Stand W 5 Satzung über die Zulassung von Werbeanlagen und Automaten (2003)
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- Magdalena Bäcker
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1 Stand W 5 Satzung Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom (GBl. S. 582, ber. 698) sowie der 74 Abs. 1 Nr. 2, 75 Abs. 3-4 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom (GBl. S. 617) hat der Gemeinderat der Stadt Rastatt am 28. Juni 2004 folgende Satzung als örtliche Bauvorschrift beschlossen: Inhalt 1 Geltungsbereich 2 2 Allgemeine Anforderungen 2 3 Wohn- und Dorfgebiete 2 4 Misch- und Kerngebiete 3 5 Gewerbe- und Industriegebiete 4 6 Sondergebiete für Ladengebiete, für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, sowie Sondergebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse 5 7 Werbeanlagen an Tankstellen 5 8 Automaten 5 9 Ausnahmen und Befreiungen 6 10 Ordnungswidrigkeiten 6 11 Inkrafttreten 6 Seite 1 von 6
2 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für Werbeanlagen gemäß 2 Abs. 9 LBO und Automaten im Stadtgebiet von Rastatt mit allen Ortsteilen. Ausgenommen ist der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung Innenstadt der Stadt Rastatt vom Allgemeine Anforderungen Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht ist unzulässig. Ebenso sind Werbeanlagen auf geneigten Dächern und an Schornsteinen unzulässig. An- und in Straßenunterführungen, an Brücken, Kirchen und Schulen sind Werbeanlagen jeglicher Art sowie die Anbringung von Automaten unzulässig. Werbeanlagen dürfen keine Blendwirkung entfalten. Bei Neuerrichtung bzw. Umnutzung von größeren Gebäudekomplexen ist ein Gesamtkonzept vorzulegen. In den nicht formell durch einen Bebauungsplan überplanten Baugebieten sind die Vorschriften dieser Satzung entsprechend 34 Abs. 2 BauGB insoweit entsprechend anzuwenden, als die vorhandene Bebauung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung entspricht. Unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutz-, des Naturschutz-, des Straßen- und Straßenverkehrsrechtes (auch "Richtlinien zur Werbung an (Bundes-) Autobahnen aus straßenverkehrs- und straßenrechtlicher Sicht"), des Baugesetzbuches sowie alle anderen öffentlichen Vorschriften. Im übrigen gelten die Bestimmungen der LBO. 3 Wohn- und Dorfgebiete (vgl. 3-5 BauNVO) Die an der Stätte der Leistung zulässigen Werbeanlagen dürfen nur in der Erdgeschoßzone bis zur Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden. Seite 2 von 6
3 Die Höhe von Werbeanlagen und Schriften darf bei bandartigen Werbeanlagen bzw. Markisen 0,6 m nicht überschreiten. Für Symbole können bezüglich der Höhe Ausnahmen zugelassen werden. Freistehende Werbeanlagen können zur Straßenseite hin zugelassen werden, wenn die Gebäude mehr als 3 m von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt sind und die Werbeanlagen nicht größer als 1 m² sind. Die Tragekonstruktion darf eine Höhe von 4 m nicht überschreiten. (4) Liegt die Stätte der Leistung im rückwärtigen Grundstücksbereich, so kann ausnahmsweise die Anbringung eines zusätzlichen Nasenschildes am Vordergebäude oder die Aufstellung einer Werbeanlage entsprechend der Größenvorgaben von Abs. 3 zugelassen werden. (5) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 4 Misch- und Kerngebiete (vgl. 6 und 7 BauNVO) Liegt die Stätte der Leistung im 1. Obergeschoß oder darüber, können Werbeanlagen bis zur Unterkante der Fenster des 2. Obergeschosses zugelassen werden. Die Höhe von Werbeanlagen und Schriften darf bei bandartigen Werbeanlagen bzw. Markisen 1 m nicht überschreiten. Für Symbole können bezüglich der Höhe Ausnahmen zugelassen werden. Freistehende Werbeanlagen können zur Straßenseite hin zugelassen werden, wenn die Gebäude mehr als 3 m von der Straßenbegrenzungslinie zurückgesetzt sind und die Werbeanlagen nicht größer als 2 m² sind. Die Tragekonstruktion darf eine Höhe von 4 m nicht überschreiten. Seite 3 von 6
