Haftpflicht- und Versicherungsrecht Droit de la responsabilité civile et des assurances

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Haftpflicht- und Versicherungsrecht Droit de la responsabilité civile et des assurances"

Transkript

1

2 Haftpflicht- und Versicherungsrecht Droit de la responsabilité civile et des assurances Liber amicorum Roland Brehm

3

4 Haftpflicht- und Versicherungsrecht Droit de la responsabilité civile et des assurances Liber amicorum Roland Brehm Herausgegeben von / Edité par: Stephan Fuhrer Christine Chappuis y Stämpfli Verlag AG Bern 2012

5 Zitiervorschlag: Liber amicorum Roland Brehm Mode de citation proposé: Liber amicorum Roland Brehm Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar. Information bibliographique de la Deutsche Nationalbibliothek La Deutsche Nationalbibliothek a répertorié cette publication dans la Deutsche Nationalbibliografie; les données bibliographiques détaillées peuvent être consultées sur Internet à l adresse Alle Rechte vorbehalten, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung und der Übersetzung. Das Werk oder Teile davon dürfen ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ohne schriftliche Genehmigung des Verlags weder in irgendeiner Form reproduziert (z.b. fotokopiert) noch elektronisch gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Tous droits réservés, en particulier le droit de reproduction, de diffusion et de traduction. Sans autorisation écrite de l éditeur, l œuvre ou des parties de celle-ci ne peuvent pas être reproduites, sous quelque forme que ce soit (photocopies, par exemple), ni être stockées, transformées, reproduites ou diffusées électroniquement, excepté dans les cas prévus par la loi. Stämpfli Verlag AG Bern 2012 Gesamtherstellung: Stämpfli Publikationen AG, Bern Printed in Switzerland ISBN

6 Inhaltsverzeichnis Table des matières Das patchworkartige System der Haftpflicht-Versicherungsobligatorien... 1 RENÉ BECK Maisprach Système de management de la qualité et responsabilité du mandataire ALEXANDRE BERNEL Dr en droit, LL.M. (Leicester), Avocat, Spécialiste FSA en responsabilité civile et droit des assurances, Lausanne Präimplantationsdiagnostik de lege lata et ferenda CAROLINE BREHM MLaw, Zürich Faute et causalité: petit essai sur de grandes notions VINCENT BRULHART Dr. iur. Professeur aux Universités de Lausanne et de Genève, avocat, Lausanne Le calcul du dommage selon la Discounted cash flow method (DCF): vers un calcul abstrait? BENOÎT CHAPPUIS Dr en droit, avocat, Professeur titulaire à l Université de Genève, Chargé de cours à l Université de Fribourg, Genève La distinction entre l illicéité et la faute: n est-il pas temps de renoncer? CHRISTINE CHAPPUIS Dr en droit, Professeure ordinaire à l Université de Genève, Genève IX

7 INHALTSVERZEICHNIS TABLE DES MATIÈRES L expertise médicale en Suisse Présentation de l étude MSG Un précieux jalon dans l amélioration et l accélération des procédures d indemnisation des dommages corporels GUY CHAPPUIS Avocat, Develier L obligation de diminuer le dommage, une façon insidieuse démanteler l Etat social? JEAN-LOUIS DUC Professeur honoraire de l Université de Lausanne, Château-d Oex Substanzbeeinträchtigungs- und Funktionsbeeinträchtigungstheorie beim Sachschaden Fata Morganen am juristischen Horizont WALTER FELLMANN Dr. iur., Rechtsanwalt, Ordentlicher Professor für schweizerisches und europäisches Privatrecht an der Universität Luzern, Fachanwalt SAV für Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Luzern Der Abschluss des Versicherungsvertrags nach dem Entwurf zur Totalrevision des VVG STEPHAN FUHRER Prof. Dr. iur., Rodersdorf In Erwartung der Revision Zum Regress des Haftpflichtversicherers CHRISTOPH K. GRABER Dr. iur., Fürsprecher, Zürich GION CHRISTIAN CASANOVA Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich Einzelfragen des Internationalen Beweisrechts PASCAL GROLIMUND PD Dr. iur, Advokat, LL.M., Lehrbeauftragter an den Universitäten Basel und Zürich, Basel X

8 INHALTSVERZEICHNIS TABLE DES MATIÈRES Ombudsman oder FINMA? Aspekte des Versichertenschutzes im Aufsichtsrecht HANS-PETER GSCHWIND Fürsprecher, FINMA, Bern Überlegungen zur Haftung gemäss SVG zwischen Motorfahrzeughaltern bei Verursachung eines Personenschadens durch Verlust der Urteilsfähigkeit STEFAN HOFER lic.iur., Advokat, Basel MARKUS SCHMID lic. iur., Advokat, Basel Degré de la preuve en droit de la responsabilité civile, plus particulièrement sous l angle de la causalité ISABELLE JUVET Dr en droit, avocate, Winterthur Berechnung des Heimpflegeschadens Grundsätze und Besonderheiten HARDY LANDOLT Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt und Notar, Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen, Glarus Überentschädigungsfragen beim Zusammentreffen von Rentenleistungen der Unfallversicherung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge Die Entwicklung von Art. 24 f. BVV2 und die Folgen der Änderung bei der inter- und extrasystemischen Koordination SYLVIA LÄUBLI ZIEGLER Rechtsanwältin, Luzern XI

