Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

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1 s. POLITISCHE GEMEINDE WALLISELLEN Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, des kantonalen Gesetzes über die Beihilfen sowie über die Gewährung von Gemeindezulagen (kommunalen Zulagen) Grundsatz Art.1 Rechtsgrundlage Die Gemeinde Wallisellen richtet die Ergänzungsleistungen und Beihilfen nach Massgabe über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach den geltenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen aus. Die Gemeinde Walliselleo gewährt neben den Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen zur AHV/IV zusätzlich Gemeindezulagen nach 20 ZLG (Gesetz über die Zusätzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ): Allgemeiner Gemeindezuschuss, Mietzlnszulageh, Heimkostenzuschuss, Weihnachtszulagen. Organisatipn Art. 2 Durchführung Art. 3 Allgemeine Aufsicht Art. 4 Bezugsberechtigung, Allgemeine Bestimmungen für Gemeindçzulagen Mit der Durchführung und dem Vollzug ist eine durch den Gemeinderat zu bezeichnende Dienststelle der Gemeindeverwaltung beauftragt: Durchführungsstelle für Zusätzleistungen zur AHV/IV 1. Die zuständige Direktion des Kantons Zürich übt Im Bereich Ergänzungsleistungen und Beihilfen die Staatsaufsicht aus. Der Reglerungsrat hat die Oberaufsicht. Die Behandlurig von Einsprachen obliegt dem Bezirksrat. 2. Der Gemeinderat Wallisellen übt im Bereich Gemeindezulagen die allgemeine Aufsicht aus. Er Ist befugt, generelle Weisungen zu erteilen. Die Behandlung von Einsprachen obliegt dem Gemeinderät. Die Bezugsberechtigüng Ist gegeben, wenn: Die zum Bezug der gesetzlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe (kantonale Beihilfe) erfüllt sind. Seite 1

2 Allgemeiner Gemeindezuschuss Art. 5 Karenrfristen Art. 6 Art. 7 Definierter Jahresbeitrag für den Lebensbedarf Für den allgemeinen Gemeindezuschuss besteht eine Karenzfrist. Vor Gesuchseinreichung muss der Gesuchssteller während mindestens drei Jahren zivilreehtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Wallisellen gehabt haben und die für den Bezug der gesetzlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe (Kantonale Beihilfe) erfüllen. Die Karenzfrist ist aufgehoben, wenn ein früherer Bezüger in die Gemeinde Wallisellen zurückkehrt und schon vor seinem Wegzug Gemeindezuschüsse erhalten hat..ein allgemeiner Gemeindezuschuss wird nur ausgerichtet, wenn das Reinvermögen des Gesuchsstellers den Vermögensfreibetrag für Ergänzungsleistungen nicht übersteigt. Für die Bemessung des allgemeinen Gemeindezuschusses wird der für die kantonale Beihilfe geltende Lebensbedarf pro Jahr wie folgt erhöht:, Einzelpersonen, Witwen und minderjährige Bezüger Fr Ehepaare Fr jedes an der Rente beteiligte Kind Fr. 108p.~ Die Auszahlung erfolgt antellmässig monatlich. Mietzinszulagen Art. 8 Art. 9 karenzfristen Art. 10 Die Mietzinszulage wird ausgerichtet an: a) Betwohrier einer eigenen Mietwohnung b) Bewohner einer gemeinsamen Mietwohnung c) Untermieter d) Bewohner einer Eigentumswohnung e) Bewohner einer eigenen Liegenschaft f) Pensionär bei Verwandten Für die Mietzinszulage besteht eine Karenzfrist. Vor Gesuchseinreichung muss der Gesuchssteller während mindestens drei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz In der Gemeinde Walliseilen gehabt haben und die für den Bezug der gesetzlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbelhllfe (kantonale Beihilfe) erfüllen. r Die Karenzfrist Ist aufgehoben, wenn ein früherer Bezüger Indie Gemeinde Wallisellen zurückkehrt und schon vor seinerh Wegzug Gemeindezulagen erhalten hat. Die Mietzinszulage wird nur ausgerichtet, wenn das Reinvermögen des Gesuchsstellers den Vermögensfreibetrag für Ergänzungsleistungen nicht übersteigt. Seite 2

