Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Abfallrecht 2013 Akademie Dr. Obladen

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1 Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Abfallrecht 2013 Akademie Dr. Obladen Dr. Jean Doumet Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Referat WA II 2 "Recht der Abfallwirtschaft"

2 Verfahrensstand Arbeitsentwurf veröffentlicht am Gespräche mit betroffenen Verbänden und Ländern Referentenentwurf veröffentlicht am Anhörung der Länder und beteiligten Kreise Juni/Juli 2013 Kabinettbeschluss am Ausschusssitzungen des BRat am (UmwA vertagt) Unterausschuss am UmwA am BRat-Beschluss voraussichtl. am Bei Zustimmung mit Änderung (sog. Maßgabenbeschluss), neuer Kabinettbeschluss erforderlich; voraussichtl. Ende November 2013 Anschließend Verkündung im BGBl. Inkrafttreten am (bis dahin Konzeption der technischen Systeme) 2

3 Gesetzliche Vorgaben 53 KrWG Anzeigepflicht von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern nicht gefährlicher Abfälle; behördliche Bestätigung der Anzeige Materielle Anforderungen: Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde 54 KrWG Erlaubnispflicht von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern gefährlicher Abfälle; Erlaubniserteilung durch Behörde Materielle Anforderungen: Zuverlässigkeit, Sach- und Fachkunde 3 Abs. 10 bis 13 KrWG Definition der Begriffe Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Einschluss von sog. wirtschaftlichen Unternehmen Unternehmen, die aus Anlass einer anderweitigen Tätigkeit, Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln (z.b. Handwerker) Einbeziehung aufgrund der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom C 270/03) Übergangsvorschrift für Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ( 72 Abs. 4 KrWG); Geltung erst ab dem

4 Ziele der Verordnung Schaffung einheitlicher Verfahren Konkretisierung des Ablaufs der Anzeige- bzw. Erlaubnisverfahren; Vermeidung unnötiger bürokratischer Belastungen Schaffung einheitlicher materieller Standards Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie die Sach- und Fachkunde Nutzbarmachung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten Bundesweit einheitliche Lösung zur elektronischen Abwicklung der Verfahren unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie der EU-Dienstleistungsrichtlinie Privilegierung der wirtschaftlicher Unternehmen Angemessene Anforderungen an die Sach- und Fachkunde Generelle Ausnahme von der Erlaubnispflicht (d.h. wirtschaftliche Unternehmen müssen generell nur eine Anzeige erstatten) 4

5 Gilt für Anwendungsbereich Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen gewerbliche und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen Gilt auch für ausländische Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, die im Geltungsbereich des KrWG tätig werden Beachte aber die Sonderregelungen zur Anerkennung von Nachweisen und Erlaubnissen in 53 Abs. 4 und 5 und 54 Abs. 4 und 5 KrWG und die besonderen Zuständigkeitsregelungen 7 Abs. 2 und 9 Abs. 2 AbfAEV 5

6 Zuverlässigkeit Geregelt in 3 AbfAEV Einheitlicher Maßstab für anzeige- und erlaubnispflichtige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Gerichtet an den Inhaber des Betriebes und das Leitungspersonal (soweit vorhanden) Nachgebildet 8 EfBV Positivdefinition in 3 Abs. 1 AbfAEV ( zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet ) Regelbeispiele für Unzuverlässigkeit in 3 Abs. 2 AbfAEV Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe bzw. -buße i.h.v wegen der Verletzung bestimmter Strafvorschriften Feststellung einer wiederholten oder grob pflichtwidrigen Verletzung bestimmter Vorschriften 6

7 Fachkunde von Anzeigepflichtigen Geregelt in 4 AbfAEV Gerichtet an den Inhaber des Betriebes (soweit er tatsächlich die Leitung wahrnimmt) und das Leitungspersonal (soweit vorhanden) 4 Abs. 1 bis 3 AbfAEV gilt für gewerbsmäßig tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler: Grds. erforderlich sind während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die angezeigte Tätigkeit Möglichkeit der Reduzierung auf ein Jahr bei einschlägiger Ausbildung Möglichkeit der Anerkennung von Kenntnissen einer anderen der vier Tätigkeiten Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln Bei Berufseinsteiger Ersetzung durch Besuch eines Fachkundelehrgangs 4 Abs. 4 AbfAEV Sonderregelung für im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler Ausreichend ist, dass die betroffene Person über die für die im Hauptzweck des Betriebs ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt 7