9 INHALTSVERZEICHNIS TABLE DES MATIÈRES Le recours de l assureur bâtiment contre le locataire Etat des lieux et perspectives JEAN-FRANÇOIS LÉCHOT lic. iur., avocat, Basel NICOLAS CAVADINI lic. iur., Basel Verkehrssicherungspflichten für Bäume JÜRG NEF Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich OR 58 und die öffentlichen Strassen HANS NIGG Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich Illicéité de résultat et illicéité de comportement, une distinction dépassée? ALEXIS OVERNEY Avocat, Spécialiste FSA en responsabilité civile et droit des assurances, Fribourg et Lausanne Médecine esthétique et obligation de résultat ODILE PELET Dr en droit, avocate, Spécialiste FSA en responsabilité civile et droit des assurances, chargée de cours à la Faculté des Sciences de la Vie de l EPFL, Lausanne Entwicklungen aufgrund der Finanzkrise Erfordert der Versichertenschutz ein sektorübergreifendes Finanzdienstleistungsgesetz mit einheitlichen Vertriebs- und Verhaltensregeln am «Point of Sale» STEFAN PLATTNER Dr. iur., Advokat, LL.M., Basel XII

10 INHALTSVERZEICHNIS TABLE DES MATIÈRES Consentement du patient D ou vient-on et où va-t-on? MAURO POGGIA Avocat, Genève Substanziierungspflicht im Regressprozess VOLKER PRIBNOW Dr. iur., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Haftpflicht- und Versicherungsrecht, Baden ELIANE BENJAMIN lic. iur., Baden La prise en charge des frais d avocat ALAIN RIBORDY Avocat, Spécialiste FSA en responsabilité civile et droit des assurances, Fribourg Le mariage, bouclier contre la prescription dans le droit de la circulation routière? BAPTISTE RUSCONI Avocat, Professeur honoraire de l Université de Lausanne, Lausanne Einige Bemerkungen zur vorgängigen Vorlagepflicht der Kranken-Taggeldversicherung nach VVG bei der FINMA ANDREAS SCHEURER Fürsprecher, Biel Eingriffsnormen im Versicherungskollisionsrecht des Fürstentums Liechtenstein ANTON K. SCHNYDER Prof. Dr. iur., LL.M., Ordinarius an der Universität Zürich, Zürich XIII

11 INHALTSVERZEICHNIS TABLE DES MATIÈRES Lex dura sed lex? Zur Vereinbarkeit der (absoluten) Verjährung mit der EMRK FELIX SCHÖBI PD Dr. iur., Bundesrichter, Lausanne Das Durlemann-Dilemma Vorschlag zur Ausdehnung der Haftung des Arbeitgebers GERHARD STOESSEL Dr. iur., Rechtsanwalt, M.B.L.-HSG, Küsnacht ZH Der Anscheinsbeweis im Haftpflichtrecht HANS PETER WALTER Prof. Dr. iur. h.c., emeritierter Ordinarius an der Universität Bern, alt Bundesrichter, Bern Wie Dinge sich bedingen Korrelationen in der Entwicklung des Personenschadenrechts STEPHAN WEBER Dr. iur. h.c., Handelsrichter, Schriftleiter HAVE, Eglisau La jurisprudence de la CJUE en matière de responsabilité du fait des produits et son impact sur l application de l article 208 al. 2 CO FRANZ WERRO Dr en droit, Professeur à l Université de Fribourg et au Georgetown University Law center, Washington, DC, Fribourg Publikationsverzeichnis Roland Brehm Liste des publications de Roland Brehm XIV

12 Der Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Entwurf zur Totalrevision des VVG STEPHAN FUHRER Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage Die vorgeschlagene Regelung A. Anträge unter Anwesenden B. Anträge unter Abwesenden I. Bindungsfrist II. Zustandekommen des Vertrages III. Schlussfolgerung C. Begründung des Revisionsvorschlages Probleme A. Komplexität B. Vertragsabschluss und Versicherungsbeginn C. Widerrufsrecht D. Gefahrveränderungen E. Schlussfolgerung Vorschlag einer vertraglichen Regelung A. Regelung B. Einzelfragen I. Vertragliche Regelung der vorvertraglichen Phase II. Schranken einer vertraglichen Regelung III. Zwingendes Recht Der erste ausformulierte Vorschlag zur Totalrevision stammt aus der Feder des Jubilars legte er seinen, im Auftrag der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht 1 erstellten Entwurf vor 2. Dieser zeugt, wie alle Publikationen des Jubilars, von dessen ausgeprägtem Sinn für einfache und praxistaugliche Lösungen. Der vorliegende Beitrag versucht, diesem Vorbild 1 2 Die 2001 zur Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht wurde ( Publiziert in WEBER STEPHAN / FUHRER STEPHAN (Hrsg.): Retouchen oder Reformen? Die hängigen Gesetzesrevisionen im Bereich Haftung und Versicherung auf dem Prüfstand, Zürich 2004, 253 ff. Der Entwurf BREHM wird nachfolgend mit VE-BREHM, jener der Expertenkommission mit VE-ExpK, die Vernehmlassungsvorlage mit VE-Vernl und der Antrag des Bundesrates mit E-VVG bezeichnet. Frühere, heute nicht mehr geltende Fassungen werden mit a-vvg zitiert. 145

