Vertrag über die Zusammenarbeit auf Basis eines Partner- Systems

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1 Vertrag über die Zusammenarbeit auf Basis eines Partner- Systems zwischen INNOVA Dienstleistungen GmbH, Friesenweg 9, Wangerland - im nachfolgenden Franchise-Geber genannt und - - im nachfolgenden Partner genannt - 1 Vertragsgegenstand Der Franchise-Geber bietet Dienstleistungen für Immobilienverwaltungen (WEGund Mietverwaltung, Sondereigentumsverwaltung) an. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Erstellung der Buchhaltung der vom Partner verwalteten WEG- und Mietobjekte sowie die damit verbundene Erstellung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen. Daneben bietet der Franchise-Geber im Rahmen seines Systems dem Partner regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen an und steht während der Vertragslaufzeit dem Partner beratend zur Seite. Weitere Back-Office-Dienstleistungen können nach Absprache hinzugefügt werden. 2 Allgemeine Pflichten des Franchise-Gebers (1) Der Franchise-Geber übernimmt für den Partner während der Vertragslaufzeit alle anfallenden Buchhaltungsaufgaben für die vom Partner verwalteten Objekte. Hierzu gehört das laufende Verbuchen aller Zahlungsein- und ausgänge auf den Objektkonten. Der Franchise-Geber kann, soweit vom Partner ausdrücklich gewünscht, die monatlichen Lastschriften bei Mietern und Eigentümern einziehen. Der Franchise-Geber sichert eine korrekte und rechtssichere Buchhaltung auf der Basis der vom Partner zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Hierzu verpflichtet sich der Partner, die erforderlichen Belege jeweils eingescannt Seite 1! von 29!

2 per Mail oder per Post/Fax an den Franchise-Geber zu senden. Der Franchise-Geber hält für die entsprechenden Leistungen das erforderliche fachkompetente und erfahrene Personal vor. (2) Der Franchise-Geber erstellt für den Partner gem. dessen Vorgaben die jährlichen Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne und stellt diese dem Partner beschlussfähig mit allen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. (3) Der Franchise-Geber übernimmt die einmalige Datenmigration. Entsprechende Daten gem. Vorgaben des Softwareherstellers stellt der Partner zur Verfügung. Die Kontrolle der migrierten Daten liegt beim Partner, ebenso wie die regelmäßige Pflege und Korrektur der Stammdaten. Hierzu erhält der Partner uneingeschränkten Zugriff auf seine Verwaltungsdaten. Sofern keine migrationsfähigen Daten vorliegen obliegt es dem Partner, die Stammdaten im System anzulegen. (4) Der Franchise-Geber stellt dem Partner für die Dauer der Vertragslaufzeit uneingeschränkten Zugriff auf den systemeigenen Zugang zum Verwaltungssystem Immoware24 zur Verfügung. Die Anzahl der einzurichtenden User ist hierbei nicht begrenzt. 3 Verpflichtung des Partners (1) Der Partner stellt dem Franchise-Geber zu Beginn der Zusammenarbeit die nötigen Stammdaten in migrationsfähigem Dateiformat gem. Vorgaben der Immoware24 GmbH zur Verfügung. Die Kontrolle der migrierten Daten obliegt dem Partner nach Abschluss der Datenmigration. (2) Die Stammdaten nachträglich hinzukommender Verwaltungsobjekte legt der Partner selbst an. (3) Der Partner stellt dem Franchise-Geber für die laufende Buchhaltung einen Zugang mit Leseberechtigung zum Elektronik-Banking zur Verfügung, über diesen der Franchise-Geber die Bewegungsdaten der Bankkonten abrufen kann. Eine Durchführung von Zahlungsverkehr seitens des Franchise- Gebers ist damit nicht verbunden. (4) Zu allen Zahlungsabgängen stellt der Partner dem Franchise-Geber die entsprechenden Belege eingescannt per Mail oder per Fax zur Verfügung. Seite 2! von 29!

