Urheberrecht in den Kirchen der EKD

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1 EKD-Merkblatt UrhR EKD 964 Urheberrecht in den Kirchen der EKD Eine Information für Kirchengemeinden, Pfarrer/innen, Kirchenmusiker/innen und Andere über Pauschalverträge mit Verwertungsgesellschaften - Auszug - (ohne Anhang und Liste der Berechtigten) Stand: 1. Dezember 2004 i.d. überarbeiteten Fassung vom 15. Dezember 2008 Herausgeber: Kirchenamt der EKD Referat für Urheberrecht Herrenhäuser Str Hannover LLK 1

2 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt 1. Urheberrecht in den Kirchen der EKD 1.1. Wie wir Sie über das Urheberrecht informieren wollen... Urheberrecht in den Kirchen der EKD Stand: 1. Dezember Urheberrecht in den Kirchen der EKD 1.1. Wie wir Sie über das Urheberrecht informieren wollen 1.2. Wo Sie weitere Fragen zum Fragen zum Urheberrecht stellen können 2. Regelungen zum Urheberrecht 2.1. Gesetzliche Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes 2.2. Weitere Informationen im Internet 2.3. Verwertungsgesellschaften und ihre Zuständigkeiten 2.4. Verträge der EKD mit den Verwertungsgesellschaften 3. Pauschalverträge mit der GEMA 3.1. Berechtigte aus den GEMA-Pauschalverträgen 3.2. Wann wird eine Vergütung nach UrhG fällig? Öffentlichkeit, öffentliche Wiedergabe Privilegierte öffentliche Wiedergabe Geschützte Werke 4. Von den GEMA-Pauschalverträgen erfasste Veranstaltungen 4.1. Abgegoltene kirchliche Veranstaltungen 4.2. Anlass der Musikwiedergabe Unterhaltungsmusik Seniorentanz Meditativer Tanz Jugendveranstaltung, Hintergrundmusik Jugendkonzerte Musik in Filmen Musik im Internet LLK

3 EKD-Merkblatt UrhR EKD Musik bei Fernsehübertragungen 5. Nicht vom GEMA-Pauschalvertrag erfasste Veranstaltungen 5.1. Jugenddisco 5.2. Musical, Singspiel etc Theater, Kabarett 6. Rabatte, Vorzugssätze 6.1. Ermäßigung 6.2. Missverhältnisklausel 7. Meldung und Programmeinsendung bei Konzertveranstaltungen 7.1. Vertragsverpflichtung 7.2. Programmeinsendung 7.3. Angaben in der Konzertmeldung 7.4. Fristen für die Konzertmeldungen 7.5. "Strafgebühren" bei Nicht-Meldung 7.6. Meldung von Konzerten, die der Pauschalvertrag nicht erfasst 8. Gelbe Listen für im Gottesdienst aufgeführte Musikwerke 8.1. Vertragspflicht 8.2. Bezugsquelle der Gelben Listen 9. Pauschalverträge mit der VG Musikedition 9.1. Fotokopien von Noten und Liedtexten 9.2. Berechtigte 9.3. Schutzdauer, geschützte Werke, nachgelassene Werke 9.4. Gebundene Liedhefte, feste Sammlungen 9.5. Großveranstaltungen 9.6. Lieder in Programmheften 9.7. Kopien für Chöre und Orchester 9.8. Einscannen von Noten, Notenprogramme 9.9. Overheadprojektionen Verwendung eines Beamers zur Vervielfältigung 10. Sonstige Vervielfältigungen LLK 3

4 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt Vervielfältigung von Gedichten und sonstigen Texten Mitschnitte von Video oder Fernsehaufnahmen 10.3 Herstellen einer Musik-CD 10.4 Texte aus den Landeskirchen und Synodenbeschlüsse 10.5 Predigten 10.6 Pressespiegel 10.7 Fotografien, Bilder 10.8 Computerprogramme 11. Werke der Baukunst 12. Urheberrechtsverletzungen Anhang: Pauschalverträge Liste der Berechtigten LLK

5 EKD-Merkblatt UrhR EKD Wo Sie weitere Fragen zum Fragen zum Urheberrecht stellen können 1Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wenn Ihr Problem hier nicht gelöst werden konnte. 2Sie erreichen uns 1. in der jeweiligen Landeskirche, zu der Sie gehören unter oder 2. bei der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) Kirchenamt der EKD Referat für Urheberrecht GEMA-Stelle - Herrenhäuser Str. 12, Hannover 0511 / / giesela.baluch@ekd.de 3Eine allgemeine Orientierung über die Zuständigkeiten im Kirchenamt erhalten Sie bei Aufruf der Seiten: dort insbesondere Fragen im Zusammenhang mit den Konzertmeldungen an die GEMA können Sie richten an Evangelische Kirche in Deutschland Referat Urheberrecht - GEMA-Stelle - Herrenhäuser Str Hannover 0511/ giesela.baluch@ekd.de 4Bitte haben Sie Verständnis, wenn eine Antwort auf Ihre Frage nicht immer sofort erfolgt, sondern bisweilen etwas länger in Anspruch nimmt. 2. Regelungen zum Urheberrecht 2.1. Gesetzliche Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes 1Den Text des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) finden Sie unter: LLK 5

