Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?
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- Gerburg Fuchs
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1 Master of Advanced Studies in Forensics (MAS Forensics) Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen? Strafrechtliche und kriminologische Aspekte des Sozialhilfemissbrauchs am Beispiel des Kantons Bern Eingereicht von Fürsprecherin Salome Krieger Aebli Klasse MAS Forensics 2 am 6. Mai 2009 betreut von Dr. Jürg Sollberger
2 ii Inhaltsverzeichnis...ii Literatur- und Quellenverzeichnis... iv Verzeichnis der Anhänge...viii Abkürzungsverzeichnis... ix Kurzfassung... x I. INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung und Problemstellung Grundlagen der Sozialhilfe Bundesrecht Kantonales Recht Sozialhilfegesetz Mitwirkungspflicht in der individuellen Sozialhilfe Kantonale Strafkompetenz Kommunale Umsetzung Allgemeines Intake Kontrolle und Strafanzeigen Zusammenarbeitsvertrag Rückerstattungserklärung Fazit zur Aufklärung der bedürftigen Personen über ihre Pflichten Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) Allgemeines Täuschung Täuschung durch Tun Täuschung durch Unterlassen Arglist Opfermitverantwortung Lügengebäude Besondere Machenschaften oder Kniffe Einfache Lüge Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (Art. 85 SHG) Allgemeines Objektiver Tatbestand Täterinnen und Täter Tatobjekt Tathandlung Tatbestandsmässiger Erfolg Motivationszusammenhang Subjektiver Tatbestand Abgrenzungen Abgrenzung Art. 146 StGB / Art. 85 SHG Konkurrenz Art. 146 StGB / Art. 85 SHG... 21
3 iii 5.3. Strafloses Verhalten Gerichtspraxis im Kanton Bern ( ) Erstinstanzliche Urteile Anzeige- und Überweisungspraxis Tathandlungen und Schuldsprüche Begründung der Arglist Deliktsbeträge Motive und Verwendungszweck Täterprofil Oberinstanzliches Urteil Beweisergebnis Begründung Anmerkungen Schlussfolgerungen Vorgehen und Täterprofil Uneinheitliche Rechtsprechung Gesellschaftlich geächtetes Verhalten Verzicht auf Rechtsmittel Opferselbstschutz Ausblick... 32
4 iv II. LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 1 Bracher Kathrin, Wälti Therese Breitschmid Cornelia Bundesamt für Statistik (BFS) Cassani Ursula Der Bund Donatsch Andreas (Hrsg.), Flachsmann Stefan, Hug Markus, Weder Ulrich Flückiger Daniel, Grossmann Benedikt Gerichts- und Verwaltungsentscheide im Kanton Luzern (LGVE) Das neue Bernische Sozialhilfegesetz, SHG, Diplomarbeit an der Hochschule für Sozialarbeit Bern 2001/2002 zit: Bracher/Wälti; Verfahren und Rechtsschutz im Sozialhilferecht - Grundzüge des Verwaltungsverfahrens, Rechts- und Datenschutz, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 337ff. zit. Breitschmid, in Häfeli et al.; Sozialhilfe- und Armutsstatistik im Vergleich, Konzepte und Ergebnisse, Neuenburg 2009 zit: BFS Sozialhilfe- und Armutsstatistik; Die Sozialhilfestatistik - Resultate 2006, Neuenburg 2008 zit. BFS Sozialhilfestatistik 2006; Stichworte Kriminalität und Soziale Sicherheit/Sozialhilfe Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, in ZStrR 117 (1999), Seiten 152ff. zit. Cassani; Unabhängige liberale Tageszeitung, 160. Jahrgang, Bern 2009 zit. Autor(in), Titel, Datum, Seite; StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage, Zürich 2006 zit. Donatsch StGB Kommentar, Art., Seite; Sozialhilfemissbrauch, Eine Analyse anhand soziologischer Theorien abweichenden Verhaltens, Diplomarbeit an der Berner Fachhochschule Soziale Arbeit, Bern 2008 zit. Flückiger/Grossmann; zit. LGVE, Jahrgang, Seite; 1 Die gesetzlichen Quellen finden sich im Abkürzungsverzeichnis.
5 v Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Grosser Rat des Kantons Bern Hänzi Claudia Heusser Pierre Homberger Thomas Jusletter Käppeli Regina, Muff Sabine Sozialbericht 2008, Band 1: Armut im Kanton Bern: Zahlen, Fakten, Analysen zit. Sozialbericht GEF; Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 10. April 2001; Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 87ff. zit. Hänzi, in Häfeli et al.; Rechtsschutz: Für die Schwächsten zu schwach, in plädoyer, Magazin für Recht und Politik (Zürich), Heft 1, 2009, Seiten 34ff. zit: Heusser; Die Strafbestimmungen im Sozialversicherungsrecht, Inaugural-Dissertation Basel, Bern/Berlin/Frankfurt a.m./new York/Paris/Wien 1993 zit. Homberger; Weblaw AG (Hrsg.), Bern; Sozialhilfemissbrauch, Antworten der Sozialarbeit, Diplomarbeit an der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern, Bern 2007 zit. Käppeli/Muff; Maurer Thomas Das bernische Strafverfahren, zweite Auflage, Bern 2003, Anhang 2, Weisungen der Generalprokuratur des Kantons Bern vom Dezember 1996 zit. Maurer; Mösch Payot Peter Neue Zürcher Zeitung und Schweizerisches Handelsblatt Sozialhilfemissbrauch?! Sozialhilfemissbrauch, unrechtmässiger Leistungsbezug und sozialhilferechtliche Pflichtverletzung: Begriffsklärung, Rechtsgrundlagen und Sanktionen, in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 279ff. zit. Mösch Payot, in Häfeli et al.; 230. Jahrgang, Zürich 2009 zit. NZZ, Autor(in), Titel, Datum, Seite;
6 vi Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.) Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.) Rechtsprechung in Strafsachen (Bern) Rüegg Christoph Schweizerische Juristen-Zeitung (Zürich) Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS Schweizerisches Bundesgericht Sozialdienst der Stadt Bern Sozialdienst der Stadt Bern (Hrsg.), Scheibelhofer Gregor, Ramstedt Helga Basler Kommentar, Strafrecht I, Art StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 zit. Autor(in), BSK, Art., N; Basler Kommentar, Strafrecht II, Art StGB, Jugendstrafgesetz, 2. Auflage, Basel 2007 zit. Autor(in), BSK, Art., N; zit. RStrS, Jahr, Nr. Das Recht auf Hilfe in Notlagen; in Häfeli Christoph (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung, Luzern 2008, Seiten 23ff. zit. Rüegg, in Häfeli et al.; zit. SJZ, Nr. (Jahrgang), Seite; Kontrollen und Sanktionen in der Sozialhilfe, Massnahmen zur Qualitätssicherung und Verhinderung von Sozialhilfemissbrauch, Bern 2006 zit: SKOS, Kontrollen und Sanktionen; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Auflage, Bern 2005 zit. SKOS-Richtlinien; publizierte Urteile des Bundesgerichts zit. BGE Band, Abteilung, Seite nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts zit. Urteil des Bundesgerichts, Verfahrensnummer, Datum des Urteils, Erwägung Zusammenarbeitsvertrag; Finanzplan; Rückerstattungserklärung; Intake 90, Bern 2006 zit. Scheibelhofer/Ramstedt;
