VO STRAFRECHT Besonderer Teil 3. Einheit. Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf

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1 VO STRAFRECHT Besonderer Teil 3. Einheit Wintersemester 2018/19 Susanne Reindl-Krauskopf

2 III. Schwangerschaftsabbruch StGB

3 A. Grundsätzliches Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich strafbar. Mit Einwilligung der Schwangeren 96 Begehung durch Arzt: Abs 1 Begehung durch Nichtarzt: Abs 2 (höhere Strafe!) Begehung durch Schwangere: Abs 3 Ohne Einwilligung der Schwangeren 98 Sonderregel für Gefahr im Verzug, falls für Schwangere unmittelbare Lebensgefahr: Abs 2

4 B. Straflosigkeitsfälle des 97 StGB Diese Straflosigkeitsfälle beziehen sich NUR auf 96 StGB!!! Fristenregelung 97 Abs 1 Z 1 StGB innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Schwangerschaft nach ärztlicher Beratung Durchführung durch einen Arzt

5 B. Straflosigkeitsfälle des 97 StGB Medizinische Indikation 97 Abs 1 Z 2 Fall 1: Abbruch durch Arzt bei ernster Gefahr für Schwangere 97 Abs 1 Z 3: kein Abbruch durch Arzt, aber unmittelbare Lebensgefahr für Schwangere nicht anders abwendbar Embryopathische Indikation 97 Abs 1 Z 2 Fall 2: Abbruch durch Arzt Kriminologische Indikation 97 Abs 1 Z 2 Fall 3: Abbruch durch Arzt + Unmündigkeit bei Schwängerung

6 C. Beispiele 1. X ist in der 10. Schwangerschaftswoche, als der Arzt A feststellt, dass X durch die Schwangerschaft akut gesundheitlich gefährdet ist. Um das Leben der X zu retten, führt der Arzt A im Einverständnis mit X den Abbruch durch. 2. Bei Y nimmt der Arzt A einen Schwangerschaftsabbruch am Ende des vierten Schwangerschaftsmonats vor. Er geht allerdings irrtümlich davon aus, dass der Abbruch notwendig ist, um das Leben der Y zu retten. Y hat dem Eingriff vorweg zugestimmt, nachdem A ihr die vermeintliche Gefahr mitgeteilt hat. Es wäre allerdings leicht erkennbar gewesen, dass das Leben der Y nicht ernsthaft gefährdet war.

7 IV. Delikte gegen die Freiheit

8 A. Übersicht Schutz der persönlichen Freiheit Freiheitsentziehung ( 99) Weitere Delikte ( a) Schutz der Willensfreiheit Nötigung ( 105,106) Zwangsheirat ( 106a) Gefährliche Drohung ( 107) Täuschung ( 108)

9 A. Übersicht Weitere Delikte zum Schutz der Freiheit Beharrliche Verfolgung ( 107a; Stalking ) Fortgesetzte Gewaltausübung ( 107b) Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems ( 107c; Cybermobbing ) Hausfriedensbruch ( 109) Eigenmächtige Heilbehandlung ( 110)

10 B. Schutz der persönlichen Freiheit Freiheitsentziehung ( 99) Freiheit zu kommen und zu gehen Tathandlungen: Gefangenhalten od Freiheit auf andere Weise entziehen Natürlicher Wille, den Aufenthaltsort zu wechseln Tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle zeitliche Dauer Vorsatz und Dauerdelikt Wesentliche Rechtfertigungsgründe: Verwahrungs-, Untersuchungs-, Strafhaft, Anhaltung durch Private ( 80/2 StPO) Qualifikationen - 99 Abs 2: Handlungsqualifikationen Vorsatz nötig!

11 B. Schutz der persönlichen Freiheit Beispiele 1. A sperrt die Zimmertüre bewusst zu. a) Im Zimmer befindet sich As drei Monate altes Baby. b) Im Zimmer hält sich der erwachsene X auf. 2. A hat einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Als er flüchten will, packt der Passant P ihn und hält ihn fest, bis die Polizei kommt.

12 C. Schutz der Willensfreiheit Nötigung ( 105) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung od Unterlassung Angestrebte vermögenswerte Leistung: Erpressung? Nötigungsmittel: Gewalt od gefährliche Drohung Gewalt gegen Sachen? Drohung: Eignung zur Besorgniserregung Gute Sitten Klausel Abs 2 Rechtswidrigkeit des Mittels / des Zwecks / der Zweck-Mittel-Relation Qualifikation: 106 Sonderfall Zwangsheirat - 106a

13 C. Schutz der Willensfreiheit Beispiel A hat die Ladendiebin L gestellt. a) Da L die Beute nicht herausgeben will, droht ihr A mit der Anzeige wegen dieses Diebstahls. b) A droht mit einer Anzeige, wenn sich L nicht für Nacktfotos für das Internet zur Verfügung stellt. c) L gibt die Beute sofort zurück. A verlangt aber außerdem eine Bearbeitungsgebühr ihv Euro von L. Die Beute war ca 20 Euro wert und die tatsächlichen Bearbeitungskosten belaufen sich auf max 90 Euro. Als L sich weigert, die Euro zu bezahlen, droht ihr A mit Anzeige.

