Informationsveranstaltung am Kreishaus Detmold. Agenda
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- Bertold Fleischer
- vor 8 Jahren
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1 Informationsveranstaltung am Kreishaus Detmold Agenda 1. Der Kreis Lippe und seine Beteiligungen 2. Rechte & Pflichten kommunaler Vertreter 3. Verschwiegenheitspflicht & Geheimhaltung 4. Weisungsgebundenheit 5. Haftung 6. Stimmrechte in der Gesellschaftervers. 1
2 Top 1 Der Kreis Lippe und seine Beteiligungen Beteiligungen 18 GmbH KLG KSE vbe KVG GAL FH PB Theater 8 Zweckverband SK krz Naturpark StIWL AWV WWV VV OWL 3 Stiftung Standort Umwelt Gesundheit 2 GmbH& Co. KG Radio Lippe Photovoltaik 2 Eigenbetrieb Schulen Straßen 2 AöR Jobcenter CVUA OWL 1 eg Bildung 2
3 Grundstruktur Kommune Gemeinde als Gesellschafter Gründung Beteiligung Gesellschafterversammlung Entlastung Bestellung Abberufung Entlastung Bestellung Abberufung Aufsichtsrat Geschäftsführung Mitentscheidung nach Satzung Überwachung der Geschäftsführung Leiten und Führen Geschäftsführung u. Vertretung planen und gestalten Abgrenzung beraten Aufsichtsrat Abgrenzung überwachen Beirat Lippe Energie Vw-GmbH überwachen Gesellschafterausschuss gpz Verwaltungsrat AöR 3
4 Kommunale Einflussnahme 1. Einfluss im Gesellschaftsvertrag sichern ( 108 Abs. 1 Nr. 6 GO) Kommune 2. Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden ( 113 Abs. 1 Nr. 6 GO) 3. Entsendung von Arbeitnehmervertretern möglich ( 108a Abs. 1-3 GO) Gesellschaft Rechtsrahmen Gesellschaftsrecht GmbHG, AktG Gesellschaftsvertrag inkl. ggf. GeschO-AR Kommunalrecht GO, KrO, EigBVO Corporate Governance KonTraG, Beteiligungs-RL 4
5 Top 2 Rechte & Pflichten kommunaler Vertreter Überwachen und kontrollieren ( 111 Abs. 1 AktG i.v.m. 52 Abs. 1 GmbHG) Überwachen Vergangenheit Recht- und Zweckmäßigkeit abgeschl. Sachverhalte Nutzung aller möglichen Überwachungsinstrumente (gerichtlich voll überprüfbar) Zukunft Beratung der Geschäftsführung (strategisch, operativ) Genehmigungsvorbehalte lt. Satzung (nur eingeschränkt überprüfbar) 5
6 Überwachen und kontrollieren ( 111 Abs. 1 AktG i.v.m. 52 Abs. 1 GmbHG) Instrumente der Überwachung Auswertung von Berichten der Geschäftsführung und Erörterung im Aufsichtsrat ( 90 AktG) Prüfung von Büchern, Schriften und Vermögen ( 111 II 1 AktG) Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts ( 171 II 1 AktG i.v.m. 290 HGB) Einberufung der Gesellschafterversammlung ( 111 III AktG) Persönliche Wahrnehmung des Mandats ( 111 V AktG) Überwachen und kontrollieren ( 111 Abs. 1 AktG i.v.m. 52 Abs. 1 GmbHG) Maßstab der Überwachung Rechtmäßigkeit Wird das Recht eingehalten? Ordnungsmäßigkeit Wird die kaufmännische Sorgfalt eingehalten? Zweckmäßigkeit Handelt die Geschäftsführung effizient? Wirtschaftlichkeit Hat Geschäftsführung Ertragskraft und Liquidität im Auge? 6
7 Persönliche Anforderungen (BGH, Urt. v , NJW 1983, S. 991) Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art, die erforderlich sind, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorfälle auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können. Persönliche Anforderungen Kenntnis BWL-Grundzüge Kenntnis Rechte und Pflichten Kenntnis Rechtsrahmen persönliche Unabhängigkeit 7
