KANTON^ LUZERN' Vorprüfungsbericht
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- Karola Susanne Hummel
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1 KANTON^ LUZERN' Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Bahnhofstrasse 15 Postfach Luzem Telefon Telefax www. lu. ch Paketadresse: Bahnhofsfrasse Luzern Gemeindeverband LuzernPlus Geschäftsstelle Riedmattstrasse Ebikon Luzern, 11. August 2017, JV/BZ/JAD Gemeindeverband LuzernPlus; Aufhebung des Regionalentwicklungsplans der Region Luzern (REP21); Teilrichtplan "Detailhandel" sowie Teilrichtplan "Weiler" Vorprüfungsbericht gemäss 12 des Planungs- und Baugesetztes (PBG) Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Vorstandsmitglieder Mit Schreiben vom 28. April 2017 ersuchten Sie um die Vorprüfung zur Aufhebung des Regionalen Entwicklungsplans der Region Luzern (REP 21) sowie der neuen Teilrichtpläne "Detailhandel" und "Weiler". Dazu äussern wir uns wie folgt: A. EINLEITUNG 1. Planungsrechtliche Ausgangslage Der REP 21 wurde im Jahr 2004 durch den Regierungsrat genehmigt (RRE Nr vom 21. September 2004). Bei einer Überprüfung der Inhalte des REP 21 im Jahr 2013 wurde festgestellt, dass mit Ausnahme der Themen. Detailhandel" und "Weiler" alle wichtigen Massnahmen und Aufgaben entweder umgesetzt oder in einem anderen Instrument (kantonaler Richtplan, Agglomerationsprogramm) thematisiert respektive geregelt werden. Mit dem Erlass der regionalen Teilrichtpläne "Detailhandel" und "Weiler" wird der REP 21 somit überflüssig, weshalb sich seine Aufhebung aufdrängt /luplus_aufheb_rep21_trp-weiler_detail 2017 VPB
2 -2-2. Beurteilungsdokumente Folgende Planungsinstrumente sind vorzuprüfen: Aufhebung des Regionalentwicklungsplans der Region Luzern (REP 21), Entwurf vom 27. April 2017; Regionaler Teilrichtplan Detailhandel, Richtplantext, Entwurf vom 20. April 2017; Regionaler Teilrichtplan Weiler, Richtplantext, Entwurf vom 27. April 2017; Regionaler Teilrichtplan Weiler, Richtplan 1:15'000, Entwurf vom 29. März Als Grundlage für die Beurteilung dienen folgende Unterlagen: - Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV vom 28. April 2017; - Controlling Regionalentwicklungsplan der Region Luzern (REP 21), Oktober Der Raumplanungsbericht für die vorliegende Revision genügt den gestellten Anforderungen gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung. Die eingereichten Unterlagen sind vollständig und zweckmassig dargestellt. 3. Vernehmlassungsverfahren Folgende, von der Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi, zuständiger Gebietsmanager: Bruno Zosso, Tel ) zur Vernehmlassung eingeladene Stellen haben sich schriftlich zur Revisionsvorlage des Teilrichtplans "Weiler" geäussert: - Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), am 6. Juni 2017; - Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif), am 19. Mai 2017; - Dienststelle Umwelt und Energie (uwe), am 29. Mai 2017; - Dienststelle Hochschulbildung und Kultur, Abteilung Denkmalpflege und Archäologie (BKDda), am 16. Mai 2017 und 7. Juni Zu Ihrer Information erhalten Sie je eine Kopie dieser Stellungnahmen. Zur Aufhebung des REP 21 respektive zum Teilrichtplan "Weiler" wurden keine Anträge erhoben. Zum Teilrichtplan "Detailhandel" wurde keine Vernehmlassung durchgeführt. B. BEURTEILUNG 1. Aufhebung des Regionalentwicklungsplans der Region Luzern (REP 21) Ausgangslage Der REP 21 soll mit Rechtskraft der beiden Teilrichtpläne "Detailhandel" und "Weiler" aufgehoben werden. Im Oktober 2013 wurde ein Controlling des REP 21 durchgeführt, womit die einzelnen Aussagen des REP 21 auf ihre Umsetzung überprüft wurden. Es wurde festgestellt, dass die Mehrheit der Aufgaben und Massnahmen im kantonalen Richtplan, in den Agglomerations- Programmen oder in anderen Instrumenten aufgeführt sind oder bereits umgesetzt wurden. Lediglich die Inhalte zu den Themenbereichen "Detailhandel" und "Weiler" sind noch nicht umgesetzt und auch nicht in anderen Instrumenten festgesetzt worden.