13 STEPHAN FUHRER folgend, für eine praktisch sehr bedeutsame, bisher aber kaum diskutierte Frage eine einfache und praktikable Antwort vorzuschlagen. 1. Ausgangslage Ein Vertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender Willensäusserungen zustande (Art. 1 OR). Dies gilt auch für den Versicherungsvertrag. Das geltende Recht lässt zwar verschiedene Abschlussmodelle 3 zu, geht aber vom Leitbild des vom Versicherungsnehmer gestellten Antrags aus. Für diesen Fall ordnet es eine zwei-, bzw. im Fall einer ärztlichen Untersuchung eine vierwöchigen Bindung des Antragstellers an seinen Antrag an (Art. 1 VVG). Für alle anderen Fragen verweist das Gesetz in Art. 100 Abs. 1 VVG auf die Bestimmungen des OR 4. Namentlich für das Massengeschäft hat sich dieser Ansatz bewährt 5. Der Versicherer hat ausreichend Zeit, den Antrag zu prüfen (obwohl in der Praxis festzustellen ist, dass dem Versicherer die gesetzliche Reaktionszeit immer häufiger nicht mehr genügt). Mit seiner fristgemäss abgegebenen Annahmeerklärung kommt der Vertrag zustande. Mit der Aufnahme einer Bindungsfrist ins Gesetz wollte der historische Gesetzgeber der als "Übelstand" qualifizierten, verbreiteten Praxis ausserordentlich langer Bindungsfristen Einhalt gebieten 6. Mit der Totalrevision soll diese Bindung des antragstellenden Versicherungsnehmers abgeschafft werden 7. Nachfolgend ist zu prüfen, welche Auswirkungen diese Aufhebung in der Praxis haben könnte. 2. Die vorgeschlagene Regelung Der Entwurf der Expertenkommission sieht vor, dass der Antrag zum Abschluss von beiden Parteien gestellt werden kann (Art. 1 Abs. 1 VE-ExpK) Eine umfassende rechtsvergleichende Übersicht findet sich bei BASEDOW JÜRGEN / FOCK TILL: Rechtsvergleich, in BASEDOW/FOCK (Hrsg), Europäisches Versicherungsvertragsrechts, Band I, Tübingen 2002, 16. FUHRER STEPHAN: Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 3.8 ff. So der Jubilar im Kommentar zu seinem Entwurf (FN 2) 287. Kritisch demgegenüber: ITEN MICHAEL: Der private Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflichtverletzung, Zürich 1999, zugleich Diss. Fribourg 1998, N 541 ff. Botschaft des Bundesrates zu dem Entwurfe eines Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag vom , BBl. 1904, , 269. So bereits die Expertenkommission in ihrem Vorschlag von 2006, der von der Bundesverwaltung in ihren Vernehmlassungsentwurf von 2009 und vom Bundesrat in seinen Entwurf 2011 übernommen wurde. Alle Unterlagen zur Totalrevision können von der Homepage des Autors ( heruntergeladen werden (Register Versicherungsrecht, Materialien, Totalrevision). 146

14 Der Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Entwurf zur Totalrevision des VVG Der Vorschlag wurde in geschlechtsneutraler Formulierung vom Bundesrat übernommen (Art. 4 E-VVG). Art. 5 E-VVG (halbzwingend) sieht daran anschliessend vor, dass der Versicherer seinen Antrag zu befristen hat, wobei die Frist bei Anträgen an Konsumenten mindestens drei Wochen betragen muss. Eine Bestimmung zur Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag wurde nicht mehr aufgenommen. Geht der Antrag vom Versicherer aus, so ändert sich nicht viel. Dass er seinen Antrag befristen muss, entspricht bereits heute gängiger Praxis. Die Versicherer befristen wohl nicht ausnahmslos, aber mehrheitlich bereits heute ihre Offerten. Die Änderung des Gesetzes verursacht für diesen Fall somit keine Probleme. Von Interesse und Gegenstand der weiteren Ausführungen ist der immer noch häufigere Fall der Antragstellung durch den Versicherungsnehmer. Diesbezüglich sollen neu ausschliesslich die Bestimmungen des OR gelten. Diese unterscheiden zwischen Anträgen unter An- und solchen unter Abwesenden. A. Anträge unter Anwesenden Stellt der Versicherungsnehmer seinen Antrag in Anwesenheit des Versicherers, so muss Letzterer den Antrag sofort annehmen, andernfalls ist der Antragsteller nicht weiter gebunden (Art. 4 Abs. 1 OR). Damit besteht jederzeit und für beide Parteien Klarheit darüber, ob ein Vertrag zustande gekommen ist oder nicht. Für diesen Fall schafft somit das neue Recht keine Probleme. Diese Konstellation ist aber eher selten: Sie kommt im Wesentlichen dann vor, wenn der Versicherer durch einen Agenten mit Abschlussvollmacht vertreten wird sowie beim Verkauf per Telefon. Die altrechtliche Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent nach Art. 34 a-vvg hätte eigentlich mit der Teilrevision 2004 aufgehoben werden sollen 9. Da mit der Revision aber keine neue Bestimmung zur 8 9 Dies gilt selbstverständlich bereits de lege lata. Da allerdings Art. 1 VVG nur von der Bindung des Versicherungsnehmers spricht, wird hin und wieder zu Unrecht behauptet, beim Versicherungsvertrag müsse der Antrag immer vom Versicherungsnehmer gestellt werden (so wird der Vertragsabschluss z.b. den Lehrlingen im offiziellen Lehrbuch des Berufsbildungsverbandes erklärt [HIRT THOMAS / BAUMANN ROBERT: Kunde und Versicherung, insurance@work, Zürich 2004, 115]; auch die ältere juristische Literatur geht im Grundsatz davon aus, lässt aber immerhin exotische Ausnahmen [genannt wird immer wieder die Automatenversicherung] zu; z.b. schreibt MAURER in seinem Lehrbuch [Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, 214], dass regelmässig der Versicherungsinteressent und nicht der Versicherer Antragsteller sei). Die Kommission sah sich deshalb veranlasst, mit Art. 1 Abs. 1 VE-ExpK klarzustellen, dass beide Parteien als Antragsteller auftreten können. Botschaft vom zu einem Gesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) und zur Änderung des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, BBl 2003, 3789,

