Terminkalender für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten und ehrenamtlichen Bürgermeister in Sachsen-Anhalt

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1 Terminkalender für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen der Hauptverwaltungsbeamten und ehrenamtlichen Bürgermeister in Sachsen-Anhalt Zeitpunkt (21 bis 65 Jahre) Altersgrenzen (Geburtsdaten) für die Wählbarkeit als Hauptverwaltungsbeamter 62 Abs. 1 KVG (18 Jahre) Spätester Geburtstermin für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister 96 Abs. 2 KVG (16 Jahre) Spätester Geburtstermin für die Wahlberechtigung 21 Abs. 2 und 23 Abs. 1 KVG Bestimmung a) des Wahltages und der Wahlzeit am Wahltag b) eines eventuell notwendigen tages und der Wahlzeit 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, 6 Abs. 2 KWG Vertretung nach Bestimmung des Wahltages 1. Berufung des Kreis- bzw. wahlleiters sowie seines Stellvertreters, wenn nicht der Hauptverwaltungsbeamte bzw. ehrenamtliche Bürgermeister oder sein Stellvertreter die Funktion wahrnimmt. Danach a) Öffentliche Bekanntgabe der Namen und Anschriften des Kreisbzw. wahlleiters und seines Stellvertreters 9 KWG Vertretung 3 Abs. 1 KWO b) Mitteilung des Namens und der Anschrift des 3 Abs. 2 KWO Landkreis aa) Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters an den Landeswahlleiter und die obere Kommunalaufsichtsbehörde bb) wahlleiters und seines Stellvertreters der kreisangehörigen über den Landkreis an die obere Kommunalaufsichtsbehörde 2. bei Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters: 10a Abs. 1 KWG rat Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des wahlleiters auf den Verbandsgemeindebürgermeister und zugleich der Aufgaben des wahlausschusses insgesamt auf einen vom Verbandsgemeinderat zu berufenden Wahlausschuss durch n, die einer Verbandsgemeinde angehören 3. Einteilung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale 8, 16 KWG, 11 bis 13 KWO Bürgermeister 4. Festlegung der Anzahl der Beisitzer des Kreis- bzw. wahlausschusses 5. Aufforderung durch den Kreis- bzw. wahlleiter zur Abgabe von Vorschlägen für die Besetzung des Kreis- bzw. wahlausschusses an die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen innerhalb einer angemessenen Frist 4 Abs. 1 Satz 1 KWO 4 Abs. 1 Satz 2 KWO 6. Öffentliche Bekanntmachung der Aufforderung 4 Abs. 1 Satz 3 KWO 7. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist - Berufung der Beisitzer sowie deren Stellvertreter für den Kreis- bzw. wahlausschuss und öffentliche Bekanntmachung 4 Abs. 2 KWO 8. Festlegung der Zahl der Beisitzer sowie deren Stellvertreter für den Wahlvorstand 12 Abs. 1 KWG 6 Abs. 2 KWO GWL 9. Aufforderung der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen, innerhalb einer angemessenen Frist wahlberechtigte Personen als Beisitzer sowie deren Stellvertreter für die Wahlvorstände vorzuschlagen; die Aufforderung ergeht als öffentliche Bekanntmachung 10. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist - Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter des Wahlvorstandes 6 Abs. 2 KWO GWL 6 Abs. 3 KWO 11. Beschaffung der erforderlichen Vordrucke 82 KWO / (3 Monate) Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung) Spätester Termin seit dem der Wahlberechtigte seinen Wohnsitz im Landkreis / in der haben muss 21 Abs. 2, 23 Abs. 1 KVG

