Vortrag & Diskussion
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- Max Schneider
- vor 8 Jahren
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1 26. März 2015 DIE STIFTUNG ALS NACHFOLGELÖSUNG Vortrag & Diskussion Dr. Wolfram Theiss, Rechtsanwalt Dr. Frank Schuck, Rechtsanwalt
2 Agenda Ein Fall aus dem Leben Mögliche Nachfolgelösungen Familienstiftung Gemeinnützige Stiftung Doppelstiftung 2
3 Ein Fall aus dem Leben E. Schuster (61) h B. Schuster (69) M. Lisa (35) Max (31) Anna (36) Moritz (6) Der Protagonist: Bruno Schuster, 69 Jahre, Unternehmer hat ein erfolgreiches Unternehmen (GmbH & Co. KG) aufgebaut. Das Problem: Die Ehe (gesetzlicher Güterstand) mit Elisabeth Schubert (61) ist zerrüttet und steht vor der Scheidung, mit den Kindern Max und Anna hat er sich überworfen. Der Lichtblick: Die außereheliche Beziehung zu der 35jährigen Kunststudentin M. Lisa und dem aus dieser Beziehung stammenden Sohn Moritz, der jedoch aufgrund seines Alters (6) als Unternehmensnachfolger ausscheidet. 3
4 Familienstiftung B. Schuster Familienstiftung Testament Einsetzung als Alleinerbin Gründung und Ausstattung Zustiftung zu Lebzeiten E. Schuster Max h Anna B. Schuster Moritz M. Lisa 4
5 Familienstiftung Vermögen Regelung zum Umgang: Erhaltung, Verbrauch, Umschichtung, Erträge Verbrauchsstiftung ist seit 2013 bundesgesetzlich ausdrücklich zugelassen, wenn sie für mindestens 10 Jahre bestehen soll ( 80 II S. 2 BGB) Organisation Vorsitzender + Benennungsrecht auf Lebenszeit Kontrolle Kuratorium B. Schuster Vorstand 3 Mitglieder Wahl Nach Tod B. Schuster: 1 Mitglied aus dem Unternehmen interne Wahl eines Vorsitzenden weiter ausscheidende Mitglieder werden durch Selbstergänzung ersetzt Familienrat B. Schuster Familienstiftung 5 Mitglieder (Familienfremde) Alle Familienmitglieder Zweck Ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Familie des Stifters Erhaltung und Weiterentwicklung des Familienunternehmens 5
6 Familienstiftung Maßnahmen zur Zweckverwirklichung z.b. Finanzielle Zuwendungen, voraussetzungslos (z.b. reine Unterhaltszahlungen) oder an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (z.b. wirtschaftliche Not, Aus- und Weiterbildung (schulisch, universitär, beruflich), Hochzeits-/Geburts-/Kindergelder) Nutzung von Stiftungsvermögen durch die Familienangehörigen Hinweis: Keine Stiftung nur für den Stifter; keine Selbstzweckstiftung Begünstigte (Definition der Familie des Stifters als Begünstigte) Abkömmlinge des Stifters (evtl. nur eheliche Abkömmlinge, außereheliche und adoptierte evtl. nach Entscheidung des Stifters oder eines Stiftungsorgans) Ehegatte des Stifters und Ehegatten von Abkömmlingen Rechtsansprüche: regelmäßig nicht gewollt und auch nicht sinnvoll (Risiko der Pfändung und von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Maßnahmen der Begünstigten) Ausschluss Hinweis: bei Vielzahl von Familienangehörigen und/oder zerstrittenen Familienstämmen kann sich (auch steuerlich) die Errichtung mehrerer Familienstiftungen empfehlen 6
7 Familienstiftung Anerkennung (Verwaltungsakt) Entstehung B. Schuster (Stifter) Stiftungsgeschäft (privates, einseitiges Rechtsgeschäft) + Antrag auf Anerkennung Stiftungsaufsicht (Behörde) 2 Wege für das Stiftungsgeschäft ODER zu Lebzeiten von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) Inhalt Widmung: Verbindliche Erklärung des Stifters, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. + Satzung: Anlage zum Stiftungsgeschäft (Mindestangaben: Name, Sitz, Zweck, Vermögen, Vorstandsbildung) Form 7 Schriftform auch bei Widmung von Vermögen, dessen Übertragung selbst formbedürftig ist (z.b. Grundstücke, GmbH-Anteile) Formen des Erbrechts: vollständig eigenhändig oder notariell beurkundet jedenfalls für Widmung für Satzung u.u. Ergänzungsbefugnis der Stiftungsaufsicht ( 83 S. 2 BGB)
