Vorwort. Die Verfasser
|
|
- Linus Weiss
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Leseprobe zum Buch Felser/Philipp - Die erfolgreiche Gebührenabrechnung Rechtsgrundlagen, Strategien, Praxistipps Bund-Verlag Kritiken zum Buch unter Mehr zu den Autoren unter Mehr zum Verlag unter Vorwort Dieser Ratgeber soll weder die guten bereits zugänglichen BRAGO-Kommentare um ein weiteres Exemplar bereichern und befaßt sich daher auch nicht wissenschaftlich mit den auftauchenden Gebührenproblemen. Wir stellen andererseits auch kein weiteres Anfängerhandbuch zur Verfügung. Unser Ratgeber setzt da an, wo strategisch gedacht und argumentiert werden muß, um die anwaltliche Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll zu vermarkten. Hierzu gehört auch, sich mit den Wertvorschriften und den Bedingungen der Rechtsschutzversicherungen auseinanderzusetzen, um angemessen argumentieren zu können. Nicht jedes Rechtsproblem des Mandanten ist auch ein Versicherungsfall. Der ratsuchende Mandant wird auch bei optimaler Beratung oder Vertretung nicht zufrieden sein, wenn er nicht nach Darstellung des Sachverhalts und vor Auslösung evtl. hoher Kosten darauf aufmerksam gemacht wird, daß und warum seine Rechtsschutzversicherung nicht zahlen muß. Unser Ratgeber soll damit helfen, nicht nur korrekt abzurechnen, sondern auch dazu führen, daß Sie so argumentieren, daß die Abrechnung keinesfalls vom Zahlungspflichtigen mit welchem Argument auch immer gekürzt werden kann. Die Verfasser
2 Inhaltsverzeichnis VORWORT EINLEITUNG Teil I 1. Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des Mandanten a) Der rechtsschutzversicherte Mandant Der Versicherungsfall im (ausschließlich) gerichtlichen Verfahren Der Versicherungsfall mit Wartefrist Der Versicherungsfall ohne Wartefrist Deckungsbeispiele bei Haftpflichtfällen und Straf- (und Owi-)Sachen: Kurzübersicht über Kostendeckungsmöglichkeit: Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts ( 15 ARB): Prüfung der Erfolgsaussichten ( 17 ARB) und Klagefrist ( 18 ARB) Abrechnung von Rahmengebühren ( 12 BRAGO): Schlußbemerkung Muster 1 b) Das Mandat ohne Rechtsschutzversicherung c) Das PKH-Mandat d) Die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung 2. Streitwerkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3. Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren a) Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit b) Tips zur Kündigungsschutzklage 1. Arbeitsvertrag (Ausfertigung eines schriftlichen Arbeitsvertrages) 2. Abmahnungen 3. Entgelt (Leistungsanträge) 4. Feststellungsantrag ( 256 ZPO) 5. Weiterbeschäftigungsantrag 6. Zeugnis c) Musteranschreiben an einen Arbeitgeber vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage 4. Streitwerte und Gebühren in Familiensachen a) Einverständliche Scheidung gem. 630 ZPO b) streitige Auseinandersetzung isolierte Familiensachen gem. 621 ZPO
3 c) streitige Scheidung streitiges Verbundverfahren d) einstweilige Anordnungen im Scheidungsverbund Streitwertschema für Familiensachen (Verbundverfahren) Streitwertschema für Familiensachen (Verbundverfahren) (mit EA-Verfahren) e) Aufeinandertreffen von isolierten Verfahren und Verbundverfahren Streitwertschema für Familiensachen bei Aufeinandertreffen von isolierten Sachen und Verbundverfahren (mit EA-Verfahren) f) außergerichtliche Regelung des Getrenntlebens TEIL 2 HINWEISE ZUR BEARBEITUNG EINES MANDATS NACH DEN VORSCHRIFTEN DER BRAGO VON DER ANNAHME DES MANDATS BIS ZU DESSEN BEENDIGUNG. 