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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei A. Problem und Ziel MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologienimmt auchderhandelmitrechtswidrigerlangtendigitalenidentitätenimmermehr zu.zudendigitalenidentitätengehörenz.b.kreditkartendatenoderzugangsdatenzuonlinebanking, -dienstenodersozialennetzwerken.mittels deseinsatzesvonschadsoftwarewerdenvondentäternüberdasinternetin großemumfangdatenausgespähtoderanderweitigrechtswidrigerhobenund aufserverngespeichert.dabeinehmendietäter,diesichsolchedatenverschaffen,häufigselbstkeineunmittelbarenvermögensverfügungenmitden ausgespähtenoderentwendetendatenvor.vielmehrfindetüberwebportale undforeneinintensiverhandelmitwiderrechtlicherlangtendatenallerart statt.dieerkenntnissedernationalenundinternationalenstrafverfolgungsorganedeutendaraufhin,dassfallzahlenundschädenindiesemzusammenhang deutlich steigen. DiemitBereicherungs-oderSchädigungsabsichtvorgenommeneWeitergabe derrechtswidrigerlangtendatenselbstistaberbishernurinteilbereichenvon denbestehendenstrafnormenerfasst,sodassdergefahrdesmassenhaften MissbrauchsdieserDatennichtausreichendwirksambegegnetwerdenkann. DerbesonderestrafrechtlicheSchutzbedarfindiesemBereichistdabeiinsbesonderedurchdasvomBundesverfassungsgerichtformulierte Grundrechtauf GewährleistungderVertraulichkeitundIntegritätinformationstechnischerSysteme veranlasst (vgl. BVerfGE 120, 274 ff. Urteil vom 27. Februar 2008). Hinzukommt,dassdiePolizeilicheKriminalstatistik (PKS)seitJahrenrapide ansteigendefallzahlenimbereichderdeliktegegendieintegrität,vertraulichkeitundverfügbarkeitinformationstechnischersystemeunddatenzeigt.angriffeinformvontrojanern,virenundähnlichemsind ausweislichverschiedenerstudien inzwischenmassenphänomene,diezahlenmäßigweit über die Angaben der PKS hinausgehen. DieseAngriffewerdeninvielenFällenvoninternationalen,arbeitsteiligstrukturiertenGruppenverübt,dieinspeziellen meistnichtöffentlichzugänglichen DiskussionsforenundChat-DiensteneinebreitePalettevonDiensten anbietenunddamithohegewinneerzielen.dieangriffeerfolgenzwarregelmäßigausfinanziellen,inmanchenfällenaberauchauspolitischengründen und hier dann zum Teil mit terroristischem Hintergrund.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung DerGesetzentwurfträgtdemAnliegenderSchließungbestehenderStrafbarkeitslückeninFällendesHandelsmitrechtswidrigerlangtenDatendurchdie EinführungeinesneuenStraftatbestandsderDatenhehlerei ( 202dStGB-E) Rechnung.UmdenAnwendungsbereichderNormzubegrenzen,werdennur solchedatenvondernormerfasst,anderennichtweiterverwendungein schutzwürdigesinteressebestehtunddienichtausallgemeinzugänglichen Quellenentnommenwerdenkönnen.Nach 202dAbsatz5StGB-Ewerden HandlungeneinesAmtsträgersoderseinerBeauftragtennichtvomTatbestand derdatenhehlereierfasst,wenndieseinerfüllunggesetzlicherpflichtenhandelnbzw.diedatenausschließlichineinembesteuerungs-,straf-oderordnungswidrigkeitenverfahren verwertet werden. DieBekämpfungderorganisiertenCyberkriminalitätkannnurwirksamerfolgen,wennzumeineneineangemesseneSanktionierungaufgrundeinschlägiger TatbeständemöglichistundzumanderendenStrafverfolgungsbehördendie zurwirkungsvollenstrafverfolgungnotwendigenmittelzurverfügunggestellt werden. ZweitesKernstückdesGesetzentwurfssinddahereineErhöhungderStrafrahmendesAusspähensundAbfangensvonDaten ( 202a,202bStGB) der einschlägigendeliktebeiangriffengegendieintegrität,vertraulichkeitund VerfügbarkeitinformationstechnischerSystemeundDaten imfalledeshandelnsmitbereicherungs-oderschädigungsabsicht,dieschaffungentsprechenderqualifikationstatbeständefürfälledesgewerbs-oderbandenmäßigenhandelnssowiedieeinführungeinerversuchsstrafbarkeit.dieausgestaltungder Tatbeständeder 202a,202bund202dStGB-EerfolgtinsoweitimWesentlichen gleichlaufend. UmeinewirkungsvolleStrafverfolgunginFällendesgewerbs-oderbandenmäßigenHandelns,d.h.imFalldesVorliegensvonorganisierterKriminalität, zuermöglichen,sindzudemänderungendesrechtsdertelekommunikationsüberwachung ( 100aStPO),derMaßnahmenohneWissendesBetroffenen ( 100cStPO)sowiedesRechtsderUntersuchungshaft ( 112aStPO)erforderlich.DieKatalogedes 100aAbsatz2Nummer1StPO,des 100cAbsatz2 Nummer1StPOunddes 112aAbsatz1Satz1Nummer2StPOwerdenfür diefälledergewerbs-undbandenmäßigenbegehungsweiseergänztundsomit denstrafverfolgungsbehördendienotwendigenermittlungsmaßnahmenzur Verfügunggestellt.DaessichbeiderDatenhehlereiumeinAnschlussdelikt handelt,bedürfenauchdiekorrespondierendenregelungeninderstrafprozessordnung ( 3,60Nummer2, 68bAbsatz1Satz4Nummer1, 97Absatz2 Satz3, 102,138aAbsatz1Nummer3, 160aAbsatz4Satz1StPO)der Anpassung. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/14362 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung AufgrundderAusdehnungdesdeutschenStrafrechtsistzuerwarten,dassdie AnzahlderStrafverfahrenineinembegrenztenAusmaßzunimmt.Dieskannzu nichtnäherquantifizierbarenhaushaltsmehrausgabenbeidenfürdiedurchführungvonstrafverfahrenprimärzuständigenstrafverfolgungsbehördender Länderführen.DiesgiltvorallemangesichtsderhohenAnforderungenandie technischeausstattungunddienotwendigefachkundederermittlungsbehördenindenzuerwartendenermittlungs-undstrafverfahren.gleichesgiltfür dieentsprechendenerweiterungendesstrafprozessrechts.imzuständigkeitsbereichdesbundesanfallendehaushaltsmehrausgabensindallenfallsingeringem Umfang zu erwarten. DerMehraufwandbeidenStrafverfolgungs-undVollstreckungsbehördenist jedochangesichtsderbestehendenstrafbarkeitslückenunddesverbesserten Rechtsgüterschutzes gerechtfertigt. F. Weitere Kosten DenBürgerinnenundBürgernsowiederWirtschaftentstehenkeinesonstigen Kosten.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/14362

