Krankenversicherungsschutz bei Urlaubsreisen im Ausland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Krankenversicherungsschutz bei Urlaubsreisen im Ausland"

Transkript

1 Krankenversicherungsschutz bei Urlaubsreisen im Ausland Für Inhaber der MLP Card für Studenten nach Tarif Student Holiday Care Die Auslandsreisekrankenversicherung der HALLESCHE Krankenversicherung für Inhaber der MLP Card für Studenten Mit unserer Auslandsreisekrankenversicherung sind Sie für eine Reisedauer von bis zu 6 Wochen ein ganzes Jahr lang gut versichert ganz gleich, wie oft Sie innerhalb des Jahres verreisen. Wir leisten bei im Auslandsurlaub eintretenden Krankheiten und dort erlittenen Unfällen für: Arzt-, Krankenhaus- und Operationskosten Medikamente schmerzstillende Zahnbehandlung Kosten für einen notwendigen Rücktransport Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf den folgenden Seiten beschreiben den Leistungsumfang unserer privaten Auslandsreisekrankenversicherung für Inhaber der MLP Card für Studenten im Einzelnen. Ihr Versicherungsschutz ist Bestandteil eines Gruppenversicherungsvertrages zwischen MLP Finanzdienstleistungen AG und der HALLESCHE Krankenversicherung a. G.. Der Versicherungsbeitrag ist mit Zahlung Ihres MLP-Kreditkartenbeitrages abgegolten. Bitte beachten Sie die Bestimmungen in 6 zur Einschränkung der Leistungspflicht. Geltungsdauer Ihre Auslandsreisekrankenversicherung wird bis zu fünf Mal automatisch um ein Jahr verlängert, d. h., die Versicherungsdauer beträgt insgesamt maximal 6 Jahre. Sie brauchen sich also um nichts mehr zu kümmern, wenn Sie im nächsten Jahr wieder Ihre Auslandsreise planen. Und dann: die Abrechnung mit uns Bitte schicken Sie nach Ihrer Rückkehr die Originale Ihrer Rechnungen an nachfolgende Adresse. Besteht allerdings Anspruch auf Leistungen aus einer anderen Versicherung gemäß 6 Abs. 3, so schicken Sie uns bitte nur die mit Erstattungsvermerken versehenen Rechnungskopien zu. HALLESCHE Krankenversicherung auf Gegenseitigkeit Bereich LD/Reiseversicherung 7o166 Stuttgart Tel o711 66o3 682o Fax o711 66o3 22o8 Bitte geben Sie stets Ihre MLP-Kundennummer an. Wenn ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig wird, rufen Sie bitte die nachfolgende Alarmzentrale an. Die Zentrale ist Tag und Nacht besetzt. Der diensttuende Arzt klärt dann alles Weitere. Tel o711 66o Bei Fragen rund um den Versicherungsschutz wenden Sie sich bitte an unser Servicetelefon Tel o8oo 3o 2o 1oo Fax o711 66o3 22o8 Was ist im Krankheitsfall zu tun? Vor Ort bezahlen Sie bitte die Rechnung zunächst selbst und achten Sie darauf, dass die Rechnung folgende Daten enthält: Name der behandelten Person Bezeichnung der Krankheit Angabe der einzelnen Leistungen und möglichst auch der einzelnen Behandlungsdaten Bei Behandlung im Krankenhaus muss die Rechnung zudem das Aufnahme- und das Entlassungsdatum enthalten. MG

2 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN STUDENT HOLIDAY CARE D _V 4.09_ Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreisekrankenversicherung bei Urlaubsreisen Für Inhaber der MLP Card für Studenten nach Tarif Student Holiday Care Inhaltsverzeichnis 1 Wer ist versichert? 2 Was ist versichert und wo und wie lange gilt der Versicherungsschutz? 3 Wann kommt das einzelne Versicherungsverhältnis zustande und für wie lange gilt es? 4 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 5 Welche Leistungen sind versichert? 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 7 Welche Nachweise sind für die Auszahlung der Versicherungsleistung notwendig? 8 Wann endet der Versicherungsschutz? 9 Wann endet das Versicherungsverhältnis? 10 Welche Mitwirkungspflichten sind im Leistungsfall zu beachten? 11 Was geschieht, wenn die Mitwirkungspflichten nicht beachtet werden? 12 Was ist zu beachten, wenn Ansprüche gegenüber Dritten bestehen? 13 Wann können Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden? 14 Wie muss eine Willenserklärung gegenüber dem Versicherer erfolgen? 15 Welches Gericht ist für Klagen zuständig? 16 Wann können die Versicherungsbedingungen vom Versicherer geändert werden? 2 Fassung Juli 2011

