Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
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- Achim Gärtner
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1 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Mai Standeskommissionsbeschluss über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom. April 996 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 8. März 99 (KVG) und die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 0. Oktober 995 (VKVG) sowie den Landsgemeindebeschluss über die Prämienverbilligung zur Krankenpflegegrundversicherung vom 6. April 998, beschliesst: l. Zweck und Organisation Art. Durch die Verbilligung der Prämien soll den beitragsberechtigten Personen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Art. Der Vollzug der Prämienverbilligung obliegt dem Gesundheits- und Sozialdepartement. Zweck Organe Mit Revisionen vom 8. Februar 997, 6. August 997, 8. November 997, 5. Dezember 998, 8. Mai 00,. Dezember 00, 6. Dezember 00, 6. Dezember 00, 0. August 005, 0. Januar 006, 7. März 006,. August 006,. September 006, 9. Dezember 006, 6. November 007, 8. November 008,. Februar 009, 0. Oktober 009, 6. November 0, 8. Januar 0, 6. Dezember 0,. März 05,. November 05,. Dezember 05, 6. Dezember 06,. November 07 und 8. Mai 08. Ingress abgeändert durch StKB vom 0. August 005. Abgeändert durch StKB vom 0. August 005.
2 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Mai II. Prämienverbilligung Anspruch Eingetragene Partnerschaft Art. Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz und Aufenthalt im Kanton Appenzell I. Rh., die bei einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer eine obligatorische Krankenpflege-Grundversicherung abgeschlossen haben, wenn sie die Voraussetzungen gemäss diesem Beschluss erfüllen. Ehegatten haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung. Gleiches gilt für Alleinstehende und Konkubinatspaare, die mit mindestens einem Kind zusammenleben, für dessen Unterhalt sie aufkommen. Junge Erwachsene zwischen 8 und 5 Jahren haben zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, wenn a) sie bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, b) sie ledig sind, c) sie keine Kinder haben, für deren Unterhalt sie aufkommen und d) ihr massgebendes Gesamteinkommen im Vorjahr zum Anspruchsjahr den Grenzwert von Fr nicht übersteigt. Bezüglich der familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Wohnsitzes gilt als Stichtag der. Januar des Jahres, für welches die Prämienverbilligung beansprucht wird. 5 Der Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung wird im Verhältnis der Richtprämien auf die berechtigten Personen aufgeteilt. Art. a Die Stellung eingetragener Partner* im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 8. Juni 00 (Partnerschaftsgesetz; PartG) entspricht in diesem Beschluss derjenigen von Ehegatten. Ergänzt (Abs. ) durch StKB vom 8. Mai 00 (Inkrafttreten:. Juni 00). Abgeändert (Abs. ) durch StKB vom 6. Dezember 00 (Inkrafttreten:. Januar 005). Aufgehoben (Abs. ) durch StKB vom 0. August 005. Aufgehoben (Abs. erster Satz) durch StKB vom 7. März 006 (Inkrafttreten:. Januar 006). Abgeändert (Abs. ) durch StKB vom. Februar 009 (Inkrafttreten:. Januar 009). Abgeändert (Abs. ) und neu eingefügt (Abs. ) durch StKB vom 6. November 0 (Inkrafttreten:. Januar 0). Abgeändert (Abs. ) durch StKB vom 8. Januar 0 (Inkrafttreten:. Januar 0). Abgeändert durch StKB vom 6. Dezember 0 (Inkrafttreten:. Januar 05). Abgeändert (Abs. und ) durch StKB vom. November 05 (Inkrafttreten:. Januar 06). *Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Eingefügt durch StKB vom. September 006 (Inkrafttreten:. Januar 007).