8 Fachkunde von Erlaubnispflichtigen Geregelt in 5 AbfAEV Gerichtet an den Inhaber des Betriebes (soweit er tatsächlich die Leitung wahrnimmt) und das Leitungspersonal (soweit vorhanden) Erfordernis der praktischen Tätigkeit und Ersetzungsmöglichkeiten wie bei 4 AbfAEV Zusätzlich: Besuch eines Fachkundelehrgangs und regelmäßige Fortbildungen (mindestens alle drei Jahre); neu: unaufgeforderter Nachweis Lehrgangsinhalte in Anlage 1 festgelegt; Möglichkeit der behördlichen Festlegung im Einzelfall ( soll -Vorschrift) Lehrgangsanerkennung durch erfolgt durch Behörden, aber Weitergeltung der alten Lehrgangsanerkennung bei Umstellung des Lehrgangsinhaltes ( 16 Abs. 5 AbfAEV) 8

9 Sachkunde Geregelt in 6 AbfAEV-RE Nachgebildet dem bisherigen 4 Satz 1 bis 3 und 6 Satz 4 BefErlV Gerichtet an das sonstige Personal ( 2 Abs. 3 AbfAEV-RE), d.h. Beschäftige des Unternehmens, die keine Leitungsfunktion haben, aber mit der konkreten abfallwirtschaftlichen Tätigkeit befasst sind Sachkunde setzt betriebliche Einarbeitung auf Grundlage eines Einarbeitungsplans voraus Fortbildungsbedarf ermittelt der Inhaber oder die zuständigen Leitungspersonen Behörde kann im Einzelfall die Vorlage des Einarbeitungsplans verlangen 9

10 Ablauf des Anzeigeverfahrens Geregelt in 7 AbfAEV Anzeigepflichtiger füllt Vordruck nach Anlage 2 aus und sendet ihn an die zuständige Behörde grds. müssen keine Nachweise beigefügt werden, aber Recht der Behörde bei Verdachtsfällen Nachweise anzufordern (vgl. 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG) Ausnahme: Efb und EMAS-betriebe, diese fügen aktuell gültiges Zertifikat bei Behörde prüft die Vollständigkeit der Anzeige Wenn die Anzeige vollständig ist, unverzüglich Anzeigebestätigung Wenn die Anzeige unvollständig ist, unverzüglich Aufforderung die Angaben zu ergänzen Keine Befristung der Anzeige, aber Pflicht zur Neuerstattung, wenn wesentliche Angaben sich ändern Keine Pflicht, die Anzeigebestätigung abzuwarten, da die Tätigkeit erlaubt ist, aber bußgeldbewehrte Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Anzeige ( 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG) 10

11 Ablauf des Erlaubnisverfahrens Geregelt in 9 und 10 AbfAEV Antragsteller füllt Vordruck nach Anlage 3 aus und fügt die in 9 Abs. 2 AbfAEV genannten Unterlagen bei Behörde prüft die Vollständigkeit des Antrages Wenn der Antrag vollständig ist, Bestätigung des Antragseingangs Wenn der Antrag unvollständig ist, unverzüglich Aufforderung die Angaben zu ergänzen Liegen die Erlaubnisvoraussetzungen vor, hat die Behörde die Erlaubnis mithilfe des Vordruck nach Anlage 4 zu erteilen. Besonderheit Genehmigungsfiktion: Nach 54 Abs. 6 S. 2 KrWG i.v.m. 42a VwVfG gilt die Erlaubnis drei Monate nach vollständigem Antragseingang als erteilt, wenn die Behörde untätig bleibt. Besonderheit einheitliche Stelle Nach 56 Abs. 6 S. 1 i.v.m. 71a Abs.1 VwVfG können Inländer und EU- Ausländer den Antrag auch über die einheitliche Stelle stellen, dann gelten die entsprechenden Verfahrensvorschriften des 71a ff. VwVfG 11