6 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt 2Das UrhG ist die gesetzliche Grundlage für den Bereich des Urheberrechts. Geistiges Eigentum wird durch die Regelungen des UrhG rechtlich geschützt Weitere Informationen im Internet 1Im Internet finden Sie mit Hilfe der gängigen Suchmaschinen weitere Ausführungen zum Urheberrecht, wenn Sie die von Ihnen gesuchten Stichworte eingeben. 2Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau informiert im Internet unter 3Rechtsänderungen können auf den Seiten des Institutes für Urheber- und Medienrecht mit Sitz in München verfolgt werden Verwertungsgesellschaften und ihre Zuständigkeiten 1Verwertungsgesellschaften sind in der Regel eingetragene Vereine, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen Auswertung mit einer behördlichen Erlaubnis wahrnehmen. 2Sollten Sie mehr Informationen über eine einzelne Verwertungsgesellschaft benötigen, so finden Sie diese auf deren eigenen Internetseiten unter folgenden Adressen: GEMA : für Hörbares VG Musikedition: für Lesbares VG Wort: für Lesbares VG BILD-KUNST: Verträge der EKD mit den Verwertungsgesellschaften 1Zur Entlastung der Kirchengemeinden und Kirchenmusiker hat die EKD mit einigen Verwertungsgesellschaften Verträge abgeschlossen. 2Diese Verträge stellen pauschalierte Vergütungsregelungen dar. 3Die Voraussetzungen, die für die pauschale Abgeltung vorliegen müssen, sind in den Verträgen festgehalten. 4Sie sind keine abweichenden Sonderregelungen vom bestehenden Urheberrecht. 5Die in der Praxis wichtigsten Pauschalverträge sind die drei folgenden: - Vertrag über Musik im Gottesdienst zwischen der EKD und der GEMA - Vertrag über Konzerte und sonstige Veranstaltungen zwischen der EKD und der GEMA - Vertrag über das Fotokopieren von Liedtexten und Noten für den gottesdienstlichen Gebrauch zwischen EKD und der VG Musikedition LLK

7 EKD-Merkblatt UrhR EKD Pauschalverträge mit der GEMA 3.1. Berechtigte aus den GEMA-Pauschalverträgen 1Der Kreis der Berechtigten umfasst alle öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften der evangelischen Kirche, also die EKD, die Gliedkirchen und ihren Untergliederungen. 2Dazu gehören Kirchenkreise und Kirchengemeinden, die die Hauptanwender des Pauschalvertrages sind. 3Ist die Kirchengemeinde Trägerin einer diakonischen Einrichtung (z.b. Altenheim, Diakoniestation oder Kindergarten), fallen auch diese Einrichtungen darunter. 4Weiter sind berechtigt kirchliche Werke und Verbände, unter Umständen auch rechtlich selbstständige Werke und Verbände, wenn sie kirchliche Aufgaben wahrnehmen. 5Diese Berechtigten müssen in einem Verzeichnis der Begünstigten aufgeführt sein. 6Berechtigt aus dem Vertrag mit der GEMA sind auch folgende Verbände und die angeschlossenen Mitglieder: Verband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Deutschlands (VeM) Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands (VeK) Evangelischer Posaunendienst in Deutschland e.v. (EPiD) 7Weiter sind der Deutsche Evangelische Kirchentag, regionale Kirchentage und Missionsveranstaltungen vom Vertrag erfasst. 8Die Berechtigung aus dem Pauschalvertrag entfällt, wenn die Veranstaltung in Kooperation etwa mit einer Kommune, Bank, mit (Förder-)Vereinen oder sonstigen Dritten durchgeführt wird. 9Der Vertrag sieht vor, dass die Kirche alleiniger Veranstalter sein muss. 10Eine gemeinsame Veranstaltung mehrerer Kirchengemeinden ist möglich, wenn alle zum Kreis der Berechtigten gehören. 11Da für die katholische Kirche ein Pauschalvertrag existiert, der die gleichen Regelungen wie derjenige für die evangelische Kirche vorsieht, ist eine Kooperation zwischen evangelischen und katholischen Kirchengemeinden von den Pauschalverträgen abgedeckt Wann wird eine Vergütung nach UrhG fällig? 1Immer dann, wenn Musik öffentlich aufgeführt bzw. wiedergegeben wird, können Urheberrechtsvergütungen fällig werden. 2Wiedergabe bedeutet persönliche (live) und mechanische Darbietung (CD, Tonband, etc) von Musikwerken. 3Die Vergütungen fordert die GEMA für Komponisten und Liedautoren ein, wenn diese Mitglied der GEMA sind. 4Dies ist in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle gegeben. 5Ausnahmsweise können Komponisten und Liedautoren ihre Rechte aber auch selbst wahrnehmen LLK 7

8 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt Öffentlichkeit, öffentliche Wiedergabe 1Die Wiedergabe eines Werkes, wie etwa die Aufführung eines Musikstückes, ist im Zweifel öffentlich, wenn sie für mehrere Personen bestimmt ist und diese Personen zeitgleich er-reicht werden. 2Haben die Personen untereinander eine persönliche Beziehung und/oder ist der Personenkreis nach außen deutlich abzugrenzen, so kann Nichtöffentlichkeit vorliegen. 3Beispiel: Schulklasse./. Schulfest Nichtöffentlichkeit ist bei den Kindern einer bestimmten Schulklasse gegeben. Öffentlichkeit liegt vor beim Schulfest, zu dem Eltern, Schüler, Lehrer und sonst Interessierte geladen sind Privilegierte öffentliche Wiedergabe 1Eine sog. Privilegierung, nämlich die genehmigungs- und vergütungsfreie Werkswiedergabe, sieht das Gesetz in 52 UrhG vor (Textauszug): Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung (...), sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen. 2Manchmal treffen bei der Arbeit der Kirchengemeinden vor allem im Jugendbereich die Voraussetzungen des gesetzlichen Privilegs zu. 3Das ist nur dann der Fall, wenn es sich um bestimmte Veranstaltungen nach dem Sozialgesetzbuch handelt Geschützte Werke 1Zu den durch 2 UrhG geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; LLK

