Grenzüberschreitende personalverrechnung

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1 Verein der Kärntner Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 2012 Ausgabe 5 grenzüberschreitende personalverrechnung 11. Juni 2012 Mag. Monika Kunesch, LL.M. Grenzüberschreitende personalverrechnung Seminar-Kurzbeschreibung: Arbeitsrechtliche Aspekte Sozialversicherung: VO (EG) 883/2004 bzw. VO (EWG) 1408/71, Sozialversicherungsabkommen, innerstaatliche Bestimmungen Steuerrecht: Systematik der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, Umsetzung des österreichischen Besteuerungsrecht in der Lohnverrechnung Lohnnebenkosten

2 Mag. Monika Kunesch LL.M. Steuerberaterin Geschäftsführerin bei LeitnerLeitner Grenzüberschreitende Personalverrechnung 11. Juni 2012, Klagenfurt Informationsquellen Kunesch/Helnwein: Grenzüberschreitende Personalverrechnung in Fallbeispielen, Linde Verlag 2011 Shubshizky (Hrsg) Praxisleitfaden zum internationalen Personaleinsatz, Linde Verlag 2003 Endfellner/Exel/Freudhofmeier/Kopecek: Personalentsendung kompakt, Linde Verlag 2010 Bendlinger: Auslandsentsendungen in der Praxis des internationalen Steuer- und Sozialversicherungsrechts, LexisNexis ARD ORAC 2011 Marhold (Hrsg) Das neue Sozialrecht der EU, Schriftenreihe der Arbeitsund Sozialrechtskartei, Linde Verlag 2005 Puchinger/Helnwein: Internationale Sozialversicherungsabkommen von A-Z, dbv-verlag 2008 Europäische Sozialversicherung Fragen-Antworten-Katalog Doralt (Hrsg) Kodex Doppelbesteuerungsabkommen, Linde Verl Steuern/ Fachinformation/ Internationales Steuerrecht/ Die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen oder Verordnungen oder Erlässe oder Protokolle Übersicht/ Thematisch sortiert/ Europarecht/ Verordnungen Gegenseitiges Informationssystem zur Sozialen Sicherheit in der EU: Steuern/ Fachinformation/Weitere Steuern/ Kommunalsteuer

3 Inhaltsverzeichnis Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU-/EWR-Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA- 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Inhaltsverzeichnis Teil II: Fallbeispiele Fall 1: AG + AN ansässig in Österreich Fall 2: AG ansässig in Österreich, AN ansässig im Ausland Fall 3: AG ansässig im Ausland, AN ansässig in Österreich Fall 4: Österreichischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 5: Ausländischer AG + befristete Konzernentsendung Fall 6: Österreichischer AG + Entsendung Fall 7: Österreichischer AG + Entsendung Fall 8: Ausländischer AG + Entsendung nach Österreich Fall 9: Besonderheiten hinsichtlich Art 16 OECD-MA Fall 10: Kausalitätsprinzip Anlagen

4 Am Anfang steht der Sachverhalt Personalgestellung Assistenzleistung Betriebsstätte Keine Betriebsstätte Beschäftiger Arbeitgeber Dienstvertrag Dienstvertrag Teil I Theoretische Grundlagen

5 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU-/EWR-Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 1 Arbeitsrecht Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte liche Grundlagen Entsendungen/lokale Beschäftigung innerhalb der EU Europäisches Schuldvertragsübereinkommen (EVÜ) VO (EG) 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende (Rom I-VO) für Verträge, die nach dem geschlossen werden (ausgenommen Dänemark; im Verhältnis zu Dänemark gilt weiterhin das EVÜ!) Entsende-Richtlinie (RL 96/71/EG) Leiharbeits-Richtlinie (RL 2008/104/EG) Entsendungen/lokale Beschäftigung außerhalb der EU Internationales Privatrecht (IPRG) Innerstaatliches AVRAG (Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz) AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)

6 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte liche Grundlagen Primärrecht zb EWG-Vertrag Konventionen Beitrittsverträge Sekundärrecht Verordnungen, zb VO (EWG) 1408/71 Richtlinien, zb Entsende-Richtlinie Völkerrechtliche Verträge zwischen den EU- Mitgliedern außerhalb der EU- Verträge - begleitendes Gemeinschaftsrecht zb EVÜ Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte EVÜ / Rom I-VO EVÜ Ist kein Gemeinschaftsrecht, ist ein zwischenstaatlicher, allseitiger völkerrechtlicher Vertrag, ist unmittelbar anwendbar, kommt in allen Kollisionsfällen zwischen den Vertragsstaaten zur Anwendung. Rom I-VO Ist Gemeinschaftsrecht, tritt in den EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark) an die Stelle des EVÜ, ist unmittelbar anwendbar, hat in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen diesen geschlossenen Übereinkommen, entspricht im Bereich Arbeitsvertragsrecht im Wesentlichen dem EVÜ

