IG LUEG JETZT. Vereinsstatuten, Entwurf ( )

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1 IG LUEG JETZT Vereinsstatuten, Entwurf ( )

2 Art. 1. Allgemeine Bestimmungen 3 a. Vereinsname 3 b. Vereinssitz 3 Art. 2. Zweck und Ziele des Vereins 3 a. Zweck 3 b. Ziele 3 Art. 3. Mitgliedschaft im Verein 3 a. Mitglied werden kann: 3 b. Voraussetzungen für eine Aufnahme 3 c. Anzahl Stimmen je Mitglied 4 d. Austritt aus dem Verein 4 e. Ausschluss aus dem Verein: 4 Art. 4. Erkennungszeichen 4 a. Logo 4 b. Verwendung 4 Art. 5. Mitgliederbeitrag 4 a. Höhe des Jahresbeitrages 4 b. Vorgehen bei ausstehenden Beiträgen 5 Art. 6. Die Organe des Vereins 5 Art. 7. Mitgliederversammlung 5 a. Obliegenheiten der Mitgliederversammlung 5 b. Ordentliche 5 c. Ausserordentliche 5 d. Einladung 6 e. Anträge 6 f. Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit der Versammlung 6 Art. 8. Vorstand 6 a. Zusammensetzung des Vorstandes 6 b. Obliegenheiten des Vorstandes 7 Art. 9. Rechnungsrevision 7 a. Rechnungsprüfung 8 b. Revisorenbericht 8 Art. 10. Auflösung des Vereins 8 a. Beschlussfassung 9 b. Vorhandene Kapitalien 9 Art. 11. Schlussbestimmungen 9 2

3 Art. 1. Allgemeine Bestimmungen a. Vereinsname Unter dem Namen «IG LUEG JETZT» besteht gemäss den vorliegenden Statuten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. b. Vereinssitz Der Sitz des Vereins befindet sich in 6022 Grosswangen LU. Art. 2. Zweck und Ziele des Vereins a. Zweck Die Interessengemeinschaft LUEG JETZT ist eine Kooperation von Landwirtinnen und Landwirten der Zentralschweiz, die innovative, nachhaltige Projekte in der Landwirtschaft umsetzen. b. Ziele Erhaltung der wirtschaftlichen Chance besonders der kleineren bis mittleren Betrieben. Grössere Betriebe sind nicht von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Der Verein fördert die Vernetzung und Wissensvermittlung unter Landwirten und Landwirtinnen im Bereich: biologischen Anbau von Kräutern, Sonderkulturen und übrigen Ackerkulturen für die Gesundheit von Mensch und Tier tiergerechte Haltung auf der Basis der ethologischen und physiologischen Bedürfnisse der Tiere Erfahrungsaustausch und Unterstützung mit Maschinentausch, Beratungen und gegenseitiger Hilfe Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Art. 3. Mitgliedschaft im Verein a. Mitglied werden kann: Wer als Landwirt_in arbeitet oder als nicht praktizierender Landwirt die eigenen Erfahrungen und Vernetzung dem Verein fördernd zur Verfügung stellen will. Wer die Vereinsziele in die eigene landwirtschaftliche Tätigkeit einfliessen lässt Wer die Vereinsziele für den eigenen Betrieb umsetzen möchte. b. Voraussetzungen für eine Aufnahme Wer die Vorgaben unter Artikel 3 a erfüllt, stellt sich und den Betrieb beim Vorstand vor. Der Vorstand entscheidet darüber, Interessierte der Mitgliederversammlung zur Aufnahme vorzuschlagen. Bei Ablehnung können Interessierte bei der Präsidentin/beim Präsidenten Rekurs einlegen und an der nächsten Vereinsversammlung trotzdem ein Aufnahmegesuch stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in jedem Fall über die Aufnahme in den Verein. 3

4 c. Anzahl Stimmen je Mitglied Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Betriebsgrösse und Tätigkeiten im Verein. d. Austritt aus dem Verein Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Vereinsjahres (Datum Mitgliederversammlung) erfolgen. Bei Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft per Todestag. e. Ausschluss aus dem Verein: Ausschlüsse aus dem Verein müssen der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und begründet werden. Nur die Mitgliederversammlung kann Mitlieder aus dem Verein ausschliessen. Gründe für einen Ausschluss sind: Nichtbezahlen des Jahresbeitrages Handlungen gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins Handlungen gegen einzelne oder mehrere Mitlieder. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustel-lung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an die Präsidentin/den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten. Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. Art. 4. Erkennungszeichen a. Logo Die IG LUEG JETZT darf die Marke LUEG JETZT verwenden. b. Verwendung Das gemeinsame Erkennungszeichen kann bei Korrespondent die den Verein betreffen benutzt werden und ist freiwillig. Die Benutzung des Erkennungszeichens ist ausschliesslich den Mitgliedern der IG und anderen Institutionen, die zur Marke gehören, vorbehalten. Der Vorstand kann in Rücksprache mit den anderen LUEG JETZT-Institutionen mit einer Begründung Ausnahmen zulassen. Art. 5. Mitgliederbeitrag a. Höhe des Jahresbeitrages Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Der Mindestbetrag wird jährlich von der Vereinsversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist im Voraus fällig bis einen Monat nach der Mitgliederversammlung. 4

