Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien

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1 Ein Service juris GmbH Seite 1 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien Datum: 21. Juli 2004 Fstelle: BGBl I 2004, 1918 Textnachweis ab: EEG Zweck Gesetzes (1) Zweck ses Gesetzes ist es, insbesone im Interesse Klima-, Natur- Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung Energieversorgung zu ermöglichen, volkswirtschaftlichen Kosten Energieversorgung auch durch Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu förn. (2) Zweck ses Gesetzes ist ferner, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mintens 12,5 Prozent bis zum Jahr 2020 auf mintens 20 Prozent zu erhöhen. EEG Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt 1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien aus Grubengas im Besgebiet einschließlich deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Geltungsbereich Gesetzes) an Netze für allgemeine Versorgung mit Elektrizität, 2. vorrangige Abnahme, Übertragung Vergütung ses Stroms durch Netzbetreiber 3. den besweiten Ausgleich abgenommenen vergüteten Stroms. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, zu über 25 Prozent Besrepublik Deutschland o einem Land gehören bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden sind. EEG Begriffsbestimmungen (1) Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich Wellen-, Gezeiten-, Salzgranten Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten Industrie. (2) Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien o aus Grubengas. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien o aus Grubengas, im Geltungsbereich Gesetzes errichtet mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforlichen Einrichtungen o baulichen Anlagen unmittelbar verben sind, gelten als eine Anlage, soweit sich nicht aus den 6 bis 12 etwas anes ergibt; nicht für den Betrieb technisch erforlich sind insbesone Wechselrichter, Wege, Netzanschlüsse, Mess-, Verwaltungs- Überwachungseinrichtungen. (3) Anlagenbetreiber ist, wer unbeschadet Eigentums Anlage zum Zweck Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien o aus Grubengas nutzt. (4) Inbetriebnahme ist erstmalige Inbetriebsetzung Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft o nach ihrer Erneuerung, sofern Kosten Erneuerung mintens 50 Prozent Kosten einer Neuherstellung gesamten Anlage einschließlich sämtlicher technisch für den Betrieb erforlicher Einrichtungen baulicher Anlagen betragen. (5) Leistung einer Anlage ist elektrische Wirkleistung, Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ungeachtet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen ohne zeitliche Einschränkung technisch erbringen kann. Bei Feststellung für Vergütungshöhe maßgebenden Leistung bleibt nur zur Reserve genutzte Leistung unberücksichtigt. (6) Netz ist Gesamtheit miteinan verbenen technischen Einrichtungen zur

2 Ein Service juris GmbH Seite 2 Übertragung Verteilung von Elektrizität für allgemeine Versorgung. (7) Netzbetreiber sind Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Übertragungsnetzbetreiber sind regelverantwortlichen Netzbetreiber von Hoch- Höchstspannungsnetzen, überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen nen. EEG Abnahme- Übertragungspflicht (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien o aus Grubengas unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen den gesamten aus sen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien o aus Grubengas vorrangig abzunehmen zu übertragen. Die Verpflichtung zur Abnahme nach Satz 1 besteht nach Einrichtung Anlagenregisters nach 15 Abs. 3 nur, wenn Anlagenbetreiber Eintragung Anlage in das Register beantragt hat. Unbeschadet 12 Abs. 1 können Anlagenbetreiber Netzbetreiber vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen, wenn s besseren Integration Anlage in das Netz nt. Netzbetreiber können infolge Vereinbarung nach Satz 3 entstehende Kosten im nachgewiesenen Umfang bei Ermittlung Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu sen technisch für Aufnahme geeignetem Netz kürzeste Entfernung zum Standort Anlage besteht, wenn nicht ein anes Netz einen technisch wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist. Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet, wenn Abnahme Stroms unbeschadet Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau Netzes möglich wird; in sem Fall ist Netzbetreiber auf Verlangen Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet. Wenn Anlage einer Genehmigung nach anen Rechtsvorschriften bedarf, besteht Verpflichtung zum Ausbau nach Satz 2 nur, wenn Anlagenbetreiber eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung o einen Vorbescheid vorlegt. Die Pflicht zum Ausbau erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie im Eigentum Netzbetreibers stehenden o in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen. (3) Die Verpflichtung zum vorrangigen Anschluss nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn das Netz o ein Netzbereich zeitweise vollständig durch Strom aus Erneuerbaren Energien o Grubengas ausgelastet ist, es sei denn, Anlage ist nicht mit einer technischen Einrichtung zur Reduzierung Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ausgestattet. Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 zur vorrangigen Abnahme in sen Anlagen erzeugten Stroms besteht nur, soweit das Netz o Netzbereich nicht durch Strom aus zeitlich vor sen Anlagen angeschlossenen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien o Grubengas vollständig ausgelastet ist; Verpflichtung zum unverzüglichen Ausbau nach Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Der Netzbetreiber ist auf Verlangen Anlagenbetreibers verpflichtet, bei Nichtabnahme Stroms das Vorliegen Voraussetzungen nach Satz 2 innerhalb von vier Wochen schriftlich unter Vorlage nachprüfbarer Berechnungen nachzuweisen. (4) Soweit es für Planung Netzbetreibers o Einspeisewilligen sowie für Feststellung Eignung Netzes erforlich ist, sind auf Antrag für eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforlichen Netzdaten Anlagendaten innerhalb von acht Wochen vorzulegen. (5) Die Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch dann, wenn Anlage an das Netz Anlagenbetreibers o eines Dritten, nicht Netzbetreiber im Sinne von 3 Abs. 7 ist, angeschlossen Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Durchleitung durch ses Netz in ein Netz nach 3 Abs. 6 angeboten wird. (6) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur vorrangigen Abnahme Übertragung von dem Netzbetreiber nach Absatz 1 o 5 aufgenommenen Energiemenge verpflichtet. Wird im Netzbereich abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches Übertragungsnetz betrieben, so trifft Pflicht zur Abnahme Übertragung nach Satz 1 den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber. Satz 1 gilt für sonstige Netzbetreiber entsprechend. EEG Vergütungspflicht (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, in Anlagen gewonnen wird, ausschließlich Erneuerbare Energien o Grubengas einsetzen den sie nach 4 Abs. 1 o Abs. 5 abgenommen haben, nach Maßgabe 6 bis 12 zu vergüten. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht bei Anlagen mit einer Leistung ab 500 Kilowatt nur,