3 1 Wer ist versichert? Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Inhaber einer gültigen MLP Card für Studenten sind oder eine solche beantragt haben. Versicherungsnehmer ist die MLP Finanzdienstleistungen AG. Hauptversicherte sind die zu diesem Gruppenversicherungsvertrag angemeldeten Personen. 2 Was ist versichert und wo und wie lange gilt der Versicherungsschutz? (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere in diesen Bedingungen genannte Ereignisse. Er erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen. Er gewährt bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten die Länder, in denen der Hauptversicherte einen ständigen Wohnsitz hat, sowie die Bundesrepublik Deutschland. (3) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Hauptversicherten wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. (4) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, schriftlichen Vereinbarungen, dem Gruppenversicherungsvertrag sowie den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. (5) Der Versicherungsschutz gilt für alle Urlaubsreisen, bei denen jeder einzelne Auslandsaufenthalt eine ununterbrochene Verweildauer von 6 Wochen nicht übersteigt. Bei längerem Auslandsaufenthalt besteht Versicherungsschutz für die ersten 6 Wochen (vgl. hierzu 8). 3 Wann kommt das einzelne Versicherungsverhältnis zustande und für wie lange gilt es? (1) Jeder Hauptversicherte begründet mit einer Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag ein Versicherungsverhältnis mit dem Versicherer. Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag kommt wie folgt zustande: Der Versicherungsberechtigte erklärt seinen Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag auf dem MLP-Kreditkartenantrag. Die beantragte Kreditkarte ist ausgestellt. Kommt die Anmeldung zustande, beginnt das Versicherungsverhältnis rückwirkend am Tag nach der Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag. Der Versicherer verpflichtet sich, keine ordnungsgemäße Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag zurückzuweisen. (2) Das Versicherungsverhältnis gilt zunächst für die Dauer eines Jahres. Es verlängert sich bis zu fünf Mal jeweils um ein Jahr. (3) Die Versicherung nach Tarif Student Holiday Care ist eine Krankenversicherung gegen festen Beitrag gemäß den Bestimmungen der Satzung des Versicherers. Der Versicherungsbeitrag ist mit Zahlung des MLP-Kreditkartenbeitrages abgegolten. 4 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt bei ordnungsgemäßer Anmeldung nach 3 Abs. 1 am Tag nach der Beitrittserklärung des Hauptversicherten zum Gruppenversicherungsvertrag, jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsverhältnisses und nicht vor Beginn des dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Gruppenversicherungsvertrages und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthaltes. Beginnt das Versicherungsverhältnis nach Antritt der Auslandsreise, besteht Versicherungsschutz erst ab dem Antritt einer neuen Auslandsreise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. 5 Welche Leistungen sind versichert? (1) Dem Hauptversicherten steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei. (2) Arznei-, Verband- und Heilmittel müssen von den in Abs. 1 genannten Leistungserbringern verordnet, Arzneimittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden. (3) Bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung hat der Hauptversicherte freie Wahl unter den Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Es ist das am Aufenthaltsort befindliche bzw. nächsterreichbare geeignete Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. (4) Erstattungsfähig sind (4.1) medizinisch notwendige Aufwendungen für a) ärztliche Heilbehandlung. b) Arznei-, Heil- und Verbandmittel aufgrund ärztlicher Verordnung. Als Heilmittel gelten Bestrahlungen, Inhalationen und elektrophysikalische Maßnahmen. c) schmerzstillende Zahnbehandlung und notwendige Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von Zahnersatz. d) Unterkunft, Verpflegung und Pflege im Krankenhaus. e) den medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlung in das nächsterreichbare geeignete Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt. (4.2) a) 1oo % der notwendigen Kosten für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport (Beförderung kranker oder verletzter Personen, die nicht mit eigenen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhnlicher Passagier reisen können) in die Bundesrepublik Deutschland, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist oder wenn nach Art und Schwere der Erkrankung bzw. Unfallfolgen die zukünftige medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung im Ausland voraussichtlich einen Zeitraum von zwei Wochen übersteigt. Der Anspruch auf Kostenerstattung vermindert sich um die Rückreisekosten, die bei normalem Verlauf der Reise entstanden wären, soweit dem Hauptversicherten wegen der Nichtinanspruchnahme Erstattungsansprüche zustehen. b) 1oo % der notwendigen Kosten einer Überführung im Todesfall in die Bundesrepublik Deutschland bis zu einer Höhe von 5.ooo, bei einer Überführung aus dem europäischen Ausland, sonst bis 1o.ooo,. 3 MG

4 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN STUDENT HOLIDAY CARE D _V 4.09_ c) 1oo % der Kosten für eine Bestattung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einem Todesfall während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes bis zu dem Betrag, der bei einer Überführung erstattet worden wäre. (5) Macht der Hauptversicherte die im Ausland entstandenen Heilbehandlungskosten, die unter die Leistungspflicht dieser Bestimmungen fallen, zuerst bei einem anderen Versicherer/Kostenträger geltend und beteiligt sich dieser an der Kostenerstattung, so zahlt die HALLESCHE Krankenversicherung über die tarifliche Leistung hinaus a) bei einer stationären Behandlung zusätzlich ein Krankenhaustagegeld von 5o, täglich für maximal 14 Tage, das jedoch insgesamt nicht höher ist als 5o % der vom anderen Kostenträger übernommenen Kosten; b) bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen und Erkrankungen) zusätzlich einmalig einen Betrag von 25, pro behandelter Person und Reise. 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? (1) Keine Leistungspflicht besteht für (1.1) Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen, deren Heilbehandlung im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war. (1.2) Heilbehandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten, des Lebenspartners gemäß 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde. (1.3) Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht werden. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vor Reisebeginn für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht. (1.4) Verletzungen von Berufssportlern, die durch die aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen verursacht wurden. (1.5) auf Vorsatz und Sucht beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entgiftungs-, Entzugsund Entwöhnungsbehandlungen. (1.6) Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung. Aufwendungen werden aber insoweit erstattet, als unvorhergesehene ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen sowie in deren Folge bei Fehl- oder Frühgeburt oder (ein nicht rechtswidriger) Schwangerschaftsabbruch notwendig ist. (1.7) Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie. (1.8) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Psychotherapie. (1.9) Behandlungen, die nicht unmittelbar zur Behebung von Krankheitszuständen notwendig sind, insbesondere für die Beseitigung von Schönheitsfehlern und körperlichen Anomalien, für Pflegepersonal, für ärztliche Gutachten und Atteste, für Desinfektionen und Impfungen sowie für Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung (ausgenommen Unfalltransporte). (1.1o) Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden. (1.11) Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen. (1.12) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird. (1.13) Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner gemäß 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet. (1.14) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung. (1.15) Hilfsmittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, sofern sie nicht allein infolge eines Unfalles erstmals notwendig werden und der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen. (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. Es werden die Verhältnisse im jeweiligen Aufenthaltsland zugrunde gelegt. (3) Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz deren Leistungen notwendig bleiben. (4) Hat der Hauptversicherte wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstattungspflichtige, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. (5) Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in diesen Versicherungsverträgen ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist, unabhängig davon, wann die anderen Versicherungsverträge abgeschlossen wurden. Besteht Anspruch auf Leistungen gegen andere als in 6 Abs. 3 genannte Leistungsträger, steht es dem Hauptversicherten frei, wem er den Schaden meldet. Meldet der Hauptversicherte den Versicherungsfall zuerst der HALLESCHE Krankenversicherung a. G., wird diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleistung treten. Ergänzend gilt 12 dieser Versicherungsbedingungen. (6) Hat der Hauptversicherte von schadensersatzpflichtigen Dritten Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen bereits erhalten, so ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Leistungen anzurechnen. Der Hauptversicherte kann insgesamt keine Entschädigung verlangen, die den Gesamtschaden übersteigt. 7 Welche Nachweise sind für die Auszahlung der Versicherungsleistung notwendig? (1) Der Versicherer ist zur Leistung nur dann verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. (2) Die Rechnungen sind im Original einzureichen. Sie müssen den Vor- und Zunamen der behandelten Person, die Bezeichnung der Krankheiten (Diagnosen), die Angabe der einzelnen Leistungen des Leistungserbringers sowie die Behandlungsdaten enthalten. Aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der daran vorgenommenen Behandlung tragen. 4 4

