorgungssituation insbesondere von demenzkranken Mitbürgern angesichts der zu erwartenden Zunahme von erkrankten Menschen. Speziell im ambulanten Bereich soll hiermit die Entlastung in der Versorgungssituation Pflegebedürftiger mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf weiter ausgebaut werden. Erweiterung der Anspruchsberechtigten unter Einbezug der Personen, die unter 45 Minuten täglich an Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege haben (Personen mit einfacher Pflegebedürftigkeit Pflegestufe 0). Daraus resultiert die Verpflichtung für den MDK, auch in Fällen, in denen von vorneherein keine Anerkennung einer Pflegestufe zu erwarten ist, eine gutachterliche Überprüfung vorzunehmen. Versicherte, die die Voraussetzungen des 45 a erfüllen, können zusätzliche Betreuungsleistungen im Wert von bis zu 200 Euro monatlich in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchstens jedoch 100 monatlich (Grundbetrag) oder 200 monatlich (erhöhter Betrag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf Empfehlung des MDK im Einzelfall festgelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Über die einheitlichen Maßstäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs und zur Bemessung der jeweiligen Höhe des Betreuungsbetrages sollen auf Bundesebene Richtlinien vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschlossen werden. 5
6 Aussage MDS vom Juni 2008: Darin sind 13 Kriterien wie Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs, Verkennen oder Verursachen von gefährdenden Situationen oder Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation in zwei Bereichen zusammengefasst. Zwei Aspekte aus unterschiedlichen Bereichen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf 100 Euro monatlich zu haben. Sind es drei Aspekte liegt ein erhöhter Betreuungsbedarf vor und es gibt 200 Euro pro Monat. Bei Menschen mit einer diagnostizierten Demenz ist die Chance groß, dass sie monatlich 100 Euro bekommen. Alle, die bereits die 460 Euro im Jahr erhalten, bekommen die Euro pro Jahr automatisch. Für den erhöhten Betrag müssen aber auch sie einen Antrag stellen. 4. Leistungsbeträge ambulant / stationär Grundsatz der Stärkung der häuslichen Pflege. Die neuen Pflegesätze und Kombinationsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte beigefügter Tabelle bzw. Auflistung. GRUNDSATZ bei Pflegegeld und Pflegesachleistung: Keine Rückforderung von Leistungsbeträgen bei Tod (auch nicht anteilig). Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Die bisherigen Leistungsvoraussetzungen bleiben bestehen. Der Anspruch ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) Neu: Anspruch auf Verhinderungspflege bereits nach sechsmonatiger Pflege (bisher 12 Monate Wartezeit). 6
7 Tagespflege ( 41 SGB XI) Leistungen der Tages- und Nachtpflege werden ebenso schrittweise angehoben wie die ambulanten Pflegesachleistungen. Tages- und Nachtpflege soll nachhaltig gestärkt werden. 5. Kombinationsmöglichkeit von ambulanten und teilstationären Leistungen (siehe Tabellen) Abkehr von der Trennung zwischen ambulanter und teilstationärer Pflege. Nimmt ein Pflegebedürftiger sowohl ambulante als auch teilstationäre Versorgung in Anspruch, so soll ihm ein erweitertes Budget zur Verfügung stehen. Er kann das 1,5-fache des pauschalen Leistungsbetrages der Pflegeversicherung als Gesamtbetrag innerhalb der verschiedenen Versorgungsformen kombinieren. Kombinationsmöglichkeiten und Erhöhung des Gesamtanspruchs auf das 1,5-fache des bisherigen Betrages, dies bedeutet, dass sich der Leistungsanspruch um erhöht. Bei Inanspruchnahme von Kombinationsleistungen kann der Versicherte dann 1 seines Leistungsbetrages als Budget nutzen. Dies gilt bei ausschließlicher Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege in Kombination mit Pflegesachleistungen oder Pflegegeld. Grundsätzlich können die Versorgungsformen frei kombiniert werden. Allerdings darf keine Versorgungsform über den Höchstsatz der Einzelversorgung hinaus in Anspruch genommen werden. 6. Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Zwei Möglichkeiten für Arbeitnehmer: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Tagen); Pflegezeit (bis zu 6 Monate). 7
