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1 Amtliche Bekanntmachung Die Gemeinde Oberbösa hat mit der Verwaltungsgemeinschaft Greußen eine Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenreinigungs-, des Sondernutzungswesens sowie des Schutzes des Baumbestandes und eine Zweckvereinbarung zur Übertragung der der Gemeinde Oberbösa im Bereich des Personenstandswesens obliegenden Aufgaben und Befugnisse auf die Verwaltungsgemeinschaft Greußen vereinbart. Das Landratsamt Kyffhäuserkreis macht hiermit gemäß 12 Abs. 1 Satz 1 f. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 290) in der zurzeit geltenden Fassung die Zweckvereinbarungen und ihre Genehmigung nachstehend durch Veröffentlichung in der Thüringer Allgemeine amtlich bekannt. Sondershausen, den i.a. gez. Hauspurg Amtsleiterin Kommunalaufsicht 1. Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Greußen und der Gemeinde Oberbösa über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenreinigungs-, des Sondernutzungswesens sowie des Schutzes des Baumbestandes sowie der Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Greußen und der Gemeinde Oberbösa zur Übertragung der der Gemeinde Oberbösa im Bereich des Personenstandswesens obliegenden Aufgaben und Befugnisse auf die Verwaltungsgemeinschaft Greußen Sehr geehrte Damen und Herren, in der im Betreff angeführten Angelegenheit ergeht folgender BESCHEID: 1. Die zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Greußen und der Gemeinde Oberbösa vereinbarte Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenreinigungs-, des Sondernutzungswesens sowie des Schutzes des Baumbestandes wird in der vorgelegten Fassung genehmigt. 2. Die zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Greußen und der Gemeinde Oberbösa vereinbarte Zweckvereinbarung zur Übertragung der der Gemeinde Oberbösa im Bereich des Personenstandswesens obliegenden Aufgaben und Befugnisse auf die Verwaltungsgemeinschaft Greußen wird in der vorgelegten Fassung genehmigt. 3. Verwaltungskosten für diesen Bescheid werden nicht erhoben. 2. Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Greußen und der Gemeinde Oberbösa über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenreinigungs-, des Sondernutzungswesens sowie des Schutzes des Baumbestandes

2 ZWECKVEREINBARUNG über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenreinigungs-, des Sondernutzungswesens sowie des Schutzes des Baumbestandes zwischen der Gemeinde Oberbösa, vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Bärbel Köhne dienstansässig: Hohler Graben 27, Oberbösa und - im Folgenden Gemeinde genannt - der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Herrn Karl-Heinz Kämmerer, dienstansässig: Bahnhofstraße 13 A, Greußen - im Folgenden Verwaltungsgemeinschaft genannt - Aufgrund der 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Nr. 8, S. 290 ff.) wird zwischen der Gemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft folgende Zweckvereinbarung über die Übertragung der Aufgaben im Bereich des Straßenreinigungs-, des Sondernutzungswesens sowie des Schutzes des Baumbestandes geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Die Gemeinde überträgt der Verwaltungsgemeinschaft gemäß 7 Abs. 2 ThürKGG mit Inkrafttreten dieser Zweckvereinbarung nach 12 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG die ihr aufgrund 1. des 49 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom (GVBl. S. 273) in der zurzeit geltenden Fassung obliegenden Aufgaben des Straßenreinigungswesens, 2. der 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom (GVBI. S. 273) in der zurzeit geltenden Fassung und des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1206) in der zurzeit geltenden Fassung obliegenden Aufgaben des Sondernutzungswesens sowie 3. des 17 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (Thüringer Naturschutzgesetz ThürNatG) Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.August 2006 (GVBl. S. 421) in der zurzeit geltenden Fassung obliegenden Aufgaben zum Schutze des Baumbestandes und zugleich gemäß 8 Abs. 1 ThürKGG alle damit verbundenen notwendigen Befugnisse.

