Entsendung von Arbeitnehmern in die Tschechische Republik

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1 Entsendung von Arbeitnehmern in die Tschechische Republik Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Entsendung von Arbeitnehmern 1.1 Einreise in die Tschechische Republik 1.2 Zugang zum tschechischen Arbeitsmarkt 1.3 Merkmale einer Entsendung 2. Meldepflichten und Bewilligungsverfahren 2.1 Aufenthaltserlaubnis 2.2 Arbeitsgenehmigung 3. Arbeitsrechtliche Bestimmung 3.1 Ortsübliche Löhne und Gehälter 3.2 Arbeitszeitregelungen 4. Steuern und Sozialversicherung 4.1 Einkommensteuer 4.2 Sozialversicherung 5. Anschriften 6. Literatur 1. Entsendung von Arbeitnehmern 1.1 Einreise in die Tschechische Republik Seit Dezember 2007 ist die Tschechische Republik Mitglied des Schengen-Raumes. Bei längerem Aufenthalt (über 30 Tage) besteht Meldepflicht. EU-Bürger können mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass in die Tschechische Republik einreisen (alle Dokumente müssen immer ein Lichtbild haben). Die Dokumente sollen für die vorgesehene Aufenthaltsdauer gültig sein. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen muss keine spezielle Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Für Aufenthalte die voraussichtlich 30 Tage überschreiten ist eine Registrierung mit persönlichem Erscheinen bei den regionalen Büros der Fremdenpolizei (cizinecké policie) erforderlich, mit Ausnahme bei Unterbringung in Beherbergungsbetrieben mit eigener Meldepflicht. Information des Innenministeriums: >Useful information, >Entry, Staty Permanent Residence, >Citizents of the European Union). Das Auswärtige Amt stellt Reiseinformationen zur Verfügung: (>Reise & Sicherheit, >Länder, Reise, Sicherheit). Seite 1 von 11

2 1.2 Zugang zum tschechischen Arbeitsmarkt Die Tschechische Republik gewährt allen Unionsbürgern freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Arbeitsgenehmigung ist nicht erforderlich. 1.3 Merkmale einer Entsendung Von einer Entsendung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer in einem EU-Mitgliedstaat angestellt ist, der Arbeitgeber jedoch entscheidet, ihn vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten zu lassen. Beispielsweise könnte ein Dienstleister, der eine Auftragsarbeit in einem anderen Land zu erledigen hat, seine Mitarbeiter dorthin schicken, um den Auftrag auszuführen. Diese grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen wird auch als Entsendung bezeichnet. Wanderarbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit suchen und dort angestellt werden, fallen nicht unter diese Kategorie. 2. Meldepflichten und Bewilligungsverfahren 2.1 Aufenthaltserlaubnis Laut EG-Vertrag hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik frei zu bewegen und aufzuhalten. Auch als EU-Bürger sind Sie verpflichtet, den Aufenthaltsort und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts innerhalb von 30 Tagen nach dem Betreten des Gebiets der Tschechischen Republik zu melden (siehe 1.1 Einreise in die Tschechische Republik). Sofern Sie in einer Unterbringungseinrichtung (z. B. Hotel, Jugendherberge) gegen Entgelt untergebracht werden, wird die Meldepflicht für Sie kraft Gesetzes vom Quartiergeber erfüllt. Ein EU-Bürger kann in der Tschechischen Republik ohne jedwede Genehmigung beliebig lange verweilen. Eine Bestätigung über den vorübergehenden Aufenthalt muss nicht beantragt werden, sie kann jedoch bei Erledigung von administrativen Angelegenheiten (z.b. Immobilienkauf, Rentenzusatzversicherung, Nachweis der Aufenthaltslänge für späteren Daueraufenthaltantrag) von Nutzen sein. vorübergehende Aufenthaltsbescheinigung Bürgern der EU, die sich länger als 90 Tage auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhalten möchten, wird auf Antrag (nicht verpflichtend) von den regionalen Büros des Innenministeriums, Abteilung Asyl- und Migrationspolitik eine vorübergehende Aufenthaltsbescheinigung (Potvrzení o přechodném pobytu) ausgestellt. Die Erteilung nimmt zwei Monate in Anspruch. Die Voraussetzungen und Anforderungen sind in dem Artikel 87a (2) des Ausländergesetzes benannt: >Useful information, >Entry, Staty Permanent Residence, >Citizens of the European Union, >Stay in the territory). 1. gültiger Reisepass oder Personalausweis 2. zwei Passbilder 3. Zweck des Aufenthalts (z.b. im Falle einer Arbeitsaufnahme der Arbeitsvertrag, bei juristischer Person der Auszug aus dem Handelsregister, beim Studium Bescheinigung der tschechischen Organisation über das Studium). 4. Nachweis über die Krankenversicherung und 5. Nachweis über eine gesicherte Unterkunft. Das entsprechende Antragsformular ist erhältlich: bei den regionalen Büros des Innenministeriums, Abteilung Asyl- und Migrationspolitik auf der Website des Innenministeriums der Tschechischen Republik ( >Useful information, >Forms) Seite 2 von 11