7 vii Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Hrsg.) Prekäre Arbeitsverhältnisse in der Schweiz, Studie im Auftrag der Aufsichtskommission des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, Projektteam ECOPLAN (Marti Michael, Osterwald Stefan, Müller André), Bern 2003 zit. SECO, Prekäre Arbeitsverhältnisse; Stadt Bern Statistisches Jahrbuch der Stadt Bern, Berichtsjahr 2007, Bern 2008; Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport Stratenwerth Günter, Jenny Guido Swisslex Informationsblatt zur Sozialhilfe; Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Auflage, Bern 2003 zit. Stratenwerth/Jenny BT I; Swisslex AG (Hrsg). Zürich; Thommen Marc Opfermitverantwortung beim Betrug, in ZStrR 126 (2008), Seiten 17ff. zit. Thommen; Trechsel Stefan et al. Tschudi Carlo Uebersax Peter Wolffers Felix Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008 zit. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, N; Die Auswirkungen des Grundsrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche Sanktionen, in Tschudi Carlo (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, Seiten 117ff. zit. Tschudi, in Tschudi; Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Recht auf Hilfe in Notlagen im Überblick, in Tschudi Carlo (Hrsg.), Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern/Stuttgart/Wien 2005, Seiten 33ff. zit. Uebersax, in Tschudi; Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern/Stuttgart, Wien 1999 zit. Wolffers.
8 viii III. VERZEICHNIS DER ANHÄNGE Liste 1: Zusammenstellung der untersuchten Fälle (Delikte, Tathandlungen und Deliktsbeträge) Anhang 1 Liste 2: Zusammenstellung der untersuchten Fälle (kriminologische Aspekte) Anhang 2 Zusammenarbeitsvertrag bedürftige Person / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 3 Finanzplan / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 4 Rückerstattungserklärung / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 5 Informationsblatt zur Sozialhilfe / Stadt Bern, Direktion für Bildung, Soziales und Sport Zusammenstellung der Eröffnungsgründe 2005 bis 2008 / Sozialdienst der Stadt Bern Anhang 6 Anhang 7
9 ix IV. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abs. aelg Art. ATSG Absatz; Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965, SR ; Artikel; Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SR 830.1; AuG Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005, SR 142.2; BGE BSG Bundesgerichtsentscheid, amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichts; Bernische Systematische Gesetzessammlung; BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101; bzw. beziehungsweise; DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, SR ; dito (lateinisch) ebenso, dasselbe; DSG Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, SR 235.1; E. Erwägung; ELG ELV EU evtl. Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006, SR ; Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971, SR ; Europäische Union; eventuell; f. folgender, folgende; ff. GEF Hrsg. IV folgende; Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern; Herausgeber(in); Invalidenversicherung; KDSG Datenschutzgesetz (des Kantons Bern) vom 19. Februar 1986, BSG ; KK Krankentaggelder; KV BE Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, BSG 101.1; LGVE lit. Gerichts- und Verwaltungsentscheide im Kanton Luzern; (lateinisch) Buchstabe;
10 x m.e. NZZ RStrS SHG SHV SJZ SR meines Erachtens; Neue Zürcher Zeitung und Schweizerisches Handelsblatt; Rechtsprechung in Strafsachen; Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001, Sozialhilfegesetz, BSG 860.1; Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe, Sozialhilfeverordnung vom 24. Oktober 2001, BSG ; Schweizerische Juristen-Zeitung; Systematische Sammlung des Bundesrechts; StBG Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992, BSG 641.1; StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937; StrV Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995, BSG 321.1; SUVA u.a. v.a. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, im Anhang 2 verwendet für Leistungen der SUVA; unter anderem; vor allem; VRPG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, BSG ; Ziff. zit. ZUG Ziffer; zitiert; Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977, SR
11 xi V. KURZFASSUNG Die Arbeit geht in einem theoretischen Teil der Frage nach, welche Formen von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe strafrechtlich relevant sind. Beim Betrug beschränkt sich die Arbeit auf die Tathandlung der arglistigen Täuschung. Sie kommt zum Schluss, dass die bedürftige Person gegenüber dem Staatsvermögen keine Garantenstellung besitzt und dass deshalb Betrug im Sozialhilfebereich nur durch Tun, nicht aber durch Unterlassen begangen werden kann. Wer sich über relevante Tatsachen ausschweigt, kann somit nicht wegen Betruges, sondern nur nach kantonalem Verwaltungsstrafrecht verurteilt werden, im Kanton Bern nur wegen einer Übertretung. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht nur vom Vorgehen des Täters ab, sondern auch vom Verhalten des Opfers. Die Arglist entfällt, wenn das Gemeinwesen als Opfer leichtsinnig handelt oder wenn falsche Angaben, die leicht überprüfbar sind, keiner Überprüfung unterzogen werden. Als leicht überprüfbar müssen einerseits Angaben gelten, die aus Steuererklärungen, Veranlagungsverfügungen, Bank- oder Postkonten, Lohn- oder Taggeldabrechnungen oder aus dem Auszug des AHV-Kontos entnommen werden können, anderseits auch solche, die der Sozialdienst ohne weiteres via Amtshilfe überprüfen kann. Werden diese Grundabklärungen unterlassen, so entfällt in der Regel die Arglist, der Betrugstatbestand entfällt. Je einfacher es für das Gemeinwesen ist, Abklärungen zu treffen, desto eher entfällt Arglist, wenn diese Abklärungen unterlassen werden. Sozialhilferecht ist weitgehend kantonales Verwaltungsrecht. Die Kantone sind befugt, zur Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Vorschriften kantonales Strafrecht zu erlassen, sofern sie damit