Group-Weisung Nr. 1.6
|
|
- Thilo Böhmer
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Group-Weisung Nr. 1.6 Gegenstand: Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Gültig ab: 1. Oktober 2008 Herausgeber: Legal & Compliance Geltungsbereich: Alle 100%-Gesellschaften von SIX sowie SIX Interbank Clearing AG 0. Grundlagen In einem komplexen und multidisziplinären Arbeitsumfeld können tragfähige und erfolgreiche Lösungen nur in Teams entstehen, in denen alle Beteiligten ihren Beitrag leisten. Die Vorgesetzten fördern und anerkennen erfolgreiche Team- ebenso wie gute Einzelleistungen und schaffen ein Klima des Vertrauens. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung und Behinderung eingesetzt und gefördert. Vorgesetzte und Mitarbeitende sorgen für einen offenen gegenseitigen Informationsaustausch. SIX und ihre Tochtergesellschaften («SIX») tolerieren keinerlei Form von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten erhalten die Mitarbeitenden Unterstützung von den Vorgesetzten und den zuständigen Personalverantwortlichen bei der Problemlösung. Alle Mitarbeitende sind über die Grundsätze von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung informiert. a. Schweizer Rechtsgrundlagen Das Schweizer Recht enthält verschiedene Bestimmungen zum Schutz gegen Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz (zu den Gesetzestexten vgl. ANHANG): Verfassungsrechtliches Diskriminierungsverbot Nach dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot darf niemand aufgrund der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden (Bundesverfassung, vgl. ANHANG). Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit, die Gesundheit, die berufliche Ehre, die Stellung und das Ansehen im Betrieb sowie die körperliche, geistige und sexuelle Integrität des Arbeitnehmers zu schützen. Er muss dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden (Obligationenrecht, vgl. ANHANG). Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts Die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund ihres Geschlechts, namentlich unter Berufung auf den Zivilstand, die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, eine Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 1/7
2 Schwangerschaft, ist verboten. Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung (Gleichstellungsgesetz, vgl. ANHANG). Verbot der Diskriminierung durch sexuelle Belästigung Verboten ist auch die Diskriminierung durch sexuelle Belästigung (Gleichstellungsgesetz, vgl. ANHANG). Rechtsansprüche gemäss Gleichstellungsgesetz Wer von einer Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes betroffen ist, kann beim zuständigen Gericht bzw. bei der zuständigen Verwaltungsbehörde Unterlassungs-, Beseitigungs-, Feststellungs- und Leistungsansprüche insbesondere in der Form von Entschädigungszahlungen geltend machen (Gleichstellungsgesetz, vgl. ANHANG). Strafrechtlicher Schutz gegen sexuelle Belästigung Strafrechtlich sanktioniert ist z.b. die unerwartete oder unerwünschte Konfrontation mit sexuellen Handlungen anderer (Strafgesetzbuch, vgl. ANHANG). b. Ausländisches Recht Das ausländische Recht kennt vergleichbare Bestimmungen und hat für die ausländischen Gesellschaften Vorrang. 1. Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 1.1. Allgemeines SIX trifft geeignete Massnahmen, um die persönliche Integrität aller Mitarbeitenden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu gewährleisten und Diskriminierungen, Mobbing und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz zu verhindern. Betroffene Mitarbeitende erhalten Beratung und Unterstützung. Belästigende Mitarbeitende haben mit Sanktionen zu rechnen Definitionen Diskriminierung Unter Diskriminierung werden Herabsetzungen und Benachteiligungen aller Art verstanden, die z.b. aufgrund folgender Kriterien auftreten können (nicht abschliessende Aufzählung): Geschlecht, Alter, Herkunft, Rasse, sexuelle Orientierung, Sprache, soziale Stellung, Lebensform religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung körperliche oder psychische Behinderung Diskriminierungen verletzen die Würde der betroffenen Person sowie ihre Grundrechte Mobbing Unter Mobbing wird eine über einen längeren Zeitraum anhaltende, systematische Schikanierung, Bedrängung oder Ausgrenzung am Arbeitsplatz verstanden. Ziel oder Resultat einer Mobbinghandlung ist die Isolation und das Ausstossen der betroffenen Person. Mobbing beeinträchtigt das Selbstwertgefühl, Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 2/7