4 (4) Liegt die Stätte der Leistung im rückwärtigen Grundstücksbereich, so kann ausnahmsweise die Anbringung eines zusätzlichen Nasenschildes am Vordergebäude oder die Aufstellung einer Werbeanlage entsprechend der Größenvorgaben von Abs. 3 zugelassen werden. (5) Werbeanlagen sind in Bereichen mit überwiegender Wohnnutzung nur an der Stätte der Leistung zulässig. 5 Gewerbe- und Industriegebiete (vgl. 8 und 9 BauNVO) Werbeanlagen an und auf Gebäuden bis 8 m Traufhöhe dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht überschreiten. Werbeanlagen an und auf Gebäuden über 8 m Traufhöhe dürfen eine Höhe von 20 % der Traufhöhe, max. jedoch 2 m, nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen - als Schild bis 2,50 m Höhe, Höhe der Tragkonstruktion bis 4 m (gemessen vom Boden) und bis 2 m Breite, oder - als Werbepylon bis 5,00m Höhe (gemessen vom Boden) und 1,50m Breite, die Höhe beträgt mindestens das doppelte Maß der Breite; eine konstruktionsbedingte Bodenfreiheit von bis zu 0,30m ist zulässig, sind als Orientierungshilfen auf dem Betriebsgrundstück bis maximal zur Gebäudehöhe zulässig und im Regelfall im Zufahrtsbereich aufzustellen. Befinden sich mehrere Betriebe auf einem Grundstück, ist die Aufstellung einer Sammelhinweistafel zulässig. (4) Zusätzlich können Werbetafeln für Produktwerbung aufgestellt werden, deren Höhe 2,7 m und Breite 3,7 m nicht überschreiten. Je angefangene 50 m Grenzlänge zur Straße ist eine Werbetafel zulässig. Seite 4 von 6
5 6 Sondergebiete für Ladengebiete, für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, sowie Sondergebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse (vgl. 11 BauNVO) Werbeanlagen an und auf Gebäuden dürfen eine Höhe von 3 m nicht überschreiten. Freistehende Werbeanlagen bis 3 m Höhe, Höhe der Tragkonstruktion bis 10 m (gemessen vom Boden) und bis 10 qm Fläche, sind als Orientierungshilfe auf dem Betriebsgrundstück zulässig und im Regelfall im Zufahrtsbereich aufzustellen. Zusätzlich können Werbetafeln für Produktwerbung aufgestellt werden, deren Höhe 2,7 m und Breite 3,7 m nicht überschreiten. Je angefangene 50 m Grenzlänge zur Straße ist eine Werbetafel zulässig. 7 Werbeanlagen an Tankstellen Die Bestimmungen des 5 gelten entsprechend. Bei Preisinformationsschildern sind Abweichungen ausnahmsweise möglich. Produktwerbung ist nur zulässig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tankstellennutzung steht. Eine Aufstellung bzw. Anbringung dieser Werbeanlagen ist nicht in der zur Straße gelegenen Freifläche und nur in einem Abstand von 5 m, gemessen von der straßenseitigen Grundstücksgrenze, jedoch frühestens hinter der Vorderkante der Serviceinsel zulässig. 8 Automaten In Wohn- und Dorfgebieten (vgl. 3 5 BauNVO) ist pro Grundstück jeweils nur ein Automat zulässig. Ausnahmsweise können zwei Automaten in gleicher Farbe und Größe angebracht werden, wenn sie zusammen eine Fläche von 2 m² nicht überschreiten. Seite 5 von 6
6 9 Ausnahmen und Befreiungen Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Säulen, Tafeln und Flächen, die von der Stadt Rastatt für amtliche Bekanntmachungen oder zur Information über kulturelle und sonstige Veranstaltungen bereitgestellt werden. Sie gelten ferner nicht für die von der Stadt Rastatt angebrachten Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, Erinnerungstafeln oder für Hinweise auf sonstige touristische Ziele durch die Stadt. Von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß 56 Abs. 3 und 5 LBO Ausnahmen und Befreiungen gewährt werden. 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 75 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für Werbeanlagen und Automaten in der Fassung der 1. Änderung vom außer Kraft. Rastatt, den 23. Juli 2004 Klaus-Eckhard Walker Oberbürgermeister Seite 6 von 6
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