9 EKD-Merkblatt UrhR EKD Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. 2Werke im Sinne des UrhG sind nur persönliche geistige Schöpfungen. 3Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, 64 UrhG. 4. Von den GEMA-Pauschalverträgen erfasste Veranstaltungen 4.1. Abgegoltene kirchliche Veranstaltungen 1Die Vergütung, die für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken fällig wird, ist immer dann abgegolten, wenn ein Berechtigter aus dem Pauschalvertrag Veranstalter ist. 2Es handelt sich um die Wiedergabe von Musik - im Gottesdienst - in Konzerten, sofern es sich um Konzerte der ernsten Musik handelt, zumeist also um die klassische Kirchenmusik, - in Gospelkonzerten und - als neues geistliches Liedgut. 3Das sog. neue geistliche Liedgut zeichnet sich dadurch aus, dass es geistliche Texte mit modernen Stilmitteln aus Popularmusik, Jazz, Rock, Folklore usw. verbindet. 4Die Inhalte haben eindeutig verkündigenden und Gott lobenden Charakter. 5Die Wiedergabe von Musik bei z. B. - Gemeindeabenden - Sommerfesten der Gemeinde - Jugendveranstaltungen ist ebenfalls von den Verträgen erfasst. 6Bei diesen Veranstaltungen ist auch Unterhaltungsmusik abgegolten, allerdings nur, wenn kein Eintritt gefordert und nicht überwiegend getanzt wird. 7Ein sonstiger Kostenbeitrag, bei dem es sich um ein verdecktes Eintrittsgeld handelt (z.b.: Unterstützen Sie dieses Fest mit Ihrer Spende! ), darf ebenfalls nicht erbeten werden, um zu vermeiden, dass die Voraussetzungen des Pauschalvertrages entfallen Anlass der Musikwiedergabe Unterhaltungsmusik 1Unterhaltungsmusik live oder aus dem Radio, von der CD oder vom Tonband ist nur dann abgegolten, wenn sie im Rahmen sonstiger Veranstaltungen aufgeführt wird. 2Dies ist in LLK 9

10 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt der Regel bei Gemeindefesten oder sonstigen ähnlichen Zusammenkünften der Kirchengemeinden der Fall. 3Eintrittsgelder oder Unkostenbeiträge dürfen nicht erhoben werden. 4Es darf sich nicht um eine Tanzveranstaltung handeln, die überwiegend Standardtänze, Gesellschaftstanz oder Discotanz anbietet Seniorentanz 1Allein beim Seniorentanz kann es Ausnahmen geben. 2Die Veranstaltung ist nicht öffentlich, wenn es sich um eine geschlossene Gruppe handelt, deren Mitglieder durch die regelmäßige Teilnahme untereinander ein Beziehungsnetz geknüpft haben. 3Handelt es sich hingegen um eine Einladung zum Tanz, die die Kirchengemeinde öffentlich gegenüber einem nicht näher bezeichneten Personenkreis ausspricht, so ist die Musikwiedergabe für eine solche Tanzveranstaltung nicht vom Pauschalvertrag abgedeckt, selbst wenn nur Seniorinnen und Senioren erscheinen. 4Bei Veranstaltungen, die die Kirchengemeinde nicht alleine durchführt, sondern in Kooperation mit Dritten, muss die Geltung des Pauschalvertrages besonders geprüft werden Meditativer Tanz 1In Kirchengemeinden werden zum Teil Veranstaltungen mit meditativem Tanz angeboten. 2Bei dieser Art des Tanzens handelt es sich nicht um eine Form des Gesellschaftstanzes. 3Mit der GEMA besteht Einvernehmen, dass die beim meditativem Tanz gespielte Musik vom Pauschalvertrag abgegolten ist, wenn die übrigen Voraussetzungen des Vertrages erfüllt sind Jugendveranstaltung, Hintergrundmusik Bei Jugendveranstaltungen ohne Tanz oder in Jugendcafés, in denen Unterhaltungsmusik zumeist als Hintergrundmusik gespielt wird, gilt der Pauschalvertrag, allerdings nur, wenn kein Eintritt und kein sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird Jugendkonzerte 1Jugendkonzerte mit Eintritt sind nur dann vom Pauschalvertrag erfasst, also frei von Vergütungen, wenn Werke der ernsten Musik, Gospel oder neues geistliches Liedgut gespielt werden. 2Jugendkonzerte mit Unterhaltungsmusik im Rahmen von Gemeindeveranstaltungen sind nur dann frei von Vergütungen, wenn kein Eintrittsgeld verlangt wird und keine Disco stattfindet LLK

11 EKD-Merkblatt UrhR EKD Musik in Filmen 1Wird ein Film hergestellt, so gibt es ein komplexes Netz von Urheberrechten, die sich auf vielerlei Einzelheiten des Filmes beziehen. 2Urheberrechtlich relevant ist nicht nur die Handlung oder die schauspielerische Darstellung der Akteure, sondern auch die Musik, die im Film verwendet wird. 3Zwischen der GEMA und der EKD existiert ein Pauschalvertrag, wonach für das Abspielen der Musik innerhalb eines Filmes keine gesonderte Vergütung gezahlt werden muss. 4Voraussetzung ist, dass die Kirchengemeinde nicht öfter als einmal in der Woche eine Filmvorführung organisiert und als Eintritt nicht mehr als 1 erhebt Musik im Internet 1So genannte selbst gemachte Musik, etwa eine Aufnahme von einem Kirchenkonzert, auf der Homepage im Internet der betreffenden Kirchengemeinde wiedergegeben, war zunächst durch einen Vertrag zwischen EKD und GEMA bis zum pauschal abgegolten und wurde stillschweigend von der GEMA ohne ausdrücklichen Nachtrag bis zum Frühjahr 2008 verlängert. 2Nunmehr gilt diese Vereinbarung nicht mehr, so dass das Einstellen von Kirchenmusik ins Internet von jeder Kirchengemeinde vorher bei der GEMA anzumelden ist. 3Ob es in Zukunft wieder eine neue Vereinbarung für Musik im Internet geben wird, ist zur Zeit noch nicht absehbar Musik bei Fernsehübertragungen 1Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung einer Kirchengemeinde eine Fernsehsendung gezeigt, in der auch Musik gespielt wird, so ist diese Musikwiedergabe genauso zu beurteilen, wie diejenige aus einem Radio oder von einem CD-Abspielgerät (vgl ). 2Z.B. bei Gemeindefesten ohne Eintritt ist die Musik aus dem Fernsehen über den Pauschalvertrag abgegolten. 3Eine gesonderte Frage ist die eventuelle Entrichtung einer Gebühr an die GEZ, die aber nichts mit dem Urheberrecht zu tun hat. 5. Nicht vom GEMA-Pauschalvertrag erfasste Veranstaltungen 5.1. Jugenddisco Bei einer Jugenddisco, bei der das Tanzen im Vordergrund steht, gilt der Pauschalvertrag nicht (vgl ) LLK 11