3 die Würde und das soziale Ansehen der betroffenen Person und verhindert, dass diese ihre Fähigkeiten einbringen und ihre Aufgaben sinnvoll wahrnehmen kann. Mobbing muss von den alltäglichen Arbeitskonflikten unterschieden werden. Eine unfreundliche oder kränkende Bemerkung stellt für sich genommen keine Mobbing-Handlung dar. Wird eine solche Bemerkung aber über einen längeren Zeitraum regelmässig wiederholt, kann von Mobbing gesprochen werden. Als Mobbing-Handlungen kommen z.b. folgenden Verhaltensweisen in Betracht (nicht abschliessende Aufzählung): Gesprächsverweigerung, Kontaktvermeidung Blossstellen, Lächerlichmachen, Erheben von sachlich nicht gerechtfertigten Vorwürfen Verleumdung, Verbreiten von negativen Gerüchten Benachteiligungen, Nichteinladung zu Gruppenanlässen absichtliches Zurückhalten arbeitsnotwendiger Informationen Zuteilung sinnloser, unlösbarer oder kränkender Arbeiten, Einstellung der Zuteilung von Arbeiten Beschimpfung, verletzende Behandlung, Hohn und Aggressivität Drohungen, Belästigungen und Erniedrigungen Anwendung körperlicher Gewalt Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Als sexuelle Belästigung gilt jede Handlung und Äusserung mit sexuellem Bezug, die eine Person aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigt oder sie auf andere Weise in ihrer Persönlichkeit verletzt. Sexuelle Belästigung kann z.b. folgende Formen annehmen (nicht abschliessende Aufzählung): anzügliche Bemerkungen sexuellen Inhalts sexistische Sprüche und Witze unsittliche Anspielungen Anstarren, taxierende Blicke unerwünschte Annäherungen und Körperkontakte Zeigen, Aufhängen oder Auflegen von pornographischem Material Verfolgung innerhalb und ausserhalb des Betriebs körperliche Übergriffe 1.3. Prävention SIX erwartet von allen Mitarbeitenden, dass sie die persönliche Integrität der anderen Mitarbeitenden achten und schützen. Mitarbeitende, die sich diskriminiert, gemobbt oder sexuell belästigt fühlen, sollen wenn möglich den diskriminierenden, mobbenden oder sexuell belästigenden Personen unmissverständlich mitteilen, dass sie ihr Verhalten nicht akzeptieren. Unterstützung erhalten sie dabei je nach Situation von Vorgesetzten, Human Resources und/oder der externen Mitarbeiterberatung (vgl. dazu Ziff. 2). Bei wiederkehrenden Handlungen (insbesondere bei Mobbing) wird den betroffenen Mitarbeitenden zudem empfohlen, ein Tagebuch über die Vorfälle zu führen, damit sich der Sachverhalt besser rekonstruieren lässt. Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 3/7
4 Grundsätzlich soll in Konfliktsituationen zunächst das direkte Gespräch mit den Involvierten gegebenenfalls auch unter Beizug der Vorgesetzten gesucht werden, um allseits befriedigende Lösungen zu erreichen Beschwerdeverfahren Falls eine Konfliktlösung im Rahmen der Prävention (vgl. dazu Ziff. 1.3) nicht möglich ist, können betroffene Mitarbeitende Beschwerde einreichen und eine interne Untersuchung des Sachverhalts verlangen. a. Kontaktstelle für Beschwerden Beschwerden können bei Legal & Compliance vorgebracht werden. Legal & Compliance bildet zusammen mit Human Resources die Beschwerdeinstanz, welche in der Regel aus je einem Mitarbeiter von Legal & Compliance und von Human Resources besteht. b. Verfahren Die Abklärung des Sachverhaltes wird grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz durchgeführt, die über die einzelnen Verfahrensschritte und deren Durchführung entscheidet. Wenn durch erste Gespräche keine Klärung herbeigeführt werden kann, besteht die Möglichkeit, eine externe Stelle mit dem entsprechenden Fachwissen beizuziehen. Alle beteiligten Personen haben Anrecht auf ein faires Verfahren. Sie sind zu grösstmöglicher Diskretion verpflichtet. Sämtliche Informationen werden vertraulich behandelt. Es werden nur diejenigen Personen eingeweiht, die aus Sicht der Beschwerdeinstanz unbedingt einbezogen werden müssen. Das Verfahren ist nach Möglichkeit innert drei Monaten abzuschliessen. Es endet in der Regel mit einem Antrag der Beschwerdeinstanz auf Sanktion der angeschuldigten Seite oder auf Einstellung des Verfahrens. In ihren Antrag nimmt die Beschwerdeinstanz zugleich auf, ob bzw. wie lange die Verfahrensakten in den Personaldossiers aufzubewahren sind. Der Entscheid betreffend Sanktion, Einstellung und Aufbewahrungsdauer liegt beim betreffenden Division CEO. Sind die Involvierten unterschiedlichen Divisionen zugehörig, entscheidet der Division CEO der angeschuldigten Seite. c. Schutz vor Repressalien Mitarbeitenden, die in guten Treuen eine Beschwerde einreichen, dürfen daraus keine Nachteile erwachsen. Mit andern Worten toleriert SIX keinerlei Repressalien gegen Mitarbeitende, die sich wegen Diskriminierung, Mobbing oder sexueller Belästigung beschwert haben oder Informationen im Zusammenhang mit einer solchen Beschwerde liefern Sanktionen Je nach Schwere des Vorfalls haben Mitarbeitende, die andere Mitarbeitende mobben, diskriminieren oder sexuell belästigen, mit folgenden Sanktionen zu rechnen: Schriftlicher Verweis oder Verwarnung Ordentliche oder fristlose Kündigung Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 4/7