1. Vorbemerkung 2. Immer anzuwendende bzw. zu prüfende Allgemeine Gebührenvorschriften a) 6 BRAGO, mehrere Auftraggeber b) 11 BRAGO, Tabelle, Instanzen, Mindestgebühr c) 12 BRAGO, Rahmengebühr 3. Vereinbarung der Vergütung 4. Rechtsberatungsvertrag A. DAS ZIVILRECHTLICHE MANDAT 1. Außergerichtliche Tätigkeit und Tätigkeit vor Verwaltungsbehörden und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit a) Rat und Auskunft, Erstberatung b) Beratungshilfe Voraussetzungen für die Bewilligung: Zuständigkeit für die Bewilligung: Keine Ablehnung eines Beratungshilfemandats. Persönliche Beratung durch den Rechtsanwalt: Antragstellung durch den Rechtsanwalt: Abrechnung der Tätigkeit: Anrechnung der Gebühr des 132 Abs. 2 BRAGO auf andere Gebühren: Beratungshilfe im Insolvenzverfahren
4 c) die außergerichtliche Tätigkeit und einfache Schreiben Einfache Schreiben Die außergerichtliche Tätigkeit Die Geschäftsgebühr Die Besprechungsgebühr Anrechnung der Geschäftsgebühr d) Tätigkeit vor Verwaltungsbehörden und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit 2. Tätigkeiten im Vertragsbereich (Abrechnung von Gutachten und Verträgen) a) Gutachten b)abrechnung von Verträgen 3. Tätigkeit vor des ordentlichen Gerichten, den Arbeits- Verwaltungs- und Finanzgerichten a) Prozeßgebühr: b) Verhandlungsgebühr c) Erörterungsgebühr d) Beweisgebühr e) Vergleichsgebühr f) Mehrere Auftraggeber g) Auslagenvorschüsse h) Volle Gebühr / Mindestbetrag einer Gebühr i) Kürzung gleichartiger Gebühren j) Gebühren des Verfahrens nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil k) Fälligkeit der Vergütung B TÄTIGKEIT VOR DEM SOZIALGERICHT 1. Verfahren 2. HONORARVEREINBARUNG (Sozialrecht) 3. Abrechnung nach Wertgebühren
5 C TÄTIGKEIT IN STRAF- UND BUßGELDSACHEN 1. Beratung und Auslagen a) Die Beratung b) Die Post- und Telekommunikationsauslagen gem. 26 BRAGO 2. Strafsachen a) Für das polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren b) Inhaftierter Mandant. c) Gerichtliches Verfahren d) Ausnahmevorschrift 84 Abs. 2 BRAGO: e) Gerichtliches Verfahren ohne Hauptverhandlung f) Weitere Verhandlungstage g) Neubeginn der Hauptverhandlung h) Das Berufungsverfahren i) Das Revisionsverfahren j) Die Einlegung des Rechtsmittels 3. Besondere Gebührenvorschriften im Strafverfahren a) Einziehung und verwandte Maßnahmen ( 88 Satz 1 und 2 BRAGO) b) Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis ( 88 S. 3 BRAGO) c) Gebühren für einzelne Tätigkeiten ( 91 und 92 BRAGO) d) Vertretung eines Nebenklägers oder anderen Verfahrensbeteiligten ( 95 BRAGO) 4. Pflichtverteidigerabrechnung 5. Bußgeldsachen D TÄTIGKEIT IN DER VOLLSTRECKUNG UND INSOLVENZVERFAHREN 1. Zwangsvollstreckung 2. Gebühren im Insolvenzverfahren E. TÄTIGKEIT IN DER UNFALLREGULIERUNG Stichwortverzeichnis
6 Leseprobe: Einleitung Der Ratgeber befaßt sich mit verschiedenen Problemkreisen. In der Anwendung müssen sie verknüpft werden, was dazu führen würde, daß bei den verschiedenen Gebührenvorschriften permanent Wiederholungen stattfinden müßten. Dies wäre sowohl langweilig als würde auch den Umfang des Buches ins Unzumutbare anwachsen lassen. Sie finden somit die allgemeinen strategischen Hinweise und Ratschläge zur korrekten Wertermittlung im ersten Teil des Ratgebers, ebenso Hilfen im Umgang mit Rechtsschutzversicherern. Im zweiten Teil finden Sie die Ausführungen zu den einzelnen BRAGO-Vorschriften mit Querverweisen zum ersten Teil. Die Erläuterungen zu den BRAGO- Vorschriften sind nicht in der Reihenfolge des Gesetzestextes, sondern so aufgeführt, wie sie von der Mandatsannahme bis zur Beendigung des Mandats beachtet werden müssen. Teil I 1. Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des Mandanten Damit einerseits die Kanzlei wirtschaftlich geführt werden kann, auf der anderen Seite die wirtschaftlichen Interessen der Mandantschaft angemessene Berücksichtigung finden und Sie nicht bei der vielleicht notwendigen Führung von Gebührenprozessen durch das Gericht unangenehme Belehrungen hinnehmen müssen (im schlimmsten Falle durch ein die Klage abweisendes Urteil), sollten Sie, bevor Sie sich entschließen tatsächlich ein Mandat zu übernehmen, den Mandanten über die Möglichkeit der Finanzierung hinweisen. a) der rechtsschutzversicherte Mandant Hier ist zunächst zu prüfen, ob das Rechtsproblem überhaupt versicherbar ist, wenn ja ob es im Vertrag des Mandanten auch versichert ist. Sollte beides zutreffen, ob tatsächlich auch ein Schaden- (Versicherungs-) fall vorliegt. Die Abgrenzung ist selbst für erfahrene Praktiker nicht immer einfach. Nachfolgende einige Hinweise:
7 Wir unterscheiden 4 große Bereiche, die unterschiedlich mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen bzw. nicht abzurechnen sind. nicht deckungsfähige Tätigkeiten nicht deckungsfähige Tätigkeiten, jedoch deckungsfähige Beratung deckungsfähige Tätigkeiten mit Wartefrist deckungsfähige Tätigkeiten ohne Wartefrist Vorausgeschickt werden muß, daß sämtliche Rechtsschutzversicherer bis auf AdvoCard niemals Kostendeckung zusagen, wenn ein ungeklärtes Versicherungsverhältnis vorliegt, also im Klartext der Mandant (oder sein Zahlungspflichtiger) die Versicherungsprämie nicht gezahlt hat. AdvoCard handelt insoweit anders: Wenn der Mandant den Auftrag erteilt und es sich um ein grundsätzlich deckungsfähiges Risiko handelt, kann der Anwalt sofort mit der Arbeit beginnen, ohne auf die Deckungszusage zu warten und wird auch bezahlt, wenn er sofort mit Beginn seiner Tätigkeit die RS-Versicherung um Kostendeckung ersucht. Sämtliche Gebühren sind sicher, selbst wenn die Prämie nicht gezahlt ist. Bei dieser RS-Versicherung wird erst für Tätigkeiten nicht mehr bezahlt, die nach dem Zeitpunkt entfaltet werden, der nach der Deckungsablehnung beginnt. Nehmen wir also an, wir haben an die Gegenseite geschrieben und sofort um Deckung nachgesucht, so ist die Geschäftsgebühr sicher. Ist die Sache mit der Gegenseite besprochen worden, bevor die Deckungsablehnung infolge unbezahlter Prämie o. ä. erfolgt, so ist auch die Besprechungsgebühr sicher. Sollte die Ablehnung vor der notwendigen Besprechung erfolgen, so ist die Besprechungsgebühr nicht mehr gedeckt und muß vom Mandanten persönlich bezahlt werden. Bei allen anderen Gesellschaften wissen wir vor Deckungszusage nicht, ob tatsächlich bezahlt werden muß oder Tatbestände vorliegen, die die Gesellschaft berechtigen, Deckung zu versagen! Nicht deckungsfähig sind: 1. sämtliche Verletzungen strafrechtlicher Vorschriften, die vorsätzlich zu begehen sind. Ist ein Delikt sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begehbar, besteht kein Versicherungsschutz, falls Vorsatz vorgeworfen wird. Wird Fahrlässigkeit vorgeworfen, so besteht Versicherungsschutz, der jedoch rückwirkend entfällt, falls die Tat rechtskräftig wegen Vorsatz abgeurteilt wird.