12 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt 5.2. Musical, Singspiel etc. 1Wird ein Musical, Singspiel oder Krippenspiel aufgeführt, in dem Elemente der Musik und der szenischen Darstellung verwendet werden, so ist die Musik im Musical nicht über den Pauschalvertrag abgedeckt. 2Die Rechte hierfür liegen nicht bei der GEMA. 3In aller Regel hat ein Verlag die Rechte an einem solchen Musical inne. 4Mit diesem Verlag muss direkt verhandelt werden, wie oft und zu welchem Preis das Musical aufgeführt werden darf. 5Im zunehmendem Maße übertragen die Verlage der VG Musikedition die Aufgabe, die Abrechnung für die Aufführung von Musicals vorzunehmen. 6Es lohnt sich deshalb eine Nachfrage bei VG Musikedition, ob ein bestimmtes Musical dort zur Abrechnung kommt Theater, Kabarett 1Theater- und Kabarettaufführungen sind von keinem der Pauschalverträge erfasst. 2Es muss mit dem Verlag, der das Stück herausgebracht hat, oder dem Autor über die urheberrechtliche Vergütung verhandelt werden. 6. Rabatte, Vorzugssätze 6.1. Ermäßigung 1Im Pauschalvertrag ist vorgesehen, dass den Berechtigten Vorzugssätze, in bestimmten Fällen ein Rabatt von 20 %, eingeräumt werden. 2Das ist der Fall bei der Aufführung solcher Werke, die nicht zum Pauschalvertrag gehören, deren Rechte aber bei der GEMA liegen. 3Führt eine Kirchengemeinde ein Konzert mit Unterhaltungsmusik oder Jazzmusik gegen Eintritt durch, so ist dieses Konzert gegenüber der GEMA abrechnungspflichtig. 4Die GEMA räumt einen Rabatt auf die sonst übliche Vergütung allerdings nur unter der Voraussetzung ein, dass die Meldung rechtzeitig vor dem Konzert erfolgte Missverhältnisklausel 1Für das Verhältnis von Konzerteinnahmen und GEMA-Gebühren kann die GEMA-Missverhältnisklausel gelten. 2In den GEMA-Tarifen heißt es: Im Einzelfall kann die tarifliche Vergütung ermäßigt werden, wenn der Veranstalter nachweist, dass seine Einnahmen im groben Missverhältnis zu der Höhe der Tarifgebühren der GEMA stehen ( ganz unten auf der Seite). 3Das Deutsche Patent- und Markenamt in München - Aufsichtsbehörde der GEMA - sieht ein grobes Missverhältnis, wenn die Tarifgebühren mehr als 10 % der Konzerteinnahmen LLK

13 EKD-Merkblatt UrhR EKD 964 betragen; sie sind in diesen Fällen auf 10 % zu begrenzen. 4Der Veranstalter muss die Ermäßigung beantragen, kann damit aber warten, bis die GEMA-Rechnung vorliegt. 7. Meldung und Programmeinsendung bei Konzertveranstaltungen 7.1. Vertragsverpflichtung 1Die kirchlichen Konzertveranstalter haben eine Vertragsverpflichtung, wenn sie in den Anwendungsbereich der Pauschalverträge mit der GEMA gelangen wollen. 2Sie müssen die Konzerte melden. 3Damit die GEMA intern feststellen kann, welchem Komponisten, welcher Komponistin oder welchem Liedtexter, welcher Liedtexterin Anteile aus der Vergütung des Pauschalvertrages zufließen, ist im Vertrag festgelegt, dass nur diejenigen Konzerte aus dem Pauschalvertrag abgegolten sind, die von den Berechtigten gemeldet wurden Programmeinsendung 1Nach jedem Konzert muss das Programm in zweifacher Ausfertigung möglichst umgehend (spätestens am Ende des Quartals) mit bestimmten Angaben an die zuständige Meldestelle geschickt werden. 2Für viele Landeskirchen ist die zuständige Stelle die GEMA- Stelle der EKD in Hannover, in anderen Landeskirchen die Zentralstelle für Kirchenmusik, der Landeskirchenmusikdirektor oder eine sonstige Einrichtung. 3Bitte erkundigen Sie sich. 4In der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist zuständig: Meldestelle Evangelische Kirchenmusik in Württemberg Gerokstraße 19, Stuttgart Telefon (Frau Schneider) info@kirchenmusik-wuerttemberg.de 7.3. Angaben in der Konzertmeldung Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: 1. Ort der Veranstaltung (vollständige Anschrift)) 2. Name der Kirchengemeinde und Angabe der Landeskirche 3. Datum der Veranstaltung mit Tages-, Monats- und Jahreszahlangabe 4. Name des Veranstalters (in der Regel die Kirchengemeinde oder ein sonst aus dem Pauschalvertrag Berechtigter) 5. Angabe aller aufgeführten Musikwerke, auch der Zugaben LLK 13