5 Bei Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne des Strafgesetzbuches wird nach Anhörung des Opfers eine Anzeige des Vorfalls an die zuständige Behörde geprüft 1.6. Missbrauch des Beschwerderechts Wer andere Mitarbeitende wider besseren Wissens der Diskriminierung, des Mobbings oder der sexuellen Belästigung beschuldigt, hat ebenfalls mit den unter Ziff. 1.5 aufgeführten Sanktionen zu rechnen. 2. Kontaktstellen Legal & Compliance gibt Auskunft über sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dieser Weisung. Im Rahmen der externen betrieblichen Mitarbeiterberatung weitere Angaben hierzu finden sich auf dem Intranet steht folgende Stelle zur Verfügung: Movis AG Hardturmstrasse Zürich Walter Schelb Tel: +41(0) Geltungsbereich Diese Weisung gilt für sämtliche 100%-Gesellschaften von SIX sowie SIX Interbank Clearing AG. 4. Inkrafttreten Diese Weisung tritt per 1. Oktober 2008 in Kraft. Zürich, 23. September 2008 Dr. Urs Rüegsegger Group CEO Redaktionell angepasst am Mai 2011 Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 5/7
6 Anhang Rechtsgleichheit (Bundesverfassung; BV) Art. 8 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers (Obligationenrecht; OR) Art. 328 Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers im allgemeinen 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. 2 Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Gleichstellungsgesetz; GlG) Art. 3 Diskriminierungsverbot 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. 2 Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung. 3 Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar. Diskriminierung durch sexuelle Belästigung (Gleichstellungsgesetz; GlG) Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art. Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 6/7
7 Rechtsansprüche gemäss Gleichstellungsgesetz (Gleichstellungsgesetz; GlG) Art. 5 Rechtsansprüche 1 Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Artikel 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen: a. eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen; b. eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen; c. eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt; d. die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen. Sexuelle Belästigung (Strafgesetzbuch; StGB) Art. 198 Sexuelle Belästigungen Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses, so hat die betroffene Person lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes errechnet. 3 Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberinnen oder die Arbeitgeber nicht beweisen, dass sie Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können. Die Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des schweizerischen Durchschnittslohns errechnet. 4 Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung nach Absatz 2 darf den Betrag nicht übersteigen, der drei Monatslöhnen entspricht. Die Gesamtsumme der Entschädigungen darf diesen Betrag auch dann nicht übersteigen, wenn mehrere Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend machen. Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Absatz 2 und bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung nach Absatz 3 darf den Betrag nicht übersteigen, der sechs Monatslöhnen entspricht. 5 Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 7/7
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 22. Februar 2005) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrBundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) 151.1 vom 24. März 1995 (Stand am 18. April 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrReglement der Stadt Adliswil zur Verhinderung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Reglement der Stadt Adliswil zur Verhinderung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 20. Dezember 2010 2 Inhaltsverzeichnis 1. Schutz der persönlichen Integrität 3 2. Mobbing 3 3. Sexuelle
MehrGleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?
Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Rechtslage
MehrFairness in der Personalauswahl als Chance Wie können wir die Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei der Rekrutierung sicherstellen?
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Fairness in der Personalauswahl als Chance Wie können wir die Gleichbehandlung von Frauen und Männern
MehrReglement betr. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Vom 10. Juni 2002
Reglement betr. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Vom 0. Juni 00 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 8 Abs. der Personalordnung vom 0. Juni 000, erlässt folgendes Reglement: ) Allgemeines Art. Geltungsbereich
MehrWeisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten
EDA 00-6-0 Weisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten vom. September 0 gestützt auf das Bundespersonalgesetz (BPG) vom. März 000 die
MehrANTI-DISKRIMINIERUNGSREGLEMENT
Sunrise Communications AG Human Resources & Organization Binzmühlestrasse 130 8050 Zürich, Switzerland Kontakt E-Mail Employee Relations HREmployeeRelations@sunrise.net ANTI-DISKRIMINIERUNGSREGLEMENT Verfasser
MehrGemäß der Arbeitsordnung ist jeder Werksangehörige verpflichtet, zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen.
Betriebsvereinbarung - Mobbing Präambel Eine Unternehmenskultur, die sich durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima
MehrMobbing, sexuelle Belästigung und Whistleblowing. Wie gehe ich als Arbeitgeber damit um?
Mobbing, sexuelle Belästigung und Whistleblowing Wie gehe ich als Arbeitgeber damit um? Michael Daphinoff Dr. iur. LL.M., Rechtsanwalt Pascale Köster MLaw, Rechtsanwältin Themen heute 1. Was ist sexuelle
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz xx-xx-xx Zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat der Firma... wird aufgrund der Mitbestimmungsrechte gemäß 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG
MehrVerordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung: Verordnung 6.500 Verordnung über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Vom 0. Juni 997 (Stand. Juli 000) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 6 des
MehrRichtlinien betreffend Massnahmen gegen sexuelle Belästigung vom 12. November 1997 (in Kraft ab 1. Juli 1997) W
Richtlinien betreffend Massnahmen gegen sexuelle Belästigung vom 12. November 1997 (in Kraft ab 1. Juli 1997) G:\Verordnungen-Reglemente\Richtlinien\3_1_4_ W_Richtlinien_Massnahmen_sexuelle_Belaestigung.doc
MehrWer darf im Bereich des Arbeitsrechts nicht gegen das AGG verstoßen?