15 STEPHAN FUHRER Vollmacht der Agenten ins Gesetz aufgenommen wurde, ist dazu auf die Bestimmungen des OR zurückzugreifen, die wiederum zwischen einer Vermittlungs- und einer Abschlussvollmacht unterscheiden (Art. 348b für den Handelsreisenden- und Art. 418b für den Agenturvertrag) 10. Der Agent 11 mit Abschlussvollmacht ist ermächtigt, einen Antrag des Versicherungsnehmers anzunehmen. In seiner Gegenwart gestellte Anträge gelten als solche unter Anwesenden. Wird somit ein solcher Antrag nicht sofort angenommen, so ist der Antragsteller wieder frei. Der Abschluss von Versicherungsverträgen ist formlos und damit grundsätzlich auch per Telefon sowohl nach geltendem als auch nach künftigem Recht möglich. Da jedoch beim Telefonverkauf die Informationspflichten nach Art. 3 VVG (bzw. 12 f. E-VVG) nicht gültig erfüllt werden können (Art. 13 E-VVG), dürfte diese Form des Vertragsabschlusses unter Anwesenden eher selten sein 12. Dies könnte sich unter der Herrschaft des neuen Rechts ändern: Die Unmöglichkeit der formgültigen Erfüllung der Informationspflichten im Telefonverkauf bewirkt, dass der Vertrag während vier Wochen der Kündigung durch den Versicherungsnehmer ausgesetzt ist (Art. 14 E-VVG) 13. Da das neue Widerrufsrecht (Art. 7 f. E-VVG) auch ein Lösungsrecht des Versicherungsnehmers (allerdings mit etwas kürzerer Ausübungsfrist) vorsieht, ist denkbar, dass die Versicherer, die nur noch die Verlängerung und nicht mehr die Begründung des Lösungsrechts in Kauf nehmen müssen, eher bereit sind, dies zu tun. Anträge per Fax oder gelten als solche unter Abwesenden 14. Dies gilt auch für Vertragsabschlüsse per Internet Details bei FUHRER (op.cit. FN 4) N 7.43 und 7.56 ff. Zu beachten ist, dass der Begriff des Agenten im OR und im VVG mit je einem unterschiedlichen Inhalt verwendet wird. Während das OR mit "Agent" den selbständig erwerbenden Verkäufer meint, der dem unselbständig erwerbenden Handelsreisenden gegenübergestellt wird, unterscheidet das Versicherungsrecht nicht zwischen unselbständigen und selbständigen Agenten, sondern lediglich zwischen den für den Versicherer arbeitenden Agenten und den die Versicherungsnehmer vertretenden Makler. Nachfolgend wird der Agentenbegriff in seinem versicherungsrechtlichen Sinne verwendet. FUHRER (op.cit. FN 4) N Der Versicherer muss allerdings sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer über die Verletzung der Informationspflicht informiert wird, damit die vierwöchige Kündigungsfrist zu laufen beginnt. GAUCH PETER / SCHLUEP WALTER R. / SCHMID JÖRG / EMMENEGGER SUSAN: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich 2008, N 412. Ein Abschluss unter Anwesenden setzt die Möglichkeit einer direkten Kommunikation von Person zu Person voraus, was beim Vertragsabschluss per Mausklick gerade nicht der Fall ist. Vgl. dazu auch SCHÖBI FELIX: Der Online-Vertrieb von Versicherungen und der Schutz des Konsumenten, Have 2003,

16 Der Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Entwurf zur Totalrevision des VVG B. Anträge unter Abwesenden I. Bindungsfrist Bei Anträgen unter Abwesenden bleibt der Antragsteller "bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf" (Art. 5 Abs. 1 OR). Die Bindungsfrist besteht somit aus drei Elementen: 1. Der für die Übermittlung des Antrags erforderlichen Zeit; 2. einer dem Antragsempfänger zu gewährenden angemessene Überlegungsfrist und 3. der Zeit zur Übermittlung der Annahmeerklärung 16. Die beiden Übermittlungsfristen werden durch die vom Antragsteller gewählte Form der Übermittlung bestimmt (für die Bemessung der Bindungsfrist ist zu unterstellen, dass der Antragsempfänger für seine Antwort eine mindestens gleiche schnelle Übermittlungsform wählt). Die Dauer der Überlegungsfrist hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Im kaufmännischen Verkehr wird eine Überlegungsfrist von höchstens einem Tag als angemessen angesehen 17. Dies dürfte auch für die einem Versicherer zu gewährende Frist gelten. Dies führt zu Bindungsfristen zwischen einem (Antrag per ) und fünf Tagen (Antrag per B-Post). Die Versicherer, die heute bereits zunehmend Mühe bekunden, die ihnen gestellten Anträge innerhalb der 14-tägigen Bindungsfrist des Art. 1 Abs. 1 VVG zu bearbeiten, werden kaum in der Lage sein, die eingehenden Anträge innerhalb der ihnen nach revidiertem Recht noch zustehenden, kurzen gesetzlichen Überlegungsfrist 18 zu bearbeiten. II. Zustandekommen des Vertrages Nimmt der Versicherer den Vertrag vor Ablauf der Bindungsfrist an, so kommt der Vertrag dadurch zustande. In diesem seltenen, dafür unproblematischen Ausnahmefall ist die Rechtslage die gleiche, wie wenn der Versicherer nach geltendem Recht einen Antrag vor Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist annimmt. Im Regelfall der verspäteten Abgabe der Annahmeerklärung kann diese, da der Versicherungsnehmer nicht mehr an seinen Antrag gebunden ist, den Abschluss des Vertrages nicht mehr bewirken. Eine solche Erklärung ist deshalb als neuer Antrag des Versicherers zu qualifizieren. Dieser kann vom Versicherungsnehmer angenommen oder abgelehnt werden. Allerdings muss GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER (op.cit. FN 14) N 411; SCHWENZER INGEBORG: Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Bern 2006, N 28.20; KOLLER ALFRED: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Bern 2006, 119. BK-KRAMER, Art. 5 OR N 14. Zur eigentlichen Antragsbearbeitung steht nur die Überlegungsfrist, also rund ein Tag, zur Verfügung. Die beiden Übermittlungsfristen werden, wie der Name sagt, für die Übermittlung gebraucht und stehen somit für die Antragsbearbeitung nicht zur Verfügung. 149