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/14362 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),daszuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwirdnachderAngabezu 202c folgende Angabe eingefügt: 202d Datenhehlerei. 2.Dem 202aAbsatz2werdendiefolgendenAbsätze3 bis 6 angefügt: (3)HandeltderTäterindenFällendesAbsatzes1in derabsicht,sichodereinenanderenzubereichernoder einenanderenzuschädigen,soistdiestrafefreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (4)HandeltderTäterindenFällendesAbsatzes3gewerbsmäßigoderalsMitgliedeinerBande,diesichzur fortgesetztenbegehungvonstraftatennachden 202a,202b,202d,263bis264,267bis269,303a oder303bverbundenhat,soistdiestrafefreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. (5) Der Versuch ist strafbar. (6)IndenFällendesAbsatzes4ist 73danzuwenden b wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt: (2)HandeltderTäterindenFällendesAbsatzes1 inderabsicht,sichodereinenanderenzubereichern odereinenanderenzuschädigen,soistdiestrafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3)HandeltderTäterindenFällendesAbsatzes2 gewerbsmäßigoderalsmitgliedeinerbande,die sichzurfortgesetztenbegehungvonstraftatennach den 202a,202b,202d,263bis264,267bis269, 303aoder303bverbundenhat,soistdieStrafeFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. (4) Der Versuch ist strafbar. (5)IndenFällendesAbsatzes3ist 73danzuwenden. 4. Nach 202c wird folgender 202d eingefügt: 202d Datenhehlerei (1)WerDatenimSinnevon 202aAbsatz2,dieein andererausgespähtodersonstdurcheinerechtswidrige Taterlangthat,sichodereinemanderenverschafft, einemanderenüberlässt,verbreitetodersonstzugänglichmacht,umsichodereinendrittenzubereichern odereinenanderenzuschädigen,wirdmitfreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)DatenimSinnedesAbsatzes1sindnursolche,an derennichtweiterverwendungderberechtigteein schutzwürdigesinteressehatunddienichtausallgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können. (3)HandeltderTätergewerbsmäßigoderalsMitglied einerbande,diesichzurfortgesetztenbegehungvon Straftatennachden 202a,202b,202d,263bis264, 267bis269,303aoder303bverbundenhat,soistdie StrafeFreiheitsstrafevonsechsMonatenbiszuzehn Jahren. (4) Der Versuch ist strafbar. (5)DieAbsätze1bis4geltennichtfürHandlungen, dieausschließlichdererfüllunggesetzlicherpflichten durchamtsträgeroderderenbeauftragtedienen.die Absätze1bis4geltenebenfallsnichtfürHandlungen vonamtsträgernoderderenbeauftragten,umdaten ausschließlichderverwertungineinembesteuerungsverfahren,einemstrafverfahrenodereinemordnungswidrigkeitenverfahren zuzuführen. (6)IndenFällendesAbsatzes3ist 73danzuwenden. 5.In 205Absatz1Satz2undAbsatz2Satz1werdenjeweilsdieWörter der 202aund202b durchdiewörter des 202aAbsatz1und3, 202bAbsatz1und2 sowie 202d Absatz 1 ersetzt. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),diezuletzt durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In 100aAbsatz2Nummer1wirdnachBuchstabeg folgender Buchstabe g 1 eingefügt: g 1 )VerletzungdespersönlichenLebens-undGeheimbereichsnach 202aAbsatz4, 202bAbsatz3 und 202d Absatz 3,. 2.In 100cAbsatz2Nummer1wirdnachBuchstabee folgender Buchstabe e 1 eingefügt: e 1 )VerletzungdespersönlichenLebens-undGeheimbereichsnach 202aAbsatz4, 202bAbsatz3 und 202d Absatz 3,. 3.In 112aAbsatz1Satz1Nummer2werdennachder Angabe 125a, diewörter nach 202aAbsatz4, 202b Absatz 3 und 202d Absatz 3, eingefügt.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 4.Inden 3,60Nummer2, 68bAbsatz1Satz4Nummer1, 97Absatz2Satz3, 102,138aAbsatz1 Nummer3und 160aAbsatz4Satz1werdenjeweils vordemwort Begünstigung daswort Datenhehlerei und ein Komma eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/14362 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs DieimmerstärkereVerbreitungundNutzungvonInformations-undKommunikationstechnologien,insbesonderedie NutzungdesInternets,wirkensichunmittelbaraufalleBereichederGesellschaftaus.DieEinbeziehungvonTelekommunikations-undInformationssystemen,dieeineentfernungsunabhängigeSpeicherungundÜbertragungvon DatenallerArtgestatten,bieteteinbreitesSpektrumneuer Möglichkeiten, aber auch des Missbrauchs. MitdemEinundvierzigstenStrafrechtsänderungsgesetz (41.StrÄndG)vom7.August2007 (BGBl.IS.1786),mit welchemderdeutschegesetzgeberdemausdemübereinkommendeseuroparatesübercomputerkriminalitätvom 23.November2001 (CybercrimeConvention)sowiedem ausdemrahmenbeschluss2005/222/jidesratesvom 24.Februar2005überAngriffeaufInformationssysteme (ABl.L69,S.67)resultierendenUmsetzungsbedarfnachgekommenist,wurdenzuletztRegelungengetroffen,um denmissbrauchderinformationstechnologiezubekämpfen. Diesegenügenjedochnochnicht,dadieInternetkriminalitätnichtnureineVielzahlunterschiedlicherDeliktsformen umfasst,sondernauchanintensitätzugenommenhat.den SchlüsselzuAngriffengegendieIntegritätvonComputersystemenund-datenbildetder auchalshackingbezeichnete unberechtigtezugangzucomputersystemen,der durchdastechnischeeindringeninfremdesystemesowie dasabfangenvondatenverwirklichtwird (vgl.auchnachfolgend:gutachtencvonprof.dr.ulrichsieberzum 69.DeutschenJuristentag StraftatenundStrafverfolgung iminternet,s.18ff.).daseindringeninfremdesysteme umfassteinevielzahlvonhandlungen,mitdenendie SicherheitsmaßnahmenvonComputersystemenauftechnischemWegeumgangenwerden,z.B.das Knacken von Passwörtern.VongrößererRelevanzistinzwischendas AusnutzenvonSicherheitslückenaufComputersystemen durch sogenannte Exploits. WährendindenAnfangszeitenderInternetkriminalitätnoch einzelne oftmalsjugendliche Hackertätigwaren,sindes heuteeherinternationale,arbeitsteiligstrukturiertegruppen,dieinspeziellen meistnichtöffentlichzugänglichen DiskussionsforenundChat-Diensteneinebreite PalettevonDienstenanbietenunddamithoheGewinneerzielen (vgl.sieber,a.a.o.,c22m.w.n.).dieangriffegegendieintegritätvoncomputersystemenund-datenerfolgenjedochnichtnurausfinanziellengründen.inden letztenjahrenwurdeneinigeaufsehenerregendehackingangriffeimrahmendessogenanntenhacktivismus zumindestvorgeblich auchauspolitischermotivationbegangen.ebensokönnenterroristischemotiveeinerolle spielen,etwadurchgezielteshackingvonsicherheitsrelevanteninfrastruktureinrichtungenwiekrankenhäusernoder Kraftwerken.AuchinkriegerischenAuseinandersetzungen istdereinsatzsolchercyberangriffeabsehbar (vgl.sieber, a.a.o., C 24 m.w.n.). DiePolizeilicheKriminalstatistik (PKS)verzeichnet bei unterdurchschnittlicheraufklärungsquote seitjahrenrapideansteigendefallzahlenimbereichderdeliktegegen dieintegrität,vertraulichkeitundverfügbarkeitinformationstechnischersystemeunddaten.angriffeinformvon Trojanern,VirenundÄhnlichemsindinzwischenMassenphänomene,diezahlenmäßigweitüberdieAngabender PKShinausgehen,weswegenesauchschwerist,dieindieserDeliktsgruppeentstehendenSchädenabzuschätzen (vgl. Sieber, a.a.o., C 25 m.w.n.). DieBekämpfungdergenanntenFormenderorganisierten Kriminalitätkannnurwirksamerfolgen,wennzumeinen eineangemessenesanktionierungaufgrundeinschlägiger TatbeständemöglichistundzumanderendenStrafverfolgungsbehördendiezurwirkungsvollenStrafverfolgungnotwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. DadieStrafrahmendereinschlägigenTatbeständeder 202aund202bStGBnichtausreichendsind,umdengenanntenKriminalitätsformengerechtzuwerden,bedürfen siederanpassungundderqualifizierung.weiterbedarfes dereinführungeinerversuchsstrafbarkeit (soauchsieber, a. a. O., C 86 ff.). DarüberhinaushatdiestrafrechtlichePraxisgezeigt,dass weiterhinspürbarestrafbarkeitslückenbestehen.grund hierfürist,dassdasstrafgesetzbuchinseinergegenwärtigen