Versuch AMP05 - Qualitätssicherung in der Röntgen-Diagnostik

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1 28. November 2006 Versuch AMP05 - Qualitätssicherung in der Röntgen-Diagnostik Betreuerin: Dipl.-Ing. Claudia Lämmler Aufgabenstellung: 1. Erstellen Sie einen Praktikumsbericht, der den groben Ablauf einer digitalen Konstanzprüfung aufzeigt. 2. Beschreiben Sie die Strukturen und Prozesse des Datenflußes bei der digitalen Konstanzprüfung mittels eines Flussdiagramms. 3. Nennen Sie einige Vor- und Nachteile von konventioneller und digitaler Radiographie. Diskutieren Sie diese. Mailen Sie mir bitte den Praktilumsbericht spätestens 14 Tage nach dem Praktikumstermin zu. an: claudia.laemmler@radiol.med.uni-giessen.de Achten Sie bitte auf : die Angabe der Gruppennummer, Bezeichung des Praktikums + Semester Datum der Durchführung Namen der Teilnehmer/innen.

2 Umstellung von analoger zu digitaler Röntgentechnik Aufgrund der von der analogen Röntgentechnik völlig unterschiedlichen Aufnahme- und Bildverarbeitungstechniken ergeben sich neue Normen und Durchführungsbestimmungen für die digitale Radiographie. Aus den vorhandenen Gesetzlichkeiten ergeben sich jedoch keine spezielleren Forderungen an die digitale Radiographie als an die analoge Radiographie. Auch bei der digitalen Röntgeneinrichtung ist bei Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Die Aufgabe dieser Abnahmeprüfung ist unter anderem auch die Festlegung der Basisdaten für die späteren Konstanzprüfungen. Grundlage für die Konstanzprüfung bei digitaler Radiographie ist die DIN 6868 Teil 13. Diese legt fest, welche Parameter zu prüfen sind, welche Grenzwerte einzuhalten sind und welcher Prüfkörper zu benutzen ist. Der Prüfkörper nach DIN 6868 Teil 13 unterscheidet sich erheblich von dem bisher benutzten nach DIN 6868 Teil 3. Es ist also notwendig, die Basisdaten für die weiteren Konstanzprüfungen an dieser Röntgeneinrichtung mit neuem Prüfkörper festzulegen. Die Prüfintervalle für die Konstanzprüfung unterscheiden sich nicht. Auch hier ist eine monatliche Konstanzprüfung durchzuführen. Hinzu kommt zur Konstanzprüfung an der Röntgeneinrichtung auch noch die Konstanzprüfung des Bildübertragungs- und -betrachtungssystems (Monitor) Voraussetzung ist auch hier, dass innerhalb einer Abnahmeprüfung die Basisdaten für die Konstanzprüfung festgelegt wurden. Die Abnahmeprüfungen werden entsprechend der DIN 6868 Teil 56 und 57 durchgeführt. Weitere häufige Fragen zur Qualitätssicherung bei digitaler Röntgendiagnostik betreffen die Ärztliche Stelle Röntgen sowie die Archivierung von Röntgenuntersuchungen. Auch für die digitale Radiographie gilt die Archivierung der Röntgenuntersuchung für 10 Jahre nach der letzten Untersuchung. Für Kinder gilt eine Aufbewahrungsfrist bis zum 28. Lebensjahr. Diese langen Aufbewahrungszeiten bergen einige Probleme hinsichtlich der Lesbarkeit von älteren Röntgenuntersuchungen. Es ist besonders darauf zu achten, dass über den gesamten Zeitraum nicht nur das Speichermedium selbst, sondern auch ein dazugehöriges Lesegerät vorhanden ist. Sollte das Speichermedium für die Archivierung gewechselt werden, so sind die alten Daten zu kopieren oder für den alten Datenbestand muss ein geeignetes Lesegerät vorgehalten werden. Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