8 Pflegeurlaub, kleine Pflegezeit Grundsätze: Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht für maximal 10 Arbeitstage. Kein persönlicher oder betrieblicher Anwendungsbereich; gilt für alle Betriebe unabhängig von ihrer Größe, keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Arbeitgeber kann ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Freistellung verlangen, große Pflegezeit Grundsätze: Anspruch auf unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung (Arbeitsverringerung) für maximal 6 Monate. Kann im Anschluss an eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung (kleine Pflegezeit) genommen werden Schwellenwert: nur in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten (Kopf-Prinzip). Frist: Es gibt eine Vorlaufzeit für Arbeitgeber: Will der Beschäftigte Pflegezeit beanspruchen, muss er dies spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich ankündigen. Form: Der Arbeitnehmer muss gleichzeitig mit schriftlicher Ankündigung der Pflegezeit erklären, wie lange die Pflegezeit dauern soll und ob er voll oder nur teilweise freigestellt werden will. Bei teilweisem Freistellungsbegehren muss der Beschäftigte den Umfang der Freistellung sowie die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit angeben. Hierüber muss er mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung treffen. Es besteht ein Kündigungsschutz ähnlich wie beim Mutterschutz oder Elternzeit. Dieser gilt für ordentliche und fristlose Kündigungen: 8 von Ankündigung der kurzzeitigen Freistellung/Pflegezeit bis zum Ende der jeweils gewählten Auszeit.
9 Tabellen: Sachleistung Pflegestufe 1 420,00 440,00 450,00 Pflegestufe 2 980, , ,00 Pflegestufe , , ,00 Geldleistung Pflegestufe 1 215,00 225,00 235,00 Pflegestufe 2 420,00 430,00 440,00 Pflegestufe 3 675,00 685,00 700,00 Kurzzeitpflege Pflegestufe , , ,00 Verhinderungspflege Pflegestufe , , ,00 9
10 Tagespflege - Dreifach Kombination Pflegegeld 45 % 40 % 35 % 30 % 0 % 40 % 30 % 20 % 10 % 0 % Sachleistung 0 % 45 % 40 % 35 % 30 % 60 % 70 % 80 % 90 % Tagespflege 60 % 70 % 80 % 90 % 10 % 20 % 30 % 40 % Berechnungsbeispiel Pflegestufe 2: Pflegegeld 35% von (430,-- ) 150,50 Sachleistung 35% von (980,-- ) Tagespflege 80% von (980,-- ) 784,00 10
11 Kombination Tagespflege - Sachleistung Kombination Tagespflege - Pflegegeld Tagespflege 90 % 80 % 70 % 60 % Sachleistung/ Pflegegeld 60% 70 % 80 % 90 % Berechnungsbeispiel Pflegestufe 2: Sachleistung 80% von (980,-- ) 784,00 Tagespflge 70% von (980,-- ) ODER Pflegegeld 80% von (430,-- ) 344,00 Tagespflege 70% von (980,-- ) 686,00 11
12 Kombination Tagespflege - Pflegegeld - Sachleistung Pflegegeld 90 % 80 % 70 % 60 % 40 % 30 % 20 % 10 % 0 % Sachleistung 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 60 % 70 % 80 % 90 % Tagespflege Berechnungsbeispiel Pflegestufe 2: Pflegegeld 60% von (430,-- ) 258,00 Sachleistung 40% von (980,-- ) 392,00 Tagespflege 50% von (980,-- ) 490,00 12
Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!
Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.2008 in Kraft Gewinner sind die Pflegebedürftigen! Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die
Mehr- 244 458 728 von monatlich 1)
Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2015 an die Pflegeversicherung im Überblick Stand: 31.03.2015 Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem
MehrPflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner!
