Steuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der Steuerpflichtigen, Stadt St.Gallen seit 2010
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- Christian Engel
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1 Steuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der Steuerpflichtigen, Stadt St.Gallen seit 2010 Quelle: Statistikdaten Steuern natürliche Personen Kanton St.Gallen Tabellen: Steuererträge nach soziodemografischen Merkmalen 2012 Steuererträge nach soziodemografischen Merkmalen 2011 Steuererträge nach soziodemografischen Merkmalen 2010 Hinweis: Geplante nächste Aktualisierung mit den Zahlen zum Jahr 2013: Dezember 2015 Ausgewertet sind die Angaben aus den Veranlagungen gemäss Staats- und Gemeindesteuer für alle unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen im ordentlichen Verfahren (d.h. mit ordentlicher, nachträglich ordentlicher und ergänzend ordentlicher Veranlagung) mit einer Steuerpflicht in der Stadt St.Gallen. Bei den Steuerbeträgen wird nur jener Anteil ausgewiesen, der in der Stadt St.Gallen entrichtet werden muss (im Falle von Steuerausscheidungen). Die Klassifikation der Einkommens- und Vermögenswerte erfolgt basierend auf den satzbestimmenden Werten. Wichtig anzumerken ist, dass Änderungen im Steuergesetz bzw. der zugehörigen Verordnung, grössere Veränderungen bei den Zahlen im Mehrjahresvergleich verursachen können. So wurde beginnend mit 2010 ein neuer Einkommenssteuertarif eingeführt, der zu einer Reduktion des Steueraufkommens geführt hat. Nachstehend finden Sie Informationen zur Konstruktion und der in dieser Datei verwendeten Indikatoren. Fortsetzung siehe unten 1/12
2 Steuerbares Einkommen (I_156) Steuerbares Vermögen (I_157) Versteuert werden müssen alle Einkünfte aus selbstständiger und unselbstständiger Haupt- und Nebenerwerbstätigkeiten, Sitzungsgelder, Verwaltungsratshonorare, sowie Einkommen aus Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften. Ebenso steuerbare sind Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen wie z.b. AHV- und Invalidenrenten (IV), Renten- und Pensionsleistungen aus der zweiten Säule, Erwerbsausfallentschädigungen, Arbeitslosentaggelder mit dem Lohn oder direkt von der Ausgleichskassen entrichtete Kinder- und Ausbildungszulagen sowie individuelle Verbilligungen der Krankenkassenprämien (IPV). Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen müssen ebenfalls versteuert werden. Das betrifft Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben, Beteiligungen an Gesellschaften von über zehn Prozent (als Teil des Privat- oder Geschäftsvermögens), Erträge aus selbstbewohntem Wohneigentum, Vermietung oder Pachtzinsen und andere Einkünfte aus Liegenschaften. Weiter stellen Einkünfte aus Unterhaltszahlungen und Alimenten, Erträge aus unverteilten Erbschaften sowie ein paar übrigen Einkunftsarten (z.b. Erträge aus Patenten und Urheberrechten) steuerpflichtiges Einkommen dar. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (z.b. Kapitalbezüge aus der Pensionskasse) unterliegen einer separaten Jahressteuer und werden daher nicht im Total der Einkünfte aufsummiert. Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente sowie Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind nicht steuerpflichtig und sind somit in diesem Einkommenstotal nicht erfasst (und auch nicht in der Steuererklärung deklariert). Vom Total dieser Einkünfte können die zulässigen Gewinnungskosten, Auslagen für die Altersvorsorge (Einkauf in Pensionskasse und dritte Säule), Unterhalts- und Alimenteverpflichtungen, freiwillige Zuwendungen (Parteispenden oder Unterstützung für gemeinnützige Organisationen), Krankheits- oder behinderungsbedingte Kosten sowie die Sozialabzüge (Kinder- Ausbidldungsabzüge) in Abzug gebracht werden. Gewinnungskosten sind Auslagen für Beruf (Arbeitskleidung, auswärtige Verpflegung und Unterkunft, Fahrkosten), Weiterbildung, Kinderbetreuung, Liegenschaftsunterhalt und Schuldzinsen. Das steuerbare Einkommen entspricht dem Total aller Einkünfte abzüglich von Gewinnungskosten, Gesundheitskosten, Altersvorsorge und Sozialabzügen. Versteuert werden müssen alle bewegliche und unbeweglichen Vermögenswerte sofern sie nicht dem gewöhnlichen Hausrat zugerechnet werden können, sowie Betriebsvermögen. Bewegliche Vermögenswerte sind Wertschriften (z.b. Aktien) und Guthaben, Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Lebens- und Rentenversicherungen, Motorfahrzeuge, Anteil an unverteilten Erbschaften und andere Vermögenswerte, wie z.b. Motorboote, Pferde, wertvolle Kunstsammlungen, usw. Unbewegliches Vermögen sind Liegenschaften. Zum Betriebsvermögen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gehören das Geschäftskapital in Kollektiv-, Kommandit- und einfachen Gesellschaften. Bewegliches Betriebsvermögen sind Betriebsanlagen, Waren, Vorräte und Betriebsguthaben und übriges Betriebsvermögen die als Aktive gemäss Schlussbilanz erfasst werden. In ihrer Summe dienen diese Vermögenskomponenten der Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Vom Total dieser beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte können die privaten und geschäftlichen Schulden (Verpflichtungen aus Konsumkrediten, geschäftlichen Krediten und Hypotheken) in Abzug gebracht werden. Daraus ergibt sich das Reinvermögen, wovon schliesslich noch die Sozialabzüge subtrahiert werden um das steuerbare Vermögen zu berechnen. Das steuerbare Vermögen entspricht dem Total der Vermögenswerte abzüglich von Schulden und den Sozialabzügen Fortsetzung siehe unten 2/12
3 Einkommens- und Vermögenssteuer (I_146) Familienstatus Bund, Kantone (Staat) und Gemeinden erheben eine Steuer auf fast alle Arten von Einkommen natürlicher Personen. Ausgenommen davon sind Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente und die wirtschaftliche Sozialhilfe, sowie die Sozialversicherungsbeiträge, die in der Regel bereits vom Erwerbslohn abgezogen werden, bzw. entrichtet werden müssen (diese sind AHV, IV, EO/ALV und Beiträge an die berufliche Vorsorge). Das Vermögen besteuern nur die Kantone und die Gemeinden nicht jedoch der Bund. Alle Kantone veranlagen die Steuern nach dem postnumerando-system. Die Bemessungsperiode ist grundsätzlich ein Kalenderjahr mit Stichtag 31. Dezember (sogenannte einjährige Gegenwartsbemessung). Mittels eines gesetzlich festgelegten ausgestalteten Grundtarifs wird die einfache Steuer ermittelt. Beim Einkommen ist dieser Tarif in der Regel progressiv ausgestaltet und trägt damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen Rechnung. Beim Vermögen handelt es sich in der Regel um einen fixen Satz. Der Bund kennt für Alleinstehende, Verheiratete und Familien unterschiedliche Tarife aber keinen Steuerfuss. Bei den Kantonen und Gemeinden kann der tatsächlich zu entrichtende Steuerbetrag mittels Multiplikation des Steuerfusses mit dem einfachen Steuerbetrag ermittelt werden. Der Steuerfuss ist innerhalb des Kantons gleich, der Gemeindesteuerfuss kann sich aber von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Verheiratete Steuerpflichtige (inkl. eingetragene Partnerschaften) werden dabei gemeinsam besteuert (Familienbesteuerung). Der Grundsatz der Familienbesteuerung kann infolge der progressiven Ausgestaltung der Einkommenssteuertarife zu einer ungerechtfertigten Erhöhungen der Steuerbelastung führen. Damit verheiratete Paar (mit oder ohne Kinder) und Einelternfamilien gegenüber Konkubinatspaaren steuerlich nicht benachteiligt