FormprimäraufmaterielleGüterundnichtaufimmaterielle Datenzugeschnittenist.Fürletzterebestehtdahernochkein umfassenderschutz,auchwennbereitseinigedatenbezogenestraftatbeständeindasstrafgesetzbucheingefügt wurden.nachdemdasbundesverfassungsgerichtinseinem UrteilzurOnlinedurchsuchungvom27.Februar2008als besondereausprägungdesallgemeinenpersönlichkeitsrechts (Artikel2Absatz1i.V.m.Artikel1Absatz1des Grundgesetzes)das GrundrechtaufGewährleistungder VertraulichkeitundIntegritätinformationstechnischerSysteme formulierthat,istdemregelungsanliegenjedoch grundrechtlicherelevanzbeizumessen (BVerfGE120, 274ff.).DanachgewährleistetdasallgemeinePersönlichkeitsrecht,dassinderRechtsordnunggegebenenfallsdie Bedingungengeschaffenunderhaltenwerden,unterdenen dereinzelneselbstbestimmtankommunikationsprozessen teilnehmenundsoseinepersönlichkeitentfaltenkann (Kammerbeschlussvom23.Oktober2006,1BvR2027/02, Rn.33 juris zurgeltungdesrechtsaufinformationelle Selbstbestimmung im Privatrechtsverkehr). EineStrafbarkeitslückebestehtbeimHandelmitrechtswidrig erlangten Daten. MitdenrasantenFortschrittenimBereichderInformationstechnologiehatauchderHandelmitrechtswidrigerlangtendigitalenIdentitätenimmermehrzugenommen.Zu dendigitalenidentitätengehörenzumbeispielkreditkar- tendatenoderzugangsdatenzuonlinebanking, - DienstenodersozialenNetzwerken.MittelsdesEinsatzes vonschadsoftwarewerdenvondentäternüberdasinternet ingroßemumfangdatenausgespähtoderanderweitig rechtswidrigerhobenundaufserverngespeichert.neben Keylogging-undPhishing-Angriffenerfolgenauchimmer

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode häufigerzielgerichtetehacking-angriffeaufonlineportale, beidenenteilweisemillionenvonkundeninformationenerbeutetwerden.mittelsdieserrechtswidrigerlangtendaten istesdentäternregelmäßigmöglich,sicheinenunberechtigtenzugangzueinemaccountzuverschaffenundanschließendimrahmen traditioneller Delikteweitere strafbarehandlungenzubegehen,zumbeispielindementwederdasopfer etwadurchkontoplünderungodererstellungeinerkreditkartendublette unmittelbarinseinem VermögenbeeinträchtigtoderseineIdentitätzurBegehung weitererkriminellerhandlungenmissbrauchtwird.dabei nehmendietäter,diesichsolchedatenverschaffen,häufig selbstkeineunmittelbarenvermögensverfügungenmitden ausgespähtenoderentwendetendatenvor.vielmehrfindet überwebportaleundforenvordem Einsatz dieserwiderrechtlicherlangtendatenzunächsteinintensiverhandel statt. DieDatensätzewerdenüberspeziellenichtöffentlichePlattformenimInternetfreiverkauft.IhrePreiseergebensich ausdemumfangderdaten,derenaktualitätunddenbewertungendesverkäufers,diedieserzuvorvonanderen Kunden erhaltenhat.besondersattraktivedatensätze werdenzusammenmitweiterenpersönlichendatendes Kontoinhaberswie (Geburts-)Name,Geburtstagund in denusavonbesondererrelevanz Sozialversicherungsnummerangeboten,wodurcheineweitgehendeÜbernahme derdigitalenidentitäteinerpersongelingenkann.derart qualifiziertedatensätzewerdenetwaimfallvonbankkontenzustückpreisenzwischen5bis260us-dollargehandelt.umbeideranschließendenplünderungderkonten durchdenaufkäuferderdatendiezahlungswegezuverschleiern,werden Finanzagenten zwischengeschaltet,die sichgegeneineprovisiondasgeldaufihrkontoüberweisenlassenunddiesesimwegedesbargeldtransfersan denhaupttäterweiterleiten.diesefinanzagentenwerdenin derregeldurchspam-mailsangeworbenundsindsichin vielenfällenihrerrollealsgeldwäschernichtbewusst. ZuranonymenBezahlunghatsichaufdemdigitalen SchwarzmarktmittlerweileeineReihespeziellerWährungenetabliert.DazugehörennebenPrepaid-Bezahlmethoden auchvirtuellewährungen,diebezahlvorgängedezentral übereinverschlüsseltespeer-to-peer-netzwerkabwickeln (vgl. Sieber, a. a. O., C 23 m. w. N.). PräziseFallzahlenindiesemKriminalitätsbereichliegen nichtvor,wasunteranderemauchdaraufzurückzuführen seindürfte,dasskreditkartenemittentendendurchden missbräuchlicheneinsatzvonkartendatenentstandenen finanziellenschadeninvielenfällenersetzenundsomitder KarteninhaberkeinenGrundfüreineAnzeigeerstattung sieht.auchistdeshalbvoneinemgroßendunkelfeldauszugehen,dadiegeschädigteninallerregelnichtwissen,dass ihrerechnerinfiziertundverschiedenebestandteileihrer digitalenidentitätentwendetwurden.nurdann,wenneszu einemmissbräuchlicheneinsatzderdatenkommt,erfolgt unterumständeneinemitteilungandiestrafverfolgungsbehörden. DieErkenntnissedernationalenundinternationalenStrafverfolgungsorganedeutenaberdaraufhin,dassdieFallzahlenunddiedarausresultierendenSchädenauchindiesem Bereich deutlich steigen. DiebestehendenStrafnormen (z.b.inden 202aff.,263, 263a,269StGB, 106ff.UrhG,den 43,44BDSG, 17ff.UWG)erfassendieWeitergaberechtswidrigerlangterDatenjedochnurinTeilbereichen,dadieVerkäufer undkäufermissbräuchlicherlangterdatenaufdenweltweitenvirtuellenschwarzmärktenhäufigwederdietäter sind,diediedatenzuvorausgespähthaben,nochdiejenigen,diesiespäterbetrügerischeinsetzen.zumindestistdiesen Datenhändlern Entsprechendes oft nicht nachzuweisen. EineBeihilfeoderAnstiftungdesDatenhändlerszurVortat, beispielsweisezumausspähenvondaten ( 202aStGB), liegtinallerregelnichtvor,dadievortatüblicherweisebereitsbeendetist,wenndemdatenhändlerdiedatenzum Kaufangebotenwerden.EineBeihilfedesDatenhändlers zumspäterenwiderrechtlichengebrauchistnochnichtgegeben,solangediedatenindeninternetforenerstzumverkaufangebotenwerdenunddamitzuihremwiderrechtlichengebrauchnochnichtunmittelbarangesetztwird. AuchwenndieverkauftenDatenspäterrechtswidrigverwendetwerden,wirdeinemöglicheAnstiftungoderBeihilfedesDatenhändlerszudieserTatzumeistnichtverfolgbarsein,danichtfestgestelltwerdenkann,obundvonwem der Haupttäter die Daten angekauft hat. DieWeitergabederrechtswidrigerlangtenDatenselbstwird abernurinteilbereichenvonbestehendenstrafnormenerfasst.dertatbestanddesvorbereitensdesausspähensoder AbfangensvonDaten ( 202cStGB)umfasstzwarinAbsatz1Nummer1dieWeitergabevonPasswörternoderSicherungscodes.StrafbaristdasSichverschaffenoderWeitergebendieserDatenabernur,wenndiesderVorbereitung einertatnach 202aStGB (AusspähenvonDaten)oder 202bStGB (AbfangenvonDaten)dient.WerdendieDatendagegenunmittelbareingesetzt,wiez.B.Kreditkartendaten,soscheideteineStrafbarkeitgemäß 202cStGBaus. AuchdieFälle,indenenalleineinComputerbetrug ( 263a StGB) vorbereitet wird, werden nicht erfasst. DiestrafrechtlichenNebengesetzegenügenebenfallsnicht zureffektivenverfolgungderdatenhehlerei.diestrafvorschriftdes 44Absatz1i.V.m. 43Absatz2Nummer1 BDSG,dieinEinzelfälleneinschlägigseinkönnte,bietet keineausreichendesanktionsmöglichkeit.diesertatbestanderfasstunteranderemdasvorsätzlicheunbefugteverarbeitenpersonenbezogenerdatengegenentgeltodermit Bereicherungs-oderSchädigungsabsicht.Dochschondie SchutzrichtungdesBundesdatenschutzgesetzes,nämlich derschutzpersonenbezogenerdatenvorderunbefugten Preisgabe,bleibtdeutlichhinterdemZielderBekämpfung desillegalenhandelsmitrechtswidrigerlangtendatenzurück.dieszeigtsichauchandervergleichsweiseniedrigen StrafandrohungvonbiszuzweiJahrenFreiheitsstrafe,währenddieSachhehlereinach 259StGBmitbiszufünfJahrenFreiheitsstrafebedrohtist,beiGewerbsmäßigkeitsogar mitbiszuzehnjahren.zudemhandeltessichbei 44 BDSGumeinreinesAntragsdeliktohneMöglichkeitder VerfolgungvonAmtswegen.DieDatenjuristischerPersonen werden vom BDSG sogar überhaupt nicht geschützt. WederbeiderrechtswidrigenErlangungdersonstigen, nichtunmittelbarwahrnehmbarendatenimsinnedes 202aAbsatz2StGBnochbeimspäterenHandelmitdiesenDatenhandeltessichjedochumeinaufdieComputernutzungbeschränktesPhänomen.DaDatenauchaufande-

