Mitteilungen. Ordnung über Rechte und Pflichten der Studierenden an der Evangelischen Fachhochschule Berlin. I/ Januar 2007

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1 Ordnung über Rechte und Pflichten der Studierenden an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Mitteilungen I/ Januar 2007 Beschlossen vom Akademischen Senat am 18. Juni 2003, zuletzt geändert vom Akademischen Senat am 25. Oktober 2006 Bestätigt vom Kuratorium am 29. November 2006 Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 12. Dezember 2006 Veröffentlicht am 9. Januar 2007 Herausgeber: Der Rektor der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm Berlin

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3 1 Ordnung über Rechte und Pflichten der Studierenden an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Gemäß 61 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 10 Abs. 6 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 13. Febr (GVBl. S. 82), zuletzt geändert am 27. Mai 2003 (GVBl. S. 185) hat der Akademische Senat am 25. Oktober 2006 die folgende Ordnung erlassen: 1 Geltungsbereich 2 Immatrikulation 3 Belegen von Lehrveranstaltungen 4 Studiendokumentation 5 Rückmeldung 6 Beurlaubung 7 Exmatrikulation 8 Gast- und Nebenhörer 9 Fristen 10 Nachteilsausgleich für behinderte Studierende 11 Mitteilungspflichten 12 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich Diese Ordnung regelt, unter welchen generellen Voraussetzungen das Studium an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB) aufgenommen und durchgeführt wird. Sie regelt Rechte und Pflichten der Studenten 1, die zu einem Studium an der EFB zugelassen sind. 2 Immatrikulation (1) Die auf einen Studienplatz an der EFB zugelassenen Bewerber, die ihr Studium an der EFB aufnehmen wollen, sind zur Immatrikulation innerhalb der von der Studienverwaltung genannten Fristen verpflichtet. (2) Bei Versäumnis der Immatrikulationsfrist wird die Zulassung unwirksam. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, und eine vollzogene Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn sie auf falschen Angaben des Bewerbers beruhte. 1 Soweit in dieser Ordnung Mitgliedergruppen und Funktionsträger der Hochschule oder anderer Institutionen genannt werden, sind damit sowohl männliche als auch weibliche Personen bezeichnet.

4 2 (4) Bei der Immatrikulation sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der gültige Personalausweis oder Reisepass, 2. der von der EFB ausgestellte Zulassungsbescheid, 3. der Nachweis über die entrichteten Beiträge für das Studentenwerk und die Studentenschaft, 4. der Nachweis über entrichtete sonstige Gebühren, die mit der Aufnahme des Studiums fällig sind, 5. der Nachweis einer Krankenversicherung oder die Befreiung hiervon gem. den gesetzlichen Vorschriften über die studentische Krankenversicherung 6. ggf. die Exmatrikulationsbescheinigung der zuletzt besuchten Hochschule, 7. ggf. bereits erbrachte Leistungsnachweise (nur für Bewerber für höhere Semester) 8. ggf. der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. das Zeugnis über die bestandene Deutschprüfung an einer deutschen Hochschule. (5) Die Immatrikulation wird durch Aushändigen des Studentenausweises und des Studienbuchs vollzogen. (6) Durch die Immatrikulation wird der Bewerber Mitglied der EFB mit allen studentischen Rechten und Pflichten. Er hat das Recht, die Einrichtungen der EFB nach den dafür geltenden Vorschriften zu benutzen. (7) Studierende sind verpflichtet, ihr Studium unverzüglich nach der Immatrikulation aufzunehmen und sich an den für ihren Studiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren. 3 Belegen von Lehrveranstaltungen (1) Jeder Student ist verpflichtet, die nach der geltenden Studienordnung im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu belegen. Ggf. sind Auflagen des Prüfungsausschusses zur wiederholten Belegung einer nicht bestandenen Lehrveranstaltung zu beachten. (2) Voraussetzung für die Berechtigung, an einer Lehrveranstaltung einschließlich der dazugehörenden Prüfungsleistung teilzunehmen, ist die termingerechte Belegung der Lehrveranstaltung durch den Studenten. (3) Belegungen sind grundsätzlich nur innerhalb der durch Aushang bekanntgegebenen Fristen möglich (Belegfrist). Belegungen werden durch Eintragung der Lehrveranstaltungen in das Studienbuch und durch Unterschrift der für eine Lehrveranstaltung zuständigen Lehrkraft (Antestat) vorgenommen. Das Recht der Studierenden zur Wahl einer bestimmten Lehrkraft in einer bestimmten Lehrveranstaltung kann aus organisatorischen Gründen eingeschränkt werden. Belegungen während einer Beurlaubung sind nicht zulässig. (4) Zum Nachweis der erfolgten ordnungsgemäßen Belegung hat der Student das Studienbuch der Studienverwaltung innerhalb der Belegfrist abzugeben. Ausgenommen davon sind Studierende, die ihr Praktikum außerhalb Berlins absolvieren. Bei Nichtvorlage des Studienbuchs innerhalb der festgesetzten Belegfrist hat der Student eine Versäumnisgebühr gemäß der Gebührenordnung der EFB zu zahlen. Für eine verspätete Belegung wird eine Nachfrist von acht Tagen gesetzt. Erfolgt die Vorlage des Studienbuchs auch in dieser Nachfrist nicht, wird der Student aus der Liste der Studierenden gestrichen und von Amts wegen exmatrikuliert.