werden, wenden Bund und Kantone neben allfälligen zusätzlichen Abzügen besondere Tarif (Bund), Doppeltarife sowie Teil- oder Vollsplitting (Kantone) an. Bund, Kantone und Gemeinden erheben eine periodische Steuer auf fast alle Arten von Einkommen natürlicher Personen. Beim Vermögen erfolgt die Besteuerung nur durch die Kantone und die Gemeinden. Der Familenstatus definiert, ob die Steuerpflichtigen verheiratet oder unverheiratet sind und ob sie Kinder haben oder nicht. Der Familienstatus erlaubt eine Unterscheidung der Haushaltszusammensetzung der untersuchten Steuerpflichtigen. Die Unterscheidung erfolgt aufgrund der Angaben aus dem Steuerregister. Als Familien mit Kindern werden nur jene Steuerpflichtigen gezählt, die in der Steuererklärung einen entsprechenden Sozialabzug (für Kinder im Vorschulalter und Kinder in Schule und Ausbildung) machen können. Konkubinatspaare mit oder ohne Kinder werden jeweils als Alleinstehende mit bzw. ohne Kinder gezählt weil eine gegenseitige Zuweisung der Lebenspartner aufgrund der Angaben im Steuerregister nicht möglich ist. Je nach Auswertung wird die Kinderzahl ausgewiesen oder nur angegeben, ob die Steuerpflichtigen mindestens ein Kind haben oder nicht. Fortsetzung siehe unten 3/12
4 Erwerbsstatus gemäss Haupterwerbsquelle Aus den deklarierten Einkünften der Steuererklärung wird der höchste Einkommensbetrag ermittelt, der dann als Basis des Erwerbsstatus dient. Nachstenden werden die verwendeten Erwebsstati aufgeführt. Unselbstständige Erwerbsarbeit Einkünfte aus unselbstständiger Haupt- und Nebenerwerbsarbeit der steuerpflichtigen Person, bzw. bei Verheirateten der steuerpflichtigen Person und dessen/deren PartnerIn. Selbstständige Erwerbsarbeit Einkünfte aus selbstständiger Haupt- und Nebenerwerbsarbeit der steuerpflichtigen Person, bzw. bei Verheirateten der steuerpflichtigen Person und dessen/deren PartnerIn. Rente: Einkünfte aus AHV- oder IV-Renten und aus Pensionskassen der steuerpflichtigen Person, bzw. bei Verheirateten der steuerpflichtigen Person und dessen/deren PartnerIn. In diesem Fall geht die steuerpflichtige Person, bzw. mindestens einer der Personen bei Verheirateten keiner Erwerbsarbeit nach. Erwerbsersatz: Einkünfte aus Arbeitslosen- oder Erwerbsersatzversicherungen der steuerpflichtigen Person, bzw. bei Verheirateten der steuerpflichtigen Person und dessen/deren PartnerIn. In diesem Fall geht die steuerpflichtige Person, bzw. mindestens einer der Personen bei Verheirateten vorübergehend keiner Erwerbsarbeit oder findet sich auf Stellensuche nach. Übrige: Einkünfte aus Vermögen, Unterhalts- und Alimentezahlungen, Vermietung, Erträgen unverteilter Erbschaften und anderen Einkünften (z.b. Einkünfte aus Patenten und Urheberrechten) der steuerpflichtigen Person, bzw. bei Verheirateten der steuerpflichtigen Person und dessen/deren PartnerIn. Hier werden auch die Fälle zusammengefasst, die überhaupt keine Einkünfte deklariere (sehr wenige Fälle). Eheleute werden gemeinsam steuerlich veranlagt und bilden zusammen eine steuerpflichtige Gemeinschaft (Familienbesteuerung). Im Steuerregister werden die Eheleute als sogenannter "Taktgeber" und "Partner" geführt, wobei der Ehemann in der Regel als Taktgeber geführt wird. Bei eingetragenen Partnerschaften lassen sich die Eheleute geschlechtlich nicht in dieser Weise unterscheiden. In der Steuererklärung Daher wird werden bei der die Bestimmung Verheirateten des gemeinsam Erwerbsstatus veranlagt nur auf und die gewisse Angaben Einkunfstarten des Taktgebers werden abgestellt. dabei separat für den Ehemann und die Ehefrau ermittelt (Einkünfte aus selbstständigem und unselbstständigem Haupt- oder Nebenerwerb, Renten und Erwerbsersatz), andere wiederum werden nicht danach