14 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt 6. Angaben der Komponisten oder Bearbeiter der aufgeführten Musikwerke 7. Angabe der Quelle, aus der das Musikstück stammt, z.b. Angabe des Sammelbandes, des Verlages oder des Herausgebers Fristen für die Konzertmeldungen 1Die Fristen für die Konzertmeldung sind folgende: - für das 1. Quartal Einsendung spätestens bis zum 10. April - für das 2. Quartal Einsendung spätestens bis zum 10. Juli - für das 3. Quartal Einsendung spätestens bis zum 10. Oktober - für das 4. Quartal Einsendung spätestens bis zum 10. Januar des Folgejahres. 2Verspätete Meldungen können nicht berücksichtigt werden Strafgebühren bei Nicht-Meldung 1Werden die Kirchenkonzerte nicht ordnungsgemäß gemeldet, ist die GEMA berechtigt, nachträglich die Urheberrechtsvergütung geltend zu machen und zwar unter Verdopplung des Vergütungsanspruchs. 2Dies kann zu erheblichen Kosten führen, die die Kirchengemeinde unerwartet zu begleichen hat. 3Einen der Tarife der GEMA finden Sie unter 4Weitere Tarife sind ebenfalls auf den Internetseiten der GEMA veröffentlicht Meldung von Konzerten, die der Pauschalvertrag nicht erfasst 1Veranstaltungen, die nicht vom Pauschalvertrag erfasst sind, also z.b. Konzerte mit Unterhaltungsmusik oder Jazzmusik, sind direkt an die GEMA zu melden. 2Der 20 %ige Rabatt wird von der GEMA dann eingeräumt, wenn das Konzert spätestens 3 Tage vor Durchführung der Veranstaltung angemeldet wurde. 3Zuständig ist die jeweilige GEMA Bezirksdirektion für Ihren regionalen Bereich. 4Die Adressen finden Sie auf der Homepage der GEMA unter 8. Gelbe Listen für im Gottesdienst aufgeführte Musikwerke 8.1. Vertragspflicht 14 % der Kirchengemeinden einer Landeskirche sind verpflichtet, repräsentativ für die gesamte Landeskirche sog. Gelbe Listen zu führen, in denen die aufgeführten geschützten Musikwerke benannt werden. 3Auch diese Listen benötigt die GEMA für die interne Verteilung der Gelder LLK

15 EKD-Merkblatt UrhR EKD Bezugsquelle der Gelben Listen 1Die Gelben Listen erhalten Sie kostenlos von Ihrer Landeskirche oder nach Anforderung bei der EKD 2Senden Sie bitte die Gelben Listen zunächst an die für die Kirchenmusik zuständige Stelle Ihrer Landeskirche, damit diese die Rückläufe kontrollieren kann. 3Ihre Landeskirche veranlasst anschließend den Versand an die Generaldirektion der GEMA Bayreuther Straße Berlin Postanschrift: Postfach Berlin 9. Pauschalverträge mit der VG Musikedition 9.1. Fotokopien von Noten und Liedtexten 1Die VG Musikedition hat mit der EKD einen Pauschalvertrag über das Fotokopieren von Noten und Liedtexten für den gottesdienstlichen Gebrauch geschlossen. 2Der Vertrag gilt auch für Andachten oder sonstige Veranstaltungen gottesdienstlicher Art. 3Singt die Gemeinde nicht aus dem evangelischen Gesangbuch, ist es im Gottesdienst und bei Andachten erlaubt, Noten und Liedtexte als Fotokopie zur Verfügung zu stellen. 4Die damit verbundene Vergütungspflicht deckt der Pauschalvertrag ab Berechtigte 1Der Kreis der Berechtigten umfasst die EKD, die Gliedkirchen, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchlich übergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Institutionen und ihre Einrichtungen. 2Ergänzt wird dieser Kreis der vorwiegend öffentlich-rechtlichen kirchlichen Einrichtungen durch einzelne Berechtigte, die in einem Verzeichnis erfasst sind Schutzdauer, geschützte Werke, nachgelassene Werke 1Werke der Musik, deren Komponist vor mehr als 70 Jahren verstorben ist, fallen nicht mehr unter den Schutz des Urheberrechts ( 64 UrhG). 2Schutzgegenstand des Urheberrechts kann auch die Darstellung sein. 3Hat etwa ein Verlag die Noten eines alten, nicht mehr geschützten Musikstückes neu verlegt, wird diese neue Darstellung in der Regel geschützt sein, nicht aber der Inhalt. 4Für dieses Produkt beginnt LLK 15