3 Beurteilung Bei der Überprüfung des Controllings zum REP 21 konnten wir feststellen, dass bis auf die erwähnten Themenbereiche alle wichtigen Massnahmen und Aufgaben entweder umgesetzt wurden oder in übergeordneten Instrumenten, beispielsweise im kantonalen Richtplan oder Agglomerationsprogramm, enthalten sind. Die Aufhebung des REP 21 ist daher angezeigt. Es ist zweckmässig, die Aufhebung des REP 21 im gleichen Verfahren wie die ursprüngliche Festsetzung der beiden regionalen Teilrichtpläne "Detailhandel" und "Weiler" durchzuführen. 2. Teilrichtplan Detailhandel Allgemeines Gemäss der Koordinationsaufgabe S8-2 des kantonalen Richtplans 2009, teilrevidiert 2015 (KRP LU 2015), sollen für verkehrsintensive Einrichtungen mit stufengerechter Koordination alle rechtlichen Anforderungen gesichert werden. Verkehrsintensive Einrichtungen wie beispielsweise Einkaufs- und Fachmarktzentren haben einerseits erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes) und berühren andererseits je nach der Grosse ihres Einzugsgebietes die Siedlungs- und Versorgungs- Strukturen mehrerer Gemeinden. Ihre räumlichen Auswirkungen in den Bereichen Verkehrsaufkommen, Grundversorgung und Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild begründen in der Regel einen erheblichen Abstimmungsbedarf. Nach KRP LU 2015 sorgen die regionalen Entwicklungsträger für die Abstimmung der übergeordneten Auswirkungen und können geeignete Standorte festlegen. Gemäss der Massnahme S7 des Agglomerationsprogramms Luzern, 3. Generation (AP LU 3G), werden verkehrsintensive Einrichtungen wie beispielsweise Fachmärkte oder Einkaufs- Zentren gestützt auf die Koordinationsaufgabe S8-2 des KRP LU sowie die Wegleitung Abstimmung Siedlung und Verkehr geprüft. Verkehrsintensive Einrichtungen sind nur möglich, wenn im Planungs- und Bewilligungsverfahren die Auflagen gemäss der Massnahme S7 des AP LU 3G erfüllt werden Beurteilung Im Teilrichtplan Detailhandel sind die Grundsätze und Aufgaben zum Detailhandel aus dem REP 21 übernommen worden. Der Absicht, die themenspezifischen Inhalte des REP 21 sinngemäss in den Teilrichtplan Detailhandel zu übernehmen, wird zugestimmt. Nicht aufgenommen wurde Grundsatz 3 des REP 21, wonach Fachmärkte und Fachmarktzentren auch ausserhalb der Siedlungszentren realisiert werden dürfen, ohne dass dies eine weitere regionale Abstimmung bedingt. Die mit dem Teilrichtplan generell definierte Eingrenzung von künftigen Standorten auf die Siedlungszentren wird begrüsst. Im Planungsbericht zum Teilrichtplan Detailhandel ist das Ziel formuliert, dass Vorhaben ausserhalb von Agglomerationszentren und Ortskernen diese nicht schwächen dürfen und eine OV-Erschliessung von mindestens der Angebotsstufe 3 gemäss 5 der Verordnung über den öffentlichen Verkehr aufweisen müssen. Wir empfehlen, dieses Ziel im behördenverbindlichen Richtplantext als Auflage für die Prüfung allfälliger Vorhaben ausserhalb der Agglomerationszentren und Ortskernen durch die Organe des Regionalen Entwicklungsträgers (RET) aufzunehmen.