unterschieden, welcher der Eheleute dieses Einkommen erzielt hat, bzw. kann gar nicht einer einzelnen Person zugewiesen werden (z.b. Vermögenserträge). Deswegen wird bei Verheirateten bei der Ermittlungs des Erwerbsstatus nur das Einkommen des Taktgebers ausgewertet. Einem Wechsel des Erwerbstatus während der untersuchten Steuerperiode kann nicht Rechnung getragen weil keine Informationen über die Dauer des jeweiligen Erwerbstatus vorhanden ist. Ausschlaggebend für diese Klassifkation ist immer nur der höchste Einkommensbetrag und dessen Quelle des Taktgebers. Der Erwerbstatus kann in dieser Klassifikation somit auch passiv sein, wenn das höchste ermittelte Einkommen aus einer Rente oder Erwerbsersatz stammt. Fortsetzung siehe unten 4/12
5 Alter (Steuerstatistik) Steuerpflicht natürlicher Personen Das in der Steuerperiode erreichte Lebensjahr der steuerpflichtigen Person. Angegeben wird das Lebensjahr, dass die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode erreicht hat. Da bei der Einkommens- und Vermögenssteuer der 31. Dezember der Stichtag für die Bestimmung der Steuerpflicht ist, deckt die Steuerperiode das gesamte Kalenderjahr ab. Eheleute werden gemeinsam steuerlich veranlagt und bilden zusammen eine steuerpflichtige Gemeinschaft (Familienbesteuerung). Im Steuerregister werden die Eheleute als sogenannter "Taktgeber" und "Partner" geführt, wobei der Ehemann in der Regel als Taktgeber geführt wird. Bei eingetragenen Partnerschaften lassen sich die Eheleute geschlechtlich nicht in dieser Weise unterscheiden. Daher wird das Lebensalter bei statistischen Auswertungen in diesem Themenbereich nur für den Taktgeber angegeben. Steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen ab dem 18. Lebensjahr mit Schweizer Staatsbürgerschaft oder Niederlassung (C- Bewilligung) an ihrem steuerrechtlichen Wohnsitz, sowie erwerbstätige Personen ohne Niederlassung (z.b. Personen mit B- Bewilligung oder Kurzaufenthalter) an ihrem Arbeitsort in der Schweiz. Letzter werden an der Quelle besteuert, die Pflichtigen mit Schweizer Staatsbürgerschaft oder Niederlassung im Rahmen des ordentlichen Verfahrens mit Gegenwartsbesteuerung (postnumerando-system mit einjähriger Gegenwartsbemessung). Die Steuerpflicht beginnt dabei mit der Steuerperiode, in welche der 18. Geburtstag fällt. Beim Einkommen und Vermögen besteht ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Steuerpflicht, unabhängig davon, ob in dieser Steuerperiode Einkommen oder Vermögen erzielt wurden (ausser Quellenbesteuerte). Unmündige Personen sind nur für ihr Erwerbseinkommen selbst steuerpflichtig. Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton sind aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig. Natürliche Personen, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland haben, sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, sofern sie Inhaber, Teilhaber oder in irgendeiner direkten Form Nutzniesser an Geschäftsbetrieben oder Betriebsstätten im Kanton sind oder wenn Sie Rechte an Grundstücken und Immobilien besitzen. Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in hiesigen Unternehmen und Betriebsstätten (juristische Personen) für ihre Funktion als Geschäftsführer oder Verwaltungsrat entschädigt werden oder Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen (aus früheren, öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissen) und Einrichtungen der anerkannten gebundenen Vorsorge beziehen oder Lohn von einem hiesigen Arbeitgeber oder einer hiesigen Betriebsstätte für internationale Transporte zu Land, Wasser oder in der Luft erhalten, sind ebenfalls aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, ebenfalls Künstler, Sportler und Referenten. Bei der