Merkblatt für Mitarbeiter und Honorarkräfte Zielsetzung des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen und Belästigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
MehrReglement gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. der Politischen Gemeinde Fällanden
Reglement gegen Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz der Politischen Gemeinde Fällanden I. A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Geltungsbereich Allgemeines 1 Kantonales Recht 2 B. Schutz der
MehrStahlwerke Bremen Betriebsvereinbarung Respektvolle Zusammenarbeit
Stahlwerke Bremen Betriebsvereinbarung 01.02.2005 Respektvolle Zusammenarbeit Inhaltverzeichnis Seite Präambel... 2 1 Geltungsbereich... 2 2 Grundsätze...2 2.1 Diskriminierung... 2 2.2 Mobbing... 3 2.3
MehrSexuelle Belästigung an der Universität Bern: Rechtliche Situation
Generalsekretariat Rechtsdienst Sexuelle Belästigung an der Universität Bern: Rechtliche Situation 1. Einleitung Sexuelle Belästigung ist in der Schweiz verpönt. Sie gilt als ein schwerwiegender Eingriff
MehrBetriebsvereinbarung. Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz
Betriebsvereinbarung des Degussa Gemeinschaftsbetriebes Marl Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz Präambel Eine Unternehmenskultur, die sich durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz
MehrReglement gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz
Reglement gegen sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz Beschlossen vom Stadtrat am 0. Dezember 06 Art. Allgemeines Sexuelle Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz
MehrSexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung Zürich Departement / Institution / Behörde Vertrauensperson(en) Alle Mitarbeiterinnen und
Mehrzwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis ( ) sowie der Diakonie ( ) vertreten durch den Kirchenkreisvorstand und den Geschäftsführer der Diakonie ( )
Dienstvereinbarung über partnerschaftliches und respektvolles Verhalten am Arbeitsplatz (Schutz vor Mobbing, Diskriminierung und sexueller Belästigung) zwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis ( ) sowie der
Mehr(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)
Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrDie Hochschulleitung beschliesst, gestützt auf die PVF vom , 9 als Reglement:
..4-0RE Reglement Diskriminierung Rektorat Generalsekretariat Reglement zum Schutz vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing Dok.- Verantw.: Elmi Version.0 Die Hochschulleitung beschliesst,
MehrNach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen
Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters
MehrFür Vielfalt und Chancengleichheit
Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt
MehrReglement über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und im Studium an der Universität Basel
Reglement über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und im Studium an der Universität Basel vom. September 015 Gestützt auf 10 des Statuts der Universität Basel vom. Mai 01 erlässt das
MehrDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Pflichten des Arbeitgebers Gesetzesvorgaben Unsere Maßnahmen Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 12 Abs. 1 AGG Die zuständige Stelle wird bei Vorliegen einer
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrDienstvereinbarung Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz
Dienstvereinbarung Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz zwischen dem caritas trägergesellschaft trier e.v., vertreten durch den Vorstand, Dietrichstraße 20 a, 54290 Trier, - nachfolgend "ctt e.v."
MehrReglement zum Schutz vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing
Reglement zum Schutz vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing Die Hochschulleitung beschliesst, gestützt auf: PVF vom 16.7.2008, 9 Sämtliche Gesetze, Verordnungen und Reglemente beziehen
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität
MehrMerkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Liebe Mitarbeiterin, Lieber Mitarbeiter, am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das Gesetz hat das Ziel, Benachteiligungen
MehrRechtswissenschaftliches Institut. Diskriminierungsverbot
Diskriminierungsverbot Schutzbereich Persönlicher Schutzbereich Nur natürliche Personen Sachlicher Schutzbereich Rechtsungleiche Behandlung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe = qualifizierte
MehrPsychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»
Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung
Mehr2. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Studierenden der HfH
Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung an der HfH (Studentinnen und Studenten) (ersetzt Richtlinien vom 31.10.2005) In Ergänzung zu 85 der Arbeits- und Besoldungsordnung
MehrKündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer: Aktuelle Rechtsprechung und Tendenzen. Referat em. Prof. Dr. Thomas Geiser. Herzlich willkommen!
Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer: Aktuelle Rechtsprechung und Tendenzen Referat em. Prof. Dr. Thomas Geiser Herzlich willkommen! Hauptversammlung Kündigungsschutz für des ältere AGV Arbeitnehmer,
MehrReglement Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Personal+Ausbildung Fachbereich Chancengleichheit Reglement Mobbing und Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 1. Schutz der persönlichen Integrität SR DRS schützt die Persönlichkeit aller Mitarbeitenden.