3 (5) Der Partner verpflichtet sich, alle Änderungen, die Buchhaltung betreffend, umgehend an den Franchise-Geber weiter zu leiten und diesen entsprechend zu informieren. Hierzu gehören insbesondere Änderungen an den Verteilungsmaßstäben oder den Buchungskonten. (6) Änderungen an den Stammdaten (Eigentümerwechsel, Kontaktdaten, Bankdaten etc.) nimmt der Partner selbst vor. (7) Der Partner verpflichtet sich, die vom Franchise-Geber erstellten Abrechnungen und Wirtschaftspläne auf offensichtliche Fehler zu prüfen und diese dem Franchise-Geber zur Korrektur zu melden. 4 Vergütungen (1) Für die Durchführung der Datenmigration werden dem Franchise-Geber durch die Immoware24 GmbH Kosten berechnet. Diese werden ohne Aufschlag an den Partner durchgereicht, welche nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig sind. (2) Für die regelmäßigen Leistungen des Franchise-Gebers gem. 2 dieses Vertrages erhält der Franchise-Geber vom Partner eine Vergütung in Höhe von 25 % der regelmäßigen Netto-Verwaltervergütung des Partners. Die Vergütung erfolgt in 12 Abschlagszahlungen auf der Basis des Vorjahresumsatzes und ist jeweils am zehnten Werktag eines jeden Monats fällig. Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres, welches grundsätzlich vom bis zum jeden Jahres geht, erfolgt eine Endabrechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen. Die daraus resultierende Nachzahlung an den Franchise-Geber ist mit Rechnungsstellung fällig. Ein möglicher Erstattungsanspruch ist gleichfalls mit Rechnungsstellung fällig. Umsatz im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Summe aller monatlichen Verwaltervergütungen abzüglich in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer. Sondervergütungen des Partners werden hierbei nicht berücksichtigt. Grundlage für die erste Berechnung ist die diesem Vertrag beigefügte Aufstellung der Verwaltungsobjekte nebst Anzahl Einheiten und aktueller Verwaltervergütung. Seite 3! von 29!

4 (3) Beginnt der Vertrag unterjährig und es müssen vorangehende Monate nachgebucht werden, so erhält der Franchise-Geber für diese Monate 50 % der regulären Vergütung gem. Abs. 2. (4) Für neue Objekte, die der Partner unterjährig übernimmt und für die für zurückliegende Monate die Buchhaltung nachträglich erstellt werden muss, erhält der Franchise-Geber 50 % der regulären Vergütung gem. Abs. 2. (5) Der Partner ist verpflichtet, in Rechnung gestellte Vergütungen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. (6) Der Partner erteilt dem Franchise-Geber ein Lastschrift-Mandat zum Einzug der jeweils fälligen Gebühren. Der Einzug erfolgt bei einmaligen Zahlungen nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung, bei wiederkehrenden Zahlungen nach Ankündigung des ersten Einzuges. Die weiteren wiederkehrenden Einzüge bedürfen keiner Ankündigung. (7) Kommt es auf Grund rechtlicher bzw. gesetzlicher Änderungen oder besonderer Wünsche des Partners zu einem unerwarteten und nicht kalkulierbaren Mehraufwand für die Anpassung von Software und Abläufen, so kann der Franchise-Geber den hierfür anfallenden Mehraufwand nach Ankündigung dem Partner in Rechnung stellen. 5 Haftung (1) Der Franchise-Geber übernimmt keine Haftung für durch den Partner falsch übermittelte Grunddaten. Der Franchise-Geber erstellt die Buchhaltung sowie Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne auf der Basis der vom Partner zur Verfügung gestellten Informationen. Er ist nicht verpflichtet, deren Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies allein obliegt dem Partner. (2) Der Franchise-Geber haftet grundsätzlich nicht gegenüber den vom Partner verwalteten Objekten. Eine Haftung kommt grundsätzlich ausschließlich im Innenverhältnis mit dem Partner in Betracht. (3) Der Franchise-Geber haftet gegenüber dem Partner nur für solche Schäden, die er im Rahmen der ordnungsmäßigen Buchhaltung zu vertreten hat bzw. die er selbst verursacht hat. Seite 4! von 29!

