S a t z u n g. 1 Trägerschaft

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1 S a t z u n g über die Erhebung von Abgaben in den Kindertagesstätten der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) -Kindertagesstättensatzung- Der Verbandsgemeinderat hat am 15. Dezember 2011 auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie 2, 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Trägerschaft Die Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der folgenden Kindertagesstätten, auf die diese Satzung Anwendung findet: Kindertagesstätte Tausendfüßler Bitzen Kindertagesstätte Abenteuerland Breitscheidt Kindertagesstätte Eulennest, Etzbach Kindertagesstätte Die phantastischen Vier, Fürthen Kindertagesstätte Hamm (Sieg) Kindertagesstätte Zur Wundertüte Pracht Kindertagesstätte Meilenstein, Roth 2 Aufgaben (1) Die Aufgabe der Kindertagesstätten umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder. In Ergänzung und Unterstützung zur Familienerziehung fördern Kindertagesstätten die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die konkrete Ausgestaltung des Leistungsangebotes orientiert sich pädagogisch und organisatorisch an den Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnissen der Kinder sowie den Lebenslagen ihrer Familien. Wichtige Grundlagen der pädagogischen Arbeit sind die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen des Landes Rheinland-Pfalz. (2) Die Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten sowie Schulen ist im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertagesstätten verbindlicher Auftrag. (3) Für die Kindertagesstätten gelten neben dem SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe- die gesetzlichen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz, insbesondere das Kindertagesstättengesetz und die Durchführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2 3 Öffnungs- und Schließzeiten (1) Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten werden vom Träger unter Berücksichtigung des Wohls der Kinder festgelegt. Den Bedürfnissen insbesondere der erwerbstätigen Eltern wird soweit möglich- Rechnung getragen. (2) Außerhalb der Öffnungszeiten dürfen Kinder nicht in der Kindertagesstätte verbleiben. (3) Die Kindertagesstätten können geschlossen werden: a) während der Osterferien b) während der Sommerferien c) während der Weihnachtsferien d) an beweglichen Ferientagen e) aus anderen Gründen (z.b. betriebliche Veranstaltung etc.) Der Elternausschuss ist bei der Festlegung der Öffnungszeiten einschließlich der Schließzeiten zu hören. 4 Elternbeiträge (1) Der Besuch der Kindertagesstätte ist für Kinder ab Vollendung ihres 2.Lebensjahres bis zum Schuleintritt beitragsfrei ( 13 Kindertagesstättengesetz). (2) Für die Inanspruchnahme eines Krippen- oder Hortplatzes wird ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Die Elternbeiträge sind grundsätzlich in vollen Monatsbeträgen -auch während urlaubs- und betriebsbedingter Schließtage sowie Fehltage der Kinder- zu zahlen. Die Höhe der Elternbeiträge wird vom Landkreis Altenkirchen festgesetzt. (3) Die Elternbeiträge sind zum Monatsbeginn fällig. Die Zahlungspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind abgemeldet bzw. vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen wird. Für die Erhebung der Elternbeiträge ergeht durch die Verbandsgemeindeverwaltung Hamm(Sieg) ein Bescheid. (4) Zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind die Eltern oder andere Unterhaltsverpflichtete, auf deren Antrag ein Kind in eine der kommunalen Kindertagesstätten aufgenommen wird. 5 Verpflegungspauschale (1) Gemäß 13 Abs. 1 Satz 2 Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz (KitaG) wird für die Mittagsverpflegung eines Kindes -sofern es ein Ganztagsangebot in der jeweiligen Einrichtung in Anspruch nimmt- eine monatliche Verpflegungspauschale erhoben. Die Verpflegungspauschale soll den Sachkosten- und Personalaufwand decken, der auf die Verpflegung entfällt. Das Mittagessen ist verpflichtend für Kinder in der Ganztagsbetreuung. (2) Die monatliche Höhe der Verpflegungspauschale bemisst sich unter Berücksichtigung von Fehltagen des Kindes und den Schließzeiten der Einrichtung am Preis des