3 Daueraufenthaltsgenehmigung Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für den Daueraufenthalt (Potvrzení k trvalému pobytu) nach den Artikeln 87g and 87i des Ausländergesetzes hat ein EU-Bürger unter anderem nach 5 Jahren des ununterbrochenen vorübergehenden Aufenthalts in der Tschechischen Republik. Der Daueraufenthaltsgenehmigungsausweis wird mit einer Gültigkeit von 10 Jahren ausgestellt. Eine etwas andere Regelung bezieht sich auf den Familienangehörigen des EU-Bürgers. Als Familienangehöriger des EU-Bürgers werden der Ehemann (die Ehefrau), ein Kind von unter 21 Jahren und ein unterhaltsbedürftiger direkter Verwandter (Kind, Elternteil) oder ein solcher Verwandter des Ehemanns des EU-Bürgers angesehen. Die Bestimmungen des Ausländergesetzes, die den Familienangehörigen des EU-Bürgers betreffen, beziehen sich analog auch auf die Person, die mit dem EU-Bürger im gemeinsamen Hauhalt lebt (dies gilt auch für die registrierte Partnerschaft) oder die aus gesundheitlichen Gründen ohne persönliche Pflege des EU-Bürgers nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, oder bei der es sich um einen Familienangehörigen eines Bürgers der Tschechischen Republik handelt. Sofern Sie sich als Familienangehöriger eines EU-Bürgers im Gebiet aufhalten, kann Ihnen nicht der Status eines sich langfristig aufhaltenden Residenten zuerkannt werden. Zuständigkeit für Aufenthalte der Ausländer in der Tschechischen Republik Nach einem Wechsel der Zuständigkeiten ab dem sind die regionalen Büros des Innenministeriums (Abteilung Asyl- und Migrationspolitik) für die meisten Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Ausländern zuständig, zugleich wurde der Einzugsbereich der regionalen Büros verändert: - Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Langzeit-Aufenthaltserlaubnis - Anträge auf Bescheinigung eines vorübergehenden Aufenthaltes (EU Bürger) - Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis für ein Familienmitglied eines EU-Bürgers - Anträge auf Dauer-Aufenthaltserlaubnis - Meldung eines Ortswechsels innerhalb der Tschechischen Republik (innerhalb von 30 Tagen nach Ortswechsel). EU-Bürger mit vorübergehender Aufenthaltsbescheinigung oder vergleichbare Familienmitglieder müssen ihren Ortswechsel anmelden wenn dieser voraussichtlich 180 Tage überschreitet. - Anträge auf Meldebestätigung (mit Ausnahme von Aufenthalten die voraussichtlich 90 Tage nicht überschreiten) Die Fremdenpolizei ist unter anderem zuständig für die Meldung des Aufenthaltsortes innerhalb der vorgegebenen Frist nach Eintreffen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (nachfolgende Wechsel des Aufenthaltsortes bei Aufenthalt auf der Grundlage einer vorübergehenden Aufenthaltsbescheinigung oder einer Daueraufenthaltsgenehmigung müssen den regionalen Büros des Innenministeriums gemeldet werden). Eine gegenseitige Anerkennung von Dokumenten und Urkunden zwischen den EU-Mitgliedsstaaten ist nicht gemeinschaftlich geregelt. Aus diesem Grund unterliegt die Anerkennung von Dokumenten dem multilateralen Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation - sog. "Apostillenübereinkommen" (Im Verhältnis zur Tschechischen Republik trat dieses Abkommen am 16. März 1999 in Kraft) - oder im Einzelfall bilateralen Verträgen, die jedoch nicht mit allen EU-Mitgliedsstaaten bestehen. Es ergeben sich durch den EU-Beitritt keine Änderungen, auch zukünftig müssen Urkunden aus Deutschland mit einer Apostille versehen werden, bevor sie in der Tschechischen Republik anerkannt werden können. Des weiteren müssen diese mit einer beglaubigten Übersetzung in die tschechische Sprache versehen werden, da die Amtssprache tschechisch ist. Seite 3 von 11