7 Teil II: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte EVÜ / Rom I-VO Art 3 EVÜ: freie swahl ausdrücklich: mündlich, schriftlich, konkludent. Art 6 Abs 2 EVÜ: Prinzip ohne swahl gewöhnlicher Arbeitsort wenn mehrere gewöhnliche Arbeitsorte Sitz des Arbeitgebers Ausnahme: der Arbeitsvertrag oder das -verhältnis weist eine engere Bindung zu einem anderen Staat auf. Art 6 Abs 1 EVÜ: sofern swahl nach Art 3 EVÜ getroffen, darf Mindestschutz der anwendbaren sordnung ohne swahl nicht unterschritten werden ( Günstigkeitsvergleich ). Art 3 Abs 1 Rom I-VO: unverändert Art 8 Abs 2-4 Rom I-VO: unverändert Art 8 Abs 1 Rom I-VO: unverändert Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte EVÜ / Rom I-VO Eingriffsnormen: Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO: zwingende nationale Lenkungsvorschriften des Gaststaats (des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird); ohne Rücksicht auf das grundsätzlich nach EVÜ/Rom I-VO oder swahl maßgebliche anzuwenden ( Vorrang der Eingriffsnormen ) Eingriffsnormen: schwer zuordenbar jedenfalls zugerechnet werden: allgemeine öffentlichrechtliche arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie zb arbeitsverfassungsrechtlicher Kündigungs- und Versetzungsschutz, Entgeltfortzahlungsvorschriften, Behindertenschutz, Arbeitszeit-, Feiertagsruhe- und Urlaubsregelung, allgemeine Gefahren-, Jugendlichen-, Frauen- und Mutterschutzregelungen, Arbeitnehmerhaftungsbeschränkungen, Arbeitsverfassungsgesetz, Gleichbehandlungsgesetz

8 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Gestaltungsmöglichkeiten - Beispiele Lokales Dienstverhältnis Dienstverhältnis zwischen inländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Ausland mit gewöhnlichem Arbeitsort im Ausland sordnung des gewöhnlichen Arbeitsorts Dienstverhältnis zu einer ausländischen Gesellschaft Aufgabe des bisherigen Dienstverhältnisses - Achtung auf die Art und Weise der Beendigung! Zweites Dienstverhältnis ( Split Contract ) Entsendung Personalgestellung (Passivleistung, Duldung) Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO Dienstleistung (Aktivleistung) Art 7 EVÜ / Art 9 Rom I-VO Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Entsende-Richtlinie Gilt für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Für Arbeitnehmerentsendungen in andere EU- Mitgliedstaaten. Ein entsandter Arbeitnehmer erbringt seine Dienstleistung vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als in jenem, in welchem er normalerweise arbeitet. Für Arbeitskräfteüberlassung gilt im Speziellen die Leiharbeitsrichtlinie. Für Entsendungen von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen, Konzernentsendungen, Arbeitskräfteüberlassung (ausgenommen Schiffsbesatzungen von Unternehmen der Handelsmarine). Nur, wenn während der Entsendung das Dienstverhältnis mit dem entsendenden Unternehmen weiterbesteht. Zur Sicherung von Mindeststandards im Aufnahmestaat (Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten, Mindesturlaub, Mindestlohnsätze einschl. Überstunden-Zuschläge)

9 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Entsendung ins Ausland Gewöhnlicher Arbeitsort muss in Österreich liegen. Vorübergehende Erbringung einer Tätigkeit im Ausland; denkbar ist auch, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland antritt und nach Ablauf der Entsendung die Fortsetzung der Tätigkeit in Österreich geplant ist. Schwerpunkt der Tätigkeit muss im Inland bleiben. Keine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer nur für die Tätigkeit im Ausland aufgenommen wurde, der Arbeitnehmer zu Einschulungszwecken in Österreich tätig ist, jedoch keine Rückkehr nach dem Auslandseinsatz geplant ist Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AVRAG Regelung zwingender Ansprüche gegen ausländische AG 7 AVRAG: ohne Sitz in Österreich bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeit 7a AVRAG: aus Drittstaaten (ohne Sitz in einem EWR- Staat) bei Entsendung nach Österreich Anspruch auf kollektivvertragliches Mindestentgelt für vergleichbare Tätigkeit Ausländischer Arbeitgeber und inländischer Auftragnehmer haften als Gesamtschuldner für das Mindestentgelt Anspruch auf Mindesturlaub nach österreichischem, wenn im Heimatland ungünstiger. 7b AVRAG: mit Sitz in einem EWR-Staat bei Entsendung nach Österreich Umsetzung der Entsende-Richtlinie, insb. hinsichtlich kvliches Mindestentgelt, Urlaubsanspruch, Einhaltung der Arbeitszeit. ACHTUNG! KV-Mindestentgelt muss durch Lohnunterlagen auf Deutsch am öster. Einsatzort beweisbar sein!