3 Ein Service juris GmbH Seite 3 soweit eine registrierende Leistungsmessung erfolgt. (2) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Netzbetreiber nach 4 Abs. 6 abgenommenen von sem Energiemenge entsprechend den 6 bis 12 verpflichtet. Von nach guter fachlicher Praxis zu ermittelnden vermiedenen Abzug zu bringen. 4 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Vergütung von dem nach Absatz 1 vergüteten den Vergütungen sind Netznutzungsentgelte in EEG Vergütung für Strom aus Wasserkraft (1) Für Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt beträgt Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mintens 9,67 Cent pro Kilowattste 2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mintens 6,65 Cent pro Kilowattste. Satz 1 findet auf Laufwasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 500 Kilowatt, nach dem 31. Dezember 2007 genehmigt worden sind, nur Anwendung, wenn sie 1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz o teilweise bereits bestehenden o vorrangig zu anen Zwecken als Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu errichteten Staustufe o Wehranlage o 2. ohne durchgehende Querverbauung errichtet worden sind dadurch nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht o ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist. (2) Strom aus Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt bis einschließlich 150 Megawatt wird nach den Vorschriften ses Gesetzes nur vergütet, wenn 1. Anlage zwischen dem 1. August 2004 dem 31. Dezember 2012 erneuert worden ist, 2. Erneuerung zu einer Erhöhung elektrischen Arbeitsvermögens um mintens 15 Prozent geführt hat sowie 3. nach Erneuerung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht o ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist. Abweichend von 3 Abs. 4 gelten Wasserkraftanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt mit Erfüllung Voraussetzungen Satz 1 als neu in Betrieb genommen. Als Erneuerung im Sinn von Satz 1 gilt auch erstmalige Inbetriebnahme einer Anlage im räumlichen Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Staustufe o Wehranlage. Vergütet wird nur zusätzliche Strommenge, Erneuerung zuzurechnen ist. Die Vergütung beträgt 1. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 500 Kilowatt mintens 7,67 Cent pro Kilowattste, 2. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 10 Megawatt mintens 6,65 Cent pro Kilowattste, 3. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 20 Megawatt mintens 6,10 Cent pro Kilowattste, 4. bis einschließlich einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mintens 4,56 Cent pro Kilowattste 5. ab einer Leistungserhöhung von 50 Megawatt mintens 3,70 Cent pro Kilowattste. Wenn Anlage vor dem 1. August 2004 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, wird sem Leistungsanteil entsprechende Strom zusätzlich nach Absatz 1 vergütet. (3) Als Nachweis Erreichung eines guten ökologischen Zustands o wesentlichen Verbesserung ökologischen Zustands gegenüber dem vorherigen Zustand im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gilt Vorlage behördlichen wasserrechtlichen Zulassung Anlage. (4) Die Mintvergütungen nach Absatz 2 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach sem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1 Prozent für im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen

4 Ein Service juris GmbH Seite 4 maßgeblichen Wertes gesenkt auf zwei Stellen hinter dem Komma geret. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Strom, Speicherkraftwerke gewonnen wird. durch EEG Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas Grubengas (1) Für Strom aus Deponiegas-, Klärgas- Grubengasanlagen beträgt Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mintens 7,67 Cent pro Kilowattste 2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mintens 6,65 Cent pro Kilowattste. Für Strom aus Grubengasanlagen mit einer Leistung ab 5 Megawatt beträgt Vergütung 6,65 Cent pro Kilowattste. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponie-, Klär- o Grubengas, soweit Menge entnommenen Gases im Wärmeäquivalent Menge von an aner Stelle im Geltungsbereich Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Deponie-, Klär- o Grubengas entspricht. (2) Die Mintvergütungssätze nach Absatz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattste, wenn das nach Absatz 1 Satz 3 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist o Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesone Kalina-Cycle-Anlagen, o Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck Anpassung ser Vorschrift an den Stand Technik wird das Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Besministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Landwirtschaft sowie dem Besministerium für Wirtschaft Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren o Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen o einzelne genannten Verfahren o Techniken vom Anwendungsbereich Satzes 1 auszunehmen. (3) Die Mintvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach sem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent für im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt auf zwei Stellen hinter dem Komma geret. EEG Vergütung für Strom aus Biomasse (1) Für Strom, in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, ausschließlich Biomasse im Sinne nach Absatz 7 erlassenen Rechtsverordnung einsetzen, beträgt Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mintens 11,5 Cent pro Kilowattste, 2. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt mintens 9,9 Cent pro Kilowattste, 3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mintens 8,9 Cent pro Kilowattste 4. ab einer Leistung von 5 Megawatt mintens 8,4 Cent pro Kilowattste. Abweichend von Satz 1 beträgt Vergütung 3,9 Cent pro Kilowattste, wenn Anlage auch Altholz Altholzkategorie A III A IV im Sinne Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzt. Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit Menge entnommenen Gases im Wärmeäquivalent Menge von an aner Stelle im Geltungsbereich Gesetzes in das Gasnetz eingespeistem Gas aus Biomasse entspricht. (2) Die Mintvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattste Mintvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro Kilowattste, wenn 1. Strom ausschließlich a) aus Pflanzen o Pflanzenbestandteilen, in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen o gartenbaulichen Betrieben o im Rahmen Landschaftspflege anfallen keiner weiteren als zur Ernte, Konservierung o Nutzung in Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung o Veränung unterzogen wurden, b) aus Gülle im Sinne Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Europäischen Parlaments Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften

5 Ein Service juris GmbH Seite 5 für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geänt durch Verordnung (EG) Nr. 808/2003 Kommission vom 12. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 117 S. 1), o aus in einer landwirtschaftlichen Brennerei im Sinne 25 Gesetzes über das Branntweinmonopol in im Besgesetzblatt Teil III, Glieungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924) geänt worden ist, angefallener Schlempe, für keine anweitige Verwertungspflicht nach 25 Abs. 2 Nr. 3 o Abs. 3 Nr. 3 Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht, o c) aus beiden Stoffgruppen gewonnen wird, 2. Biomasseanlage ausschließlich für den Betrieb mit Stoffen nach Nummer 1 genehmigt ist o, soweit eine solche Genehmigung nicht vorliegt, Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben Belegen über Art, Menge Herkunft eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, dass keine anen Stoffe eingesetzt werden 3. auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen Strom aus sonstigen Stoffen gewonnen wird. Abweichend von Satz 1 erhöhen sich Mintvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattste, wenn Strom durch Verbrennung von Holz gewonnen wird. Die Verpflichtung zur erhöhten Mintvergütung nach Satz 1 besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an Voraussetzungen Satzes 1 erfüllt sind. Sobald Voraussetzungen Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind, entfällt Anspruch auf erhöhte Vergütung endgültig. (3) Die Mintvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro Kilowattste, soweit es sich um Strom im Sinne von 3 Abs. 4 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes handelt dem Netzbetreiber ein entsprechen Nachweis nach dem von Arbeitsgemeinschaft für Wärme Heizkraftwirtschaft AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW Zertifizierung von KWK-Anlagen Ermittlung KWK-Stromes vom November 2002 (BAnz. Nr. 218a vom 22. November 2002) vorgelegt wird. Anstelle Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen Herstellers vorgelegt werden, aus denen thermische elektrische Leistung sowie Stromkennzahl hervorgehen. (4) Die Mintvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erhöhen sich um jeweils weitere 2,0 Cent pro Kilowattste, wenn Strom in Anlagen gewonnen wird, auch in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden, Biomasse durch thermochemische Vergasung o Trockenfermentation umgewandelt, das zur Stromerzeugung eingesetzte Gas aus Biomasse auf Erdgasqualität aufbereitet worden ist o Strom mittels Brennstoffzellen, Gasturbinen, Dampfmotoren, Organic-Rankine-Anlagen, Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesone Kalina-Cycle-Anlagen, o Stirling-Motoren gewonnen wird. Zum Zweck Anpassung ser Vorschrift an den Stand Technik wird das Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Besministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Landwirtschaft sowie dem Besministerium für Wirtschaft Arbeit durch Rechtsverordnung weitere Verfahren o Techniken im Sinne von Satz 1 zu benennen o einzelne genannten Verfahren o Techniken vom Anwendungsbereich Satzes 1 auszunehmen. (5) Die Mintvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für ab sem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 Prozent für im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt auf zwei Stellen hinter dem Komma geret. (6) Die Pflicht zur Vergütung entfällt für Strom aus Anlagen, nach dem 31. Dezember 2006 in Betrieb genommen worden sind, wenn für Zwecke Zünd- Stützfeuerung nicht ausschließlich Biomasse im Sinne Rechtsverordnung nach Absatz 7 o Pflanzenölmethylester verwendet wird. Bei Anlagen, vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommen worden sind, gilt Anteil, notwendigen fossilen Zünd Stützfeuerung zuzurechnen ist, auch nach dem 31. Dezember 2006 als Strom aus Biomasse. (7) Das Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Besministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Landwirtschaft dem Besministerium für Wirtschaft Arbeit

6 Ein Service juris GmbH Seite 6 durch Rechtsverordnung, Zustimmung Bestages bedarf, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Stoffe als Biomasse im Sinne ser Vorschrift gelten, welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen welche Umweltanforungen dabei einzuhalten sind. EEG Vergütung für Strom aus Geothermie (1) Für Strom aus Geothermieanlagen beträgt Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt mintens 15 Cent pro Kilowattste, 2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt mintens 14 Cent pro Kilowattste, 3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt mintens 8,95 Cent pro Kilowattste 4. ab einer Leistung von 20 Megawatt mintens 7,16 Cent pro Kilowattste. (2) Die Mintvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2010 jährlich jeweils für ab sem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1 Prozent für im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt auf zwei Stellen hinter dem Komma geret. EEG Vergütung für Strom aus Windenergie (1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt Vergütung vorbehaltlich Absatzes 3 mintens 5,5 Cent pro Kilowattste. Für Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt Inbetriebnahme erhöht sich Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro Kilowattste für Strom aus Anlagen, in ser Zeit 150 Prozent errechneten Ertrages Referenzanlage (Referenzertrag) nach Maßgabe Bestimmungen Anlage zu sem Gesetz erzielt haben. Für sonstige Anlagen verlängert sich se Frist um zwei Monate je 0,75 Prozent Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent Referenzertrages unterschreitet. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, 1. im selben Landkreis bestehende Anlagen, bis zum 31. Dezember 1995 in Betrieb genommen worden sind, ersetzen o erneuern 2. installierte Leistung mintens um das Dreifache erhöhen (Repowering-Anlagen) um zwei Monate je 0,6 Prozent Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent Referenzertrages unterschreitet. (3) Für Strom aus Windenergieanlagen, in einer Entfernung von mintens drei Seemeilen gemessen von Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind (Offshore-Anlagen), beträgt Vergütung mintens 6,19 Cent pro Kilowattste. Als Küstenlinie gilt in Karte Nr "Deutsche Nordseeküste angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., sowie in Karte Nr "Deutsche Ostseeküste angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., Besamtes für Seeschifffahrt Hydrographie im Maßstab 1 : *) dargestellte Küstenlinie. Für Strom aus Anlagen, bis einschließlich 31. Dezember 2010 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für Dauer von zwölf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt Inbetriebnahme Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowattste. Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen, in einer Entfernung von mintens zwölf Seemeilen in einer Wassertiefe von mintens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. (4) Abweichend von 5 Abs. 1 sind Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mintens 60 Prozent Referenzertrages erzielen können. Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch Vorlage eines nach Maßgabe Bestimmungen Anlage zu sem Gesetz erstellten Gutachtens eines im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten Sachverständigen zu führen. Erteilt Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforung Anlagenbetreibers, bestimmt das Umweltbesamt den Sachverständigen nach Anhörung Förgesellschaft Windenergie e. V. (FGW). Die Kosten Gutachtens tragen Anlagen- Netzbetreiber jeweils zur Hälfte. (5) Die Mintvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 Mintvergütungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1. Januar 2008 jährlich

