PV-AUSFÜHRUNGSSCHEMEN

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1 PV-AUSFÜHRUNGSSCHEMEN Anschlussbedingungen nach ÖVE/ÖNORM und TOR D4 von PV-Anlagen für das Netz der Stadtwerke Wörgl GmbH. Stand 22. August 2018 Version 1 Stadtwerke Wörgl GmbH Zauberwinklweg 2a 6300 Wörgl T F stadtwerke@woergl.at stww.at ATU Raiffeisen Bezirksbank Kufstein egen IBAN AT BIC RZTIAT22358 Firmenbuch FN 37758b Landesgericht Innsbruck

2 Inhalt Ausführungsbeispiele von Photovoltaikanlagen... 3 Eigenerzeugungsanlagen für Netzparallelbetrieb... 3 Energieerzeugungsanlagen mit Wechselrichter im Parallelbetrieb (Photovoltaik, Batteriespeicher etc.)... 3 Voll-Einspeiseanlage im TN-System... 5 Überschuss-Einspeiseanlage im TN-System... 6 Überschuss-Einspeiseanlage im TN-System mit Zentralem Netzkupplungsschutz < 30kV... 7 Überschuss-Einspeiseanlage im TN-System mit Zentralem Netzkupplungsschutz > 30kV... 8 Überschuss-Einspeiseanlage mit Inselbetriebsmöglichkeit > 30kV... 9 Steuerstromkreise für den zentralen Netzentkupplungsschutz Quellenangabe Stand: 22. August 2018 Seite 2 von 11

3 Ausführungsbeispiele von Photovoltaikanlagen Eigenerzeugungsanlagen für Netzparallelbetrieb Allgemeines Unter Eigenerzeugungsanlagen für Netzparallelbetrieb sind solche Stromerzeugungsanlagen zu verstehen, die zumindest zeitweise mit dem Verteilernetz des Netzbetreibers parallel betrieben werden, z.b. Kleinkraftwerke, Photovoltaikanlagen, Batteriespeicheranlagen, Ersatzstromversorgungsanlagen mit Kurzzeitparallelbetreib (regelmäßige Aggregatprüfung) etc. Der Anschluss von Parallelbetriebsanlagen ist an die schriftliche Zustimmung des Netzbetreibers gebunden. Der Betrieb dieser Anlagen ist an eine besondere, vertragliche Vereinbarung mit dem Netzbetreiber gebunden. In diesen Vereinbarungen sind u.a. die sicherheitstechnisch erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Ausgenommen von einer vertraglichen Vereinbarung sind Kleinsterzeugungsanlagen (TOR D4, Summennennscheinleistung pro Kundenanlage kleiner/gleich 0,6 kva), sie sind jedoch dem Netzbetreiber spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme schriftlich zu melden. Die besonderen technischen Regeln für den Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit Verteilernetzen sind um Teil D, Hauptabschnitt D4-»Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit Verteilernetzen«der»Technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilernetzen gemäß ElWOG«(TOR) angeführt. Die jeweils letztgültige Version ist auf der Homepage der Energie- Control Austria ( veröffentlicht und ist dort kostenfrei herunterladbar. Erzeugungsanlagen für Parallelbetrieb müssen fest angeschlossen sein. Aus Gründen der Betriebsführung und Personensicherheit muss eine für den Netzbetreiber jederzeit zugängliche Schaltstelle mit Trennfunktion und Lastschaltvermögen vorhanden sein. Für Anlagen mit einer Wechselrichter- Gesamtleistung bis 30kVA kann eine selbsttätig wirkende Freischaltstelle (ENS) verwendet werden. ENS = Eine Einrichtung zur Netzüberwachung mit zugeordneten Schaltorganen (ENS) ist eine automatische Freischaltstelle für kleine Stromerzeugungsanlagen (bis 30 kw Spitzenleistung). Sie garantiert, dass sich der Wechselrichter bei Stromausfall oder Netzabschaltung auf jeden Fall selbständig vom Stromnetz trennt. Energieerzeugungsanlagen mit Wechselrichter im Parallelbetrieb (Photovoltaik, Batteriespeicher etc.) Für photovoltaische Energieerzeugungsanlagen sind die Ausführungen der ÖVE/ÖNORM E besonders zu beachten. Hinsichtlich Ausführung der Erdungs- und Blitzschutzanlage sind die Anforderungen gemäß ÖVE/ÖNORM E 8014 Reihe und ÖVE/ÖNORM EN Reihe sowie der OVE Richtlinien R und R6-2-2 zu beachten. Die Scheinleistung eines einphasigen Wechselrichters, eines elektrischen Energiespeichers oder einer einphasig angeschlossenen Erzeugungs-einheit darf 3,68 kva betragen und es dürfen maximal 3 einphasige Geräte aufgeteilt auf die drei Phasen angeschlossen werden. Die Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Netzbetreibers und zukünftigen Versionen der TOR D4 können andere Regelungen vorgeben. Erzeugungsanlagen mit einer Wechselrichter-Summenscheinleistung bis 30 kva(ohne Inselbetriebsmöglichkeit) können mit dezentralen ENS ausgeführt werden (die jederzeit zugängliche Schaltstelle kann entfallen). Werden Wechselrichter verwendet, die weder eine *RCMU noch eine galvanische Trennung zwischen Gleichund Wechselstromseite aufweisen, ist eine Fehlerstromschutzeinrichtung der Type»B«(Gleichstromsensitiv) vorzusehen. Stand: 22. August 2018 Seite 3 von 11