10 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Arbeitsrechtliche Aspekte Nationale Regelung - AVRAG 2 Abs 3 AVRAG Verpflichtende Ausstellung eines Dienstzettels für länger als einmonatige Auslandsentsendung. Entsendungsvereinbarung empfehlenswert: separate Entsendungsvereinbarung Regelung von (Zusatz-)Entgelt, Reisekosten (der Familie), Umzugskosten, Schulkosten der Kinder, Unterkunft, Konkurrenzverbot, Vorteilsannahmeverbot während Entsendung, Befristung und/oder Kündigungsmöglichkeit der Entsendung, Auswirkungen der (vorzeitigen) Beendigung der Entsendung auf den Hauptdienstvertrag, etc Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 2 Sozialversicherungsrecht

11 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Sozialversicherung liche Grundlagen 2.1. EU-Raum/EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) und Schweiz Verordnung (EWG) 1408/71 Durchführungsverordnung: VO (EWG) 574/72 Verordnung (EG) 883/2004: Nachfolgeverordnung in Kraft seit , gilt für EU-Mitgliedstaaten ab (= Tag des Inkrafttretens der DFVO (EG) 987/2009) Abänderung und Festlegung des Inhalts der Anhänge durch VO (EG) 988/2009 Durchführungsverordnung: VO (EG) 987/2009 ab Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Sozialversicherung Stufenbau der sordnung Richtlinien, Verordnungen Beschluss der Verwaltungskommission Sozialversicherungsabkommen als Spezialgesetz Vorrang gegenüber dem allgemeinen Gesetz Gemeinschaftsrecht ASVG

12 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 2.1. Sozialversicherungsrecht - EU-/EWR-Staaten Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Persönlicher Geltungsbereich Staatsangehörige der EU- und EWR-Mitgliedstaaten (MS) und der Schweiz, die als Arbeitnehmer, Selbständige und Studierende dem Sozialsystem dieser Staaten angehören, Staatenlose oder Flüchtlinge, die im Gebiet eines MS wohnen, deren Familienangehörige und Hinterbliebene, Hinterbliebene (unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen), soweit sie EU- Staatsangehörige sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines MS wohnen. Staatsangehörige der EU- Mitgliedstaaten. Staatsangehörige der Schweiz seit umfasst, Staatsangehörige des EWR seit Versicherte der Mitgliedstaaten unverändert unverändert unverändert

13 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Persönlicher Geltungsbereich Gilt seit 06/2003 durch VO (EG) 859/2003 (Drittstaats-VO) auch für Drittstaatsangehörige, sofern ein rechtmäßiger Wohnsitz in einem EU- Mitgliedstaat und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Achtung! Dänemark hat diese Regelung nicht umgesetzt; gilt auch nicht im Verhältnis zum EWR (somit für Norwegen, Liechtenstein und Island) und zur Schweiz. Gilt seit 01/2011 durch VO (EU) 1231/2010 auch für Drittstaatsangehörige, unverändert unverändert Ausnahmen: Es ist weiterhin die VO (EWG) 1408/71 anwendbar im Verhältnis zu Großbritannien u. Nordirland. Im Verhältnis zu EWR-Staaten, zu Dänemark und zur Schweiz gilt weder die VO (EWG) 1408/71 noch die VO (EG) 883/2004. ev. Koordinierungsvorschrift zu Drittstaatsangehörigen im bilateralen Abkommen! Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004 Grundsätze (I) Gleichbehandlungsverpflichtung: Unterschiede aufgrund der Staatsangehörigkeit sind verboten. Sachverhaltsgleichstellung: wesentliche Erweiterung durch Art 5 VO (EG) 883/2004. Leistungsexport von Geldleistungen: Geldleistungen gebühren auch bei Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat. Sachleistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung: Krankenbehandlung auch außerhalb des zuständigen Staates. Umfasst sind auch Familienleistungen (Auswirkung auf den DB!) Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung von Leistungsansprüchen zentrale Regelung durch Art 6 VO (EG) 883/2004. Festlegung der anzuwendenden svorschriften: Bestimmung, welcher Staat für die Versicherung zuständig ist

14 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Grundsätze (II) Prinzip der Einfachversicherung: Sozialversicherung nur in einem MS - Art 13 Abs 1 Territorialitätsprinzip: SV-Zuständigkeit jenes MS, in welchem die abhängige Beschäftigung/selbständige Tätigkeit ausgeübt wird - Art 13 Abs 2 lit a Unbeachtlich: Wohnsitz des Arbeitnehmers (zb Tätigkeit in Ungarn, Wohnsitz in Österreich SV-Pflicht in Ungarn) Unbeachtlich: Sitz des Arbeitgebers (Tätigkeit in Ungarn, Sitz des Arbeitgebers in Österreich SV- Pflicht in Ungarn) oder Sitz des Selbständigen Unverändert - Art 11 Abs 1 Unverändert - Art 11 Abs 3 lit a Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Grundsätze (III) Das Territorialitätsprinzip muss sich dem Prinzip der Einfachversicherung unterordnen: Ausstrahlungsprinzip bei vorübergehender Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat Kollisionsnormen bei mehreren gleichzeitigen Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten Unverändert