8 Familienstiftung Errichtung zu Lebzeiten Vorteile Stifter kann Entstehen der Stiftung begleiten, ihr Wirken erleben und optimieren Stiftung kann eine u.u. anspruchsvolle Eigentümerrolle einüben (Unternehmen) Lebzeitige Vermögensausstattung kann Ansprüche Dritter reduzieren (Gläubiger des Stifters, Pflichtteilsberechtigte, Ehegatte) Nachteile Stifter trennt sich von seinem Vermögen Lebzeitige Vermögensausstattung setzt 30jährige Frist der Erbersatzsteuer in Gang ( in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung 1 I Nr. 4, 9 I Nr. 4 ErbStG) 8
9 Familienstiftung Errichtung von Todes wegen Vorteile Späterer Anlauf der 30jährigen Erbersatzsteuerfrist Stifter kann zu Lebzeiten frei verfügen Nachteile Entstehen und Wirken erst nach dem Tod des Stifters Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten, Ehegatten, wenn keine vertragliche Vorsorge (Pflichtteilsverzicht, Ehevertrag etc.) Möglicherweise ergänzt Stiftungsaufsicht die Satzung ( 83 S. 2 BGB) Wichtig: Abstimmung von Gesellschaftsverträgen mit der letztwilligen Verfügung Wenn Gesellschaftsbeteiligung in Familienstiftung eingebracht werden soll, muss in den Gesellschaftsverträgen sichergestellt werden, dass der Übergang der Beteiligung auf die Stiftung gesellschaftsvertraglich zulässig ist 9
10 Familienstiftung Risiko Pflichtteilsberechtigte Tod des Stifters Vermeidungsstrategien Übertragung auf Stiftung rechtzeitig und mit vollständigem wirtschaftlichen Verzicht des Stifters ( 2325 III BGB) Sicherster Weg: Einholung von Pflichtteilsverzichten 10
11 Familienstiftung Risiko Scheidung Scheidung durch Urteil Zugewinnausgleich ( 1372 ff. BGB) Risiko Hinzurechnung der Stiftungsausstattung zum Endvermögen ( 1375 II BGB) Scheidung durch Tod Zugewinnausgleich im Todesfall ( 1371 BGB) Vermeidung Übertragung auf Stiftung entweder rechtzeitig und mit vollständigem wirtschaftlichen Verzicht des Stifters, oder mit Einverständnis des Ehegatten ( 1375 III BGB) Ehevertrag (modifizierte Zugewinngemeinschaft): Ausschluss des Zugewinnausgleichs und/oder Herausnahme von Vermögensgegenständen aus Berechnung / Haftung 11
12 Familienstiftung Besteuerung der Ausstattung Besteuerung der Vermögensausstattung der Stiftung 12
13 Familienstiftung Besteuerung der Ausstattung Schenkung- und Erbschaftsteuer Besteuerung (Steuerklasse + Freibetrag) ist Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zugrunde zu legen Achtung bei Ausgestaltung der Begünstigung Achtung bei Zustiftungen Verschonungstatbestände finden Anwendung z.b. für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Anteile an Kapitalgesellschaften ( 13a, 13b ErbStG) zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ( 13c ErbStG) Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive ( 13 Nr. 2 ErbStG) Grunderwerbsteuer: nicht bei Erwerben i.s.d. ErbStG ( 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG) Einkommensteuer: Übertragung zu Buchwerten möglich ( 6 III EStG) 13
14 Familienstiftung Laufende Besteuerung Laufende Besteuerung der Stiftung und der Destinatäre 14