5 Für andere Leistungen sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Besteht noch eine anderweitige Versicherung, so werden auch Duplikatrechnungen anerkannt, auf denen die Leistungen des anderen Versicherungsträgers bestätigt sind. Ferner werden sie anerkannt bei Ländern, in denen Originale einbehalten werden. (3) Für die Erstattung von Überführungs- oder Bestattungskosten im Ausland ist neben den Kostenbelegen eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache oder eine amtliche Sterbeurkunde vorzulegen. (4) Der Versicherer ist berechtigt, an den Hauptversicherten zu leisten. (5) Die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß»devisenkursstatistik«, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, der Hauptversicherte weist durch Bankbeleg nach, dass er die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben hat. (6) Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen in das Ausland oder für besondere Überweisungsformen, die auf Veranlassung des Hauptversicherten gewählt wurden, können von den Leistungen abgezogen werden. (7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 8 Wann endet der Versicherungsschutz? (1) Der Versicherungsschutz endet (1.1) mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Dies gilt auch für schwebende Versicherungsfälle. Endet das Versicherungsverhältnis aufgrund der Beendigung des MLP- Kreditkartenvertrages für Studenten gemäß 9 Abs. 1 während eines Auslandsaufenthaltes innerhalb der ersten 6 Wochen, so endet der Versicherungsschutz mit dem Ende des Auslandsaufenthaltes, spätestens nach einer Verweildauer von 6 Wochen im Ausland. (1.2) mit Ablauf einer ununterbrochenen Verweildauer von 6 Wochen im Ausland. (2) Erfordert eine Krankheit oder Unfallfolge aus medizinischer Sicht wegen (2.1) Reiseunfähigkeit einen Auslandsaufenthalt über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht für maximal sieben weitere Tage und einen Rücktransport. Der Rücktransport muss innerhalb dieser sieben Tage mit dem dazu notwendigen Transportmittel erfolgen und über die HALLESCHE Krankenversicherung organisiert werden. (2.2) Transportunfähigkeit einen Auslandsaufenthalt über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus, so besteht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit einschließlich eines Rücktransportes. Der Rücktransport muss mit dem dazu notwendigen Transportmittel erfolgen und über die HALLESCHE Krankenversicherung organisiert werden. Der Anspruch auf Kostenerstattung vermindert sich um die Rückreisekosten, die bei normalem Verlauf der Reise entstanden wären. 9 Wann endet das Versicherungsverhältnis? Das Versicherungsverhältnis endet (1) mit der Beendigung des MLP-Kreditkartenvertrages für Studenten mit Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif Student Holiday Care, (2) mit Beendigung des dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Gruppenversicherungsvertrages der MLP Finanzdienstleistungen AG, (3) mit dem Tod des Hauptversicherten, (4) mit dem Wegzug des Hauptversicherten aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es sei denn, dass eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, (5) spätestens 6 Jahre nach Beginn des Versicherungsverhältnisses gemäß 3 Abs Welche Mitwirkungspflichten sind im Leistungsfall zu beachten? (1) Der Hauptversicherte hat auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. (2) Auf Verlangen des Versicherers ist der Hauptversicherte verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. (3) Auf Verlangen ist dem Versicherer die Befugnis zu erteilen, alle zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges notwendigen Auskünfte bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden einzuholen; diese sind gleichzeitig insoweit von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. (4) Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind vom Hauptversicherten auf Verlangen des Versicherers im Leistungsfall nachzuweisen. 11 Was geschieht, wenn die Mitwirkungspflichten nicht beachtet werden? Der Versicherer ist mit den in 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in 1o genannten Obliegenheiten verletzt wird. 12 Was ist zu beachten, wenn Ansprüche gegenüber Dritten bestehen? (1) Hat der Hauptversicherte Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung sowie Sachund Dienstleistungen) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. (2) Der Hauptversicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. 5 MG

6 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN STUDENT HOLIDAY CARE D _V 4.09_ (3) Verletzt der Hauptversicherte vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. (4) Steht dem Hauptversicherten ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsverhältnisses Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Finanzdienstleistungen AG in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen dieser Bedingungen angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung (Kartenvertrag) vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die MLP Finanzdienstleistungen AG besonders hinweisen. 13 Wann können Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden? Der Hauptversicherte kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 14 Wie muss eine Willenserklärung gegenüber dem Versicherer erfolgen? Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich Textform vereinbart wird. 15 Welches Gericht ist für Klagen zuständig? (1) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. (2) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Hauptversicherten ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Hauptversicherte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Verlegt der Hauptversicherte nach der Anmeldung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. (4) Ergibt sich aus Abs. 1 oder Abs. 2 ein Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs des Versicherungsvertragsgesetzes, findet insoweit Abs. 3 entsprechende Anwendung. 16 Wann können die Versicherungsbedingungen vom Versicherer geändert werden? Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können vom Versicherer geändert werden. Die Änderungen der Bedingungen werden dem Hauptversicherten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform von der MLP Finanzdienstleistungen AG angeboten. Hat der Hauptversicherte im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung mit der MLP Finanzdienstleistungen AG einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking = MLP Financepilot), können die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Die Zustimmung des Hauptversicherten gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die MLP 6 6