nicht Bundesrecht verdrängen. Als Beispiel dient in dieser Arbeit der Kanton Bern. Der Gesetzgeber hat mit Art. 85 SHG einen kantonalen Übertretungsstraftatbestand geschaffen, den erfüllt, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt und dadurch unrechtmässig Sozialhilfe erwirkt. Die Widerhandlung gegen Art. 85 SHG ist durch Tun und durch Unterlassen möglich. Sind die Tatbestandselemente des Betruges erfüllt, so geht dieser vor. Der praktische Teil enthält eine Untersuchung erst- und zweitinstanzlicher Berner Urteile aus den Jahren 2005 bis 2008 zu den Hintergründen der Täterschaft und zu den Delikten. Motive für den unrechtmässigen Sozialhilfebezug und die Verwendungszwecke sind vielfältig. Sie reichen von Ausgaben für das Nötigste bis zur Finanzierung einer Reise nach Übersee. Wer wird straffällig? Die erhobenen Daten erlauben zwar keine statistisch solide Aussage; doch scheint es einen Zusammenhang zu geben zwischen dem statistisch typischen Sozialhilfebezüger und der Versuchung, unrechtmässig Sozialhilfe zu beziehen. Auffällig ist die vergleichsweise hohe Delinquenz von Frauen. Sie liegt im Sozialhilfebereich mit 45% viel höher als der Anteil bei der allgemeinen Delinquenz (15%). Möglicherweise hängt dies mit der hohen Sozialhilfequote von Alleinerziehenden mit Kindern zusammen. Die meisten untersuchten Strafanzeigen werden wegen Betruges und/oder Widerhandlung gegen Art. 85 SHG eingereicht. Gut zwei Drittel der Schuldsprüche erfolgen in diesen Fällen wegen Betruges. Bei der Durchsicht der wenigen schriftlichen Urteilsbegründungen fällt auf, dass die Ausführungen über die Arglist im konkreten Fall nur oberflächlich ausfallen. Die vertiefte Auseinandersetzung unter anderem mit der möglichen und zumutbaren Qualität der Sozialarbeit und deren Einfluss auf die rechtliche Qualifikation der Tathandlung muss vermehrt stattfinden. Deviates Verhalten im Bereich Sozialhilfe wird vorschnell als betrügerisch qualifiziert. Urteile müssten wahrscheinlich vermehrt lauten: Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen!
12 Einleitung und Problemstellung 1 1. Einleitung und Problemstellung Das Thema Sozialhilfemissbrauch hat in den letzten Jahren zunehmend Schlagzeilen gemacht und steht immer wieder im Zentrum des öffentlichen Interesses 2. Zu diskutieren gaben und geben nicht nur die Missbräuche selber, sondern auch die Arbeit der Sozialhilfebehörden und der politischen Führung. Die Forderung nach mehr Kontrolle in der Sozialhilfe dominiert die Diskussionen in der Öffentlichkeit 3. Jedoch steht auch die Strafjustiz im Kreuzfeuer: Hat ein Sozialhilfebezüger über Jahre zu Unrecht Sozialhilfe bezogen, wird er aber entweder gar nicht oder statt wegen Betruges nur wegen Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz schuldig erklärt, so löst dies heftige Diskussionen in Politik und Öffentlichkeit aus 4. Sozialhilfemissbrauch ist kein feststehender Begriff, er erscheint in keinem Gesetz und ist umstritten 5. Nicht jedes Vorgehen, das in den Medien oder in der Bevölkerung als Sozialhilfemissbrauch bezeichnet wird, ist ein unrechtmässiger Leistungsbezug. Und nicht jeder unrechtmässige Leistungsbezug ist von strafrechtlicher Relevanz. Der Begriff wird regelmässig weiter gefasst als das Strafrecht zu greifen vermag. So kann beispielsweise ein Leistungsbezug nicht nur unrechtmässig sein, wenn die bedürftige Person geschummelt hat, sondern auch, wenn der Behörde ein Fehler unterlaufen ist 6. Die Schweizerische Konferenz der Sozialhilfe SKOS unterscheidet drei Arten des Missbrauchs, nämlich a) das Erwirken von Leistungen durch unwahre oder unvollständige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, b) die zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen und c) die Aufrechterhaltung der Notlage 7. In dieser Arbeit wird gezeigt, welche Arten des Missbrauchs strafrechtlich relevant sind. Im theoretischen Teil wird nach einem kurzen Blick auf die bundes- und kantonalrechtlichen Grundlagen der Sozialhilfe die kommunale Umsetzung durch den Sozialdienst der Stadt Bern vorgestellt (Ziffer 2). Sodann folgen unter dem Titel Sozialhilfebetrug Ausführungen zu Art. 146 StGB bezogen auf den Sozialhilfebereich. Dabei handelt es sich nicht um eine vertiefte Auseinandersetzung mit allen Tatbestandselementen des Betruges, sondern es wird nur die Tathandlung der arglistigen Täuschung näher betrachtet (Ziffer 3). Danach wird die Strafbestimmung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern im Detail behandelt, da es dazu an strafrechtlicher Literatur bislang fehlt (Ziffer 4). Abgrenzung und Konkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen sowie die Abgrenzung zum straflosen Verhalten runden diesen juristischen Teil der Arbeit ab (Ziffer 5). Im praktischen Teil werden erst- und zweitinstanzliche Berner Strafurteile aus den Jahren 2005 bis 2008 untersucht. Um die Vielfalt der Fälle, insbesondere der Tathandlungen und Motive, sichtbar zu machen, wurde eine tabellarische Form der Darstellung gewählt, die in den Anhän- 2 Flückiger/Grossmann, Seiten 2ff., Käppeli/Muff, Seiten 4f. 3 Z.B. Tobias Gafafer, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund vom 31. März 2009, Seite 19; Philipp Schori, Sozialhilfe: Debatte ohne Ende, Der Bund, 20. März 2009, Seite 25; Hexenjagd bei der Sozialhilfe, Meinungen zum Einsatz von Sozialdetektiven, Der Bund vom 3. April 2009, Seite So zum Beispiel geschehen im sogenannten Berner BMW-Fall (Fall Nr. 40); siehe auch Flückiger/Grossmann Seite 2. 5 Flückiger/Grossmann, Seite 1f. 6 Mösch Payot, in Häfeli et al. Seiten 290f.; Käppeli/Muff Seiten 28f. weisen u.a. darauf hin, dass es auch Sozialhilfemissbrauch von Seiten der Behörden gibt, nämlich Entscheide, gegen die sich die bedürftigen Personen nicht wehren, weil ihnen die persönlichen und sprachlichen Mittel fehlen; siehe dazu auch Heusser, Seiten 34ff. 7 SKOS, Kontrollen und Sanktionen, Seite 3; Mösch Payot, in Häfeli et al. Seiten 279ff. setzt sich intensiv mit diesem Begriff auseinander und bezeichnet ihn als schillernd; er schlägt als Definition vor (a) vorsätzliche Verletzung von Informations-, Integrations- und Mitwirkungspflichten mit Bereicherungsabsicht und (b) vorsätzliche zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen mit Bereicherungsabsicht (Seite 290).