5 6 Abwerbeverbot Der Partner darf keinen Mitarbeiter des Franchise-Gebers mittelbar oder unmittelbar abwerben, anstellen oder sonst wie beschäftigen oder mit diesem in Kontakt treten, es sein denn, der Mitarbeiter ist bereits seit 6 Monaten aus den Diensten des Franchise-Gebers ausgeschieden, oder der betreffende Arbeitgeber/Dienstherr hat vorher seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben. 7 Verschwiegenheit Der Partner und seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haben über den Inhalt dieses Vertrages, des Franchise-Geschäftsordnungssystems und der sonst dem Vertrag beigefügten Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Das gleiche gilt hinsichtlich sonstiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Franchise-Gebers. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 8 Vertragsdauer und ordentliche Kündigung (1) Dieser Vertrag wird bis zum Ablauf des Kalenderjahres fest abgeschlossen, in dem das Vertragsverhältnis 2 (bei Firmenneugründungen 4) Jahre besteht. Er beginnt mit dem 01. des auf den Vertragsabschluss folgenden Monat. (2) Nach Ablauf der in Absatz 1 vereinbarten Vertragszeit verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch eine der Parteien sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. (3) Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Das Datum des Poststempels ist für die Einhaltung der Kündigungsfrist maßgeblich. 9 Vorzeitige und außerordentliche Kündigung (1) Kommt es aus den vorgenannten Gründen zu einer Auflösung des Vertrages oder tritt der Partner von diesem Vertrag zurück, so ist der Franchise-Geber Seite 5! von 29!

6 zur Rückerstattung der geleisteten Zahlung gem. 4 Abs. 1 nicht verpflichtet. (2) Wenn eine Partei dieses Vertrages eine ihr nach diesem Vertrag obliegende wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung mittels eingeschriebenen Briefes nicht binnen vier Wochen nach Zugang des Briefes erfüllt, ist die andere Vertragspartei berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen. (3) Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages ist ferner in allen Fällen gegeben, in denen ein wichtiger Grund dazu besteht. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei: - Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit durch den Partner; - Versagung, Widerruf oder Rücknahme etwa erforderlicher Genehmigungen zur Ausübung des Franchiseunternehmens, sofern dadurch der Franchisebetrieb vorübergehend oder auf Dauer nicht aufgenommen oder fortgeführt werden kann; - Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung seitens eines Vertragspartners; - Nichtbeseitigung einer Pfändungsverfügung auf das Vermögen eines Vertragspartners binnen vier Wochen; - Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners oder Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse; - Verurteilung eines Vertragspartners wegen eines Vermögensdeliktes; - Verletzung des Wettbewerbsverbots durch einen Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen; - Zahlungsverzug des Partners um mindestens 14 Tage in drei hintereinanderliegenden Fällen trotz schriftlicher Mahnung; - Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durch einen Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen; - länger andauernder und den Partner unzumutbar belastende Liefer- bzw. Dienstleistungsunfähigkeit des Franchise-Gebers. Seite 6! von 29!