3 Das Einreichen von Unterlagen und Daten an die Ärztliche Stelle Röntgen kann bei Betreibern mit digitaler Röntgeneinrichtung digital erfolgen. Dabei ist auf folgendes zu achten: Die Daten müssen im Dicom 3 - Format auf eine CD gebrannt übersandt werden. Auch für diese Aufnahmen müssen die Aufnahmeparameter angegeben werden und die rechtfertigende Indikation zu erkennen sein. In 80 % aller Fälle ist die Ärztliche Stelle Röntgen in der Lage, die Daten zu lesen. Bei 20 % der Fälle ist dies jedoch nicht so; dies liegt daran, dass einige Anbieter ein Dicom 3 - Format benutzen, welches nicht dem aktuellen entspricht. In diesen Fällen muss natürlich dafür Sorge getragen werden, dass die Beurteilung der Röntgenuntersuchung durch die Kommission trotzdem erfolgen kann. Eine Light-Version der Betrachtungssoftware des Anbieters ist hier oft der Ausweg. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN BETRIEB EINER RÖNTGENEINRICHTUNG In der Regel wird der Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach 4 Röntgenverordnung (RöV) der zuständigen Behörde vierzehn Tage im voraus angezeigt, wenn der Röntgenstrahler bauartzugelassen (CE- Zeichen mit Nr. der benannten Stelle) ist und dessen Herstellung und in Verkehr bringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes (MPG) fällt. In allen anderen Fällen muss der Betrieb der Röntgeneinrichtung nach 3 RöV von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Teleradiologie. Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

4 Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

5 1. Qualitätssicherung in der Radiologie Die Anforderungen an die Strukturqualität sind in der gemäß 135 Abs. 2 SGB V geschlossenen Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie einheitlich auf Bundesebene geregelt. Genehmigungsvoraussetzung ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation und der apparativen Voraussetzungen. Die fachliche Qualifikation wird durch Weiterbildungszeugnisse nachgewiesen, in Einzelfällen erfolgt zusätzlich ein Kolloquium. Das Vorliegen der apparativen Mindestanforderungen bescheinigt der Hersteller beziehungsweise der Lieferant des Röntgengerätes auf einem von der KV heraus gegebenen Apparatebogen. Im Bereich der Mammographie gelten seit dem 1. April 2002 besondere Regelungen sowohl im Bereich der Struktur- als auch der Prozess- und Ergebnisqualität. Prozess- und Ergebnisqualität werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen regelmäßig auf der Grundlage des 136 Abs. 2 SGB V durch besondere Kommissionen (Radiologie-Kommission) in Stichproben überprüft. Die radiologische Diagnostik wird bestimmt durch die kritische ärztliche Indikation mit festgelegter Fragestellung, die optimale Durchführung der Untersuchung, die Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen in einer medizinisch vertretbar niedrigen Strahlenexposition. Die fachkundige Auswertung der Untersuchungen und die Ergebnisse sind im Befundbericht zu dokumentieren. Diese Kriterien werden im Rahmen der Stichprobenprüfungen durch die Radiologie-Kommission der Kassenärztlichen Vereinigung überprüft. Grundlage hierfür sind die Qualitätsbeurteilungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die Leitlinien der Bundesärztekammer und im Bereich der Mammographie die speziellen Regelungen in der Anlage 4 der Vereinbarung zur Strahlen-diagnostik und -therapie. Für die Überprüfung der technischen Qualitätssicherung (Konstanzprüfungen) sind die Ärztlichen Stellen nach der Röntgenverordnung zuständig. Um Doppelüberprüfungen zu vermeiden, werden diese Maßnahmen in einigen KV-Bereichen in gemeinsamen Sitzungen von Radiologie-Kommission und Ärztlicher Stelle durchgeführt. Ziel ist es, dem Arzt konkrete Verbesserungsvorschläge der Qualitätsverbesserung unterbreiten zu können. Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

6 2. Digitales Radiographie System Die Abteilung Kinderradiologie des Universitätsklinikums Giessen u. Marburg GmbH, arbeitet mit einem DX-System der Fa. Agfa, welches hier beispielhaft erklärt wird. Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