Pflegeneuausrichtungsgesetz: Pflegebedürftige und Menschen mit Demenz sind die Gewinner! Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten
MehrDie Reform der Pflegeversicherung. Gewinner sind die Pflegebedürftigen!
Die Reform der Pflegeversicherung Gewinner sind die Pflegebedürftigen! (Die Änderungen der Pflegeversicherung treten am 01.07.08 in Kraft) Seite 1 Die erste gute Nachricht: Durch Beitragserhebung bessere
MehrLEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG
LEISTUNGEN DER GESETZLICHEN PFLEGEVERSICHERUNG Häusliche Pflege von rein körperlich hilfebedürftigen Häusliche Pflege von Versicherten mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf Verhinderungspflege 3)
MehrInformationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I
Informationen für Pflegekunden Das Pflegestärkungsgesetz I Im November 2014 hat der Bundesgesetzgeber erneut eine Änderung des SGB XI in Form des Pflegestärkungsgesetzes I beschlossen. Das Gesetz soll
MehrInformationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung. 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz
Pflegereform 2013 Informationen über neue Leistungen der Pflegeversicherung 1. Bessere Unterstützung für Menschen mit Demenz Die Situation für Menschen, die z. B. wegen einer dementiellen Erkrankung eine
MehrDas ändert sich ab 1. Januar 2015
Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 120,00 123,00 Pflegestufe I 235,00 244,00 Pflegestufe
MehrPFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015
PFLEGELEISTUNGEN AB 1. JANUAR 2015 Durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - wurden die Pflegeleistungen zum
MehrPflegestärkungsgesetz 1. Leistungsrechtliche Änderungen
Pflegestärkungsgesetz 1 Leistungsrechtliche Änderungen Pflegestärkungsgesetze 1 und 2 2015 Pflegestärkungsgesetz 1 Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung Stärkung der ambulanten Pflege Stärkung
MehrDie Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 1. Januar 2015. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Die Pflegeleistungen Das ändert sich ab 1. Januar 2015 Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Stufe der Pflegebedürftigkeit Leistungen 2014 pro Monat Leistungen ab
MehrLeistungen für Demenzpatienten
Leistungen für Demenzpatienten Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegegeld für die Pflege zu Hause Pflegestufe 0 (mit Demenz) 123,00 Pflegestufe I (mit Demenz) 316,00 Pflegestufe II (mit Demenz)
MehrWas bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Ihre Pflegestützpunkte im Rhein-Lahn-Kreis
Was bringt das Pflege- Neuausrichtungsgesetz? Erstmals Leistungen in Pflegestufe 0 Bisher leistet die Pflegeversicherung (SGB XI) einen finanziellen Zuschuss bei den Pflegestufen 1, 2 oder 3 jedoch nicht
MehrGesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG)
Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz PfWG) Pflegende Mitarbeiter durch gesetzliche Leistungen der Pflegekasse entlasten Vortrag von Wiebke
MehrZusätzliche Betreuungsund. Verhinderungspflege. ( 39/ 123) in pro Jahr. ( 45b) in pro Monat 231 123 231 104/208 1.612 1.612 40 4.
Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung in der häuslichen Pflege für Menschen mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz/ zum Pflegesachleistung
MehrPflegeleistungen ab 1. Januar 2015
Pflegeleistungen ab 1. Januar 2015 Anspruch auf Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123,00 EUR 120,00 EUR Pflegestufe 1 244,00 EUR 235,00 EUR Pflegestufe 1 (mit Demenz*) 316,00
MehrReform der Pflegeversicherung
Reform der Pflegeversicherung Sozial- und Gesundheitsausschuss am 19. Mai 2008 in Schieder-Schwalenberg - Auszüge aus dem Referat des IKK Landesverbandes (Kreispflegekonferenz am 30.4.08) - Ziele der Reform
MehrWas bringt die Pflegereform?
Was bringt die Pflegereform? Die Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Pflegestärkungsgesetz I Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Gisela Rohmann Landesseniorenvertretung Rheinland-Pfalz, 23.