7 Produktinformationsblatt Für Tarif Student Holiday Care (SHC) In dieser Übersicht stellen wir Ihnen das Versicherungsverhältnis kurz vor und geben Ihnen eine erste Orientierungshilfe über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus diesem Verhältnis. Die Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses entnehmen Sie bitte den zugehörenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie eventuell sonstigen getroffenen Vereinbarungen. Welche Versicherungsart bieten wir Ihnen an? Die HALLESCHE bietet Ihnen im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages Versicherungsschutz im Bereich der Krankenversicherung. Ihr Versicherungsschutz Den für Sie relevanten Tarif finden Sie auf dem Kreditkartenantrag. Im Folgenden lesen Sie dazu die wesentlichen Leistungsmerkmale. Auslandsreisekrankenversicherung Tarif SHC Leistungsmerkmale Urlaubs-Reiseschutz von bis zu 6 Wochen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung im Ausland beim Arzt, Zahnarzt und im Krankenhaus sowie ein medizinisch notwendiger Rücktransport nach Deutschland. Bitte beachten Sie, dass sich der volle Umfang der einzelnen Leistungen aus den zugehörenden AVB unter»was ist versichert und wo und wie lange gilt der Versicherungsschutz?«,»Welche Leistungen sind versichert?«und»in welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?«ergibt. Beitrag für Ihren gewünschten Versicherungsschutz Der Versicherungsbeitrag ist mit Zahlung Ihres MLP-Kreditkartenbeitrages abgegolten. Welche Leistungen sind nicht versichert? Bestimmte Leistungen sind generell nicht im Versicherungsschutz enthalten. So können beispielsweise keine Leistungen beansprucht werden, wenn ein Versicherungsfall vom Versicherten vorsätzlich herbeigeführt wurde. Auch für die daraus resultierenden Folgen besteht kein Leistungsanspruch. Ebenfalls kein Leistungsanspruch besteht beispielsweise für die Behandlung geistiger und seelischer Erkrankungen. Genaue Informationen finden Sie in den Kapiteln»Welche Leistungen sind versichert?«und»in welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?«ihrer AVB. Was müssen Sie bei der Anmeldung beachten? Angaben im Rahmen der Anmeldung müssen wahrheitsgemäß gemacht werden. Falsche Angaben führen dazu, dass das Versicherungsverhältnis beendet werden kann. Was müssen Sie während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses beachten? Obliegenheiten während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses bestehen nicht. Was müssen Sie bei einem Eintritt des Versicherungsfalles beachten? Um Ihre Leistung zu erstatten, benötigen wir die Rechnungen, Rezepte und Bescheinigungen im Original. Bei offenen Fragen zum Versicherungsfall sind Sie zu jeder Auskunft verpflichtet, die wir zur Feststellung unserer Leistungsverpflichtung benötigen. Der Versicherer kann im Leistungsfall den Nachweis über Beginn und Ende der Auslandsreise verlangen. Kommen Sie diesen oder weiteren Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht nach, kann dies zu einer teilweisen oder vollständigen Leistungskürzung führen. Bitte lesen Sie Näheres zu Ihren Pflichten in den AVB unter»welche Nachweise sind für die Auszahlung der Versicherungsleistung notwendig?«,»welche Mitwirkungspflichten sind im Leistungsfall zu beachten?«,»was geschieht, wenn die Mitwirkungspflichten nicht beachtet werden?«und»was ist zu beachten, wenn Ansprüche gegenüber Dritten bestehen?«. Ab wann haben Sie Versicherungsschutz? Ihr Versicherungsschutz beginnt bei ordnungsgemäßer Anmeldung am Tag nach der Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag, jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsverhältnisses und nicht vor Beginn des dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Gruppenversicherungsvertrages und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthaltes. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Die genauen Regelungen lesen Sie in den AVB unter»wann beginnt der Versicherungsschutz?«und»Wann kommt das einzelne Versicherungsverhältnis zustande und für wie lange gilt es?«. Wann endet Ihr Versicherungsverhältnis? Ihr Versicherungsverhältnis endet mit der Beendigung Ihres MLP- Kreditkartenvertrages für Studenten mit Auslandsreisekrankenversicherung Student Holiday Care, spätestens 6 Jahre nach Beginn des Versicherungsverhältnisses. Außerdem endet Ihr Versicherungsverhältnis mit der Beendigung des dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Gruppenversicherungsvertrages. Weitere Beendigungsgründe lesen Sie in den AVB unter»wann endet das Versicherungsverhältnis?«. 7 PM 431G

8 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN STUDENT HOLIDAY CARE D _V 4.09_ Verbraucherinformation Ihr Vertragspartner die HALLESCHE Sie schließen Ihren Versicherungsvertrag mit der HALLESCHE Private Krankenversicherung, in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, mit Sitz in Stuttgart. Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb der privaten Krankenund Pflegeversicherung in allen Arten. Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart (Handelsregisternummer 2686) Hausanschrift und ladungsfähige Anschrift HALLESCHE Krankenversicherung a. G. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Reinsburgstraße 1o 7o178 Stuttgart Vorstandsvorsitzender: Dr. Walter Botermann Die genauen vertraglichen Inhalte lesen Sie in den AVB unter»was ist versichert und wo und wie lange gilt der Versicherungsschutz?«,»Welche Leistungen sind versichert?«und»in welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?«. Die Versicherungsleistungen stehen Ihnen zu, sobald wir die notwendigen Erhebungen zu Ihrem Versicherungsfall abgeschlossen haben. Unsere Leistungspflicht ist erfüllt, wenn die Überweisung auf dem Konto des Hauptversicherten oder einer empfangsberechtigten Person gutgeschrieben wird. Die genauen Vereinbarungen zur Fälligkeit der Versicherungsleistungen finden Sie in den AVB unter»welche Nachweise sind für die Auszahlung der Versicherungsleistung notwendig?«. Beitragszahlung Ihr Beitrag wird vom Versicherungsbeginn an berechnet und ist mit Zahlung Ihres MLP-Kreditkartenbeitrages abgegolten. Postanschrift HALLESCHE 7o166 Stuttgart Sie erreichen uns per Telefon, Fax, und im Internet Telefon: o8oo 3o 2o 1oo, Fax: o o3 3 33, service@hallesche.de, Internet: Sicherungsfonds Die HALLESCHE gehört dem Sicherungsfonds der privaten Krankenversicherer an, der zum Schutz der Ansprüche unserer Versicherungsnehmer und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen dient. Die Postanschrift lautet: Medicator AG, Gustav-Heinemann-Ufer 74c, 5o968 Köln. Aufsichtsbehörde Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 1o8, Bonn. Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung Zustandekommen des Versicherungsvertrages Jeder Hauptversicherte begründet mit einer Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag ein Versicherungsverhältnis mit dem Versicherer. Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag kommt wie folgt zustande: Der Versicherungsberechtigte erklärt seinen Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag auf dem MLP-Kreditkartenantrag. Die beantragte Kreditkarte ist ausgestellt. Kommt die Anmeldung zustande, beginnt das Versicherungsverhältnis rückwirkend am Tag nach der Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag. Der Versicherer verpflichtet sich, keine ordnungsgemäße Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag zurückzuweisen. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt bei ordnungsgemäßer Anmeldung nach 3 Abs. 1 am Tag nach der Beitrittserklärung des Hauptversicherten zum Gruppenversicherungsvertrag, jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsverhältnisses und nicht vor Beginn des dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Gruppenversicherungsvertrages und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthaltes. Beginnt das Versicherungsverhältnis nach Antritt der Auslandsreise, besteht Versicherungsschutz erst ab dem Antritt einer neuen Auslandsreise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Für die Versicherung gelten die gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des von Ihnen gewählten Tarifs. Die wesentlichen Merkmale Ihrer Versicherungsleistung sind den AVB vorangestellt. 8 8

