FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
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- Gerd Pohl
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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS Zur Erläuterung der Arbeitstechniken insb. auch der Farblegende siehe zunächst Konzept Lösung mit Arbeitstechniken Teil 1: Anspruch der A gegen B auf Übergabe und Übereignung einer WirtschaftsWoche... 2 A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung (Übereinstimmende Willenserklärungen)... 2 Angebot... 3 Annahme... 4 Zwischenergebnis... 4 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 4 III. Zwischenergebnis... 4 B. Anspruch erloschen gem. 362 Abs. 1 BGB (Rechtsvernichtende Einwendung)... 5 I. Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB... 5 Übereignung... 6 a) Einigung... 6 b) Übergabe eine beweglichen Sache... 6 c) Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+)... 6 d) Verfügungsberechtigung des B (+), 1006 Abs. 1 S. 1 BGB... 6 e) Zwischenergebnis... 6 Übergabe... 7 Zwischenergebnis... 7 II. an die Gläubigerin A... 7 III. Zwischenergebnis... 7 C. Ergebnis... 7 VERONIKA EICHHORN
2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 2 VON 10 Teil 1: Anspruch der A gegen B auf Übergabe und Übereignung einer WirtschaftsWoche 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. TATBESTAND Durch den Kaufvertrag RECHTSFOLGE wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. = = Wenn ein Kaufvertrag geschlossen wurde, dann ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. systematische Stellung des 433: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1: Kauf, Tausch / Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften / 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der WirtschaftsWoche aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen A und B ein wirksamer Kauf - vertrag gem. 433 BGB über eine WirtschaftsWoche zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Der Anspruch aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB müsste zunächst entstanden sein. Ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages. I. Einigung (Übereinstimmende Willenserklärungen) A und B müssten einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB) Abs. 1 S. 1 BGB stellt eine Anspruchsgrundlage dar, da die Rechtsfolge das Entstehen eines schuldrechtlichen Anspruchs i.s.v. 194 Abs. 1 BGB ist. Nach der Legaldefinition des 194 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 3 VON 10 Angebot 145 BGB 2 Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. TATBESTAND Wenn jemand einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt und (wenn) er die Gebundenheit an den Antrag nicht ausgeschlossen hat, RECHTSFOLGE dann ist er an den Antrag gebunden. systematische Stellung des 145: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 145 Bindung an den Antrag Das Angebot isv 145 BGB könnte durch A erfolgt sein. Ein auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtetes Angebot muss als notwendigen Inhalt (sog. essentialia negotii) die Parteien des Kaufvertrages, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis enthalten. Zudem muss es abgegeben werden und dem Vertragspartner zugegangen sein. A hat gegenüber B geäußert: Eine WirtschaftsWoche, bitte. Dieser Äußerung lassen sich zumindest aus den Umständen die Vertragspartner (A und B) und den Kaufgegenstand (eine WirtschaftsWoche) entnehmen. Fraglich ist aber, ob das Angebot auch den Kaufpreis enthält. 133 BGB 3 Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. systematische Stellung des 133: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 2: Willenserklärung / 133 Auslegung einer Willenserklärung 157 BGB 4 Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. systematische Stellung des 157: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 157 Auslegung von Verträgen Ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die nach 133, 157 BGB ausgelegt wird, also nach dem objektiven Empfängerhorizont. Dabei reicht es aus, dass der Kaufpreis bestimmbar ist. Eine WirtschaftsWoche hat einen allgemeinen Verkaufspreis 5 von 5,, der auch auf der Zeitschrift selbst aufgedruckt BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält. 3 Nachdem 133 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm. 4 Nachdem 157 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm. 5 Verlage binden in der Regel ihre Händler durch Preisbindungsklauseln. Dies ist kartellrechtlich zulässig.
4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 4 VON 10 ist. Damit ist der Kaufpreis bestimmbar. Das Angebot ist folglich hinreichend bestimmt. Dieses von A abgegebene Angebot ist B auch zugegangen, so dass ein wirksames Angebot der A vorliegt. Annahme 147 Abs. 1 S. 1 BGB 6 Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. systematische Stellung des 147: BGB / Buch 1: Allgemeiner Teil / Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte / Titel 3: Vertrag / 147 Annahmefrist Damit ein Kaufvertrag über die WirtschaftsWoche zum Preis von 5, zustande gekommen ist, müsste B das Angebot der A angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. In der Erklärung des B Fünf Euro. und Übergabe der WirtschaftsWoche kommt nach dem objektiven Empfängerhorizont ( 133, 157 BGB) das vorbehaltlose Einverständnis des B mit dem Angebot der A zum Ausdruck. Diese von B abgegebene Annahmeerklärung ist der A auch rechtzeitig 7 i.s.v. 147 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen, so dass eine wirksame Annahme des B vorliegt. Zwischenergebnis A und B haben sich durch übereinstimmendes Angebot und Annahme auf den Abschluss eines Kaufvertrages über eine WirtschaftsWoche zum Preis von 5, geeinigt. II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse (Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten.) Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. III. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B über die WirtschaftsWoche zum Preis von 5, zustande gekommen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung der WirtschaftsWoche ist entstanden. 6 Nachdem 147 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm. 7 Zur Rechtzeitigkeit der Annahme und ihrer Rechtsfolge vgl. Fall 4 Variante a).