17 STEPHAN FUHRER er dies nach Art. 5 OR sofort tun, sonst wird der Versicherer seinerseits wieder frei 19. Vielfach laufen solche Fälle so ab, dass der Versicherungsnehmer der Verspätung der Annahmeerklärung keine Beachtung schenkt und termingemäss die Prämie bezahlt. Häufig wird gesagt, der Versicherungsnehmer habe in einem solchen Fall den Antrag des Versicherers durch konkludentes Verhalten angenommen 20. Diese Betrachtung übersieht, dass zwischen dem Zugang der "Annahmeerklärung" und der Bezahlung der Rechnung zumeist mehr Zeit verstreicht, als der Offertsteller nach Art. 5 OR gebunden ist. Dieser Umstand bewirkt, dass die Zahlung nicht den Vertragsabschluss bewirkt, sondern wiederum als neuer Antrag zu qualifizieren ist. Der Vertrag kommt dann erst dadurch konkludent zustande, dass der Versicherer eine (rechtlich als Antrag geltende) Erfüllungshandlung des Versicherungsnehmers (i.d.r. Prämienzahlung) akzeptiert (die widerspruchslose Entgegennahme einer als Antrag geltenden Erfüllungshandlung gilt ihrerseits als Annahme dieses Antrages 21 ) 22. III. Schlussfolgerung Die vorgeschlagene Regelung bewirkt, dass unter Abwesenden der Vertragsabschluss zeitlich nach hinten verschoben wird. Der Vertrag wird häufig erst dadurch zustande kommen, dass der Versicherer die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers widerspruchslos entgegennimmt. C. Begründung des Revisionsvorschlages Der Bundesrat verzichtet in seiner Botschaft auf eine Begründung seines Vorschlags, die Festschreibung der zeitlichen Bindung des Versicherungsinteressenten an seinen Antrag wegfallen zu lassen. Die Bindung des Versicherers an dessen Antrag begründet er mit der dem Versicherungsinteressenten einzuräumenden Möglichkeit, während dieser Frist noch Konkurrenzofferten einholen zu können 23. Die Expertenkommission räumte ein, dass der Verzicht auf die Fixierung der Bindung des Versicherungsinteressenten Rechtsunsi BK-KRAMER, Art. 5 OR N 24. Missverständlich ist die Aussage des Bundesgerichts, wonach der Versicherungsvertrag spätestens mit der Zustellung der Police zustande komme, da dies als konkludente Annahme anzusehen sei (BGE 122 III 118, 122). Ist der Versicherungsnehmer nämlich zum Zeitpunkt des Zugangs der Police nicht mehr an seinen Antrag gebunden, so stellt die Zustellung der Police keine Annahmeerklärung, sondern einen neuen Antrag des Versicherers an den Versicherungsnehmer dar, der von Letzterem innert der Frist nach Art. 5 OR anzunehmen ist. ZK-SCHÖNENBERGER/JÄGGI, Art. 3 OR N 58 (qualifizierte Willensbetätigung). FUHRER (op.cit. FN 4) N Botschaft, Ziff

18 Der Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Entwurf zur Totalrevision des VVG cherheit schaffe, gewichtet jedoch dessen Freiheit stärker, trotz eingereichtem Antrag weitere Konkurrenzofferten einholen zu können Probleme A. Komplexität Versicherungsverträge sind typische Massenverträge. Ihr Abschluss muss deshalb auf eine einfache, leicht nachvollziehbare und Rechtssicherheit gewährleistende Weise möglich sein. Davon kann bei der vorgeschlagenen Regelung keine Rede sein. Zur Feststellung, ob ein Vertrag gültig zustande gekommen ist, müssen die Erklärungen und Handlungen der Parteien ausgelegt und es müssen im Einzelfall die jeweiligen Bindungsfristen ermittelt werden. Für ein Massengeschäft ist eine solche Regelung viel zu kompliziert und deshalb untauglich. B. Vertragsabschluss und Versicherungsbeginn Der Versicherungsbeginn 25 wird in der Regel explizit vereinbart und in der Police dokumentiert 26. Wird der Vertragsabschluss mangels rechtzeitiger Annahme der wechselseitigen Anträge zeitlich nach hinten verschoben, so kann es sein, dass der vereinbarte Vertragsbeginn vor dem Datum des Vertragsabschlusses zu liegen kommt. Nach geltendem Recht hätte dies zur Folge, dass auch der Versicherungsbeginn nach hinten geschoben würde. Ein Versicherungsbeginn vor Vertragsabschluss ist wegen des absolut zwingenden Rückwärtsversicherungsverbotes nach Art. 9 VVG nicht möglich. Das neue Recht ist diesbezüglich flexibler. Nach Art. 24 Abs. 1 E-VVG ist eine Rückwärtsversicherung grundsätzlich zulässig. Sie ist nach Abs. 2 lediglich dann nichtig, wenn nur der Versicherungsnehmer weiss, dass ein befürchtetes Ereignis bereits eingetreten ist. Fraglich ist allerdings, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung des Wissens des Versicherungsnehmers massgebend ist. Dem Ausgleich eines unterschiedlichen Wissenstandes dient auch die vorvertragliche Anzeigepflicht. Diesbezüglich regelt der Entwurf, dass es PFUND PETER: Zustandekommen und Widerruf des Versicherungsvertrages, in: SCHNYDER ANTON K./WEBER STEPHAN, Totalrevision VVG Ein Wurf für die nächsten 100 Jahre? HAVE-Tagungsband, Zürich 2006, 39-52, 44. Gemeint ist mit diesem in der Versicherungspraxis üblichen Begriff der Beginn der Gestaltungswirkung des Vertrages (sie bedeutet, dass die Rechtslage so gestaltet wird, wie der Vertrag es vorsieht). Dieser ist zu unterscheiden vom Beginn der Bindungswirkung des Vertrages (diese bedeutet, dass die Parteien an ihre übereinstimmenden Erklärungen gebunden sind). Fehlt eine solche Vereinbarung, so fallen Beginn der Bindungs- und der Gestaltungswirkung zusammen. Zur hier nicht näher zu erörternden Problematik der Auswirkungen von Art. 10 OR vgl. FUHRER (op.cit. FN 4) N