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10 3. Verfahren der Konstanzprüfung ( 16 RöV) Konstanzprüfung der Direktradiographie nach DIN mit digitalem Bildempfänger-Systemen (beispielsweise Speicherfolie) Kenngrößen und deren Ermittlung Durch Vergleich der Werte der Kenngrößen mit den in der Abnahmeprüfung festgelegten Bezugswerten (Ausgangszustand) kann geschlossen werden, ob die Bildqualität über die ganze Abbildungskette hinreichend konstant ist. Es sind zu ermitteln: Dosis Dosisindikator Optische Dichte bzw. Leuchtdichte Ortsauflösung Kontrastauflösung Abweichungen zwischen Lichtfeld und Nutzstrahlenfeld Prüfung auf Artefakte Dosis: Die Dosis ist mit dem Dosimeter auf der Strahleneintrittsseite des Prüfkörpers immer an der gleichen Stelle und in gleicher Orientierung zu messen. Dosisindikator: Ein vom digitalen Bildempfängersystem zu jedem Bild angegebener herstellerspezifischer Wert, der unter gleichen Aufnahmebedingungen mit der Bildempfängerdosis korreliert. Der Dosisindikator soll dem Anwender des Systems die Möglichkeit geben, Rückschlüsse auf die für ein Bild verwendete Dosis zu erhalten. Beispiele für Dosisindikatoren: Bildempfangerdosis KB Exposure Index S-Wert oder LgM-Wert (log. Median) auf Film oder Monitor Der Dosisindikator ist dem Prüfbild auf Film oder BWG zu entnehmen. Diese Prüfung darf auch nur mit dem Schwächungskörper durchgeführt werden. Optische Dichte bzw. Leuchtdichte: An der markierten Stelle mittlere Stufe der Dynamiktreppe muß entweder die optische Dichte (Film) oder die Leuchtdichte (BWG) bestimmt werden (abhängig von der überwiegend verwendeten Diagnoseart). Ortsauflösung: Sie wird mittels des im Prüfkörper DIGI-1 3 vorhandenen Bleistrichrasters bestimmt. Eine Lupe mit 4- bis 8-facher Vergrößerung darf verwendet werden. Kontrastauflösung: Die auf dem Prüfbild sichtbare Anzahl der Niedrigkontrastobjekte ist zu ermitteln, alle Stufen der Dynamiktreppe müssen unterscheidbar sein. Orts- und Kontrastauflösung müssen mit den bei der Festlegung der Bezugswerte festgelegten Bildbearbeitungsparametern bestimmt werden. Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

11 20 Legende: 1 Achse der Röntgenröhre 2 strahlenabsorbierende Feldmarkierungen zum Einstellen des Lichtfeldes (Ausführungsbeispiel) 3 Fadenkreuz für Zentrierung, nicht strahlendicht 4 nicht strahlendichte Markierung des zulässigen Bereiches für den Messort für die Dosis (120 mm x 40 mm) 5 freie Fläche (> 10 cm x 10 cm) für Signalnormierung mit nicht strahlendichter Markierung 6 strahlenabsorbierende Hilfsmarkierungen zum Auswerten 7 Bleistrichraster 8 Treppe für Dynamikumfang (Dynamiktreppe); die mittlere Stufe dient als Bezugspunkt für die Bestimmung der optischen Dichte bzw. Leuchtdichte; realisiert durch Kupferscheiben in den Stärken 0,3 mm, 0,65 mm, 1,0 mm (Grund- platte), 1,4 mm, 1,85 mm und 2,3 mm 9 Niedrigkontrastobjekte (0,8 %, 1,2 %, 2,0 %, 2,8 %, 4,0 %, 5,6 % bei 70 kv; diese Werte gelten bei einer Röntgen- röhrenspannung von etwa 70 kv, 2,5 mm Al Eigenfilterung und einer Zusatzfilterung von 25 mm Al; zum Beispiel kann die Objektreihe aus Aluminiumscheibchen in den Stärken 0,1 mm, 0,15 mm, 0,25 mm, 0,35 mm, 0,5 mm und 0,7 mm hergestellt werden.) Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