7 Ein Service juris GmbH Seite 7 jeweils für nach sem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 2 Prozent für im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt auf zwei Stellen hinter dem Komma geret. (6) Das Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung Anwendung Referenzertrages zu erlassen. (7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Strom aus Windenergieanlagen, en Errichtung nach dem 1. Januar 2005 in einem Gebiet deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone o Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach 38 in Verbindung mit 33 Abs. 2 Besnaturschutzgesetzes o nach Lanrecht zu einem geschützten Teil von Natur Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, das Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit Kommission Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung o als europäische Vogelschutzgebiete benannt hat. ----*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Besamt für Seeschifffahrt Hydrographie, Hamburg. EEG Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt Vergütung mintens 45,7 Cent pro Kilowattste. (2) Wenn Anlage ausschließlich an o auf einem Gebäude o einer Lärmschutzwand angebracht ist, beträgt Vergütung 1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt mintens 57,4 Cent pro Kilowattste, 2. ab einer Leistung von 30 Kilowatt mintens 54,6 Cent pro Kilowattste 3. ab einer Leistung von 100 Kilowatt mintens 54,0 Cent pro Kilowattste. Die Mintvergütungen nach Satz 1 erhöhen sich um jeweils weitere 5,0 Cent pro Kilowattste, wenn Anlage nicht auf dem Dach o als Dach Gebäu angebracht ist wenn sie einen wesentlichen Bestandteil Gebäu bildet. Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, von Menschen betreten werden können geeignet o bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren o Sachen zu nen. (3) Wenn Anlage nicht an o auf einer baulichen Anlage angebracht ist, vorrangig zu anen Zwecken als Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn Anlage vor dem 1. Januar im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne 30 Baugesetzbuches o 2. auf einer Fläche, für ein Verfahren nach 38 Satz 1 Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, in Betrieb genommen worden ist. (4) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 3, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde, zumint auch zu sem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt o geänt worden ist, ist Netzbetreiber nur zur Vergütung verpflichtet, wenn sie sich 1. auf Flächen befindet, zum Zeitpunkt Beschlusses über Aufstellung o Änung Bebauungsplans bereits versiegelt waren, 2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher o militärischer Nutzung befindet o 3. auf Grünflächen befindet, zur Errichtung ser Anlage im Bebauungsplan ausgewiesen sind zum Zeitpunkt Beschlusses über Aufstellung o Änung Bebauungsplans als Ackerland genutzt wurden. (5) Die Mintvergütungen nach Absatz 1 Absatz 2 Satz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 jährlich jeweils für nach sem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 Prozent für im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen

8 Ein Service juris GmbH Seite 8 maßgeblichen Wertes gesenkt auf zwei Stellen hinter dem Komma geret. Beginnend mit dem 1. Januar 2006 erhöht sich nach Satz 1 maßgebliche Prozentsatz für Anlagen nach Absatz 1 auf 6,5 Prozent. (6) Abweichend von 3 Abs. 2 Satz 2 gelten mehrere Fotovoltaikanlagen, sich entwe an o auf demselben Gebäude befinden innerhalb von sechs aufeinan folgenden Kalenmonaten in Betrieb genommen worden sind, zum Zweck Ermittlung Vergütungshöhe nach Absatz 2 für jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage auch dann als eine Anlage, wenn sie nicht mit gemeinsamen für den Betrieb technisch erforlichen Einrichtungen o baulichen Anlagen unmittelbar verben sind. EEG Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung Vergütung (1) Netzbetreiber dürfen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den 4 5 nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Soweit 6 bis 11 in Abhängigkeit von Leistung Anlage unterschiedliche Mintvergütungssätze festlegen, bestimmt sich Höhe Vergütung jeweils anteilig nach Leistung Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. Als Leistung im Sinne von Satz 1 gilt für Zuordnung zu den Schwellenwerten 6 bis 9 abweichend von 3 Abs. 5 Quotient aus Summe im jeweiligen Kalenjahr nach 4 Abs. 1 o Abs. 5 abzunehmenden Kilowattsten Summe vollen Zeitsten jeweiligen Kalenjahres abzüglich vollen Sten vor Inbetriebnahme nach endgültiger Stilllegung Anlage. (3) Die Mintvergütungen sind vom Zeitpunkt Inbetriebnahme an jeweils für Dauer von 20 Kalenjahren zuzüglich Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind Mintvergütungen für Strom aus Anlagen nach 6 Abs. 1 für Dauer von 30 Jahren für Strom aus Anlagen nach 6 Abs. 2 für Dauer von 15 Jahren jeweils zuzüglich Inbetriebnahmejahres zu zahlen. (4) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen Anlagenbetreiber nach 5 mit einer Forung Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit Forung unbestritten o rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrechnungsverbot 31 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für Elektrizitätsversorgung von Tarifken vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 11 Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geänt worden ist, findet keine Anwendung, soweit mit Ansprüchen aus sem Gesetz aufgerechnet wird. (5) Auf Antrag Anlagenbetreibers kann das für Hauptsache zuständige Gericht unter Berücksichtigung Umstände Einzelfalles nach billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung regeln, dass Schuldner in den 4 5 bezeichneten Ansprüche Anlage vorläufig anzuschließen den Strom abzunehmen sowie hierfür einen als billig gerecht zu erachtenden Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat. Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn in den 935, 940 Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. (6) Strom aus mehreren Anlagen kann über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. In sem Fall ist für Berechnung Höhe differenzierter Mintvergütungen Leistung je einzelnen Anlage maßgeblich. Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für sich unterschiedliche Mintvergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, erfolgt Zuordnung Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis jeweiligen Referenzerträge. (7) In den Mintvergütungen nach den 6 bis 11 ist Umsatzsteuer nicht enthalten. EEG Netzkosten (1) Die notwendigen Kosten Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien o aus Grubengas an den technisch wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt Netzes sowie notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung gelieferten bezogenen elektrischen Arbeit trägt Anlagenbetreiber. Bei einer o mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 30 Kilowatt, sich auf einem Grstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden, gilt Verknüpfungspunkt Grstücks mit dem Netz als günstigster Verknüpfungspunkt; weist Netzbetreiber den Anlagen einen anen Verknüpfungspunkt zu, ist er verpflichtet, daraus resultierenden Mehrkosten zu tragen. Die Ausführung Anschlusses übrigen für Sicherheit Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforungen Netzbetreibers 16 Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Der Anlagenbetreiber kann den Anschluss Anlagen sowie Errichtung den

9 Ein Service juris GmbH Seite 9 Betrieb Messeinrichtungen von dem Netzbetreiber o einem fachkigen Dritten vornehmen lassen. (2) Die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließen, reaktivierter, erweiterter o in sonstiger Weise erneuerter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien o aus Grubengas erforlichen Ausbaus Netzes im Sinne von 4 Abs. 2 zur Abnahme Übertragung Stroms aus Erneuerbaren Energien trägt Netzbetreiber, bei dem Ausbau erforlich wird. Er muss konkret erforlichen Investitionen unter Angabe ihrer Kosten im Einzelnen darlegen. Der Netzbetreiber kann auf ihn entfallenden Kosten bei Ermittlung Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. EEG Besweite Ausgleichsregelung (1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf nach 5 Abs. 2 vergüteten Energiemengen Vergütungszahlungen zu erfassen, Energiemengen unverzüglich untereinan vorläufig auszugleichen sowie Energiemengen Vergütungszahlungen nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. September eines jeden Jahres Energiemenge, sie im vorangegangenen Kalenjahr nach 5 abgenommen vergütet sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, den Anteil ser Menge an gesamten Energiemenge, Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenjahr an Letztverbraucher geliefert haben. Übertragungsnetzbetreiber, größere Mengen abzunehmen hatten, als es sem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen anen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme Vergütung nach den 6 bis 12, bis auch se Netzbetreiber eine Energiemenge abnehmen, dem Durchschnittswert entspricht. (3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Strom an Letztverbraucher liefern, sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach den Absätzen 1 2 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt gegebenen, tatsächlichen Stromabnahme nach 4 in Verbindung mit 5 angenäherten Profils abzunehmen zu vergüten. Satz 1 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen,, bezogen auf gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mintens 50 Prozent Strom im Sinne 6 bis 11 liefern. Der nach Satz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge ist so zu bestimmen, dass je Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der Umfang Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis nach 5 Abs. 2 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher abgesetzten Strom. Die Vergütung im Sinne von Satz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen Durchschnitt nach 5 von Gesamtheit Netzbetreiber pro Kilowattste in dem vorvergangenen Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich nach 5 Abs. 2 Satz 2 vermiedenen Netznutzungsentgelte. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Satz 1, infolge Ausgleichs nach Absatz 2 entstehen, bis zum 31. Oktober auf Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche Ausgleich Energiemengen Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 30. September in monatlichen Raten. Der nach Satz 1 abgenommene Strom darf nicht unter nach Satz 5 gezahlten Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien o als sem vergleichbarer Strom vermarktet wird. (4) Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren, erst nach Abrechnung nach Absatz 2 Satz 1 o Absatz 3 ergangen ist, Änungen abzurechnenden Energiemengen o Vergütungszahlungen, sind se Änungen bei jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. (5) Auf zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge zu leisten. (6) Netzbetreiber, nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für Berechnungen nach den Absätzen 1 bis 5 erforlichen Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen bis zum 30. April eine Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Netzbetreiber Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, dass Endabrechnungen nach Satz 1 bis zum 30. Juni nach Absatz 2 bis zum 31. Oktober durch einen Wirtschaftsprüfer o vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, für Endabrechnung Vorjahres erforlichen Daten bis zum 28. Februar Folgejahres zur Verfügung zustellen. (7) Letztverbraucher, Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

10 Ein Service juris GmbH Seite 10 sonn von einem Dritten beziehen, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne Absätze 2 3 gleich. (8) Das Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Besministerium für Wirtschaft Arbeit durch Rechtsverordnung Vorschriften zur 1. organisatorischen zeitlichen Abwicklung Ausgleichs nach Absatz 1, insbesone zur Bestimmung dafür Verantwortlichen zur Sicherstellung bestmöglicher gleicher Prognosemöglichkeiten hinsichtlich auszugleichenden Energiemengen Lastverläufe, 2. Festlegung o Ermittlung eines einheitlichen Profils nach Absatz 3, zum Zeitpunkt einschließlich zeitlichen Vorlaufs zur Art Weise Bekanntgabe ses Profils zugre liegenden Daten sowie 3. näheren Bestimmung nach Absatz 6 erforlichen Daten zur Art Weise Bereitstellung ser Daten zu erlassen. EEG Transparenz (1) Netzbetreiber Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Strom an Letztverbraucher liefern, sowie en Zusammenschlüsse sind berechtigt, Differenz zwischen den nach 14 Abs. 3 Satz 1 5 gezahlten Vergütungen ihren durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattste o den durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattste an ihr Netz angeschlossenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen, wenn sie se durch eine zu veröffentlichende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers o vereidigten Buchprüfers nachweisen. Bei Anzeige von Differenzkosten ist gleichzeitig Berechnung nach Satz 1 zugre liegende Anzahl Kilowattsten Strom aus Erneuerbaren Energien aus Grubengas in gleichen Art Weise anzuzeigen. Kosten, bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, dürfen nicht gesont angezeigt werden. (2) Netzbetreiber sind verpflichtet, für Ermittlung auszugleichenden Energiemengen Vergütungszahlungen nach 14 erforlichen Angaben bis zum 30. September Folgejahres zu veröffentlichen. Aus den Angaben muss ersichtlich sein, inwieweit Netzbetreiber Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen inwieweit er sie an Letztverbraucher, Netzbetreiber o Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Strom an Letztverbraucher liefern, abgegeben o sie selbst verbraucht hat. Das Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Besministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Landwirtschaft sowie dem Besministerium für Wirtschaft Arbeit durch Rechtsverordnung Einzelheiten Veröffentlichungspflicht zu regeln. (3) Zum Zweck Erhöhung Transparenz sowie zur Vereinfachung besweiten Ausgleichsmechanismus kann durch Rechtsverordnung nach Satz 3 ein öffentliches Register errichtet werden, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien aus Grubengas registriert werden müssen (Anlagenregister). Für Registrierung können Gebühren nach Maßgabe Rechtsverordnung nach Satz 3 erhoben werden. Das Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Führung Anlagenregisters einer nachgeordneten Besbehörde zuzuweisen o einer juristischen Person Privatrechts zu übertragen sowie das Nähere über Ausgestaltung Anlagenregisters, zu registrierenden Informationen, das Verfahren zur Registrierung, den Datenschutz, Veröffentlichung Daten Erhebung Gebühren sowie en Höhe zu bestimmen. EEG Besone Ausgleichsregelung (1) Das Besamt für Wirtschaft Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil Strommenge nach 14 Abs. 3 Satz 1, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, Unternehmen produzierenden Gewerbes o Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, um dadurch sich aus Weitergabe Strommenge für se Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch Ziele Gesetzes nicht gefährdet werden Begrenzung mit den Interessen Gesamtheit Stromverbraucher vereinbar ist. (2) Die Begrenzung darf bei einem Unternehmen produzierenden Gewerbes nur

11 Ein Service juris GmbH Seite 11 erfolgen, soweit es nachweist, dass inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 1. von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach 14 Abs. 3 Satz 1 bezogene selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattsten überstiegen hat, 2. das Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung Unternehmens nach Definition Statistischen Besamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3 vom Juni 2003 *) 15 Prozent überschritten hat, 3. Strommenge nach 14 Abs. 3 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht von sem selbst verbraucht worden ist 4. das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von 15 Abs. 1 entrichtet hat. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Antrag Unternehmens verpflichtet, dem Besamt für Wirtschaft Ausfuhrkontrolle unverzüglich anteilig weitergereichte Strommenge Differenzkosten einschließlich für Berechnung Differenzkosten zugre gelegten Daten durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers o vereidigten Buchprüfers für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen; Kosten für Bescheinigung hat das letztverbrauchende Unternehmen zu tragen. Der Nachweis Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie Differenzkosten erfolgt durch Vorlage Bescheinigung; Nachweis übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch Vorlage Stromlieferungsverträge Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers o vereidigten Buchprüfers auf Grlage Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen o mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz Netzbetreibers verben ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile Unternehmens entsprechend. (3) Für Schienenbahnen gilt Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 3 4 sowie Satz 2 bis 4 entsprechend mit folgenden Maßgaben: 1. Es sind nur jenigen Strommengen zu berücksichtigen, unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden. 2. Abnahmestelle ist Summe Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr Unternehmens. (4) Zur Begrenzung anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 o Absatz 3 Nr. 2 ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist so zu bestimmen, dass Differenzkosten für anteilig weitergereichte Strommenge unter Zugrelegung nach 14 Abs. 3 Satz 1 5 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattste betragen. Für Unternehmen, en Strombezug im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 unter 100 Gigawattsten o en Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung unter 20 Prozent lag, sowie für Schienenbahnen gilt s nur hinsichtlich gesamten über 10 Prozent im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an betreffenden Abnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 o Absatz 3 Nr. 2 bezogenen selbst verbrauchten Stroms hinaus; Nachweis Überschreitens Werte ist in entsprechen Anwendung von Absatz 2 Satz 3 zu führen. Wird das Unternehmen im Zeitpunkt Nachweises nach Absatz 2 Satz 2 von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt Beschränkung Satzes 1 für je ser Elektrizitätsversorgungsunternehmen anteilig nach Maßgabe Umfangs, in dem sie im Vergleich zueinan sen Letztverbraucher an ser Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen für Anteilsberechnung erforlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Wenn infolge ser Regelung zu gewährende Begünstigung für alle Schienenbahnen in Summe 20 Millionen Euro übersteigen würde, ist abweichend von Satz 1 Prozentsatz für Schienenbahnen einheitlich so festzusetzen, dass se Summe nicht überschritten wird. (5) Sofern das Produkt aus dem Anteil nach 14 Abs. 3 Satz 4 Durchschnittsvergütung nach 14 Abs. 3 Satz 5 für von ser Regelung nicht begünstigten Letztverbraucher infolge Anwendung ser Regelung um mehr als 10 Prozent bezogen auf Daten Entscheidung vorangegangenen Kalenjahres steigen würde, ist Prozentsatz nach Absatz 4 Satz 2 für sämtliche Unternehmen, en Anträge nach Absatz 6 Voraussetzungen nach Absatz 2 o Absatz 3 erfüllen, unbeschadet Absatzes 4 Satz 5 einheitlich so zu bestimmen, dass ser Wert nicht

12 Ein Service juris GmbH Seite 12 überschritten wird. Die Strommenge, bereits durch eine über den 31. Dezember 2004 hinaus geltende Entscheidung im Sinne 21 Abs. 6 begünstigt ist, ist zu berücksichtigen. (6) Der Antrag einschließlich vollständigen Antragsunterlagen nach Absatz 2 o Absatz 3 Angabe Elektrizitätsversorgungsunternehmens regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers ist jeweils zum 30. Juni laufenden Jahres zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei Berechnung Verhältnisses Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Absatz 4 Satz 3 außer Betracht. (7) Das Besamt für Wirtschaft Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung durch ses Gesetz übertragenen Aufgaben Fachaufsicht Besministeriums für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit. (8) Der Anspruch für den antragstellenden Letztverbraucher an betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers aus 14 Abs. 3 Satz 1 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend Entscheidung Besamtes für Wirtschaft Ausfuhrkontrolle nach den Absätzen 1 bis 6 begrenzt; Übertragungsnetzbetreiber haben se Begrenzungen im Rahmen von 14 Abs. 2 zu berücksichtigen. (9) Die Anwendung Absätze 1 bis 8 ist Gegenstand Erfahrungsberichts nach *) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Besamt, Wiesbaden. EEG Herkunftsnachweis (1) Anlagenbetreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren Energien von einer Person o Organisation, nach dem Umweltauditgesetz für den Bereich Elektrizitätserzeugung als Umweltgutachter o Umweltgutachterorganisation tätig werden darf, einen Herkunftsnachweis ausstellen lassen. (2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über 1. zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art wesentlichen Bestandteilen einschließlich Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien im Sinne Richtlinie 2001/77/EG Europäischen Parlaments Rates vom 27. September 2001 zur Förung Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geänt durch Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586), handelt, 2. bei Einsatz von Biomasse, ob es sich ausschließlich um Biomasse im Sinne Rechtsverordnung nach 8 Abs. 7 handelt, 3. Name Anschrift Anlagenbetreibers, 4. in Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem Strom erzeugt wurde, inwieweit Strom nach den 5 bis 12 vergütet worden ist sowie 5. den Standort, Leistung den Zeitpunkt Inbetriebnahme Anlage. (3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe nach Absatz 2 erforlichen Angaben verwendet werden. EEG Doppelvermarktungsverbot (1) Strom aus Erneuerbaren Energien aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie-, Klär- o Grubengas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft o anweitig überlassen werden. (2) Anlagenbetreiber, Vergütung nach den 5 bis 12 in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien aus Grubengas nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren

13 Ein Service juris GmbH Seite 13 Energien o aus Grubengas weiter, darf für sen Strom keine Vergütung nach den 5 bis 12 in Anspruch genommen werden. EEG Clearingstelle Zur Klärung von Streitigkeiten Anwendungsfragen ses Gesetzes kann das Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit eine Clearingstelle errichten, an betroffenen Kreise beteiligt werden können. EEG Erfahrungsbericht (1) Das Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit hat dem Deutschen Bestag bis zum 31. Dezember 2007 dann alle vier Jahre im Einvernehmen mit dem Besministerium für Verbraucherschutz, Ernährung Landwirtschaft dem Besministerium für Wirtschaft Arbeit über den Stand Markteinführung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien aus Grubengas sowie Entwicklung Stromgestehungskosten in sen Anlagen zu berichten sowie gegebenenfalls eine Anpassung Höhe Vergütungen nach den 6 bis 12 Degressionssätze entsprechend technologischen Marktentwicklung für nach sem Zeitpunkt in Betrieb genommene Anlagen vorzuschlagen. Gegenstand Erfahrungsberichts sind auch Speichertechnologien sowie ökologische Bewertung von Nutzung Erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf Natur Landschaft. (2) Anlagenbetreiber, en Anlagen ab dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind eine Vergütung nach den 5 bis 12 in Anspruch genommen haben, sowie Netzbetreiber sind zum Zweck stichprobenartigen Ermittlung Stromgestehungskosten im Sinne von Absatz 1 sowie Sicherstellung Funktionsfähigkeit Ausgleichsmechanismus nach 14 verpflichtet, dem Besministerium für Umwelt, Naturschutz Reaktorsicherheit seinen Beauftragten auf Verlangen wahrheitsgemäß Auskunft über sämtliche Tatsachen zu geben, für Ermittlung Stromgestehungskosten sowie ausgeglichenen Energiemengen Vergütungszahlungen nach 14 erheblich sein können. Soweit es sich bei den Anlagen- Netzbetreibern um Kaufleute im Sinne Handelsgesetzbuches handelt, sind darüber hinaus auf Verlangen Handelsbücher offen zu legen, soweit sie Aufschluss über Tatsachen geben können, für Ermittlung Stromgestehungskosten sowie ausgeglichenen Energiemengen Vergütungszahlungen erheblich sein können. Die Grsätze Datenschutzes sind zu beachten. EEG Übergangsbestimmungen (1) Für Strom aus Anlagen, bis zum 31. Juli 2004 in Betrieb genommen worden sind, sind bisherigen Vorschriften über Vergütungssätze, über Dauer Vergütungsanspruches über Bereitstellung von Messdaten mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. für Strom aus Wasserkraftanlagen gilt bisherige Regelung nur bei einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt; 2. für Strom aus Laufwasserkraftanlagen, vor dem 1. August 2004 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwiesen, gilt 6, wenn Anlage monisiert wurde nach Monisierung nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht o ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert ist. 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Abweichend von 3 Abs. 4 gelten se Anlagen mit Abschluss Monisierung als neu in Betrieb genommen; 3. für Strom aus Biomasseanlagen, nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen worden sind, gelten ab dem 1. August 2004 Vergütungssätze 8 ses Gesetzes; 4. für Strom aus Biomasseanlagen, vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, erhöht sich Mintvergütung nach Maßgabe 8 Abs. 2 ses Gesetzes; 5. für Strom aus Biomasseanlagen, vor dem 1. August 2004 in Betrieb genommen worden sind, findet 8 Abs. 6 Satz 2 ses Gesetzes Anwendung; 6. für Strom aus Windenergieanlagen, nach dem 31. März 2000 in Betrieb genommen worden sind, gilt für Berechnung Referenzertrages

