Besondere Ausgleichsregelung. Nach 16 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

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1 Nach 16 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes

2 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße Eschborn Ansprechpartner Referat 438, Besondere Ausgleichsregelung EEG Telefon: Telefax: Bildnachweis Photocase, Seite 1 Stand 11. April 2007

3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Antragsverfahren Antragsvoraussetzungen und Antragsfrist Antragsberechtigung eines Unternehmens Inhaltliche Antragsvoraussetzungen Antragsunterlagen Die Entscheidung des BAFA Erläuterungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung Basis der Berechnung Berechnung der Bruttowertschöpfung Berechnung der Stromkosten Abnahmestelle Energieversorgungsunternehmen (EVU) Begriff des EVU EVU Bescheinigung Differenzkosten Strombeschaffung am Strommarkt Auskünfte Anlagen Berechnungsschema Bruttowertschöpfung...11 Beispiele I und II:...12 Beispiel I:...12 Beispiel II: /12

4 1 Antragsverfahren Besondere Ausgleichsregelung Anträge nach 16 EEG müssen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres für ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes bzw. für einen selbständigen Unternehmensteil gestellt werden. Das Antragsformular und die vollständigen Antragsunterlagen sowie die Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers sind beim BAFA bis zum 30. Juni des laufenden Jahres einzureichen. Es gilt das Datum des Eingangs im BAFA. Da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, kann keine Fristverlängerung gewährt werden; zudem wird regelmäßig keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis gewährt. Die Rechtsfolgen einer Überschreitung dieser Ausschlussfrist werden auch ausgelöst, wenn einzelne, nach dem Gesetz vorzulegende Antragsunterlagen bzw. gesetzlich vorgeschriebene Angaben fehlen. Im Hinblick auf die gesetzliche Ausschlussfrist und die damit verbundenen Rechtsfolgen wird dringend empfohlen, dem BAFA die Antragsunterlagen mit dem entsprechenden Antragsvordruck (Internet: Energie Besondere Ausgleichsregelung) möglichst frühzeitig zuzuleiten und sicherzustellen, dass auch die geforderten Nachweise der Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtzeitig, d. h. bis zum 30. Juni des laufenden Jahres dem BAFA vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird die Fristversäumnis des Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Antragsteller zugerechnet und der Antrag gilt als verspätet mit dem vorgeschilderten Konsequenzen. Die entsprechenden Voraussetzungen müssen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor Antragstellung erfüllt sein. Zudem muss im Antrag klar erkennbar sein, ob der Antrag für das Gesamtunternehmen oder für einen selbständigen Teil des Unternehmens (vgl. 2.1) gestellt wird. Im Fall von Neugründungen, bei denen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist (30. Juni des Antragsjahres) noch kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorliegt, kann ein Antrag nach 16 EEG auch auf der Basis eines Rumpfgeschäftsjahres gestellt werden. Das Rumpfgeschäftsjahr umfasst dabei eine Zeitspanne, die von der Gründung bis zu einem Abschlusszeitpunkt, der vor dem 30. Juni liegen muss, reicht. Die Antragsvoraussetzungen müssen dann nicht im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr, sondern im Rumpfgeschäftsjahr erfüllt sein. Eine Hochrechnung der Daten eines Rumpfgeschäftsjahres auf ein rechnerisch 12 Monate umfassendes Geschäftsjahr ist zum Nachweis der Antragsvoraussetzungen jedoch nicht zulässig. Der Antragsteller kann für jede Abnahmestelle einen Antrag stellen, an welcher der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 10 Gigawattstunden überstiegen hat. Aus den Antragsunterlagen muss klar hervorgehen, an welchen Abnahmestellen des Unternehmens/-teils der EEG-Bezug begrenzt werden soll. Es wird deshalb empfohlen zur Antragstellung das Antragsformular zur Besonderen Ausgleichsregelung gem. 16 EEG auf der Homepage des BAFA zu verwenden. Erfolgt die Antragstellung für mehrere Abnahmestellen des gleichen Unternehmen/-steil, ist für jede beantragte Abnahmestelle ein eigenes Blatt auszufüllen (Seite 2 von 3 des Antragsformulars). Die Voraussetzungen nach 16 Abs. 2 Satz 1 EEG sind jeweils im Gutachten des Unternehmens/-teils und in den entsprechenden Bescheinigungen sowie durch die Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen der betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nachzuweisen. 2 Antragsvoraussetzungen und Antragsfrist 2.1 Antragsberechtigung eines Unternehmens Nach 16 Abs. 1 EEG kann einen Antrag auf Begrenzung der nach 14 Abs. 3 Satz 1 EEG weitergereichten Strommenge ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für einen selbstständigen Unternehmensteil, stellen. Unter dem Begriff produzierendes Gewerbe wird insbesondere die chemische und metallproduzierende Industrie, der Bergbau, die Gewinnung von Steinen und Erden, das verarbeitende Gewerbe, sowie die Energie- und Wasserversorgung als auch das Baugewerbe verstanden. Handelsunternehmen, Handwerksbetriebe und handwerksähnliche Unternehmen zählen hingegen nicht zum produzierenden Gewerbe. In Zweifelsfällen kann auf die Aufzählung in 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zurückgegriffen werden. 4/12

