Merkblatt. zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für. Unternehmen des produzierenden Gewerbes
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1 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Stand: 18. März 2005
2 Herausgeber: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Frankfurter Straße 29-35, Eschborn Internet:
3 Hinweise für Anträge gem. 16 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien- Gesetz - EEG) vom (BGBl. Teil I Nr. 40, Seite 1918ff.) 1. Gesetzestext 16 - Besondere Ausgleichsregelung - (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach 14 Abs. 3 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. (2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat, 2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni Prozent überschritten hat, 3. die Strommenge nach 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist, und 4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von 15 Abs. 1 entrichtet hat. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrundegelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen; die Kosten für die Bescheinigung hat das letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. (3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden. 2. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. 3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden. Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 EEG 3 von 11
4 (4) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 2 ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrundelegung der nach 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag, sowie für Schienenbahnen gilt dies nur hinsichtlich des gesamten über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 3 Nr. 2 bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis des Überschreitens der Werte ist in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt des Nachweises nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Beschränkung des Satzes 1 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe des Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinander diesen Letztverbraucher an dieser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn die infolge dieser Regelung zu gewährende Begünstigung für alle Schienenbahnen in der Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist abweichend von Satz 2 der Prozentsatz für die Schienenbahnen einheitlich so festzusetzen, dass diese Summe nicht überschritten wird. (5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach 14 Abs. 3 Satz 4 und der Durchschnittsvergütung nach 14 Abs. 3 Satz 5 für die von dieser Regelung nicht begünstigten Letztverbraucher infolge der Anwendung dieser Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf die Daten des der Entscheidung vorangegangenen Kalenderjahres steigen würde, ist der Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2 für sämtliche Unternehmen, deren Anträge nach Absatz 6 die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllen, unbeschadet des Absatz 4 Satz 5 einheitlich so zu bestimmen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Die Strommenge, die bereits durch eine über den 31. Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im Sinne des 21 Abs. 5 begünstigt ist, ist zu berücksichtigen. (6) Der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 oder 3 und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 3 außer Betracht. (7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. (8) Der Anspruch des für den antragstellenden Letztverbraucher an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus 14 Absatz 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach Absatz 1 bis 6 begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von 14 Abs. 2 zu berücksichtigen. (9) Die Anwendung der Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts nach 20. Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 EEG 4 von 11
5 2. Antragsverfahren Der Antrag inklusive der vollständigen Antragsunterlagen (vgl. dazu Punkt 3) sowie der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers ist beim BAFA bis zum 30. Juni des laufenden Jahres einzureichen (Ausschlussfrist). Da es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, kann weder eine Fristverlängerung gewährt werden, noch ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis möglich. Die Rechtsfolgen einer Überschreitung dieser Ausschlussfrist werden auch ausgelöst, wenn die nach dem Gesetz vorzulegenden Antragsunterlagen einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nicht vollständig sind. Im Hinblick auf die gesetzliche Ausschlussfrist und die damit verbundenen Rechtsfolgen wird dringend empfohlen, dem BAFA die Antragsunterlagen mit dem entsprechenden