NIEDERSCHRIFT. über die öffentlichen Verhandlungen des Technischen Ausschusses vom 24. März 2015
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- Maximilian Müller
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1 NIEDERSCHRIFT über die öffentlichen Verhandlungen des Technischen Ausschusses vom 24. März 2015
2 8 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Bienenhauses im Außenbereich Flst. Nr. 161/1 der Gemarkung Beinberg Der Vorsitzende begrüßt die Mitglieder des Technischen Ausschusses sowie Zuhörerinnen und Zuhörer. Er verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 6/2015-TA und bittet Herrn Becht Herr Becht führt aus, dass der Bauherr den Abbruch des bestehenden Bienenstands und einer kleinen Werkzeughütte sowie den Neubau eines Bienenhauses im Außenbereich auf dem Flst. Nr. 161/1 der Gemarkung Beinberg beantragt. Laut dem Lageplan liegt das genannte Bienenhaus im sogenannten Außenbereich. Hieraus ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gemäß 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Ob das Bauvorhaben privilegiert ist, muss das Landratsamt Calw als Baurechtsbehörde noch bestätigen. Die Stadt hat bereits die Stellungnahme des Landratsamts (Abteilung Naturschutz sowie Baurecht) angefordert. Zwischenzeitlich ist die Stellungnahme des Landratsamtes eingetroffen. Das Landratsamt Calw hat strukturelle Bedenken, aufgrund welchen nicht zugestimmt werden kann. Grundsätzlich unterstützt das Landratsamt die Imkerei und möchte hier niemandem im Weg stehen. In diesem Fall spricht sich das Landratsamt jedoch gegen das Vorhaben, an dieser Stelle, aus. Nun muss mit dem Landratsamt und dem Bauherrn nach einem geeigneten Standort gesucht werden. Aus diesem Grund wird zunächst empfohlen, dass gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Stadtrat Großhans erklärt, dass das Vorhaben auch im Ortschaftsrat besprochen wurde. Es soll versucht werden eine andere Möglichkeit zu finden. Er weist auch darauf hin, dass das Wegerecht hier nicht gefährdet worden wäre und ob dies ausschlaggebend war. Herr Becht verneint dies. Zur Regelung mit dem Wegerecht würde es eine Möglichkeit geben. Dies war nicht der ausschlaggebende Punkt für die derzeitige Entscheidung. Stadtrat Rexer spricht sich dafür aus, eine Lösung hierfür zu finden. Bienen sind sehr wichtige Lebewesen. Er bittet die Verwaltung darum, einen neuen Standort für dieses Vorhaben zu finden.
3 zu 8 Dieses Vorhaben wird jetzt zwar abgelehnt, es soll jedoch ein neues Vorhaben mit neuem Standort erstellt und dem Gemeinderat vorgelegt werden. Stadtrat Kolb fragt nach, warum der Gemeinderat das Vorhaben nicht einfach genehmigt, es an das Landratsamt gibt und abwartet was passiert. Der Vorsitzende führt aus, dass diese Vorgehensweise aufgrund bestimmter Friste z.b. nicht möglich ist. Er möchte diesen Beschluss für dieses Vorhaben so stehen lassen und sich anschließend mit dem Bauherrn und dem Landratsamt zusammensetzen und nach einer Lösung suchen. Bei 4 Ja und 4 Nein-Stimmen wird folgender gefasst: Beschluss Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
4 9 Antrag auf Bauvorbescheid zur Errichtung eines weiteren Wohnhauses auf dem Grundstück Emil-Schmid-Straße 24, Flst. Nr. 798 der Gemarkung Bad Liebenzell Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 7/2015-TA und bittet Herrn Becht Herr Becht führt aus, dass der Bauherr im Rahmen einer Bauvoranfrage die Errichtung eines weiteren Wohnhauses mit Carport bzw. Garage auf dem Grundstück Emil-Schmid- Str. 24, Flst. Nr. 798 der Gemarkung Bad Liebenzell beantragt. Laut dem Lageplan liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des nicht qualifizierten Bebauungsplans Olgahain/Galgen/Eichenhardt, woraus sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gem. 30 (1) BauGB in Verbindung mit 34 BauGB ergibt. Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Laut dem Bebauungsplan ist eine weitere Überbauung des Grundstückes nicht vorgesehen. Jedoch wäre aus städtebaulicher Sicht eine sogenannte Nachverdichtung mit einem weiteren Gebäude denkbar, solange sich dieses in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Als Lückenschluss zur Bestandsbebauung wäre rein optisch gesehen keine Beeinträchtigung der Umgebung gegeben. Die Details, z. B. Höhenlage, würden dann im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsantrages zu klären sein. Die Erschließung kann über bereits vorhandene Anschlüsse auf dem Grundstück sichergestellt werden. Voraussetzung wäre zusätzlich auch die Einhaltung von Grenzabständen. Die Verwaltung sieht das Vorhaben als unproblematisch an und würde dem Vorhaben zustimmen. Weitere Auflagen können letztendlich durch das Landratsamt gegeben werden. Bezüglich eventueller Problematiken ist zu sagen, dass es hinsichtlich der Topografie Probleme geben könnte, da es zur Straße hin einen Versatz um 9 m geben wird. Diese Problematik hat jedoch nichts mit der vorliegenden Bauvoranfrage zu tun. Bei der Nachbarschaftsbefragung kam ein Widerspruch zurück. Der Nachbar hat Bedenken bezüglich des Lichts usw.. Dies kann jedoch noch alles detailliert geregelt werden.