5 Als Unternehmen wird die kleinste rechtlich selbstständige Einheit angesehen. Der Begriff Unternehmen ist damit unabhängig von der konkreten Rechtsform, in der ein Unternehmen betrieben wird und umfasst juristische Personen und Personengesellschaften ebenso wie kommunale Eigenbetriebe. Im Bereich von Konzernen ist auf die jeweils einzelne Konzerngesellschaft abzustellen. Ein selbstständiger Unternehmensteil eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes, ist eine organisatorische Einheit, die vom Restunternehmen getrennt werden und fiktiv als eigenständiges Unternehmen auf dem Markt existieren könnte (Selbstständigkeitsfiktion). Dazu muss der selbstständige Unternehmensteil zu planerischen und unternehmerischen Entscheidungen in der Lage sein. Wegen des Erfordernisses fiktiv als eigenständiges Unternehmen auf dem Markt existieren zu können, und der Notwendigkeit, planerisch und unternehmerisch handeln zu können, reicht es zudem nicht aus, wenn der Unternehmensteil lediglich organisatorisch einen Teil des Unternehmens darstellt. Die Voraussetzungen für selbstständige Unternehmensteile liegen im wesentlichen bei ausgegliederten Standorten, an denen Produktion, Verwaltung und Vertrieb sowie die dazu notwendigen Hilfsprozesse erfolgen, vor. Das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils muss im Gutachten des Unternehmens anhand geeigneter Unterlagen substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden. Als Nachweis eignen sich insbesondere ein Beschluss des Vorstandes zur Ausgliederung des betreffenden Unternehmensteils, das Vorliegen einer buchhalterischen Trennung sowohl beim internen als auch beim externen Rechnungswesen und das Vorhandensein einer eigenen Leitung mit Personal- und Finanzhoheit. 2.2 Inhaltliche Antragsvoraussetzungen Die inhaltlichen Antragsvoraussetzungen sind in der Checkliste produzierendes Gewerbe zur besonderen Ausgleichsregelung nach 16 EEG auf der Homepage des BAFA dargestellt. 2.3 Antragsunterlagen Der Antragsteller muss die Voraussetzungen gem. 16 Abs. 1 und Abs. 2 EEG gegenüber dem BAFA nachweisen. Die Form des Nachweises ist in 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 EEG festgelegt. Demnach müssen in den jeweiligen Antragsunterlagen die folgenden Nachweise erbracht werden. a) Das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers auf der Grundlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des den Antrag stellenden Unternehmens bzw. Unternehmensteils (Unternehmensgutachten), aus dem hervorgeht, dass der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom (Gesamtstrommenge) des Unternehmens/-teils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an den Abnahmestellen, für die eine Begrenzung beantragt wird, jeweils 10 bzw. 100 Gigawattstunden überstiegen hat (konkreter Wert) und das Verhältnis der Stromkosten (nur Fremdbezug und ohne Kostenanteile, die auf an Dritte weitergeleiteten Strom entfallen) zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens/-teils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 15 bzw. 20 vom Hundert überschritten hat. Auch hier ist der konkrete Wert anzugeben. Wichtig: Für jede einzelne (wenn ein Unternehmen über mehrere verfügt) Abnahmestelle, die begrenzt werden soll, muss der gesamte im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom des Unternehmens/-teils im Gutachten des Unternehmens/-teils separat ausgewiesen werden. Dabei sind auch Kleinstmengen nachzuweisen. Insbesondere zum Nachweis des selbständigen Unternehmensteils wird zur Vermeidung von Rückfragen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen empfohlen, die geeignet sind, die Angaben glaubhaft darzulegen (z. B. Jahresabschlüsse, Handelsregisterauszüge, Vorstandsbeschlüsse, Verträge, Konten-/Kostenstellenplan, sonstige Gutachten bzw. Schreiben). b) Die das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und die zu begrenzenden Abnahmestellen des Antragstellers betreffenden Stromlieferverträge (inklusive Nachträge, Zusatzvereinbarungen etc.), sofern diese nicht bereits dem BAFA vorgelegt wurden und Stromrechnungen. Hierbei reicht die fristgerechte Vorlage von Quartals- oder 5/12

