Winter-Gemeindeversammlung 10. November 2005

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1 Winter-Gemeindeversammlung 10. November 2005 Geschäft 3 Soziales, Verordnung über Gemeindezuschüsse Totalrevision

2 Bericht und Anträge der Rechnungsprüfungskommission RPK Die Rechnungsprüfungskommission hat die Vorlagen geprüft und erstattet folgenden Bericht: Unter dem Oberbegriff Zusatzleistungen werden von Bund, Kanton und Gemeinde finanzielle Leistungen an AHV-, IV-, Witwen- und Waisenrentnerinnen und -rentner ausbezahlt, deren Renten und weitere Einkommensbestandteile nicht ausreichen, um das Existenzminimum zu decken. In der Gemeinde Thalwil ist festzustellen, dass Bezüger von Zusatzleistungen oftmals zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen sind. Zusatzleistungen und Sozialhilfe basieren auf verschiedenen gesetzlichen Grundlagen und bilden zwei voneinander getrennte Systeme. Dieser Umstand führt auf administrativer Ebene zu Doppelspurigkeiten (zweifache Führung des Dossiers) und zwingt die Bezüger, gleichzeitig bei zwei Stellen Unterstützung zu beantragen. Durch eine Diversifizierung der Gemeindezuschüsse (ordentliche Gemeindezuschüsse inklusive Mietzinszuschüsse, Pflegekostenzuschüsse, ausserordentliche Gemeindezuschüsse) soll es in Zukunft möglich sein, eine Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern. Dadurch wird eine doppelte Führung von administrativen Arbeiten vermieden und es werden Verwaltungskosten eingespart. Die Summe der Unterstützungsleistungen der Gemeinde bleibt dabei gleich. Analog zu den Bestimmungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge soll eine Vermögensfreigrenze eingeführt werden. Zuschüsse können demnach erst dann beantragt werden, wenn das Vermögen gewisse Minimalgrenzen unterschreitet. Zudem sind die Gemeindezuschüsse neu zurückzuerstatten, falls eine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eintritt. Aufgrund der Einführung der Vermögensfreigrenze ist mit einer Entlastung der Gemeindefinanzen zu rechnen Thalwil, 5. Oktober 2005 RECHNUNGSPRUEFUNGSKOMMISSION THALWIL Der Präsident: Der Aktuar: Hermann Schmitter Andreas F. Vögeli

3 A N T R A G Die Gemeindeversammlung beschliesst: Der Totalrevision der Verordnung über Gemeindezuschüsse wird per 1. Januar 2006 zugestimmt. W E I S U N G 1. Ausgangslage 1.1 Begriffe Unter dem Sammelbegriff Zusatzleistungen werden finanzielle Leistungen an AHV-, IV-, Witwen- und Waisen-Rentner ausbezahlt, deren Renten und weitere Einkommen ihr Existenzminimum nicht zu decken vermögen. Ergänzungsleistungen sind in einem Bundesgesetz geregelt und werden seit 1966 ausbezahlt. Seit 1971 werden im Kanton Zürich zusätzlich Beihilfen ausgerichtet, die in einer Einführungsverordnung geregelt sind. Ebenfalls seit 1971 werden in Thalwil Gemeindezuschüsse sowie seit 1988 Mietzinszuschüsse ausbezahlt, die in einer Verordnung geregelt sind. Für die Ergänzungsleistungen sowie die Beihilfen erfolgen Rückerstattungen an die Gemeinde durch Bund bzw. Kanton in Form von Bundes- und Staatsbeiträgen. Die Gemeinde- und Mietzinszuschüsse hingegen gehen zum grössten Teil zu Lasten der Rechnung der Gemeinde Thalwil. 1.2 Geschichte Den Zusatzleistungen kommen trotz des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eine immer wichtigere Rolle in der Existenzsicherung von Renten-Bezügern zu. Seit den 90er Jahren wächst die Zahl der IV-Rentnerinnen und IV-Rentner stetig. Viele IV-Beziehende weisen ein niedriges Pensionskassenguthaben aus, da sie oft jünger sind und damit eine kürzere Beitragszeit aufweisen. Auch die Heim- und Pflegetaxen steigen seit Jahren kontinuierlich an. Der erhoffte Effekt, dass die Zusatzleistungen durch die Pensionskassenrenten abgelöst würden, trat noch nicht ein. Die Gemeindezulagen sind eine freiwillige Ausgabe der Gemeinde Thalwil, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Seit 1971 betragen sie 70 Franken pro Monat für Alleinstehende, 110 Franken pro Monat für Ehepaare und 35 Franken pro Monat für Kinder und Waisen. Anlässlich der letzten Anpassung der