Antragsvordruck ( möglichst frühzeitig zuzuleiten und sicherzustellen, dass auch die geforderten Nachweise der Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtzeitig, d. h. bis zum 30. Juni des laufenden Jahres erbracht werden. Der Antrag kann auch für einen selbständigen Teil des Unternehmens gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach 16 Abs. 2 Satz 1 EEG von diesem Unternehmensteil im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erfüllt wurden. Im Antrag muss klar erkennbar sein, ob der Antrag für das Gesamtunternehmen oder für einen selbständigen Teil des Unternehmens gestellt wird (zur Abgrenzung vgl. Punkt 5). Die Begrenzung der nach 14 Abs. 3 Satz 1 EEG anteilig weitergereichten Strommenge erfolgt gemäß 16 Abs. 1 Satz 1 EEG für eine Abnahmestelle (vgl. Punkt 5). Daher muss jede Abnahmestelle, für die eine Begünstigung angestrebt wird, im Antrag ausdrücklich benannt werden. Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für die im Antrag benannten Abnahmestellen nach 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG ein nach Maßgabe von Absatz 4 und Absatz 5 zu bestimmender Prozentsatz festgesetzt. Die Begrenzung erfolgt hinsichtlich des gesamten über 10 % des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Stroms (Selbstbehalt). Vom Unternehmen bzw. selbständigen Unternehmensteil weitergeleitete Strommengen sind von der Begrenzung ausgenommen. Bei einem Unternehmen oder selbständigen Teil eines Unternehmens, dessen Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 20 % betrug, erfolgt die Begrenzung bei den Abnahmestellen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mindestens 100 Gigawattstunden Strom im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verbraucht haben, ab der ersten Kilowattstunde. Ein Antrag kann für jede Abnahmestelle gestellt werden, an der der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr jeweils 10 bzw. 100 Gigawattstunden überstiegen hat. Die Voraussetzungen nach 16 Abs. 2 Satz 1 EEG sind im Gutachten des Unternehmens/-teils und in den entsprechenden Bescheinigungen (vgl. Punkt 6) sowie durch die Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen der betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nachzuweisen. Aus den Antragsunterlagen muss klar hervorgehen, an welchen Abnahmestellen des Unternehmens/-teils der EEG-Bezug begrenzt werden soll. Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. 3. Antragsunterlagen Zur Wahrung der Ausschlussfrist muss der Antrag mit den nachfolgenden Unterlagen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres im BAFA eingehen. Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 EEG 5 von 11
6 Bezugszeitraum für die Antragsunterlagen und Angaben ist hierbei das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des Unternehmens. Davon abweichend ist gemäß 15 Abs. 1 EEG der Bezugszeitraum für die Ermittlung der Differenzkosten das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens. Demgegenüber ist die nach 14 Abs. 3 Satz 1 EEG anteilig weitergereichte Strommenge vom jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des beantragenden Unternehmens anzugeben. Antragsunterlagen: I. Das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers auf der Grundlage des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, aus dem hervorgeht, dass - der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom (Gesamtstrommenge) des Unternehmens/-teils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an den Abnahmestellen, für die eine Begrenzung beantragt wird, jeweils 10 bzw. 100 Gigawattstunden überstiegen hat und - das Verhältnis der Stromkosten (nur Fremdbezug, ohne Kostenanteile, die auf weitergeleiteten Strom entfallen) zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens/-teils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 15 bzw. 20 vom Hundert überschritten hat (vgl. Punkt 4). II. Die das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und die zu begrenzenden Abnahmestellen betreffenden Stromlieferungsverträge (inklusive Nachträge, Zusatzvereinbarungen etc.), sofern diese nicht bereits dem BAFA vorgelegt wurden und Stromrechnungen. Hierbei reicht die fristgerechte Vorlage von Quartals- oder Jahresrechnungen zum Nachweis grundsätzlich aus, wenn darin die entsprechenden Informationen aus den Einzelrechnungen enthalten sind. III. Die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erbringende(n) Bescheinigung(en) eines Wirtschaftsprüfers bzw. vereidigten Buchprüfers mit den Angaben über die Höhe der nach 14 Abs. 3 Satz 1 EEG anteilig weitergeleiteten Strommenge sowie ihrer Differenzkosten im Sinne von 15 Absatz 1 EEG inklusive sämtlicher Formelbestandteile mit den entsprechenden Wertangaben (vgl. Punkt 6). Wichtig: Für jede einzelne Abnahmestelle, die begrenzt werden soll, muss der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogene und selbst verbrauchte Strom des Unternehmens/-teils im Gutachten des Unternehmens/-teils separat ausgewiesen werden. Insbesondere zum Nachweis des selbständigen Unternehmensteils wird zur Vermeidung von Rückfragen die Vorlage zusätzlicher Unterlagen empfohlen, die geeignet sind, die Angaben glaubhaft darzulegen (z. B. Jahresabschlüsse, Handelsregisterauszüge, Vorstandsbeschlüsse, Verträge, Konten-/Kostenstellenplan, sonstige Gutachten bzw. Schreiben). Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterlagen grundsätzlich im BAFA verbleiben müssen. 4. Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung Um eine Begrenzung der anteilig weitergereichten EEG-Strommenge erhalten zu können, ist es nach 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG erforderlich, dass das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens/-teils 15% überschreitet. Eine isolierte Betrachtung einzelner Abnahmestellen findet dabei nicht statt. Die bereits durch eine vorangegangene Entscheidung nach 11a (alt) oder 16 EEG hervorgerufenen Wirkungen bleiben nach Absatz 6 Satz 4 bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung außer Betracht. Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung (für den Abrechnungszeitraum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres) ist die vom Statistischen Bundesamt verwendete Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 EEG 6 von 11
7 Begriffsdefinition zugrunde zu legen (vgl. Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 des Statistischen Bundesamtes). Die Bruttowertschöpfung umfasst die innerhalb eines abgegrenzten Wirtschaftsgebiets (hier der Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) in einem bestimmten Zeitraum (des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres) erbrachte wirtschaftliche Leistung. Sie ist Ausdruck des Wertes aller in der betreffenden Periode produzierten Waren und Dienstleistungen (Gesamtleistung) abzüglich des Wertes der bezogenen und bei der Produktion verbrauchten Güter (Vorleistungen). Zu den Vorleistungen rechnen Waren wie Rohstoffe, Vorprodukte, Handelswaren aber auch Dienstleistungen wie Reparaturleistungen, Mieten und Pachten. Die Abgrenzung der einzelnen Positionen ist unter Berücksichtigung der Definitionen zum Tabellenteil und der Erläuterungen gem. der o. g. Quelle des Statistischen Bundesamtes vorzunehmen. Beispiel: Prüfungskosten können in der Höhe als Vorleistungen geltend gemacht werden, in der sie von anderen Wirtschaftseinheiten bezogen wurden. Selbst erbrachte Prüfungsleistungen können nicht als Vorleistungen in Abzug gebracht werden. Bei den "Sonstigen Kosten" handelt es sich um eine Zusammenfassung von verschiedenen Dienstleistungen, die unter keiner anderen Position der Tabelle (vgl. Anlage) eingeordnet werden können. Die Dienstleistungen müssen jedoch Vorleistungscharakter (Fremdbezug) haben und dürfen keine außerordentlichen oder betriebsfremden Aufwendungen enthalten. Die Bruttowertschöpfung ist auf Basis des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu ermitteln und im Einzelnen entsprechend der beigefügten Anlage darzustellen, wobei die sonstigen Kosten zudem detailliert aufzuschlüsseln sind. Kostenarten, die in der Anlage nicht explizit aufgeführt werden, sind ausführlich zu erläutern. Soweit selbständige Unternehmensteile keine eigenen Umsatzerlöse erzielen, sind als Umsatz aus eigenen Erzeugnissen im Sinne des o. a. Ermittlungsschemas des Statistischen Bundesamtes die auf Vollkostenbasis ermittelten Herstellungskosten zuzüglich einer Gewinnmarge anzusetzen, die der bei Umsätzen mit externen Dritten erzielbaren Marge entspricht. Stromkosten im Sinne des 16 EEG sind sämtliche für den Strombezug des Unternehmens oder Unternehmensteils entrichtete Kosten einschließlich der Steuern. Diese umfassen die Stromlieferkosten (inkl. Börse und Stromhändler), die Netzentgelte, eventuelle Systemdienstleistungskosten, Preisaufschläge aufgrund von EEG und KWKG, Steuern, insbesondere die Stromsteuer abzüglich erwarteter Entlastungen gemäß 10 StromStG. Umsatzsteuern finden keine Berücksichtigung. Der im betreffenden Unternehmen oder Unternehmensteil eigenerzeugte Strom ist hingegen bei der Ermittlung der Stromkosten zu eliminieren. Gleiches gilt für weitergeleitete Strommengen, die vom Unternehmen/-steil nicht selbst verbraucht werden. Die Ermittlung der Stromkosten ist im Gutachten des Unternehmens/-teils umfassend darzulegen, und die einzelnen Stromkostenbestandteile sind, soweit möglich, differenziert auszuweisen. Als Stromkosten gelten bei einem selbständigen Unternehmensteil im Sinne von Punkt 5 auch diejenigen Kosten, die für den Strombezug aus anderen Teilen des Unternehmens zu entrichten sind, soweit sich diese auf Strommengen beziehen, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 14 Abs. 3 Satz 1 EEG bezogen und vom selbständigen Unternehmensteil verbraucht wurden. Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 EEG 7 von 11