6 Jahresrechnungen zum Nachweis grundsätzlich aus, wenn darin die entsprechenden Informationen aus den Einzelrechnungen enthalten sind. c) Die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erbringende(n) Bescheinigung(en) eines Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers mit den Angaben über die Höhe der nach 14 Abs. 3 Satz 1 EEG anteilig weitergeleiteten Strommenge sowie der Differenzkosten des EVU im Sinne von 15 Absatz 1 EEG (inklusive sämtlicher Formelbestandteile mit den entsprechenden Wertangaben). Diese Unterlagen kann das EVU dem BAFA direkt zukommen lassen, wenn es diese Daten vertraulich behandelt haben will (das BAFA wird diese Daten dem Antragsteller nur dann zur Kenntnis geben, bspw. in einem Widerspruchverfahren, wenn das EVU seine Zustimmung dazu erteilt). Es wird darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen im BAFA verbleiben. 3 Die Entscheidung des BAFA Die Begrenzung der nach 14 Abs. 3 Satz 1 EEG anteilig weitergereichten Strommenge erfolgt gemäß 16 Abs. 1 Satz 1 EEG jeweils abnahmestellenbezogen. Daher muss jede Abnahmestelle, für die eine Begünstigung angestrebt wird, sowohl im Antrag bzw. Gutachten des Unternehmens, als auch in der Bescheinigung des EVU möglichst genau benannt werden. Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die im Antrag benannten Abnahmestellen nach 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG ein nach Maßgabe von 16 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EEG zu bestimmender Prozentsatz festgesetzt. In Abhängigkeit der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogenen und selbst verbrauchten Menge Stroms ( 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und der Relation von Stromkosten zur Bruttowertschöpfung ( 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG), ergeben sich hinsichtlich der Begrenzung der jeweiligen Abnahmestelle folgende Fälle: a) Betrug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der Strombezug i. S. v. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG an der Abnahmestelle zwar mehr als 10 Gigawattstunden, aber weniger als 100 Gigawattstunden, oder lag das Verhältnis von Stromkosten zu Bruttowertschöpfung i. S. v. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG zwar über 15 %, jedoch unter 20%, ist hinsichtlich der Begünstigung an der Abnahmestelle ein Selbstbehalt zu tragen. Die Begrenzung der i. S. v. 14 Abs. 3 Satz. 1 EEG anteilig weitergereichten Strommenge erfolgt dann erst ab dem Überschreiten von 10 % des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Stroms (sog. Selbstbehalt gemäß 16 Abs. 4 Satz 3 EEG vgl. Anhang Bsp. I). b) Betrug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der Strombezug i. S. v. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG an der Abnahmestelle 100 oder mehr Gigawattstunden und lag das Verhältnis von Stromkosten zu Bruttowertschöpfung i. S. v. 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG bei 20% oder mehr, ist kein Selbstbehalt zu tragen. Die Begrenzung der i. S. v. 14 Abs. 3 Satz. 1 EEG anteilig weitergereichten Strommenge erfolgt dann ab der ersten Kilowattstunde (vgl. Anhang Bsp. II). Die Entscheidung bzgl. der Begrenzung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Vom Unternehmen bzw. selbstständigen Unternehmensteil weitergeleitete Strommengen sind von der Begrenzung ausgenommen (vgl ). Soweit der Empfänger weitergeleiteten Stroms seinerseits die Voraussetzungen erfüllt, kann er ebenfalls nach den vorgeschilderten Regelungen einen Antrag nach 16 EEG stellen. EVU ist in diesem Fall das stromweiterleitende Unternehmen. Ergeben sich Änderungen des begünstigten Unternehmens, z.b. eine Unternehmensteilveräußerung, ist im Bedarfsfall mit dem BAFA Kontakt aufzunehmen, um zu klären, ob der Begünstigungsbescheid geändert oder übertragen werden kann. 6/12