3 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Mai Art. Anrechenbar für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungsbeiträge sind die für das entsprechende Kalenderjahr festgelegten Richtprämien. Die Standeskommission legt die Richtprämien jährlich fest. Dabei orientiert sie sich an den Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Art. 5 Die anrechenbaren Prämien werden verbilligt, soweit sie den von der Standeskommission im Anhang jährlich festzulegenden Prozentsatz der Summe übersteigen, die sich aus dem massgebenden Gesamteinkommen ergibt. bis Die Prämienverbilligung wird höchstens in der Höhe der effektiven Prämienlast gewährt. Für die Ermittlung des massgebenden Gesamteinkommens wird die rechtskräftige definitive Steuerveranlagung im Kanton Appenzell I.Rh. des Vorvorjahres zum Anspruchsjahr beigezogen. Liegt diese am. März des Anspruchsjahres nicht vor, wird auf die letzte rechtskräftige definitive Steuerveranlagung abgestellt. Liegt auch eine solche nicht vor, wird mit der Berechnung gewartet, bis sie vorliegt. Das massgebende Gesamteinkommen setzt sich wie folgt zusammen: a) das steuerpflichtige Gesamteinkommen; b) 0 % des steuerpflichtigen Gesamtvermögens; c) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermögens, soweit sie den Pauschalabzug von 0 % der entsprechenden Erträge übersteigen; d) Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule a); e) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; f) sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 7. Juni 005 (BGSH) abgerechnet werden. Für die Berechnung eines Gesamtanspruchs werden die massgebenden Gesamteinkommen zusammengezählt. Anrechenbare Prämien Berechnung im Allgemeinen Abgeändert (Abs. ) durch StKB vom 0. August 005. Angefügt (Abs. und ) durch StKB vom 6. Dezember 00 (Inkrafttreten:. Januar 005). Abgeändert (Abs. und ) durch StKB vom 0. August 005. Abgeändert (Abs. - ) durch StKB vom 7. März 006 (Inkrafttreten:. Januar 006). Angefügt (Abs. 5) durch StKB vom. September 006 (Inkrafttreten:. Januar 007). Angefügt (Abs. lit. g) durch StKB vom 0. Oktober 009. Abgeändert (Abs.,, und 5) durch StKB vom 6. November 0 (Inkrafttreten:. Januar 0). Abgeändert durch StKB vom 8. Januar 0 (Inkrafttreten:. Januar 0). Abgeändert (Abs., und 5) durch StKB vom. November 05 (Inkrafttreten:. Januar 06). Eingefügt (Abs. bis und Abs. 6) und abgeändert (Abs. 5) durch StKB vom. Dezember 05 (Inkrafttreten:. Januar 06).
4 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Mai Die individuelle Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene wird auf die Hälfte der Richtprämien angehoben, sofern das massgebende Gesamteinkommen folgende Grenze nicht übersteigt: a) bei Personen, die einen Alleinanspruch haben Fr b) bei Personen, die zu zweit einen Gesamtanspruch haben Fr c) bei Personen, die zu dritt einen Gesamtanspruch haben Fr d) bei Personen, die mindestens zu viert einen Gesamtanspruch haben Fr Die Prämienverbilligung wird ab einem Anspruch oder Gesamtanspruch von Fr. 00. pro Jahr ausgerichtet. Berechnung für junge Erwachsene Sonderfälle Art. 5a Bei jungen Erwachsenen wird die rechtskräftige definitive Steuerveranlagung des Vorjahres zum Anspruchsjahr abgewartet. Liegt das massgebende Gesamteinkommen sowohl des Vorjahres als auch des Vorvorjahres zum Anspruchsjahr über Fr. 000., wird die Prämienverbilligung auf der rechtskräftigen definitiven Steuerveranlagung des Vorvorjahres berechnet. Liegt das massgebende Gesamteinkommen des Vorjahres, nicht aber jenes des Vorvorjahres über Fr. 000., wird die Prämienverbilligung auf der Grundlage der rechtskräftigen definitiven Steuerveranlagung des Vorjahres berechnet. Für die Berechnung des Gesamtanspruchs nach Art. Abs. wird die rechtskräftige definitive Steuerveranlagung des jungen Erwachsenen des Vorjahres zum Anspruchsjahr berücksichtigt. Dementsprechend wird ein allfälliger Gesamtanspruch für alle im Haushalt lebenden Personen erst nach Vorliegen der rechtskräftigen definitiven Steuerveranlagung des jungen Erwachsenen für das Vorjahr geprüft. Art. 6 Für die Berechnung des Anspruchs von Personen, die an der Quelle besteuert werden, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende auf ein Jahr umgerechnete Einkommen massgebend. Bei quellenbesteuerten Personen mit einem ergänzend ordentlichen oder nachträglich ordentlichen Steuerverfahren gelten zusätzlich die Eingefügt durch StKB vom. November 05 (Inkrafttreten:. Januar 06). Ergänzt (Abs. ) durch StKB vom 8. Februar 997. Abgeändert (Abs. ) durch StKB vom 8. Mai 00 (Inkrafttreten:. Juni 00). Abgeändert (Abs. und ) durch StKB vom 0. August 005. Abgeändert durch StKB vom. August 006 (Inkrafttreten:. Januar 007). Abgeändert (Abs. ) durch StKB vom 6. November 007 (Inkrafttreten:. Januar 008). Angefügt (Abs. lit. g) durch StKB vom 0. Oktober 009. Eingefügt (Abs. 5) durch StKB vom 8. Januar 0 (Inkrafttreten:. Januar 0). Abgeändert durch StKB vom 6. Dezember 0 (Inkrafttreten:. Januar 05). Abgeändert (Abs. 6) durch StKB vom. November 05 (Inkrafttreten:. Januar 06). Abgeändert durch StKB vom 8. Mai 08 (Inkrafttreten:. Januar 08).