15 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Prinzip der Einfachversicherung - Territorialitätsprinzip Entsendungen bis zu Höchstdauer von 12 (allenfalls 24) Monaten - nunmehr 24 Monaten Ausnahmen Kollisionsnormen bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten - teilweise geändert Ausnahmegenehmigung nach Art 17 - nunmehr Art 16 - grundsätzlich unverändert Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 14 Abs 1 Artikel 12 Abs 1 Ausstrahlungsprinzip: sowohl bei kurzfristiger Ausübung einer abhängigen als auch einer selbständigen Tätigkeit im Ausland Entsendung von Arbeitnehmern ist eine zeitlich befristete Tätigkeit im Ausland im Auftrag des Arbeitgebers. Die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit im Ausland darf 12 Monate nicht übersteigen, eine Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich. Wesentlich ist die weiter bestehende Anbindung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers an den Entsendestaat, sowie das Weiterbestehen der arbeitsrechtlichen Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. unverändert unverändert 24 Monate nicht übersteigen, keine weitere Verlängerungsmöglichkeit. unverändert; Klarstellung, dass der Arbeitnehmer unmittelbar vor (mind. 1 Monat) der Entsendung den svorschriften des Entsendestaates unterliegen muss, zb auch durch Wohnen, Studium, Arbeitslosengeld, Mitoder Selbstversicherung

16 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 14 Abs 1 Artikel 12 Abs 1 Keine Entsendung (I): wenn geplante Entsendedauer länger als 12 Monate. Bei Karenzierung eines Arbeitnehmers: österr. Arbeitnehmer wird vorübergehend zb für 11 Monate karenziert, um Dienstverhältnis zu einem slowakischen Unternehmen einzugehen. Ablöseverbot: Ersatz eines Arbeitnehmers mit gleicher Funktion, um die Entsendefrist zu umgehen, ist nicht möglich (jedoch schon die anschließende Entsendung von Arbeitnehmern unterschiedlicher Funktionen). Ortskräfte: Aufnahme eines Arbeitnehmers, der bereits im Beschäftigungsstaat wohnt. Keine Entsendung: wenn geplante Entsendedauer länger als 24 Monate. unverändert unverändert unverändert Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Entsendebestimmung für Arbeitnehmer Artikel 14 Abs 1 Artikel 12 Abs 1 Keine Entsendung (II): Dreiecksentsendung: Anwerbung durch ein österreichisches Unternehmen in Ungarn für Einsatz in Deutschland (da kein Naheverhältnis zu Österreich SV-Pflicht in Deutschland) Arbeitskräfteüberlassung: wenn Überlasser im Entsendestaat keine nennenswerte Tätigkeit ausübt (zb nur ein Büro unterhalten wird, um Arbeitnehmer zu entsenden) Keine Entsendung: unverändert unverändert; Klarstellung, dass der Arbeitskräfteüberlasser im Entsendestaat nicht nur Verwaltungstätigkeiten ausüben darf mindestens 25% operativer Umsatz im Entsendestaat notwendig. Eventuell Ausnahmegenehmigung nach Art 17 VO (EWG) 1408/71 Eventuell Ausnahmegenehmigung nach Art 16 VO (EG) 883/

17 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Entsendebestimmung für Selbständige Artikel 14a Abs 1 Artikel 12 Abs 2 Vor Entsendung muss im Niederlassungsstaat während einer bestimmten Zeit eine nennenswerte Tätigkeit ausgeübt worden sein. Die erforderliche unternehmerische Struktur muss für die Rückkehr aufrecht erhalten werden. grundsätzlich unverändert; die Tätigkeit muss mindestens 2 Monate lang ausgeübt worden sein. unverändert Entsendung von maximal 12 Monaten ist möglich, dabei kann der Selbständige im Tätigkeitsstaat eine selbständige oder eine abhängige (!) Beschäftigung ausüben. Entsendung von 24 Monaten, im Tätigkeitsstaat kann weiterhin auch eine abhängige Beschäftigung - allerdings nur ähnlicher Art - ausgeübt werden Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Entsendebestimmung - Formulare/Verfahren Für eine Entsendedauer bis zu 12 Monaten: E 101 kann (abhängig von der zuständigen GKK) bis zu einer Entsendedauer von 3 Monaten vom Arbeitgeber selbst ausgestellt werden. Eine Ausfertigung ist dem zuständigen SV-Träger zu übermitteln; darüber hinaus erfolgt die Ausstellung durch den SV- Träger des Entsendestaats (in Österreich: GKK). Bei Verlängerung der Entsendung: E 102 Ist vor Ablauf der ersten 12 Monate bei den Behörden des Tätigkeitsstaates (in Österreich: BMASK) zu beantragen. Formlose Meldung durch Arbeitgeber bei vorzeitiger Rückkehr. Für eine Entsendedauer bis zu 24 Monaten: A1 wird vom zuständigen SV-Träger (in Österreich: GKK) ausgestellt. Antrags- und Formularwesen soll völlig umgestellt werden: EESSI (elektronisches Austauschsystem mit Server in Brüssel) SED (strukturiertes elektronisches Dokument) PD (Ausstellung von portable documents auf Antrag des Versicherten/Arbeitgebers). Arbeitgeber hat den nationalen SV-Träger (GKK) über eine Entsendung so weit wie möglich im Voraus zu informieren; dieser leitet die Information an den Tätigkeitsstaat weiter. Art 15 Abs 1 DFVO (EG) 987/2009 Formlose Meldung durch Arbeitgeber bei vorzeitiger Rückkehr