8 Für sämtliche verkehrsrechtlichen Delikte besteht Deckungsschutz, es sei denn, es erfolgt eine Verurteilung wegen Vorsatzes. (Kommt in der Praxis so gut wie nicht vor!). 2. Im übrigen alle Risikoausschlüsse gem. 4 ARB. Hier ist jedoch darauf zu achten, daß manche klassischen Risikoausschlüsse (wie z. B. Finanzgerichtsrechtsschutz) gesondert versichert werden können. Ich verweise hierzu insbesondere auf 24 Abs. 3, 25 Abs. 3, 26 Abs. 4 und 29 ARB. Nicht deckungsfähig für anwaltliche Tätigkeit, jedoch beratungsfähig sind: Abweichend der Ausschlüsse gem. 4 ARB (absoluter Risikoausschluß) sind deckungsfähig für eine Beratung 1. familien- und erbrechtliche Angelegenheiten 2. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hier ist darauf zu achten, daß nicht nur ein bestehender Versicherungsvertrag (und damit Kostendeckung grundsätzlich!) vorliegen muß, sondern auch ein Versicherungsfall. Es kann sich also nicht ein Mandant vorsorglich über seine Unterhaltsverpflichtungen und ggfls. Sorgerecht pp. für den Fall der Scheidung beraten lassen, wenn kein konkreter Anlaß für eine Trennung von seinem Ehepartner besteht. Gleiches gilt für eine Beratung in erbrechtlicher Hinsicht. Wenn der Mandant es an der Zeit findet, nun endlich ein Testament zu errichten oder sich zu erkundigen, was ihm zustehen könnte, wenn der Erbonkel irgendwann endlich das Zeitliche zu segnen gedenkt, so liegt ein Versicherungsfall nicht vor. Ein Versicherungsfall (für die Errichtung oder Veränderung seines Testamentes) liegt vor, wenn sich zeitnah in seinen Lebensumständen etwas so verändert hat, daß ein Testament errichtet oder verändert werden müßte. Mögliche gesetzliche Erben (Kinder) könnten sich so negativ gegenüber dem Erblasser verhalten haben, daß er sie auf Pflichtteil setzen oder vielleicht sogar ganz enterben möchte. Der Mandant hat erfahren, daß er unheilbar krank ist und nunmehr Veranlassung sieht, ein Testament zu errichten. Der allgemeine Wille, ein Testament jetzt zu errichten oder sich diesbezüglich beraten zu lassen, löst im Zweifel den Versicherungsfall nicht aus. Auch die Beratung, wenn der Mandant zu erben gedenkt, ist an die veränderten Umstände zeitnah anzupassen. Es muß ein Erbfall vorliegen oder ein zeitnaher
9 Verstoß eines Miterben gegen die beiderseitigen Verpflichtungen z. B. in einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Achten Sie bitte darauf, daß die unter diesem Abschnitt aufgeführten Beratungen mit der Rechtsschutzversicherung nur abgerechnet werden dürfen, wenn sie nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts in Zusammenhang stehen. Sie dürfen also nicht mit einem Dritten, dem Gericht oder einer Behörde korrespondiert oder gar besprochen oder verhandelt haben. Es kommt nicht darauf an, ob Sie diese weitergehende Tätigkeit auch abgerechnet haben, sondern daß die gebührenpflichtige weitergehende Tätigkeit von Ihnen erbracht wurde. Wer diese Tätigkeit für den Mandanten erbringt, jedoch nur eine Beratung mit der Rechtsschutzversicherung abrechnet, beteiligt sich an einem Versicherungsbetrug zu Lasten der Rechtsschutzversicherung! Weisen Sie bitte Ihre Mandanten darauf hin, falls das Ansinnen an Sie gestellt wird. Der Versicherungsfall im (ausschließlich) gerichtlichen Verfahren In sozialrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten (außer bei Führerscheinsachen, die über Verkehrsrechtsschutz auch vor der Verwaltungsbehörde gedeckt werden) besteht für den Rechtsschutzversicherer ein Versicherungsfall erst, wenn die Sache vor dem Sozialgericht oder Verwaltungsgericht anhängig gemacht wird. Die Tätigkeit gegenüber dem Sozialversicherungsträger und gegenüber der Verwaltungsbehörde beides einschließlich Widerspruchsverfahren ist also nicht deckungsfähig und muß somit durch den Mandanten persönlich honoriert werden. Hierauf