Benützungsreglement für die Turnhalle Quadera
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- Mona Goldschmidt
- vor 8 Jahren
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1 Gemeinde Saas sreglement für die Turnhalle Quadera I. Allgemeines Art. 1 Die Turnhalle Quadera (Mehrzweckhalle, Aussensportanlage und Kleinkinderspielplatz) untersteht der Führung des Gemeindesvorstandes. Unterstellung Art. 2 Sämtliche Anlagen stehen in erster Linie zu schulischen Zwecken zur Verfügung. Soweit die Anlagen nicht von der Schule beansprucht werden, stehen sie anderen Benützerkreisen, der Reihe nach den Dorfvereinen und organisationen oder Dritten (auch von auswärts) zur Verfügung. Für derartige en kann der Gemeindevorstand Gebühren gemäss Anhang zu diesem Reglement erheben. Zweckbestimmung Art. 3 Alle Gesuche um von Anlagen oder Anlage-Teilen sind mindestens acht Tage vorher der Gemeindeverwaltung zuhanden des zuständigen Fachvorstehers einzureichen. Bei Hallenreservationen für regelmässige haben einheimische Vereine und organisationen gegenüber auswärtigen den Vortritt. Für ausserordentliche Anlässe ist ein besonderes Gesuch erforderlich. Ueber solche Bewilligungen wird durch die Gemeindeverwaltung eine besondere Kontrolle geführt. sgesuche Reihenfolge der Ausserordentliche II. Anlageordnung und svorschriften a) Allgemeine Vorschriften Art. 4 Die der Turnhalle sowie aller übriger Lokalitäten ist nur unter Leitung einer erwachsenen, verantwortungsbewussten Person gestattet. Alle Lokalitäten und Anlagen sind mit der gebührenden Sorgfalt zu benützen. Die Benützer sind verpflichtet, in allen Räumen und Anlagen für einwandfreie Ordnung zu sorgen. Nach jeder durch Vereine, Organisationen und dergleichen sind die Anlagen so zu räumen, dass der Schulbetrieb am nächstfolgenden Schultag ohne jegliche Behinderung aufgenommen werden kann. Verantwortung Sorgfaltpflicht Ordnungspflicht
2 Art. 5 Für Beschädigungen von Gebäuden, Anlagen, Mobilien, Turn- und Spielgeräten etc. sowie für fehlende Gegenstände sind die Benützer haftbar. Beschädigungen und Verluste sind dem zuständigen Fachvorsteher des Gemeindevorstandes umgehend zu melden. Haftung/ Meldepflicht Art. 6 Die Gemeinde lehnt jegliche Haftung gegenüber Zuschauern und Nichtturnern etc. ab. Die Vereine haften für Schäden, welche durch Zuschauer verursacht worden sind. Sie haben sich durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Schäden an Drittpersonen versichern zu lassen. Haftungsablehnung Art. 7 Für Diebstähle und liegengelassenes Material übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Fundgegenstände werden vom Abwart in Verwahrung genommen und können dort kostenlos abgeholt werden. Ueber Fundgegenstände, die innert einer durch Publikation bekanntgegebenen Frist nicht abgeholt werden, wird verfügt. Diebstahl etc. Fundgegenstände b) Turnhalle Art. 8 Die Turnhalle steht Vereinen und Organisationen für ihre ordentlichen Uebungen zur Verfügung, sobald sie von der Schule freigegeben ist und in der Regel bis Uhr. Verlängerungen sind in Absprache mit dem Turnhalle-Abwart möglich. Die Lokale und Anlagen sind bis spätestens 15 Minuten nach der bewilligten szeit zu räumen. Für regelmässige Uebungen bleibt die Turnhalle an gesetzlichen Feiertagen, in der Altjahrwoche und während der Sommer-Schulferien sowie während der erforderlichen Reinigungszeiten geschlossen. Turnhalle Zeitrahmen Art. 9 Die der Duschanlagen ist den Vereinen nach den ordentlichen Uebungen gestattet. Duschanlagen Art. 10 Die Turnhalle darf nur mit geeigneten Hallen-Turnschuhen betreten werden. Dies gilt auch für Nicht-Turnende bei den ordentlichen Uebungen. Das Betreten der Duschräume ist nur barfuss gestattet. Schuh- Art. 11 Für Ballübungen und Ballspiele in der Halle sind nur Bälle zu verwenden, die nicht im Freien benützt werden. Ballbenützung