18 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnormen Kollisionsnormen bei gewöhnlicher oder gleichzeitiger Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, unterscheiden zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Nach dem EuGH ist die nationale Einordnung der Erwerbstätigkeit des Tätigkeitsstaates als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit maßgeblich. unverändert Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnormen für abhängige Beschäftigungen (I) Artikel 14 Abs 2 lit b Artikel 13 Abs 1 Gleichzeitige (dh dauerhaft und nicht nur vorübergehend, punktuell) abhängige Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten Aufgrund des Prinzips der Einfachversicherung soll die Sozialversicherung in einem einzigen Staat erfolgen, obwohl es nach dem Tätigkeitsstaatsprinzip zur Versicherung in mehreren Staaten kommen würde. Prinzip bleibt unverändert unbedeutende Tätigkeiten (unter 5 % der Arbeitszeit oder Gesamtvergütung) sind nicht zu berücksichtigen

19 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für abhängige Beschäftigungen (II) Artikel 14 Abs 2 lit b Artikel 13 Abs 1 Ein Arbeitgeber - Beschäftigung in mehreren MS - Beschäftigung zum Teil auch im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat Ein oder mehrere Arbeitgeber mit Sitz in einem Mitgliedstaat - Beschäftigung in mehreren MS - keine Beschäftigung im Wohnsitzstaat SV- Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber. Mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen MS Beschäftigung in mehreren MS SV-Zuständigkeit im Wohnsitzstaat (auch wenn Arbeitnehmer hier nicht/nicht wesentlich tätig ist!)... sofern ein wesentlicher Teil der Beschäftigung auch im Wohnsitzstaat ausgeübt wird SV-Zuständigkeit in diesem. Ein Anteil von weniger als 25% der Arbeitszeit und/oder des Arbeitsentgelts gilt als nicht wesentlich (Art 14 Abs 8 DFVO).... keine/nicht wesentliche Beschäftigung im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers/der Arbeitgeber. unverändert Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für selbständige Erwerbstätigkeit Artikel 14a Abs 2 Artikel 13 Abs 2 Gewöhnliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten - Ausübung der selbständigen Tätigkeit zum Teil auch im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit des Wohnsitzstaats Gewöhnliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten - keine Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit jenes Tätigkeitsstaats, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird.... zu einem wesentlichen Teil auch im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit des Wohnsitzstaats. Nach Art 14 Abs 8 DFVO gilt ein Anteil von weniger als 25 % des Umsatzes, der Arbeitszeit, der Anzahl der erbrachten Dienstleistungen oder des Einkommens als nicht wesentlich.... keine/nicht wesentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Wohnsitzstaat SV-Zuständigkeit jenes Tätigkeitsstaats, in dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird

20 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm für abhängige und selbständige Erwerbstätigkeit Artikel 14c Artikel 13 Abs 3 Gleichzeitige Ausübung einer abhängigen Beschäftigung und selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten SV-Zuständigkeit jenes Staates, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Ausnahme: Anhang VII zur VO (EWG) 1408/71 SV-Zuständigkeit bleibt bei den genannten Staaten = Ausnahme vom Prinzip der Einfachversicherung unverändert; die abhängige Tätigkeit (auch wenn nur untergeordnet) zieht immer die SV-Zuständigkeit mit sich. generell keine Ausnahme mehr, aber Ausnahmeantrag nach Art 16 VO (EG) 883/2004 möglich Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm - Folgen, Formulare E 101: Nachweis über die Verfahren nach Art 16 DFVO anwendbaren svorschriften; Träger des Wohnsitzstaates den Person teilt dem zuständigen SV- Ausstellung durch den Umstand mit, dass in 2 oder mehreren zuständigen SV-Träger MS eine Tätigkeit ausgeübt wird. des Staates, welchem die Der zuständige Träger legt die SV-Kompetenz zusteht. anzuwendenden Vorschriften (vorläufig) fest (stellt Dokument A1 mit Vermerk vorläufig aus) und unterrichtet darüber die anderen MS. Vorläufige Festlegung wird nach 2 Monaten endgültig, außer ein betroffener MS hat Einwendungen oder es wurde bereits zuvor eine endgültige Festlegung getroffen. Der zuständige Träger hat die Person von der vorläufigen oder endgültigen Zuständigkeit zu informieren. Das Dokument A1 wird vom zuständigen SV-Träger ausgestellt bzw wird endgültig