4 Verordnung per 1. Januar 1988 wurden anstelle einer allgemeinen Erhöhung der Gemeindezuschüsse Mietzinszuschüsse eingeführt. Damit wurde dem allgemein höheren Mietzinsniveau Rechnung getragen. Man wollte verhindern, dass Personen im höheren Alter nochmals umziehen müssen. Ebenfalls auf den 1. Januar 1988 erliess der Gemeinderat Thalwil eine Vollzugsbestimmung. Diese regelt unter anderem Zuständigkeiten, Rechtsmittelinstanz und Rückerstattungen. 1.3 Gründe für die Totalrevision In verschiedenen Gemeinden und Städten des Kantons Zürich wurde in letzter Zeit die Kürzung oder gar Streichung der Gemeindezuschüsse diskutiert. In Winterthur wurden die Zuschüsse ganz gestrichen, in verschiedenen anderen Städten und Gemeinden angepasst. Seit einiger Zeit wird beobachtet, dass verschiedene Bezüger von Zusatzleistungen zusätzlich auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies betrifft ausschliesslich Bezüger, die in Heimen wohnen. Ihre Renten sowie die betragsmässig begrenzten Zusatzleistungen vermögen den Bedarf nicht mehr zu decken. Da in Thalwil die Gemeindezuschüsse fix sind, mussten bisher in zwölf Fällen Gesuche an die Sozialhilfe gerichtet werden. Dies führt dazu, dass die Fälle im DLZ Soziales doppelt geführt werden müssen. Gleichzeitig ist es für die Bezüger schwer verständlich, warum die Unterstützung bei zwei Stellen zu beantragen ist. Die sehr bedarfsgerechte Leistung der Gemeindezuschüsse soll auch in Zukunft bestehen bleiben. Allerdings rechtfertigt es sich, neu eine Vermögensgrenze (siehe 2.1) analog dem Bundesgesetz einzuführen. Im Gegenzug soll es in Zukunft möglich sein, durch eine Diversifizierung der Gemeindezuschüsse eine Sozialhilfeabhängigkeit von Heimbewohnern zu verhindern. Dies ist für die Betroffenen eine Erleichterung und verhindert gleichzeitig, dass der administrative Aufwand im DLZ Soziales doppelt anfällt. Im Zuge der Totalrevision sollen die vom Gemeinderat erlassenen Vollzugsbestimmungen in die Verordnung integriert werden. 2. Modell bisher Per 1. Juli 2005 bezogen rund 300 Thalwiler Haushalte Ergänzungsleistungen. Davon erfüllten etwas mehr als die Hälfte der Bezüger die Voraussetzungen zur Auszahlung von Gemeindezuschüssen. Zwölf davon mussten im ersten Halbjahr 2005 zusätzlich mit Sozialhilfe in der Höhe von rund 150'000 Franken unterstützt werden. Die Zahlen der Rechnung 2004 zeigen folgendes Bild:

5 Ergänzungsleistungen Beihilfen Gemeindezuschüsse Rückerstattungen Ergänzungsleistungen Rückerstattungen Beihilfen Rückerstattungen Gemeindezuschüsse Bundesbeitrag Zusatzleistungen Staatsbeitrag Zusatzleistungen/Beihilfen Ausgaben 3'753' ' ' Einnahmen 114' ' ' ' '622' Total 4'449' '201' Beispiele Wohnen zu Hause Im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen ist festgelegt, dass das Vermögen nach einem bestimmten Schlüssel einzuberechnen ist, und zwar ab einem Vermögen von 25'000 Franken bei Einzelpersonen, ab 40'000 Franken bei Ehepaaren und ab 15'000 Franken bei Kindern. In diesem Fall wird ein sogenannter Vermögensverzehr eingerechnet. Dies ist im untenstehenden Beispiel von Herrn B der Fall. Da er aber in einer teureren Wohnung lebt als Frau A, erhält er etwas höhere Leistungen. Frau A Herr B ohne Vermögen mit Vermögen von Fr. 50'000 AHV-Rente Fr. 2'150 Fr. 2'150 Ergänzungsleistungen Fr. 451 Fr. 420 Beihilfe Fr. 202 Fr. 202 Gemeindezuschuss Fr. 70 Fr. 70 Mietzinszuschuss Fr. - Fr. 188 Total Fr. 2'873 Fr. 3'030 Bis anhin wurde für Gemeindezuschüsse das Vermögen nicht berücksichtigt. So konnte Herr B mit seinem Vermögen von Fr. 50'000 trotzdem Gemeindeund Mietzinszuschüsse beziehen Wohnen im Heim Wohnt ein Bezüger im Heim, werden die effektiven Einnahmen und Ausgaben aufgerechnet. Auch hier gelten beim Vermögen für Ergänzungsleistungen dieselben Limiten. Folgendes Beispiel zeigt auf, dass es in Einzelfällen trotz der mehrstufigen Zusatzleistungen notwendig ist, zusätzlich mit Sozialhilfe zu unterstützen. Herr C wird in Adliswil von der Stiftung Serata in der BESA-Stufe 4 gepflegt. Die Ausgaben für das Heim, die Krankenkasse und für persönliche Auslagen betragen rund 106'000 Franken im Jahr oder 8'830 Franken im Monat. Seine Einnahmen aus Renten, Krankenkasse sowie Zusatzleistungen decken den

6 Bedarf nicht. Herr C muss deshalb zusätzlich mit Sozialhilfe unterstützt werden. Sein Einkommen setzt sich somit wie folgt zusammen: AHV-Rente Fr. 2'064 Ergänzungsleistungen Fr. 2'858 Beihilfe Fr. 202 Gemeindezuschuss Fr. 70 Leistungen der Krankenkasse Fr. 3'132 Sozialhilfe Fr. 495 Total Fr. 8'830 Sozialhilfe und Zusatzleistungen basieren auf völlig verschiedenen gesetzlichen Grundlagen und sind zwei voneinander getrennte Systeme. Wenn ein Bezüger bereits Leistungen aus dem System Zusatzleistungen bezieht, macht es wenig Sinn, zusätzlich noch das System Sozialhilfe zu belasten. Aus diesem Grund soll neu bei Personen, die im Heim leben, der Gemeindezuschuss den tatsächlichen Bedürfnissen angepasst werden. 3. Modell neu mit Vermögensfreigrenze und Pflegekostenzuschuss Die Ansätze für die ordentlichen Gemeindezuschüsse sowie die Mietzinszuschüsse bleiben unverändert. Sie betragen: Gemeindezuschuss Mietzinszuschuss pro Monat pro Monat max. für Alleinstehende Fr Fr für Ehepaare Fr Fr für Waisen oder Kinder Fr Fr. - Voraussetzung für den Bezug dieser Zuschüsse ist neu, dass ein bestimmtes Vermögen unterschritten wird. Die Ansätze lehnen sich an die gültigen Vermögensfreigrenzen im Bundesgesetz zu den Ergänzungsleistungen. Sie betragen: Fr. 25'000 bei Einzelpersonen Fr. 40'000 bei Ehepaaren Fr. 15'000 bei Kindern Diese Zuschüsse können also erst beantragt werden, wenn das Vermögen die oben genannten Grenzen unterschreitet. Herrn B aus dem Beispiel unter Punkt werden mit dieser neuen Regelung die Gemeinde- und Mietzinszuschüsse gestrichen, bis sich sein Vermögen von 50'000 Franken auf 25'000 Franken reduziert hat - dies im Sinne der bedarfsgerechten Auszahlung der Gemeinde- und Mietzinszuschüsse. Neu hingegen wird Herr C aus dem Beispiel unter Punkt nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein. Stattdessen kommt ein Pflegekostenzuschuss zum Tragen, der die Differenz zum tatsächlichen Bedarf deckt.

