internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2014/2015 Leistungsschutzrecht für Presseverlage
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- Fritzi Meyer
- vor 8 Jahren
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1 internetrecht Wintersemester 2014/2015 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Leistungsschutzrecht für Presseverlage 87f Presseverleger (1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. 2Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. (2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen. Problematisch ist Auslegung der Terminologie kleinste Textausschnitte Einfache Einwilligung durch Internetveröffentlichung wie bei Vorschaubildern kommt angesichts der gesetzgeberischen Intention wohl nicht in Betracht
2 Nutzung lich geschützter Inhalte BGH GRUR 2003, Internet-Videorekorder Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung durch Aufnahme auf Bildoder Tonträger ( 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) ist allein derjenige, der die körperliche Festlegung der Funksendung technisch bewerkstelligt, selbst wenn er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, die Dritte zur Verfügung gestellt haben. Eine Funksendung wird nicht öffentlich zugänglich gemacht ( 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG), wenn jeweils nur eine einzelne Aufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzelnen Person zugänglich gemacht wird, selbst wenn diese einzelnen Personen in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden. Eine Funksendung wird weitergesendet ( 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, 20 UrhG), wenn der Sendende die Sendesignale sogleich an Empfänger weiterleitet, denen er eine Empfangsvorrichtung zur Verfügung gestellt hat und die in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden. Nutzung lich geschützter Inhalte OLG Dresden MMR 2011, Internet-Videorekorder Der Kunde von save.tv lässt Vervielfältigungen nicht i.s.d. 53 Abs. 1 S. 2 durch einen anderen herstellen. Vielmehr speichert er die Sendung selbst ab, weil er einen vollständig automatisierten Aufzeichnungsprozess auslöst, in den nicht manuell eingegriffen wird. Daher ist der Kunde technisch betrachtet als Hersteller der vollständig automatisierten Aufzeichnung anzusehen. Safe.tv verstößt gegen das Recht des Sendeunternehmens, seine Funksendung weiterzusenden.
3 Nutzung lich geschützter Inhalte BGH, Urt. v I ZR 152/11 (GRUR 2013, 618) - Internet-Videorekorder II Die Frage der (gegenseitigen) Verpflichtung eines Kabelunternehmens und eines Sendeunternehmens aus 87 Abs. 5 UrhG zum Abschluss eines Vertrags über die Kabelweitersendung ist in entsprechender Anwendung von 14 Abs. 1 Nr. 2, 16 Abs. 1 WahrnG auch dann zunächst von der Schiedsstelle zu beantworten, wenn sie nicht im Wege der Klage, sondern in einem Klageverfahren im Wege des Zwangslizenzeinwands aufgeworfen wird. Das Gericht hat den Rechtsstreit beim Vorliegen der Voraussetzungen des Zwangslizenzeinwands in entsprechender Anwendung des 16 Abs. 2 S. 2 WahrnG auszusetzen, um den Parteien die Anrufung der Schiedsstelle zu ermöglichen. Technische Schutzmaßnahmen BGH, Urt. v I ZR 124/11 - Videospielkonsolen II Die Ausgestaltung von Karten und Konsolen für Videospiele kann eine technische Schutzmaßnahme im Sinne des 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG sein. Ein Adapter, der in erster Linie dazu dient, aus dem Internet heruntergeladene Kopien der Videospiele über eine SD-Karte oder unmittelbar über den Adapter auf der Konsole abzuspielen, kann diesen Schutzwiderrechtlich umgehen. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die technische Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten in übermäßiger Weise beschränkt.
