Begründung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes. S t a n d :
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- Ewald Rothbauer
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1 STADT WEIKERSHEIM Begründung zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes S t a n d :
2 KAPITEL 1 Allgemeines 1 Allgemeines 1.1 Anlass des Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan Der Gemeinderat Weikersheim fasste am den Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes im Gemeindegebiet Weikersheim. Anlass für die Änderung ist die beabsichtigte Aufstellung eines Bebauungsplanes für das ein Flurstück im Bereich Drosselweg zur Ausweisung einer Wohnbaufläche. 1.2 Rechtskräftiger Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Weikersheim wurde am wirksam Änderung wirksam seit Änderung wirksam seit Änderung wirksam seit Planungsgebiet Das Planungsgebiet des Flächennutzungsplanes umfasst das gesamte Stadtgebiet Weikersheim. Der Planungsbereich der 4. Änderung beinhaltet das geplante Wohngebiet "Drosselweg" am nordöstlichen Stadtrand von Weikersheim. Planwerk und Plangrundlage Die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes besteht aus einem Kartenteil mit Legende im Maßstab 1: Als Kartengrundlage dienen die Daten der Automatischen Liegenschaftskarte (ALK) und des Digitalen Höhenmodells (DHM) des Landesvermessungsamts Baden-Württemberg. Der Flächennutzungsplan wurde mit Hilfe eines `Geographischen Informations Systems (GIS) erstellt und liegt ebenfalls in digitaler Form vor. Der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes ist nach 5 BauGB die vorliegende Begründung beizufügen. Die Begründung ist nicht Teil des Flächennutzungsplanes. Rechtswirksamkeit erlangt nur der Flächennutzungsplan selbst. Seite 2
3 KAPITEL 1 Allgemeines 1.4 Verfahrensvermerke Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom die Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde am ortsüblich im Mitteilungsblatt der Stadt Weikersheim bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB mit öffentlicher Darlegung und Anhörung für den Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom hat in der Zeit vom bis im Rathaus Weikersheim stattgefunden. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom hat in der Zeit vom bis stattgefunden. Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom wurde mit der Begründung gemäß 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom bis öffentlich im Rathaus Weikersheim ausgelegt. Zu dem Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom wurden die Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange gemäß 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom bis beteiligt. Erneute öffentliche Auslage des Entwurfs in der Fassung vom vom bis im Rathaus Weikersheim. gemäß 3 Abs.2 BauGB in der Zeit Die Stadt Weikersheim hat mit Beschluss des Gemeinderates vom Flächennutzungsplanes gemäß 10 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom die Änderung des beschlossen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 Abs. 2 BauGB wurde am vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis mit Bescheid genehmigt. Die Genehmigung wurde am gemäß 6 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit wirksam in Kraft getreten. Stadt Weikersheim, den Klaus Kornberger, Bürgermeister Seite 3
4 KAPITEL 2 Festsetzungen 2 Festsetzungen Legende der nachfolgenden Grafiken: Art der baulichen Nutzung: Wohnbauflächen ( 1(1) Nr.1 BauNVO) Wohnbauflächen geplant Gemischte Bauflächen ( 1(1) Nr.2 BauNVO) Gemischte Bauflächen geplant Gewerbliche Bauflächen ( 1(1) Nr.3 BauNVO) Gewerbliche Bauflächen geplant Sonderbauflächen ( 1(1) Nr.4 BauNVO) Sonderbauflächen geplant 2.1 Ausweisung der Wohnbaufläche Drosselweg in Weikersheim (Änderungs-Nr. 4/1) Seite 4
5 KAPITEL 2 Festsetzungen 2.2 Erfordernis der Planaufstellung Die KSManagement GmbH aus Weikersheim-Schäftersheim beabsichtigt auf der in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücksfläche im Bereich Drosselweg / Steinriegel / Hardtsteige die Entwicklung einer kleinen Wohnquartierseinheit. Da die Stadt Weikersheim, bei anhaltend hoher Nachfrage, aktuell nur noch sehr begrenzt über Wohnbauflächenpotenziale verfügt, stellt die angestrebte zeitnahe Realisierung des geplanten Vorhabens einen optimalen Beitrag zur teilweisen Deckung des vorhandenen Bedarfs dar. Dies umso mehr, da die innerstädtischen Quartiere "Vorderes Mohlach II Neu" und "Bahnhofstraße / Kelterstraße" als letzte konkrete Entwicklungspotenziale bereits vollständig belegt sind und sich momentan in der Umsetzung bzw. Bebauung befinden. Darüber hinaus nimmt der Bedarf an zusätzlichem Wohnraum durch die ebenfalls zeitgleich vorgesehene Nutzungsintensivierung im Bereich der noch verfügbaren Flächen innerhalb des "Gewerbegebiets Nord" und die damit unmittelbar verbundene erhebliche Zunahme an Arbeitsflächen am Standort Weikersheim parallel nochmals deutlich ablesbar zu. Der aus der konkreten Nachfrage abgeleitete Bedarf macht es zwingend erforderlich, zusätzlichen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus trägt die geplante Neudefinition des ehemaligen Aussiedlerstandortes zu einer deutlich ablesbaren nutzungsstrukturellen Optimierung und Attraktivierung der gesamten Ortslage bei. Vor diesem Hintergrund soll der Bereich "Drosselweg" mit der für das Gesamtquartier getroffenen Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" (WA), als Komplettierung bzw. konsequente Fortsetzung der bereits vorhandenen Nutzungsstrukturen schwerpunktmäßig ausschließlich dem Wohnen dienen. Seite 5
6 KAPITEL 3 Denkmalpflege 3 Denkmalpflege Hinsichtlich des Denkmalschutzes ist der 20 des Baden-Württembergischen Denkmalschutzgesetzes zu beachten: (1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn damit unverhältnismäßig hohe Kosten oder Nachteile verbunden sind und die Denkmalschutzbehörde es ablehnt, hierfür Ersatz zu leisten. (2) Die höhere Denkmalschutzbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Fund auszuwerten und, soweit es sich um bewegliche Kulturdenkmale handelt, zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen. (3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der höheren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. 4 Umweltbericht Für den Bebauungsplan Drosselweg wurde ein Umweltbericht erstellt und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Diese Inhalte gelten für die 4. Änderung des FNP ebenso. Seite 6
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