21 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm - Folgen, Formulare Zuständiger Mitgliedstaat versichert alle Erwerbstätigen, so als ob die gesamte(n) Erwerbstätigkeit(en) in diesem Mitgliedstaat ausgeübt wird (werden) (Art 14d Abs 1). Konsequenz Nationale Regelungen über Mehrfachversicherung des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten. unverändert Nationale melde- und beitragsrechtliche Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates sind zu beachten Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Kollisionsnorm Folgen Beispiel: SV-Zuständigkeit: Österreich, mehrere Beschäftigungsverhältnisse in verschiedenen Mitgliedstaaten: E 101 / A 1: Ausstellung durch die GKK Unter Umständen muss ein ausländischer Arbeitgeber in Österreich nach österreichischem SV-Beiträge abführen. Verpflichtung zur Beitragsabfuhr für den Arbeitgeber. Vereinbarung mit Arbeitnehmer ist möglich, dass dieser die Beiträge abführt. Im Falle mehrerer Arbeitgeber hat jeder Arbeitgeber bis zur Höchstbeitragsgrundlage SV-Beiträge abzuführen; für den Arbeitnehmer besteht die Möglichkeit der Beitragserstattung aufgrund von Mehrfachversicherung ( 70, 70a ASVG, 45 Abs 2 AlVG; KrV 4 %, PV 11,4 %, AlV 3 %)

22 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Ausnahmeantrag Artikel 17 Artikel 16 Ausnahmeantrag nach Art 17 bewirkt eine Änderung des zuständigen Mitgliedstaates. Antrag ist grundsätzlich in allen Fällen möglich. Antrag vor allem bei länger als für 12 Monate geplanten Entsendungen; vorübergehender Begründung eines Dienstverhältnisses im Ausland unter Karenzierung des inländischen DV (zb bei vorübergehender Konzernversetzung); sinnwidriger Zuständigkeit bei Kollision zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit. Antrag in jenem Staat, dessen svorschriften gelten sollen (in Österreich: BMASK, bis maximal 5 Jahre). Antrag ist formlos und gebührenfrei, auch rückwirkend möglich. Danach E101 (in Ö: durch GKK) unverändert unverändert Antrag vor allem bei länger als für 24 Monate geplanten Entsendungen unverändert unverändert Antragstellung nach Art 18 DFVO wenn möglich im Voraus wie bislang in jenem Staat, dessen svorschriften weiterhin gelten sollen. Danach A1 (in Ö: durch GKK) Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EG) 883/2004 Übergangsbestimmungen Artikel 87 Abs 8 Es gelten die nach VO (EWG) 1408/71 anwendbaren svorschriften höchstens 10 Jahre ab dem und solange weiter, als sich am Sachverhalt nichts ändert. Achtung auf schleichende Sachverhaltsänderung insbesondere bei Kollisionsfällen nach Art 14 Abs 2 lit b sublit i VO (EWG) 1408/71. Grundsätzlich gelten damit die ausgestellten Formulare E 101 weiter. Die betroffene Person kann einen Antrag auf Anwendung der nach VO (EG) 883/2004 anwendbaren svorschriften stellen: mit Geltung ab dem Folgemonat der Antragstellung. bei Antragstellung binnen 3 Monaten nach Anwendungsbeginn der VO (EG) 883/2004 galten die neuen svorschriften ab Anwendungsbeginn der Verordnung ( )

23 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Wirkung der SV-Zuständigkeit Dokument E101/A1 wirkt wie ein Persilschein der Beschäftigungsstaat darf keine SV-Beiträge einheben. Ein E101/A1 entfaltet selbst dann absolute Bindungswirkung, wenn es vom zuständigen SV-Träger zu Unrecht ausgestellt wurde! Auch bei Fehlen eines ausländischen Dokuments dürfen nicht automatisch SV-Beiträge eingehoben werden Prüfung des Sachverhalts. Unter der VO (EG) 883/2004 muss (bei vollständiger Umsetzung!) Dokument nicht unbedingt mitgeführt werden elektronischer Datenaustausch! Empfehlung: E101/A1 umgehend dem SV-Träger (in Ö: der GKK) vorlegen! E101/A1 (Kopie) beim Versicherten am Einsatzort verwahren! Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.1. VO (EWG) 1408/71 VO (EG) 883/2004 Wirkung der SV-Zuständigkeit Wird im Nachhinein festgestellt, dass die SV-Zuständigkeit falsch beurteilt wurde und somit im unzuständigen Mitgliedstaat SV- Beiträge abgeführt wurden grundsätzlich Rückabwicklung und Aufrollen der Versicherungsverläufe. Dabei sind allerdings die jeweils nationalen Bestimmungen anzuwenden. Österreich: 69 Abs 1 ASVG: Rückforderungsmöglichkeit binnen 5 Jahren nach Zahlung. 69 Abs 2 ASVG: Rückforderung ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen, sobald eine Versicherungsleistung erbracht wurde Betrachtung je nach Versicherungssparte (betrifft somit meist die Krankenversicherung)