5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 5 VON 10 B. Anspruch erloschen gem. 362 Abs. 1 BGB (Rechtsvernichtende Einwendung) 362 Abs. 1 BGB 8 Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. TATBESTAND Wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird, RECHTSFOLGE dann erlischt das Schuldverhältnis. systematische Stellung des 362: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse / Titel 1: Erfüllung / 362 Erlöschen durch Leistung Der aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB resultierende Anspruch auf Übergabe und Übereignung der WirtschaftsWoche dürfte nicht erloschen sein. Hier könnte der Anspruch durch Erfüllung nach 362 Abs. 1 BGB erloschen sein. Die Erfüllung eines schuldrechtlichen Anspruchs setzt nach 362 Abs. 1 BGB voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. I. Bewirken der geschuldeten Leistung Die geschuldete Leistung müsste gem. 929 S. 1 BGB bewirkt worden sein. 929 S. 1 BGB 9 Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. TATBESTAND Wenn der Eigentümer einer beweglichen Sache dem Erwerber die Sache übergibt und (wenn) beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll, RECHTSFOLGE dann geht das Eigentum über. systematische Stellung des 929: BGB / Buch 3: Sachenrecht / Abschnitt 3: Eigentum / Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen / Untertitel 1: Übertragung / 929 Einigung und Übergabe Die nach 433 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldete Leistung wird durch eine wirksame Übergabe und Übereignung des geschuldeten Gegenstands bewirkt Abs. 1 BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält. Rechtsvernichtende Einwendungen werden auch als Gegennormen bezeichnet, da sie die Rechtsfolge einer anderen Norm ausschließen S. 1 BGB stellt eine Wirknorm dar, da sie einen Syllogismus, selbst aber keine Anspruchsgrundlage i.s.v. 194 Abs. 1 BGB enthält.
6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 6 VON 10 Übereignung Die WirtschaftsWoche müsste nach BGB übereignet worden sein. Hier kommt eine Übereignung nach 929 S. 1 BGB in Betracht. Nach 929 S. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Verfügungsberechtigte die Sache dem Erwerber übergibt und beide im Zeitpunkt der Übergabe darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. a) Einigung Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden und gültigen Willenserklärungen. Indem B der A die WirtschaftsWoche gibt und A diese entgegen nimmt haben sich beide konkludent darüber geeinigt (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB), dass das Eigentum an der WirtschaftsWoche von B auf A übergehen soll. Zum sachenrechtlichen Minimalkonsens und dem Inhalt der Willenserklärungen vgl. Fall 1 Gedankliche Ebenen Diese Erklärungen sind dem jeweils anderen auch zugegangen und damit wirksam. b) Übergabe eine beweglichen Sache Die WirtschaftsWoche ist eine bewegliche Sache. Eine Übergabe setzt voraus, dass B den Besitz an der WirtschaftsWoche vollständig aufgibt und A den Besitz ( 854 BGB) auf Veranlassung des B erworben hat (Realakt). Dies ist hier der Fall. c) 10 Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe A und B waren sich im Zeitpunkt der Übergabe einig, dass A das Eigentum an der Wirtschaftswoche erwerben soll. d) Verfügungsberechtigung des B (+), 1006 Abs. 1 S. 1 BGB 1006 Abs. 1 S. 1 BGB 11 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. systematische Stellung des 1006: BGB / Buch 3: Sachenrecht / Abschnitt 3: Eigentum / Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum / 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer B war als Eigentümer der WirtschaftsWoche verfügungsbefugt, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. e) Zwischenergebnis Die WirtschaftsWoche wurde wirksam von B an A übereignet. 10 Die Prüfungspunkte B / I / 1 / c+d werden nur der Vollständigkeit halber genannt. Dieses Thema bleibt der Vorlesung Sachenrecht vorbehalten. 11 Nachdem 1006 Abs. 1 S. 1 BGB keinen Syllogismus enthält, handelt es sich um eine Hilfsnorm.