MehrPflegestärkungsgesetz I -
Was bringst das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf? 12. Januar 2015 Pflegestärkungsgesetz I - Was verbessert sich für pflegende Angehörige ab 1. Januar 2015? Angelika
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrLeistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI
Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt
MehrPflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz
Änderungen Pflegeversicherung 2015 Pflegereform 2015 - Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 1. Pflegegeld ( 37 SGB XI) Die Leistungen werden ab 1.1.2015 erhöht (monatlich):
MehrPFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1
PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 Stand: Bundesrat, 7. November 2014 Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Pflegestärkungsgesetz
MehrLieber Kunde von Senior Mobil,
Senior Mobil älter werden+verständnis finden Senior Mobil Karin Ehlers Gasstr. 10 / Ykaernehus 24340 Eckernförde Telefonnummern Büro: (0 43 51) 47 64 33 Handy: (01 72) 7 03 88 22 Fax: (0 43 51) 72 64 99
MehrGesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG)
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) Stand 30.10.2012 Neuausrichtung der Pflegeversicherung mit dem Ziel Stärkung der an Demenz erkrankten pflegebedürftigen
MehrÜberblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung nach dem 5. SGB XI-ÄndG /PSG I
Überblick über die ab dem 01.01.2015 geltenden Leistungsansprüche der Pflegeversicherung dem 5. -ÄndG /PSG I 1. Leistungsansprüche Pflegesachleistungen ( 36, 123 ) Pflegesachleistungen 36 in pro / keine
MehrPflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013
Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) ab 2013 Das Pflegegeld ( 37 SGB XI) Pflegestufe ohne eingeschränkte Alltagskompetenz mit eingeschränkter Alltagskompetenz Pflegestufe 0 kein Anspruch
MehrM I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G
M I N I S T E R I U M F Ü R F I N A N Z E N U N D W I R T S C H A F T B A D E N - W Ü R T T E M B E R G Postfach 10 14 53 70013 Stuttgart E-Mail: poststelle@mfw.bwl.de FAX: 0711 123-4791 Landesamt für
MehrPflegebedürftig was nun?
BILOBA Pflegebedürftig was nun? Pflegestufen und Leistungen gemeinnützige Biloba Häusliche Kranken- und Altenpflege www.biloba-pflege.de Entlastung im Alltag Hilfe und Unterstützung Pflegestufe 1 Erheblich
MehrLeistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen. Claudia Schöne. Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS
Leistungen der Pflegeversicherung (SGBXI) (insb.) Wohnformen, Wohngruppen Claudia Schöne Fachbereichsleiterin Pflegeleistungen, AOK PLUS 2015 Pflegeversicherung Unterstützung der familiären und nachbarschaftlichen
MehrDas Pflegestärkungsgesetz. Was ändert sich zum 01.01.2015
Das Pflegestärkungsgesetz Ab dem 01.01.2015 werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I ausgeweitet. Dies soll dem Zweck dienen,
MehrAm 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt.
Peiting, Januar 2015 Pflegereform Änderungen ab 2015 Am 01. Januar 2015 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten. Dies hat zur Erhöhungen der Leistungen der Pflegeversicherung geführt. Die Änderung
MehrHerzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler
Herzlich Willkommen! Reform der Pflegeversicherung 10 gute Nachrichten für Beitragszahler Die erste gute Nachricht: Die Leistungen der Pflegeversicherung für die stationäre Pflege bleiben stabil Ursprünglich
MehrPflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800. kostenlose 24h Hotline. Pflegeleistungen. Das ändert sich ab 01.01.2015
Pflegeleistungen Das ändert sich ab 01.01.2015 Pflegeplatzvermittlung 0800.22 30 800 kostenlose 24h Hotline Pflegegeld für häusliche Pflege Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige
MehrJuni 2008. Pflegereform 2008. Pflege. Was ändert sich für die Versicherten?