4 Weitere Informationen des Innenministeriums für EU-Bürger: (>Useful Information >FAQ Foreigners). 2.2 Arbeitsgenehmigung Die Tschechische Republik hat ihren Arbeitsmarkt gegenüber Staatsangehörigen aus den EU-Staaten voll geöffnet. Eine Arbeitsgenehmigung ist somit nicht erforderlich. An die Stelle der vormaligen Arbeitserlaubnis ist eine bloße Meldepflicht des Arbeitgebers getreten. Ebenso können die Familienangehörigen der EU-Bürger ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt werden. Die einzige Ausnahme stellen die Stellen in der öffentlichen Verwaltung dar, die den tschechischen Bürgern vorbehalten sind. Die einzige Pflicht im Zusammenhang mit der Einstellung von EU-Bürgern hat der Arbeitgeber. Er muss spätestens am Tage des Arbeitsantritts zwecks Erfassung dieser Personen dem örtlichen Arbeitsamt melden, dass er sie eingestellt hat. Dieselbe Pflicht hat auch eine andere Person, zu der diese Ausländer auf der Grundlage des Vertrags über die Ausübung von Arbeitstätigkeiten entsandt wurden, ungeachtet dessen, ob die von einem ausländischen Arbeitgeber oder vom tschechischen Arbeitgeber entsandt wurden. 3. Arbeitsrechtliche Bestimmung Bei einer Arbeitnehmer-Entsendung nach Tschechien sind gemäß 319 des Arbeitsgesetzbuches ( Zákoník práce, Gesetz Nr. 262/2006) gewisse nationale Vorgaben zu beachten, was Arbeitszeiten, gesetzliche Mindestlohnbestimmungen usw. betrifft. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern, die nicht aus der EU (einschließlich EWR u. Schweiz) kommen, hat Tschechien durch die Einführung eines sog. green card ( zelená karta ) Programms durch das Beschäftigungsgesetz (Gesetz Nr. 435/2004, Zákon o zaměstnanosti, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 362/2009) geregelt. Einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt die vom tschechischen Außenministerium eingerichtete Internet-Seite (auch auf Deutsch) (>Arbeit und Leben). Die Deutsch- Tschechische Industrie- und Handelskammer stellt das tschechische Arbeitsgesetzbuch in deutscher Fassung mit Kommentar und tschechischem BGB kostenpflichtig auf CD-ROM zur Verfügung: (>Publikationen). Eine Einführung in die gesetzlichen Arbeitsbedingungen sowie die englischsprachige Fassung des "Labour Code" Nr. 262/2006 (Zákoník práce) bietet auch die Internet-Seite des Ministeriums für Arbeit und Soziales: (>Law). 3.1 Ortsübliche Löhne und Gehälter Nach Angaben des Statistischen Amtes der Tschechischen Republik lag das durchschnittliche Monatseinkommen im Jahr 2010 bei tschechischen Kronen (CZK, durchschnittlicher Wechselkurs 2010: 1 Euro = 25,29 CZK). Der staatlich fixierte Mindestlohn pro Monat im Jahr 2011 liegt bei CZK. Durchschnittliche Monatseinkommen nach Regionen (1.-3. Quartal 2010) Top 3: Prag Euro Mittelböhmen 891 Euro Pilsen 863 Euro Seite 4 von 11