24 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 2.2. Sozialversicherungsrecht - Bilaterale Abkommen Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.2. Bilaterale Abkommen (außerhalb EWR) Abschluss eines SV-Abkommens mit folgenden Staaten: AUSTRALIEN PHILIPPINEN BOSNIEN HERZEGOWINA KOREA (REPUBLIK) CHILE SERBIEN (Abkommen mit Jugoslawien) ISRAEL TUNESIEN KANADA (Quebec) TÜRKEI KROATIEN URUGUAY (in Kraft seit ) MAZEDONIEN USA MONTENEGRO Zypern (EU- gilt nur für griechischen Teil) Geltungsbereich Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich unterscheiden sich von Abkommen zu Abkommen. Persönlich beziehen sich die Abkommen idr auf alle Versicherten, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Sachlich erfassen alle Abkommen den Bereich der Pensionsversicherung; die Krankenversicherung ist zum Teil nicht umfasst, zum Teil finden sich sehr unterschiedliche Regelungen (nur Türkei und die Staaten Ex-Jugoslawiens)

25 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.2. Bilaterale Abkommen (außerhalb EWR) Entsendungen: Achtung unterschiedliche Regelungen! Entsendungsdauer: generell längere Fristen: meist 2 Jahre; USA, Kanada, Israel, Korea, Philippinen, Chile: 5 Jahre. SV-Pflicht im Tätigkeitsstaat tritt erst bei Überschreiten dieser Frist ein. Es ist nicht schädlich, wenn die Entsendung von Beginn an für länger als 2 bzw 5 Jahre geplant ist (zb geplante Entsendung nach Kroatien 4 Jahre für ersten 2 Jahre SV-Pflicht in Österreich). Sonderfälle USA und Korea: auch konzerninternes, neues Dienstverhältnis gilt als Entsendung. Sonderfall Australien: (derzeit) keine Entsenderegelung ein bereits unterzeichnetes neues Abkommen wird eine Entsenderegelung (Frist: 5 Jahre) enthalten, Inkrafttreten bleibt abzuwarten Ausnahmevereinbarungen (normalerweise in Art 9 des SV- Abkommens geregelt) sind möglich Zuständigkeit in Österreich: BMASK Doppelte Erwerbstätigkeit keine Kollisionsnormen - wie gemäß VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004 (ausgenommen USA, Kanada (Quebec) und Rep. Korea) daher Versicherungspflicht in jenem Staat, in welchem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird Mehrfachversicherung möglich! Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 2.3. Sozialversicherungsrecht - Innerstaatliches

26 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.3. Österreichisches - ASVG Wenn weder VO (EWG) 1408/71 oder VO (EG) 883/2004, noch ein bilaterales Abkommen anwendbar sind. 3 Abs 2 lit d ASVG: für 5 Jahre bleibt SV-Pflicht in Österreich aufrecht (ohne Antragstellung). Verlängerung durch Antrag beim BMASK möglich. ACHTUNG: der Beschäftigungsstaat kann ebenfalls SV- Beiträge nach nationalem einheben. Daher besteht die Gefahr der Doppelversicherung! Diese slage gilt (derzeit noch) auch für Australien, da keine Entsenderegelung im geltenden SV-Abkommen enthalten ist. 3 Abs 3 ASVG: keine Entsendung für Arbeitnehmer, die von einem österreichischem Arbeitgeber dauernd im Ausland beschäftigt werden SV-Zuständigkeit im Ausland Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2.3. Österreichisches - ASVG Krankenversicherung Arbeitgeberverpflichtung nach 130 ASVG Bei dienstlichem Auslandsaufenthalt hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und seinen ebenfalls im Ausland weilenden Angehörigen sämtliche Kosten der nach österreichischem zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Der Arbeitgeber erhält von der GKK eine teilweise (geringe) Kostenerstattung

27 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem Kapitel 3 Steuerrecht Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Steuerrecht bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA- 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem

28 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Steuerrecht bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 1. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt Beschränkte Steuerpflicht Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 1. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht 1 Abs 2 EStG: Unbeschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland; die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. 26 Abs 1 BAO: Wohnsitz liegt dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er sie beibehalten und nutzen wird. Eine Person kann mehrere Wohnsitze haben!