Juni 2008 Pflegereform 2008 Was ändert sich für die Versicherten? Mit dem In-Kraft-Treten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes am 1. Juli 2008 ändert sich für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP. DKV Deutsche Krankenversicherung AG PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) KombiMed Förder-Pflege Tarif KFP PFLEGEMONATSGELDVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG
MehrLeistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I
Nr.: 03/2015 Datum: 15. Januar 2015 Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I Am 1. Januar 2015 ist das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen
Mehr5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz
5. SGB XI Änderungsgesetz 1. Pflegestärkungsgesetz (leistungsrechtliche Änderungen) Unternehmenseinheit Pflege Stand 13.11.2014 Die vier Elemente des 5. SGB XI - ÄndG Beitragssatzerhöhung um 0,3 % zum
MehrMehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen.
Mehr Entlastung. Mehr Flexibilität. Mehr Leistungen. Ambulante Dienste Kundeninformationen zur Einführung des 1. Pflegestärkungsgesetzes. Das können Sie ab 2015 von uns erwarten. Ab 2015: Bessere Pflege-
MehrLiebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, ein krankes Kind zu versorgen bedeutet eine enorme Herausforderung. Hinzu kommen viele Fragen zu Hilfen und Leistungen der Kranken- und Pflegekassen. Im Folgenden
MehrHöhere Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015
Mandanteninformation 17. Oktober 2014 Höhere der Gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015 Ab 1.1.2015 gibt es höhere in der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Dies hat der Deutsche Bundestag am
MehrDie Pflegeversicherung
Regens Wagner Offene Hilfen Die Pflegeversicherung Pflegegeld Pflegesachleistungen Verhinderungspflege Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege Kombinationen... ich finde meinen Weg
MehrPflegestärkungsgesetz
Pflegestärkungsgesetz 2015 Veränderungen der Pflegeversicherung ab dem 01.01.15 auf einen Blick: - Leistungsbeträge um 4 % erhöht - Geld für Betreuung (zus. Betreuungsleistungen) auch ohne Einschränkung
MehrDie Geld- und Sachleistungen werden in der Regel um 4% erhöht.
Änderungen in der Pflegeversicherung ab 01.01.2015 Ab 1. Januar 2015 gibt es viele Änderungen bei der Pflegeversicherung. Die Änderungen beruhen auf dem sogenannten Pflegestärkungsgesetz 1. Hier haben
Mehr1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege?
1. Pflegestärkungsgesetz Was ändert sich durch die Pflegereform in der häuslichen Pflege? Seite 1 Pflegereform 1. Pflegestärkungsgesetz Am 1.1.2015 tritt das 1. Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Die Leistungen
MehrDetails zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015
Details zur Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz) ab 1.1.2015 Im Mittelpunkt der Reform steht die ambulante Versorgung. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen zur Stärkung der häuslichen Pflege insbesondere
MehrBis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf
Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise
MehrPflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz
Pflegereform 2015 - Pflegestärkungsgesetz Leistungsausweitung für Pflegebedürftige - Fünftes SGB XI- Änderungsgesetz 36 SGB XI - Sachleistungen Die Sachleistungen werden dynamisiert und betragen ab dem
MehrBerechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld
Berechnungsbeispiel 1 Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld Neben der professionellen Pflege in Form von Sachleistungen durch eine gewählte (ambulante) Pflegeeinrichtung
MehrDas Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues Begutachtungsassessment Dr. Peter Pick, Geschäftsführer MDS Kongress Pflege, Berlin, 22. und 23. Januar 2016 Gliederung 1. Einführung
MehrTabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger in den Pflegestufen, Pflegestufe 2001 2007 I 0,755 0,806 II 0,518 0,458 III 0,161 0,136
Millionen Menschen anerkannt pflegebedürftig und im Jahr 2007 2,1 Millionen. In beiden Jahren wurden jeweils 1,4 Millionen anerkannt Pflegebedürftige ambulant versorgt. Tabelle 2: Zahl der ambulanten Leistungsempfänger
MehrÄnderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz
Änderungen im Recht der Pflegeversicherung durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz Wesentlicher Inhalt des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), wie es am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen wurde,
MehrDie Pflegeversicherung und Ihre Leistungen
Die Pflegeversicherung und Ihre Leistungen 1. Was bietet die Pflegeversicherung? Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt die Pflegekasse die entstehenden Kosten ganz oder teilweise. Die Höhe der Kosten hängt
MehrBeihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO. Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8.