8 5. Unternehmen, selbständige Unternehmensteile, Abnahmestelle Als Unternehmen wird die kleinste rechtlich selbständige Einheit (Rechtsträger, z. B. AG, GmbH, KG usw.) angesehen. Als selbständige Teile eines Unternehmens werden organisatorische Einheiten angesehen, die vom Restunternehmen getrennt werden könnten und die sowohl zu unternehmerischen als auch zu planerischen Entscheidungen in der Lage sind. Bei einem selbständigen Unternehmensteil kann es sich nicht um eine eigene Rechtspersönlichkeit (Rechtsträger) handeln, da ansonsten bereits ein eigenständiges Unternehmen vorliegen würde. Ebenso kann ein selbständiger Unternehmensteil nur Teil eines Unternehmens sein. Das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils muss im Gutachten des Unternehmens und anhand geeigneter Unterlagen (vgl. Punkt 3) substantiiert dargelegt und nachgewiesen werden. Zum Beleg eignen sich insbesondere ein Beschluss des Vorstandes zur Ausgliederung des betreffenden Unternehmensteils, das Vorliegen einer buchhalterischen Trennung sowohl beim internen als auch beim externen Rechnungswesen und das Vorhandensein einer eigenen Leitung mit Personal- und Finanzhoheit. Eine Abnahmestelle für die Abgabe elektrischer Energie an Letztverbraucher im Sinne des 16 Abs. 2 Satz 4 EEG umfasst die räumlich zusammenhängenden elektrischen Anlagen eines Letztverbrauchers auf einem Betriebsgelände, die über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Stromnetz verbunden sind. Jeder Entnahmepunkt wird eindeutig durch die Zählpunktbezeichnung bestimmt. Die Abnahme elektrischer Energie wird an jedem Entnahmepunkt gemessen. Abnahmestelle im Sinne des Gesetzes sind somit alle zu einem Betriebsgelände gehörenden Verknüpfungen zwischen dem Netz des Netzbetreibers und dem Netz des jeweiligen Unternehmens. 6. Bescheinigung des Energieversorgungsunternehmens Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des EEG sind unabhängig vom Energiewirtschaftsgesetz alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Strom versorgen. Eine Stromversorgung im vorgenannten Sinne liegt z. B. auch dann vor, wenn ein Unternehmen seinen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogenen Strom an ein anderes Unternehmen weiterleitet. Nach 16 Abs. 2 Satz 2 EEG sind Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Antrag des Unternehmens verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrundegelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sollten darüber hinaus auch die an das antragstellende Unternehmen/-steil gelieferte Gesamtstrommenge mitteilen. Werden vom betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehrere Abnahmestellen des antragstellenden Unternehmens/-teils beliefert, so können die anteilig weitergereichten Strommengen und die Differenzkosten in einer Bescheinigung, getrennt nach Abnahmestellen, nachgewiesen werden. Die Differenzkosten gem. 15 Abs. 1 EEG ergeben sich aus den nach 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 EEG gezahlten Vergütungen und den durchschnittlichen (tatsächlichen) Strombezugskosten pro Kilowattstunde des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens wie folgt: Differenzkosten [Cent/kWh] = (Durchschnittsvergütung EEG-Strom * prozentualer Anteil) EEG-Strom + (durchschnittliche Strombezugskosten für konventionellen Strom * prozentualer Anteil konventioneller Strom) - durchschnittliche Strombezugskosten für konventionellen Strom Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 EEG 8 von 11
9 Erläuterungen zu den einzelnen Formelbestandteilen: Die Durchschnittsvergütung EEG-Strom ist der sich nach 14 Abs. 3 Satz 5 EEG errechnende Betrag. Liegt dieser Betrag dem betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur in Form eines sog. EEG-Aufschlages vor, ist aus diesem die Durchschnittsvergütung EEG-Strom, ggf. unter Zuhilfenahme der vom VDN für den relevanten Zeitraum veröffentlichten EEG-Quoten zu ermitteln. Liegt der Betrag dem betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei sog. all-inclusive- Preisen nicht vor, können bei der Ermittlung der Differenzkosten nach vorgenannter Formel zur Vereinfachung die vom VDN für den relevanten Zeitraum veröffentlichten EEG- Durchschnittsvergütungen und EEG-Quoten zugrunde gelegt werden. Der prozentuale Anteil EEG-Strom ist der Anteil von EEG-Strom am Gesamtbezugsvolumen des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens, bezogen