9 Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie die Versicherungsbestätigung, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: MLP Finanzdienstleistungen AG, Kontomanagement, Alte Heerstraße 40, Wiesloch, Fax +49 (0) , konto-cardservice@mlp.de Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihre HALLESCHE Krankenversicherung Vertragslaufzeit und Vertragsbeendigung Das Versicherungsverhältnis gilt zunächst für die Dauer eines Jahres. Es verlängert sich bis zu fünf Mal jeweils um ein Jahr. Regelungen zur Vertragsbeendigung lesen Sie in den AVB unter»wann endet das Versicherungsverhältnis?«. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund (bspw. Betrug) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. 9 MG

10 VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN STUDENT HOLIDAY CARE D _V 4.09_ Wichtige Hinweise und Erklärungen der HALLESCHE Krankenversicherung a. G. Anwendbares Recht Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Erklärung zum Datenschutz A. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit Meine personenbezogenen Daten benötigt die HALLESCHE insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht, zu meiner Beratung und Information sowie allgemein zur Anmelde-, Vertrags- und Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt, anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung meiner allgemeinen personenbezogenen Daten (z. B. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich ist ( 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt ( 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung, auf die bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet werden kann. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch für die Fälle, die nicht von vornherein durch die Vorschriften des BDSG erfasst werden (vgl. dazu Buchstabe B). Einen intensiveren Schutz genießen besondere Arten personenbezogener Daten (insbesondere meine Gesundheitsdaten). Die HALLESCHE darf sie im Regelfall nur verwenden, wenn ich zuvor hierzu ausdrücklich einwillige. Mit den nachfolgenden Einwilligungen zu Buchstabe B ermögliche ich zudem eine Datenverwendung auch solcher Daten, die dem besonderen gesetzlichen Schutz von Privatgeheimnissen gemäß 2o3 Strafgesetzbuch unterliegen. Diese Einwilligungen sind ab dem Zeitpunkt der Anmeldung wirksam. Sie wirken unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht mir frei, diese Einwilligungserklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. B. Erklärung zur Verwendung meiner allgemeinen personenbezogenen Daten Hiermit willige ich darin ein, dass meine allgemeinen personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden 1. zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht durch die HALLESCHE. 2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit einem Vorversicherer, den ich bei Anmeldung genannt habe. 3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der Unternehmen im ALTE LEIPZIGER HALLESCHE Konzern, um die Anliegen im Rahmen der Anmelde-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung meiner Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten. 4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an Rückversicherer zur dortigen Verwendung, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Hauptversicherten. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie sofern erforderlich ebenfalls entsprechende Daten übermitteln. 5. durch andere Unternehmen/Personen innerhalb und außerhalb des ALTE LEIPZIGER HALLESCHE Konzerns, denen der Versicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt. Die Unternehmen/Personen werden eingeschaltet, um die Anmelde-, Vertragsund Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die eingeschalteten Unternehmen/Personen sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten. 6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung einer besonderen Konzerndatenbank, Nutzung eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten, die der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) im Auftrag für die Versicherer verschlüsselt. Auf Basis dieses Systems kann es zu einem auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen dem anfragenden und dem angefragten Versicherer kommen. 7. zur Beratung und Information über Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleistungen durch die HALLESCHE, andere Unternehmen im ALTE LEIPZIGER HALLESCHE Konzern oder den für mich zuständigen Vermittler. 8. zur Anmelde-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem die HAL- LESCHE selbst Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt. Dies kann auch erfolgen durch ein Unternehmen im ALTE LEIPZIGER HALLESCHE Konzern oder eine Auskunftei (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA). 9. zur Anmelde-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem die HALLESCHE oder eine Auskunftei eine auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit bzw. der Kundenbeziehung (Scoring) einholt

11 C. Hinweis auf das Widerspruchsrecht in die Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung sowie der Markt- und Meinungsforschung Ich kann der Verarbeitung oder der Nutzung meiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung jederzeit widersprechen. Der Widerspruch bedarf keiner bestimmten Form und ist z. B. per Brief, Fax, oder Telefon möglich. Er ist zu richten an die HALLESCHE Krankenversicherung a. G. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt bei ordnungsgemäßer Anmeldung am Tag nach der Beitrittserklärung des Hauptversicherten zum Gruppenversicherungsvertrag, jedoch nicht vor Beginn des Versicherungsverhältnisses und nicht vor Beginn des dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Gruppenversicherungsvertrages und nicht vor Beginn des Auslandsaufenthaltes. Beginnt das Versicherungsverhältnis nach Antritt der Auslandsreise, besteht Versicherungsschutz erst ab dem Antritt einer neuen Auslandsreise. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Zustandekommen des Vertrages Jeder Hauptversicherte begründet mit einer Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag ein Versicherungsverhältnis mit dem Versicherer. Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag kommt wie folgt zustande: Der Versicherungsberechtigte erklärt seinen Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag auf dem MLP-Kreditkartenantrag. Die beantragte Kreditkarte ist ausgestellt. Kommt die Anmeldung zustande, beginnt das Versicherungsverhältnis rückwirkend am Tag nach der Beitrittserklärung zum Gruppenversicherungsvertrag. Der Versicherer verpflichtet sich, keine ordnungsgemäße Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag zurückzuweisen. 11 MG