5 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Mai Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss entsprechender Steuerveranlagung. Bezüger von Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente erhalten die volle Durchschnittsprämie erstattet, Bezüger von Sozialhilfe die volle Richtprämie. Die Ausgleichskasse meldet der zuständigen Amtsstelle monatlich die Bezüger von Ergänzungsleistungen, das Sozialamt jährlich die Bezüger von Sozialhilfeleistungen. Neuzuzüger aus dem Ausland, die nicht während des ganzen Kalenderjahres, für das die Prämienverbilligung bestimmt ist, der Versicherungspflicht für die Krankenpflegeversicherung unterliegen, haben Anrecht auf den Pro-Rata-Anteil des Prämienverbilligungsbeitrages. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben: a) Angehörige eines nicht in Art. 65a KVG aufgeführten Staates, deren Aufenthaltsbewilligung weniger als Monate gültig ist; b) Personen, die ihren Mitwirkungspflichten der Steuergesetzgebung nicht nachgekommen sind und aus diesem Grund die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt sind; c) Personen, bei welchen Familienmitglieder oder Dritte vollständig für den Lebensunterhalt aufkommen. Ausgenommen bleiben Personen gemäss Art. 6 Abs. ; d) Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen ohne Flüchtlingsstatus, solange sie Sozialhilfe beziehen oder in einer kantonalen Unterkunft wohnen. 5 Bei Personen mit einer Änderung des Zivilstandes im Vorjahr und bei Erwachsenen, deren massgebendes Gesamteinkommen im Vorvorjahr des Anspruchsjahres unter Fr lag, wird für die Ermittlung des massgebenden Gesamteinkommens auf die rechtskräftige definitive Steuerveranlagung für das Vorjahr gewartet und der Anspruch auf dieser Grundlage berechnet. Art. 6a Für anspruchsberechtigte Personen mit Wohnsitz in einem Staat gemäss Art. 65a KVG wird das in der Schweiz erzielte quellenbesteuerte Einkommen für die Berechnung beigezogen. Es erfolgt eine Umrechnung auf die Kaufkraft des Wohnsitzstaates. Personen nach Art. 65a KVG Die Standeskommission bestimmt die prozentuale Eigenleistung (Belastungsgrenze). Anspruchsberechtigte im Sinne dieses Artikels haben einen Antrag auf Prämienverbilligung mittels dem dafür vorgesehenen Formular zu stellen. Eingefügt durch StKB vom 8. Mai 00 (Inkrafttreten:. Juni 00). Ergänzt (Abs. ) durch StKB vom. Dezember 00. Abgeändert (Abs. und, Marginalie) durch StKB vom 0. August 005.
6 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Mai III. Verfahren Information Auskunfts- und Bescheinigungspflicht sowie Meldeprozess Schweigepflicht Anspruchsverfügung Art. 7 Die zuständige Amtsstelle sorgt zusammen mit den Versicherern für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Prämienverbilligung. Art. 8 Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter sowie die Versicherer haben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen. Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinwesen, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, haben den zuständigen Organen die erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen. Die Versicherer haben ihren Versicherten im Kanton Appenzell I. Rh. die für die Prämienverbilligung erforderlichen Ausweise über die Prämien der gesetzlichen Krankenpflege-Grundversicherung kostenlos zuzustellen. Die Vollzugsstelle kann mit den Versicherern sämtliche für die Aufgabenerfüllung notwendigen Daten austauschen. Insbesondere ist die Durchführung zusätzlicher Meldeprozesse erlaubt. Art. 9 Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Beschlusses betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Art. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 000 (ATSG) ist sinngemäss anwendbar. Art. 0 Personen, welche aufgrund des massgebenden Gesamteinkommens Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die zuständige Amtsstelle eine beschwerdefähige Verfügung zu, in welcher die Höhe des Prämienverbilligungsbeitrages festgestellt wird. Neuer Abs. eingefügt durch StKB vom 6. November 0 (Inkrafttreten:. Januar 0). Abgeändert durch StKB vom 0. August 005. Abgeändert durch StKB vom. August 006 (Inkrafttreten:. Januar 007).