2 (2 Monate) 1. Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Hauptverwaltungsbeamten bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters und einer eventuell notwendigen 2. Stellenausschreibung 30 Abs. 1 KWG 63 Abs. 2 KVG 3. Festlegung der Einreichungsfrist für Bewerbungen um das Amt des Hauptverwaltungsbeamten bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters 6 Abs. 2 KWG 30 Abs. 1 KVG Vertretung (etwa 61. Tag) Am Tag nach der Stellenausschreibung: Beginn der Einreichungsfrist für Bewerbungen um das Amt des Hauptverwaltungsbeamten bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KWG (35. Tag) 1. Stichtag für das Innehaben einer Wohnung der Personen, bei denen an diesem Tag feststeht, dass sie am Wahltag wahlberechtigt sind 2. Fristbeginn für die Übersendung der Wahlbenachrichtigungen 15 Abs. 1 KWO 21 Abs. 2 KVG (27. Tag, 18 Uhr) (25. Tag) (24. Tag) (ab 24. Tag) Frühester Termin für das Ende der Einreichungsfrist für Bewerbungen um das Amt des Hauptverwaltungsbeamten bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters Spätester Termin für die Benachrichtigung der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten und die Übersendung eines Vordruckes für den Wahlscheinantrag (Wahlbenachrichtigung - Anlage 1 und 2 zur KWO ) Spätester Termin für die Bekanntmachung der Einsichtnahmemöglichkeit in das Wählerverzeichnis (wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden Einsicht genommen werden kann) Nach der Bekanntmachung der Einsichtnahmemöglichkeit: 1. Beginn der Frist für die Antragstellung auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses 2. Hält der Bürgermeister den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt er ihm unverzüglich statt. Andernfalls legt er ihn mit den vorhandenen Beweismitteln und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Kreisbzw. wahlleiter vor, der die Entscheidung des Kreis- bzw. wahlausschusses herbeiführt 3. Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählverzeichnis aufgrund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag, in den in der KWO sonst genannten Fällen ( 27 und 44 Abs. 2) sowie von Amts wegen außerdem, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und ein Berichtigungsantrag nicht gestellt ist 30 Abs. 1 KWG 39 Abs. 1 KWO 16 Abs. 1 und 2 KWO 17 KWO 17, 18 und 19 Abs. 1 KWO 19 Abs. 2, 5 und 7 KWO Bürgermeister / / KWA bzw. GWA 20 Abs. 1 KWO (23. Tag) Frühester Termin für die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen (Wahlscheine können bis spätestens zum zweiten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden; in Ausnahmefällen sogar am Wahltag bis 15 Uhr) 20 KWG 25 Abs. 1 und 24 Abs. 5 KWO _ (20. Tag, 18 Uhr) _ (17. Tag) (16. Tag) Ende der Einreichungsfrist für Bewerbungen um das Amt des Hauptverwaltungsbeamten bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters Spätester Termin für den Beschluss des Wahlausschusses über die Zulassung der Bewerbungen zur Wahl des Hauptverwaltungsbeamten bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters Danach ist den zugelassenen Bewerbern die Gelegenheit zu geben, sich den Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen Spätester Termin für den Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis eines Wahlberechtigten, der bis zum 35. Tag vor der Wahl in keinem Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragen war 30 Abs. 1 Satz 4 KWG 39 Abs. 1 KWO 30 Abs. 5 KWG KWA bzw. GWA 63 Abs. 2 Satz 2KVG 15 Abs. 1 KWO (15. Tag) Spätester Termin für 1. die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen um das Amt des Hauptverwaltungsbeamten bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters in alphabetischer Reihenfolge des Namen und des Vornamens. Außerdem sind Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben 30 Abs. 6 KWG 39 Abs. 2 KWO 2