8 Top 3 Verschwiegenheitspflicht & Geheimhaltung Verschwiegenheit ( 52 I GmbHG i.v.m. 116, 93 AktG) Grundsatz: Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs-oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. ( 93 Abs. 1 S. 2 AktG) Ausnahme: Ausschluss aktienrechtlicher Vorschriften im Gesellschaftsvertrag 8
9 Verschwiegenheit ( 52 I GmbHG i.v.m. 116, 93 AktG) Gesellschaft Regelung Abweichung Flughafen Paderborn 9 Abs GmbHG findet keine Anwendung GAL 9 Abs. 1 Satz 2 52 GmbHG findet keine Klinikum Lippe Anwendung 8 Abs. 7 und 8 AktG findet keine Anwendung, aber umfassende Verschwiegenheitspflicht KVG 8 Abs Abs. 1 und 2 GmbHG sowie das AktG findet keine Anwendung Kreissenioreneinrichtungen 12 Abs. 2 AktG findet keine Anwendung Landestheater Detmold 7 und 8 keine vbe 9 Abs. 2 Umfassende Verschwiegenheitspflicht beachte: z.t. noch strengere Regelungen Verschwiegenheitspflicht ggb. Gesellschafter 394, 395 AktG ggb. Dritten 116 AktG, 22 SpKG Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht für kommunale AR-Mitglieder Keine (!) Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht für kommunale AR-Mitglieder Berichtspflicht ggb. Gesellschafter über besondere Angelegenheiten ( 113 V GO) 9
10 Top 4 Weisungsgebundenheit Weisungsgebundenheit in AG obl. AR in GmbH fak. AR in GmbH grds. freies Mandat ( 116 AktG) Unternehmen als Maßstab ( 116, 93 Abs. 2 AktG) keine Weisung keine Bindung gem. Ges.-Vertrag ( 52 Abs. 1 GmbHG) kommunales Weisungsrecht ( 113 Abs. 1 GO NRW) 10
11 Weisungsgebundenheit ( 113 I GO) Die Vertreter der Gemeinde haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Gesellschafterversammlung keine anderen Regelungen im Gesellschaftsrecht Aufsichtsrat nicht durch andere wahrnehmen lassen ( 111 VI AktG) Weisungsrecht im Gesellschaftsvertrag einbauen ( 108 V Nr. 2 GO) Weisungsgebundenheit (BVerwG; Urt , NVwZ 2012, S. 115) Kommunales Weisungsrecht (+), wenn im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen oder zumindest AktG im Gesellschaftsvertrag abbedungen Weisungsrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen (str.) Gesellschaft Regelung Weisungsrecht Flughafen Paderborn 9 Abs. 5 Satz 4 + GAL 9 Abs. 1 Satz 2 ungeregelt Klinikum Lippe 8 Abs. 17 Satz 2 nur KLG-Int.! KVG 8 ungeregelt Kreissenioreneinrichtungen 12 Abs. 11 Satz 3 + Landestheater Detmold 7 Abs. 4 + vbe 9 Abs
12 Top 5 Haftung Haftung Unternehmen GmbH Innenhaftung 116, 93 II AktG Verletzung der Pflichten als AR-Mitglied Organe Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat, Geschäftsführer Außenhaftung 823 ff. BGB Besonderes Vertrauensverh. zum Dritten? Dritte Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter 12