5 zu 9 Es wird folgender einstimmiger Beschluss gefasst: Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.
6 10 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Carport, Köhlerweg, Flst. Nr. 337 der Gemarkung Maisenbach Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 8/2015-TA und bittet Herrn Becht Herr Becht führt aus, dass der Bauherr den Neubau eines Wohnhauses mit Carport, Köhlerweg, Flst. Nr. 337 der Gemarkung Maisenbach beantragt. Laut dem Lageplan liegt das Bauvorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Zainen-West, 1. Änderung woraus sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gem. 30 (1) BauGB ergibt. Ein Vorhaben ist nach 30 BauGB zulässig, wenn es den Festsetzungen der Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und der örtlichen Verkehrsflächen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Laut dem Bebauungsplan ist in diesem Gebiet nur eine Dacheindeckung mit Dachziegeln (Tonmaterial, Betonsteine) in roten bis rotbraunen Farbtönen zulässig, nicht jedoch reflektierendes Material. In vorliegendem Fall sind die Dachziegel in einem dunkleren Farbton geplant. Auf einer dachhälfte der Südseite wird laut Bauherr eine Solaranlage installiert (schwarz), auf der anderen Dachhälfte befinden sich zwei Dachfenster. Dies bedeutet selbst bei roten Dachziegeln würde man von der Straße aus fast nur ein dunkles Dach sehen. Die Solaranlage ist auf Grund gesetzlicher Vorgaben aus der Energieeinsparungsverordnung zur Deckung eines Teils des Energiebedarfs aus regenerativen Energien notwendig. Unter diesem Hintergrund würde die Verwaltung eine Befreiung befürworten. Stadtrat Großhans spricht stellvertretend für den Ortsvorsteher von Maisenbach-Zainen, Herrn Steininger und sagt, dass er Ortschaftsrat gegen dieses Vorhaben nichts einzuwenden hat. Es wird folgender gefasst: einstimmiger Beschluss Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 BauGB erteilt.
7 11 Antrag auf Baugenehmigung zur Verlängerung des Dachaufbaus und Neubau einer Dachgaube, Machtolfstraße 14, Flst. Nr. 87/1 der Gemarkung Möttlingen Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 9/2015-TA und bittet Herrn Becht Herr Becht führt aus, dass der Bauherr die Verlängerung des Dachaufbaus und Neubau einer Dachgaube an dem Gebäude Machtolfstraße 14, Flst. Nr. 87/1 der Gemarkung Möttlingen beantragt. Laut dem Lageplan liegt das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Daraus ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gem. 34 BauGB. Ein Vorhaben ist nach 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Aus städtebaulicher Sicht ist bezüglich der visuellen Aussage des Gebäudes entgegenzuhalten, dass eine solche Dachumgestaltung im Gebiet nicht vorherrschend ist. Dem entgegenzuhalten werden muss, das Recht auf Schaffung von Wohnraum im Innenbereich, damit auch ältere Gebäude einer Nutzung nach heutigen Kriterien (-mehr Wohnraum pro Kopf) zugeführt bzw. erhalten werden können. Unter Zurückstellung einer Durchsetzung einer einheitlichen städtebaulichen Aussage in diesem alt gewachsenen Quartier, wird von Seiten der Verwaltung eine Zustimmung vorgeschlagen. Es wird folgender gefasst: einstimmiger Beschluss Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 BauGB erteilt.
8 12 Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage und Carport, Rehweg 45, Flst. Nr. 580/18 der Gemarkung Monakam Der Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage Nr. 10/2015-TA und bittet Herrn Becht Herr Becht führt aus, dass der Bauherr den Neubau eines Wohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Rehweg 45, Flst. Nr. 580/19 der Gemarkung Monakam beantragt. Laut dem Lageplan liegt das Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Daraus ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gem. 34 BauGB. Ein Vorhaben ist nach 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Aus städtebaulicher Sicht ist gegen das Bauvorhaben nichts einzuwenden, da es sich in die Umgebungsbebauung einfügt. Ohne Aussprache ergeht folgender einstimmiger Beschluss: Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen gem. 36 BauGB erteilt.
9 13 Verschiedenes Hierzu liegen keine Tagesordnungspunkte vor. Der Vorsitzende schließt die Sitzung um 17:26 Uhr
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