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Wenn Sie bei Ihrer Anmeldung eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) mitgebucht haben und diese entsprechend der Reisebestätigung mit bezahlen, wird für

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (Tarif GAJ1-90j)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (Tarif GAJ1-90j) Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (Tarif GAJ1-90j) 1 Versicherter Personenkreis Versichert ist der Inhaber der Kreditkarte. 2 Beginn des Versicherungsschutzes

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder

Mehr

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für

Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Zusatzversicherung nach Tarif URZ. Fassung Februar 2015

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Zusatzversicherung nach Tarif URZ. Fassung Februar 2015 Wesentliche Merkmale des Tarifs URZ. Versicherungsschutz für Urlaubsreisen ins Ausland von bis zu 8 Wochen Ambulante Heilbehandlung 100% Kostenerstattung für ambulante ärztliche Heilbehandlung 100% Kostenerstattung

Mehr

Mein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz.

Mein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz. Gesundheit Mein Urlaub kann gar nicht lang genug dauern/ Das gilt auch für meinen Auslands-Krankenschutz. Privater Versicherungsschutz für Reisen bis zu einem Jahr Auslandsreise- Krankenversicherung ARE

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung INTER Krankenversicherung ag Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif AV Stand 01.01.2008 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (AVB/GAK-C90j08, Stand 01.01.2008)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (AVB/GAK-C90j08, Stand 01.01.2008) Die Krankenversicherung. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- Krankenversicherung (AVB/GAK-C90j08, Stand 01.01.2008) UKV V389 01.2008 1. Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes?

Mehr

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder

Mehr

Tarif Plan1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte

Tarif Plan1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte Tarif Plan1 VERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die in der deutschen GKV versichert sind oder in Deutschland einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. V ERSICHERUNGSLEISTUNGEN 1

Mehr

Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung

Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung Produktinformationsblatt zur Zahnzusatzversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Versicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend.

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1

Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 Produktinformationsblatt Tarif vitaz1 T556 03.11 7914 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Langfristige Auslandsreise- Krankenversicherung Tarif RKL Allgemeine Versicherungsbedingungen

Langfristige Auslandsreise- Krankenversicherung Tarif RKL Allgemeine Versicherungsbedingungen Gültig ab 01.01.2009 Langfristige Auslandsreise- Krankenversicherung Tarif RKL Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB RKL) 1 Aufnahmefähigkeit Aufnahmefähig sind alle im Tätigkeitsgebiet des Versicherers

Mehr

Auszug aus den Versicherungsbedingungen für die obligatorische Auslandsreisekrankenversicherung der Barmenia Krankenversicherung a. G.

Auszug aus den Versicherungsbedingungen für die obligatorische Auslandsreisekrankenversicherung der Barmenia Krankenversicherung a. G. Barmenia Krankenversicherung a. G. Hauptverwaltung Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Auszug aus den Versicherungsbedingungen für die obligatorische Auslandsreisekrankenversicherung der Barmenia Krankenversicherung

Mehr

Schärfen Sie Ihren Blick!

Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR EINFACH KLAR SEHEN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Schutz, der sich sehen lassen kann. Brillen und Kontaktlinsen:

Mehr

Alle Bedingungen auf einen Blick.

Alle Bedingungen auf einen Blick. Alle Bedingungen auf einen Blick. www.starpac-mg.de Stadtsparkasse Mönchengladbach Inhalt Versicherungsleistungen im Mehrwert-Paket starpac x-tension Seite 3 Zertifikat Auslandsreise-Krankenversicherung

Mehr

Für Auslandsreisen zum Zwecke einer Heilbehandlung besteht kein Versicherungsschutz.

Für Auslandsreisen zum Zwecke einer Heilbehandlung besteht kein Versicherungsschutz. DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Tarif ARE AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG 1. Wer kann sich versichern? Versichern können sich Personen, deren ständiger Wohnsitz

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Privat-Patient beim Zahnarzt

Privat-Patient beim Zahnarzt Nach den Tarifen Zahn-Erhalt (ZBB), Zahn-Erhalt-Premium (ZBE), Zahn-Ersatz (ZAB) und Zahn-Ersatz-Premium (ZAE): Zahn-Erhalt nach Tarif ZBB Leistungen: Zusammen mit der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Mehr

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),

- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.), 2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,

Mehr

Fragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung

Fragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung Fragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung Versicherungsnummer Schadensnummer Bitte zurückschicken an: Union Reiseversicherung AG Reiseservice 66099 Saarbrücken Frage: Antwort: 1. Geben Sie bitte

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU

SCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:

Mehr

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max)

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Grundlage für unseren Vertrag sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99) und, soweit zwischen uns vereinbart, die Besonderen Bedingungen

Mehr

Auszug aus den Versicherungsbedingungen für die obligatorische Auslandsreise- Krankenversicherung der Barmenia Krankenversicherung a. G.

Auszug aus den Versicherungsbedingungen für die obligatorische Auslandsreise- Krankenversicherung der Barmenia Krankenversicherung a. G. Barmenia Versicherungen Barmenia Krankenversicherung a. G. Hauptverwaltung Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal Auszug aus den Versicherungsbedingungen für die obligatorische Auslandsreise- Krankenversicherung

Mehr

Angebotsanforderung für eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Einzelmandate

Angebotsanforderung für eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Einzelmandate Angebotsanforderung für eine Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung für Einzelmandate Ich / Wir wünsche(n) die Zusendung eines Angebots zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Dieses soll auf Grundlage

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Postfach 1660. 61406 Oberursel. Versicherungs-Nr.: Zu versichernde Person: Geburtsdatum:

Postfach 1660. 61406 Oberursel. Versicherungs-Nr.: Zu versichernde Person: Geburtsdatum: ALTE LEIPZIGER Leben Postfach 1660 Absender: 61406 Oberursel Versicherungs-Nr.: Zu versichernde Person: Geburtsdatum: Fragebogen zu psychosomatischen und psychischen Störungen/Erkrankungen 1. Welche Erkrankungen