3 /' Art. 11 Für die Berechnung der Mietzinszulage ist der effektive Bruttomietzins pro Jahr massgebend. Vom Bruttomietzins werden der bei den Ergänzungsleistungen maximal anrechenbare Bruttomietzins pro Jahr abgezogen Der Rest wird als Mietzinszulage bis zu einemjährlichen Höchstbetrag von Fr. 3'600.- für Einzelpersonen bzw. Fr. 5'400.- für mehrere Personen ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt antellmässig monatlich. Heimkostenzuschuss Art. 12 Art. 13 Karenzfristen Art. 14 Art. 15 Der Heimkostenzuschuss wird ausgerichtet bei: a) Aufenthalt In einem Alters- und Pflegehelm b) Aufenthalt In einem Pflegeheim c) Aufenthalt In der Langzeitabteilung von Psychiatrischen Kliniken Für den Heimkostenzuschuss besteht eine Karenzfrist. Vor Gesuchseinreichunö muss der Gesuchssteller während mindestens drei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz In der Gemeinde Wallisellen gehabt haben und die zum Bezug der gesetzlichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe (kantonale Beihilfe) erfüllen. Die Karenzfrist Ist aufgehoben, wenn ein früherer Bezüger In die Gemeinde Wallisellen zurückkehrt und schon vor seinem Wegzug Gemeindezulagen erhalten hat. Der Heimkostenzuschuss wird nur bei Vermögenslosigkeit ausge-^ richtet Den Heimbewohnern wird zusätzlich zu den Ergänzungsleistungen, den kantonalen Beihilfen und des Gemeindezuschusses ein Heimkostenzuschuss von max. Fr pro Tag bedarfsgerecht, ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt monatlich. Weihnachtszulägen Art. 16 Art. 17 ' Anspruch auf eine VVeihnachtszulage haben alle Bezüger der gesetzlichen Alters-, Hinterlassenen- Und Invalidenbeihilfe (kantonale Beihilfe), die am 1. Dezember des entsprechenden Jahres Anspruch auf gesetzliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe (kantonale Beihilfe) hatten. Die Weihnachtszulage beträgt Fr pro Person und Jahr, welche an den Zusatzleistungen beteiligt Ist (Ehepaar Fr , pro Kind Fr ). Sie wird einrnal jährlich im Dezember ausbezahlt. Seite 3

4 Ausführungsbestimmungen für die Gemeindezulagen Art. 18 Ausschlussgründe, fehlender Bedarf, Sicherung und Gewährleistung zweckmässiger Verwendung Art. 19 Erlöschen Art. 20 Rückerstattungs-', Pflicht Art.21 Rechtsmittel Art. 22 Anpassungen aufgrund Gesetzesänderungen Es gelten sinngemäss die eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen über die Ergänzungsleistungen und Beihilfen (insbesondere Art. 12 ELG, 18 ZLG). Bei Wegzug aus der Gemeinde erlischt jeder Anspruch auf Gemeindezulagen per Ende Wegzugsmonat. 1. Für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Gemeindezulagen (Gemeindezuschuss und MIetzinszuläge) gilt 19 des Zürcherischen Gesetzes über die Zusatzleistungen (ZLG), d.h. es besteht eine Rückerstattungspflicht: a) wenn bisherige oder frühere Bezüger in günstige Verhältnisse gekommen sind; b) aus dem Nachlass eines bisherigen oder früheren Bezügers oder seines am Gemeindezuschuss beteiligten Ehegatten. Sind Ehèigatteni Kinder oder Eltern Erben, Ist die Rückerstattung hur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag des anrechnungsfreien Vermögens des Bezügers übersteigt. 2. Rechtmässig bezogener Heimkostenzuschuss Ist rückerstat- _ tungspfllchtig, sofern der Bezüger In günstige finanzielle Verhältnisse konnmt öder aus dem Nachlass dès bisherigen oder früheren Bezügers. Die Rückei-sfattung Ist nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der nach Abzug der Todesfallkosten übrig bleibt. 3. Rechtmässig bezogene Weihnachtszulägen sind yon der Rükkerstattungspflicht ausgenommen. 4. Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder In anderer Weise unrechtniässig für sich oder andere eine Gemeindezulage erwirkt oder zu erwirkeh versucht, wer vorsätzlich durch Unterlassurig einer Aéhdèrungsmeldung eine * Leistung der Gemeinde weiterbezieht, hat diese zurückzuerstatten.. Gegen jeden Entscheid der Durchfühfüngsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV über die Gemeindezulagen kann innert dreissig Tagen von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet beim Genielnderat Wallisellen Einsprache erhoben werden. Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ist ermächtigt, Anpassungen, die sich auis Änderungen von Erlassen des Bundes öder des Kantons ergeben, von sich aus vorzunehmen. Seite 4

5 / /, / f. Art. 23 Bei Änderungen der eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften Anpassung an ver- für die Züsatzleistungen werden die Beträge für der änderte Verhältnis- Gemeindezulagen durch den Gemeinderat verhältnismässig ange- * passt. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 24 Inkrafttreten Diese veränderte Verordnung ersetzt diejenige, welche per 1. Januar 1986 durch die Gemeindeversammlung in Kraft gesetzt, per 1. Januar 1988 (Änderung am ) geändert wurde und tritt per I.August 1999 In Kraft. Wallisellen, 9. Juni 1999 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident Der Schreiber 0. Hälter U.Müller Seite 5

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