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) hier: Anwendung des 6 BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 8. Juli 2008 Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV) Die AVB umfassen
MehrLeistungen der Pflegeversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung Je nach Pflegestufe stehen Demenzkranken bestimmte Leistungen zu. Wie die Pflegeversicherung diese erbringt, entscheiden die Betroffenen selbst. Grundsätzlich besteht
Mehrstationär Insgesamt 400.000 258.490 426.855 671.084 126.718 131.772 Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Insgesamt
Anzahl Pflegebedürftige (Quelle: BMG 28) Über 2 Millionen Frauen und Männer in Deutschland sind im Sinne der sozialen Pflegeversicherung leistungsberechtigt. Fast 1,36 Millionen werden ambulant durch Angehörige
MehrPflegeleistungen 2015
Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des
MehrLeistungen der Pflegeversicherung SGB XI
Leistungen der Pflegeversicherung SGB XI Auszug aus dem SGB XI 28 SGB XI - Leistungsarten, Grundsätze (1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung ( 36), 3. 4. 5. 6. 7.
MehrNeue Angebote in der Pflege und Betreuung. Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz
Neue Angebote in der Pflege und Betreuung Neu ab 01. Januar 2015: Pflegestärkungsgesetz 20 Jahre Mehr Leistungen und bessere Betreuung für Pflegebedürftige Pflegebedürftige und Ihre Angehörigen erhalten
Mehr12.03.2016. Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2?
Was bringt das Pflegestärkungsgesetz 2? Andreas Fischbach - Pflegesachverständiger - Geschäftsführer und Pflegedienstleiter der Diakoniestation Friedrichsdorf Grundlagen Sozialgesetzbuch Nummer 11 (SGB
MehrInformationen Ihrer Beihilfestelle. Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV)
Bundesfinanzdirektion Mitte Seite 1 von 6 Stand: 28.07.2014 Informationen Ihrer Beihilfestelle Häusliche Pflege / Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege ( 37 und 38 BBhV) A)
MehrStationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission
Stationäre Kurzzeitunterbringung für Menschen mit Behinderung in den Rotenburger Werken der Inneren Mission Einleitung Stationäre Kurzzeitaufenthalte ermöglichen befristete Entlastungen bei der Betreuung
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
MehrReform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung
Reform der Pflegeversicherung praktische und rechtliche Herausforderung Individualisierung und Pflegeberatung Dr. Torsten Schaumberg, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, Halberstadt Individualisierung
MehrPflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote
Pflegestützpunkte: unabhängige, neutrale und kostenlose Beratungs- und Informationsangebote Pflegestützpunkte Baden-Württemberg e.v. 1 Baden-Württemberg meldet Vollzug: Die Pflegestützpunkte haben ihre
MehrPflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen
Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Inhalt Übersicht der Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein Sprechzeiten Allgemeines zur Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetz I Übersicht Pflegestützpunkt Pflegestützpunkte
MehrVorstellung Pflegestützpunkt Land Bremen
Vorstellung Pflegestützpunkt Land Bremen Vorstellung Pflegestützpunkt Land Bremen Pflegestützpunkte im Land Bremen: Bremen-Vahr Bremen-Vegesack Bremerhaven Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 10.00 13.30
MehrWeiterentwicklung in der Pflegeversicherung
BfA-Gemeinschaft 16. Oktober 2009 Köln Weiterentwicklung in der Pflegeversicherung Karl-Heinz Plaumann Geschäftsführer MDK Baden-Württemberg Ein Jahr nach der Pflegereform Ein kommender Tag scheint länger