3 _ (13. Tag) _ (8. Tag) _ (ab 8. Tag) _ (6. Tag) 2. die Antragstellung auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses; die Anträge sind schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen (siehe 24. Tag vor der Wahl) 19 Abs. 1 KWG Bürgermeister 3. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis 17 Nr. 1 KWO Spätester Termin 1. für die Mitteilung der Zahl der für die Kreiswahl eingetragenen Wahlberechtigten an den Kreiswahlleiter (nach Abschluss der Einsichtnahmemöglichkeit in das Wählerverzeichnis) 2. um die Leitung der Einrichtung, in der ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist oder in der die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist, darauf aufmerksam zu machen, dass ihre wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die in den Wählerverzeichnissen a) des Wahlgebietes eingetragen sind, darauf hinzuweisen sind, dass sie in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie einen Wahlschein haben b) anderer Wahlgebiete geführt werden, darauf hinzuweisen sind, dass sie ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl ausüben können und sich dafür von der, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen. Gleiches gilt für die im Wahlgebiet stationierten Truppenteile hinsichtlich der Soldaten Spätester Termin zur Aufforderung der an die Leitung der Einrichtung, ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und Bediensteten, die in der Einrichtung wählen wollen, einzureichen 1. Überprüfung und gegebenenfalls Ergänzung der Zahl der Briefwahlvorstände 2. Bereitstellung und Ausstattung der Räumlichkeiten für die Briefwahlvorstände 3. Bekanntgabe von Ort und Zeit des Zusammentritt der Briefwahlvorstände 4. Einberufung, Verpflichtung und Unterrichtung der Briefwahlvorstände 1. Spätester Termin für die öffentliche Bekanntmachung des Beginns und Endes der Wahlzeit, der Wahlbezirke und der Wahllokale 18 Abs. 2 KWO 26 Abs. 1 und 2 KWO 26 Abs. 3 KWO 62 Abs. 3 und 4 KWO GWL, Leitung der Einrichtung 38 Abs. 1 KWO Bürgermeister 2. Einberufung der Wahlvorstände für den Wahltag 6 Abs. 8 KWO GWL _ (4. Tag) _ (3. Tag) _ (2. Tag, 18 Uhr) (1. Tag) Spätester Termin für die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (siehe 24. Tag vor der Wahl) an die beteiligten Personen 1. Frühester Termin für den Abschluss des Wählerverzeichnisses, dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten festzustellen 2. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses darf das Wählerverzeichnis nur noch von Amts wegen bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit geändert werden, wenn ein Berichtigungsantrag nicht gestellt ist oder in den Fällen des 44 Abs. 2 KWO 3. Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bis zum Wahltag vormittags werden die Wahlvorstände über die Ungültigkeitserklärung von Wahlscheinen unterrichtet Spätester Termin für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines (ausgenommen hiervon sind die Fälle des 22 Abs. 2 KWO hier ist eine Beantragung am Wahltag bis 15 Uhr möglich) Spätester Termin für 1. den Abschluss des Wählerverzeichnisses und Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten 2. die Bestimmung der Wahlzeit in den Sonderwahlbezirken sowie für die Bekanntgabe des Wahllokals und der Wahlzeit unter Hinweis auf die Möglichkeit der Stimmgabe nach 51 Abs. 6 KWO 19 Abs. 4 KWO Bürgermeister / KWA bzw. GWA / 21 KWO 20 Abs. 4 KWO / WV 25 Abs. 9 KWO, KWL, GWL 24 Abs. 5 KWO 21 KWO 51 Abs. 4 und 5 KWO Bürgermeister / Leitung der Einrichtung 3

4 3. die Vereinbarung der Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie für die Bekanntgabe der Wahlzeit und des Wahllokals; gleiches gilt für die Stimmabgabe in Klöstern 52 Abs. 2, 54 Abs. 2 und 53 KWO Bürgermeister / Leitung der Einrichtung 4. die Einrichtung der Wahllokale (Wahlkabinen, Wahlurnen, Wahltische), auch in Sonderwahlbezirken und Briefwahlvorstände 5. die Unterrichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes über ihre Aufgaben 41 bis 43, 51, 52 und 54 KWO 6 Abs. 7 KWO GWL / Bürgermeister Wahltag vor 8 Uhr 1. Spätester Termin für die Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlvorsteher 2. Zusammentritt des Wahlvorstandes und soweit noch nicht geschehen: 40 KWO Bürgermeister 6 Abs. 8 KWO GWL / WV ab 8 Uhr a) Verteilung der Aufgaben im Wahlvorstand und Unterrichtung der Beisitzer über ihre Aufgaben b) Überprüfung der Ausstattung des Wahllokals 1. Eröffnung der Wahlhandlung durch Verpflichtung der Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten 2. Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis, die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses und die Bescheinigung der Berichtigung 3. Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, dass die Wahlurne leer ist. Danach wird sie vom Wahlvorsteher verschlossen 44 Abs. 1 KWO WV 44 Abs. 2 KWO WV 44 Abs. 3 KWO Wahlvorstand / WV 15 Uhr Letzter Zeitpunkt für die Annahme von Anträgen auf Ausstellung von Wahlscheinen und Erteilung von Briefwahlunterlagen 24 Abs. 5 Satz 2 und 25 Abs. 3 KWO bis 18 Uhr 1. Spätester Zeitpunkt, an dem die Wahlbriefe bei der darauf angegebenen Stelle eingegangen sein müssen ab 18 Uhr 2. Der wahlleiter kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe bereits vor Ablauf der Wahlzeit öffnet, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt 1. Der Wahlvorsteher gibt den Ablauf der Wahlzeit bekannt und erklärt die Wahlhandlung für geschlossen 2. Unverzüglich nach Schluss der Wahlhandlung: Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses 3. Mitteilung des vorläufigen Wahlergebnisses (Schnellmeldung) vom Wahlvorsteher an den wahlleiter; bei Kreiswahlen Weiterleitung an Kreiswahlleiter 4. Im Anschluss an die Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses erfolgt die mündliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk (Wahllokal) 5. Unverzügliche Übergabe der Wahlniederschriften mit Anlagen an die, die sie sofort dem Kreis- bzw. wahlleiter zuleitet 6. Nachdem die Ergebnisfeststellung abgeschlossen ist: Verpackung der gültigen Stimmzettel, der einbehaltenen Wahlscheine und Versiegelung der Pakete, Versehen mit Inhaltsangabe und Übergabe an die 63 Abs. 4 KWO GWL 50 KWO WV 57 KWO Wahlvorstand 66 Abs. 1 und 2 KWO WV, GWL 65 KWO WV 67 Abs. 5 und 6 KWO WV 68 Abs. 1 KWO WV 7. Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses des Wahlgebietes 66 Abs. 7 KWO 4