5 Schlusslichter: Pardubice 787 Euro Zlin 786 Euro Karlsbad 768 Euro Durchschnittliche Monatseinkommen, nach Sektoren (1. Halbjahr 2010) Sektor (nach ISCO Code) Euro pro Monat Angehörige gesetzgebender Körperschaften, leitende Verwaltungsbedienstete Wissenschaftler Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe Bürokräfte, kaufmännische Angestellte 781 Dienstleistungsberufe, Verkäufer in Geschäften 552 und Märkten Fachkräfte in der Landwirtschaft und Fischerei 681 Handwerks- und verwandte Berufe 830 Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montierer 816 Hilfsarbeitskräfte 547 Quelle: Tschechisches Statistisches Amt 2011 bzw. Ministerium für Arbeit und Soziales, in: CzechInvest Infoblatt Arbeitszeitregelungen Die gesetzliche Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Ausnahmen gelten für Mitarbeiter im Bergbau und Angestellte im Dreischichtbetrieb (maximal 37,5 Stunden), Angestellte im Zweischichtbetrieb (maximal 38,75 Stunden) und Jugendliche unter 16 Jahren (maximal 30 Stunden). Die Arbeitszeit kann flexibel gestaltet werden. Die Überstunden dürfen durchschnittlich 8 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Sie müssen entweder durch einen Zuschlag (mindestens 25 Prozent des Durchschnittsverdienstes) oder durch einen Ersatzurlaub abgegolten werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stehen bei Nachtarbeit und Wochenendarbeit Zuschläge von mindestens 10 Prozent des Durchschnittslohns zu, soweit im Tarifvertrag nicht anders vereinbart. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Kalendertage pro Jahr. Arbeitsfreie Tage und gesetzliche Feiertage 1. Januar: Neujahr und der Tag der Erneuerung des selbständigen tschechischen Staates. Feiern anlässlich der Entstehung der selbständigen Tschechischen Republik nach der Trennung der Tschechoslowakei am 1. Januar Ostermontag (März-April, von Jahr zu Jahr unterschiedlich) 1. Mai: Tag der Arbeit 8. Mai: Tag der Befreiung. An diesem Feiertag gedenkt man der Befreiung der damaligen Tschechoslowakei durch die alliierten Truppen im Mai Juli: Tag der slawischen Glaubensapostel Kyrill und Method. Die Missionare Kyrill und Method verbindet man mit der Christianisierung des tschechischen Gebietes sowie der ersten slawischen Schrift, dem sog. kyrillischen Alphabet (863 n. Chr.). 6. Juli: Tag des Flammentodes des Meisters Jan Hus. Tag der Hinrichtung des Reformators, religiösen Führers und Rektors der Karls-Universität Jan Hus ( ) auf dem Scheiterhaufen. 28. September: Tag der tschechischen Staatlichkeit. Todestag des böhmischen Fürsten Václav (Wenzel), der am 28. September 935 von seinem eigenen Bruder ermordet wurde und kurz nach seinem Tode heilig gesprochen wurde. An diesem Tag wird der Landespatron gefeiert, Symbol des tschechischen Staates und der tschechischen Identität. 28. Oktober: Tag der Entstehung des unabhängigen tschechoslowakischen Staates. Tag der Gründung des unabhängigen Staates von Tschechen und Slowaken im Jahre Seite 5 von 11

6 17. November: Tag des Kampfes für Freiheit und Demokratie. Gedenken an die Revolte der Studenten in den Jahren 1939 und 1989, die sich gegen das nationalsozialistische bzw. das kommunistische Regime erhoben hatten. 24. Dezember: Heiligabend 25. Dezember: Erster Weihnachtsfeiertag 26. Dezember: Zweiter Weihnachtsfeiertag 4. Steuern und Sozialversicherung Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 19. Dezember 1980 (Doppelbesteuerungsabkommen) wurde durch eine Vereinbarung mit der Tschechischen Republik (Bundesgesetzblatt 1993 Teil II S. 762) verlängert und gilt somit fort. Text des Abkommens: (>Wirtschaft und Verwaltung, >Steuern, >Internationales Steuerrecht, >Staatenbezogene Informationen). 4.1 Einkommensteuer Der bisher progressiv gestaffelte Einkommenssteuersatz in der Höhe von 12 bis 32% ist per durch eine Flat tax mit einem Steuersatz von 15% ersetzt worden. Mit Wirkung vom wurde der Steuersatz neuerlich auf 12,5% gesenkt. Die Steuerbemessungsgrundlage, aus welcher die Steuerpflicht ermittelt wird, ist höher, da sie ab dem Jahr 2008 aus dem sogenannten Super-Bruttolohn, das ist der Lohn mit Einbeziehung der Beiträge zur Sozial- und Krankenkasse, ermittelt wird. Somit liegt die reale Höhe des einheitlichen Steuersatzes nach dem bei ca. 23,1% und seit bei rund 19,5%. Grundsätzlich gilt, dass das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, welches ein Steuerausländer von einem ausländischen Arbeitgeber bezieht, steuerfrei ist, sofern die Dauer dieser Tätigkeit nicht 183 Tage in 12 aufeinander folgenden Monaten überschreitet. Von dieser Steuerbefreiung nicht erfasst sind ständige Vertretungen. Die Formulare zur Steuererklärung und weitere Detailinformationen auf der Homepage der tschechischen Steuerverwaltung: (> Tax Forms). 4.2 Sozialversicherung Mit dem Beitritt zur EU erlangten auch die Regelungen der Verordnung zu den EU- und EWR-Abkommen über soziale Sicherheit (Leistungen der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Unfallversicherung und Familienleistungen) Gültigkeit in der Tschechischen Republik. Daraus folgt, dass ein innerhalb des EWR entsandter Dienstnehmer, für voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate, den entsprechenden Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegt. Eine nochmalige Verlängerung über den gleichen Zeitraum ist über eine Genehmigung der zuständigen tschechischen Behörde zulässig. Erst bei Überschreiten dieses Zeitraumes geht das Versicherungsrecht auf den Tätigkeitsstaat über. Die Vereinbarungen stellen sicher, dass kein Arbeitnehmer Nachteile erleidet, weil er im Laufe seines Erwerbslebens in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig war: Kein Sozialversicherungsbeitrag soll verloren gehen, erworbene Rechte sollen geschützt werden, und jedes Land soll die Rente zahlen, die den dort verbrachten Versicherungszeiten entspricht. Gesetzlich Versicherte benötigen die Europäische Krankenversicherungskarte, um sich im Ausland medizinisch behandeln zu lassen. Die Karte ist in allen EU-Staaten sowie in Norwegen, Island, Liechten- Seite 6 von 11