ist der Mandant hinzuweisen, bevor die entsprechende Tätigkeit entwickelt wird. Der Rechtsanwalt, der dies nicht weiß und daher seinen Mandanten auf diese Tatsache nicht hinweist, verdient zwar die entsprechenden Gebühren, verliert aber im Zweifel seinen Gebührenanspruch, weil er sich insoweit schadenersatzpflichtig gemacht hat. Kanzleien, die sich häufiger mit Sozial- oder Verwaltungsrecht beschäftigen, sollten einen Hinweis auf die mangelnde Deckungsfähigkeit in die Kanzleibroschüre aufnehmen oder ein entsprechendes Info-Blatt im Wartezimmer auslegen. Dies erspart jedoch nicht den nochmaligen Hinweis des Rechtsanwalt zu Beginn des Mandatsgespräches. Der Versicherungsfall mit Wartefrist Nach Abschluß des Versicherungsvertrages hat der Versicherte als Normfall eine Wartefrist von 3 Monaten. Diese Wartefrist dient dazu, etwa bereits schwebende
10 Eintritte eines Versicherungsfalles aus dem Versicherungsschutz auszuklammern. Wenn der Mandant z. B. vor Abschluß des Versicherungsvertrages weiß oder zumindest ahnt, daß er Ärger mit seinem Arbeitgeber oder Vermieter bekommen wird, so soll vermieden werden, daß z. B. die dann notwendig folgende rechtliche Auseinandersetzung gedeckt wird. Selbst wenn die Kündigung nach dem Versicherungsabschluß erfolgt, so dient die Wartefrist dazu, ein bereits dem Versicherten bekanntes Risiko kostenmäßig bei ihm zu belassen und nicht der Rechtsschutzversicherung aufzubürden. Ein bereits sich andeutender Versicherungsfall soll ganz einfach nicht gedeckt sein. Beide Vertragspartner sollen den Vertrag bei absolut Null beginnen können. Ähnliche Vorschriften kennen wir ja auch in der privaten Krankenversicherung, Unfallversicherung und Lebensversicherung. Sämtliche nicht unter dem nächsten Abschnitt aufgeführten Versicherungsfälle unterliegen der Wartefrist. Sollte ein Mandant sich bei Ihnen beraten lassen hinsichtlich eines Wechsels seiner Rechtsschutzversicherung, so raten Sie ihm dringend, als Zusatzvereinbarung aufnehmen zu lassen, daß infolge einer Vorversicherung von Anfang an jeder Schadenfall gedeckt wird, der nicht von der Vorversicherung gedeckt wird! Der Versicherungsfall ohne Wartefrist Auf die Wartefrist kann verzichtet werden (und wird verzichtet!), wenn es sich um einen Versicherungsfall handelt, der sich nicht bereits vor Abschluß des Versicherungsvertrages andeuten kann. So kann z. B. der Versicherte nicht ahnen oder wissen, daß er 2 Tage später in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Somit ist die Verteidigung in einem Bußgeld- oder Strafverfahren ab dem 1. Tag der bestehenden Versicherung ohne Wenn und Aber gedeckt, ebenso die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen aufgrund eines Deliktes, das nach Ort und Datum genau definiert werden kann. beim Bund-Verlag und beim Autor Ende der Leseprobe Die Autoren und der Verlag danken für Ihr Interesse. Bitte beachten Sie auch die anderen Publikationen der Autoren (Felser/Philipp, Die
11 erfolgreiche Kanzleigründung und Philipp, Die erfolgreiche Zwangsvollstreckung). Links:
Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrVerkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf
Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung
MehrKosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten
Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich
MehrAdvocard Rechtsschutz für Privatkunden
So einfach ist das! Advocard Rechtsschutz für Privatkunden Einmalig und nur bei Advocard: Rechtsschutz Plus XL Der Klügere gibt nicht nach, sondern ruft seinen Anwalt! Jeder braucht Rechtsschutz! In einen
MehrR E C H T S A N W Ä L T E P I T Z E L L I N G E R KATSCHKE
R E C H T S A N W Ä L T E P I T Z E L L I N G E R KATSCHKE Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Gebühren im Sozialrecht 2.1 Was ist meine Ausgangssituation?
MehrMerkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen
Merkblatt Gebühren im Sozialrecht, Strafrecht und Bußgeldsachen Inhalt 1 Vorbemerkung 2 Gebühren im Sozialrecht 2.1 Was ist meine Ausgangssituation? 2.2 Welche Gebühren fallen bei außergerichtlichen Tätigkeiten
MehrDeckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
MehrDas Rechtsanwaltshonorar im Arbeitsrecht
Das Rechtsanwaltshonorar im Uwe Jahn Rechtsanwalt für für Medizinrecht Vortrag im Rahmen einer Dienstbesprechung der Arbeitsrichter in MV, Rostock-Warnemünde April 2009 1. Rechtsgrundlage Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
MehrVortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?
Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrStand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrMUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG
Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften
Mehrkampft Mein Roland fur mich. JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract
ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract geht es mir gut Mein Roland fur mich. kampft Für Geschäftskunden JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten JurContract Ihr Schutzschild bei
MehrGebührentabellen. mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen. von Norbert Schneider. 2., überarbeitete Auflage
Gebührentabellen mit Erläuterungen, Berechnungsmustern und Arbeitshilfen von Norbert Schneider 2., überarbeitete Auflage Gebührentabellen Schneider ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische Gliederung:
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrRisikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Erbrecht
1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Erbrecht 2 3 I Das Problem im Erbrecht. Erbrechtliche Auseinandersetzungen treffen uns nicht selten in emotionalen Ausnahmesituationen: Neben dem Verlust
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrMerkblatt für Mandanten
Merkblatt für Mandanten Sehr geehrte Damen und Herren, mit den nachfolgenden Informationen möchte Sie die Kanzlei Klaus, Abteilung Rechtsanwälte, über die allgemeine anwaltliche Kostenberechnung und Kostenabwicklung
MehrRisikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Versicherungsrecht
1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Versicherungsrecht 2 3 I Das Problem im Versicherungsrecht. Eine Klage im Versicherungsrecht ist oft wie ein Kampf David gegen Goliath: Der finanzstarke
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrMandanten-Fragebogen
Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).
MehrLAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten
Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten LAND BRANDENBURG Was Sie über Rechtsanwälte wissen sollten 2 Allgemeines Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ( 1 Bundesrechtsanwaltsordnung).
MehrVSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern
OFFERTE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG KOLLEKTIV- UND VERGÜNSTIGUNGSVERTRAG für VSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern nachfolgend VSG genannt als Beitritt zum
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrAllgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis
Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft Der Rechtsanwalt bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen: I. Gebührenhinweis Es wird
MehrRechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung 1. Was ist eine Rechtsschutzversicherung? Die Erfahrung zeigt: Prozesse sind nicht immer vermeidbar und die damit verbundenen Kosten unübersehbar. Doch so mancher verzichtet auf
MehrRisikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht
1 Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht 2 3 I Das Problem im Arzthaftungsrecht. Ein Patient glaubt, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu sein. Doch ein Prozess im Arzthaftungsrecht
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrDienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.
Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.
Mehr(Name) (Vorname) (Name) (Vorname)
Rechtsanwalt T. Gall Obere Eisenbahnstr. 14 72202 Nagold Tel.: 07452/931588-0 Fax: 07452/931588-4 Datum: 26.08.2015 Für die Mandatsbearbeitung zwischen dem Rechtsanwalt Tobias Gall Obere Eisenbahnstraße
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrInhaltsverzeichnis. navigation (gegenüberstellung BRAGO RVG was hat sich geändert?) 1. teil ii. neu eingeführte regelungen 73
sverzeichnis teil i. navigation (gegenüberstellung BRAGO RVG was hat sich geändert?) 1 teil ii. neu eingeführte regelungen 73 1. Mediation 73 2. Hilfeleistungen in Steuersachen 73 3. Zeugenbeistand 73
MehrPKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrAdvocard Rechtsschutz für Privatkunden
So einfach ist das! Advocard Rechtsschutz für Privatkunden Einmalig und nur bei Advocard: Rechtsschutz Plus XL Der Klügere gibt nicht nach, sondern ruft seinen Anwalt! Jeder baucht Rechtsschutz! In einen
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrRISIKOLOS VOR GERICHT.