7 4 Erläuterungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen 4.1 Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung Basis der Berechnung Um eine Begrenzung der anteilig weitergereichten EEG-Strommenge erhalten zu können, ist es nach 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG erforderlich, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung (gem. Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes vom Juni 2003) des Unternehmens/-teils 15% überschreitet. Die Berechnung dieses Verhältnisses erfolgt auf der Basis des Unternehmens/-teils. Es werden die Stromkosten des Unternehmens/-teils und die Bruttowertschöpfung des Unternehmens/-teils zueinander ins Verhältnis gesetzt. Die Abnahmestellen werden dabei nicht isoliert betrachtet. Die bereits durch eine für das Vorjahr ergangene Entscheidung nach 16 EEG hervorgerufenen Wirkungen bleiben nach 16 Abs. 6 Satz 4 EEG bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung außer Betracht. Der Antragsteller kann sich also fiktiv so stellen, als sei er im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht begrenzt gewesen und hätte vollständig die vertraglich vereinbarte Belastung an EEG-Quote ( 14 Abs. 3 Satz 1 EEG) und EEG-Vergütungssatz ( 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 EEG), i d R in Form eines EEG-Zuschlages, ohne Begrenzung getragen. Maßgeblich für die Höhe der Belastung sind die individuellen Vereinbarungen in den Stromlieferverträgen zwischen Endkunde und EVU. Wird von dieser gesetzlichen Möglichkeit der Herausrechnung vorangegangener Begrenzungen gebrauch gemacht, ist dies im Unternehmensgutachten darzustellen Berechnung der Bruttowertschöpfung Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung (für den Abrechnungszeitraum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres) ist die vom Statistischen Bundesamt verwendete Begriffsdefinition zugrunde zu legen (vgl. Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 des Statistischen Bundesamtes). Die Bruttowertschöpfung umfasst die innerhalb eines abgegrenzten Wirtschaftsgebiets (hier der Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) in einem bestimmten Zeitraum (dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres) erbrachte wirtschaftliche Leistung. Außerordentliche und betriebsfremde Einflüsse werden jedoch nicht einbezogen. Die erbrachte wirtschaftliche Leistung stellt demnach das Ergebnis aus der typischen und spezifischen Leistungserstellung (der Produktion) des Unternehmens dar. Sie ist Ausdruck des Wertes aller in der betreffenden Periode produzierten Waren und Dienstleistungen (Gesamtleistung) abzüglich des Wertes der bezogenen und bei der Produktion verbrauchten Güter (Vorleistungen). Unter Vorleistungen ist der Wert der Güter (Waren und Dienstleistungen) zu verstehen, die inländische Wirtschaftseinheiten (hier das Unternehmen/-steil) von anderen (in- und ausländischen) Wirtschaftseinheiten bezogen und im Berichtszeitraum (hier dem letzten abgeschlossenem Geschäftsjahr) im Zuge der Produktion verbraucht haben. Zu den Vorleistungen rechnen Waren wie Rohstoffe und Vorprodukte, aber auch Dienstleistungen wie Reparaturleistungen, Mieten und Pachten. Prüfungskosten z.b. können in der Höhe als Vorleistungen geltend gemacht werden, in der sie von anderen Wirtschaftseinheiten bezogen wurden. Selbst erbrachte Prüfungsleistungen können dagegen nicht als Vorleistungen in Abzug gebracht werden. Basis für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung (Überleitung) ist der Jahresabschluss des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Eingang in die Ermittlung der Bruttowertschöpfung finden jedoch nur Aufwendungen, die auf das entsprechende Geschäftsjahr entfallen. Nachzahlungen aus vergangenen Jahren und Vorauszahlungen für kommende Jahre werden nicht berücksichtigt. Die Darstellung muss gemäß dem Gliederungsschema der Fachserie erfolgen (vgl. Anhang). Die Abgrenzung der einzelnen Positionen ist unter Berücksichtigung der Definitionen zum Tabellenteil und der Erläuterungen gem. der o. g. Quelle des Statistischen Bundesamtes vorzunehmen. Positionen, die in dem Gliederungsschema der Bruttowertschöpfungsrechung gemäß Fachserie nicht explizit aufgeführt werden, sind ausführlich zu erläutern. Insbesondere im Bereich der Sonstigen Kosten ist eine Berücksichtigung sonst nicht möglich. Bei den Sonstigen Kosten handelt es sich um einen Sammelposten von verschiedenen Dienstleistungen, die unter keiner anderen Position der Bruttowertschöpfung eingeordnet werden können. Sonstigen Kosten müssen 7/12