7 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Mai Anspruchsberechtigte, welche freiwillig auf den Prämienverbilligungsbeitrag ganz oder teilweise verzichten wollen, können dies der zuständigen Amtsstelle innert der gesetzten Beschwerdefrist ohne Begründung schriftlich mitteilen. Versicherte, die keine Verfügung erhalten haben und Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, können den Erlass einer solchen bei der zuständigen Amtsstelle verlangen. Entsprechende Anträge sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Art. Die rechtskräftig zugesprochenen Prämienverbilligungsbeiträge werden den Versicherern gemäss Art. 65 KVG ausbezahlt und den Berechtigten von den Versicherern gutgeschrieben. Art. a Personen, welche nachweisen können, dass sie für die Zeit bis zur definitiven Verfügung auf die Prämienverbilligung angewiesen sind, können beim Gesundheitsamt unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen ein Gesuch um eine provisorische Verfügung stellen. Eine allfällige Differenz zur definitiven Verfügung wird rückwirkend verrechnet. Auszahlung und Gutschrift Provisorische Verfügung Art. Leistungen nach diesem Beschluss sind nicht steuerpflichtig. Steuerbefreiung Art. a Art. Zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungsbeiträge sind zurückzuerstatten. Die Bestimmungen von Art. 5 ATSG betreffend die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sind sinngemäss anwendbar. Rückerstattung Abgeändert (Abs. ) durch StKB vom 8. Mai 00 (Inkrafttreten:. Juni 00) und 0. Januar 006 (Inkrafttreten:. Januar 006). Neue Fassung durch StKB vom 6. November 0 (Inkrafttreten:. Januar 0). Eingefügt durch StKB vom. November 05 (Inkrafttreten:. Januar 06). Eingefügt durch StKB vom 0. Januar 006 (Inkrafttreten:. Januar 006). Aufgehoben durch StKB vom 6. November 0 (Inkrafttreten:. Januar 0). Abgeändert (Abs. ) durch StKB vom 0. August 005.
8 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Mai Ergänzendes Recht Art. Soweit dieser Beschluss keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des ATSG als ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung. IV. Rechtspflege Art. 5 V. Schlussbestimmung Inkrafttreten Art. 6 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Abgeändert durch StKB vom 0. August 005. Abgeändert durch StKB vom 6. August 997. Aufgehoben durch StKB vom 0. August 005. Abgeändert durch StKB vom 0. August 005.
9 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Mai Anhang Für die Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs im Jahre 08 gilt:. Die Richtprämien betragen für das Jahr 08: - für Kinder (Jahrgang 000 und jünger) Fr für junge Erwachsene (Jahrgang 99 bis 999) Fr für Erwachsene (Jahrgang 99 und älter) Fr. 6.. Der eigene Prämienanteil der Versicherten (Selbstbehalt) wird wie folgt festgelegt: - 9 % bei einem massgebenden Gesamteinkommen unter Fr. 0'000. ; - % bei einem massgebenden Gesamteinkommen von Fr. 80'000. und darüber; - dazwischen steigt der Selbstbehalt schrittweise um 0.5 % pro Fr. '000. von 9 % auf %. Abgeändert durch StKB vom 8. Februar 997, 8. November 997, 5. Dezember 998,. Dezember 999,. November 000,. Dezember 00,. Dezember 00, 6. Dezember 00, 6. Dezember 00, 0. August 005 (Einleitungssatz), 7. März 006 und 9. Dezember 006, 6. November 007, 8. November 008, 7. November 009, 6. November 00, 8. Februar 0,. Dezember 0, 6. November 0, 8. Januar 0, 6. Dezember 0,. März 05 und. November 05. Abgeändert durch StKB vom 6. Dezember 06 (Inkrafttreten:. Januar 07). Abgeändert durch StKB vom. November 07 (Inkrafttreten:. Januar 08).
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