1 RISIKOLOS VOR GERICHT. Prozessfinanzierung im Versicherungsrecht Mit Anspruch. Für Anspruch. 2 3 I DAS PROBLEM IM VERSICHERUNGSRECHT. Eine Klage im Versicherungsrecht ist oft wie ein Kampf David gegen
MehrRatgeber: Kündigung. Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer
Qualität durch Fortbildung Fortbildungszertifikat der Bundesrechtsanwaltskammer Ratgeber: Kündigung Haben Sie eine Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie sich verhalten sollen? Dieser Ratgeber gibt
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrÜbersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrFreiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010
Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer - Falsch ausgestellte Lohnsteuerbescheinigungen 2010 Sehr geehrte Anwenderin, sehr geehrter Anwender, wie Sie bereits der Fachpresse, einigen Internetforen
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrUni aktiv-plus 2016 Vorsorge. Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht. Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf Hauptstraße 4
Uni aktiv-plus 2016 Vorsorge Das neue Erbrecht Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Copyright 2016 Dr. Friedrich Lorenz 1 Zur Person Rechtsanwalt Büro in 2500 Baden Johannesgasse 25 in 2486 Pottendorf
MehrE N T S C H E I D S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni
MehrROLAND RECHTSSCHUTZ. Rechtsschutz für Verkehrsteilnehmer PRIVATKUNDEN
ROLAND RECHTSSCHUTZ Rechtsschutz für Verkehrsteilnehmer PRIVATKUNDEN 2 ROLAND RECHTSSCHUTZ FÜR VERKEHRSTEILNEHMER Sparen Sie Geld und Nerven. Wir sorgen auf jedem Weg für Ihr Recht. ROLAND RECHTSSCHUTZ
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrRechtsschutzhilferichtlinien
Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrHERZLICH WILLKOMMEN IN DER RECHTSANWALTSKANZLEI BURGMANS
HERZLICH WILLKOMMEN IN DER RECHTSANWALTSKANZLEI BURGMANS GESTATTEN: IHR RECHTSRATGEBER. Seit dem Jahr 1998 vertrete und berate ich Mandanten in Borgholzhausen und im Großraum Bielefeld. Dazu zählen gleichermaßen
MehrStand: 26.08.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
MehrInfo Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Beitragsrahmengebühren Gebührenvereinbarung Prozesskosten Außergerichtliche Kosten
Info Kosten In der Bundesrepublik sind die Anwaltskosten gesetzlich seit dem 01.07.2004 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), vorher in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geregelt. Je nach Tätigkeitsbereich,
MehrAnwendungsbeschreibung. Honorarabrechnung RVG - Adhäsionsverfahren 403 StPO
Anwendungsbeschreibung Honorarabrechnung RVG - Inhalt 1 Adhäsionsverfahren... 3 1.1 Juristische Regel... 3 1.2 Praktische Anwendung... 6 1.3 Fallbeispiel (aus Sicht des Anwalts des Opfers/Verletzten) ohne
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrRISIKOLOS VOR GERICHT.
1 RISIKOLOS VOR GERICHT. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht Mit Anspruch. Für Anspruch. 2 3 I DAS PROBLEM IM ARZTHAFTUNGSRECHT. Ein Patient glaubt, Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu sein.
MehrGebühren des Rechtsanwalts
G Gebühren des Rechtsanwalts Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich auch in Familiensachen nach einem Streit- bzw. Gegenstandswert, welcher auch für die Gerichtskosten maßgeblich ist. Für dieselbe
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrTestament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrDer Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht
Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Einführung: In der derzeitigen Krise denken viele Arbeitgeber darüber nach, wie sie
MehrVersicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrRechtsschutzversicherung für Nichtselbständige
Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige Rechtsstreitigkeiten sind meistens sehr teuer Informationsmaterial Wunsiedler Str. 7 95032 Hof/Saale Tel: 09281/7665133 Fax: 09281/7664757 E-Mail: info@anders-versichert.de
MehrDatum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009
Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrSehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns herzlich für Ihre Auftragserteilung. Als Anlagen erhalten Sie Mandantenbogen, Vollmacht, Befreiungserklärung für die Nutzung des Internets, eine Haftungsbeschränkung
MehrDie Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis
Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:
MehrSo bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrInfoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren
RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrNachfolgend wollen wir einen kleinen Einblick in das sehr komplexe Gebührenrecht geben.
Kosten und Gebühren Für den Schritt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und zur Durchsetzung der verfolgten Ziele den Rechtsweg zu beschreiten, ist auch die Frage nach den entstehenden Kosten von
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
Mehr