3 c) Aussenanlagen Art. 12 Die Aussenanlagen stehen Vereinen im Bedarfsfalle von Frühjahr bis Herbst jeweils von bis Uhr zur Verfügung. Für die gelten gelten die Bestimmungen von Art. 3 hievor sinngemäss. Aussenanlagen Art. 13 Auf dem Spielplatz sind alle Uebungen, die den Platz stark beanspruchen oder beschädigen können(z.b. Kugelstossen, Steinstossen und dergleichen) zu unterlassen. Spielplatz Art. 14 Das Mitbringen von Hunden sowie das Befahren mit Fahrzeugen aller Art auf den Spielplatz- und Aussenanlagen ist untersagt. Hunde/Fahrzeuge Auf dem gesamten Turnhalle-Areal (inkl. Kleinkinderspielplatz ist das Befahren mit Velos, Mofas oder mit Motorfahrzeugen verboten. Velos und Mofas sind an zugewiesener Stelle zu platzieren. d) Turnhalle als Mehrzweckhalle Art. 15 Vor der Durchführung einer Veranstaltung ist der Hallenboden vom Veranstalter mit den vorhandenen Spezial-Bodenfolien im Benehmen mit dem Abwart abzudecken. Ebenso sind Bühne, Tische und Stühle vom Veranstalter nach Anweisung des Abwartes aufzustellen und nach der Veranstaltung wieder ordnungsgemäss zu versorgen. Die Bühnenanlage und die Bühnenbeleuchtung sowie die Verstärkeranlage darf nur von einem Fachmann bzw. unter Aufsicht des Abwarts bedient werden. Bodenabdeckung Bühne/Tische/ Stühle Bühnenanlage/ Bühnenbeleuchtung Verstärkeranlage Art. 16 Die Grobreinigung hat in allen benützten Räumlichkeiten unter Aufsicht des Abwartes durch den Veranstalter auf eigene Rechnung zu erfolgen. Grobreinigung Art. 17 Eine Saal-Restauration ist vom Veranstalter auf eigene Rechnung und Gefahr zu führen. Für die Bewilligung von Festwirtschaften in der Mehrzweckhalle gelten die einschlägigen Bestimmungen der Gastwirtschaftsgesetzgebung. Saalrestauration Festwirtschaft
4 III. Straf- und Schlussbestimmungen Art. 18 Verstösse gegen die vorliegende Verordnung oder Nichtbeachtung von Anordnungen und Weisungen der mit der Aufsicht betrauten Organe können vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu Fr bestraft werden. Es steht der Behörde zudem das Recht zu, eine bereits erteilte Bewilligung mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Strafbestimmung Art. 19 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2005 in Kraft. Inkrafttreten 7247 Saas, 28. Februar 2005 GEMEINDEVORSTAND SAAS Der Präsident: Der Aktuar: sig. H.P. Boner sig. R. Rauber
5 Anhang zum sreglement für die Turnhalle Saas I. Allgemeines Art. 1 Hallen-Reservationen, die nicht mindestens sechs Tage vor dem sdatum abgemeldet werden, müssen bezahlt werden. II. Turnhalle Art. 2 Einmalige (bis zu 4 Stunden) durch einheimische Vereine und Gruppierungen Fr pro Mal einheimischer Beteiligung Fr pro Mal Gruppierungen Fr pro Mal Dauerbenützung (pro Schuljahr) durch einheimische Vereine und Gruppierungen Fr pro Schuljahr einheimischer Beteiligung Fr pro Schuljahr Gruppierungen Fr pro Schuljahr Ausgenommen vom Tarif sind schulische und jugendsportliche Anlässe. Einheimische Kinder-, Jugend- und Senioren-Sportgruppen bezahlen die halbe Jahres-Gebühr (Fr ). III. Mehrzweckhallen-Gebrauch für Anlässe Art. 3 a) Einheimische Vereine, Organisationen und Gruppen Mehrzweckhalle mit Wirtschaftsbetrieb - Mehrzweckhalle mit Infrastruktur: vom Reinertrag aus dem Wirtschaftsbetrieb 7 % Minimum Fr Maximum Fr Mehrzweckhalle ohne Wirtschaftsbetrieb durch einheimische Vereine und Gruppierungen Fr pro Mal einheimischer Beteiligung Fr pro Mal Reinigungsentschädigung (direkt an Abwart) Fr /Std. Vorbehalten bleiben Spezialregelungen bei schulischen oder jugendsportlichen Anlässen. b) Auswärtige Vereine, Organisationen und Gruppen Mehrzweckhalle mit Wirtschaftsbetrieb - Mehrzweckhalle mit Infrastruktur pauschal Fr pro Mal plus bei Festwirtschaft in der Halle oder der Küche
6 und Magazine: vom Reinertrag aus dem Wirtschaftsbetrieb 10 % Reinigungsentschädigung (direkt an Abwart) Fr /Std. Mehrzweckhalle ohne Wirtschaftsbetrieb Hallenbenützung ohne Küche/Magazine Fr pro Mal Reinigungsentschädigung (direkt an Abwart) Fr /Std. IV. Aussensportanlagen Art. 4 Aussensportanlagen mit Duschenbenützung in der Turnhalle durch einheimische Vereine und Gruppierungen Fr pro Tag einheimischer Beteiligung Fr pro Tag Gruppierungen Fr pro Tag Aussensportanlagen ohne Duschenbenützung in der Turnhalle durch einheimische Vereine und Gruppierungen Fr pro Tag eiinheimischer Beteiligung Fr pro Tag Gruppierungen Fr pro Tag Also revidiert am und am mit Wirkung per Der Gemeindevorstand
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