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/14362 renwegen,zumbeispieltelefonischoderbrieflich,aufkriminelleweiseerlangtunddannauchweiterverkauftwerden können,verlangteinumfassenderschutzderverfügungsbefugnisunddesgeheimhaltungsinteressesdesverfügungsberechtigtenüberseinedaten,dassesnichtdaraufankommendarf,aufwelchemrechtswidrigenwegdiedatenerlangtwurden.auchderweiterverkaufvondateneinesentwendetendatenträgersmussüberdiegesamtekettevon WeiterveräußerungenvoneinerstrafrechtlichenNormerfasst werden. DaessichbeidemHandelmitrechtswidrigerlangtenDaten grundsätzlichumeinebensostrafwürdigesverhaltenhandeltwiebeiman-undverkaufvongestohlenenkörperlichengegenständen,zieltdergesetzentwurfdaraufab,die beschriebenestrafbarkeitslückezuschließen.einegleichsetzungvondatenundkörperlichensachenimsinnedes 90BGBhinsichtlichihrerstrafrechtlichenBehandlungist zwarnichtmöglich,jedochisteineannäherungwegender vergleichbarenstrafwürdigkeitverschiedenerfallkonstellationenerforderlich.datenwerfenwegenihrerimmateriellennaturgegenüberkörperlichengegenständenganz eigenefragestellungenauf,dienichteinfachdadurchgelöst werdenkönnen,dassdiefürkörperlichegegenständeentwickeltennormenaufdatenundinformationenangewandt werden (vgl. Sieber, a. a. O., C 14). MaßstabfürdieÜberschreitungderGrenzezurStrafbarkeit mussaufgrundder Allgegenwärtigkeit vondatendiebetroffenheitvonschutzwürdigendatensein.dertatbestand derdatenhehlereibedarfdahereinereinschränkungin 202dAbsatz2StGB-EinBezugaufsogenannteAlltagsdaten.HierbeihandeltessichumDaten,derenVerwendung durchdrittedenberechtigten nichtweiterbetrifft oder diesonst freizugänglich sind. 202dAbsatz2StGB-E eröffnetdaherdenschutzbereichnurfürsolchedaten,an derennichtweiterverwendungderberechtigteeinschutzwürdigesinteressehatunddienichtausallgemeinzugänglichenquellenentnommenwerdenkönnen.allgemein zugänglichequellensindbeispielsweisezeitungen,rundfunk,fernsehenoderauchderöffentlichebereichdes Internets.Unter 202dAbsatz1StGB-Esubsumierbare Fallkonstellationen,diedieseArtvonDatenbetreffen mögendiedatenauchursprünglichauseinerrechtswidrigen Tatherrühren,sindnichtstrafwürdig,sodassdasStrafrechtalsUltimaRationichtzurAnwendunggebrachtwerdenkann.BeiderVerwendungdieser Alltagsdaten auch wenndiedatenauseinerrechtswidrigentatstammen dürftedemtäterdiegrenzefremderzuständigkeitinvielen Fällennichtbewusstsein,daerdavonausgeht,dasserdiese DatenauchaufandereArtundWeisehätteerlangenkönnen undessichmöglicherweisesogargeradeumdatenhandelt, beideneneinekenntnisnahmedurcheinevielzahlvonpersonendurchdenverfügungsberechtigtengewolltist (zu denkenwäreinsoweitbeispielsweiseandateninform einerwerbungfürsonderangebote).insolchenfällenkann ausderweiterverwendungentsprechender Alltagsdaten zumeigenenfinanziellenvorteilnochnichtaufeinausreichendesmaßankriminellerenergieundeinvorhandenes UnrechtsbewusstseinbeimTätergeschlossenwerden, welchesesrechtfertigenwürde,ihnmiteinerstrafsanktion zu belegen. UmeinewirkungsvolleStrafverfolgunginFällendesgewerbs-oderbandenmäßigenHandelnsindenvorgenannten Fällenzuermöglichen,sindÄnderungendesRechtsderTelekommunikationsüberwachung ( 100aStPO),derMaßnahmenohneWissendesBetroffenen ( 100cStPO)sowie desrechtsderuntersuchungshaft ( 112aStPO)erforderlich,daorganisierteKriminalitätmitdenfürdieseFällevorgesehenenMittelnbekämpftwerdensollte (vgl.sieber, a.a.o., C 87). DieRegelungeninderStrafprozessordnungüberdieAnschlussdelikte ( 3,60Nummer2, 68bAbsatz1Satz4 Nummer1, 97Absatz2Satz3, 102,138aAbsatz1 Nummer3, 160aAbsatz4Satz1StPO)bedürfenebenfallsderAnpassung,dadieDatenhehlereieinAnschlussdelikt ist. II.Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74 Absatz1Nummer1desGrundgesetzes. III.Auswirkungen DurchdieEinführungeinesneuenStraftatbestandsunddie ErweiterungbestehenderStraftatbeständesowiestrafprozessualerEingriffsmöglichkeitenkannmehrAufwandbei denstrafverfolgungsbehördenentstehen,dessenumfang imgegenwärtigenzeitpunktnichthinreichendgenauabschätzbarist.imübrigenwirddasvorhabenbund,länder, Gemeinden,dieWirtschaftunddieBürgernichtmitMehrkostenbelasten.DasichderGesetzentwurfaufÄnderungen undergänzungenvonstrafvorschriftenunddesstrafprozessrechtsbeschränkt,sindauswirkungenaufdaspreisniveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,die UmweltoderAuswirkungenvongleichstellungspolitischer Bedeutung nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) EshandeltsichumeineredaktionelleFolgeänderungim HinblickaufdieEinfügungdes 202dStGB-E (Artikel1 Nummer 2). ZudenNummern2und3 ( 202aAbsatz3bis6StGB-E und 202bAbsatz2bis5 StGB-E) DerSchutzderIntegritätvonComputersystemenund-daten vorunberechtigtemzuganginderformdestechnischen EindringensinfremdeSystemesowiedesAbfangensvon DatenerfolgtdurchdieTatbeständeder 202aund202b StGB,derenStrafrahmenjedochnurGeldstrafenbzw.FreiheitsstrafenbiszudreiJahrenimFalldes 202aStGBund biszuzweijahrenimfalldes 202bStGBvorsehen.BereitsbeiderÄnderungdes 202aStGBundderNeuregelungdes 202bStGBimRahmendes41.Strafrechtsänderungsgesetzesvom7.August2007warsichderGesetzgeberdergenerellenGefährlichkeitvonHacking-Angriffen (z.b.durchdeneinsatzvonkey-logging-trojanern,sniffernoderbackdoorprogrammen)bewusst (vgl.bundestagsdrucksache16/3656,s.9),weswegenertrotzherabsetzung derschwellezurtatbestandsverwirklichungdenursprüng-