12 Elektronische Abwicklung Geregelt in 8 und 11 AbfAEV Zur elektronischen Erstattung der Anzeige bzw. Stellung des Antrages stellen die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit. Das System hat die Vordrucke in elektronischer Form vorzuhalten und die elektronische Übermittlung zu gewährleisten. Zuständig für die Einrichtung und den Betrieb der technischen Systeme sind die Länder. Der Bund leistet aber Unterstützung. Besonderheit elektronische Form: Überall da, wo Schriftform angeordnet ist, ist diese im Rahmen der elektronischen Kommunikation durch die elektronische Form nach 3a Abs. 2 VwVfG zu ersetzen. Besonderheit elektronisches Erlaubnisverfahren: Aufgrund von 54 Abs. 6 S. 1 KrWG i.v.m. 71a Abs. 2 und 71e VwVfG haben die Betroffenen bereits nach geltender Rechtslage ein Anrecht darauf, dass das Verfahren komplett elektronisch durchgeführt wird. 12

13 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht Gesetzlich geregelte Ausnahmen: 54 Abs. 3 KrWG (öre und EfB), 2 Abs. 3 S.1 ElektroG, 1 Abs. 3 S. 1 BattG In 12 Abs. 1 AbfAEV geregelte Ausnahmen Wirtschaftliche Unternehmen Verordnete und freiwillige Rücknahme Überlassung von Altfahrzeugen EMAS-Betriebe Binnen- und Seeschiffe Paket-, Express- und Kurierdienste Konsequenz: Nur Anzeigepflicht, vgl. 53 Abs. 1 Satz 1 KrWG 12 Abs. 2 Möglichkeit der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens durch behördliche Anordnung im Einzelfall Ausnahme von der Anzeigepflicht für verordnete Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle 13

14 Sonstige Vorschriften der AbfAEV Mitführungspflichten, 13 AbfAEV Sammler und Beförderer von Abfällen haben bei Ausführung ihrer Tätigkeit eine Kopie bzw. einen Ausdruck der Anzeige bzw. der Erlaubnis mitzuführen Sonderregelungen für EfB, EMAS-Betriebe, Schienenfahrzeuge, Paket-, Express- und Kurierdienste Sonderfall : Eintritt der Genehmigungsfiktion Behördenregister, 14 AbfAEV Nach Art. 26 AbfRRL haben die Behörden der Mitgliedstaaten ein Register über Sammler, Beförderer, Händler und Makler zu führen Umsetzung durch 14 AbfAEV: bundesweit einheitliches elektronisches Register, Anbindung an elektronische Anzeige bzw. Erlaubnis Übergangsvorschriften, 16 AbfAEV Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits begonnene Verwaltungsverfahren Übergangszeitraum für Lehrgangsbesuche Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht vorliegende praktische Erfahrung Übergangszeitraum für die Anerkennung von Lehrgängen (s.o.) 14

15 Wichtige Änderungen NachwV Konkretisierung der Registerpflicht für Händler und Makler von Abfällen ( 25a NachwV neu) Folgeänderung aus 49 Abs. 2 KrWG In der Praxis bereits geführte Aufzeichnungen können herangezogen; daher keine Pflicht zur elektronischen Führung des Registers Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Abfallbesitzer ( 16b NachwV neu) Umsetzung von Art. 35 Abs. 2 S. 2 AbfRRL Vorlagepflicht bei nicht nachweispflichtigen gef. Abfällen Mitführungsplicht ( 16b NachwV neu) Umsetzung von Art. 19 Abs. 2 AbfRRL Mitführungspflicht bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gef. Abfälle Begleitschein ( 10 Abs. 2, 11, 3!) Abs. 2 Ausdrückliche Erwähnung des Betreibers eines Geländes zum Umschlag oder zur kurzfristigen Lagerung (bislang nur im Begleitschein) Behandelt wie ein Beförderer (Ausfüllen des Begleitscheins bei Übernahme) 15

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