3 (2) Die Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet sich, die der Gemeinde obliegenden Aufgaben und Befugnisse durch ihr Ordnungsamt zu erfüllen. Insbesondere zu diesem Zweck unterhält sie in der Verwaltungsgemeinschaft ein Ordnungsamt, welches personell und sachlich so ausgestattet sein muss, dass eine aufgabenentsprechende Betreuung der Gemeinde sichergestellt ist. 2 Kostenerstattung (1) Die der Verwaltungsgemeinschaft für die Aufgabenwahrnehmung nach 1 Abs. 1 entstehenden Kosten sind, sofern es sich bei den nach 1 Abs. 1 übertragebenen Aufgaben um solche nach 47 Abs. 2 Sätze 3 und 4 handelt, durch die Zahlung der Umlage nach 50 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung abgegolten. Die der Verwaltungsgemeinschaft im Rahmen der Ausführung der nach 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben zufließenden Verwaltungsgebühren und/oder Bußgelder werden zugunsten der Gemeinde erhoben. (2) Die Verwaltungsgemeinschaft stellt der Gemeinde auf Anforderung die erforderlichen Finanz- und Statistikunterlagen zur Verfügung. 3 Beteiligung der Gemeinde (1) Vor Erlass der mit der Aufgabenübertragung nach 1 Abs. 1 im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften ist die Gemeinde zu hören. (2) Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises ist berechtigt, Prüfungen im Bereich der nach 1 Abs. 1 auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragenen Aufgaben vorzunehmen. (3) Die Verwaltungsgemeinschaft wird die Gemeinde über besondere Vorgänge oder bedeutsame Entwicklungen (z. B. neue Aufgaben, Eingruppierungs- oder Stellenänderungen, Veranschlagung von Investitionen) in den nach 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben unverzüglich informieren und auf Verlangen die für die Beurteilung dieser Maßnahmen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. 4 Laufzeit, Kündigung (1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Eine Kündigung kann nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonates erfolgen (ordentliche Kündigung). Die ordentliche Kündigung ist ohne Vorliegen von Voraussetzungen möglich. (3) Das Recht der Gemeinde zur außerordentlichen Kündigung dieser Zweckvereinbarung bleibt unberührt.

4 5 Vertragsanpassung, Schlichtung (1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen oder sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. (2) Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten, die sich aus dieser Zweckvereinbarung ergeben, wird die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen. Für den Fall, dass das Ergebnis der Schlichtung nicht anerkannt wird, ist der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Regelungen dieser Zweckvereinbarung oder Teile von Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Vorschriften hiervon unberührt. Für diesen Fall soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes entspricht oder am nächsten kommt. 7 Übergangsbestimmung Das im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 stehende bisher geltende Ortsrecht der Gemeinde gilt bis zum Erlass eigener Regelungen durch die Verwaltungsgemeinschaft weiter. Wird durch die Verwaltungsgemeinschaft für die nach 1 Abs. 1 Nr. 3 dieser Zweckvereinbarung übertragene Aufgabe keine eigene Regelung erlassen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 8 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Zweckvereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 9 Inkrafttreten, Wirksamkeit der Zweckvereinbarung Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird nach 12 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG, frühestens jedoch mit Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2012 wirksam. Für die Gemeinde Oberbösa Oberbösa, den Für die Verwaltungsgemeinschaft Greußen Greußen, den gez. Bärbel Köhne gez. Karl-Heinz Kämmerer

5 Bürgermeisterin der Gemeinde Oberbösa Gemeinschaftsvorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Greußen 3. Amtliche Bekanntmachung der Genehmigung der Zweckvereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Greußen und der Gemeinde Oberbösa zur Übertragung der der Gemeinde Oberbösa im Bereich des Personenstandswesens obliegenden Aufgaben und Befugnisse auf die Verwaltungsgemeinschaft Greußen Zwischen der Gemeinde Oberbösa, vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Bärbel Köhne, dienstansässig: Hohler Graben 1, Oberbösa (Gemeinde) und der Verwaltungsgemeinschaft Greußen, vertreten durch den Gemeinschaftsvorsitzenden, Herrn Karl-Heinz Kämmerer, dienstansässig: Bahnhofstraße 13 A, Greußen (Verwaltungsgemeinschaft) wird aufgrund der 7 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Nr. 8, S. 290 ff.) in der zurzeit geltenden Fassung sowie 6 Satz 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz (ThürAGPStG) vom (GVBl. S. 313) in der zurzeit geltenden Fassung wird zwischen der Gemeinde und der Verwaltungsgemeinschaft folgende geschlossen: ZWECKVEREINBARUNG ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER AUFGABEN DES PERSONENSTANDSWESENS (Zweckvereinbarung Personenstandswesen ZV PStG) 1 Vertragsgegenstand (1) Die Gemeinde überträgt der Verwaltungsgemeinschaft gemäß 7 Abs. 2 ThürKGG mit Wirkung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Zweckvereinbarung die ihr aufgrund des Personenstandsgesetzes vom (BGBl. I S. 122) in der zurzeit geltenden Fassung obliegenden Aufgaben im Bereich des Personenstandswesens und zugleich gemäß 8 Abs. 1 ThürKGG alle damit verbundenen notwendigen Befugnisse. (2) Mit Wirksamkeit der Übertragung nach Abs. 1 werden die nach dem PStG elektronisch durch das Standesamt zu führenden Register (Personenstandsregister nach 3 PStG sowie Sicherungsregister nach 4 PStG) durch das Standesamt der Verwaltungsgemeinschaft geführt.