4 -4-3. Teilrichtplan Weiler Ausgangslage, Allgemeines Gemäss Koordinationsaufgabe S4-1 des KRP LU 15 ordnen die RET die erhaltenswerten Kleinsiedlungen entsprechend ihrer Struktur den Weilertypen A (landwirtschaftlich), B (gemischt) oder C (nichtlandwirtschaftlich) zu. Sie nehmen diese Einteilung aufgrund von umfassenden Bestandsaufnahmen und anhand der massgebenden Kriterien und Definitionsmerkmale vor. Die Gemeinden können anschliessend im Rahmen ihrer Nutzungsplanung für die Weiler des Typs B und C Weilerzonen ausscheiden. Voraussichtlich am 1. Januar 2018 wird das im Juni 2017 teilrevidierte Planungs- und Baugesetz (PBG) in Kraft treten. Die Weilerzonen werden demnach - entsprechend der Vorgabe der eidgenössischen Raumplanungsverordnung - neu den Nichtbauzonen zugeordnet. Die Gemeinden sind angewiesen, bei der nächsten Ortsplanungsrevision die Weilerzonen als Nichtbauzonen auszuweisen. Die vorliegende Neubeurteilung der Kleinsiedlungen durch den RET LuzernPlus dient insbesondere auch als Grundlage für die verlangte Korrektur der kommunalen Zonenzuweisungen. Mit der neuen, auf das Bundesrecht abgestimmten Zuordnung der Weilerzone im PBG zu den Nichtbauzonen werden die baulichen und nutzungsmässigen Entwicklungsmöglichkeiten in den Weilerzonen gegenüber heute klarer begrenzt. Insbesondere sind keine Neubauten zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken mehr zulässig. Weilerzonen dienen vorab der Bestandeswahrung, d. h. in den Weilerzonen sind die bestehenden baulichen, räumlichen und nutzungsmässigen Strukturen zu erhalten und harmonisch in die Landschaft einzugliedern. Mithin hat die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung Vorrang vor anderen Nutzungen. Mit diesen auf das Bundesrecht abgestimmten Präzisierungen sind die zulässigen Mehrnutzungen in der Weilerzone gegenüber der Landwirtschaftszone reduziert worden. Der Nutzungsdruck auf die Weilerzonen dürfte damit tendenziell abnehmen Beurteilung Vorgehen und Systematik In den vorliegenden Unterlagen wurden alle Weiler überprüft, die im REP 21, Kapitel N 2. 1, bezeichnet sind. Da Eschenbach keine Verbandsgemeinde mehr ist, wurde der Weiler Mettlen nicht mehr beurteilt. Zusätzlich wurden die Kleinsiedlungen Ännigen und Zihl der Gemeinde Malters einbezogen, da für diese beiden Gebiete im kommunalen Zonenplan trotz fehlender regionaler Einstufung eine Weilerzone festgelegt wurde. Die angewandte Methode und die gewählten Kriterien für die Beurteilung der Weiler anhand der Definitionsmerkmale gemäss S4-1 des KRP LU 15 sind zweckmässig. Die Empfehlungen sind nachvollziehbar. Zudem steht dem RET aufgrund seiner Zuständigkeit für die Zu- Ordnung der Weiler ein beträchtlicher Ermessensspielraum zu. So liegt auch der Entscheid, auf die Festlegung von Weitem A, die der Landwirtschaftszone zuzuweisen sind, zu verzichten und einzig die Weiler B im Richtplan zu bezeichnen, in seinem Ermessen. Beurteilung der Weiler und Kleinsiedlungen im Einzelnen Inwil, Pfaffwil; Malters, Blatten und Ettisbühl Diese drei Weiler sind im REP 21 als Weiler B bezeichnet und sollen unverändert in den neuen Teilrichtplan Weiler überführt werden. Sie alle erfüllen vollumfänglich die massgeblichen Kriterien für einen Weiler. Pfaffwil und Blatten weisen zudem erhöhte ortsbauliche Qualitäten auf (ISOS regional bzw. national). Die Zuweisungen sind zweckmässig.