5 (ab 1. Tag nach der Wahl ) 1. Wenn nicht bereits am Wahlabend geschehen a) Aufbewahrung der Wahlpakete (gültigen Stimmzettel und einbehaltene Wahlscheine) bis ihre Vernichtung zugelassen ist b) Rückgabe der Wählerverzeichnisse und der zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie der einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen an die c) Sicherung und Verwahrung der Wählerverzeichnisse, der Wahlscheinverzeichnisse, der Verzeichnisse nach 25 Abs. 9 Satz 2 und 26 Abs. 3 Satz 1 KWO, der Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie der einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen 2. Öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung des Wahlausschusses 68 Abs. 2 KWO 68 Abs. 3 KWO WV 84 Abs. 1 KWO 80 Abs. 3 KWO 3. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses 37 KWG KWA bzw. GWA (2. Tag nach der Wahl) 4. Öffentliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses und des Namens des gewählten Bewerbers bzw. der Namen der beiden Bewerber für die 5. Benachrichtigung des gewählten Bewerbers durch Zustellung unter Hinweis auf 43 KWG 6. Mitteilung der Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses an die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde Spätester Termin für die Ladung der Beisitzer des Kreis- bzw. wahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses 42, 30a Abs. 1 und 2 KWG 43 KWG 69 Abs. 5 KWO 69 Abs. 6 KWO 5 Abs. 1 bis 3 und 80 Abs. 3 KWO _ (2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses) Letzter Tag zur Einreichung von Einsprüchen gegen die Wahl 50 Abs. 2 KWG (4 Wochen nach der Wahl) 44 Abs. 2 KWG 72 Abs. 2 KWO Spätester Termin für eine eventuell notwendige Nachwahl in den Fällen des 44 Abs. 1 KWG. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde Kommunalaufsichtsbehörde Zeitpunkt (9. Tag vor der ) 8. Tag vor der ) (6. Tag vor der ) Spätester Termin für den Beschluss über die Zulassung der Bewerbungen für das Amt des Hauptverwaltungsbeamten bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters für die Spätester Termin für die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen für das Amt des Hauptverwaltungsbeamten bzw. ehrenamtlichen Bürgermeisters für die 1. Spätester Termin für die öffentliche Bekanntmachung des Beginns und Endes der Wahlzeit, der Wahlbezirke und der Wahllokale 30a Abs. 2 KWG KWA bzw. GWA 30a Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 6 KWG Hauptverwaltungsbeamter bzw. ehrenamtlicher Bürgermeister 38 Abs. 1 KWO Bürgermeister 2. Einberufung des Wahlvorstandes für den Tag der 6 Abs. 8 KWO GWL / WV _ Tag der (14., 21. oder 28. Tag nach der Hauptwahl), da am Wahltag kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat Unverzüglich nach Schluss der Wahlhandlung: Ermittlung und Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses (Verfahren entsprechend der Wahl am Wahltag, Wahlabend) 30a Abs. 1, 30 Abs. 8 KWG 36, 37, 42 KWG 57 bis 68 KWO Wahlvorstand, KWA bzw. GWA, KWL bzw. GWL 5

6 (ab 1. Tag nach der ) 1. Spätester Termin für die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses der 69 Abs. 2 KWO KWA bzw. GWA 2. Öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses 69 Abs. 6 und 80 Abs. 1 KWO 3. Benachrichtigung des gewählten Bewerbers durch Zustellung unter Hinweis auf 43 KWG 43 KWG (2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses) Letzter Tag zur Einreichung von Einsprüchen gegen die 50 Abs. 2 KWG Danach Entscheidung der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl 51 Abs. 1 KWG Vertretung Abkürzungen KVG = Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG ) vom (GVBl. S. 288) KWG = Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom (GVBl. S. 288, 333) KWO = Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. S. 338, 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 532) KWL = Kreiswahlleiterin/Kreiswahlleiter GWL = wahlleiterin/wahlleiter KWA = Kreiswahlausschuss GWA = wahlausschuss WV = Wahlvorsteherin/Wahlvorsteher 6

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