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode lichenstrafrahmenin 202aStGBbeibehielt.Nunmehrhat sichjedochimrahmenverschiedenerstudien (vgl.sieber, a.a.o.,c25undc27m.w.n.)gezeigt,dassdiesestrafrahmenzurbekämpfungdieserformderkriminalitätnicht mehr ausreichen. ProfessionelleStraftäterwerdenineinerVielzahlvonFällen ihrehacking-angriffemitderzielsetzungdereigenenbereicherungbzw.mitdemwillenzueinergezieltenschädigung andererbegehen.dieseunlauterenabsichtenrechtfertigen es,magauchdieschwellezurverwirklichungdestatbestandesnichtallzuhochangesetztsein,denstrafrahmendeutlich nachobenanzupassenundstatteinerfreiheitsstrafevonbis zudreibzw.biszuzweijahreneineobergrenzevonbiszu fünfjahrenfreiheitsstrafevorzusehen ( 202aAbsatz3 StGB-Eund 202bAbsatz2StGB-E).DasTatbestandsmerkmalderSchädigungsabsichtisterforderlich,umkriminelleTätergruppierungenmitpolitischenZielenzuerfassen. HandelndieTätergewerbsmäßigoderalsMitgliedeiner Bande,soerfordertdieseFormderorganisiertenKriminalitätdieSchaffungeigenerQualifikationstatbestände ( 202a Absatz4und 202bAbsatz3StGB-E).DerKatalogder Bandentatbeständeentsprichtdem 263Absatz5und 267Absatz4StGB,ergänztumdierelevantenTatbeständezurBekämpfungderIT-Kriminalität.Durchden weitererhöhtenstrafrahmenwirdderbesonderengefährlichkeitsowiedemerhöhtenunrechts-undschuldgehalt dergewerbs-undbandenmäßigenbegehungsweiserechnunggetragen.dasvorbereitungsdeliktdes 202cStGB wurde,dadasbetroffenerechtsgutnurabstraktgefährdet wird,nichtindenkatalogmitaufgenommen.derunrechtsgehalteinergewerbs-undbandenmäßigenbegehungsweise (des 202cStGB)imFalledereigenständigenAusführung derhaupttatwirdinderregelüberdie 202a,202bStGB zuerfassensein.imfalledergewerbs-undbandenmäßigen VorbereitungfremderTatenwirdderbesondereUnrechtsgehaltüberdieStrafbarkeitderTeilnahmeanderHaupttat nachden 202a,202bStGBerfasstwerdenkönnen.Ein BedürfnisfürdieAufnahmedes 202cStGBindenStraftatenkatalogvon 202aAbsatz4und 202bAbsatz3 StGB-E besteht daher nicht. AuchdieEinführungeinerVersuchsstrafbarkeitindiesen Fällen,diederGesetzgeberdes41.Strafrechtsänderungsgesetzesnochexplizitausgeschlossenhatte (vgl.bundestagsdrucksache16/3656,s.10f.),istzurerfassungdesvollständigenunrechtsgehaltsdertatengerechtfertigt.dieregelungdes 202cStGBistinsofernnichtausreichend,da hierdurchnurabstraktegefährdungenerfasstwerden,im FalldesVersuchseinerTatnach 202aStGBoder 202b StGBjedochbereitseinekonkreteRechtsgutgefährdung vorliegt.einsystematischerbruchliegtindernormierung einerversuchsstrafbarkeitdahernicht (vgl.sieber,a.a.o., C 86). Hinzukommt,dassbereitsArtikel5Absatz2desRahmenbeschlusses2005/222/JIdesRatesvom24.Februar2005 überangriffeaufinformationssysteme (ABl.L69vom ,S.67)dieEinführungeinerVersuchsstrafbarkeit vorsah.denmitgliedstaatenwaresjedochfreigestellt,diesbezüglicheinenvorbehaltgeltendzumachen,wovon DeutschlandGebrauchgemachthat.EinensolchenVorbehaltsiehtdernunmehrvorliegendeVorschlagfüreine RichtliniedesEuropäischenParlamentsunddesRatesüber AngriffeaufInformationssystemeundzurErsetzungdes Rahmenbeschlusses2005/222/JIdesRatesinArtikel8Absatz2nichtmehrvor.Esistauchnichtzuerwarten,dassein solchervorbehaltimrahmenderverhandlungennochin denrichtlinienvorschlagaufgenommenwird.dieanpassungimvorgriffaufdiekommenderichtliniewürdedaher späteren Anpassungsbedarf vermeiden. UmeineeffektiveGewinnabschöpfungzuermöglichen, solltendenstrafverfolgungsbehördenauchdiehierfürnotwendigenmittelzurverfügunggestelltwerden.fälledes gewerbs-oderbandenmäßigenausspähensoderabfangens vondatengemäß 202aAbsatz4bzw. 202bAbsatz3 StGB-EstelleneineFormderorganisiertenKriminalitätdar. UmdieserorganisiertenKriminalitätdiefinanzielleBasis zuentziehen,sollte 73dStGB,dererweiterteVerfall,anwendbarsein. 73dStGBermöglichtinFällen,indenen diebeidemtätervorgefundenenvermögensgegenstände, derenrechtmäßigererwerbnichtfestgestelltwerdenkann undbeidenensichdieherkunftausrechtswidrigentaten mitblickaufdiesituationdestätersundseinvorleben einemobjektivenbetrachtergeradezuaufdrängt,einegewinnabschöpfung.diesevorgabewirdvombundesgerichtshof (Beschlussvom22.November1994 4StR516/ 94,NJW1995,470,bestätigtdurchdasBVerfG,Beschlussvom14.Januar2004 2BvR564/95,NJW2004, 2073)inverfassungskonformerWeisedahingehendausgelegt,dassdieAnordnungdeserweitertenVerfallsvoraussetzt,dass dertatrichteraufgrunderschöpfenderbeweiserhebungund-würdigung [ ]dieuneingeschränkteüberzeugunggewonnenhat,dassderangeklagtedievonder AnordnungerfasstenGegenständeausrechtswidrigenTaten erlangthat,ohnedassdieseselbstimeinzelnenfestgestellt werden müssten. Zu Nummer 4 ( 202d StGB-E) DievorgeschlageneRegelungsollalsneuer 202dStGB-E indenfünfzehntenabschnittdesbesonderenteilsdes Strafgesetzbuchseingefügtwerden.Füreinesystematische VerortungandieserStellespricht ausgehendvomschutzgutdes 202dStGB-E dieprimärebetroffenheitdespersönlichenlebens-undgeheimbereichsimfalledertatbestandsverwirklichungsowiedieengeorientierungamdatenbegriffdes 202aAbsatz2StGB,dergenausoinden 202b und 202c StGB Verwendung findet. Dasvon 202dStGB-EgeschützteRechtsgutistdieaufdas verfassungsrechtlichverankerterechtaufinformationelle SelbstbestimmungzurückgehendeformelleVerfügungsbefugnisbzw.dasformelleDatengeheimnisdesjenigen,der aufgrundseinesrechtsandemgedanklicheninhaltderdatenüberderenweitergabeoderübermittlungentscheidet. ZwaristzudemZeitpunkt,zuwelchemderTatbestanddes 202dStGB-Eansetzt,dieformelleVerfügungsbefugnis deseinzelnenüberseinedatenbereitsverletzt,dierechtsgutverletzungalsobereitseingetreten,jedochwirddie RechtsgutverletzungvondemDatenhändler,derdieseSituationzumindestbilligendinKaufnimmt,perpetuiertund zumeigenenfinanziellenvorteilodermitdemziel,dem BerechtigtenSchadenzuzufügen,ausgenutzt.Diesgiltauch, wenndiedaten wiemeist nurkopiertwerdenundder Berechtigteweiterhindarüberverfügenkann.Ausdieser weiterenvertiefungderrechtsgutverletzungzumeigenen

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/14362 finanziellenvorteiloderzumschadendesberechtigten rechtfertigtsichdiestrafwürdigkeitdesdatenhehlers.aus dieserfortwirkendenbetroffenheitschutzwürdigerdaten desformellverfügungsberechtigtenfolgtnichtnurdie RechtfertigungderStrafdrohung,sondernauchdieAnbindungandasGrundrechtaufGewährleistungderVertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. DadasDatengeheimnisdesformellVerfügungsbefugtenjedochnurinschützenswerterWeisebetroffenseinkann, wenndiesereinschutzwürdigesinteresseandernichtweiterverwendungderdatenhatunddiedatennichtallgemein zugänglichsind,sinddieseartvondatenvomschutzbereich des 202d StGB-E ausgenommen. DurchdieweiteFassungdermöglichenVortatenwirdein umfassenderschutzderformellenverfügungsbefugnisdes EinzelnenüberseineDatensowiedesallgemeinenRechts aufnichtöffentlichkeitderkommunikationgewährleistet. DamitdemVerfügungsrechtüberDatenhäufigwirtschaftlicheInteressenverbundensindundausdemvorhandenen kriminellenabsatzmarktfürrechtswidrigerlangtedaten oftmalsdereigentlichetatanreizfürdenvortäterresultieren wird,wirdalsschutzreflexauchdasvermögendesdateninhabersgeschützt.primäresschutzgutistdasvermögenjedochnicht,danichtjederartvondateneinvermögenswert innewohnt,dievortatenkeinevermögensstraftatensein