7 4. Die vorgesehenen Änderungen Die wichtigsten Änderungen sind: - Alle relevanten Punkte werden in der Verordnung geregelt, die von der Gemeindeversammlung verabschiedet wird. Zusätzliche Vollzugsbestimmungen durch den Gemeinderat fallen weg. - Es wird eine Vermögensfreigrenze eingeführt. - Dank der Einführung von Pflegekostenzuschüssen kann eine zweigleisige Unterstützung mit Zusatzleistungen und Sozialhilfe vermieden werden. - Die Zuschüsse werden in drei Kategorien gegliedert. - Gemeindezuschüsse sind neu zurückzuerstatten, wenn eine Person in finanziell günstigere Verhältnisse gelangt. 4.1 Drei Kategorien Neu werden die Gemeindezuschüsse an AHV-/IV-Rentner in die folgenden drei Kategorien gegliedert: Ordentliche Gemeindezuschüsse inklusive Mietzinszuschüsse für Personen, die in einer Wohnung leben. Pflegekostenzuschüsse für Personen, die in einem Heim in Thalwil oder des Kantons Zürich wohnen und deren Einkommen die anfallenden Kosten nicht decken können. Ausserordentliche Gemeindezuschüsse für Personen, die ohne diese Leistungen Sozialhilfe benötigen würden. Unter diese Gruppe fallen auch Personen, die in einem auswärtigen Alters-, Pflege- oder Behindertenheim leben. Art. Ziff. Gegenstand Kurzbeschrieb der Änderungen 2 1d Voraussetzungen für Anspruch auf Unterstützung Neue Voraussetzung: Vermögensgrenze muss unterschritten sein: Fr. 25'000 bei Einzelpersonen Fr. 40'000 bei Ehepaaren Fr. 15'000 bei Kindern 3 Pflegekostenzuschüsse Neu eingeführt: Verhinderung von Sozialhilfeabhängigkeit nach oben offen Vermögen muss unter Fr. 10'000 sein 4 Ausserordentliche Gemeindezuschüsse 5 Zusätzliche Bestimmungen Neu eingeführt: Verhinderung von Sozialhilfeabhängigkeit Vermögen muss unter Fr. 10'000 sein nach oben anlehnend an die Sozialhilferichtlinien begrenzt Gemäss Rechtssprechung wird auch das qualifizierte Konkubinat (Zusammenleben länger als fünf Jahre oder gemeinsames Kind) berücksichtigt.

8 6 Verweigerung und Kürzung Können Kosten als Sozialhilfe an andere Stellen weiterverrechnet werden, werden Gemeindezuschüsse verweigert. 7 Rückerstattung Neu müssen rechtmässig bezogene Zuschüsse rückerstattet werden, wenn der Bezüger in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. 4.2 Finanzielles Finanziell günstige Verhältnisse liegen bei einem Vermögen von über Fr. 50'000 vor. Eine Berechnung mit den Zahlen aus dem Jahr 2004 zeigt folgende Auswirkungen auf die Gemeindezuschüsse bzw. die Sozialhilfe: Basis Rechnung 2004 Nach bisheriger Verordnung Nach neuer Verordnung Gemeindezuschüsse (inkl. Mietzinszuschüsse) Fr. 217' Bezüger Fr. 304'412 Reduktion infolge Vermögensfreigrenze - Gemeindezuschüsse - Mietzinszuschüsse Keine Voraussetzung Minus Fr. 48'000 Minus Fr. 21'000 Sozialhilfe Fr. 156' (davon vier über private Stiftung finanziert) fällt weg Belastung Total Gemeinde Thalwil Fr. 373'412 Fr. 325'412 Durch die Einführung der Vermögensfreigrenzen verlieren per 1. Januar 2006 rund 50 Haushalte die Berechtigung auf Gemeindezuschüsse. Wenn sich ihr Vermögen auf die festgelegten Limiten gesenkt hat, kann wieder ein Antrag auf Gemeindezuschüsse gestellt werden. Die Sozialhilfe würde beim heutigen Stand der Bezüger mit rund 156'000 Franken entlastet. Dieser Betrag verschiebt sich jedoch 1:1 auf die Gemeindezuschüsse. 5. Schlussbemerkungen Mit der Totalrevision der Verordnung über Gemeindezuschüsse wird ein Anliegen der Sozialbehörde für die Vereinfachung der Zusatzleistungen umgesetzt. Bezüger von Zusatzleistungen sollen in Zukunft nicht mehr gleichzeitig auf Sozialhilfe angewiesen sein. Dies wird mit einer Anpassung der Gemeindezuschüsse erreicht. Die Summe der beiden Unterstützungsleistungen

9 der Gemeinde bleibt jedoch gleich. Dank der flexiblen Beitragshöhe brauchen jedoch Bezüger von Gemeindezuschüssen in Zukunft keine Sozialhilfe mehr. Dadurch werden eine doppelte Führung von administrativen Arbeiten vermieden und Verwaltungskosten eingespart. Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmberechtigten, die Vorlage anzunehmen.