16 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt wiederum eine Frist von 70 Jahren zu laufen, während der das Vervielfältigen der Noten und Texte nach dem Urheberrecht vergütungspflichtig ist. 5Es gilt die Schutzfrist von 25 Jahren für nachgelassene Werke, neu edierte und wissenschaftliche Bearbeitungen nach 70 und 71 UrhG. 6Vergütungen, die für die öffentliche Wiedergabe (nicht Fotokopie!) nachgelassener Werke, neuer Editionen und wissenschaftlicher Bearbeitungen anfallen, sind durch den Pauschalvertrag mit der VG Musikedition abgegolten Gebundene Liedhefte, feste Sammlungen 1Die Herstellung gebundener Liedhefte oder von ähnlichen festen Sammlungen ist nicht erlaubt. 2Alles was in gebundener Form an die Gemeindemitglieder verteilt wird, muss extra bezahlt werden. 3Dies gilt auch für Heftungen mit einem Tacker (Klammeraffen). 4Die Verwendung einer Büroklammer oder einer anderen Art der lockeren Zusammenführung einzelner Blätter ist hingegen noch vom Pauschalvertrag geduldet Großveranstaltungen 1Werden Fotokopien für Großveranstaltungen gefertigt, so ist an die VG Musikedition eine gesonderte Vergütung zu zahlen, wenn die Anzahl der Fotokopien Stück überschreitet. 2Für den Fall, dass die Anzahl der Kopien übersteigt, muss ein Belegexemplar an die VG Musikedition gesandt werden Lieder in Programmheften 1Liedtexte und Noten, die in geheftete Programmhefte aufgenommen werden, (etwa, um das Herumfliegen fotokopierter Zettel zu vermeiden,) sind gegenüber der VG Musikedition ge-sondert abzurechnen. 2Im Gegensatz zum einzelnen Liederzettel, auf dem sich auch mehrere Titel befinden können, deckt der Pauschalvertrag die Vervielfältigung in gehefteter Form nicht ab. 3In der Vergangenheit ist es von der VG Musikedition nicht akzeptiert worden, dass das Programmheft auf eine spezielle Veranstaltung zu einem bestimmten Datum zugeschnitten ist und insofern Lied und Notentexte nur eine einmalige Verwendung finden Kopien für Chöre und Orchester 1Vom Pauschalvertrag nicht erfasst sind die Fotokopien für Noten und Liedtexte für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen, Konzerte) von Orchestern, Posaunen- oder Kirchenchören. 2Ausgenommen sind (kurze) Wendestellen. 3Das UrhG lässt bei Noten und sonstigen grafischen Darstellungen der Musik nicht die sonst durchaus übliche Privatkopie zu. 4Dies hat zur Folge, dass die Musikerinnen und Musiker die Lied- und Notenausgaben kaufen müssen. 5Das Fotokopieren ohne gesonderte Zahlung ist nicht gestattet LLK

17 EKD-Merkblatt UrhR EKD 964 6Einzelne Verlage sind auf Anfrage bereit, dann das Fotokopieren zu gestatten, wenn versichert wird, dass das Notenmaterial von jedem Musiker und jeder Musikerin ordnungsgemäß erworben wurde und nur aus Praktikabilitätsgründen Fotokopien für einzelne Auftritte gefertigt werden. 7Für Partituren stellen einige Verlage Fotokopien leihweise gegen eine Gebühr zur Verfügung. 8Diese ausgeliehenen Noten sind in der Regel nach einer bestimmten Frist wieder an den ausleihenden Verlag zurückzugeben Einscannen von Noten, Notenprogramme 1Das Einscannen von Noten oder die Nutzung von Notenprogrammen sind Vervielfältigungshandlungen. 2Die auf diese Weise erstellten Vervielfältigungsstücke sind nicht über den Pauschalvertrag abgegolten, wenn sie für öffentliche Werkswiedergaben hergestellt und/oder verwendet werden. 3Eine Ausnahme vom Verbot der Vervielfältigung von Noten räumt das UrhG ein, wenn - die Noten mit der Hand abgeschrieben werden, - die Noten in ein eigenes Archiv übernommen werden, - das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist und dem eigenen Gebrauch dient Overheadprojektionen 1Eine Vervielfältigungsmethode ist das Projizieren von Noten oder Texten mit Hilfe eines Overheadprojektors. 2Diese Vervielfältigungen sind nicht durch einen Pauschalvertrag zwischen VG Musikedition und EKD abgegolten. 3Aufgrund der hohen Preise und der EKD-weit vergleichsweise geringen Anwendung von Overheadprojektionen für Zwecke des Gemeindegesangs ist nicht beabsichtigt, einen Vertrag über die pauschale Abgeltung von Overheadfolien abzuschließen. 4Kirchengemeinden müssen im Falle einer Nutzung Verhandlungen mit der zuständigen VG Musikedition führen. 5Diese bietet Kirchengemeinden für ca. 6200,00 Euro im Jahr Pauschalverträge an. 7Mehrere Kirchengemeinden können sich vor dem Hintergrund einer rahmenvertraglichen Regelung als Vertragspartei zusammenschließen, was zur Zeit nur in der württembergischen Landeskirche möglich ist Verwendung eines Beamers zur Vervielfältigung 1Es existiert kein EKD-Vertrag über die pauschale Abgeltung von Vervielfältigungen mit Hilfe eines Beamers. 2Auch hierüber muss die Kirchengemeinde Verhandlungen mit der jeweils zuständigen Verwertungsgesellschaft führen. 3Die Pauschalverträge einzelner Kirchengemeinden unter 9.9 umfassen auch diese Nutzung LLK 17