müssenunddienichtbefugteverwendungbestimmterdatennichtzwingendmiteinervermögenseinbußeeinhergeht. DiesverdeutlichtauchdassubjektiveTatbestandsmerkmal der Schädigungsabsicht. Zu Absatz 1 Tatobjektsind inübereinstimmungmitden 202aff. StGB dienichtunmittelbarwahrnehmbarendatengemäß 202aAbsatz2StGB.AufdieeinschlägigenKommentierungenunddiehierzuergangeneRechtsprechungkanninsoweitBezuggenommenwerden.EinerAusdehnungdes Datenbegriffsbedarfesnicht,daderSchutzderunmittelbar wahrnehmbarendatenausreichendgewährleistetist (vgl. GrafinMünchenerKommentar,StGB,2.Auflage, 202a, Rn.12m.w.N.).AuchwenndieFormulierungvonDaten indermehrzahlspricht,wirdaucheineinzelnesdatumgeschützt. AlsVortaten,anwelchedieDatenhehlereianknüpft,kommeninsbesonderedasAusspähenoderAbfangenvonDaten gemäßden 202a,202bStGBinBetracht.UmjedocheinenumfassendenSchutzderformellenVerfügungsbefugnis deseinzelnenüberseinedatenzugewährleisten,müssen auchweiterestraftaten,wiediebstahl,betrugodernötigung,alstauglichevortatennormiertwerden.alstaugliche VortatenwerdendaherallerechtswidrigenTatenerfasst,die dererlangungvondatendienen.alleinvertragswidrige oderordnungswidrigehandlungensindgemäß 11Absatz1 Nummer5StGBvomTatbestandausgenommen.DieexpliziteNormierungderDatenals fremde istentbehrlich,da es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt. WiesichausderÜberschriftdesTatbestandesdes 202d StGB-Eergibt,istderTatbestandderDatenhehlereiinseinerGestaltungdemTatbestandderHehlereigemäß 259 StGBentlehnt.Auchbei 202dStGB-Ehandeltessichum eineanschlusstat,derenvortatabgeschlossen,d.h.zumin- destvollendetseinmuss,wassichausdemtatbestands- merkmal erlangt hat ergibt. DieTatbestandshandlungendes 202dAbsatz1StGB-E sinddem 202cAbsatz1StGBentnommenundbedürften keinererweiterung.siesinddurchdierechtsprechungund Literaturhinreichendkonkretisiert.AlleindasTatbestandsmerkmaldesVerkaufenswurdenichtindenTatbestanddes 202dAbsatz1StGB-Eübernommen.InderstrafrechtlichenLiteraturistinsoweitumstritten,obesindiesen FällenaufdieErlangungderVerfügungsmachtüberdieDatenankommtunddamitdasVerkaufeneinenUnterfalldes Verschaffensdarstellt (vgl.hilgendorfinleipzigerkommentar,stgb,12.auflage, 202c,Rn.24),oderobesausreicht,dassesnurzueinemVertragsabschlussgekommen ist (vgl.fischer,stgb,60.aufl., 202c,Rn.7).ObergerichtlicheRechtsprechungliegthierzunichtvor.Ausderin dercybercrime-conventionverwendetenenglischenbezeichnung sale ergibtsichhierzunichtseindeutiges (vgl. Graf,a.a.O., 202c,Rn.20).SolltedasTatbestandsmerkmaleinenUnterfallderVerschaffensalternativedarstellen, wäreesentbehrlich.imfalldesbloßenweiterverkaufs, ohneerlangungderverfügungsmachtüberdiedaten,ist dasrechtsgutderformellenverfügungsbefugnisnichtausreichendstrafwürdigbeeinträchtigt.beiabschlussdes KaufvertragswäredaszudiesemZeitpunktbereitsverletzte RechtsgutderformellenVerfügungsbefugnisnichtinder Artweitergehendbeeinträchtigt,dassdieseinestrafrechtlicheSanktionierungerfordernwürde.VordiesemHintergrundistdieseHandlungsalternativeinjedemFallentbehrlich. InsubjektiverHinsichtgenügtimHinblickaufdasTatobjektunddierechtswidrigeVortatEventualvorsatz.Welche rechtswidrigevortatdiesimkonkretenfallwar,mussder Täternichtwissen.Ermusswederwissen,mittelswelcher strafbarenhandlungdiedatenerlangtwurden,nochmüssenihmdienäherenumständedervortatwieortundzeit dertatbegehung,diepersondesvortäters,dieartseiner BeteiligunganderVortatoderdiePersondesdurchdieVortatVerletztenbekanntsein.Esgenügt,dasssichseinbedingterVorsatzdaraufbezieht,dassdieSacheausirgendeinerrechtswidrigenTatherrührt (vgl.maierinmünchener Kommentar, 2. Aufl., 259, Rn. 128 m. w. N.). ZurRechtfertigungderStrafandrohungbedarfesdaneben wieimrahmendes 259StGB jedochnocheines weiterensubjektivenelements.hierzudienendiealternativentatbestandsmerkmalederbereicherungsabsichtund derschädigungsabsicht,diederregelungin 44Absatz1 BDSGentsprechen.DasTatbestandsmerkmalderSchädigungsabsichtisterforderlich,umkriminelleTätergruppierungenmitpolitischenZielen,dieregelmäßigkeineBereicherungsabsicht haben dürften, ebenfalls zu erfassen. AufgrundderVielzahlderdenkbarenVortatenundderinsoweitinBetrachtkommendenStrafrahmendieserVortaten entsprichtderstrafrahmenderdatenhehlerei umeineangemessenebestrafungjenachvortatzuermöglichen dem derweiterenanschlusstaten ( 257Absatz1, 258Absatz1, 259Absatz1StGB).EineAnpassungdesStrafrahmensan diegrundtatbeständedes 202aAbsatz1StGBund 202b Absatz1StGB-Eistnichterforderlich.DaalsVortatensämtlicherechtswidrigenTateninBetrachtkommenunddamit dasvondervortatbetroffenerechtsgutvombetroffenen

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode RechtsgutderDatenhehlereiunabhängigist,bedarfeskeines mit 202aAbsatz1StGBoder 202bAbsatz1StGB-E übereinstimmendenstrafrahmensodereinerstrafrahmenlimitierungentsprechend 257Absatz2, 258Absatz3 StGB (vgl.insoweitauchdiekritikzu 258Absatz3StGB beifischer,a.a.o., 258,Rn.38m.w.N.).ImÜbrigen kanndieschweredervortatbeiderkonkretenstrafzumessunggemäß 46StGBnochausreichendBerücksichtigung finden. ÜberschneidungenimAnwendungsbereichmitanderen StrafvorschriftensindüberdieallgemeinenKonkurrenzregeln zu lösen. Zu Absatz 2 DaDatenwegenihrerimmateriellenNaturgegenüberkörperlichenGegenständeneigeneFragestellungenaufwerfen, dienichteinfachdadurchgelöstwerdenkönnen,dassdie fürkörperlichegegenständeentwickeltennormenaufdatenundinformationenangewandtwerden (vgl.sieber, a.a.o.,c14),bedarfderdatenbegriffdes 202aAbsatz2 StGBfürdieFällederDatenhehlereieinerweiterenEinschränkung,umdiealleinstrafwürdigenFällezuerfassen. DieserforderteineHerausnahmesogenannterAlltagsdaten aus dem Anwendungsbereich der Norm. EineStrafwürdigkeitimFallederTatbestandsverwirklichungentsprechend 202dAbsatz1StGB-Eistanzunehmen,wennderBerechtigteeinschutzwürdigesInteressean dernichtverwendungderdatenhat.diesmussdermaßstab für die Überschreitung der Grenze zur Strafbarkeit sein. DieBegrifflichkeitdesschutzwürdigenInteressesentstammtdemBDSG.DerBundesgerichtshofhatzumBegriff des schutzwürdigen Interesses unter anderem im Urteil vom 23.Juni2009 (NJW2009,2888zu 29BDSG)Folgendes ausgeführt:,derwertausfüllungsbedürftigebegriffdes schutzwürdigeninteresses verlangteineabwägungdesinteressesdes BetroffenenandemSchutzseinerDatenunddesStellenwerts,dendieOffenlegungundVerwendungderDatenfür ihnhat,mitdeninteressendernutzer,fürderenzweckedie Speicherungerfolgt,unterBerücksichtigungderobjektiven WertordnungderGrundrechte.DabeisindArt,Inhaltund AussagekraftderbeanstandetenDatenandenAufgabenund Zweckenzumessen,denendieDatenerhebungund-speicherung dient. DerBegriffderschutzwürdigenInteressenistsehrweit. GrundsätzlichfallenhierunterallevonderRechtsordnung anerkannteninteressen.alsinteressenkommenalle