8 daher detailliert aufgeschlüsselt werden. Dienstleistungen, die unter die Position Sonstige Kosten gefasst werden sollen, müssen Vorleistungscharakter (s. o.) haben und dürfen keine außerordentlichen oder betriebsfremden Aufwendungen darstellen. Soweit selbständige Unternehmensteile keine eigenen Umsatzerlöse erzielen, sind als Umsatz aus eigenen Erzeugnissen im Sinne des o. a. Ermittlungsschemas des Statistischen Bundesamtes die auf Vollkostenbasis ermittelten Herstellungskosten zuzüglich einer Gewinnmarge anzusetzen, die der bei Umsätzen mit externen Dritten erzielbaren Marge entspricht Berechnung der Stromkosten Stromkosten im Sinne des 16 EEG sind sämtliche für den Strombezug des Unternehmens oder Unternehmensteils entrichtete Kosten, die auf das Geschäftsjahr entfallen, einschließlich der Steuern. Diese umfassen die Stromlieferkosten (inkl. Börse und Stromhändler), die Netzentgelte, eventuelle Systemdienstleistungskosten, Preisaufschläge aufgrund von EEG und KWKG, Steuern, insbesondere die Stromsteuer abzüglich erwarteter Entlastungen gemäß 10 StromStG. Umsatzsteuern finden keine Berücksichtigung. Nicht zu den Stromkosten zählen ferner Aufwendungen, die für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der für den Strombezug erforderlichen technischen und baulichen Einrichtungen anfallen. Der im betreffenden Unternehmen oder Unternehmensteil eigenerzeugte Strom findet bei der Ermittlung der Stromkosten keine Berücksichtigung. Gleiches gilt für weitergeleitete Strommengen, die vom Unternehmen/-steil nicht selbst verbraucht werden. Die Ermittlung der Stromkosten ist im Gutachten zum Unternehmens/-teil umfassend darzulegen, und die einzelnen Stromkostenbestandteile sind, soweit möglich, differenziert auszuweisen. Als Stromkosten gelten bei einem selbständigen Unternehmensteil auch diejenigen Kosten, die für den Strombezug aus anderen Teilen des Unternehmens zu entrichten sind, soweit es sich bei diesen Strommengen um solche handelt, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogen und vom selbständigen Unternehmensteil verbraucht wurden. 4.2 Abnahmestelle Eine Abnahmestelle für die Abgabe elektrischer Energie an Letztverbraucher im Sinne des 16 Abs. 2 Satz 4 EEG umfasst die räumlich zusammenhängenden elektrischen Anlagen eines Letztverbrauchers auf einem Betriebsgelände, die über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Stromnetz verbunden sind. Jeder Entnahmepunkt wird eindeutig durch die Zählpunktbezeichnung bestimmt. Die Abnahme elektrischer Energie wird an jedem Entnahmepunkt gemessen. Abnahmestelle im Sinne des Gesetzes sind somit alle zu einem Betriebsgelände gehörenden Verknüpfungen zwischen dem Netz des Netzbetreibers und dem Netz des jeweiligen Unternehmens. Ist der räumliche Zusammenhang zweifelhaft (z.b. aufgrund einer Anschrift, die aus mehreren Straßennamen besteht), muss er im Unternehmensgutachten bestätigt werden. 4.3 Energieversorgungsunternehmen (EVU) Begriff des EVU Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG sind unabhängig vom Energiewirtschaftsgesetz alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Strom versorgen. Eine Stromversorgung im vorgenannten Sinne liegt z. B. auch dann vor, wenn ein Unternehmen seinen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogenen Strom an ein anderes Unternehmen weiterleitet. Allerdings ist das Unternehmen in diesem Sinne nicht EVU eines eigenen Unternehmensteils. Unternehmen, die einen eigenen Bilanzkreis bewirtschaften (Bilanzkreisverantwortliche) oder innerhalb des Bilanzkreises eines Dritten eigenständig ihre Strombeschaffung am Elektrizitätsmarkt durchführen, also ihren selbst verbrauchten Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, sondern ihn selbstständig am Strommarkt beschaffen, gelten selbst als EVU EVU Bescheinigung 8/12