19 STEPHAN FUHRER auf das Wissen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Absendung der Auskünfte ankommt (Art. 17 E-VVG). Das Gleiche muss deshalb für das Wissen betreffend einen bereits erfolgten Eintritt des befürchteten Ereignisses gelten. Da der Gesetzesentwurf ausdrücklich von Auskünften spricht, spielt es für die Frage der Bestimmung des massgebenden Zeitpunktes keine Rolle, dass der rechtlich bindende Antrag zeitlich u.u. erst später abgegeben wird 27. Daraus folgt, dass ein allfälliges Verschieben des Vertragsabschlusses hinter den Versicherungsbeginn in der Regel unproblematisch ist. C. Widerrufsrecht Da die kurzen Bindungsfristen einen Vertragsabschluss bereits durch die beiden ersten Erklärungen häufig verunmöglichen, kommt es im zeitlichen Ablauf erst relativ spät zum Zustandekommen des Vertrages. Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beginnt erst mit dem Abschluss des Vertrages zu laufen (Art. 7 Abs. 2 E-VVG). Die Periode, während welcher der Bestand des Vertrages nicht sicher ist, verlängert sich somit, was dem Postulat der Rechtssicherheit zuwiderläuft. D. Gefahrveränderungen Nach geltendem Recht ist für die Beurteilung der Richtigkeit der vorvertraglichen Gefahrdeklaration der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend. Ändert sich zwischen Anzeige und Vertragsabschluss die Ausprägung einer Gefahrtatsache, so ist der Versicherungsnehmer was den Wenigsten bewusst ist zur Nachmeldung verpflichtet. Unterlässt er dies, so ist nach der harten, aber konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts 28 die Anzeigepflicht verletzt 29. Führt das Abschlussprozedere zu einer zeitlichen Verzögerung des Vertragsabschlusses, so verlängert sich auch die Dauer der Nachmeldepflicht, was für die Versicherungsnehmer sehr unangenehme Konsequenzen haben kann. Nach dem bereits vorgestellten neuen Art. 17 E-VVG wird die unerwünschte Nachmeldepflicht beseitigt. Massgebend sind auch für die Zeit zwischen Auskunftserteilung und Vertragsabschluss die Regeln zur Gefahrerhöhung bzw. -verminderung (Art. 44 ff. E-VVG). Gefahrveränderungen wirken Der erste Antrag, mit dem die Auskünfte erteilt werden, bleibt ohne rechtzeitige Annahme. Als bindende Vertragserklärung sind deshalb spätere Erklärungen zu werten. Dennoch bleibt für die Beurteilung der Kenntnis der Risikolage der Zeitpunkt der Abgabe der Auskünfte zusammen mit dem ersten Antrag massgebend. BGer 4A_488/2007 vom ; 5C.51/2006 vom FUHRER (op.cit. FN 4) N ff. 152

20 Der Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Entwurf zur Totalrevision des VVG sich somit bei Abschlussmodell bedingten zeitlichen Verzögerungen des Zustandekommens eines Vertrages nicht nachteilig aus. E. Schlussfolgerung Die mit dem Wegfall der zeitlich fixierten Bindung des Versicherungsinteressenten an seinen Antrag in der Regel verbundene zeitliche Verzögerung des Vertragsabschlusses führt zu Rechtsunsicherheit und unnötiger rechtlicher Komplexität. Die nach geltendem Recht mit einer solchen Verzögerung verbundenen Probleme der Entstehung einer Rückwärtsversicherung sowie der Verlängerung der Nachmeldepflicht bei Gefahrstandsänderungen entfallen aufgrund anderer Gesetzesänderungen. 4. Vorschlag einer vertraglichen Regelung A. Regelung Die dargestellten Probleme können durch eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag gelöst werden. Damit würde der status quo ante wieder hergestellt. In Anlehnung an die andern im Entwurf enthaltenen Bindungsfristen 30 wird vorgeschlagen, die geltende Frist von zwei Wochen um eine Woche zu verlängern. Damit würde der Versicherungsnehmer während dreier Wochen an seinen Antrag gebunden. Das geltende Recht sieht für den Fall einer ärztlichen Untersuchung eine Verdoppelung der Bindungsfrist (von zwei auf vier Wochen) vor (Art. 1 Abs. 2 VVG). In eine vertragliche Regelung könnte eine analoge Bestimmung aufgenommen werden. Wichtig dabei ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer (bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt), erstens darauf hinweist, dass er zur Risikoprüfung eine ärztliche Untersuchung verlangt und dass zweitens deswegen die Bindungsfrist sechs Wochen beträgt. Der Geltungsbereich einer solchen verlängerten Bindungsfrist könnte auch auf den Fall technischer Abklärungen erweitert werden. B. Einzelfragen I. Vertragliche Regelung der vorvertraglichen Phase Die AVB des Versicherers werden durch den Abschluss des Vertrages in diesen einbezogen. Erst ab diesem Zeitpunkt sind sie für die Parteien verbindlich. Die Pflichten der Parteien vor diesem Zeitpunkt können somit durch die AVB nicht geregelt werden. Dies bedeutet, dass eine Bindung des Versiche- 30 Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 E-VVG. 153