13 Grundlagen der Sozialhilfe 2 gen 1 und 2 zu finden ist. Die Fälle standen am Anfang dieser Arbeit, und sie boten genügend Anlass, sich vertieft mit dem Thema zu befassen. Doch können sie im Haupttext nicht vollständig behandelt werden. Aus strafrechtlicher Sicht werden die Fragen beleuchtet, welche Delikte angezeigt worden sind, wie die Täterschaft vorgegangen ist (Tathandlung) und wie die Gerichte dieses Verhalten qualifiziert haben (Anhang 1 und Ziffern bis , 6.2.). Ausserdem werden die Motive deliktischen Handelns sowie weitere Faktoren zum Hintergrund der Täterschaft erhoben und anhand statistischer Daten nach Zusammenhängen zwischen der Delinquenz und der Lebenssituation der Verurteilten gesucht (Anhang 2 sowie Ziffern und ). Die Arbeit schliesst mit Quintessenzen und Thesen (Ziffer 7). 2. Grundlagen der Sozialhilfe 2.1. Bundesrecht Gemäss Art. 12 BV hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Es handelt sich bei dieser Verfassungsbestimmung um den selbständigen Grundrechtsanspruch auf Nothilfe 8. Staatliches Handeln ist nach Art. 5a BV ganz allgemein vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Dieser gilt auch im Sozialhilferecht 9 und bedeutet, dass Hilfe nur ausgerichtet wird, wenn jemand sich selber gar nicht oder nicht rechtzeitig helfen kann 10. Sozialhilfe ist subsidiär gegenüber möglicher Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie freiwilligen Leistungen Dritter 11. Für die Hilfe Bedürftiger ist nach Art. 115 BV der Wohnsitzkanton zuständig. Das ZUG regelt die interkantonale Zuständigkeit. Mit Ausnahme der Nothilfe im Asyl- und Ausländerrecht 12 sowie des Fürsorgerechtes für Auslandschweizer ist die Ausgestaltung der Sozialhilfe Sache der Kantone. Alle Kantone haben ein Sozialhilfegesetz erlassen. Diese Gesetze sind zwar sehr unterschiedlich ausgestaltet 13, stimmen aber materiell weitgehend überein Kantonales Recht Art. 29 KV statuiert den Anspruch von Personen in Notlagen auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung. Im Gegensatz zu Art. 12 BV, der nur das absolute Existenzminimum garantiert, schützt Art. 29 KV das Recht auf das soziale Existenzminimum: Neben den elementaren Grundbedürfnissen werden auch Leistungen für die Teilnahme am sozialen Leben ausgerichtet Uebersax, in Tschudi et al., Seiten 33ff., Rüegg, in Häfeli et al., Seite 39. Siehe Art. 12 BV. Zum Grundsatz der Subsidiarität siehe Rüegg, in Häfeli et al., Seite 46f.; Wolffers, Seiten 71ff. Wolffers, Seite 71. Nach Art. 86 AuG regeln die Kantone nur die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen, wobei die Bestimmungen für Asylsuchende anwendbar sind. Art. 55 Abs. 2 SHG verweist ebenfalls auf diese Zuständigkeitsordnung. Rüegg, in Häfeli et al., Seite 34, Wolffers, Seiten 43ff. Wolffers, Seite 46. Rüegg, in Häfeli et al., Seite 58, siehe auch Art. 30 Abs. 1 SHG.
14 Grundlagen der Sozialhilfe Sozialhilfegesetz Gestützt auf Art. 29 KV verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Bern am 20. Dezember 2000 den Vortrag für das Sozialhilfegesetz, welches das Fürsorgegesetz aus dem Jahr 1961 ablösen sollte 16. Ziel des Gesetzesentwurfes war es, die Ergebnisse und Vorgaben aus einer integralen Überprüfung des Fürsorgewesens umzusetzen, unter anderem durch Professionalisierung der Sozialdienste als operative Fachorgane einer strategischen Sozialbehörde 17. Das Gesetz trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Es unterscheidet zwischen der individuellen 18 und der institutionellen Sozialhilfe 19. In der individuellen Sozialhilfe gibt es persönliche 20 und wirtschaftliche Hilfe 21. Auf beide besteht ein Rechtsanspruch 22. Persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt. Die wirtschaftliche Hilfe deckt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht der bedürftigen Person eine angemessene Teilnahme am sozialen Leben 23. Auch im kantonalen Recht ist der Grundsatz der Subsidiarität explizit im Gesetz festgehalten Mitwirkungspflicht in der individuellen Sozialhilfe Sozialhilferecht ist kantonales Verwaltungsrecht, für das Verfahren gilt das jeweilige kantonale Verwaltungsverfahrensrecht. Verwaltungsverfahren sind grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht 25. Untersuchungsmaxime bedeutet, dass die Verwaltung für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verantwortlich und deshalb an die Vorbringen der Parteien nicht gebunden ist, sondern unter Umständen selber Erhebungen vornehmen muss 26. Die Untersuchungsmaxime wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien 27. Der Kanton Bern hat die Mitwirkungspflicht in Art. 18 VRPG 28 für alle Verwaltungsverfahren und in Art. 28 Abs. 1 SHG speziell für das Sozialhilfeverfahren geregelt. Art. 28 Abs. 1 SHG lautet: Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Im Vortrag des Regierungsrates zu Art. 28 SHG wird einzig betont, dass die Hilfesuchenden Mitwirkungspflichten haben und dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten Leistungskürzungen oder allenfalls die Einstellung der Sozialhilfe zur Folge haben kann 29. Zu allfälligen strafrechtlichen Folgen äussert sich der Regierungsrat im Zusammenhang mit Vortrag SHG. Vorträge entsprechen der Botschaft des eidgenössischen Gesetzgebers. Vortrag SHG, Seite 2; ausführlich zu den Zielen Bracher/Wälti, Seiten 50ff. Art. 22ff. SHG. Art. 58ff. SHG; auf die institutionelle Sozialhilfe wird nur am Rande eingegangen. Art. 29 SHG. Art. 30 SHG. Art. 23 Abs. 1 SHG. Siehe aber Wolffers, Seite 90 und Fn. 58, wonach im Kanton Bern und anderen Kantonen ein klagbarer Anspruch in den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts gesetzlich noch ausdrücklich ausgeschlossen war. Art. 30 Abs. 1 SHG; siehe dazu auch Ziff , Tatobjekt. Art. 23 Abs. 2 SHG. Art. 18 VRPG. Art. 18 Abs. 2 VRPG und allgemein Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343. Art. 20 VRPG; Breitschmid, in Häfeli et al., Seite 343, Wolffers, Seite 105. Danach ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, wer aus seinem Begehren Rechte ableitet (Abs. 1). Wird die Mitwirkung verweigert, so wird auf das Begehren nicht eingetreten, ausser es bestehe an dessen Behandlung ein öffentliches Interesse (Abs. 2). Vortrag SHG, Seite 19, siehe auch Art. 36 SHG.
15 Grundlagen der Sozialhilfe 4 Art. 28 Abs. 1 SHG nicht. Im Grossen Rat des Kantons Bern, dem Parlament, waren die Mitteilungspflicht als solche und deren Ausgestaltung unbestritten, es gab kein einziges Votum dazu. In den Detailberatungen zu Art. 28 Abs. 1 SHG gab einzig die Formulierung unverzüglich zu Diskussionen Anlass. Der Antrag, dieses Wort durch in nützlicher Frist zu ersetzen, wurde mit grossem Mehr abgewiesen Kantonale Strafkompetenz Gemäss Art. 335 Abs. 2 StGB sind die Kantone befugt, Verletzungen von kantonalen verwaltungsrechtlichen Vorschriften mit Strafe zu bedrohen. Dies ist uneingeschränkt möglich, sofern dem Kanton in dem konkreten Bereich Regelungskompetenz zusteht und soweit damit kein Bundesrecht derogiert wird 31. Ziel solcher kantonaler Strafnormen ist immer die Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen 32. Im Verwaltungsstrafrecht gelten dieselben verfassungsmässigen Ansprüche wie im allgemeinen Strafrecht 33. Da die Legiferierung im Bereich der Sozialhilfe Aufgabe der Kantone ist 34, sind diese grundsätzlich befugt, strafrechtliche Sanktionen für die Verletzung von sozialhilferechtlichen Pflichten, zum Beispiel der Mitwirkungspflicht, zu erlassen 35. Der Kanton Bern hat mit Art. 85 SHG einen solchen Straftatbestand geschaffen Kommunale Umsetzung Allgemeines Für den Vollzug des SHG sind die Gemeinden verantwortlich 37. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Sozialbehörde, welche sich mit grundsätzlichen, strategischen Fragen auseinandersetzt 38, und dem Sozialdienst, der die Sozialhilfe operativ, das heisst im Einzelfall vollzieht 39. Die politisch und strategisch verantwortliche Sozialbehörde der Stadt Bern ist die Direktion für Bildung, Soziales und Sport. Die operative Umsetzung liegt in der Verantwortung des Sozialdienstes, der im Sozialamt angesiedelt ist 40. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die operative Umsetzung des SHG, und sie stützen sich auf Besprechungen mit zuständigen Personen des Sozialdienstes sowie auf die zitierten Unterlagen 41. Grundsätzlich wird in der modernen Sozialarbeit ressourcenorientiert gearbeitet, indem man nicht von den Defiziten der bedürftigen Personen, sondern von ihren Stärken ausgeht. Das Klientenbild entspricht selbständigen, erwachsenen und mündigen Personen 42. Wer Unterstützung beantragt, durchläuft verschiedene Phasen im Sozialdienst. Die erste Phase einer Unter Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern vom 10. April 2001, Seite 333. Wiprächtiger, BSK, Art. 335 StGB, N 24. Wiprächtiger, BSK, Art. 335 StGB, N 24, Mösch Payot, in Häfeli et al. Seite 316, ebenso Homberger zum Sozialversicherungsrecht., Seiten 27, 55. Mösch Payot, in Häfeli et al. Seite 295. Siehe Ziff. 2. Zu diesem Schluss kommt auch das Obergericht des Kantons Bern im Verfahren SK (Fall 1). Siehe dazu Ziff. 4. Art. 15 SHG. Art. 16f. SHG; zu den Aufgaben der politischen Behörde siehe Bracher/Wälti, Seiten 64ff. und Seite 77. Art. 18f. SHG. Angaben zur Organisation gefunden am 1. April 2009 auf Besprechung vom 22. Oktober 2008 mit dem Leiter Inspektorat/Revisorat G. Scheibelhofer; Besprechung vom 27. Oktober 2008 mit der Leiterin des Sozialdienstes B. Roncoroni, einem Sozialinspektor und einer Sozialinspektorin, zwei Juristinnen sowie dem Leiter Inspektorat/Revisorat. Art. 1 SHG, Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 11ff, Seite 24ff.
16 Grundlagen der Sozialhilfe 5 stützung nennt sich Intake. Nach Abschluss des Intake werden die bedürftigen Personen für die Betreuung und Beratung einem Sozialarbeiter zugewiesen Intake Das Intake steht am Anfang eines Unterstützungsprozesses. Es dauert maximal sechs Monate und hat zum Ziel, die Grundabklärungen zu tätigen und mit der Antragstellerin 43 den ersten Zusammenarbeitsvertrag mit Zielvereinbarung abzuschliessen. Nach Einreichung des Gesuches findet innert zehn Tagen ein ausführliches Erstgespräch statt, in dem gezielt einzelne Themen wie Gründe des Gesuches und persönliche Situation der Antragstellerin anhand der eingereichten Unterlagen besprochen werden 44. Im Zweitgespräch werden die Rückerstattungserklärung 45 und allfällige Zahlungsanweisungen 46 erstellt, die AHV-Mindestbeiträge abgeklärt und Zielsetzungen andiskutiert. In weiteren Gesprächen werden diese Zielsetzungen im Zusammenarbeitsvertrag festgehalten. Gestützt darauf wird dann der Finanzplan verfügt 47. Während des Intake-Verfahrens wird Sozialhilfe ausgerichtet, sofern die einverlangten Unterlagen innert vereinbarter Frist eingereicht werden. Wird die Einwilligung zur Einholung von Auszügen der AHV-Ausgleichskasse nicht erteilt, werden die Leistungen eingestellt. Seit dem 1. September 2008 hat das Sozialamt direkten elektronischen Zugriff auf die Halterdaten von Fahrzeugen. Für das Intake bedeutet ressourcenorientierte Sozialarbeit dies: Die antragstellenden Personen werden ernst genommen, und ihnen wird deshalb zugemutet, den Antrag auf Leistung von Sozialhilfe anhand einer am Empfang individuell angepassten Checkliste selber auszufüllen und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Die bedürftigen Personen erhalten zudem ein Informationsblatt zur Sozialhilfe, welches in sechs Sprachen zur Verfügung steht 48. Die Gesuche werden nur entgegengenommen, wenn sie vollständig sind und alle relevanten Unterlagen vorliegen 49. Sind die bedürftigen Personen dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, so werden Fachstellen wie der Universitäre Psychiatrische Dienst beigezogen. Fremdsprachige Personen, welche sich mit der Sozialarbeiterin nicht genügend verständigen können, werden aufgefordert, Verwandte oder Bekannte zum Übersetzen mitzubringen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so wird für wichtige Besprechungen, z.b. zur Unterzeichnung der Rückerstattungserklärung, ein Übersetzerdienst aufgeboten. Kinder der bedürftigen Personen bis zu 25 Jahren werden nicht involviert. Die eingehenden Gesuche werden regelmässig im Intake-Team strukturiert besprochen u.a. mit dem Ziel zu entscheiden, ob ein Gesuch bewilligt, zurückgestellt oder abgewiesen wird 50. So wird eine möglichst rechtsgleiche Behandlung sichergestellt. Nach richtiger Einschätzung des Sozialdienstes ereignen sich die Missbrauchsfälle deshalb meistens nicht in der Anfangsphase, sondern nach Abschluss des Intake-Verfahrens und der Übergabe an die Sektion Beratung Unabhängig von der jeweils verwendeten Form sind in der Regel beide Geschlechter gemeint. Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 14f. Siehe Ziff Art. 466ff OR. Scheibelhofer/Ramstedt, Seiten 15f. und Anhang 4. Informationsblatt zur Sozialhilfe, Anhang 6. Scheibelhofer/Ramstedt, S. 14ff. Scheibelhofer/Ramstedt, S. 30f. Siehe Ziff , Tabelle 4, zur Dauer des Sozialhilfebezuges vor Anzeigeeinreichung.
17 Grundlagen der Sozialhilfe Kontrolle und Strafanzeigen Nach Abschluss des Intake wechselt die bedürftige Person zu einem Sozialarbeiter, der für die weitere Betreuung und Beratung verantwortlich ist. Dieser bietet die bedürftige Person regelmässig zu Beratungsgesprächen auf. Traut er den Angaben der bedürftigen Person nicht, so meldet er dies einer anderen Sektion des Sozialdienstes, nämlich dem Inspektorat/Revisorat. Dort wird die Überprüfung des Dossiers von einer Sozialinspektorin übernommen und der zuständige Sozialarbeiter entlastet. Erhärten sich die Verdachtsgründe auf deliktisches Verhalten, so werden die Dossiers den Juristinnen übergeben. Ist das Verhalten strafrechtlich relevant, so wird in jedem Fall Anzeige erstattet 52. Für die Juristinnen des Sozialdienstes ist die Anzeige nur Startschuss für die strafrechtliche Untersuchung und kann beweismässig nicht vollständig sein. Sie verzichten darauf, den Strafverfolgungsbehörden konkrete Beweismassnahmen zu beantragen oder eine Anzeige auf den Tatbestand des Betruges oder der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz zu beschränken 53. In den hier untersuchten Fällen 54 konstituierte sich die Stadt Bern nicht als Privatklägerin Zusammenarbeitsvertrag Gemäss Art. 27 SHG werden persönliche und wirtschaftliche Hilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt. Das Sozialamt der Stadt Bern erarbeitet mit den bedürftigen Personen Zusammenarbeitsverträge 56, welche Zielvereinbarungen enthalten. Der Zusammenarbeitsvertrag ist das Kernstück für verbindliche Abmachungen zwischen dem Sozialdienst und der bedürftigen Person. Er muss von der Sektionsleitung genehmigt werden. Erst dann wird gestützt darauf der Finanzplan verfügt 57. Der Zusammenarbeitsvertrag enthält zuerst eine Situationsanalyse mit den Ressourcen (Wohnen, Gesundheit, Arbeit/Bildung/Tätigkeit, Beziehungen/soziales Umfeld, Finanzen), dann die Zielsetzungen mit messbaren Kriterien und schliesslich eine Prognose zur Zielerreichung 58. Die bedürftigen Personen bestätigen unterschriftlich, dass die Angaben vollständig und wahr sind und dass sie auf die Pflicht zur unaufgeforderten und unverzüglichen Meldung von Änderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen gemäss Art. 28 SHG aufmerksam gemacht worden sind Rückerstattungserklärung Wirtschaftliche Hilfe wird nicht à fonds perdu geleistet, sondern muss unter bestimmten Voraussetzungen zurückerstattet werden 59. In der Stadt Bern unterzeichnen alle, die wirtschaftliche Hilfe beziehen, eine Erklärung, mit der sie sämtliche Gründe für eine Rückerstattungspflicht zur Kenntnis nehmen 60. Sie bestätigen nochmals zu wissen, dass sie dem Sozialdienst sämtliche Änderungen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) sowie ihrer Der hier beschriebene Ablauf entspricht dem Stand Oktober 2008, er ist aufgrund diverser politischer Vorstösse im Fluss, siehe dazu Tobias Gafafer, Perrenoud will volle Kontrolle, Der Bund, 1. April 2009, Seite 21; derselbe, Kanton setzt voll auf Sozialdetektive, Der Bund, 31. März 2009, Seite 19. Siehe dazu Ziff , Anzeige- und Überweisungspraxis. Sie wurden spätestens Ende Dezember 2008 mit einem Urteil abgeschlossen. Im Verlaufe des Jahres 2008 hat die Gemeinde Bern jedoch damit begonnen, sich jeweils als Privatklägerin zu konstituieren, um Akteneinsicht und die Möglichkeit zu erhalten, Beweisanträge zu stellen. Siehe Anhang 3. Scheibelhofer/Ramstedt, Seite 16, Finanzplan im Anhang 4. Ziel kann es zum Beispiel sein, innert einer bestimmten Frist einen Intensivdeutschkurs zu absolvieren, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen; oder die Betreuungssituation der Kinder so geregelt zu haben, dass eine Teilzeitstelle angetreten werden kann. Art. 40 SHG. Siehe Rückerstattungserklärung im Anhang 5.
