Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen?
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- Kevin Rosenberg
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1 Das neue Rechnungslegungsrecht was ändert sich für Ihr Unternehmen? 1. Ausgangslage / Einleitung Das neue Recht unterscheidet nicht mehr nach Rechtsform, sondern enthält klar differenzierte Anforderungen je nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens, eines Vereins oder einer Stiftung. Während kleinere und mittlere Unternehmen die Rechnungslegung weiterhin auf eine knapp gefasste Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang beschränkt, müssen grössere Unternehmen unter anderem einen Lagebericht, sowie eine Geldflussrechnung erstellen und im Anhang zusätzliche Angaben offen legen. 1.1 Rechtsgrundlagen: Gesetze 32. Titel des OR Kaufmännische Buchführung und Rechtslegung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 957 bis 958f 2. Abschnitt Jahresrechnung Art. 959 bis 960e 3. Abschnitt Rechnungslegung für grössere Unternehmen Art. 961 bis 961d 4. Abschnitt Abschluss nach anerkanntem Standard zur Art. 962, 962a Rechnungslegung 5. Abschnitt Konzernrechnung Art. 963 bis 963b Weitere Grundlagen, u.a. Geschäftsbücherverordnung (GeBüV), Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR) / Swiss GAAP FER 2. Änderungen für die Buchführungspflicht Nachfolgend eine Zusammenstellung der geänderten Kriterien für die Buchführungspflicht: Neues Recht Bisheriges Recht Der Pflicht zu Buchführung und Rechnungslegung Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist buchfüh- unterliegen: 1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mind. TSD 500 einen Abschluss aufzustellen. rungspflichtig und hat für jedes Geschäftsjahr im letzten Geschäftsjahr erzielt haben 2. Juristische Personen Unternehmen, welche eine Handels- / Fabrikation- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind verpflichtet, dieses am Ort der Hauptniederlassung im Handelsregister eintragen zu lassen.
2 Lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: Einzelunternehmen sind von der Eintragungspflicht befreit, sofern sie weniger als TSD 100 Jahresumsatz erzielen. 1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als TSD 500 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; 2. Diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; 3. Stiftungen, die nach Art. 83bb Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind 3. Anforderungen an Buchführung und Rechnungslegung Auszug der OR Artikel 957 bis 958 Die wichtigsten Grundsätze in Kurzform: Buchführung Grundsätze ordnungsgemäss Buchführung: - Vollstände, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte - Belegnachweis - Klarheit - Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unternehmens - Nachprüfbarkeit Rechnungslegung Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Grundlagen: - Annahme der Fortführung - Zeitliche und sachliche Abgrenzung Grundsätze ordnungsgem. Rechnungslegung: - Klarheit und Verständlichkeit - Vollständigkeit - Verlässlichkeit - Wesentlichkeit - Vorsicht - Stetigkeit der Massstäbe in Darstellung und Bewertung - Verrechnungsverbot Aufbewahrung: Geschäftsführung und Buchungsbelege sind auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise während zehn Jahren aufzubewahren. Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet während zehn Jahren aufzubewahren.