menschlichenzieleinbetracht,dasstrebennachgeld,anerkennung,nachprivatheitwienachkommunikation.hier istjedermenschverschieden,dieinteressenderjeweilsbetroffenenkönnenunterschiedlichundauchentgegengesetzt sein (vgl.vonlewinskiinbeck scheronline-kommentar, BDSG, 10, Rn. 13 ff.). UnterBerücksichtigungdesGrundrechtsderInformationsfreiheit (Artikel5Absatz1Satz1desGrundgesetzes)ist dieschutzwürdigkeitimrahmeneinerinteressenabwägung (objektiv)zuermitteln.einesolcheinteressenabwägungist demtäternurmöglich,wennerdieschutzwürdigkeitaufgrundkonkreterangabendesverfügungsberechtigtenbeur- teilenkann,wasoftmalsnichtderfallseindürfte,oderfür dieschutzwürdigkeitderdatenobjektiveanhaltspunkte,in derregelaufgrundderartderdaten,bestehen,d.h.die Schutzwürdigkeitfürihnerkennbarist.DieErkennbarkeit sowiedassubjektiveerkennendestätersinformdesdolus eventualiswerdenregelmäßigimrahmeneinertatrichterlichen Würdigung zu ermitteln sein. ImFalleobjektiverAnhaltspunktefüreineSchutzwürdigkeitderDatenwirdeine sichereexkulpation regelmäßig nurbeientsprechendereinwilligungdesverfügungsberechtigtenmöglichsein,soferndertätereinschutzwürdigesinteressedesverfügungsberechtigtenandernichtweiterverwendungderdatenimrahmeneineseventualvorsatzeszumindestfürmöglichhält.eineüberspannungderanden TätergestelltenAnforderungenliegthierinjedochnicht,da essichnach 202dAbsatz1StGBumDatenhandelt,die auseinerrechtswidrigentatstammenunddertäterdies zudemimrahmeneineseventualvorsatzeszusätzlichfür möglich halten muss. EinmitdenMittelndesStrafrechtszuschützendesInteresse andernichtweiterverwendungderdatenistaberebenfalls nichtgegeben,wenndiedatenausallgemeinzugänglichen QuellenwieZeitungen,RundfunkoderFernsehenentnommenwerdenkönnen.DieBegrifflichkeitderallgemeinenZugänglichkeitistebenfallsdemBDSG (z.b. 28Absatz1Satz1Nummer3, 29Absatz1Satz1Nummer2 BDSG)bzw.demGrundrechtderInformationsfreiheitgemäßArtikel5Absatz1Satz1desGrundgesetzesentnommen. NachderRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichts isteineinformationsquelleallgemeinzugänglich,wenndie Informationsquelletechnischgeeignetundbestimmtist,der Allgemeinheit,d.h.einemindividuellnichtbestimmbaren Personenkreis,Informationenzuverschaffen (vgl.bverfg, Beschlussvom3.Oktober1969 1BvR46/65,NJW 1970,235).Hierausergibtsich,dassesdemjenigen,dersich ausallgemeinzugänglichenquellenunterrichtendarf, grundsätzlichauchgestattetseinmuss,diedortzugänglichendatenzuverwenden (vgl.golaingola/schomerus, BDSG, 11. Aufl., 28, Rn. 32). ZudenallgemeinzugänglichenQuellenzähleninsbesonderesämtlicheveröffentlichtenPrintmedien,öffentlicheDatenbanken,öffentlicheAnschläge,derRundfunk,öffentlicheVeranstaltungenundauchdasInternet,sofernes öffentlichzugänglichist.diepflicht,einentgeltvordem ZugriffaufdieInformationzuzahlen,nimmteinerQuelle nichtihreallgemeinezugänglichkeit.diedatenmüssen allgemeinzugänglich,d.h.indiesenquellenverfügbar sein.nichterforderlichist,dassdieverwendendestellesie unmittelbarauseineröffentlichenquelleentnommenhat. DieMöglichkeitgenügt (vgl.wolffinbeck scheronline- Kommentar, BDSG, 28, Rn. 81 ff.). EinwichtigerAnwendungsfalldieserTatbestandseinschränkungsinddiesogenanntenFilesharing-Fälle,dadieseDaten regelmäßigfilm-odermusikdateien dazubestimmtund geeignetsind,derallgemeinheit,d.h.einemnichtmehrbestimmbarenpersonenkreis,informationen gegenentgelt zuverschaffen.einausreichenderstrafrechtlicherschutz dieserfälleistdurchdasurheberrechtsgesetzgewährleistet.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/14362 DerBegriffderVerwendungist 3Absatz5BDSGentnommen.VerwendenistderOberbegriffzudemin 3Absatz4BDSGdefiniertenBegriffderVerarbeitungunddem in 3Absatz5BDSGdefiniertenBegriffdesNutzens. HierdurchsolljedeArtdes Umgangs mitdatenmitausnahmeihrererhebungbeimbetroffenenimsinnedes 3 Absatz 3 BDSG erfasst werden. DasämtlicheTatbestandsmerkmaledes 202dAbsatz2 StGB-EdemBDSGentnommensind,kannzuihrerAuslegungaufdieeinschlägigenKommentierungenunddie hierzuergangenerechtsprechungzurückgegriffenwerden. HiermitwirddemBestimmtheitsgebotdesArtikels103Absatz 2 des Grundgesetzes ausreichend Rechnung getragen. InsubjektiverHinsichtmusssichdernach 202dAbsatz1 StGB-EzumindesterforderlichebedingteVorsatzdesTätersauchaufdasschutzwürdigeInteressedesBerechtigen andernichtweiterverwendungderdatenundaufdietatsache,dassdiedatennichtausallgemeinzugänglichen Quellen entnommen werden können, beziehen. Zu den Absätzen 3, 4 und 6 Auchdiegewerbs-undbandenmäßigeDatenhehlereiist eineformderorganisiertenkriminalität.zurweiterenbegründungkannaufdieausführungenunternummer2und Nummer3 ( 202aAbsatz3bis6StGB-Eund 202bAbsatz 2 bis 5 StGB-E) Bezug genommen werden. Zu Absatz 5 UmeineungewollteKriminalisierungvonAmtsträgernzu vermeiden,diesichalleindienstbezogenbemakeltedaten verschaffen,sieht 202dAbsatz5StGB-EeineTatbestandsausschlussregelungfürdieFällevor,indenenausschließlichinErfüllunggesetzlicherPflichtengehandeltwird.Die Tatbestandsausschlussregelunglehntsichhierbeian 184b Absatz 5 StGB (Besitz kinderpornografischer Schriften) an. UngeachtetderFrage,obinsolchenFällenalleTatbestandsmerkmale,v.a.insubjektiverHinsichterfülltwären,soll diesertatbestandsausschlussdiestraflosigkeitdeshandelnsinausschließlichdienstlicherpflichterfüllungverdeutlichen.gedachtisthierbeivorallemandiefälledeserwerbsvonsogenanntensteuer-cds.hierzuenthält 202d Absatz5Satz2StGB-EeineausdrücklicheKlarstellungdes gesetzgeberischenwillens,dassamtsträgerbeimankauf vondatenmaterialzurausschließlichenverwendungineinembesteuerungsverfahrennichtmitstrafebedrohtwerden dürfen. UmderimHinblickauf 184bAbsatz5StGBgeäußerten Kritik (vgl.fischer,a.a.o., 184b,Rn.26,welcherinsoweitvoneinertautologischenZirkelregelungspricht)zubegegnenundzurpräziserenDefinitionderdienstlichen Pflichten,verwendetderGesetzentwurfdenBegriffdergesetzlichen Pflichten. GesetzlichePflichtensindbeispielsweisedasaus 152Absatz2und 163Absatz1StPOfürStaatsanwaltschaftund PolizeifolgendeLegalitätsprinzip,d.h.dieVerpflichtung zureinleitungeinesermittlungsverfahrensimfalledesanfangsverdachtseinerstraftat,wasauchdiesogenannten Vorermittlungenumfasst (vgl.meyer-goßner,stpo,54. Aufl., 152,Rn.4a),diepolizeirechtlichenGefahrenabwehrvorschriftenoderdiePflichtderSteuerfahndungzur AufdeckungundErmittlungunbekannterSteuerfällegemäß 208Absatz1Nummer3AO.DurchdenZusatzin 202d Absatz5Satz2StGB-Esollsichergestelltwerden,dassunabhängigvonderDiskussionüberdieZulässigkeitdesDatenankaufsunterverwaltungsrechtlichenGesichtspunkten solchehandlungenvonamtsträgernbzw.ihrerbeauftragtenjedenfallsimstrafrechtnichtrelevantsind.dieim SchrifttumgeäußertenZweifel,obinderAbgabenordnung bzw.derstrafprozessordnungeinerechtsnormexistiert,die