10 Verordnung über die Gemeindezuschüsse Vom 10. November 2005 Die in dieser Verordnung enthaltenen Personenbezeichnungen gelten sowohl für männliche als auch für weibliche Personen. 11. Leistungsarten Die Gemeinde Thalwil richtet zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen des Bundes und den Beihilfen des Kantons, nach den Bestimmungen dieser Verordnung Gemeindezuschüsse aus. Die Gemeindezuschüsse werden als ordentliche Gemeindezuschüsse, als Pflegekostenzuschüsse oder als ausserordentliche Gemeindezuschüsse ausgerichtet. 2. Ordentlicher Gemeindezuschuss 22.1 Anspruchsvoraussetzungen Ein Anspruch auf ordentliche Gemeindezuschüsse besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a)b) Anspruch auf kantonale Beihilfen oder Ergänzungsleistungen b)c) kein dauernder Aufenthalt in einem Heim oder in Familienpflege c)d) mindestens fünf Jahre ununterbrochener zivilrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde Thalwil, unmittelbar vor Anspruchsbeginn e) das anrechenbare Vermögen liegt in Anlehnung an die Bestimmungen des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) 2 : 32.2 Höhe unter Fr. 25'000 bei Einzelpersonen unter Fr. 40'000 bei Ehepaaren unter Fr. 15'000 bei Kindern. Der ordentliche Gemeindezuschuss beträgt höchstens: Pro Monat Pro Jahr für Alleinstehende Fr Fr für Ehepaare Fr Fr für Waisen oder Kinder Fr Fr

11 2.3 Mietzinszuschuss Weiterer Bestandteil der Gemeindezuschüsse ist der Mietzinszuschuss, der zur teilweisen Deckung des Mietzinses gewährt wird, wenn der gemäss Gesetzgebung des Bundes und des Kantons festgelegte Betrag überschritten wird. Es werden 50% des überschreitenden Betrages pro Monat, jedoch max. 200 Franken für Alleinstehende und 300 Franken für Ehepaare oder Familien übernommen. 3. Pflegekostenzuschuss 43.1 Anspruchsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Pflegekostenzuschüsse besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Anspruch auf kantonale Beihilfen oder Ergänzungsleistungen b) dauernder Aufenthalt in einem Heim im Kanton Zürich c) mindestens fünf Jahre ununterbrochener zivilrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde Thalwil, unmittelbar vor Heimeintritt d) Zuständigkeit der Gemeinde Thalwil gemäss Zusatzleistungsgesetz (ZLG) e) ein allfälliger Anspruch auf Taxreduktion bereits ausgeschöpft f) ungenügende eigene finanzielle Mittel (inklusive Ergänzungsleistungen, Beihilfen und anrechenbare Einnahmen gemäss Ergänzungsleistungsgesetz [ELG]) zur Deckung der Heimaufenthaltskosten g) anrechenbares Vermögen gemäss ELG 2 unter 10'000 Franken, wobei Heimdepotleistungen nicht berücksichtigt werden Höhe Die Pflegekostenzuschüsse decken die Differenz zwischen den effektiven Heimaufenthaltskosten und den eigenen finanziellen Mitteln. 4. Ausserordentlicher Gemeindezuschuss 64.1 Anspruchsvoraussetzungen Ausserordentliche Gemeindezuschüsse können ausgerichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Anspruch auf kantonale Beihilfen oder Ergänzungsleistungen b) kein Anspruch auf ordentliche Gemeindezuschüsse oder auf Heimkostenzuschüsse c) anrechenbares Vermögen gemäss ELG 2 unter 10'000 Franken, wobei Heim- und Mietdepotleistungen oder obligatorische Genossenschaftsanteile nicht berücksichtigt werden