29 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 1. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz egal, ob Eigentums-, Miet- oder Untermietwohnung, Ferienhäuser, Hoteldauermieten, Urlaubswohnungen usw; wesentlich ist die jederzeitige Verfügungsberechtigung (daher: wenn Vermietung ohne Verfügungsberechtigung Aufgabe des Wohnsitzes); abgeleiteter Wohnsitz: bei Kindern ohne eigene Wohnung, bei Ehegatten (Familienwohnsitz); polizeiliche Meldung ist nicht entscheidend Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 1. Schritt: Innerstaatliches Unbeschränkte Steuerpflicht 26 Abs 2 BAO: gewöhnlicher Aufenthalt liegt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die darauf schließen lassen, dass er sich dort nicht nur vorübergehend aufhält; stets dann, wenn der Aufenthalt im Inland länger als 6 Monate dauert eine Person kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben! Gewöhnlicher Aufenthalt sofern Dienstvertrag oder Arbeitserlaubnis für mehr als 6 Monate, bei Saisonarbeitern ab einem Aufenthalt von 6 Monaten. Kein gewöhnlicher Aufenthalt, obwohl eine Wohnung zur Verfügung steht, ist bei einem Inlandsaufenthalt von weniger als 6 Monaten anzunehmen keine unbeschränkte Steuerpflicht!

30 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 1. Schritt: Innerstaatliches Beschränkte Steuerpflicht 1 Abs 3 EStG: Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die in 98 Abs 1 EStG angeführten Einkünfte. 98 Abs 1 Z 4 EStG: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( 25 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird (worden ist) Ausüben: persönliches Tätigwerden im Inland, Verwerten: kein persönliches Tätigwerden im Inland, jedoch kommt der wirtschaftliche Erfolg unmittelbar der inländischen Volkswirtschaft zugute Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 3. Steuerrecht bei Auslandstätigkeit Prüfreihenfolge 2. Schritt: DBA- Ansässigkeit Zuteilungsregeln für unselbständige Arbeit Bezüge von Organen von Kapitalgesellschaften Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung

31 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Vermeidung von Doppelbesteuerung Doppelbesteuerungsabkommen (Beispiel OECD- Musterabkommen*) - relevante Artikel: Artikel 4 - Ansässige Person Artikel 5 - Betriebsstätte Artikel 15 - Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Artikel 16 - Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Besonderheit Deutschland: auch Vergütungen für Vorstände und Geschäftsführer) Artikel 23 - Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 48 BAO - unilaterale Steuerentlastung * Das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (Model Tax Convention on Income and on Capital) wird als Standard für die grenzüberschreitende Besteuerung weltweit als Basis für zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen verwendet und wurde wie auch der OECD-Kommentar als Auslegungshilfe - zuletzt im Juli 2010 aktualisiert Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 4 OECD-MA - Ansässigkeit Abs 1: Ansässige Person: aufgrund von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt steuerpflichtig. Abs 2: Sofern in beiden Vertragsstaaten ansässig ( Doppelansässigkeit ), dann isd DBA nur in jenem Staat ansässig ( tie-breaker-rules ), in welchem ein ständiger Wohnsitz liegt, der Mittelpunkt der Lebensinteressen (MLI) liegt, sofern kein Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmbar ist, dann in jenem Staat, in welchem der gewöhnliche Aufenthalt liegt, sofern kein gewöhnlicher Aufenthalt bestimmbar, entscheidet die Staatsangehörigkeit, schlussendlich Verständigung der Behörden

32 Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 4 Abs 1 OECD-MA - Ansässigkeit Österreich unbeschränkt steuerpflichtig Österreich beschränkt steuerpflichtig Staat A unbeschränkt steuerpflichtig Doppelansässigkeit Ansässig in Staat A Staat A beschränkt steuerpflichtig Ansässig in Österreich Doppelte Nichtansässigkeit DBA- Anwendungsfälle Teil I: Theoretische Grundlagen 1. Arbeitsrecht 2. Sozialversicherungsrecht 2.1. EU/EWR Raum 2.2. Bilaterale Abkommen 2.3. Grundsatzregelung nach österreichischem 3. Steuerrecht 1. Schritt: Innerstaatliches 2. Schritt: DBA 3. Schritt: Umsetzung nach innerstaatlichem 2. Schritt: DBA- Art 4 OECD-MA - Ansässigkeit Mittelpunkt der Lebensinteressen - MLI Nach Ansicht der österr. Finanzverwaltung ist der MLI in Abhängigkeit von der Dauer des Auslandsaufenthalts zu beurteilen: bei kurzfristigen Aufenthalten (weniger als 2 Jahre) keine Verlagerung; bei langfristigen Aufenthalten (mehr als 5 Jahre) Verlagerung, insbesondere wenn auch die Familie mit übersiedelt; bei mittelfristigen Aufenthalten Beurteilung im Einzelfall; Ansässigkeitsbescheinigungen sind ein Indiz für die Anerkennung einer Verlegung des MLI

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