4 Für das Errichten von Batteriespeichersystemen in Niederspannungsanlagen wurde die OVE Richtlinie R20 erstellen, um die besonderen Anforderungen dieser Anlagen zu beschreiben. Die nachfolgenden Abbildungen dienen dem allgemeinen Verständnis und zeigen schematische Darstellungen bzw. Ausführungsbeispiele von Photovoltaikanlagen/Energiespeicheranlagen im TN-System. *RCMU = Resident Current Monitoring Unit überwacht AC-Fehlerströme zwischen Wechselrichter und Netzanschluss sowie auch DC- Fehlerströme zwischen Wechselrichter und Solargeneratoren. Stand: 22. August 2018 Seite 4 von 11

5 Voll-Einspeiseanlage im TN-System Ʃ WR-Scheinleistung 30 kva Abb. 1: Darstellung einer PV-Anlage <= 30 kva Nennscheinleistung für Volleinspeisung im TN-System: Bei Anlagen mit Volleinspeisung wird die gesamte momentan erzeugte elektrische Energie der PV-Anlage (abzüglich der Energie für den Eigenbedarf) direkt in das Netz eingespeist. Die erzeugte Energie wird vom Energiehändler (z.b. OeMAG, etc.) vergütet. Die Messung der elektrischen Energie wird mittels eines speziellen Zählers, der beide Energieflussrichtungen erfassen kann, durchgeführt. Für PV-Anlagen bis 30 kva Wechselrichter-Gesamtnennscheinleistung ist kein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich. Stand: 22. August 2018 Seite 5 von 11

6 Überschuss-Einspeiseanlage im TN-System Ʃ WR-Scheinleistung 30 kva (kein Inselbetrieb) Abb. 2: Prinzipdarstellung einer PV-Anlage <= 30 kva Gesamtnennscheinleistung für Überschusseinspeisung im TN-System (Wechselrichter ist nicht für Inselbetrieb geeignet) Bei PV-Anlagen mit Überschusseinspeisung wird die momentan erzeugte elektrische Energie bei Eigenbedarf seitens der Verbraucheranlage direkt von der PV-Anlage bezogen. Wenn der Eigenbedarf bei der Verbraucheranlage die Erzeugung unterschreitet, wird die überschüssige Energie ins Netz eingespeist und vom Energiehändler vergütet oder der Speicher aufgeladen. Wenn die PV-Anlage weniger Energie produziert (als von der Verbraucheranlage benötigt wird) wird der restliche Energiebedarf aus dem Netz bezogen. Die Messung der vom Netz bezogenen und der ins Verteilernetz gelieferten elektrischen Energie wird mittels eines speziellen Zählers durchgeführt, der beide Energieflussrichtungen erfassen kann. Stand: 22. August 2018 Seite 6 von 11