7 stein und in der Schweiz gültig. Wer privat versichert ist, sollte mit der Krankenkasse vor Reiseantritt eine private Auslandskrankenversicherung abschließen. Sobald Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, unterliegen Sie dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem und den dazugehörigen Rechtsvorschriften. Grundsätzlich gilt, dass man immer in dem Land sozialversichert ist, in dem man eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ausübt (Beschäftigungsoder Tätigkeitslandprinzip). Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber befristet in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, um dort für das Unternehmen zu arbeiten, bleiben zunächst im Heimatland versicherungspflichtig. Darüber hinaus sind weitere Ausnahmegenehmigungen möglich. Das Thema Sozialversicherung ist eine Sache für Experten. Rechtsverbindliche Auskünfte gibt Ihre Krankenkasse und der für Sie zuständige Rentenversicherungsträger. Informationen und die Adressen von Beratungsstellen unter (>Beratung). Alle Erwerbstätigen sind verpflichtet, der staatlichen Sozialversicherung beizutreten. Eine Ausnahme gilt für deutsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur auf Zeit entsandt wurden. Sie können in der deutschen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) verbleiben. Hierfür müssen sie einen begründeten Antrag stellen. Über Ausnahmeanträge informiert die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ( Die tschechische Sozialversicherung wird aus Beiträgen von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Selbstständigen finanziert und umfasst Leistungen im Krankheitsfall (inkl. Pflege), bei Mutterschaft, Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für Hinterbliebene und für Renterinnen und Rentner. Die Gesamthöhe der Sozialabgaben (ohne Unfallversicherung) beträgt 45 Prozent des Bruttoverdienstes, wovon seit Januar 2009 die Arbeitgeber 34 Prozent übernehmen (25 Prozent für Renten- und Arbeitslosenversicherung, 9 Prozent Krankenversicherung), die Arbeitnehmer 11 Prozent (6,5 Prozent RV und AV, 4,5 Prozent KV). Hinzu kommen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung: Der Satz beträgt maximal 1,05 Prozent vom Bruttoeinkommen, im Bergbau 5,04 Prozent. 5. Anschriften Innenministerium der Tschechischen Republik Ministerstvo Vnitra České Republiky Nad Štolou 3 Poštovni schránka Praha 7 Internet: Büros der Fremdenpolizei und des Innenministeriums (Abteilung für Asyl und Migrationspolitik), nach Regionen gegliedert Internet: Hotline: Tel.: , Mo-Fr: pobyty@mvcr.cz. Seite 7 von 11