Mehr

BonusMed betriebliche Krankenversicherung

BonusMed betriebliche Krankenversicherung BETRIEBLICHE KRANKENVERSICHERUNG > ARBEITGEBERMERKBLATT BonusMed betriebliche Krankenversicherung INFORMATION FÜR ARBEITGEBER DARSTELLUNG DER WICHTIGSTEN ARBEITSABLÄUFE Ich vertrau der DKV Vollständige

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Tarife KBH, KBVV für Beihilfeberechtigte des Landes Hessen

Tarife KBH, KBVV für Beihilfeberechtigte des Landes Hessen Z IELGRUPPE Durch Kombination der Tarifstufe KBH30 mit geeigneten Stufen des Tarifs KBVV kann Personen mit Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften des Bundeslandes Hessen eine bedarfsgerechte Ergänzungsabsicherung

Mehr

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur

MUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: Angaben zum versicherten Verletzten: Vor- und Zuname des versicherten Verletzten: PLZOrt: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: Adresse des versicherten Verletzten:

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt 1. Art des angebotenen Versicherungsvertrages 2. Ihr versichertes Risiko Die gewünschte Tarifwahl ist durch den Abschlussvermittler kenntlich zu machen. Tarif uni-dent Komfort

Mehr

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Versicherbarer Personenkreis. Reise-Krankenversicherung (AP)

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Versicherbarer Personenkreis. Reise-Krankenversicherung (AP) Produktinformationsblatt Reiseschutz für Au Pairs für Aufenthalte bis zu 3 Jahren Es gelten die Tarifbeschreibungen nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen VB-KV 2008 (AP) Sie interessieren sich

Mehr

2.4 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Auslandsreise vollständig mit der ExplorerCard Family des Kreditkarteninhabers

2.4 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Auslandsreise vollständig mit der ExplorerCard Family des Kreditkarteninhabers Allgemeine Bedingungen Auslandsreise-Krankenversicherung zur Payango ExplorerCard Family 1 Versicherte, Versicherer, Versicherungsnehmer 2 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 3 Zeitliche Bestimmung

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

Vertrag über ein Nachrangdarlehen

Vertrag über ein Nachrangdarlehen Vertrag über ein Nachrangdarlehen zwischen dem Mitglied der REEG XXX Name, Vorname(n) Geburtsdatum Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort - nachfolgend "Darlehensgeberin" genannt - und der REEG XXX Adresse

Mehr

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an. Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Antrag auf Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung

Antrag auf Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung Einzelversicherung Tarif central.holidaye Verwendbar bis zum 3.4.212 Antrag auf Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung Für die Einzelversicherung nach Tarif central.holidaye gelten die Allgemeinen

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für ambulante Operationsleistungen und stationsersetzende Eingriffe der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - gemeinnützige GmbH - mit den Krankenhäusern Zeisigwaldkliniken

Mehr

Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer

Titel, Vorname, Name Geburtsdatum Beruf / Tätigkeit. E-Mail-Adresse Telefonnummer Faxnummer. Bank (für Zahlungen an mich) Bankleitzahl Kontonummer Original K & S FRISIA. Annahmebestätigung K & S FRISIA. Kopie für Berater K & S FRISIA. Kopie für Anleger K & S FRISIA. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Kranken. GE-AKTIV und GE-AKTIV-PLUS Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre

Kranken. GE-AKTIV und GE-AKTIV-PLUS Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre Kranken GE-AKTIV und GE-AKTIV-PLUS Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre Attraktive Leistungen schon ab 12,24 EUR monatlich Kranken Jetzt speziell für Personen über 60 Jahre:

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Informationen zur VOV D&O-Versicherung

Informationen zur VOV D&O-Versicherung Informationen zur VOV D&O-Versicherung Versicherer des Vertrages / Ladungsfähige Anschriften sind AachenMünchener Versicherung AG, AachenMünchener-Platz 1, 52064 Aachen Sitz der Gesellschaft: Aachen, Handelsregister

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind

Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen im radius-online-shop und Belehrung über das Widerrufsrecht Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Bestellungen im radius-online-

Mehr

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige

Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Versicherbarer Personenkreis

Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Versicherbarer Personenkreis Produktinformationsblatt Tarif Reisepolice24.de Reiseschutz für Schüler, Studenten und Praktikanten für Aufenthalte bis zu 2 Jahren Es gelten die Tarifbeschreibungen nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Daher nutze ich den günstigen Einstiegstarif.

Daher nutze ich den günstigen Einstiegstarif. Gesundheit Ich möchte privaten Gesundheitsschutz von Anfang an Daher nutze ich den günstigen Einstiegstarif. Private Krankenversicherung zu attraktiven Konditionen Vision Start Ihr günstiger Start in die

Mehr

Friedrich-List-Schule, Alsfelder-Str. 23, 64289 Darmstadt Telefon: 06151 13-4211,Telefax: 06151 13-4200 E-Mail: friedrich-list-schule@darmstadt.

Friedrich-List-Schule, Alsfelder-Str. 23, 64289 Darmstadt Telefon: 06151 13-4211,Telefax: 06151 13-4200 E-Mail: friedrich-list-schule@darmstadt. Bescheinigung Krankenkasse Die Friedrich-List-Schule Darmstadt für im Rahmen des EU Programms Leonardo da Vinci berufsbezogene Praktika im Ausland durch. Während der Dauer des Auslandsaufenthaltes müssen

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Angebotsanforderung für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Angebotsanforderung für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Angebotsanforderung für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Ich / Wir wünsche(n) die Zusendung eines Angebots zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Dieses soll auf Grundlage meiner / unserer

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Jahres-Reiseschutz Premium mit Selbstbeteiligung der BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Dieses Produktinformationsblatt soll Ihnen einen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

BonusMed betriebliche Krankenversicherung

BonusMed betriebliche Krankenversicherung BETRIEBLICHE KRANKENVERSICHERUNG > ARBEITGEBERMERKBLATT BonusMed betriebliche Krankenversicherung INFORMATION FÜR ARBEITGEBER DARSTELLUNG DER WICHTIGSTEN ARBEITSABLÄUFE Ich vertrau der DKV 1. Ablaufübersicht