3 Anbieters für ein Essen zuzüglich eines Gemeinkostenanteils je Essen (ANLAGE 1). Dabei wird maximal ein Betrag zu Grunde gelegt, der bei Anwendung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als Sachbezug für ein Mittagessen zur Verfügung gestellt würde. Eine Anpassung der Verpflegungspauschale erfolgt bei einem Anbieterwechsel bzw. bei einer Erhöhung der Preise durch den jeweiligen Anbieter. Erfolgt ein Anbieterwechsel auf ausdrücklichen Wunsch der jeweiligen Ganztagseinrichtung bzw. des zuständigen Elternausschusses und liegt der dann zu berücksichtigende neue Preis zusammen mit dem Gemeinkostenanteil über dem jeweils gültigen Sachbezugswert für ein Mittagsessen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, kommt Satz 2 nicht zur Anwendung. (3) Die Verpflegungspauschale wird grundsätzlich als voller Monatsbeitrag und für jeweils 12 Monate erhoben. Liegt das Aufnahmedatum nach dem 15. eines Monats ist nur die hälftige Pauschale zu entrichten. Nehmen Kinder zusammenhängend an mehr als 12 Öffnungstagen krankheitsbedingt oder aus anderen zwingenden Gründen nicht an der Verpflegung teil, ist ebenfalls nur die Hälfte der Pauschale zu zahlen. (4) Die Verpflegungspauschale wird am letzten Kalendertag des Monats der Essensteilnahme fällig. Für die Erhebung der Verpflegungspauschale ergeht durch die Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) ein Bescheid. Erstattungen nach Absatz 3 Satz 3 erfolgen zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres (31.08.). (5) Zur Zahlung der Verpflegungspauschale verpflichtet sind Eltern oder andere Unterhaltsverpflichtete, auf deren Antrag ein Kind in eine der kommunalen Kindertagesstätten aufgenommen wird und dort das Ganztagsangebot in Anspruch nehmen. 6 Bildungs- und Teilhabepaket (1) Erziehungsberechtigte, die laufende Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt), Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können auf Antrag Förderungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaket beziehen. Hierfür sind entsprechende Nachweise der o. g. Leistungsbeziehung zu erbringen. (2) Die Antragstellung erfolgt in schriftlicher Form. Für die Gewährung der Zuwendungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket ist der Eingang bei den jeweils zuständigen Antragsbehörden entscheidend: a) SGB II Jobcenter b) SGB XII Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) Sozialamtc) Wohngeld Kreisverwaltung Altenkirchen d) Kinderzuschlag Kreisverwaltung Altenkirchen. (3) Wird dem Antrag entsprochen und eine Zuwendung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gewährt, so beträgt die monatliche Verpflegungspauschale für die jeweiligen Kindertagesstätten 18,00 pro Kindergartenkind. (4) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, eingetretene Änderungen in ihrem Einkommen oder Vermögen unverzüglich bei den entsprechenden Behörden

4 anzuzeigen. Gewährte Zuwendungen müssen erstattet werden, wenn die Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden. 7 Abmeldung und Ausschluss Die Abmeldung eines Kindes oder andere Veränderungen wie z.b. die Ummeldung von einem Teilzeit- auf einen Ganztagsplatz sind nur zum Monatsende möglich. Ein Ausschluss des Kindes vom Besuch der Kindertagesstätte ist möglich, wenn die Eltern oder andere Unterhaltsverpflichtete ihrer Zahlungsverpflichtung nach dieser Satzung länger als drei Monate nicht nachkommen. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 27. Mai 2016 in Kraft Hamm (Sieg), Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) Rainer Buttstedt, Bürgermeister

5 Anlage 1 zur Kindertagesstättensatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) Verpflegungspauschalen: a) Kindertagesstätte Tausendfüßler Bitzen monatlich 59,00 b) Kindertagesstätte Eulennest Etzbach monatlich 59,00 b) Kindertagesstätte Die phantastischen Vier Fürthen monatlich 59,00 c) Kindertagesstätte Hamm (Sieg) monatlich 54,00 d) Kindertagesstätte Wundertüte Pracht monatlich 59,00 e) Kindertagesstätte Meilenstein Roth monatlich 59,00 Stand:

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