9 Nach 16 Abs. 2 Satz 2 EEG sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem BAFA unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge (auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des Antragstellers) und die Differenzkosten (auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des EVU) einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrundegelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sollen darüber hinaus auch die an das antragstellende Unternehmen/-steil gelieferte Gesamtstrommenge und die vom antragstellenden Unternehmen/-steil tatsächlich entrichteten Differenzkosten (auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des Antragstellers) mitteilen. Werden vom betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehrere Abnahmestellen des antragstellenden Unternehmens/- teils beliefert, so können die anteilig weitergereichten Strommengen und die Differenzkosten in einer Bescheinigung, getrennt nach Abnahmestellen, nachgewiesen werden. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen und um Rückfragen zur Vollständigkeit zu vermeiden, werden die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gebeten, die Antragsteller über die Absendung der betreffenden Bescheinigung zu unterrichten Differenzkosten Die Differenzkosten gem. 15 Abs. 1 EEG ergeben sich aus den nach 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 EEG gezahlten Vergütungen und den durchschnittlichen (tatsächlichen) Strombezugskosten pro Kilowattstunde des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens wie folgt: Differenzkosten (Cent/kWh) = (Durchschnittsvergütung EEG-Strom prozentualer Anteil EEG-Strom) + (durchschnittliche Strombezugskosten prozentualer Anteil für konventionellen Strom konventioneller Strom) durchschnittliche Strombezugskosten für konventionellen Strom Erläuterungen zu den einzelnen Formelbestandteilen: Die Durchschnittsvergütung EEG-Strom ist der sich nach 14 Abs. 3 Satz 5 EEG errechnende Betrag. Liegt dieser Betrag dem betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur in Form eines sog. EEG-Aufschlages vor, ist aus diesem die Durchschnittsvergütung EEG-Strom, ggf. unter Zuhilfenahme der vom VDN für den relevanten Zeitraum veröffentlichten EEG-Quoten zu ermitteln. Nur wenn dem betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei sog. All-inclusive-Preisen dieser Betrag nicht vorliegt, dürfen bei der Ermittlung der Differenzkosten nach vorgenannter Formel zur Vereinfachung die vom VDN für den relevanten Zeitraum veröffentlichten EEG-Durchschnittsvergütungen und EEG-Quoten zugrunde gelegt werden. Dies ist dann in der Bescheinigung darzustellen. Der prozentuale Anteil EEG-Strom ist der Anteil von EEG-Strom am Gesamtbezugsvolumen des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens, bezogen auf die gesamten Strommengen, die an Letztverbraucher geliefert worden sind und damit Vergütungszahlungen nach 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 EEG ausgelöst haben. Die vom VDN für den relevanten Zeitraum veröffentlichten EEG-Quoten dürfen nur dann zugrunde gelegt werden, wenn dieser Anteil dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht konkret vorliegt. In der Bescheinigung ist dies entsprechend darzustellen. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Strombezugskosten für konventionellen Strom sind die gesamten Mengen des jeweils betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Geltungsbereich des EEG zu berücksichtigen, die an Letztverbraucher geliefert worden sind und damit Vergütungszahlungen nach 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 EEG ausgelöst haben. Es werden die reinen Energiekosten betrachtet, Netzentgelte u. ä. bleiben unberücksichtigt. Der prozentuale Anteil des konventionellen Stroms ergibt zusammen mit dem vorgenannten prozentualen Anteil EEG-Strom 100% des entsprechenden Gesamtstrombezugs. Wichtig: Sämtliche Formelbestandteile sind auf Basis des jeweils betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (Rechtsträger) zu ermitteln und mit den entsprechenden Wertangaben in der Bescheinigung gesondert auszuweisen. 9/12