5 b. Vorgehen bei ausstehenden Beiträgen Mitglieder mit ausstehendem Beitrag werden darauf aufmerksam gemacht. Steht der Beitrag bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus, kann das Vereinsmitglied durch die Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden. c. Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen, Art. 75a ZGB. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten. Art. 6. Die Organe des Vereins Mitgliederversammlung Vorstand (optional mit Geschäftsführung) Rechnungsrevisoren Arbeitsgruppen Innerhalb des Vereins können Arbeitsgruppen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gebildet werden, die Geschäften gemäss deren Auftrag nachgehen. Das Präsidium kann durch eine Geschäftsführung entlastet werden. Pflichtenheft und Entlöhnung werden vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Art. 7. Mitgliederversammlung a. Obliegenheiten der Mitgliederversammlung Abnahme der MV-Protokolle und der Jahresrechnung Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder und Wahl der Kontrollstelle Festsetzung der Mitgliederbeiträge Wahl der Mitglieder in den Organen des Vereins Entscheide über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern Änderungen der Statuten, Genehmigung von Reglementen Auflösung des Vereins Beschlüsse über die Entschädigung der Mitglieder der Vereinsorgane b. Ordentliche Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet jährlich statt, spätestens vier Monate nach dem Ende des Kalenderjahres. c. Ausserordentliche 5

6 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet nach Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mind. 20% der Mitglieder statt, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat. d. Einladung Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Traktandenliste muss einen Monat vor dem Versammlungsdatum verschickt worden sein. e. Anträge Vereinsmitglieder können bis einen Tag vor der Mitgliederversammlung einen Traktandierungsantrag oder einen Antrag zu einem Traktandum stellen. Dieser muss folgende Punkte beinhalten: Inhalt des Antrages Grund für den Antrag Behandlung des Geschäfts (Diskussion, Beschlussfassung oder ähnliches) f. Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit der Versammlung Damit die Mitgliederversammlung durchgeführt werden kann, müssen nebst dem Vorstand mindestens zwei weitere Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist durch das einfache Mehr beschlussfähig, sofern durch die Mitgliederversammlung nichts anderes festgelegt wurde. Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss. Bei Abstimmungen hat das Präsidium den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Vorsitzend in der Vereinsversammlung ist der Präsident/die Präsidentin und bei Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Die Vorsitzende ernennt die Stimmenzählenden. g. Protokoll der Mitgliederversammlung Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss vom Präsidium und Aktuariat unterzeichnet werden. h. Statutenrevision Statutenänderungen müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen genehmigt werden. Art. 8. Vorstand a. Zusammensetzung des Vorstandes 6

7 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums, welches von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst. Präsident_in Kassier_in Aktuar_in Vertretende von Arbeitsgruppen des Vereins (von der Arbeitsgruppe festgelegt) Innerhalb des Vereins können Arbeitsgruppen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gebildet werden, die Geschäften gemäss deren Auftrag nachgehen. Aus jeder Arbeitsgruppe wird eine Person bestimmt, die als Beisitzer im Vorstand die Arbeitsgruppe vertritt. Mit der Auflösung der Arbeitsgruppe werden Beisitzende aus dem Vorstand entlassen. Beisitzende müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Weitere Beisitzende Die Anzahl der Beisitzenden wird vom Vorstand bestimmt. Sie übernehmen Aufgaben, um den übrigen Vorstand zu entlasten. Gäste In beratender Funktion können Gäste zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen eingeladen werden. a. Obliegenheiten des Vorstandes Der Vorstand leitet den Verein und beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über: Einberufung und Organisation der Mitgliederversammlungen Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Führung der Geschäfte und Aktivitäten, die dem Vereinszweck entsprechen Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; die Präsidentin, bei ihrer Verhinderung Vizepräsidium und Aktuariat, bei Verhinderung die Kassierin, führen Kollektivunterschrift zu zweien; Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechts an die Vereinsversammlung; Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten; Ausarbeitung von Reglementen; Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unterziehung, Abschluss von Verträgen; Wahl der Mitglieder von Kommissionen/Arbeitsgruppen, welche durch den Vorstand bestellt werden; 7

8 Das Präsidium ist zusammen mit einem beliebigen weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnungsberechtigt. Finanzielle Tätigkeiten bedürfen der Absprache innerhalb des Vorstandes. Geschäfte, welche einen Betrag von Fr übersteigen benötigen die Zustimmung der Mitgliederversammlung. b. Amtsdauer Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar. c. Einberufung Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern. Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat. Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich oder per , in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. d. Beschlussfassung Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder per gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. e. Traktanden Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Art. 9. Rechnungsrevision a. Rechnungsprüfung Die Prüfung der Jahresrechnung und der Vermögenslage erfolgt durch zwei Revisoren/Revisorinnen. b. Revisionsbericht Die Revisoren/Revisorinnen erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung und stellen Antrag. Art. 10. Auflösung des Vereins 8

9 a. Beschlussfassung Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden (s.o.). Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag. Zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit aller stimmenden Mitglieder erforderlich. b. Vorhandene Kapitalien Der Vorstand macht Vorschläge an die Mitgliederversammlung was mit allfällig vorhandene Kapitalien nach der Auflösung geschieht. Kommt kein Beschluss zustande, bestimmt der Vorstand eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen, an die die Kapitalien gespendet werden. Art. 11. Schlussbestimmungen Die vorliegenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom Datum gutgeheissen und in Kraft gesetzt worden. Tagespräsident / -in : Präsident / -in : Tagesaktuar / -in : 9

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