15 Familienstiftung Laufende Besteuerung Laufende Besteuerung der Stiftung 15 Körperschaftsteuer auf zu versteuerndes Einkommen (alle 7 Einkunftsarten möglich) 15 % KSt zzgl. 5,5 % Soli (Gesamtbelastung 15,825 %) keine Gewerbesteuer, aufgrund von Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften ( 8 Nr. 8, 9 Nr. 2 GewStG) Erbersatzsteuer ( 1 Nr. 4, 15 II 3 ErbStG) alle 30 Jahre ab erstem Vermögensübergang auf die Stiftung für das gesamte Stichtagsvermögen, wobei ein Erbgang mit zwei Kindern des Stifters fingiert wird (d.h../. 2 x Freibetrag EUR und Anwendung Steuersatz aus Steuerklasse I für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens) Verschonungstatbestände 13, 13a, 13b, 13c ErbStG gelten Verrentung über 30 Jahre zu 5,5 % p.a. ( 24 ErbStG) Laufende Besteuerung der Destinatäre Einkommensteuer: Kapitaleinkünfte ( 20 I Nr. 9 EStG) oder sonstige Einkünfte ( 22 Nr. 1 EStG) Keine Schenkungsteuer, da satzungsmäßige Leistungen nicht freigebig
16 Gemeinnützige Stiftung Fallvariante: B. Schuster will keine Familienstiftung errichten, z.b. weil es keine Familie gibt weil die Familie anderweitig versorgt ist weil keine Verschonung für das Unternehmen ( 13a, 13b ErbStG) weil er schlicht nicht will B. Schuster entscheidet sich für eine gemeinnützige Stiftung 16
17 Gemeinnützige Stiftung Steuerbegünstigte Zwecke Gemeinnützige Zwecke ( 52 AO) Mildtätige Zwecke ( 53 AO) Kirchliche Zwecke ( 54 AO) Selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet - Förderung z.b. von Wissenschaft und Forschung des öffentliches Gesundheitswesens/-pflege der Jugend- und Altenhilfe von Kunst und Kultur der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes des Sports Zwecke der Gemeinnützigen Schuster-Stiftung Selbstlose Unterstützung von Personen die infolge ihres körperlichen (ab 75), geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind (persönliche Hilfsbedürftigkeit) oder die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind (Bezüge 4 bzw. 5 x Sozialhilfe und kein zumutbar zu verwendendes Vermögen für eine nachhaltige Verbesserung; oder wirtschaftliche Notlage aus besonderen Gründen) Selbstlose Förderung einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist z.b. Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, Ausbildung von Geistlichen, Erteilung von Religionsunterricht, Beerdigung et al. 17
18 Gemeinnützige Stiftung Steuerbefreiungen Ausstattung: keine Schenkung-/Erbschaftsteuer ( 13 Nr. 16 ErbStG) Laufende Besteuerung keine Körperschaftsteuer ( 5 I Nr. 9 KStG) keine Gewerbesteuer ( 3 Nr. 6 GewStG) ermäßigte (7 %) oder keine Umsatzsteuer ( 12 II, 4 UStG) keine Grundsteuer ( 3 I GrStG) keine Erbersatzsteuer ( 1 Nr. 4 ErbStG) * * * * keine Steuerbefreiung, soweit Stiftung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält 18
19 Gemeinnützige Stiftung Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts an die Steuerbefreiungen 19
20 Gemeinnützige Stiftung Mittelbeschaffung Ideeller Bereich Spenden / Schenkungen Öffentliche Fördermittel Erbschaften Vermächtnisse steuerfrei Abgrenzung Vermögensverwaltung (VV) = Nutzung von Vermögen z.b. Rentierliche Anlage von Kapitalvermögen Vermietung / Verpachtung unbeweglichen Vermögens grundsätzlich auch Beteiligung an Kapitalgesellschaft, es sei denn tatsächlich entscheidende Einflussnahme auf deren laufende Geschäftsführung oder Betriebsaufspaltung (dann wg) steuerfrei Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wg) = selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht Personengesellschaftsanteile GmbH & Co KG wg bei originär gewerblichen Einkünften i.s.d. 15 I EStG VV wenn vermögensverwaltend, auch bei gewerblicher Prägung i.s.d. 15 III Nr. 2 EStG steuerpflichtig (Freigrenze EUR ) Zweckbetrieb = wg zur Verwirklichung steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zwecke, die nur durch wg erreichbar sind und unvermeidbarer Wettbewerb zu nicht Steuerbegünstigten darstellen Einrichtung der Wohlfahrtspflege Krankenhäuser i.s.d. 67 AO Sportliche Veranstaltungen i.s.d. 67a AO Zweckbetriebe i.s.d. 68 AO steuerfrei 20