12 d) ohne ausserordentliche Gemeindezuschüsse, Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe erforderlich. Zusätzlich bei Aufenthalt in einem Heim: e) ein allfälliger Anspruch auf Taxreduktion bereits ausgeschöpft f) ungenügende eigene finanzielle Mittel (inklusive Ergänzungsleistungen, Beihilfen und anrechenbare Einnahmen gemäss [ELG 2 ]) zur Deckung der Heimaufenthaltskosten Höhe Der ausserordentliche Gemeindezuschuss deckt die Differenz zwischen Grundbedarf, KVG-Prämien, Miete und situationsbedingten Leistungen nach SKOS-Richtlinien und den eigenen finanziellen Mitteln. 85. Zusätzliche Bestimmungen Sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Gemeindezuschüssen erfüllt, so sind vorgängig einer Ausrichtung in Abzug zu bringen: a) der Einnahmenüberschuss von nicht leistungsberechtigten Ehegatten, bei welchen sich einer oder beide im Heim befinden b) Erwerbseinkünfte der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder Konkubinatspartners, welche nachfolgende jährlichen Beträge übersteigen: Fr. 3' Fr. 4' Fr. 1' Alleinstehende Ehepaare Waisen und Kinder c) Bei qualifiziertem Konkubinat sind alle Einnahmen des Haushaltes gleich wie bei Ehepartnern zu berücksichtigen. 96. Verweigerung und Kürzung Ordentliche Gemeindezuschüsse, Heimkostenzuschüsse und ausserordentliche Gemeindezuschüsse können verweigert oder gekürzt werden; a) wenn berechtigte Personen die Leistung für den Lebensunterhalt nicht oder nur teilweise benötigen b) wenn berechtigte Personen oder deren Angehörige oder der qualifizierte Konkubinatspartner einer zumutbaren Schadenminderungspflicht nicht nachkommen c) solange den berechtigten Personen in der Berechnung ihres Ergänzungsleistungsanspruchs Verzichtvermögen anzurechnen ist.

13 Kann der Anspruchsbetrag bei Ausrichtung durch die Sozialhilfe weiterverrechnet werden, wird der ausserordentliche Gemeindezuschuss oder der Heimkostenzuschuss verweigert Rückerstattung bezogener Gemeindezuschüsse a)a) Rechtmässig bezogene Gemeindezuschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die früher oder immer noch beziehende Person in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist. β) Finanziell günstige Verhältnisse liegen vor, wenn das anrechenbare Vermögen 50'000 Franken übersteigt. χ) Die Rückerstattung beschränkt sich auf denjenigen Teil, welcher den Vermögensfreibetrag von 50'000 Franken übersteigt. d)b) Im Falle des Ablebens der beziehenden Person sind die bezogenen Gemeindezuschüsse zu Lasten des Nettonachlasses zurückzuerstatten. e)c) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind in jedem Fall zurückzuerstatten. f)d) Wer Leistungen in gutem Glauben bezogen hat, muss diese nicht zurückerstatten, wenn dadurch eine grosse Härte vermieden werden kann Auszahlung der Gemeindezuschüsse Die Gemeindezuschüsse werden in monatlichen Raten zusammen mit den Ergänzungsleistungen und Beihilfen ausgerichtet. Im Übrigen richtet sich die Auszahlung nach den Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes Vollzug Die Sozialkommission entscheidet über die Gewährung von Zusatzleistungen und Gemeindezuschüssen. Sie ist berechtigt, im Rahmen ihrer Kompetenzen die Entscheidungsbefugnis an den zuständigen Sachbearbeiter des DLZ Soziales zu delegieren. Das Recht der Betroffenen zur Einsprache an die Sozialkommission bleibt in diesem Fall unangetastet Einsprache und Beschwerde Gegen Verfügungen hinsichtlich Gewährung, Weitergewährung oder Verweigerung der Gemeindezuschüsse sowie der Rückerstattung kann innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim DLZ Soziales Thalwil, Durchführungsstelle Zusatzleistungen AHV/IV, Einsprache erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Zusatzleistungsgesetz 1.

14 Gegen Einspracheentscheide der Durchführungsstelle kann innert 30 Tagen Rekurs an den Bezirksrat Horgen erhoben werden Anwendbare Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes Die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes 1 sowie der dazugehörenden Ausführungserlasse finden sinngemäss auch auf die Gemeindezuschüsse Anwendung, soweit diese Verordnung nicht abweichende Vorschriften enthält In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Die bisherige Verordnung vom 9. Dezember 1987 sowie die Vollzugsbestimmungen zur Verordnung vom 1. Juli 1998 werden auf dieses Datum hin aufgehoben. Die vorstehende Verordnung über die Gemeindezuschüsse wurde anlässlich der Gemeindeversammlung vom 10. November 2005 genehmigt. GEMEINDEVERSAMMLUNG THALWIL Gemeindepräsidentin: Gemeindeschreiber: Christine Burgener Martin Pallioppi 1 Kantonales Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz / ZLG) 2 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz / ELG)

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