SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 5 A 941/10 1 K 282/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin diese vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Gewährung des Dresden-Passes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Raden, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor am 15. August 2013 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli K 282/10 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat nicht entsprechend 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihr bezeichneten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und des Bestehen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vorliegen. 2 Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel in 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, also der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des

3 3 vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). 4 a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Dresden-Passes abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Fall der Klägerin sei die Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Dresden- Passes nach Ziffer 2.2 a) der Richtlinie zur Gewährung des Dresden-Passes für Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Dresden mit geringem Einkommen vom 11. Dezember RL nicht gegeben, weil das bereinigte Einkommen der Klägerin von 724,38 Euro die berechnete monatliche Bemessungsgrenze von 714,24 Euro um 10,14 Euro übersteige. Die von der Klägerin vorgetragenen Kosten für Medikamente und medizinische Hilfsmittel, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden, könnten bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen nach Ziffer 2.2 a) RL-2008 weder als das zu ermittelnde Einkommen mindernde noch als die Bemessungsgrenze erhöhende Ausgaben berücksichtigt werden. Die Erkrankung der Klägerin und ihre daraus resultierende Schwerbehinderung seien von der Beklagten in dem dafür vorgesehenen rechtlichen Umfang ordnungsgemäß beim zu errechnenden Bedarf berücksichtigt worden, und zwar in der Anrechnung eines Mehrbedarfszuschlages nach 30 Abs. 1 SGB XII in Höhe von 61,03 Euro. Eine weitere, zusätzliche Berücksichtigung der nicht von der Krankenkasse abgedeckten Kosten über die Regelbedarfsbemessung nach 28 SGB XII sowie die Mehrbedarfszuschläge nach 30 SGB XII hinaus könne nicht erfolgen. Zuzahlungen zu den Krankenkosten nach den Vorschriften des SGB V gehörten zu den Kosten des Lebensunterhaltes nach den Regelungen des SGB XII und des SGB II und seien bereits im Regelsatz als Kosten für die Gesundheitspflege nach 41 SGB XII i. V. m. 28 SGB XII eingestellt. Soweit die Klägerin sich explizit auf 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII beziehe, habe sie zum einen nicht substantiiert dargelegt, dass ihr Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem

4 4 durchschnittlichen Bedarf, in dem Zuzahlungen für Krankheitskosten in begrenzter Höhe bereits enthalten seien, abweiche. Zum anderen verweise die Regelung in Ziffer 2.2 RL-2008 nicht auf die Vorschrift des 28 SGB XII. Die Festlegung der Einkommens- und Vermögensgrenzen in Ziffer 2. der RL-2008 erscheine dem Gericht in ihrer Ausrichtung an den Regelungen des SGB XII zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und der Einkommensgrenze auch weder willkürlich noch in sonstiger Weise rechtswidrig. 5 b) Hiergegen wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass im anhängigen Verfahren nicht die Richtlinie vom 11. Dezember 2008 Anwendung finde, sondern die Richtlinie zur Gewährung des Dresden-Passes für Einwohnerinnen und Einwohner der Landeshauptstadt Dresden mit geringem Einkommen vom 19. Oktober RL Die Klägerin habe ihren Antrag am 15. Dezember 2009 gestellt. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass eine weitere zusätzliche Berücksichtigung nicht von der Krankenkasse abgedeckter Kosten über 28, 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII hinaus nicht erfolgen könne, treffe nicht zu. Nach 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII könnten Bedarfe abweichend festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche. Auch sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII sei nach den Vorgaben der Richtlinie nicht anwendbar, widersprüchlich. Zum einen beziehe sich Ziffer 2.2 der Richtlinie auf die maßgebenden Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt, zum anderen habe das Verwaltungsgericht selbst zuvor in seiner Begründung 28 SGB XII für anwendbar erklärt. 6 c) Der Vortrag der Klägerin vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. 7 Zwar hätte das Verwaltungsgericht nicht die Richtlinie vom 11. Dezember 2008 anwenden dürfen, sondern die am 1. November 2009 und damit vor Antragstellung in Kraft getretene Richtlinie vom 19. Oktober 2009 seiner Prüfung zugrunde legen müssen. Doch auch nach Ziffer 2.2 a) RL-2009 ist die Klägerin nicht anspruchsberechtigt. Danach bemisst sich die Anspruchsberechtigung ebenfalls nach den Regelsätzen der Hilfe zum Lebensunterhalt, ohne dass für eine abweichende