MehrDienstvereinbarung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Dienstvereinbarung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Zwischen dem Evangelischen Oberkirchenrat, vertreten durch die Direktorin im Oberkirchenrat, und der Mitarbeitervertretung, vertreten
MehrSenatsrichtlinie im Senat verabschiedet am Partnerschaftliches Verhalten an der Universität Mannheim
Senatsrichtlinie im Senat verabschiedet am 23.07.2003 Partnerschaftliches Verhalten an der Universität Mannheim 1. Präambel Die Organe der Universität (Rektorat, Verwaltung, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung,
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Richtlinie zur Verhinderung von Belästigung, Diskriminierung, Mobbing und Stalking Grenzen wahren Vom 20. September 2017 - Beschlossen vom Senat der Otto-Friedrich-Universität
MehrRichtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung. vom (Amtl. Bekanntmachung 08/2017)
Richtlinie der Hochschule Rhein-Waal gegen Diskriminierung und Belästigung vom 24.05.2017 (Amtl. Bekanntmachung 08/2017) Aufgrund 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrTagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL
Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit
MehrEinführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bildungswerk.de
Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Module für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung, Stand: DGB BILDUNGSWERK August 08 DGBe.V. BILDUNGSWERK e.v. bildungswerk.de Ziel des Gesetzes
MehrLohngerechtigkeit unerreichbare Vision?
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Lohngerechtigkeit unerreichbare Vision? Claudio Marti, Fachbereich Recht Eidgenössisches Büro für die
MehrPrävention von sexueller Belästigung im EDA FAQ
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Generalsekretariat GS-EDA Chancengleichheit EDA und globale Genderfragen Prävention von sexueller Belästigung im EDA FAQ Wo finde ich nützliche
MehrRichtlinien über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und im Studium an der Universität Basel. vom 19. Juni 2000
Richtlinien über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und im Studium an der Universität Basel vom 19. Juni 2000 2 Inhaltsverzeichnis 1. GRUNDSÄTZE...4 1.1. ZWECK UND GELTUNGSBEREICH...4
MehrHINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel
MehrMuster-Betriebsvereinbarung
Muster-Betriebsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat zum Schutz vor Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung und zur Förderung der Vielfalt am Arbeitsplatz (Entwurf orientiert
MehrVorlesung Gender Law. II. Gleichheit
Vorlesung Gender Law FS 2013 II. Gleichheit Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät / Zentrum Gender Studies Universität Basel Geschichte des GlG: Feststellungen der Arbeitsgruppe Lohngleichheit
Mehrpersonalthurgau Was ist zu tun? Unternehmenskultur
personalthurgau Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz Anhang 12 zum Firmenvertrag / Inkraftsetzung am 01. Juni 2004, revidiert per 01. Januar 2009,
MehrGesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.
MehrMobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem
Mobbing ein bleibendes gesellschaftliches Problem aus juristischer Perspektive Bad Boll, 01.03.2013 Gliederung Juristische Randerscheinung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrQuartieraltersheim Aussersihl
Quartieraltersheim Aussersihl Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Reglement I. Grundsatz Wir achten und respektieren die psychische, körperliche, geistige und sexuelle Integrität jedes Einzelnen. Sowohl
Mehr4. St. Galler Pflegerechtstagung. Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013
Grand Casino Luzern (1098.) 5. September 2013 Konflikte im Pflegearbeitsverhältnis Prof. Dr. iur. Kurt Pärli Inhaltsübersicht (1) 1. Einleitung 1.1 Konfliktkonstellationen und Fälle 1.2 Ursachen und Folgen
MehrInformationen für Lehrerinnen und Lehrer zum Besuch des Lohnmobils mit Schülerinnen und Schüler der Berufschulen
Informationen für Lehrerinnen und Lehrer zum Besuch des Lohnmobils mit Schülerinnen und Schüler der Berufschulen 1. Material pro Person Stift, Schreibunterlage und drei Arbeitsblätter, eventuell transparente
MehrIG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de
MehrAllgemeines GleichbehandlungsGesetz
Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen
MehrDAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich
MehrFairness und Offenheit am Arbeitsplatz
Dienstvereinbarung Fairness und Offenheit am Arbeitsplatz für einen respektvollen, partnerschaftlichen Umgang, gegen Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung zwischen der Deutschen Hochschule
Mehrrechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug)
Tagung INSOS Schweiz vom 16. Mai 2017 Teilhabe an der vernetzten Welt: Chancen und Herausforderungen digitaler Medien im institutionellen Kontext rechtliche Grundlagen / relevante Gesetzestexte (Auszug)
MehrRespektvoll und verantwortungsbewusst miteinander umgehen
Respektvoll und verantwortungsbewusst miteinander umgehen Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und Mobbing sind erniedrigend und ein einschneidendes Erlebnis, weil sie die psychische und physische Integrität
MehrFairplay beim Fairpay
Fairplay beim Fairpay Angeboten von der INCON Unternehmensberatung, St. Gallen Aktuell streiten sich die Sozialpartner über die Existenz und die Messbarkeit von Lohndiskriminierung und die Möglichkeiten
MehrSGAIM-Kongress Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte
SGAIM-Kongress 14.09.2017 Vereinbarkeit von Familie und Weiterbildung Rechtliche Aspekte Themen Schwangerschaft / Mutterschaft 1. Kündigungsschutz 2. Gleichstellungsgesetz 3. Schutzbestimmungen Arbeitsgesetz
MehrEKATO Verhaltenskodex
EKATO Holding GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Grundsätzliche Richtlinien 2. Umgang mit Informationen und geistigem Eigentum 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit 4. Soziale Verantwortung 5. Einhaltung des Verhaltenskodex
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Information KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0 Fax: (0841) 880-1080 E-Mail: info@klinikum-ingolstadt.de
MehrDienstanweisung. Die Senatorin für Finanzen. Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Dienstanweisung Die Senatorin für Finanzen Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Impressum Herausgeberin: Die Senatorin für Finanzen Abteilung Personal- und Verwaltungsmanagement
MehrProf. dr. dieter horns Sexuelle diskriminierung und belästigung am arbeitsplatz
Prof. dr. dieter horns Sexuelle diskriminierung und belästigung am arbeitsplatz Sicherheitsbelehrung IExp Gleichstellung überblick Definition rechtliche Grundlage Empfehlungen Unterstützung Dritter 2 Warum
MehrSEXUELLEN BELÄSTIGUNGEN UND SEXUELLER
SENATSRICHTLINIE ZUM SCHUTZ VOR SEXUELLEN BELÄSTIGUNGEN UND SEXUELLER G E W A L T GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT GÖTTINGEN Frauenbeauftragte & Frauenbüro 1 Senatsrichtlinie der Universität Göttingen zum Schutz
MehrInhaltsübericht. Haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht? Ökumenische Jahrestagung spitalseelsorge.ch. Luc Humbel, Rechtsanwalt
Haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht? Ökumenische Jahrestagung spitalseelsorge.ch Luc Humbel, Rechtsanwalt Inhaltsübericht 1. Zu meiner Person 2. Disclaimer 3. Öffentliches Recht _ Privatrecht 4. Föderalismus
MehrDienstvereinbarung. Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz
Dienstvereinbarung Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz 2 Präambel Zwischen dem Magistrat der Stadt Bremerhaven und dem Gesamtpersonalrat beim Magistrat der Stadt Bremerhaven wird nach 62 des
MehrSexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten!
personalthurgau Merkblatt Schutz vor sexueller Belästigung, Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz Anhang 12 zum Firmenvertrag / Inkraftsetzung am 01. Juni 2004, revidiert per 01. Januar 2009 Unternehmenskultur
MehrDiskriminierungsverbot
Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Diskriminierungsverbot Art. GG Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung
MehrIn seiner Sitzung am hat der Senat der Hochschule Furtwangen nachfolgende Richtlinie beschlossen:
Richtlinie zur Förderung der vertrauensvollen Zusammenarbeit und des guten Arbeits- und Studienklimas sowie zum Schutz vor sexueller Belästigung, Diskriminierung und Mobbing an der Hochschule Furtwangen
MehrVerhaltenskodex. für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Verhaltenskodex für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand und Geltungsbereich 4 II. Beachtung des geltenden Rechts 5 III.