dendatenankaufermöglichtoderggf.sogarzumankauf vondatenverpflichtet,sinddamitfürdasstrafrechtnicht relevant. DerBegriffdesAmtsträgersistin 11Nummer2StGB legaldefiniert.derbegriffdesbeauftragtengehtüberden BegriffdesAmtsträgersimSinnedes 11Nummer2 BuchstabecStGBhinausundsollauchbehördenexterne Personenerfassen,diealleinaufgrundeinesprivatrechtlichenAuftragsimkonkretenEinzelfallvoneinemAmtsträgerbeauftragtwurden (vgl.bgh,urteilvom15.mai1997 1StR233/96,NJW1997,3034zu 11Nummer2 Buchstabe c StGB). MitdemAusschließlichkeitserfordernissollsichergestellt werden,dassdiegesetzlicheaufgabedereinzigegrundfür dietathandlungimsinnedes 202dAbsatz1StGB-Eist, danurindiesemfalleinstrafwürdigesverhaltennichtgegeben ist. EineweitereAusdehnungaufFälledesberuflichenHandelns,wiedies 184bAbsatz5StGBvorsieht,wärenicht zielführend.einsolchertatbestandsausschlusswürdedie StrafnorminweitenTeileninsLeerelaufenlassen,dadie beruflichebeschäftigungmitdaten andersalsdiebeschäftigungmitkinderpornografischenschriften einen unübersehbargroßenpersonenkreisbetreffenwürde.eine ÜbertragungdesTatbestandsausschlussesdes 184bAbsatz5StGBauf 202dAbsatz5StGB-Eistdaherabzulehnen.DiefreiePresseist,ungeachtetderFrage,obauchin diesenfällensämtlichetatbestandsmerkmaleerfülltwären washinsichtlichdersubjektivenanforderungenoftmals nichtderfallseinwird,ausreichenddurchdieregelungenzuminformantenschutzgeschützt (z.b. 53Absatz1 Satz1Nummer5StPO, 97Absatz5StPO, 98Absatz1 Satz 2 StPO). Zu Nummer 5 ( 205Absatz1Satz2undAbsatz2Satz1 StGB-E) FürdenGrundtatbestanddesAusspähensunddesAbfangensvonDaten ( 202aAbsatz1und 202bAbsatz1 StGB-E)sieht 205StGBschonbishereinAntragserfordernisvor,welchesdurchdieBejahungeinesbesonderen öffentlicheninteressesanderstrafverfolgungdurchdie Strafverfolgungsbehördenersetztwerdenkann.DieEinschränkungdesAntragserfordernisseswirdvoralleminden FällenfüreineeffektiveVerfolgungfürerforderlichgehalten,beidenenDatenvonDrittenbetroffensind.Solche DrittesindnichtVerletzteunddamitnichtAntragsberechtigte,danachherrschenderMeinungindenFällender 202aund202bStGBnurderjenige,derformellüberdie Datenverfügendarf,Verletzterseinkann (vgl.lencknerin Schönke/Schröder,StGB,28.Aufl., 205Rn.4m.w.N., Bundestagsdrucksache16/3656,S.12).EinrelativesAntragserfordernisinFällenderBagatellkriminalitätzurVer-

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode hinderungvonunnötigenstrafverfahrenistdarüberhinaus auchindenfällenvon 202aAbsatz3und 202bAbsatz2 StGB-E, jeweils auch im Falle des Versuchs, gerechtfertigt. Für 202dAbsatz1StGB-Ekanninsoweitnichtsanderes gelten. Zu Artikel 2 (Änderung der StPO) ZuNummer1 ( 100aAbsatz2Nummer1Buchstabeg 1 neu StPO-E), Nummer2 ( 100cAbsatz2Nummer1Buchstabee 1 neu StPO-E), Nummer3 ( 112aAbsatz1Satz1Nummer2 StPO-E) WeiteresKernstücknebenderAnpassungdermateriellen Normender 202aund202bStGBsowiederEinführung desneuen 202dStGB-EsindÄnderungendesRechtsder Telekommunikationsüberwachung ( 100aStPO),derMaßnahmenohneWissendesBetroffenen ( 100cStPO)sowie desrechtsderuntersuchungshaft ( 112aStPO).Durcheine ErgänzungderKatalogedes 100aAbsatz2Nummer1 StPO,des 100cAbsatz2Nummer1StPOunddes 112a Absatz1Satz1Nummer2StPOwerdendiesezurBekämpfungderorganisiertenKriminalitätnotwendigenMaßnahmendenStrafverfolgungsbehördenzurVerfügunggestellt.InfolgederAufnahmederqualifiziertenTatbeständein denkatalogdes 100aAbsatz2StPOwirdergänzendeine allgemeineerhebungsbefugnisfürverkehrsdatennach 100gAbsatz1Nummer1StPObestehen.Insbesonderedie Telekommunikationsüberwachungerscheintaufgrundder vielfachausdemauslandheraustätigengewerbs-undbandenmäßigendatenhehleralsentscheidendesmittel,umeine effektivestrafverfolgungzugewährleisten. ZuNummer 4 ( 3, 60 Nummer 2, 68b Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, 97 Absatz 2 Satz 3, 102,138aAbsatz1Nummer3, 160a Absatz 4 Satz 1 StPO- E) DaessichbeiderDatenhehlereiumeinAnschlussdelikt handelt,bedürfendieentsprechendenregelungeninder Strafprozessordnung ( 3,60Nummer2, 68bAbsatz1 Satz4Nummer1, 97Absatz2Satz3, 102,138aAbsatz1Nummer3, 160aAbsatz4Satz1StPO)derAnpassung. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/14362 Stellungnahme der Bundesregierung Anlage 2 DieBundesregierungnimmtzudemGesetzentwurfdes Bundesrates wie folgt Stellung: DerGesetzentwurfdesBundesratesenthälteinenneuen StraftatbestandderDatenhehlerei ( 202ddesStrafgesetzbuchs StGB).WeitersindvorgesehendieAufnahmequalifizierterBegehungsweisenmitentsprechendenStrafschärfungensowievonVersuchsstrafbarkeitenindenStraftatbeständendesAusspähensvonDatenunddesAbfangensvon Daten ( 202a,202bStGB)unddieAusweitungderErmittlungsmöglichkeitenderTelekommunikationsüberwachung,derakustischenWohnraumüberwachungsowieder UntersuchungshaftdurchdieentsprechendeErweiterung derstraftatenkatalogein 100aAbsatz2, 100cAbsatz2 und 112aderStrafprozessordnungumdieindemEntwurf vorgesehenen qualifizierten Begehungsweisen. DerHandelmitrechtswidrigerlangtenDaten,insbesondere aufeinschlägigenplattformeniminternet,stelltauchaus SichtderBundesregierungeinernstzunehmendesProblem dar.diebundesregierungteiltdieauffassungdesbundesrates,dassdemauchmitdenmittelndesstrafrechtsentgegenzuwirkenistundstrafbarkeitslückenindiesembereich geschlossenwerdensollten.siebegrüßtdaherdiegesetzesinitiativedesbundesrates.diemitdemgesetzentwurfdes BundesratesvorgeschlageneEinführungeinesneuen Straftatbestandesder Datenhehlerei erscheintgrundsätzlichgeeignet,dieauchvom69.deutschenjuristentag2012 inmünchenbefürwortetestärkungdesgeheimnis-unddatenschutzesiminternetdurchdasstrafrechtherbeizuführen. SoweitsichderGesetzentwurfdesBundesratesin 202d Absatz5StGBmitdermöglichenStrafbarkeitvonHandlungenauseinandersetzt,dieausschließlichderErfüllung dienstlicherpflichtendurchamtsträgeroderderenbeauftragtedienen,hältesdiebundesregierungimhinblickauf denankaufsogenanntersteuer-cdsfürvorzugswürdig,die vombundesratangestrebterechtssicherheitdurchdenabschlussbilateralerabkommenüberdeninformationsaustauschmitanderenstaatenherbeizuführen.diebundesregierungweistdaraufhin,dassvonstaatlichenstellen selbstvorgenommeneermittlungshandlungenunzweifelhaftdervorranggebührtgegenüberderbeschaffungvonin strafrechtlicher Weise erhobenen Informationen Dritter. HinsichtlichderAufnahmequalifizierterBegehungsweisen undversuchsstrafbarkeitensowiederausweitungstrafprozessualerermittlungsmöglichkeitenbestehtnachauffassungderbundesregierungnochprüfungsbedarf.fernersind diemöglichenfolgendesvorschlagsfürallgemeinedatenschutzregelungen zu prüfen.

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20 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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