3 4. Mindestgliederung 4.1 Mindestgliederung Bilanz Für die neue Rechnungslegung wurde eine Mindestgliederung definiert: Bilanz AKTIVEN Umlaufvermögen Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs *1) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Übrige kurzfristige Forderungen Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen *2) Aktive Rechnungsabgrenzungen Anlagevermögen Finanzanlagen Beteiligungen Sachanlagen Immaterielle Werte Nicht einbezahltes Grund- Gesellschafter- oder Stiftungskapital Bilanz PASSIVEN Kurzfristiges Fremdkapital *3) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten *4) Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzungen Langfristiges Fremdkapital *3) Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten *4) Übrige langfristige Verbindlichkeiten Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen Eigenkapital Grund- Gesellschafter- oder Stiftungskapital ggf. gesondert nach Beteiligungskategorie Gesetzliche Kapitalreserve Gesetzliche Gewinnreserve Freiwillige Gewinnreserve oder kumulierte Verluste Eigene Kapitalanteile (als Minusposten)
4 Wichtigste Änderungen: *1) Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs sind auszuweisen *2) Aufzuführen sind Bestandesänderungen unfertiger und fertiger Erzeugnisse sowie nicht fakturierte Dienstleistungen. Nicht fakturierte Dienstleistungen werden im bisherigen Recht nicht erwähnt. *3) Das Fremdkapital ist zwingend in kurz- und langfristiges Fremdkapital zu unterteilen *4) Kurzfristige und langfristige verzinsliche/unverzinsliche Verbindlichkeiten sind separat zu bilanzieren. a) Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Beteiligten/Organen/Beteiligungen sind gesondert auszuweisen. Der Ausweis kann in der Bilanz oder im Anhang erfolgen b) Fortentwicklungen, u.a.: Leasing, MwSt. 4.2 Mindestgliederung Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. Das neue Recht verlangt, dass die Positionen in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: Gesamtkostenverfahren (Produktionserfolgsrechnung) Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleitungen *1) Materialaufwand Personalaufwand Übriger betrieblicher Aufwand Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens *1) Finanzaufwand und Finanzertrag *2) Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag *5) Direkte Steuern *4) Jahresgewinn oder Jahresverlust
5 Umsatzkostenverfahren (Absatzerfolgsrechnung) *3) Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen *2) Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand Finanzaufwand und Finanzertrag Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand und Ertrag *5) Direkte Steuern *4) Jahresgewinn oder Jahresverlust Wichtigste Änderungen: *1) Aufzuführen sind Bestandesänderungen unfertiger und fertiger Erzeugnisse sowie nicht fakturierte Dienstleistungen. Nicht fakturierte Dienstleistungen werden im bisherigen Recht nicht erwähnt *2) Unterscheidung von Abschreibungen und Wertberichtigungen zudem werden die Abschreibungen vor dem Finanzerfolg aufgeführt *3) Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie der Abschreibungen und Wertberichtigungen des Anlagevermögens ausgewiesen werden *4) Der Ausweis der direkten Steuer als separate Position ist eine neue Anforderung *5) Neu müssen einmalige und periodenfremde Aufwände und Erträge separat ausgewiesen werden 4.3 Anhang Mit dem neuen Recht wurden einige zusätzliche Angaben zum Mindestinhalt des Anhangs hinzugefügt. Neben Angaben wie den angewandten Grundsätzen für die Abschlusserstellung oder den Erläuterungen zu Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen müssen auch Eventualverbindlichkeiten Ereignisse nach Bilanzstichtag und Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Anhang dargestellt werden. Ausserordentlich, einmalige oder periodenfremde Positionen der Erfolgsrechnung sind zu erläutern. Nennenswert ist auch die Erklärung, ob die Anzahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 oder über 250 liegt. Unter Art. 959c, Abs OR sind die notwendigen Details des Anhanges im Detail aufgeführt.
6 5. Bewertung Erstmal sind im neuen Recht Grundsätze der Bewertung gesetzlich explizit verankert. Diese sind: - Einzelbewertung - Vorsicht bei der Bewertung, ohne die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern - Überprüfung und ggf. Anpassung der Werte bei Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellung Die Details sind in Artikel 960 ff OR beschrieben. 6. Stille Reserven Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurden erste Ansätze in Richtung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemacht. Am Vorsichtsprinzip wurde jedoch festgehalten und stille Reserven sind weiterhin erlaubt. 7. Umsetzung in ABACUS Für die Umsetzung in ABACUS bestehen diverse Möglichkeiten. Die einfachste Lösung ist das Erstellen einer Alternativklassierung, die den neuen KMU-Kontenrahmen abbildet. Notwendige zusätzliche Konten werden angelegt. Die bestehenden Konten werden nicht verändert, ausser der zusätzlichen Zuordnung in die neue alternative Klassierung. Um weiterhin die Auswertungen mit Vorjahr zu gewährleisten, dürfen Kontis/Kostenarten nicht umbenannt werden, da diese nicht auf der Zeitachse geändert werden können. Gerne besprechen wir mit Ihnen, die optimale Lösung für Sie. Kontaktieren Sie uns. Wir werden Sie gerne bei der technischen Umsetzung der neuen Anforderung an die Rechnungslegung sowie mit der elektronischen Archivierung von Belegen unterstützen. Ihre Axept Business Software AG
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