5 5 Bedarfsfestlegung Raum ist. Die hiernach maßgebliche Berechnung hat zur Folge, dass - wie von der Klägerin nicht bestritten wird - ihr Einkommen den Bedarf nicht unterschreitet. Nach der einschlägigen Regelung in Ziffer 2.2 a) RL-2009 setzt die Anspruchsberechtigung u.a. voraus, dass das bereinigte Einkommen die maßgebenden Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß 19, 20 SGB XII zuzüglich 10%, zuzüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung und zu berücksichtigender Mehrbedarfszuschläge gemäß SGB XII unterschreitet. Mit den maßgebenden Regelsätzen der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß 19, 20 SGB XII in der damals geltenden Fassung sind die in 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i. d. F. v. 30. Juli 2009 genannten Regelsätze gemeint, die für den leistungsberechtigten Personenkreis nach 19, 20 SGB XII i. d. F. v. 20. April 2007 gelten. Nach diesen Regelsätzen soll der Bedarf für den Dresden-Pass bestimmt werden. Die Möglichkeit einer abweichenden Bedarfsfestlegung nach 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i. d. F. v. 30 Juli 2009 wird in Ziffer 2.2 a) RL-2009 nicht erwähnt und ist auch nicht von dem Begriff der maßgebenden Regelsätze umfasst, der gerade nicht die Konstellation einer abweichenden Bedarfsfestlegung im Einzelfall betrifft. Die Bestimmung in Ziffer 2.2 a) RL-2009 ist so zu verstehen, dass ohne Ausnahmen die einschlägigen Regelsätze Anwendung finden und eine abweichende Bedarfsfestlegung unterbleibt. Eine solche über 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i. d. F. v. 30. Juli 2009 hinausgehende Pauschalierung begegnet keinen Bedenken, weil aufgrund der Richtlinie 2009 nur freiwillige Zusatzleistungen gewährt werden, die nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören, sodass Sonderregelungen nicht zwingend geboten sind. Das Verwaltungsgericht ist in Bezug auf die Richtlinie 2008 zutreffend davon ausgegangen, dass 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII i. d. F. v. 30. Juli 2009 nicht gilt. Seine Ausführungen sind auch nicht widersprüchlich, weil es lediglich die Regelung über die abweichende Bedarfsfestlegung für nicht anwendbar erklärt hat, nicht jedoch die Bestimmungen zu den Regelsätzen in 28 SGB XII i. d. F. v. 30. Juli Weil sich die Anspruchsberechtigung nicht nach dem abweichenden Bedarf i. S. v. 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII i. d. F. v. 30. Juli 2009 bemessen kann, hat es auf die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils keinen Einfluss, ob die Klägerin einen abweichenden Bedarf hinreichend substantiiert dargelegt hat.

6 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem das Urteil beruhen kann, gemäß 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Anhaltspunkte für eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht sind nicht ersichtlich. Sofern die Klägerin einen abweichenden Bedarf geltend gemacht hatte, oblag es ihr sämtliche - nur ihr bekannte - Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein solcher Bedarf ergeben konnte, und die genaue Höhe ihres individuellen monatlichen Bedarfs zu berechnen und darzulegen. Dies hat sie nicht getan, obwohl nach ihrer Rechtsauffassung die Regelung des 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII i. d. F. v. 30. Juli 2009 anwendbar sein sollte. Im Übrigen fehlt es an einer Kausalität zwischen dem gerügten Aufklärungsmangel und dem Urteil. Auch dann, wenn das Verwaltungsgericht auf eine Konkretisierung und Substantiierung des abweichenden Bedarfs hingewirkt hätte, wäre die Klage nicht erfolgreich gewesen. Sie ist in Bezug auf 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII i. d. F. v. 30. Juli 2009 aus zwei Gründen abgewiesen worden, zum einen wegen fehlender Substantiierung des abweichenden Bedarfs und zum anderen wegen des fehlenden Verweises auf diese Vorschrift in den Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung aus Ziffer 2.2 RL Bei hinreichender Darlegung des abweichenden Bedarfs wäre die Klageabweisung insoweit allein auf die fehlende Anwendbarkeit des 28 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB XII i. d. F. v. 30. Juli 2009 gestützt worden Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Raden Döpelheuer Dr. Pastor Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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