MehrGrenzen setzen Was kann ich bei sexueller Belästigung am Arbeits Platz machen?
Grenzen setzen Was kann ich bei sexueller Belästigung am Arbeits Platz machen? 1 1. Sie fühlen sich sexuell belästigt? Sie sind nicht allein. Von 3 Frauen hat eine Frau sexuelle Belästigung am Arbeits
MehrGleichstellung lohnt sich
STABSSTELLE FÜR CHANCENGLEICHHEIT FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN Gleichstellung lohnt sich Kampagne zur Gleichstellung im Erwerbsleben 6 Zahlen und Fakten Unabhängig von Geschlecht, Alter, Zivilstand, Aussehen,
MehrMobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Der Arbeitsrechtler GHR Arbeitsrechtsteam Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz können ein erhebliches Schädigungspotential zu Lasten eines Arbeitgebers
Mehr1. Diese Dienstvereinbarung gilt für die im 4 Abs. 1 LPersVG genannten Beschäftigten im Geschäftsbereich der Verwaltung des Staatsministeriums.
Dienstvereinbarung - Mobbing Dienstvereinbarung zu Prävention und Umgang mit Mobbing 1 Vertragsparteien Zwischen dem Staatsministerium und dem Hauptpersonalrat Verwaltung beim Staatsministerium wird gem.
MehrEs ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern!
Rechte der Frauen in Deutschland Es ist wichtig, dass alle Frauen ihre Rechte kennen Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch einfordern! Deutsches Recht Grundgesetz: Artikel 3: Alle Menschen sind vor
MehrVERORDNUNG ÜBER DEN SCHUTZ DER PERSÖNLICHKEIT VOM 27. JANUAR 2011
VERORDNUNG ÜBER DEN SCHUTZ DER PERSÖNLICHKEIT VOM 27. JANUAR 2011 A U S G A B E 31. J A N U A R 2 0 1 3 N R. 407 INHALT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Einleitung 3 Art. 2 Grundsatz 3 Art. 3 Geltungsbereich
MehrStopp Keine sexuelle. Belästigung am Arbeitsplatz!
Stopp Keine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz! Respekt Keine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz! In der Stadtverwaltung wird sexuelle Belästigung nicht geduldet. Wer sexuell belästigt wurde, hat das
MehrSexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Merkblatt Die Gemeindeverwaltung Köniz toleriert keine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Merkblatt Dieses Merkblatt richtet sich an alle Mitarbeitenden und Vorgesetzten der Gemeindeverwaltung Köniz. Es zeigt auf, welche Situationen als sexuelle Belästigung
MehrMobbing am Arbeitsplatz
Jura Cornelia Verdianz Mobbing am Arbeitsplatz Studienarbeit Mobbing am Arbeitsplatz Was wird unter Mobbing am Arbeitsplatz verstanden? Heinz Leymann definiert Mobbing als eine konfliktbelastete Kommunikation
MehrDas Salzburger Gleich-Behandlungs-Gesetz
Das Salzburger Gleich-Behandlungs-Gesetz Im Land Salzburg gibt es ein Gleich-Behandlungs-Gesetz. In diesem Gesetz steht: Alle Menschen, die für das Land Salzburg arbeiten, müssen gleich behandelt werden.
MehrWelche Verpflichtungen halten wir ein?
VERHALTENSKODEX Welche Verpflichtungen halten wir ein? Wir halten uns an Gesetze und Vorschriften Wir anerkennen sämtliche lokalen, nationalen und internationalen Gesetze, Richtlinien und Standards und
MehrAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information
MehrBundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrMitteilungsblatt Nr
Mitteilungsblatt Nr. 01-2014 Inhalt: Richtlinie zum Schutz vor sexualisierter Diskriminierung und Gewalt an der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin (SDG-RL-KHSB) Seite: 1-4 Datum: 03.03.2014
Mehr