5 3 4 Studiendokumentation (1) Die Studiendokumentation enthält Angaben über das Ergebnis aller Prüfungsversuche sowie über die erbrachten Prüfungsleistungen. Diese Dokumentation wird semesterweise erstellt und ist in der Studienverwaltung erhältlich. (2) Der Student ist verpflichtet, seine Studiendokumentation zur Kenntnis zu nehmen und auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. 5 Rückmeldung (1) Wer sein Studium im folgenden Semester fortsetzen will, muss sich form- und fristgerecht zurückmelden. Die Rückmeldefrist wird durch Aushang bekannt gegeben. Eine verspätete Rückmeldung ist unter Zahlung einer Säumnisgebühr innerhalb der festgesetzten Nachfrist möglich. (2) Erfolgt die Rückmeldung auch in dieser Nachfrist nicht, wird der Student aus der Liste der Studierenden gestrichen und von Amts wegen exmatrikuliert (3) Zur Rückmeldung sind vorzulegen: 1. der Nachweis über eine bestehende Krankenversicherung nach den gesetzlichen Regelungen oder über die Befreiung davon, 2. Belege über die erfolgte Einzahlung fälliger Gebühren und Beiträge, 3. ggf. geforderte Nachweise über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch oder über Studien- und Prüfungsleistungen. 6 Beurlaubung (1) Eine Beurlaubung kann jeder Student während seines Studiums nur aus einem wichtigen Grund beantragen. Wichtige Gründe dafür können sein: a) Ableistung fehlender praktischer Vorbildung, b) Schwangerschaft und Mutterschutz, c) Versorgung eines Kleinkindes oder anderer pflegebedürftiger Angehöriger, d) Krankheit, e) soziale Probleme, f) Auslandsstudium g) Wehr- oder Ersatzdienst. (2) Anträge sind schriftlich und grundsätzlich bis acht Wochen vor Vorlesungsende des betreffenden Semesters an das Immatrikulationsamt zu richten. Unterlagen, die die Begründung belegen, sind beizufügen. Über Beurlaubungsanträge entscheidet in der Regel das Immatrikulationsbüro, nur in Konfliktfällen entscheidet der Rektor. (3) Eine Beurlaubung soll nicht über mehr als zwei aufeinander folgende Semester ausgesprochen werden. Im ersten Semester soll der Student nicht beurlaubt werden.