18 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt 10. Sonstige Vervielfältigungen Vervielfältigung von Gedichten und sonstigen Texten 1Werden Gedichte, Gebete oder sonstige Texte von Autorinnen und Autoren verwendet, so ist für die Abrechnung die VG Wort zuständig. 2Es ist eine urheberrechtliche Lizenz bei der VG Wort zu beantragen, indem die publizierende Kirchengemeinde der VG Wort mitteilt, dass ein Text verwendet werden soll. 3Hinweise finden sich unter 4Wird der Autor oder die Autorin nicht von der VG Wort vertreten, ist die Genehmigung direkt beim Autor oder bei der Autorin zum Vortrag oder Abdruck des Textes einzuholen und eine Vergütung zu vereinbaren. 5Nur bei Kirchensammlungen, die liturgischen Inhalt haben, muss keine Genehmigung eingeholt werden, weil 46 UrhG die Verwendung von Texten in solchen liturgischen Sammlungen durch ein gesetzliches Privileg genehmigt. 6Eine Nutzungsgebühr ist aber auch hier zu zahlen, es sei denn, der Urheberrechtsschutz ist bereits abgelaufen. 7EKD und VG Wort haben einen Pauschalvertrag über die Vervielfältigung von Texten an Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen geschlossen. 8Dieser Vertrag gilt nur für Vervielfältigungen im Zusammenhang mit der Unterrichtserteilung Mitschnitte von Video oder Fernsehaufnahmen 1Mitschnitte von Fernsehaufnahmen, insbesondere Mitschnitte von Spielfilmen, sind nur für den privaten Gebrauch erlaubt. 2Werden solche Mitschnitte im Rahmen eines Gemeindeabends öffentlich aufgeführt, ist dies ohne Genehmigung der betreffenden Sendeanstalt nicht gestattet. 3Das Gleiche gilt für die Aufführung von Filmen, die ausschließlich für den privaten Gebrauch in einer Videothek ausgeliehen wurden. 4Sollen Spielfilme im Rahmen der Gemeindearbeit öffentlich aufgeführt werden, so sind sie entweder bei einem Filmverleih oder aber bei dem Filmverlag selbst gegen ein Entgelt ausleihbar. 5In vielen Fällen halten die Medienzentralen der Landeskirchen für die Gemeindearbeit interessante Filme zu günstigen Konditionen bereit. 6Teilweise sind auch die Landesbildstellen zur Ausleihe bereit Herstellen einer Musik-CD 1In Kirchengemeinden wird zum Teil durch Mitschnitt bei einem Konzert oder aber durch Aufnahmen in einem Tonstudio Musik für eine CD eingespielt. 2Wird diese CD nur für den privaten Gebrauch der Mitwirkenden genutzt und dient sie ihnen z.b. ausschließlich als Erinnerung an das gemeinsame Ereignis, so bedarf es hierfür keiner Lizenz seitens der GEMA. 3Wird die CD an die Mitglieder oder auch Dritte verkauft, so ist dringend zu empfehlen, sich vor dem Verkauf mit einem Lizenzantrag an die GEMA zu wenden LLK

19 EKD-Merkblatt UrhR EKD 964 4Tonträger von nach 70/71 UrhG geschützten Werken werden nicht von der GEMA, sondern von der VG Musikedition lizenziert. 5Die GEMA verlangt eine Vergütung für geschützte Werke. Geschützte Werke nach dem UrhG sind Werke, deren Urheber noch leben oder vor weniger als 70 Jahren verstorben sind. 6Handelt es sich um Neubearbeitungen, Neueditionen oder so genannte nachgelassene Werke, so gilt eine Schutzfrist von 25 Jahren, innerhalb derer nach Erscheinen des Werkes eine Vergütung für die Wiedergabe auf der CD fällig wird (vgl. auch 9.3.). 7Der Lizenzantrag kann als Formular im Internet auf der Internetseite der GEMA heruntergeladen werden unter 8Bei der Vervielfältigung von Musikaufnahmen auf CD oder anderen Tonträgern ist es erforderlich, das Einverständnis der Aufführenden (Musizierende, Singende) einzuholen, denn sie haben ihrerseits an der Darbietung ein eigenes Urheberrecht Texte aus den Landeskirchen und Synodenbeschlüsse 1Bei Gesetzestexten und Synodenbeschlüssen der Landeskirchen handelt es sich in der Regel um so genannte amtliche Werke, an denen kein Urheberrechtschutz besteht. 2Sie dürfen unter Hinweis auf die Quellenangabe vervielfältigt werden. 3Die EKD und die Landeskirchen haben untereinander eine vertragliche Vereinbarung geschlossen, dass auch sonstige offizielle Dokumente ohne besonderes Genehmigungsverfahren von allen an der Vereinbarung Beteiligten genutzt werden dürfen. 4Die Einzelheiten können dem Vertragstext entnommen werden Predigten 1Eine Predigt, die im Gottesdienst gehalten wird, ist eine für die Öffentlichkeit bestimmte Rede. 2Sie ist urheberrechtlich geschützt. 3Bei einer Predigt handelt es sich nicht um eine vom Urheberrecht freigestellte öffentliche Rede im Sinne des 48 UrhG. 4Freigegeben sind nur Reden über Tagesfragen, die sich auf Ereignisse beziehen, die jüngst stattgefunden haben. 5Wird ein Predigttext veröffentlicht, bedarf es dazu des Einverständnisses der Pfarrers oder Pfarrerin. 6Dies gilt auch für Tonbandmitschnitte während des Gottesdienstes, die nicht ausschließlich dem privaten Gebrauch dienen. 7Nur mit dem Einverständnis des Pfarrers oder der Pfarrerin dürfen derartige Mitschnitte öffentlich verwendet werden Pressespiegel 1Pressespiegel sind eine Zusammenstellung von Artikeln aus verschiedenen Zeitungen zu einem bestimmten Thema oder für einen bestimmten Tag. 2Bis zur Anzahl von sieben Stück ist es nach dem UrhG nicht erforderlich, eine Vergütung dafür zu zahlen. 3Werden mehr LLK 19