MehrDie aktuelle Pflegereform was ändert sich:
Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft
MehrPflegebedürftigkeit ist Definitionssache
8 Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung Pflegebedürftigkeit ist Definitionssache Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Im elften Sozialgesetzbuch (häufig abgekürzt als SGB XI) und in
MehrAltenhilfe Tübingen ggmbh
Altenhilfe Tübingen ggmbh 1 18. Gerontopsychiatrische Arbeitstagung Auswirkungen der Pflegereform 2008 für die Demenzversorgung in Baden-Württemberg Stefanie Lohrmann (Dipl. Betriebswirtin/ Krankenschwester)
MehrAufgaben einer Pflegekasse
Fachtagung Niedrigschwellige Betreuungsangebote am 15. Juni 2004, Hannover Aufgaben einer Pflegekasse Torsten Dette Mitglied des Vorstandes, IKK-LV Niedersachsen -Landesverband Niedersachsen Gliederung
MehrRund ums Thema Pflegestufen
Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz
MehrV E R E I N B A R U N G
V E R E I N B A R U N G zwischen dem GKV-Spitzenverband 1, Berlin und dem Bundesversicherungsamt, Bonn nach 8 Abs. 3 Satz 10 SGB XI vom 01. Juli 2008 1 Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund
Mehr31.12.2012. Die aktuelle Pflegereform was ändert sich: Hintergrund. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht. Die erste gute Nachricht
Hintergrund Die Änderungen in der Pflegeversicherung beruhen auf dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG). Dieses ist in weiten Teilen am 30. Oktober 2012 in Kraft getreten. Die Leistungsverbesserungen
MehrPflegeversicherung. Unsere Leistungen im Überblick inklusive Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz.
Pflegeversicherung 2014 Unsere Leistungen im Überblick inklusive Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz. Der erste Schritt: Ihr Antrag wir kümmern uns! 4 Die häusliche Pflege 6 Wenn
MehrKinder in der Pflegeversicherung. Hiddenhausen, 05. September 2012
Kinder in der Pflegeversicherung Hiddenhausen, 05. September 2012 Voraussetzungen für eine Pflegestufe erheblicher Hilfebedarf in bestimmten Bereichen täglicher Hilfebedarf in bestimmtem Umfang Hilfebedarf
MehrHasan Alagün Demenz-Servicezentrum Regio Aachen/Eifel
Das Pflegestärkungsgesetz I: Worauf Demenzkranke und ihre Angehörigen bereits heute Anspruch haben Hasan Alagün Demenz-Servicezentrum Regio Aachen/Eifel Rückblick Pflegeversicherungsgesetz (01.01.1995)
MehrDie Pflegeversicherung
Schön, dass alles geregelt ist! Die Pflegeversicherung 5. Säule im Sozialversicherungssystem Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
MehrNeue Regelungen für Pflegebedürftige
Neue Regelungen für Pflegebedürftige Erstes Pflegestärkungsgesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft von Katja Kruse Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will die Bundesregierung in dieser Wahlperiode die pflegerische
MehrLeistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015
Leistungen der Pflegeversicherung jetzt und ab 2015 Günther Schwarz, Fachberatung, Evangelische Gesellschaft Günther Schwarz Evangelische Gesellschaft 1.8.14 1 Reform der Pflegeversicherung wird 2015 kommen
MehrDas Pflege- Neuausrichtungsgesetz
Das Pflege- Neuausrichtungsgesetz Bessere Leistungen und Wahlmöglichkeiten für Demenzkranke? Jörg Fröhlich Vorstandsmitglied der Alzheimer- Gesellschaft Augsburg 04.02.2013 Änderungen bzw. Chancen der
MehrPflege zu Hause organisieren
Pflege zu Hause organisieren Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013 Änderungen Pflegereform, Stand: Januar 2015 Am 1. Januar 2015 ist der erste Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft getreten.