12 Apparativer Aufbau: Abweichungen zwischen Lichtfeld und Nutzstrahlenfeld: Die Lichtfeldgröße wird durch Positionierung auf die Feldmarkierungen der Prüfkörper DIGI-1 3 eingestellt und dann mit der Lage des exponierten Feldes verglichen. Durchführung der Prüfung: 1. Prüfanordnung: Der Prüfkörper DIGI-1 3 muss sich bei jeder Prüfung an der gleichen Stelle mit gleicher räumlicher Orientierung bei gleicher Strahlengeometrie befinden. Er muss so ausgerichtet sein, dass die Achse der Röntgenröhre senkrecht zur Richtung der Dynamiktreppe und der Niedrigkontrastobjekte steht. Werden an dem zu prüfenden Anwendungsgerät Bildempfängerformate von 350 mm x 350 mm oder größer eingesetzt, sollte auf mindestens einem der Prüfbilder die Feldgröße 260 x 260 mm abgebildet sein. Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

13 Legende: 1 Röntgenröhre 2 Blendensystem 3 Schwächungskörper 25 mm Al mit eintrittsseitigem Detektor zur Dosismessung 4 Strukturkörper nach DIN Strukturkörper nach DIN V Auflageplatte 7 Streustrahlenraster 8 Eingangsebene des Bildempfängers 9 Zusätzliche Kupferplatte 1 mm bei 100 kv, versehen mit einer röntgenographisch darstellbaren Markierung; nicht erforderlich 2. Prüfbedingungen Die Konstanzprüfung umfasst die bei der Abnahmeprüfung verwendeten Komponenten. Die Prüfung ist immer mit denselben Prüfmitteln unter gleichen Aufnahme-, Bildverarbeitungs-, Dokumentations- und DarsteHungsbedingungen durchzuführen. Diese Bedingungen werden in der Abnahmeprüfung festgelegt. Vor der Konstanzprüfung nach DIN ist die Konstanzprüfung am Bilddokumentationssystem bzw. Bildwiedergabegerät durchzuführen. Sie müssen im Rahmen der Grenzwerte liegen. 3. Prüfumfang: Der Prüfumfang und die Vorgehensweise zur Auswertung der Prüfbilder werden als letzter Punkt bei der Abnahmeprüfung festgelegt. Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

14 Bei Verwendung der WELLHÖFER Dosimeter DOSIMAX plus oder eines Doppeldosimeters, z.b. DOSIMAX plus duo oder P10 duo, darf auf die Aufnahme in freier Exposition verzichtet werden, da diese Messgeräte die Bestimmung der Expositionszeit bei gleichzeitiger Dosismessung erlauben. Es müssen die bei der Abnahmeprüfung festgelegten Parameter, Aufnahmespannungen und Auswerteprogramm (Modus, Gradation, Frequenzverarbeitung usw.) sowie Dokumentations- und Darstellungsbedingungen verwendet werden. Dabei sollten Aufnahmespannungen und die übrigen Aufnahmeparameter entsprechend den überwiegend verwendeten Einstellungen im Patientenbetrieb verwendet werden. Die Belichtungszeit muss mindestens um den Faktor 2 über der kürzesten Bestrahlungszeit liegen. Alle Prüfbilder sind hinsichtlich störender Artefakte zu beurteilen. 4. Weitere Prüfungen Bildwiedergabegeräte (BWG) für die Befundung in der Heilkunde. Gesetzliche Grundlagen: Die Konstanzprüfung für Bildwiedergabegeräte, die zur Befundung genutzt werden, ist in der "Qualitätssicherungs-Richtlinie - QS-Richtlinie" geregelt. Bildwiedergabegeräte, die vor Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2005 einer Abnahmeprüfung mit Festlegung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung unterzogen werden. Ab Januar 2006 muss dann regelmäßig eine Konstanzprüfung gemäß der QS-Richtlinie durchgeführt werden, wie sie für alle ab 01. Dezember 2003 erstmals in Betrieb gegangenen BWGs schon verbindlich ist. Die Prüfintervalle sind ebenfalls in der QS-Richtlinie festgelegt (arbeitstäglich, monatlich, 1/4-jährlich oder 1/2-jährlich). Bei der Konstanzprüfung von Bildwiedergabegeräten für die Befundung von digitalen Röntgenaufnahmen müssen stets die am Aufstellungsort vorhandenen Umgebungsbedingungen berücksichtigt werden. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Messung der Leuchtdichte aus der Distanz des normalen Betrachtungsabstandes erfolgt: das Messgerät ersetzt das Auge des Betrachters. Messgeräte, die aufgrund ihrer Konstruktion Blickwinkel deutlich größer als 1,0 keine Messung in einem Abstand vo n mehr als 0,5 m erlauben, sind, ebenso wie Aufsatzmessgeräte, nicht für die Qualitätssicherung an Bildwiedergabegeräten geeignet. Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

15 LITERATURVERZEICHNIS Regelwerke 1. Röntgenverordnung (RöV) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen vom 8. Januar 1987 (BGBl l, S. 114) zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl l, S. 1869), H. Hoffmann GmbH, Verlag Berlin, 9. Auflage Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungs- bedürftigen Störstrahlern Richtlinie für Sachverständigenprüfungen nach der Röntgenverordnung (SV-RL) vom 27. August 2003, gültig seit 1. Oktober 2003, berichtigt durch Rundschreiben vom 9. Februar Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung nach 16 und 17 der Röntgenverordnung Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) vom 20. November 2003, gültig seit 1. Dezember Ärztliche und zahnärztliche Stellen Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) GMBl Nr. 14, 12. Februar Fachkunde-Richtlinie: Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz im Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin und in der Zahnmedizin und bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere Fachkunde nach Röntgenverordnung/Medizin (in Vorbereitung) 6. Fachkunde-Richtlinie Technik vom 1. Oktober Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlen- exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) vom 18. Dezember 2003, gültig seit 1. März Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition ( 40, 41, 42 StrlSchV; 35 RöV) vom 8. Dezember 2003, gültig seit 1. März Richtlinie zur Aufzeichnung nach 28 RöV (in Vorbereitung) 10. Gesetz über Medizinprodukte Medizinproduktegesetz (MPG) vom 2. August 1994, in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl I, S. 3146) 11. Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinprodukte- Betreiberverordnung MPBetreibV) vom 29. Juni 1998, BGBl l, S. 1762), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl l, S. 3586) 12. Diagnostische Referenzwerte für radiologische und nuklearmedizinische Untersuchungen, Bekanntmachung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 10. Juli 2003 (Bundesanzeiger Nr. 143 vom 5. August 2003, Seite 17503) Literatur: 1. Wegweiser Radiologie, KVBW (kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg), Geräteanleitung, Fa. Wellhöfer, www. 3. Produktinfo, Fa. Agfa 4. QS-Handbuch 5. Bildgebende Diagnostik, B. Loewenhardt, 2001 Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

16 Digitale Rö.-Geräte Konstanzprüfung 1. Dokumente vorbereiten: Patient aufrufen neuer Vorgang Laufzettel setzen sh zzz-konstanzprüfung, Prak A (K-Nr. wird vergeben) Lz k E sonst/kdx-s C Konstanzprüfung nach Bedarf auswählen 1 freie Belichtung 2 Automatik 3 Gauwertaufnahme 2. Material: Kassette für Prüfaufnahmen Größe 35 x 43 (groß) Kennzeichung: Name: Konstanzprüfung Kassette f. Grauwertaufnahme Größe 24 x 30 (klein) Vor der Konstanzprüfung ist die Kassette mit dem DX-System nach folgendem Schema zu löschen: Wenn nicht absolut sichergestellt ist, dass sie in den letzten 24 Std. verwendet wurde) Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

17 3. Röntgenaufnahmen erstellen: Geräteaufbau wie bei konventioneller Konstanzprüfung, allerdings mit digitalem Prüfkörper DIGI-13 Überprüfen des Filters 1 mm Al + 0,1 mm Cu Prüfkörper auf 26 x 26 einblenden, Patientenäquivalent in untere Schiene, Dosimax anschließen u. anschalten, Digitale Kassette in Rasterlade Aufnahme nach Vorgabe erstellen: - 70 kv bei freier Einstellung - 70 kv bei Automatik! Achtung! für Grauwertaufnahme: Kleine Kassette (24 x 30 cm) Prüfkörper entfernen Voll aufblenden, 20 mm Alu-Block in Schiene keine Dosismessung! 70 kv Automatik Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

18 4. Bildbearbeitung am DX-System: 1) - Arbeitsliste aufrufen (1.a) - RIS abfragen (1.b) - Patientenname suchen und auswählen (Zzz-Konstanzprüfung, Prak.) 1.a 2) - Das Bild auswählen (2.a) - Auf "OK" drücken (2.b) 1.b 2.a 3) - "Konstanz" auswählen (3.a) - "Flatfield 400 lin" auswählen (3.b) - Auf "OK" drücken (3.c) 2.b 3.a Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

19 3.b 4) - Die belichtete Kassette in DX-System einlegen (schwarze Seite unten, roter Strich hinten). - Auf "ID" drücken (4.a). Die Kassette wird ausgelesen und dann gelöscht. - Auf "Bearbeiten" drücken (4.b). 3.c 4.a 4.b 5) 1. Aufnahme - Bild bearbeiten : Kippen/Drehen (5.a); Zoom (5.b); Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

20 Helligkeit/Kontrast (5.c); - Bild beschriften (5.d): z.b. Arbeitsplatz, 70 kv, 50 mas (bzw. auto), 12,3 mgy - Abweichung festlegen: A + B =... C + D =... und eintragen (5.e) - Bild speichern und Untersuchung übertragen: auf "Schließen und Senden" drücken (5.f). 5.d 5.a 5.b 5.e 5.c 2. Grauwertaufnahme: - Patient für neue Untersuchung auswählen - Prozedere wie 1.Aufnahme - Beschriften: Grauwertaufnahme, Arbeitsplatz, LGM-Wert 5.f 5. Beurteilung des Rö-Bildes am Monitor Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

21 5.1. Dynamiktreppe 7 Stufen müssen zu erkennen / differenzieren sein 5.2. Niedrigkontrastobjekte 5 Kreise, mind. 3 müssen zu sehen sein 5.3. Auflösungstest zoomen u. dann ablesen bei DL, mind. 2,5 Lp/mm, max. offen 5.4. ROI messen an def. Stelle Mitte d. Dynamiktreppe z.b. Aufn. Auto, KB2 = Abweichung Einstellung des Lichtfeldes 5.6. Grauwertaufnahmen nur LGM-Wert wichtig; +/- 0,15 zulässig z.b.. Auto, KB2 = 1,97 (1,82-2,12) Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

22 Konstanzprüfung der Befundungsmonitore in der Abteilung Kinderradiologie 1. Aufrufen des Testbildes am Monitor: 2. optische Auswertung: Bewertung der Prüfstrukturen des SMPTE-Testbildes siehe Unterlagen - 5 % Graufeld in 0 % Feld - 95 % Graufeld in 100 % Feld - Homogenität des Hintergrundes - Modulationsfelder Diese Prüfung wird arbeitstäglich durchgeführt! Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

23 Konstanzprüfung des Druckers Drystar 5500 in der Abteilung Kinderradiologie 1. Erstellen des Testbildausdruckes am Drucker: 1.1. Bild drucken 1.2. Testbild 1.3. smpte_kann.tif 1.4. unteres Eingabefach 1.5. Anzahl der Kopien ok 2. Densitometrische Auswertung: Beschriftung des Filmes Messung der opt. Dichte bei 80 % 30 % 10 % Dipl.-Ing. C. Lämmler Rev

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