persönlichen Zugehörigkeit bestimmt der steuerrechtliche Wohnsitz am 31. Dezember des Steuerjahres, wo eine Person für das ganze Jahr pflichtig ist. Sie beginnt (sofern der 18. Geburtstag erreicht ist) mit dem Zuzug und endet mit dem Wegzug. Zu-, bzw. Wegzüge vom/ins Ausland führen gleich wie die Beendigung infolge Tod zu sogenannt unterjährigen Steuerpflichten. Bei der wirtschaftlichen Zugehörigkeit beginnt die Steuerpflicht mit dem Erwerb bzw. Übernahme der oben genannten Bedingungen und besteht für die gesamte Steuerperiode, unabhängig davon, wann die Steuerpflicht während des Steuerjahres begonnen hat oder beendet wurde. Auch in diesem Fall wird bei Wohnsitz Ausland auf die tatsächliche Steuerpflichtdauer abgestellt, was bei Zu-, bzw. Abgang zu unterjährigen Veranlagungen führt. Eine Person kann somit einerseits unbeschränkt (durch persönliche Zugehörigkeit) am steuerrechtlichen Wohnsitz steuerpflichtig sein und gleichzeitig beschränkt an einem Ort ausserhalb ihrer Wohngemeinde sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllt. Der Steuersatz, d.h. der Prozentsatz mit welchem ihr Einkommen und Vermögen besteuert wird, wird immer anhand des gesamten weltweiten Einkommens und Vermögens - den sogenannten satzbestimmenden Werten - bestimmt. Effektiv besteuert werden aber nur die Anteile, die am jeweiligen Ort erzielt wurden (Einkommen) oder angesiedelt sind (Vermögen). Diese aufgeteilte Besteuerung erfolgt im Rahmen einer sogenannten Steuerausscheidung und dient letztlich der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Bei internationalen Steuerausscheidungen regeln Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem jeweiligen ausländischen Staat die Art und Ablauf der Besteuerung. Bei Steuerausscheidungen innerhalb des Kantons spricht man von innerkommunalen, bei einer Steuerausscheidung zwischen Kantonen von einer interkantonalen Steuerausscheidung. Fortsetzung siehe unten 5/12
6 Verheiratete Steuerpflichtige, bzw. Steuerpflichtige in einer eingetragenen Partnerschaft werden gemeinsam besteuert und füllen daher auch gemeinsam eine Steuererklärung aus. Die gemeinsame Steuerpflicht beginnt für das ganze Jahre der Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft und endet am 31. Dezember des der Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft vorangehenden Jahres. Stirbt ein alleinstehender Steuerpflichtiger oder einer der steuerpflichtigen Eheleute bzw. Partner, dann resultiert eine sogenannte unterjährige Steuerpflicht. Die Einzelperson oder die Eheleute bzw. Partner werden für die bis zum Zeitpunkt des Ablebens verstrichene Zeit pro rata temporis besteuert. Im Falle der Eheleute bzw. Partner wird der überlebende Steuerpflichtige für die restliche Steuerperiode allein ebenfalls pro rata temporis besteuert (was wiederum eine unterjährige Steuerpflicht darstellt). 6/12
7 Steuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der Steuerpflichtigen, Stadt St. Gallen 2012 Quelle: Statistikdaten Steuern natürliche Personen Kanton St.Gallen Merkmale der Steuerpflichtigen Anzahl Steuerpflichtige in 1000 Franken Anteile in Prozent aus Einkommen aus Vermögen Steuerpflichtige aus Einkommen aus Vermögen Total 47' '903 17' Nach Haupteinkommensquelle Unselbstständige Erwerbsarbeit 28'428 85'253 6' Selbstständige Erwerbsarbeit 1'941 8'617 1' Rente 14'105 28'601 8' Erwerbsersatz 1' Übrige 2'188 1' Nach Familienstatus Verheiratete 14'422 58'941 9' mit Kindern 6'231 25'077 2' ohne Kinder 8'191 33'864 7' Alleinstehende 33'302 65'962 7' mit Kindern 2'261 3' ohne Kinder 31'041 62'427 6' Nach Altersklassen '131 4' '635 21' '925 21' '518 25'988 2' '201 22'202 2' '314 30'079 10' Einkommensstufen in 1000 Franken 0 2' ,1 19,9 7' ,9 10'978 9'968 1' ,9 11'004 23'704 1' ,9 6'525 21'618 1' ,9 3'405 15'485 1' ,9 3'999 28'586 3' , '526 1' , ' , ' '682 3'