6 (3) Die Verwaltungsgemeinschaft verpflichtet sich, die der Gemeinde obliegenden Aufgaben und Befugnisse durch ihr Standesamt zu erfüllen. Zu diesem Zweck unterhält sie in der Verwaltungsgemeinschaft ein Standesamt, welches personell und sachlich so ausgestattet sein muss, dass eine aufgabenentsprechende Betreuung der Gemeinde sichergestellt ist. 2 Kostenaufteilung, Kostenerstattung Die der Verwaltungsgemeinschaft für die Aufgabenwahrnehmung nach 1 Abs. 1 entstehenden Kosten sind durch die Zahlung der Umlage nach 50 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom (GVBl. S. 41) in der zurzeit geltenden Fassung abgegolten. 3 Beteiligung der Gemeinde (2) Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises ist berechtigt, Prüfungen im Bereich der nach 1 Abs. 1 auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragenen Aufgabe vorzunehmen. (3) Die Verwaltungsgemeinschaft wird die Gemeinde über besondere Vorgänge oder bedeutsame Entwicklungen (z. B. neue Aufgaben, Eingruppierungs- oder Stellenänderungen, Veranschlagung von Investitionen) in der nach 1 Abs. 1 übertragenen Aufgabe unverzüglich informieren und auf Verlangen die für die Beurteilung dieser Maßnahmen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen. 4 Laufzeit, Kündigung, Auseinandersetzung (1) Diese Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Eine ordentliche Kündigung dieser Zweckvereinbarung kann nur schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung wird nur bei Vorliegen der Bestimmungen des 46 Abs. 1 ThürKO wirksam. (3) Das Recht der Kommunen zur außerordentlichen Kündigung dieser Zweckvereinbarung bleibt unberührt. (4) Im Falle einer Kündigung dieser Zweckvereinbarung hat die Gemeinde das zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Kündigung im Standesamt beschäftigte Personal anteilig zu übernehmen. Sofern sich der Personalbestand gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung erhöht hat, hat die Gemeinde auch dieses Personal anteilig zu übernehmen. Diese anteilige Ermittlung erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Einwohner der Gemeinde zu den Einwohnerzahlen von Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft. Die Festlegung der übergehenden Personen soll einvernehmlich erfolgen. Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung von Umlagen sowie auf das übrige Vermögen der Verwaltungsgemeinschaft oder Teilen hiervon.

7 Einzelheiten der Auseinandersetzung sind in einer Vereinbarung zwischen der Verwaltungsgemeinschaft und der Gemeinde zu regeln. 5 Vertragsanpassung, Schlichtung (1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen oder sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. (2) Für Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten, die sich aus dieser Zweckvereinbarung ergeben, wird die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung angerufen. Für den Fall, dass das Ergebnis der Schlichtung nicht anerkannt wird, ist der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. 6 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Regelungen dieser Zweckvereinbarung oder Teile von Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Vorschriften hiervon unberührt. Für diesen Fall soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes entspricht oder am nächsten kommt. 7 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Zweckvereinbarung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 8 Inkrafttreten, Wirksamkeit der Zweckvereinbarung Die Zweckvereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie wird nach 12 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG wirksam. Für den Fall, dass diese Zweckvereinbarung nach dem Wirksamkeit erlangen sollte, erfolgt die Aufgabenübertragung nach 1 Abs. 1 mit Wirkung zum Für die Gemeinde Oberbösa Oberbösa, den gez. B. Köhne Bürgermeisterin der Gemeinde Oberbösa Für die Verwaltungsgemeinschaft Greußen Greußen, den gez. i. V. Ackermann Karl-Heinz Kämmerer Gemeinschaftsvorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Greußen

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