14 C. Schutz der Willensfreiheit Gefährliche Drohung ( 107) Unterschiede zur Nötigung: Zielsetzung: Furcht und Unruhe Tatmittel: nur Drohung Qualifikationen

15 C. Schutz der Willensfreiheit Täuschung ( 108) Kausalkette: Täuschung über Tatsachen Irrtum dadurch Handlung / Duldung / Unterlassung Schaden an Rechten (ausgenommen Hoheitsrechte) Absichtlichkeit für Schaden Achtung: viele speziellere Delikte, ua Betrug: Schaden am Vermögen Hausfriedensbruch: Schaden am Hausrecht Eigenmächtige Heilbehandlung: Selbstbestimmung

16 D. Weitere Delikte zum Schutz der Freiheit Beharrliche Verfolgung ( 107a) Unzumutbare Beeinträchtigung i.d. Lebensführung über längere Zeit durch Verfolgung Fortgesetzte Gewaltausübung ( 107b) Gewaltdefinition des Abs 2 Deliktsaufbau [Abs 3 als Qualifikation des Abs 1; Abs 4 als Qualifikation zu Abs 3; Subsidiaritätsklausel in Abs 5] Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems ( 107c) Unzumutbare Beeinträchtigung i.d. Lebensführung über längere Zeit durch Ehrverletzung/ Veröffentlichung Infos aus höchstpers. Lebensbereich größere Personenzahl Telekommunikation od Computer

17 D. Weitere Delikte zum Schutz der Freiheit Hausfriedensbruch ( 109) Grundtatbestand Abs 1 (Ermächtigungsdelikt) Eintritt in eine Wohnstätte Tatmittel: (Sach)Gewalt od Drohung mit Gewalt Anwesenheit eines Berechtigten Schwerer Hausfriedensbruch Abs 3 Erweitertes Schutzobjekt Gewaltabsicht / Waffe / Eindringen mehrerer Personen Offizialdelikt

18 D. Weitere Delikte zum Schutz der Freiheit Beispiele 1. A schlägt die Fensterscheibe des Hauses von B ein, der gerade seelenruhig im Schlafzimmer schläft, und steigt durch die Öffnung in das Fernsehzimmer. 2. Vier Freunde kommen nach einem lustigen Abend bei dem Nachbarn X vorbei, von dem sie wissen, dass er einen gut ausgestatteten Wohnwagen hinter dem Haus hat. Sie brechen die Türe auf und übernachten darin.

19 D. Weitere Delikte zum Schutz der Freiheit Eigenmächtige Heilbehandlung ( 110) Wille des Patienten Nicht auf Ärzte beschränkt Behandlung: Heil- und andere Behandlungen inkl Experimente Einwilligung Vor der Behandlung ausdrücklich od schlüssig Einsichts- und Urteilsfähigkeit! Aufklärung Mutmaßliche Einwilligung Abs 2 Privatanklagedelikt!

20 D. Weitere Delikte zum Schutz der Freiheit Beispiel Der fünfjährige A wird mit starken Bauchschmerzen ins Spital eingeliefert. Nach der Untersuchung teilt der behandelnde Arzt den Eltern mit, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ein Blinddarmdurchbruch unmittelbar bevorstehe, weshalb dringend zu operieren sei. Andernfalls könne es zu schwersten Komplikationen, ja selbst zum Tod des A kommen. Diese Diagnose und Prognose wird im Übrigen von einem zweiten Arzt bestätigt. Dennoch verweigern die Eltern die Zustimmung zur Operation. Sie möchten lieber eine Wunderheilerin kommen lassen. Macht sich der Arzt strafbar, wenn er unter den gegebenen Umständen trotz fehlender Zustimmung operiert?

21 Schwangerschaftsabbruch - 96 StGB (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, begeht er die Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

22 Schwangerschaftsabbruch ohne EW der Schwangeren - 98 StGB (1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

23 Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, 97 Abs 1 StGB Die Tat ist nach 96 nicht strafbar, 1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder 2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder 3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

24 Freiheitsentziehung - 99 StGB (1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

25 Nötigung StGB (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

26 Gefährliche Drohung StGB (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) In den im 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.

27 Täuschung StGB (1) Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Abs.1. (3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

28 Beharrliche Verfolgung - 107a StGB (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. ihre räumliche Nähe aufsucht, 2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt, 3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder 4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen. (3) [Selbstmordqualifikation]

29 Fortgesetzte Gewaltausübung - 107b StGB (1) Wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt toder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen tdie Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach 107a, 108 und 110 tbegeht. (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer (4) (1) die Tat gegen eine unmündige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Person begeht oder (2) durch die Tat eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung der verletzten Person bewirkt.

30 Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems - 107c StGB (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder 2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) [Selbstmordqualifikation]

31 Hausfriedensbruch StGB (1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt (2) erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum eindringt, wobei 1. er gegen eine dort befindliche Person oder Sache Gewalt zu üben beabsichtigt, 2. er oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter ( 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder 3. das Eindringen mehrerer Personen erzwungen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

32 Eigenmächtige Heilbehandlung StGB (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt ( 6) hätte bewußt sein können. (3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen.

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