8 Steuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der Steuerpflichtigen, Stadt St. Gallen 2012 Quelle: Statistikdaten Steuern natürliche Personen Kanton St.Gallen Merkmale der Steuerpflichtigen Anzahl Steuerpflichtige in 1000 Franken Anteile in Prozent aus Einkommen aus Vermögen Steuerpflichtige aus Einkommen aus Vermögen Vermögensstufen in 1000 Franken 0 31'805 53' ,1 19,9 1'300 3' ,9 1'145 3' , ' , ' , ' ,9 2'495 8' ,9 1'556 5' ,9 1'152 4' , ' ,9 2'239 9'258 2' ,9 1'459 8'441 2' , '516 3' '104 6'
9 Steuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der Steuerpflichtigen, Stadt St. Gallen 2011 Quelle: Statistikdaten Steuern natürliche Personen Kanton St.Gallen Merkmale der Steuerpflichtigen Anzahl Steuerpflichtige in 1000 Franken Anteile in Prozent aus Einkommen aus Vermögen Steuerpflichtige aus Einkommen aus Vermögen Total 47' '552 15' Nach Haupteinkommensquelle Unselbstständige Erwerbsarbeit 28'456 82'543 6' Selbstständige Erwerbsarbeit 2'104 8'238 1' Rente 14'112 28'325 8' Erwerbsersatz 1' Übrige 2'012 1' Nach Familienstatus Verheiratete 14'610 57'633 8' mit Kindern 6'369 24'288 2' ohne Kinder 8'241 33'345 6' Alleinstehende 33'147 63'919 6' mit Kindern 2'269 3' ohne Kinder 30'878 60'587 6' Nach Altersklassen '109 3' '509 20' '025 20' '577 24'925 2' '288 21'687 2' '249 29'861 9' Einkommensstufen in 1000 Franken 0 2' ,1 19,9 7' ,9 11'101 9'988 1' ,9 11'032 23'445 1' ,9 6'538 21'496 1' ,9 3'343 15'055 1' ,9 4'023 27'824 3' , '770 1' , ' , ' '216 3'
10 Steuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der Steuerpflichtigen, Stadt St. Gallen 2011 Quelle: Statistikdaten Steuern natürliche Personen Kanton St.Gallen Merkmale der Steuerpflichtigen Anzahl Steuerpflichtige in 1000 Franken Anteile in Prozent aus Einkommen aus Vermögen Steuerpflichtige aus Einkommen aus Vermögen Vermögensstufen in 1000 Franken 0 31'824 53' ,1 19,9 1'324 3' ,9 1'093 3' , ' , ' , ' ,9 2'513 8' ,9 1'564 5' ,9 1'133 3' , ' ,9 2'247 9'005 2' ,9 1'478 8'066 2' , '451 2' '903 5'
11 Steuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der Steuerpflichtigen, Stadt St. Gallen 2010 Quelle: Statistikdaten Steuern natürliche Personen Kanton St.Gallen Merkmale der Steuerpflichtigen Anzahl Steuerpflichtige in 1000 Franken Anteile in Prozent aus Einkommen aus Vermögen Steuerpflichtige aus Einkommen aus Vermögen Total 47' '409 15' Nach Haupteinkommensquelle Unselbstständige Erwerbsarbeit 28'445 82'514 6' Selbstständige Erwerbsarbeit 2'102 8' Rente 14'059 28'220 8' Erwerbsersatz 1' Übrige 2'004 1' Nach Familienstatus Verheiratete 14'606 57'603 8' mit Kindern 6'368 24'272 2' ohne Kinder 8'238 33'330 6' Alleinstehende 33'076 63'807 6' mit Kindern 2'262 3' ohne Kinder 30'814 60'483 6' Nach Altersklassen '107 3' '506 20' '019 20' '570 24'900 2' '285 21'676 2' '195 29'755 9' Einkommensstufen in 1000 Franken 0 2' ,1 19,9 7' ,9 11'081 9'982 1' ,9 11'019 23'418 1' ,9 6'527 21'479 1' ,9 3'337 15'030 1' ,9 4'016 27'792 3' , '744 1' , ' , ' '216 3'
12 Steuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der Steuerpflichtigen, Stadt St. Gallen 2010 Quelle: Statistikdaten Steuern natürliche Personen Kanton St.Gallen Merkmale der Steuerpflichtigen Anzahl Steuerpflichtige in 1000 Franken Anteile in Prozent aus Einkommen aus Vermögen Steuerpflichtige aus Einkommen aus Vermögen Vermögensstufen in 1000 Franken 0 31'800 53' ,1 19,9 1'323 3' ,9 1'091 3' , ' , ' , ' ,9 2'507 8' ,9 1'558 5' ,9 1'129 3' , ' ,9 2'236 8'988 2' ,9 1'470 8'038 2' , '427 2' '889 5'
Steuererträge aus Einkommen und Vermögen nach Merkmalen der Steuerpflichtigen, Stadt St.Gallen seit 2010
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