8 Ministerium für Arbeit und Soziales Ministerstvo práce a sociálních věcí České Republiky Na Poříčním právu Praha 2 Tel MPSV Information Office Tel Internet: posta@mpsv.cz Portal des Ministeriums für Arbeit und Soziales Internet: Örtliche Arbeitsämter Internet: Vorducke für Meldungen des Arbeitgebers Internet: Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Ministerstvo zahraničních věcí České Republiky Loretánské náměstí Praha 1 Tel Internet: podatelna@mzv.cz Informationen für Ausländer (Aufenthaltserlaubnisse usw.) (englisch) Internet: Tschechische Sozialversicherungsanstalt Česká správa sociálního zabezpečení - ČSSZ Křížová Praha 5 Internet: (deutsch) posta@cssz.cz Státní úřad inspekce práce Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Horní náměstí 103/ Opava Tel Internet: (Informationen in deutsch) opava@suip.cz Zusätzlich 8 regionale Arbeitsinspektorate Tschechisches Statistisches Amt Český statistický úřad Na padesátém Praha 10 Internet: Informationen über Löhne und Gehälter: (>Labour market and Earnings, >Labour and Earnings) Seite 8 von 11

9 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Besuchsadresse: Prag Vlašská 19 Malá Strana Praha 1 Tel , Fax Postadresse: Velvyslanectvi Spolkové republiky Némecko P.O. Box Praha 1 Internet: info@prag.diplo.de Botschaft der Tschechischen Republik Wilhelmstraße Berlin Tel Fax berlin@embassy.mzv.cz Internet: Visa- und Konsularinformation / Informationen für Staatsangehörige der EU und des EWR aq.html Honorarkonsul der Tschechischen Republik Herr Peter Boué Feldbrunnenstraße Hamburg Tel Fax Konsularbezirk Länder Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Internet: (>diplomatic_missions, >czech missions abroad, >"G" hamburg@honorary.mzv.cz Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer Cesko-nemecká obchodní a prumyslová komora Václavské Námesti Praha 1 Tel Fax Internet: info@dtihk.cz 6. Literatur Ausgewählte Internetverweise Europäisches EURES-Portal (das europäische Portal zur beruflichen Mobilität) EURES-Seiten auf dem Portal des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik Seite 9 von 11

10 Europäische Kommission GD Beschäftigung, Soziales und Integration Entsendung von Mitarbeitern (deutsch) Europäische Kommission Informationen und nützliche Links zur sozialen Sicherheit in Europa: CzechInvest - Staatliche Investitionsförderungsagentur (>Download, >Infoblätter, > Merkblatt 23 "Geschäftstätigkeit in der Tschechischen Republik" -deutsch) Mobil in Europa - Tschechische Republik (Flyer 2 Seiten) die wichtigsten Voraussetzungen zum Thema "Arbeiten in der Tschechischen Republik" Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit ZAV Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) (>Arbeitnehmer, >Arbeiten im Ausland, >Tschechien) Arbeiten in der Tschechischen Republik Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) (>Arbeitnehmer, >Arbeiten im Ausland, >Tschechien) Merkblätter Renten- und Krankenversicherung Herausgeber: CSSZ Tschechische Sozialversicherung Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung in der Tschechischen Republik Herausgeber: Deutsche Botschaft (>Pass-,Visa- und Rechtsangelegenheiten, >Serviceleistungen, >Aufenthaltsrecht) Meine Zeit in der Tschechischen Republik Arbeit und Rente europaweit diese Broschüre hilft Ansprüche auf eine Leistung aus der tschechischen Rentenversicherung realistisch einzuschätzen und den richtigen Ansprechpartner zu finden. Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund (>Formulare und Publikationen, >Broschüren und Gesetzestexte, >Ausland) Leben und arbeiten in Europa Auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit haben die europäischen Staaten Regelungen getroffen, um Nachteile für Sie auszuschließen. In dieser Broschüre erfahren Sie, was das europäische Gemeinschaftsrecht ist und wie es sich auf das deutsche Recht auswirkt. Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Bund (>Formulare und Publikationen, >Broschüren und Gesetzestexte, >Ausland) Recht kompakt: Tschechische Republik Informationen zum Wirtschaftsrecht in der Tschechischen Republik Herausgeber: Germany Trade and Invest (>Außenwirtschaft/Trade, >Datenbank-Recherche) Lohnkosten in der Tschechischen Republik (Infoblatt 8) Leben in der Tschechischen Republik (Infoblatt 23) Herausgeber: CzechInvest Staatliche Investitionsförderungsagentur (>Download, >Infoblätter) Seite 10 von 11

11 Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Hannover - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: Juni 2011 Autor: Reinhard Wagner Abteilung International Tel. (0511) Fax (0511) wagner@hannover.ihk.de Industrie- und Handelskammer Hannover Schiffgraben Hannover Seite 11 von 11

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