18 Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 7 persönlichen Verhältnisse (z.b. Weg- oder Zuzug einer Mitbewohnerin) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen haben Fazit zur Aufklärung der bedürftigen Personen über ihre Pflichten Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die bedürftigen Personen nicht nur in mehrsprachigen Merkblättern und in Gesprächen auf die Mitwirkungs- und Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG aufmerksam gemacht werden, sondern dies auch mehrfach mit der Unterzeichnung der Zusammenarbeitsverträge sowie der Rückerstattungserklärung unterschriftlich bestätigen. Das Argument, man habe nicht verstanden, was man dem Sozialamt alles melden müsse, muss deshalb in den meisten Fällen als Schutzbehauptung qualifiziert werden Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 3.1. Allgemeines Betrug begeht, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden dazu bewegt, selber eine schädigende Vermögensverschiebung vorzunehmen 62. Betrug wird als Beziehungs- 63 oder als Interaktionsdelikt 64 bezeichnet, da Opfer und Täterin interagieren, das heisst zusammenwirken müssen: Die Täterin täuscht das Opfer arglistig, das Opfer irrt sich und nimmt deshalb eine vermögensschädigende Handlung vor 65. Strafrechtlich relevant ist betrügerisches Verhalten jedoch erst, wenn die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht 66. In diesem Kapitel geht es nicht darum, den Tatbestand des Betruges vollständig aufzuarbeiten, sondern das Augenmerk auf eben diese arglistige Täuschung zu richten. Es werden dabei Vorgehensweisen von bedürftigen Personen einerseits und Arbeitsweisen der Sozialdienste anderseits beleuchtet und geprüft, ob arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB vorliegt oder ausscheidet Täuschung Hat die Täterin nur geschwiegen (Unterlassen 67 ) oder hat sie aktiv gelogen (Tun 68 )? Kann man beispielsweise beweisen, dass im Beratungsgespräche die Frage nach einer vorzeitigen Rente gestellt worden ist, oder hat der Sozialdienst die Frage zu stellen vergessen? Das sind die ersten Fragen, die sich im Einzelfall beweismässig und juristisch stellen, und sie sind oft nicht einfach zu beantworten. Erst danach kann im konkreten Fall geprüft werden, ob das Verhalten arglistig gewesen ist oder ob Arglist entfällt Siehe dazu auch Ziff , Motive und Verwendungszweck. Art. 146 StGB. Cassani, Seiten 155 mit Verweis auf Hans Schultz. Thommen, Seite 17. Cassani Seite, 152ff, 155, Thommen, Seite 17. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 5.1; dieses Urteil ist zur Publikation vorgesehen, siehe den Hinweis in 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009, E Ziff Ziff Ziff. 3.3.
19 Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) Täuschung durch Tun Wer sein Verhalten darauf ausrichtet, beim Sozialdienst eine von der Realität abweichende Vorstellung über die wirtschaftliche oder persönliche Situation hervorzurufen, täuscht. Die täuschende Äusserung bezieht sich immer auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Gegenwart; auf Tatsachen der Zukunft nur dann, wenn die Zukunftserwartung, als gegenwärtig innere Tatsache relevant ist 70. Die Täuschung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, durch Gesten oder durch konkludentes Verhalten 71. Konkludente Täuschungen sind Vorspiegelungen durch Tun und gehören zum Kernbereich falscher Tatsachenbehauptungen 72. ARZT nennt als Beispiel den Gast, der im Restaurant etwas bestellt und damit konkludent zum Ausdruck gibt, dass er zahlungsfähig und zahlungswillig ist 73. Werden Fragen falsch oder unvollständig beantwortet, so ist das Täuschen durch Tun 74. Das Bundesgericht hat im Jahr 2000 im Zusammenhang mit unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen festgehalten, dass derjenige, welcher erklärt, bedürftig zu sein, gleichzeitig konkludent erklärt, dass er über kein Vermögen von gewisser Wichtigkeit verfüge, das ihm erlaube, seine Bedürfnisse mindestens teil- oder zeitweise zu decken 75. Es wies den Fall zur Neuentscheidung an den zuständigen Kanton zurück. Im Jahr 2001 musste sich das Bundesgericht nochmals mit demselben Fall befassen. Es nahm Betrug durch konkludentes Verhalten an, da der Bezüger von Ergänzungsleistungen der zuständigen Behörde zwar einen Auszug für ein bekanntes Konto geliefert, es jedoch unterlassen hatte, das Vermögen anzugeben, welches sich auf einem der Behörde verheimlichten Konto befand 76. Dieses Beispiel lässt sich ohne weiteres auf den Sozialhilfebetrug übertragen. Zudem können auch Teilwahrheiten Lügen sein, wenn nämlich explizit oder konkludent der Eindruck erweckt wird, es handle sich um die ganze Wahrheit 77. Wer als Einzelperson Sozialhilfe bezieht und dabei verschweigt, dass er mit einer Person die Wohnkosten teilt, unterschlägt einen Teil der (relevanten) Wahrheit 78. Wer dem Sozialamt die Trennungsvereinbarung mit den Kinderalimenten abgibt, jedoch verschweigt, dass der Vater höhere Alimente bezahlt, als er bezahlen müsste, gibt ebenfalls nur einen Teil der Wahrheit preis 79. Beide täuschen durch Tun. Schliesslich gehört das Bestärken eines vorbestehenden Irrtums ebenfalls zu den Täuschungen durch Tun Täuschung durch Unterlassen Nach Art. 11 StGB können Verbrechen und Vergehen durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden. Unter welchen Bedingungen ist reines Schweigen über Tatsachen, die für die Bemessung der Sozialhilfe massgebend sind, geeignet, als Tathandlung für den Betrug in Frage zu kommen? Zwischen derjenigen Person, welche eine falsche Erklärung abgibt (aktives Tun) und derjenigen, die sich darauf beschränkt zu schweigen, sind verschiedene Nuancen möglich 81. Nach ARZT ist es schwierig, eine Täuschung durch Unterlassung von einem Tun, insbe Arzt, BSK, Art. 146 StGB N 33, Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB N 6. Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom E. 3c mit Verweisen auf Lehre und Praxis. Arzt, BSK Art. 146 StGB N 37ff. Arzt, BSK Art. 146 StGB N 37. Arzt, BSK Art. 146 StGB N 41. Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom E. 3c. BGE 127 IV 163ff. Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 146 StGB, N 2; Arzt, BSK, Art. 146 StGB N 41. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich u.a. nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, siehe dazu SKOS-Richtlinien, B.2. Diese Richtlinien sind gemäss Art. 8 SHV verbindlich, soweit das SHG oder die SHV keine andere Regelung vorsieht. Siehe Fall Nr. 4. Arzt BSK Art. 146 StGB N 44. Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom E. 3c mit Verweisen auf Lehre und Praxis.
20 Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) 9 sondere vom Stillschweigen abzugrenzen 82. Wer den Lohn für wöchentlich zwei Stunden Putzen verschweigt, obwohl die Sozialarbeiterin danach fragt, täuscht durch Tun. Wer sich zu diesem Einkommen ausschweigt, jedoch weder auf Erwerbseinkommen noch auf andere Veränderungen in der Einkommenssituation angesprochen wird, täuscht durch Unterlassen. Voraussetzung für die Begehung eines Deliktes durch Unterlassen ist das Vorliegen einer sogenannten Garantenstellung 83, die namentlich durch Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft oder der Schaffung einer Gefahr entstanden ist 84. Die Lehre fragt nach dem Grund der Garantenpflicht und unterscheidet rechtsgutbezogene Obhutspflichten und gefahrenquellenbezogene Sicherungspflichten 85. Im Zusammenhang mit Sozialhilfebetrug kommt nur die rechtsgutbezogene Obhutspflicht als Grund für eine mögliche Garantenpflicht in Frage. Garantenstellungen auf Grund einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft nach Art. 11 Abs. 2 lit. c StGB oder der Schaffung einer Gefahr nach Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB stehen darum ausser Diskussion. Bei den Obhutspflichten handelt es sich um besondere Schutzpflichten für bestimmte Rechtsgüter 86. Die Schutzpflicht muss eine rechtliche sein, eine moralische genügt nicht. Rechtspflichten verbieten, andere in ihren Freiheitsrechten zu verletzen; darum müssen Handlungspflichten ein Verletzungsverbot beinhalten 87. Das Bundesgericht hat im Bereich der Ergänzungsleistungen mehrfach entschieden, dass Art. 16 aelg 88 und Art. 24 ELV keine Garantenstellung zu begründen vermögen. Art. 24 ELV enthält die Pflicht, unverzüglich jede persönliche Änderung und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kantonalen Durchführungsstelle zu melden. Das Bundesgericht argumentiert wie folgt: Es liege weder eine vertragliche Pflicht noch ein spezielles Vertrauensverhältnis vor, weshalb höchstens eine gesetzliche Pflicht die Garantenpflicht schaffen könne, was jedoch verneint werden müsse. Zur Begründung verweist das Bundesgericht auf HOMBERGER 89. Dieser hält fest, dass die Entstehung einer Garantenpflicht durch Gesetz nur dann bejaht werden könne, wenn neben dem blossen Handlungsgebot eine gesteigerte Verantwortlichkeit für einen bestimmten Aufgabenbereich oder ein bedrohtes Rechtsgut vorliege 90. Dies verneint er für die AHV-Gesetzgebung mit der Begründung, es bestehe keine besonders enge Beziehung zwischen AHV-Behörde und dem Leistungsbezüger, und er leitet daraus ab, dass für den Leistungsbezüger keine gesteigerte Verantwortlichkeit für die gesetzeskonforme Durchführung der AHV vorliege. Die Frage, ob Mitwirkungspflichten im Sozialhilfebereich eine Garantenpflicht statuieren, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet 91. Kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG auf den Sozialhilfebereich übertragen werden? Das geschützte Rechtsgut des Betruges ist das Vermögen, also das Vermögen des Gemeinwesens. Die Bejahung einer Garantenstellung So auch Stratenwerth/Jenny, BT I, 15, N 22; siehe auch die Beispiele für das Verschweigen eines Teils der relevanten Wahrheit in Ziff Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, Art. 11 StGB N 7; Arzt BSK Art. 146 StGB N 46 spricht von Garantenbeziehung. Art. 11 Abs. 2 StGB und Seelmann BSK Art. 11 StGB N 31ff.; zum Betrug durch Unterlassen Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 3c mit Verweis auf Lehre und Praxis des Bundesgerichts. Seelmann BSK Art. 11 StGB N 32. Ebenda. Seelmann BSK Art. 11 StGB N 34. Die Strafbestimmung im Bereich Ergänzungsleistungen findet sich heute in Art. 31 ELG. Urteil des Bundesgerichts 6S.288/2000 vom 28. September 2000, E. 4b und BGE 127 IV 164, 131 IV 88. Homberger, Seite 61. Befürwortend Obergericht des Kantons Luzern (siehe Fn. 91), Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (siehe Fn. 91), ablehnend das Obergericht des Kantons Bern (siehe Ziff. 6.2.).
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