21 STEPHAN FUHRER rungsnehmers an seinen Antrag nicht in den AVB geregelt werden kann. Es bedarf dazu einer gesonderten Vereinbarung. Zweckmässig wäre eine dahingehende, vom Versicherungsnehmer zu unterzeichnende Erklärung auf dem Antragsformular. II. Schranken einer vertraglichen Regelung Mit der Einführung einer gesetzlichen Bindungsfrist bezweckte der historische Gesetzgeber, vertragliche längere Bindungsfristen der früheren AVB- Praxis zu beschränken 31. Verzichtet der Gesetzgeber auf eine gesetzliche Regelung, so darf dies keinen Freibrief für die Versicherer darstellen, an die Verhältnisse vor dem Erlass des geltenden Gesetzes anzuknüpfen und unbotmässig lange Bindungsfristen vorzusehen. Das Risiko ist allerdings heute deutlich kleiner, da mittlerweile mit dem AGB-rechtlichen Instrumentarium 32, das jüngst zumindest für Konsumentenverträge mit einer offenen Inhaltskontrolle angereichert wurde 33, solche Exzesse mit wirksamen Mitteln unterbunden werden können. Dennoch stellt sich die Frage, welche Länge der Bindungsfrist zulässig sein soll. Auch kritische Stimmen zum geltenden Recht hielten fest, dass gegen die zweiwöchige Dauer der Bindungsfrist nichts einzuwenden sei, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass die Frist für einfache Versicherungsverhältnisse eher an der oberen Grenze liege 34. Das vorgeschlagene Recht sieht wie bereits erwähnt 35 für analoge Tatbestände dreiwöchige Fristen vor. Man darf deshalb davon ausgehen, dass zwei- bis dreiwöchige Fristen als zulässig anzusehen sind. Ohne besondere Gründe (wie z.b. zusätzliche medizinische oder technische Abklärungen) wären jedoch vierwöchige Fristen wohl zu lange. Die Kritiker des geltenden Rechts monierten nicht kürzere Bindungsfristen, sondern eine Aufweichung der Bindungswirkung durch ein Widerrufsrecht. Der Konsument solle sich trotz Antragsunterzeichnung (die oft in Anwesenheit des Agenten und deshalb möglicherweise nicht ganz ohne willensverfremdende Beeinflussung stattfindet) weitere Konkurrenzofferten einholen und sich anderweitig entscheiden können 36. Diesem Anliegen trägt der Entwurf Rechnung. Die Einführung eines Widerrufsrechts ist allerdings in hohem Masse umstritten. Sollten die Kritiker erreichen, dass das Parlament das Oben FN 6. FUHRER (op.cit. FN 4) 8. Art. 8 UWG in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom (BBl. 2011, 4925). Vgl. FURRER ANDREAS: Eine AGB-Inhaltskontrolle Anmerkungen zum revidierten Art. 8 UWG, HAVE 2011, ; MARCHAND SYLVAIN: Art. 8 LCD: un léger mieux sur le font des intempéries, HAVE 2011, So GAUCH in seiner berühmten Philippika gegen das geltende Recht (GAUCH PETER: Das Versicherungsvertragsgesetz: Alt und revisionsbedürftig, recht 1990, 65-78, 70). Oben FN 30. GAUCH (op.cit. FN 34)

22 Der Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Entwurf zur Totalrevision des VVG Widerrufsrecht aus der Vorlage streicht, so müsste auch die Frage der Zulässigkeit einer vertraglichen Bindung des Antragstellers an seinen Antrag neu geprüft werden. Jedenfalls kann die vorbehaltlose positive Bewertung der Zulässigkeit einer solchen Bindung nur gelten, wenn mit der Revision auch ein Widerrufsrecht ins Gesetz aufgenommen wird. Ohne diese Massnahme müsste eine vertraglich fixierte Bindung zumindest in Konsumentenverträgen als ungewöhnlich und damit unzulässig beurteilt werden. Der Konsument muss nicht damit rechnen, dass ihm die nach dispositivem Recht zustehende Möglichkeit, sich während einer länger dauernden Antragsprüfung durch den Versicherer auch anderweitig umsehen zu können, vorenthalten wird. Diesbezüglich kann auf die Überlegungen der Expertenkommission verwiesen werden 37. III. Zwingendes Recht Kein Problem stellt die halbzwingende Ausgestaltung von 5 E-VVG dar, da mit einer vertraglichen Bindung des Versicherungsnehmers an seinen Antrag, die Bestimmung über die Bindung des Versicherers nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert wird. 37 Oben FN

Inhaltsverzeichnis - Table des matieres

Inhaltsverzeichnis - Table des matieres Inhaltsverzeichnis - Table des matieres Das RENE BECK Maisprach System der 1 Systeme de de la qualite et responsabilite du mandataire 21 ALEXANDRE BERNEL Dr en droit, LL.M. (Leicester), Avocat, Specialiste

Mehr

Inhaltsverzeichnis Table des matières

Inhaltsverzeichnis Table des matières Inhaltsverzeichnis Table des matières Das patchworkartige System der Haftpflicht-Versicherungsobligatorien... 1 RENÉ BECK Maisprach Système de management de la qualité et responsabilité du mandataire...