7 Überschuss-Einspeiseanlage im TN-System mit Zentralem Netzkupplungsschutz < 30kV Abb. 3:Prinzipdarstellung der zentralen Netzentkupplung nach ÖVE/ÖNORM Für PV-Anlagen bis 30 kva Gesamtnennscheinleistung ist kein zentraler Netzentkupplungsschutz erforderlich. Zentraler Netzentkupplungsschutz bei Anlagen mit einer Gesamtnennscheinleistung größer 30 kva. Anlagen mit einer Gesamtnennscheinleistung größer als 30 kva müssen mit einem zentral angeordneten Netzentkupplungsschutz gemäß TOR Teil D, Hauptabschnitt D4 ausgeführt werden. Bei derartigen Anlagen ist auch eine, dem Netzbetreiber jederzeit zugängliche extern ausgeführte Schaltstelle auszuführen. Bei Anlagen mit Kabelanschluss ist diese in der Regel durch die vorhandenen Schalteinrichtungen des Netzbetreibers (z.b. im Kabelverteiler) gegeben. Bei Anlagen mit extern ausgeführter Schaltstelle muss die Schalteinrichtung der Entkupplungsstelle (z.b. Kuppelschütz) mit zweifacher Trennung ausgeführt werden -> TOR D4 Seite 14. Der zentrale Netzentkupplungsschutz muss auf alle Erzeugungsanlagen einer Kundenanlage wirken. Stand: 22. August 2018 Seite 7 von 11

8 Überschuss-Einspeiseanlage im TN-System mit Zentralem Netzkupplungsschutz > 30kV Abb. 4: Darstellung der zentralen Netzenkupplung mit redundant ausgeführten Schalteinrichtungen in Serie (Kuppelschütze) für eine PV-Anlage größer 30 kva Wechselrichter-Summennennscheinleistungen (Überschusseinspeisung im TN-System). Bei Installation von inselbetriebsfähigen Wechselrichtern mit Freischaltung der Inselbetriebsfunktion/anlagenseitiger Realisierung der Inselbetriebsfunktion muss in der elektrischen Anlage eine geeignete Ersatzstrom-Versorgungs - Umschalteinrichtung oder Netzentkupplung angeordnet werden. Diese Einrichtungen müssen nach ÖVE/ÖNORM zuverlässig sicherstellen, dass während eines Inselbetriebes keine Rückspeisung in das Verteilernetz des Netzbetreibers erfolgen kann. Stand: 22. August 2018 Seite 8 von 11

9 Überschuss-Einspeiseanlage mit Inselbetriebsmöglichkeit > 30kV Abb. 5: Beispiel einer Überschuss-Einspeiseanlage mit Inselbetriebsmöglichkeiten >30kVA. Zentrale Entkupplungsstelle: Netzparallele Einspeiseanlagen mit einer Wechselrichter-Summenscheinleistung über 30kVA sind mit einer zentralen Entkupplungsstelle auszustatten. Netzparallele Einspeiseanlagen, die Inselbetriebsfähig sind, sind, unabhängig von ihrer Leistung entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers (z-b. Ausführungsbestimmungen) zu behandeln. Bei diesen Anlagen besteht die Möglichkeit der Eigenversorgung (ESV-Betrieb) bei Netzausfall. Die geregelte Netzzuschaltung bei»inselbetrieb«kann neben der dargestellten Steuerung über Remote-Funktion auch durch andere Maßnahmen sichergestellt werden. Diese Schaltung ist bei Inselbetriebsmöglichkeit auch für Anlagen ohne Energiespeicher anwendbar. Soll die Umschaltung automatisch erfolgen, kann anstatt des mechanischen Umschalters, eine Schütz- bzw. Relaiskombination mit elektrischer und mechanischer Verriegelung vorgesehen werden. Stand: 22. August 2018 Seite 9 von 11

10 Steuerstromkreise für den zentralen Netzentkupplungsschutz Abb. 6: Darstellung des Steuerstromkreises für den zentralen Netzentkupplungsschutz (ohne Darstellung des Hauptstromkreises) nach ÖVE/ÖNORM A und der Prüfklemmleiste nach TOR D Stand: 22. August 2018 Seite 10 von 11

11 Quellenangabe Seite 3 4: Auszug der TAEV 2016/II/91-92 Seite 5: Abb. 1 aus TAEV 2016/II/93, Abb. II/6-8 Texte und Auszüge: Seite 6: Abb. 2 aus TAEV 2016/II/93, Abb. II/6-9 Texte und Auszüge: Seite 7: Abb. 3 aus Texte und Auszüge: Seite 8: Abb. 4 aus Texte und Auszüge: Seite 9: Abb.5 aus TAEV 2016/II94, Abb. II/6-10 Auszug der TAEV 2016/II/94 Seite 10: Abb. 6 aus Texte und Auszüge: Stand: 22. August 2018 Seite 11 von 11

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