7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 7 VON 10 Übergabe Die WirtschaftsWoche müsste A von B übergeben worden sein i.s.d. 433 Abs. 1 S. 1. Übergabe i.s.v. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nur die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes nach 854 BGB. B hat A die WirtschaftsWoche gegeben und ihr so den unmittelbaren Besitz nach 854 Abs. 1 BGB verschafft (s.o.). Die WirtschaftsWoche wurde somit übergeben i.s.v. 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwischenergebnis Damit hat B die geschuldete Leistung bewirkt. nota bene: Nach dem Wortlaut des 362 Abs. 1 BGB muss die Leistung nicht notwendig durch den Schuldner selbst erfolgen, vielmehr kann wie aus 267 BGB ersichtlich auch ein Dritter leisten. II. an die Gläubigerin A Die geschuldete Leistung wurde auch an die Gläubigerin A bewirkt. III. Zwischenergebnis Der Anspruch der A gegen B auf Übergabe und Übereignung der WirtschaftsWoche ist damit erloschen. C. Ergebnis Da der Anspruch erloschen ist, kommt es auf die Durchsetzbarkeit (rechtshemmende Einwendungen = Einreden) nicht an. A hat keinen Anspruch gegen B auf Übergabe und Übereignung der WirtschaftsWoche.
8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 8 VON 10 Teil 2: Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 5,... 8 A. Anspruch entstanden... 8 B. Anspruch erloschen (rechtsvernichtende Einwendung)... 9 I. Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB... 9 Einigung... 9 Übergabe einer beweglichen Sache... 9 Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe (+)... 9 Verfügungsberechtigung der A (+), 1006 Abs. 1 S. 1 BGB... 9 Zwischenergebnis... 9 II. an den Gläubiger B... 9 III. Zwischenergebnis C. Ergebnis Teil 2: Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 5, 433 Abs. 2 BGB Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. TATBESTAND [Wenn ein Kaufvertrag vorliegt,] RECHTSFOLGE dann ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. systematische Stellung des 433: BGB / Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse / Titel 1: Kauf, Tausch / Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften / 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 5, haben. Ein solcher könnte sich aus 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen A und B ein wirksamer Kauf - vertrag gem. 433 BGB über eine WirtschaftsWoche zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. A. Anspruch entstanden Der Anspruch aus 433 Abs. 2 BGB müsste zunächst entstanden sein. Ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB entsteht mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages.
9 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 9 VON 10 Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen A und B über die WirtschaftsWoche zum Preis von 5, ist zustande gekommen (s. Teil 1). Der Anspruch ist damit entstanden. B. Anspruch erloschen (rechtsvernichtende Einwendung) Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises dürfte nicht erloschen sein. Hier könnte der Anspruch durch Erfüllung nach 362 Abs. 1 BGB erloschen sein. Die Erfüllung eines schuldrechtlichen Anspruchs setzt nach 362 Abs. 1 BGB voraus, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. I. Bewirken der geschuldeten Leistung gem. 929 S. 1 BGB Die geschuldete Leistung müsste bewirkt worden sein. Die nach 433 Abs. 2 BGB geschuldete Leistung, die Kaufpreiszahlung i.h.v. 5,, könnte durch Übereignung des 5-Euro Scheins gem. 929 S. 1 BGB bewirkt worden sein. Nach 929 S. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache erforderlich, dass der Verfügungsberechtigte die Sache dem Erwerber übergibt und beide im Zeitpunkt der Übergabe darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Einigung Eine Einigung besteht aus zwei übereinstimmenden und gültigen Willenserklärungen. Indem A dem B den 5-Euro-Schein gibt und B diesem nimmt haben sich beide konkludent darüber geeinigt, dass das Eigentum an dem 5-Euro-Schein von A auf B übergehen soll. Diese Erklärungen sind dem jeweils anderen auch zugegangen und damit wirksam. Übergabe einer beweglichen Sache Ein 5-Euro-Schein ist eine bewegliche Sache. Eine Übergabe setzt voraus, dass A den Besitz an der Banknote vollständig aufgibt und B den Besitz ( 854 BGB) auf Veranlassung der A erworben hat (Realakt). Dies ist hier der Fall. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe A und B waren sich im Zeitpunkt der Übergabe einig, dass B das Eigentum am 5-Euro-Schein erwerben soll. Verfügungsberechtigung der A (+), 1006 Abs. 1 S. 1 BGB A war als Eigentümerin des 5-Euro-Scheins verfügungsbefugt, 1006 Abs. 1 S. 1 BGB. Zwischenergebnis Somit hat A dem B den 5-Euro-Schein wirksam übereignet. Damit hat A die geschuldete Leistung bewirkt. II. an den Gläubiger B Die geschuldete Leistung wurde auch an den Gläubiger B bewirkt.
10 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2018/19 SEITE 10 VON 10 III. Zwischenergebnis Der Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises ist damit in voller Höhe erloschen. C. Ergebnis B hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v. 5, gegen A.
FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
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