20 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt als sieben Exemplare eines Pressespiegels an eigenes Personal innerhalb einer behördenähnlichen Institution zu Kenntnis gegeben, so ist eine Vergütung entweder an die VG Wort oder an die PMG ( nach deren Tarifen zu zahlen. 4Die PMG Presse-Monitor Deutschland GmbH & Co KG ist das Unternehmen der deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage, das elektronische Pressespiegel anbietet 5Die gleichen Regelungen wie für den schriftlichen Pressespiegel gelten auch für den Pressespiegel in elektronischer Form. 6Zuständig für die Lizenzierung ist auch hier die VG Wort, die für elektronische Pressespiegel einen eigenen Tarif nutzt oder die PMG Fotografien, Bilder 1Werden Reproduktionen von Fotografien oder Bildern in kirchengemeindlichen Veröffentlichungen, wie z.b. dem Gemeindebrief, genutzt, so ist darauf zu achten, ob es sich hierbei um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. 2Ist dies der Fall, so ist vom Rechteinhaber eine Einwilligung für die Veröffentlichung einzuholen. 3Zum Teil nimmt die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST die Rechte der Künstler, Fotografen und Filmurheber wahr. 4Nähere Informationen über die VG BILD - KUNST finden sich im Internet unter 5Werden Bilder von einer Menschengruppe veröffentlicht, so ist es nicht erforderlich von jedem Einzelnen die Genehmigung zur Veröffentlichung einzuholen. 6Es ist ratsam, bei einer Vervielfältigung von Fotografien, auf denen Einzelpersonen abgebildet sind, die Zustimmung für die Veröffentlichung bei den Betroffenen einzuholen. 7Die Verwendung von Bildern auf den Internetseiten der Kirchengemeinden unterfällt den gleichen urheberrechtlichen Regelung, wie ein Abdruck in Papierform. 8Hat ein Dritter Urheberrechte an dem gezeigten Bild, so ist dessen Genehmigung für die gewählte Nutzungsart einzuholen Computerprogramme 1Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt. 2Ihre Vervielfältigung bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers. 3Das sog. Raubkopieren ist vom Gesetz untersagt. 11. Werke der Baukunst 1Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. 2Der Zweck des Baus ist unerheblich, insbesondere spielt es keine Rolle, ob das Bauwerk einem bestimmten Gebrauchszweck dient. 3Werke der Baukunst sind in aller Regel auch Kirchen. 4Damit unterliegen sie dem Urheberrecht. 5Bei Renovierungen wird nur in seltenen Ausnahmefällen ein eigenes Werk der Baukunst entstehen. 6Hier ist auch zu beachten, dass der verkündigende Charakter des Kirchenraums LLK

21 EKD-Merkblatt UrhR EKD 964 in der Verantwortung des Kirchengemeinderats bei der Beurteilung dieser Frage eine Rolle spielt. 7Der Architekt hat als Urheber des Bauwerkes grundsätzlich ein schützenswertes Interesse an der Erhaltung seines Werkes in dessen unveränderter individueller Gestalt. 8Abweichungen vom Bauplan können das Urheberrechtsinteresse des Architekten verletzen. 9Es kommt bei der Beurteilung, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, auf den Einzelfall an. 10Stehen Kirchen als Werke der Baukunst unter freiem Himmel an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, ist alles das, was der Besucher von einem der Allgemeinheit frei zugänglichen Ort ohne besondere Hilfsmittel wahrnehmen kann, gemeinfrei ( 59 UrhG). 11Das gilt vornehmlich für die Ansicht. 12Es dürfen hiervon z.b. Fotos gemacht werden. 13Was dagegen von der öffentlichen Straße aus nicht einsehbar ist, insbesondere Innenräume, unterfällt nicht der freien Wiedergabe. 14Aufnahmen in kirchlichen Innenräumen sind oftmals wegen der kunstvollen Altäre und sonstigen Kunstschätzen interessant. 15Hier ist die freie Wiedergabe ausgeschlossen. 16Das Fotografieren kann auch für den privaten Gebrauch verboten werden. 17Fotografien oder Filmaufnahmen in Innenräumen bedürfen der Genehmigung, die an eine Vergütung gebunden werden kann, insbesondere wenn eine über den privaten Gebrauch gehende Nutzung beabsichtigt ist. 18Darauf, ob die Nutzung kommerzielle oder ideelle Interessen verfolgt, kommt es nicht an. 19Werden Innenraumaufnahmen gemacht, die für die Produktion einer Postkarte oder eines Kalenders genutzt werden, empfiehlt es sich, einen Vertrag über den Umfang der Nutzung und die Höhe der Vergütung zu schließen. 20Werden Kunstwerke fotografiert, für die das Urheberrecht noch nicht verjährt ist, muss der Künstler oder die Künstlerin in die Vertragsgestaltung einbezogen werden. 12. Urheberrechtsverletzungen 1Der Wert eines Urheberrechts steht und fällt mit der Möglichkeit, das Recht auch durchsetzen zu können. 2Im UrhG ist die Durchsetzbarkeit geregelt. 3Zumeist sind es zivilrechtliche Folgen, die in der Praxis durchgesetzt werden. 4Denkbar ist aber auch die strafrechtliche Verfolgung. 5Wird das Recht eines Urheberrechtsinhabers verletzt, so entsteht ihm daraus ein Anspruch, den er gegenüber dem Verletzer notfalls gerichtlich geltend machen kann. 6In der Praxis sind die aus 97 UrhG folgenden Ansprüche die häufigsten. 7Es entsteht dem Urheber ein Anspruch auf - Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen - Beseitigung der Beeinträchtigung LLK 21

22 964 UrhR EKD EKD-Merkblatt - Schadensersatz wegen Vermögensschäden, wonach die Herausgabe des vom Verletzten gezogenen Gewinn gefordert werden kann - Geldersatz immateriellen Schadens. 8Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben nach 97 Abs. 3 UrhG ausdrücklich vorbehalten. 9Voraussetzung für den Anwendungsbereich des 97 UrhG und der ihm folgenden Bestimmungen ist ein Eingriff in das Recht des Urhebers. 10Ob ein solcher Eingriff vorliegt, ist sorgfältig zu prüfen. 11Ein Eingriff fehlt jedenfalls dann, wenn der Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt hat. 12Eine solche Rechtseinräumung ist der wesentliche Regelungsgegenstand der Pauschalverträge. 13Folglich liegt kein Eingriff vor, wenn die Urheberrechte auf der Grundlage und im Rahmen der Verträge mit den Verwertungsgesellschaften genutzt werden LLK

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