MehrIhr Zeichen Unser Zeichen Datum kh 10.02.2015
Sozialtherapeutische Beratungsstelle Betreuungsverein e.v. Sozialtherapeutische Beratungsstelle / Newsletter Februar 2015 Ansprechpartner/in: Telefon: Telefax: E-Mail: (06131) 90 52 140 (06131) 90 52 150
MehrENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS
ENTWURF EINES FÜNFTEN GESETZTES ZUR ÄNDERUNG DES ELFTEN BUCHES SOZIALGESETZBUCH LEISTUNGSAUSWEITUNG FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE, PFLEGEVORSORGEFONDS (FÜNFTES SGB XI- ÄNDERUNGSGESETZ 5. SGB XI-ÄND-G) RA Dieter
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrMitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen
Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen AuB Beihilfe Beihilfenverordnung Änderungen der Beihilfeverordnung zum 1.1.2015 2015.03 Auszug aus den Informationen
MehrJUDITH AHREND. Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin. Rechtsanwältin Judith Ahrend Oldenburg
JUDITH AHREND Rechtsanwältin Fachanwältin für Sozialrecht Diplom - Gerontologin 1 Ohne Familie geht es nicht Vereinbarkeit von Beruf/ Studium und Pflegeaufgaben an der Hochschule Hannover 11.06.2015: Alles,
MehrLeistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote?
Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2015 Chancen für neue Angebote? Belinda Hernig Referentin Pflege Abteilung Gesundheit Verband der Ersatzkassen e.v., Berlin 19. Jahrestagung der Betreuungsbehörden/-
MehrSteffi s Pflegeteam. Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624
Steffi s Pflegeteam Spinnereiinsel 1 83059 Kolbermoor Mobil 01 74/30 20 624 1 Was tun, wenn ein Angehöriger zum Pflegefall wird? Ein kurzer Überblick über unsere Leistungen Sie pflegen Ihren Angehörigen
MehrDeutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz. Die wichtigsten Verbesserungen
Deutsche Alzheimer Gesellschaft e. V. Selbsthilfe Demenz Beilage zu Leitfaden zur Pflegeversicherung 13. Auflage 2012, August 2012 Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2012 ein Gesetz zur Reform der
MehrFachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin. Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung
Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung Referentin: Hülya Turhan Referentin für Soziales Recht und Projekte beim
MehrIm Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus
MehrGesundheitliche und pflegerische Regelangebote
Gesundheitliche und pflegerische Regelangebote Netzwerk moderne kommunale Seniorenpolitik Niedersachsen Modul 4 11.August 2009 Dagmar Henseleit Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers Übersicht
MehrAmbulante Pflege der Sozialstation
Ambulante Pflege der Sozialstation 24 Stunden erreichbar 0 51 21 93 60 22 Ihre Ansprechpartner: Stefan Quensen - Pflegedienstleitung Roswitha Geßner - Stellv. Pflegedienstleitung Unsere Leistungsarten
MehrPersonalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015
Personalamt 11-23 Beihilfestelle im Januar 2015 Informationen für Beihilfeberechtigte Mit Wirkung vom 01.01.2015 ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein- Westfalen -BVO NRW- geändert worden. Soweit
MehrErstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung
Name, Vorname: Straße, Versicherungsnummer: Antwort an: pronova BKK Pflegekasse, Postfach 10 02 60, 51302 Leverkusen Erstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung 1 Wie beabsichtigen Sie Ihre
MehrPflegeversicherung. Pflegestärkungsgesetz 2015
Pflegeversicherung Pflegestärkungsgesetz 2015, Bezirksdirektion Südlicher Oberrhein Pflegestärkungsgesetz 2015 Feststellung der Leistungsvoraussetzungen Vorversicherungszeit von 2 Jahren in den letzten
MehrMehr Unterstützung für pflegende Angehörige
Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige Pflegegeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit & Co.: Welche Leistungsverbesserungen gibt es für pflegende Angehörige? Worum geht es? Tritt der Pflegefall ein und
Mehr