13 Haftung gesamtschuldnerisch ( 116, 93 Abs. 2 AktG) kaufmännisch ( 347 HGB) leichte Fahrlässigkeit Haftungsfreistellung ( 113 Abs. 6 GO NRW) grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz persönliche Haftung Pflichtverletzung Überwachungspflichten Treuepflichten Interessenkonflikte Rechtmäßigkeit Wirtschaftlichkeit Ordnungsgemäßheit Zweckmäßigkeit Interessenvertretung Weisungen Verschwiegenheit pers. Befangenheit ( 31 GO) Nachtrag: Beispiele aus der Rechtsprechung Zahlungsverbot der Gesellschaft nach Feststellung der Insolvenzreife (BGH, Urteil vom , Az. II ZR 280/07, WM 2009, S. 851 ff.) Hinweispflicht auf Insolvenzreife gegenüber dem Geschäftsführer (OLG Brandenburg, Urteil vom , BB 2009, S. 905 ff.) Pflicht zur Verhinderung von Geschäften des Geschäftsführers, die dem Aufsichtsrat nach dem Gesellschaftsvertrag vorbehalten sind (BGH, Urt. v , Az. II ZR 243/05, ZIP 2007, S. 224 ff. 13
14 Haftung vermeiden Empfehlungen Rechtsrahmen studieren (Gesellschaftsrecht und vertrag, GO usw.) Persönliche Voraussetzungen schaffen Überwachungsfunktion wahrnehmen (Instrumente s.o.) Im Zweifel externe Berater hinzuziehen Persönliche Interessenkonflikte prüfen Haftung D&O-Versicherung (Vermögenshaftpflicht für Organe der Gesellschaft) Innenhaftung ggb. der Gesellschaft Außenhaftung ggb. Dritten Vermögensschaden nicht über KSA gedeckt Haftpflichtschaden über KSA gedeckt Haftungsfreistellung 113 VI GO nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 14
15 Top 6 Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung Beschlussfassung Aufsichtsrat nach Mitgliedern ( 108 AktG) Gesellschafterversammlung nach Anteilen ( 47 GmbHG) Grundsatz einheitliche Stimmabgabe je Gesellschafter Ausnahme Mehrheitsentscheidung durch Stimmführer (str.) 15
16 Empfehlungen zur einheitlichen Stimmabgabe vorherige Abstimmung untereinander nach Eingang der Einladung mit Tagesordnung ggfls. Sitzungsunterbrechung zur Herstellung der Einheitlichkeit hfw. vertagen und Weisung des Rates/Kreistages einholen hfw. enthalten Nachtrag: Dringlichkeit im Aufsichtsrat Eine Verfahrensvorschrift für dringliche Eilentscheidungen des Aufsichtsrats (etwa wie 60 II GO NRW) gibt es im Gesellschaftsrecht nicht. Die Ladungsfrist für die Sitzung des Aufsichtsrat wird gem. 110 AktG im Gesellschaftsvertrag geregelt (meist ein bis zwei Wochen). Es ist jedoch zulässig, die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist im Gesellschaftsvertrag für dringliche Angelegenheiten vorzusehen. Dann bleibt es dem Aufsichtsratsvorsitzenden überlassen, eine angemessene Verkürzung vorzunehmen, wenn das Unternehmensinteresse eine Eilentscheidung verlangt. Unvermeidlich birgt eine solche Regelung die Möglichkeit des Missbrauchs, doch können sich die anderen Aufsichtsratsmitglieder gegen eine etwa unangemessene Verkürzung durch Widerspruch gegenüber dem Vorsitzenden und notfalls auf dem Rechtsweg wehren. Rechtsfolge einer zu kurzen Ladungsfrist ist dann die Unwirksamkeit des Beschlusses (vgl. Hölters, AktG, 2. Aufl., 2014, 110, Rn. 20.) 16
17 Ansprechpartner Kreis Lippe Der Landrat Recht Dr. Thomas Wolf-Hegerbekermeier Felix-Fechenbach-Straße Detmold fon fax t.wolf-hegerbekermeier@kreis-lippe.de Kreis Lippe Der Landrat 200 Beteiligungsverwaltung Annika Helbig/Reinhard Held Felix-Fechenbach-Straße Detmold fon /546 a.helbig@kreis-lippe.de r.held@kreis-lippe.de Info-Veranstaltung am
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