5 -5- Ebikon, Stuben Die Kleinsiedlung Stuben wird zu Recht aus der Liste der Weiler gestrichen. Sie grenzt direkt an Bauzonen der Gemeinde Adligenswil, weist keine landwirtschaftliche Nutzung mehr auf und hat im Übrigen kaum mehr räumliche Qualitäten. Malters, Annigen Der Weiler Annigen weist einen hohen Anteil an nichtlandwirtschaftlichen Bauten auch neueren Datums auf. Die ursprüngliche Weilerstruktur ist dadurch stark überprägt, und die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Weiler sind nicht mehr erfüllt. Die Zonenzuweisung im kommunalen Zonenplan ist nicht Sache des RET (hlinweis zuhanden der Gemeinde Mal- (ers: Im Vordergrund steht eine Bauzone mit Erhaltungscharakter und einschränkenden Bauund Nutzungsbestimmungen). Malters, Zihl Die Weilerkriterien sind mehrheitlich nicht erfüllt. Die Siedlung ist zu klein, hat wenig historisehe Substanz und grenzt direkt an die Hauptsiedlung von Schachen, Gemeinde Werthenstein, an. Die Zonenzuweisung im kommunalen Zonenplan ist nicht Sache des RET (Hinweis zubanden der Gemeinde Malters: Im Vordergrund steht auch hier eine Bauzone mit Erhaltungscharakter und einschränkenden Bau- und Nutzungsbestimmungen). Weitere Bemerkungen und Hinweise Die Stellungnahmen der Dienststellen nehmen im Wesentlichen auf Aspekte Bezug, die für die weitere Bearbeitung der Weilerfestlegungen und -bestimmungen im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung relevant sind. Für die vorliegenden Richtplanfestlegungen ergibt sich daraus kein Handlungsbedarf. Die Planausschnitte des Regionalen Teilrichtplans Weiler liegen mit Massstab 1:15'000 vor. Dies ist im behördenverbindlichen Richtplantext und in den Erläuterungen zu korrigieren. In den Erläuterungen ist zudem an verschiedenen Stellen fälschlicherweise vom TRP "Weilerzonen" die Rede, statt TRP "Weiler". Die behördenverbindlichen Elemente des Teilrichtplans (Richtplantext und Planausschnitte 1:15'000) sind noch mit den erforderlichen Beschluss- und Genehmigungsvermerken zu versehen. C. ERGEBNIS Die im Entwurf vorliegenden Unterlagen zur Aufhebung des Regionalentwicklungsplans der Region Luzern (REP 21) und zur Festsetzung der Teilrichtpläne "Detailhandel" und "Weiler" können insgesamt als gut und vollständig erarbeitet sowie als recht- und zweckmässig beurteilt werden. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Unterlagen mit den kantonal- und bundesrechtlichen Grundlagen und Vorgaben übereinstimmen. Die Vorlage zur Aufhebung des REP 21 und zur Festsetzung der Teilrichtpläne Detailhandel und Weiler kann weiterbearbeitet und für die Beschlussfassung durch die Gremien von LuzernPlus vorbereitet werden. Nach der Aufhebung des REP 21 und der Verabschiedung der neuen Teilrichtpläne Weiler und Detailhandel sind die Planunterlagen dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
6 -6- Freundliche Grüsse Robert Regierung^! Beilagen: - Kopien aller Stellungnahmen Kopie an (digital inkl. Beilagen): - Planungsbüro Planteam S AG, Inseliquai 10, Postfach 3620, 6002 Luzern - Dienststelle Landwirtschaft und Wald - Dienststelle Verkehr und Infrastruktur - Dienststelle Umwelt und Energie - Dienststelle Raum und Wirtschaft, Abteilung Baubewilligungen - Dienststelle Raum und Wirtschaft, Abteilung Raumentwicklung - Rechtsdienst Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement - Dienststelle Hochschulbildung und Kultur, Abteilung Denkmalpflege und Archäologie
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