14 Ein Service juris GmbH Seite 14 Anlage zu 10 Abs. 1 ses Gesetzes; für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb gegangen sind, ist 8 Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) geänt worden ist, in am 22. Juli 2003 geltenden Fassung anzuwenden; 8. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb gegangen sind, ist 8 Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074) geänt worden ist, in am 1. Januar 2004 geltenden Fassung anzuwenden, wobei sen Absätze 3 4 nur für Strom aus einer Anlage anzuwenden sind, nach dem 30. Juni 2004 in Betrieb genommen worden ist. (2) 4 Abs. 1 Satz 2 gilt nur für Strom aus Anlagen, drei Monate nach Bekanntgabe Einrichtung Anlagenregisters im Besanzeiger in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus sonstigen Anlagen gilt 4 Abs. 1 Satz 2 drei Monate nach gesonter schriftlicher Aufforung durch den Netzbetreiber unter Angabe Kontaktdaten Anlagenregisters unter Hinweis auf Rechtsfolgen einer fehlenden Beantragung. (3) Für Strom aus Biomasseanlagen, auch Altholz Altholzkategorie A III A IV im Sinne Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) einsetzen vor dem 30. Juni 2006 in Betrieb genommen worden sind, ist anstelle von 8 Abs. 1 Satz 2 8 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. (4) 10 Abs. 4 gilt nur für Anlagen, nach dem 31. Juli 2005 in Betrieb genommen worden sind. (5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach 8 Abs. 7 tritt, soweit in sem Gesetz auf se Rechtsverordnung verwiesen wird, an en Stelle Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234). 8 Abs. 6 bleibt unberührt. (6) Abweichend von 16 Abs. 6 Satz 1 ist Antrag im Jahr 2004 zum 31. August zu stellen. Anträge auf Begrenzung Anteils Strommenge im Rahmen besonen Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), zuletzt geänt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3074), vor dem 1. August 2004 gestellt worden sind, sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu behandeln zu entscheiden, soweit sie nicht von Unternehmen gestellt worden sind, für Anteil Strommenge bereits über den 1. August 2004 hinaus begrenzt ist. Entscheidungen Besamtes für Wirtschaft Ausfuhrkontrolle über Begrenzung Anteils Strommenge in Anwendung in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, vor dem 1. August 2004 dem Antragsteller bekannt gegeben worden sind, werden unbeschadet Satzes 4 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Entscheidungen im Sinne Satzes 3, über den 31. Dezember 2004 hinaus gelten, werden ab dem 1. Januar 2005 unwirksam, wenn das Unternehmen vor dem 1. September 2004 einen Antrag nach 16 Abs. 1 ses Gesetzes stellt ser Antrag nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist. 7. EEG 2004 Anlage (zu 10 Abs. 1 4) < Fstelle Originaltextes: BGBl. I 2004, 1929 > Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe Referenzertrages errechnet. Der Referenzertrag ist für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, ser Typ bei Errichtung an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den allgemein anerkannten Regeln Technik zu ermitteln; Einhaltung allgemein anerkannten Regeln Technik wird vermutet, wenn in den Technischen Richtlinien für

15 Ein Service juris GmbH Seite 15 Windenergieanlagen, Teil 5, Förgesellschaft Windenergie e. V. (FGW) in zum Zeitpunkt Ermittlung Referenzertrages jeweils geltenden Fassung 1) enthaltenen Verfahren, Grlagen Rechenmethoden verwendet worden sind. 3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch Typenbezeichnung, Rotorkreisfläche, Nennleistung Nabenhöhe gemäß den Angaben Herstellers. 4. Referenzstandort ist ein Standort, bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Seke in einer Höhe von 30 Metern über Gr, einem logarithmischen Höhenprofil Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern. 5. Die Leistungskennlinie ist für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit Leistungsabgabe unabhängig von Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln Technik zu ermitteln; Einhaltung allgemein anerkannten Regeln Technik wird vermutet, wenn in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 2, Förgesellschaft Windenergie e. V. (FGW) in zum Zeitpunkt Ermittlung Leistungskennlinie jeweils geltenden Fassung 2) enthaltenen Verfahren, Grlagen Rechenmethoden verwendet worden sind. Soweit Leistungskennlinie nach einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann se anstelle nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit Errichtung von Anlagen Typs, für den sie gelten, im Geltungsbereich ses Gesetzes begonnen wird. 6. Gutachten nach 10 Abs. 4 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort mintens 60 Prozent Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen o extrapolierbare Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Gre legen se für eine prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. Maßgeblich für Energieertragsberechnung ist freie Anströmung Windenergieanlage. 7. Zur Vermessung Leistungskennlinien nach Nummer 5 zur Berechnung Referenzerträge von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung erzielbaren Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für Zwecke ses Gesetzes Institutionen berechtigt, entsprechend technischen Richtlinie "Allgemeine Anforungen an Kompetenz von Prüf- Kalibrierlaboratorien" (DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April ), entsprechend von einer staatlich anerkannten o unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten Akkreditierungsstelle akkreditiert sind ) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Förgesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, Kiel. 2) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Förgesellschaft Windenergie e. V., Stresemannplatz 4, Kiel. 3) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin.

1. Einleitung. 2. Gesetzliche Grundlagen

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