auf die gesamten Strombezugsmengen, die an Letztverbraucher geliefert worden sind und damit Vergütungszahlungen nach 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 EEG ausgelöst haben. Liegt dieser Anteil dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht vor, können die vom VDN für den relevanten Zeitraum veröffentlichten EEG-Quoten zugrunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Strombezugskosten für konventionellen Strom sind die gesamten Mengen des jeweils betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Geltungsbereich des EEG zu berücksichtigen, die an Letztverbraucher geliefert worden sind und damit Vergütungszahlungen nach 14 Abs. 3 Satz 1 und 5 EEG ausgelöst haben. Es werden die reinen Energiekosten betrachtet, Netzentgelte u. ä. bleiben unberücksichtigt. Der prozentuale Anteil des konventionellen Stroms ergibt zusammen mit dem vorgenannten prozentualen Anteil EEG-Strom 100% des entsprechenden Gesamtstrombezugs. Wichtig: Sämtliche Formelbestandteile sind auf Basis des jeweils betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (Rechtsträger) zu ermitteln und mit den entsprechenden Wertangaben in der Bescheinigung gesondert auszuweisen. Die Bescheinigung dient nach 16 Abs. 2 Satz 3 EEG auch dem Nachweis, dass der Antragsteller für die anteilig weitergereichte EEG-Strommenge tatsächlich Differenzkosten entrichtet hat (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4). Somit sind neben den o. a. Differenzkosten auf der Basis des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch die vom Kunden tatsächlich entrichteten Differenzkosten (als Wert in Cent pro Kilowattstunde) in der Bescheinigung auszuweisen. Unternehmen, die einen eigenen Bilanzkreis bewirtschaften (Bilanzkreisverantwortliche) oder innerhalb des Bilanzkreises eines Dritten eigenständig ihre Strombeschaffung am Elektrizitätsmarkt durchführen, also ihren selbst verbrauchten Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beziehen, müssen ihre durchschnittlichen Strombezugskosten für konventionellen Strom im o. g. Sinne selbst ermitteln. Die Differenzkosten müssen nach der vorgenannten Formel berechnet und die einzelnen Formelbestandteile mit den entsprechenden Wertangaben im Gutachten des Unternehmens ausgewiesen und bestätigt werden. Um das Antragsverfahren zu beschleunigen und um Rückfragen zur Vollständigkeit zu vermeiden, bitten wir die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Antragsteller über die Absendung der betreffenden Bescheinigung zu unterrichten. Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 EEG 9 von 11
10 7. Auskünfte Gerne stehen die folgenden Mitarbeiter/-innen bei Rückfragen zur Verfügung: Herr Schurr Telefon: 06196/ Telefax: 06196/ Herr Schneider Telefon: 06196/ Telefax: 06196/ Herr Träger Telefon: 06196/ Telefax: 06196/ Frau Fröhlich Telefon: 06196/ Telefax: 06196/ Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 EEG 10 von 11
11 Anlage Definition der Bruttowertschöpfung gemäß Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 des Statistischen Bundesamtes Umsatz aus eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen (Lohnarbeiten usw.) ohne Umsatzsteuer + Umsatz aus Handelsware ohne Umsatzsteuer + Provisionen aus der Handelsvermittlung + Umsatz aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten (ohne Umsatzsteuer) Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion - am Anfang des Geschäftsjahres + am Ende des Geschäftsjahres + Selbsterstellte Anlagen (einschl. Gebäude und selbstdurchgeführte Großreparaturen, soweit aktiviert) = Bruttoproduktionswert (ohne Umsatzsteuer) Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen - am Anfang des Geschäftsjahres + am Ende des Geschäftsjahres - Eingänge an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (ohne Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist) Bestände an Handelswaren (ohne Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist) - am Anfang des Geschäftsjahres + am Ende des Geschäftsjahres - Eingänge an Handelswaren (ohne Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist) - Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführten Lohnarbeiten (auswärtige Bearbeitung) = Nettoproduktionswert (ohne Umsatzsteuer) - Kosten für Leiharbeitnehmer - Kosten für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen (nur fremde Leistungen) wie Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen und Montagen ohne Umsatzsteuern - Mieten und Pachten (ohne Umsatzsteuer) - Sonstige Kosten (ohne Umsatzsteuer; detailliert aufgelistet)) = Bruttowertschöpfung (ohne Umsatzsteuer) Merkblatt zur Besonderen Ausgleichsregelung nach 16 EEG 11 von 11
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