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung INTER Krankenversicherung ag Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif AV Stand 01.04.2012 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

Mehr

Deckungsnote zur Gruppen-Unfallversicherung - ohne namentliche Nennung

Deckungsnote zur Gruppen-Unfallversicherung - ohne namentliche Nennung Deckungsnote zur Gruppen-Unfallversicherung - ohne namentliche Nennung Antragsteller (Versicherungsnehmer): Arch Insurance Company (pe) Ltd Arch Underwriting GmbH Strasse: Geb.Datum: PLZ/Ort: Beruf / Branche:

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte (AVB)

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte (AVB) Tarif EH 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung ausländischer Saisonarbeitskräfte (AVB) (Stand: 01.01.2014) Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif EH 1 Die Aufwendungen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Schadenanzeige Reise-Rücktrittskosten-Versicherung

Schadenanzeige Reise-Rücktrittskosten-Versicherung Name und Anschrift des Kunden Eigentümer: Enrico Rudolph Komturstraße 58-62 12099 Berlin USt.-IdNr.: DE814/543/191 info@abi2urlaub.de www.abi2urlaub.de Tel (Office): +49 30 288 31 716 Tel (Office): +49

Mehr

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie

Produktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend

Mehr

R+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro

R+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro Die besten GKV-Zusatzversicherungen Leistungen ambulant, stationär und Zahn R+V Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium (K1U), Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S ohne R R+V

Mehr

SCHADENANZEIGE ZUR REISE-KRANKENVERSICHERUNG

SCHADENANZEIGE ZUR REISE-KRANKENVERSICHERUNG BD24 Berlin Direkt Versicherung AG Potsdamer Platz 10 10785 Berlin Name und Anschrift des Versicherungsnehmers: Vorname: Nachname: Straße: Haus-Nr.: Oder einfach per E-Mail an: schaden@berlin-direktversicherung.de

Mehr

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind

3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen

Mehr

K a u f v e r t r a g. I. Vorbemerkung

K a u f v e r t r a g. I. Vorbemerkung K a u f v e r t r a g Zwischen KEE/REM Photovoltaikanlagen GmbH, Sauerwiesen 2, 67661 Kaiserslautern, vertreten durch ihren unterzeichnenden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer, - nachfolgend

Mehr

ADAC Auslands-Krankenschutz

ADAC Auslands-Krankenschutz ADAC Auslands-Krankenschutz Inhaltsverzeichnis Seite Produktinformationsblatt zum ADAC Auslands-Krankenschutz BASIS 2 Pflichtinformationen zum ADAC Auslands-Krankenschutz BASIS 3 Produktinformationsblatt

Mehr

Eilige Unfallsache. Wichtige Hinweise:

Eilige Unfallsache. Wichtige Hinweise: INTER Krankenversicherung ag Direktion Erzbergerstraße 9-15 68165 Mannheim Eilige Unfallsache Wichtige Hinweise: Sofern Ihnen gegen einen Dritten ein Ersatzanspruch zusteht, sind Sie gesetzlich verpflichtet,

Mehr

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06. M e r k b l a t t Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW 40192 Düsseldorf Tel.: 0211/6023-06 Stand: 06/2014 M e r k b l a t t Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Dieses Merkblatt soll Ihnen die

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Der einfache Weg zu einer Bürgschaft für gewerbliche Miete. Unterschreiben. Zurück senden

Der einfache Weg zu einer Bürgschaft für gewerbliche Miete. Unterschreiben. Zurück senden Der einfache Weg zu einer Bürgschaft für gewerbliche Miete 1. 2. Unterschreiben Zurück senden Anforderungen des Risikoträgers R+V Allgemeine Versicherung AG Bis zu einer Bürgschaftssumme von 20.000 müssen

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Produkt- und Verbraucherinformationen zum Gut & Günstig Versicherungspaket

Produkt- und Verbraucherinformationen zum Gut & Günstig Versicherungspaket Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Versicherungsleistungen bieten. Bitte beachten Sie, dass diese Information die wesentlichen Inhalte beschreibt, die

Mehr

Kranken. Jetzt neu - GE-AKTIV Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre. attraktive Leistungen für nur 14,87 EUR monatlich

Kranken. Jetzt neu - GE-AKTIV Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre. attraktive Leistungen für nur 14,87 EUR monatlich Kranken Jetzt neu - GE-AKTIV Die private Ergänzung für gesetzlich Krankenversicherte über 60 Jahre attraktive Leistungen für nur 14,87 EUR monatlich Jetzt vereinfachtes Verfahren nutzen Kranken Jetzt speziell

Mehr

VERTRAG ZWISCHEN HERRN/FRAU --------------------------------- ---------------------------------- ---------------------------------- UND MA-HEI-TEAM

VERTRAG ZWISCHEN HERRN/FRAU --------------------------------- ---------------------------------- ---------------------------------- UND MA-HEI-TEAM VERTRAG ZWISCHEN HERRN/FRAU --------------------------------- ---------------------------------- ---------------------------------- UND MA-HEI-TEAM HERRN MANFRED HEINRICHS FRITZ ERLER RING 25 52457 ALDENHOVEN

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

www.zahnzusatzversicherungen-vergleichen.com

www.zahnzusatzversicherungen-vergleichen.com Krankenversicherung Versicherte Person Herr Geburtsdatum 02.02.1974 Versicherungsbeginn 01.10.2009 Normaltarif Tarifart Monatsbeitrag in EUR Zahnersatz 70% (Tarif ZG) 19,37 ZahnPlus / Brille (Tarif BZG20)

Mehr

Tarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen

Tarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen Tarif vitas1 TOP V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen

Mehr

vom Bürgen vom Mieter

vom Bürgen vom Mieter BEWERBUNGSUNTERLAGEN CHECKLISTE zur Überprüfung Ihrer einzureichenden Unterlagen auf Vollständigkeit Einzureichende Unterlagen Bitte beachten Selbstauskunft für Mietinteressenten ausgefüllt und unterzeichnet

Mehr

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen

Musterbriefe. 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen musterbriefe 91 1. Widerruf bei Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Verbraucherdarlehen, Versicherungsverträgen Widerruf des Vertrags mit der Nr. vom Kundennummer: Musterbriefe hiermit widerrufe ich

Mehr