6 4 7 Exmatrikulation (1) Mit der Exmatrikulation endet die Mitgliedschaft des Studenten in der EFB. Exmatrikulationen sind von Amts wegen oder auf Antrag des Studenten möglich. Eine Exmatrikulation von Amts wegen erfolgt, wenn a) keine fristgerechte Rückmeldung gem. 5 vorliegt oder b) keine fristgerechte Belegung gem. 3 vorliegt. c) die Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung, eine Modulprüfung oder die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist. d) ein anderer gesetzlicher Exmatrikulationsgrund besteht. e) ein Kooperationspartner der EFB das Ausbildungsverhältnis mit einem Studenten des Studiengangs Bachelor of Nursing in der Probezeit kündigt bzw. dieses Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grunde gekündigt wird. (2) Im Fall der bestandenen Diplomprüfung wird die Exmatrikulation mit dem Tag der mündlichen Diplomprüfung wirksam. (3) Exmatrikulationen auf Antrag werden grundsätzlich frühestens mit Antragseingang wirksam. Im Antrag kann ein Termin bis zum Ende des laufenden Semesters bestimmt werden. Exmatrikulationen nach erfolgter Einschreibung bzw. Rückmeldung, jedoch vor Ablauf der Belegfrist, werden rückwirkend zum Ende des Vorsemesters ausgestellt. Eine Erstattung bereits bezahlter Gebühren findet nicht statt. (4) Absolventen müssen vor Aushändigung der Prüfungsdokumente in der Studienverwaltung nachweisen, daß sie keine Rückgabeverpflichtung von Sachen (z. B. von Büchern oder Geräten) gegenüber der EFB mehr haben. Der Nachweis wird mit Hilfe eines ordnungsgemäß ausgefüllten Laufzettels geführt. Entsprechendes gilt bei allen übrigen Exmatrikulationen. 8 Gast- und Nebenhörer (1) Wer an keiner Hochschule immatrikuliert ist, kann an der EFB als Gasthörer registriert werden. Wer an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist, kann an der EFB als Nebenhörer registriert werden. Die Gast- bzw. Nebenhörerschaft gilt nur für einzelne Lehrveranstaltungen. (2) Gast- und Nebenhörer können nur nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze und grundsätzlich während der Belegfrist registriert werden. (3) Für Gast- und Nebenhörer bedarf die Belegung einer Lehrveranstaltung einer besonderen Zustimmung der zuständigen Lehrkraft. Belegvoraussetzungen gelten auch für Gast- und Nebenhörer.

7 5 (4) Gast- und Nebenhörer erhalten mit ihrer Registrierung eine Hörerkarte, die sie im beantragten Semester zur Teilnahme an den genehmigten Lehrveranstaltungen berechtigt. (5) Gast- und Nebenhörer können Prüfungsleistungen unter den Bedingungen, die für die jeweilige Lehrveranstaltung gelten, erbringen. (6) Der Akademische Senat beschließt eine Gebührenordnung für Gast- und Nebenhörer. Die Pflicht zur Zahlung entsteht mit der Registrierung. (7) Wenn sich ehemalige Gast- oder Nebenhörer immatrikulieren, werden die als Gastoder Nebenhörer erbrachten Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Rahmenprüfungsordnung angerechnet. 9 Fristen Soweit nach dieser Ordnung Fristen oder Termine zu bestimmen sind, werden diese vom Akademischen Senat festgelegt und hochschulöffentlich bekannt gemacht. 10 Nachteilsausgleich für behinderte Studierende Bei der Durchführung von Lehre und Prüfungen sind nachgewiesene Behinderungen von Studierenden nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Hilfestellungen sollen bestehende Behinderungen derart berücksichtigen, dass bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und bei Ableistung von Prüfungen die gesundheitliche Benachteiligung soweit wie möglich ausgeglichen wird. 11 Mitteilungspflichten (1) Der Studierende ist verpflichtet, der EFB unverzüglich mitzuteilen: 1. Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit, der Semester- oder Heimatanschrift, Änderung des Familienstandes, 2. den Verlust des Studentenausweises, 3. den Verlust des Studienbuches 4. den Verlust von ausgeliehenen Büchern sowie anderen ausgeliehenen Wertteilen der EFB. (2) Ersatzausstellungen unterliegen der geltenden Gebührenordnung. 12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der EFB in Kraft.

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