4 Internet als unbekannte Nutzungsart OLG Hamburg NJW-RR 2001, 123 Klägerin ist dpa und hat mit Beklagter ( taz ) einen Vertrag von 1980, wonach Meldungen in der taz verwendet werden dürfen seit 1995 werden Inhalte auch im Online-Angebot der taz verbreitet Unterlassungsanspruch der Klägerin? Internet als unbekannte Nutzungsart OLG Hamburg NJW-RR 2001, 123 Bei der Einräumung von Nutzungsrechten im lich relevanten Bereich bestimmt sich der Umfang der Rechtseinräumung auf der Grundlage der so genannten Zweckübertragungstheorie 31 V UrhG Für die Frage, ob es sich bei einer Verbreitungsform um eine (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) bekannte Nutzungsart handelt, kommt es nicht auf den Kenntnisstand technisch informierter Fachkreise, sondern darauf an, ab wann sich diese nach der Verkehrsauffassung als hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technische Verwertungsform entwickelt hat - beim Internet erst seit 1995 Eine neue Nutzungsform mag von einer Nutzungrechtseinräumung erfasst sein, wenn sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendungsart auf Grund technischer Weiterentwicklungen substituiert Das Internet ist selbstständige neue Nutzungsart für Printmedium und von einer - zumindest potenziell - wirtschaftlich erheblichen Bedeutung
5 Internet als unbekannte Nutzungsart BGH MMR 2002, SPIEGEL CD-ROM Hat ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt, eine seiner Fotografien abzudrucken, erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-ROM-Ausgabe der Jahrgangsbände der Zeitschrift. Ist die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-ROM-Ausgabe nicht eingeholt worden, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassungsanspruchs gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Fotograf auf Grund vertraglicher Treuepflichten bei rechtzeitiger Anfrage verpflichtet gewesen wäre, einer Nutzung seiner Fotografien i.r.d. CD-ROM-Ausgabe zuzustimmen. 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten (1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. (2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers. (3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben. (4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.
6 Schranken - Erschöpfung 17 UrhG (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Schranken - Erschöpfung bei gebrauchter Softwarelizenz EuGH ZUM 2012, Das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms ist erschöpft, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. 2. Der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz können sich auf die Erschöpfung und sind somit als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen.
7 Schranken - Erschöpfung bei gebrauchter Softwarelizenz EuGH ZUM 2012, Das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms ist erschöpft, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. 2. Der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz können sich auf die Erschöpfung und sind somit als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen. Schranken - Erschöpfung bei gebrauchter Softwarelizenz EuGH ZUM 2012, Das Recht auf die Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms ist erschöpft, wenn der Inhaber des Urheberrechts, der dem möglicherweise auch gebührenfreien Herunterladen dieser Kopie aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt hat, gegen Zahlung eines Entgelts, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie des ihm gehörenden Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen, auch ein Recht, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen, eingeräumt hat. 2. Der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz können sich auf die Erschöpfung und sind somit als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach dieser Vorschrift Gebrauch machen dürfen.
8 Schranken - Erschöpfung bei Hörbüchern OLG Hamm, Urt. v U 60/13 1. Die Veräußerung von Hörbüchern über das Internet verwirklicht nicht den Tatbestand des Verbreitens im Sinne von 17 UrhG. 2. Eine analoge Anwendung von 17 Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht. 3. Die Rechtsprechung des EuGH zur Erschöpfung bei Computerprogrammen ist weder direkt noch in ihren Grundsätzen auf ähnliche Angebote über Audiodateien (Hörbücher) anzuwenden. 4. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters, der Hörbücher in der Weise anbietet, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, sind folgende Klauseln nicht zu beanstanden: (a) Im Rahmen dieses Angebots erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen., (b) die Formulierung, die dem Kunden untersagt, die Datei(en) für Dritte zu kopieren weiterzuverkaufen. Schranken - Tagesergeignis 50 UrhG Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
9 Schranken - Tagesereignis BGH, GRUR 2011, Kunstausstellung im Online-Archiv Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der lich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier : Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann. Schranken - Zeitungsartikel BGH MMR 2002, Elektronischer Pressespiegel Die Privilegierung des 49 Abs. 1 UrhG umfasst herkömmliche Pressespiegel jedenfalls insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden. Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach Funktion und Nutzungspotenzial noch im Wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, fallen unter 49 Abs. 1 UrhG. Dies setzt voraus, dass der elektronisch übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern und nur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherung nicht zu einer Volltextrecherche eignet.
10 Schranken Zitate ( 51 Nr. 1 UrhG): Erforderlich ist eigene Aussage oder geistige Auseinandersetzung mit dem Zitat; Kleinzitat 51 Nr. 2 UrhG in selbständigem Werk (jeweils Quellenangabe erforderlich); Musikzitat 51 Nr. 3 UrhG Unterricht und Forschung 52a UrhG Eigener Gebrauch 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. P2P häufig offensichtlich rechtswidrig ; Upload keinesfalls gerechtfertigt
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