21 Gemeinnützige Stiftung Mittelverwendung Grundsatz der Ausschließlichkeit ( 56 AO) nur Grundsatz der Unmittelbarkeit ( 57 AO) selbst Grundsatz der Selbstlosigkeit Keine Zuwendungen an Stifter und seine Erben ( 55 I Nr. 1 AO) Vermögensbindung ( 55 I Nr. 2 und 4 AO) Zeitnahe Mittelverwendung ( 55 I Nr. 5 AO) Ausnahmen / unschädliche Betätigungen z.b. Mittelbeschaffung für andere gkörperschaften ( 58 Nr. 1 AO) Zuwendungen an andere gkörperschaften ( 58 Nr. 2 AO) Vermögensausstattung anderer gkörperschaften ( 58 Nr. 3 AO) Unterhalt des Stifters und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise mit bis zu 1/3 des Einkommen ( 58 Nr. 6 AO) Rücklagen ( 62 I, II AO) Vermögensbildung ( 62 III, IV AO) 21
22 Gemeinnützige Stiftung Spendenabzug Allgemeiner Spendenabzug ( 10b I EStG) 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter Höhere Spenden können in den folgenden Veranlagungszeiträumen abgesetzt werden (Spendenvortrag) Zusätzlicher Spendenabzug für Vermögensstock-Spenden ( 10b Ia EStG) EUR 1 Mio. (EUR 2 Mio. bei Ehegatten) im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen 22
23 Doppelstiftung Fallvariante: Keine Verschonung für das Unternehmen ( 13a, 13b ErbStG) einerseits will B. Schuster keine Schenkung-/Erbschaftsteuer und Erbersatzsteuer andererseits nicht die strengen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts (eingeschränkte Familienversorgung, Hineinregieren in das Unternehmen) B. Schuster entscheidet sich für eine Doppelstiftung 23
24 Doppelstiftung Vorteile: Das Beste aus zwei Welten Familienstiftung Tragbare Belastung Schenkung-/Erbschaftsteuer und Erbersatzsteuer Versorgung der Familie Steuerung des Unternehmens und der Ausschüttungen ohne Hineinregieren des Gemeinnützigkeitsrechts Gemeinnützige Stiftung Keine Schenkung-/Erbschaftsteuer und Erbersatzsteuer Spendenabzug Zusätzliche Versorgung der Familie mit 1/3 der Einkünfte 24
25 Ihre Ansprechpartner Dr. Wolfram Theiss Rechtsanwalt Partner T wolfram.theiss@noerr.com Ihr Partner für Erbrecht und Gesellschaftsrecht Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Werdegang Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und München Vorsitzender des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein Mitherausgeber der Zeitschrift ErbR (Erbrecht) Bei Noerr seit 1984 Dr. Frank Schuck Rechtsanwalt Senior Associate T frank.schuck@noerr.com Ihr Partner für Erbrecht und Stiftungsrecht Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Werdegang Studium der Rechtswissenschaften in Tübingen, Lausanne und Bonn Promotion im Stiftungsrecht Tätigkeit bei der Hamburger Stiftungsaufsicht Bei Noerr seit 2011 Dr. Wolfram Theiss und sein Team beraten vermögende Privatpersonen und Unternehmerfamilien bei der Nachfolge zu Lebzeiten und von Todes wegen, bei der Gründung von Stiftungen, Familiengesellschaften und bei der Wohnsitzverlagerung sowie bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen vor staatlichen oder Schiedsgerichten. Ferner beraten sie Privatbanken und Vermögensverwalter im Zusammenhang mit dem Estate Planning für deren Kunden. 25
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