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P. Musterlösung Haftpflicht- und Versicherungsrecht Prüfung (Master) FS 2015 Proff. M. Kuhn und A.K. Schnyder Teil I (Bewertung: 50 %) Frage 1 Kann der im Berufsregister der FINMA registrierte ungebundene

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts)

Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Obligationenrecht (Revision des Widerrufsrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb

2.04. Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb 2.04 Stand am 1. Januar 2001 Verzicht auf die Bezahlung der Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV bei geringem Nebenerwerb Verzicht nur in bestimmten Fällen 1 Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Haftpflicht des Motorfahrzeughalters neue Antworten auf alte Fragen

Haftpflicht des Motorfahrzeughalters neue Antworten auf alte Fragen Rechtswissenschaftliche Fakultät Weiterbildung Recht TAGUNG Haftpflicht des Motorfahrzeughalters neue Antworten auf alte Fragen Donnerstag, 18. April 2013, 09.00 17.15 Uhr Hotel Astoria, Pilatusstrasse

Mehr

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Obligationenrecht Entwurf (Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?

Nettopolicen - Honorarberatung - quo vadis? Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps

Mehr

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt.

Hausarzt relevante medizinische Informationen übermittelt werden, sofern der Patient damit einverstanden ist und einen Hausarzt benennt. Berichtspflichten von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten / Stellungnahme des Justiziars der Bundespsychotherapeutenkammer vom 25.05.04 In einem Schreiben des

Mehr

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete

I. STELLUNGNAHME. Vaduz, 31. Oktober 2000 P. Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete 1 Vaduz, 31. Oktober 2000 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich

Mehr

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:

Stand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten: Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere

Mehr

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler

Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Die optimale Rechtsform für den Versicherungsmakler Unter Berücksichtigung der Nachfolge- und Haftungsregelungen Hamburg, Schwintowski Geschäftsführender Direktor des EWeRK 1 Registrierung Ca. 47.000 Versicherungsmakler

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

Bestandskauf und Datenschutz?

Bestandskauf und Datenschutz? Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung

Mehr

Seite 5 update Januar 2008

Seite 5 update Januar 2008 Sozialversicherungen Privatversicherungen Eidg. Dep. des Innern EDI Eidg. Finanz-Departement EFD Bundesamt für Sozial- versicherungen BSV/BAG** Bundesamt für Privat- versicherungen BPV Sozialversicherungs-

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens

Schadenversicherung Zulassung von Forderungen gegen Rückversicherer zur Bestellung des gebundenen Vermögens CH-3003 Bern An alle beaufsichtigten Schadenversicherungsunternehmen und Krankenkassen, welche Zusatzversicherungen anbieten Referenz: A177012/GB-V/V-MKS Kontakt: Truffer Beat Bern, 23. Dezember 2011 FINMA-Mitteilung

Mehr

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst.

40-Tage-Wunder- Kurs. Umarme, was Du nicht ändern kannst. 40-Tage-Wunder- Kurs Umarme, was Du nicht ändern kannst. Das sagt Wikipedia: Als Wunder (griechisch thauma) gilt umgangssprachlich ein Ereignis, dessen Zustandekommen man sich nicht erklären kann, so dass

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG

Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen

Mehr

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Versicherungsnehmer HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon:

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson

Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Ausschluss der Sachmängelhaftung beim Verkauf durch eine Privatperson Aus gegebenem Anlass wollen wir nochmals auf die ganz offensichtlich nur wenig bekannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom

Mehr

Unser einzigartiger premium Service in der premiumbu und premiumeu. Persönlich - Unbürokratisch - Schnell

Unser einzigartiger premium Service in der premiumbu und premiumeu. Persönlich - Unbürokratisch - Schnell Vertriebsinformation Rundum premium: Unser Service für Sie und Ihre Kunden Unser einzigartiger premium Service in der premiumbu und premiumeu Persönlich - Unbürokratisch - Schnell www.continentale.at/premiumservice

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

33 - Leistungsvoraussetzungen

33 - Leistungsvoraussetzungen Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Stephan Bolz VOB/B kompakt 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN 978-3-481-02636-3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, im September 2012 ist

Mehr

Vorteile einstreichen

Vorteile einstreichen Vorteile einstreichen Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Wichtige Informationen für unsere Kunden Viele Vorteile für Sie als Kunden Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt die Rechte und Pflichten

Mehr

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts

Die Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

Button-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung...

Button-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung... Button-Lösung So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig Inhalt 1. Einführung...2 2. Musterbestellseite...3 3. Erläuterung...4 4. Programmierhinweise...5 1. Einführung Die Button-Lösung ist derzeit in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Provisionssicherung bei Immobilienangeboten im Internet

Provisionssicherung bei Immobilienangeboten im Internet Referent: Rechtsanwalt Wolfgang Lehner IVD-Immobilientag Rheinland- Pfalz am 30.10.2009 in Mainz 2 Grundsätze Es gibt hinsichtlich der Entstehung und der Durchsetzung des Provisionsanspruchs kein spezielles

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

Vereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK),

Vereinbarung. zwischen. den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), Vereinbarung zwischen den Versicherern gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vertreten durch die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), der Militärversicherung vertreten durch die Suva, der Invalidenversicherung

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Strittige Fragen im Leistungsrecht. der Krankenversicherung

Strittige Fragen im Leistungsrecht. der Krankenversicherung Strittige Fragen im Leistungsrecht der Krankenversicherung Wiener Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht Herausgegeben von em. o. Univ.-Prof. Dr. Theodor Tomandl und o. Univ.-Prof. Dr. Walter Schrammel

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:

Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr