PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN
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- Jonas Kästner
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1 PRESSE DOKUMENTATIONS NUTZUNG PDN Lizenzen für Medienbeobachtung EIN SERVICE DES VERBANDES ÖSTERREICHISCHER ZEITUNGEN
2 WAS IST DAS PDN-SYSTEM? Das Presse Dokumentations Nutzungs-System (PDN-System) wurde 2002 auf Initiative des Verbandes Österreichischer Zeitungen in Gesprächen mit Institutionen, Unternehmen und PR-Beratern entwickelt, um eine praxisnahe und zeitgemäße Lösung für die rechtssichere Erstellung und Verwendung von Pressespiegeln zu gewährleisten. Mit Abschluss eines PDN-Lizenzvertrages können Unternehmen und Institutionen die für die eigene Medienbeobachtung erforderlichen Lizenzrechte von über 115 Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen aus einer Hand beziehen. Gegenstand dieser Lizenzrechte können sowohl interne Pressespiegel (Papier und digital) als auch Formen der externen Pressedokumentation (Broschüren, Webauftritt) sein. Lizenzgeber sind die dem PDN-System angeschlossenen Verlage. Ausgenommen von der Lizenzierung sind nur jene Zeitungsinhalte, bei denen die Verlage nicht über die Rechte verfügen: Artikel, die eine Wiedergabe von unbearbeiteten Agenturmeldungen darstellen. Fotos und Grafiken, die von externen Zulieferern des Verlages (z. B. Bildagenturen, Nachrichtenagenturen) bezogen werden. Fotos und Grafiken, bei denen die Verlage über die Rechte verfügen, sind mit dem PDN-Logo gekennzeichnet. Das PDN-System ist fair und kostengünstig gestaltet. Die Kundenorientierung steht im Vordergrund - daher wurden ein einfaches Tarifsystem und attraktive Lösungen, die an die Erfordernisse der Unternehmen angepasst sind, ausgearbeitet. Der PDN-Lizenzvertrag kann beim VÖZ direkt oder über einen beauftragten Medienbeobachter abgeschlossen werden. Die Austria Presse Agentur (APA) hat die Abgeltung der Lizenzrechte bereits in ihre Angebote der Medienbeobachtung integriert. Kunden der APA benötigen daher keine zusätzliche PDN-Lizenzvereinbarung, sofern die Nutzung von Presseclippings nicht die mit der APA bestehende Vereinbarung übersteigt. Selbstverständlich können auch selbständige Vereinbarungen mit den Rechteinhabern/Verlagen getroffen werden.
3 WORAUF SIE BEI DER ERSTELLUNG VON PRESSESPIEGELN ACHTEN SOLLTEN! Redaktionell erarbeitete Artikel sind als geistiges Eigentum urheberrechtlich geschützt. Die überwiegende Anzahl der Zeitungsartikel ist nach dem Urheberrechtsgesetz ( 1,2) als eigentümliche, geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur (Werke) geschützt. Die ausschließlichen Rechte zur Vervielfältigung oder zur Verbreitung von Zeitungsartikeln liegen in der Regel durch Übertragung der Rechte seitens der Urheber (Verfasser) bei den Verlagen. Daher ist bei der Nutzung von Presseartikeln, die über eine freie Werknutzung hinausgeht, unbedingt die Zustimmung des Rechteinhabers notwendig. Wer also Pressespiegel ohne erforderliche Zustimmung der Rechteinhaber erstellt bzw. diese weiterleitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, verletzt das Urheberrecht und macht sich haftbar. Wann ist die Zustimmung der Verlage einzuholen? Eine freie Werknutzung lässt der Gesetzgeber nur sehr eingeschränkt zu: So können etwa einzelne Vervielfältigungen von Presseartikeln auf Papier für den eigenen Gebrauch erstellt werden. Digitale Kopien von Presseclippings können hingegen nur für den privaten Bereich erstellt oder verbreitet werden eine berufliche Nutzung von digital abgespeicherten Presseclippings im Rahmen der freien Werknutzung ist aber nicht möglich. Viele Zeitungen und Magazine stellen die Inhalte ihrer Printausgaben auch online zur Verfügung entweder im Rahmen des eigenen Internetauftrittes oder als E-Paper. Auch hier gilt, dass das Abspeichern solcher Zeitungsinhalte nur für private Zwecke, nicht aber zu deren Verwendung im beruflichen Kontext, zulässig ist. Eine Lizenzvereinbarung ist daher erforderlich, wenn Papierkopien von Zeitungsartikeln über den eigenen Gebrauch (mehr als 10 Kopien) hinaus erstellt und verbreitet werden oder wenn Zeitungsartikel digital abgespeichert werden (sofern dies nicht nur ausschließlich für den privaten Gebrauch erfolgt) bzw. wenn digitale Kopien weiterverbreitet und/oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Intranet, Internet).
4 Gesetzliche Ausnahmen von der Lizenzierungspflicht: Einzelne Zeitungsinhalte genießen keinen urheberrechtlichen Schutz und können daher frei vervielfältigt werden. Dies gilt für: Presseberichte, die in Kurzform einfache Mitteilungen wiedergeben (vermischte Nachrichten, Tagesneuigkeiten). Nicht redaktionell erarbeitete Texte wie Inserate, Veranstaltungshinweise. Wiedergabe von Gesetzen, Verordnungen, amtlichen Erlässen, Bekanntmachungen und Entscheidungen. Darüber hinaus gilt die freie Werknutzung ebenfalls für den Schul- und Lehrbetrieb bzw. für Zwecke der Rechtspflege und der Verwaltung: Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts und der Lehre die dafür notwendigen Kopien (in Klassenstärke) herstellen und verteilen. In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, digitale Kopien zu erstellen. Eine allgemeine Nutzung von Zeitungsartikeln losgelöst vom Zweck des Unterrichts, etwa für die Internetsite einer Schule ist jedoch ohne Zustimmung der Rechteinhaber nicht möglich. Ämter, Behörden, Gerichte, Gesetzgebung: Werden Zeitungsartikel zur Sicherstellung und Dokumentation des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, Gerichtsverfahren oder parlamentarischen Verfahren genutzt, bedarf es dafür keiner (PDN-)Lizenz. Dies gilt aber nicht für die Weiterverbreitung solcher Artikel (etwa über das Internet).
5
6 Kontakt Verband Österreichischer Zeitungen PDN-Servicestelle Wipplingerstraße Wien Telefon: +43/1/
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