10 Die Bescheinigung dient nach 16 Abs. 2 Satz 3 EEG auch dem Nachweis, dass der Antragsteller für die anteilig weitergereichte EEG-Strommenge tatsächlich Differenzkosten entrichtet hat (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4). Somit sind neben den o. a. Differenzkosten auf der Basis des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch die vom Kunden tatsächlich entrichteten Differenzkosten (als Wert in Cent pro Kilowattstunde) in der Bescheinigung auszuweisen Strombeschaffung am Strommarkt Unternehmen, die einen eigenen Bilanzkreis bewirtschaften (Bilanzkreisverantwortliche) oder innerhalb des Bilanzkreises eines Dritten eigenständig ihre Strombeschaffung am Elektrizitätsmarkt durchführen, also ihren selbst verbrauchten Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, müssen ihre durchschnittlichen Strombezugskosten für konventionellen Strom im o. g. Sinne selbst ermitteln. Die Differenzkosten müssen nach der vorgenannten Formel berechnet und die einzelnen Formelbestandteile mit den entsprechenden Wertangaben im Gutachten des Unternehmens ausgewiesen und bestätigt werden. Unternehmen, die selbstständig Strom am Strommarkt beschaffen, werden somit EVU gleichgestellt. 5. Auskünfte Gerne stehen die folgenden Mitarbeiter bei Rückfragen zur Verfügung: Frau Jennrich Telefon: Telefax: eeg.ausgleich@bafa.bund.de Herr Krakowka Telefon: Telefax: eeg.ausgleich@bafa.bund.de Herr Träger Telefon: Telefax: eeg.ausgleich@bafa.bund.de Herr Schneider Telefon: Telefax: eeg.ausgleich@bafa.bund.de 10/12

11 Anlagen Berechnungsschema Bruttowertschöpfung Definition der Bruttowertschöpfung gemäß Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 des Statistischen Bundesamtes 1 Umsatz aus eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen (Lohnarbeiten usw.) ohne Umsatzsteuer + Umsatz aus Handelsware ohne Umsatzsteuer + Provisionen aus der Handelsvermittlung + Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten (ohne Umsatzsteuer) Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion am Anfang des Geschäftsjahres + am Ende des Geschäftsjahres + Selbsterstellte Anlagen (einschl. Gebäude und selbstdurchgeführte Großreparaturen, soweit aktiviert) = Bruttoproduktionswert (ohne Umsatzsteuer) Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen am Anfang des Geschäftsjahres + am Ende des Geschäftsjahres Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (ohne Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist) Bestände an Handelswaren (ohne Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist) am Anfang des Geschäftsjahres + am Ende des Geschäftsjahres Eingänge an Handelswaren (ohne Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist) Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführten Lohnarbeiten (auswärtige Bearbeitung) = Nettoproduktionswert (ohne Umsatzsteuer) Kosten für Leiharbeitnehmer Kosten für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen (nur fremde Leistungen) wie Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen und Montagen ohne Umsatzsteuern Mieten und Pachten (ohne Umsatzsteuer) Sonstige Kosten (ohne Umsatzsteuer; detailliert aufgelistet) = Bruttowertschöpfung (ohne Umsatzsteuer) 1 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden. 11/12

12 Beispiele I und II: Besondere Ausgleichsregelung Beispiel I: Bei einem Antragsteller betrug die Relation der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 16 %, an der Abnahmestelle wurden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 11 GWh Strom bezogen. Die Begrenzung der i. S. v. 14 Abs. 3 Satz. 1 EEG anteilig weitergereichten Strommenge erfolgt erst ab dem Überschreiten von 10 % des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Stroms (sog. Selbstbehalt gemäß 16 Abs. 4 Satz 3 EEG). Berechnung: 11 GWh 10 % = 1,1 GWh Für 1,1 GWh wird die im Jahr der Begrenzung abzunehmende EEG-Strommenge nicht begrenzt. Die übrige im Jahr der Begrenzung abzunehmende EEG-Strommenge wird auf einen Prozentsatz entsprechend dem Bescheid des BAFA begrenzt. Beispiel II: Bei einem Antragsteller betrug die Relation der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 21 %, an der Abnahmestelle wurden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 101 GWh Strom bezogen. Die Begrenzung der i. S. v. 14 Abs. 3 Satz 1 EEG anteilig weitergereichten Strommenge erfolgt ab der ersten Kilowattstunde. 12/12

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