7 (4) Das Recht zur fristlosen Kündigung kann nur binnen einem Monat ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erlangt hat. (5) 8 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) Im Falle einer unberechtigten Kündigung bzw. Vertragsaufhebung seitens des Partners ist dieser zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dieser berechnet sich mit 80 % der bis zum regulären Vertragsende zu berechnenden Vergütung gem. 4 Abs. 2 dieses Vertrages. 10 Pflichten bei Vertragsbeendigung (1) Der Franchise-Geber verpflichtet sich, alle während der Vertragslaufzeit gespeicherten Daten und Unterlagen an den Partner heraus zu geben. Dies bedeutet insbesondere, dass dem Partner der bisherigen Zugang zum Verwaltungsprogramm Immoware24 übertragen wird, sofern dieser hierzu einen Nutzungsvertrag mit der Immoware24 GmbH nachweist. Der Nachweis ist innerhalb von 14 Tagen zu erbringen. Andernfalls ist der Franchise-Geber berechtigt, den Account bei der Immoware24 GmbH zu löschen. Ein Zugriff auf die Daten ist dann nicht mehr möglich. (2) Ein Zurückbehaltungsrecht an evtl. ausstehenden Vergütungen gem. 4 dieses Vertrages steht dem Partner nicht zu. 11 Verjährung Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in 24 Monaten nach ihrer Fälligkeit. Bei Ansprüchen, deren Geltendmachung von der Kenntnis besonderer Umstände abhängt, beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem die Vertragspartei von den Umständen Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Fälligkeit des Anspruchs ein. Die Regelung gilt sowohl für vertragliche als auch für deliktische und sonstige gesetzliche Ansprüche. 12 Höhere Gewalt, Verzug, Haftungsbeschränkung, Aufrechnung (1) Wird eine von den Vertragsparteien geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Seite 7! von 29!

8 Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen o. Ä., jeweils auch bei den Vertragspartnern des Franchise- Gebers), so ist die Vertragspartei berechtigt, die Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Darüber hinausgehende Ansprüche der anderen Vertragspartei sind ausgeschlossen. (2) Sollte dem Partner aufgrund eines vom Franchise-Geber verschuldeten Verzuges ein Schaden erwachsen, so ist der Partner berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die Höhe der Verzugsentschädigung beträgt pro vollendete Woche 1%, maximal 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig erbracht wurde. Dies gilt nicht, falls die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. (3) Die Schadensersatzhaftung des Franchise-Gebers begrenzt sich auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gleiches gilt, wenn der Franchise- Geber eine "Kardinalpflicht" oder eine "wesentliche" Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Im übrigen ist die Haftung für die schuldhafte Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ausgeschlossen. (4) Der Partner kann wegen eigener Ansprüche gegen die Forderungen des Franchise-Gebers nur aufrechnen, sofern seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Partner nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 13 Schlichtungsregelung Die Vertragsparteien vereinbaren, dass grundsätzlich bei Streitigkeiten jedweder Art Schlichtungsverhandlungen geführt werden. Nur wenn diese endgültig scheitern, so können Maßnahmen aus diesem Vertrag zur Anwendung kommen. 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache (1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wangerland. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Die Vertragssprache ist deutsch. Seite 8! von 29!

9 15 Alte Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen, abweichendes Verhalten, Überschriften (1) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag enthalten. (2) Durch vom Vertrag abweichendes Verhalten werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert oder aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet. (3) Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieses Vertrages dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie haben keinen eigenständigen Regelungsgehalt und keine rechtliche Bedeutung. 16 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Wangerland, den Franchise-Geber Partner Seite 9! von 29!

10 Lastschriftenmandat: Gläubiger-ID: DE68ZZZ Mandats-Referenz: DL Hiermit ermächtige/n ich/wir,, die Fa. INNOVA Dienstleistungen GmbH, die von mir/uns zu leistenden Zahlungen gem. 4 des vorstehenden Vertrages zu Lasten meines/ unseres Kontos Nr.: Bankleitzahl: bei der (Name / Bezeichnung der Bank/Sparkasse): IBAN BIC einzuziehen. Wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Diese Einzugsermächtigung gilt für alle gem. 4 dieses Vertrages fälligen Zahlungen., den Ort Datum Franchise-Nehmer Seite! 10 von 29!

11 Datenschutzvereinbarung zwischen INNOVA Dienstleistungen GmbH, Friesenweg 9, Wangerland - im nachfolgenden Franchise-Geber genannt und - - im nachfolgenden Partner genannt - 1. Allgemeines (1) Der Franchise-Geber verarbeitet personenbezogene Daten für den Partner im Auftrag. Der Partner hat den Franchise-Geber im Rahmen der Sorgfaltspflichten des 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Partner dem Franchise-Geber den Auftrag schriftlich erteilt. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Partners den schriftlichen Auftrag zur Auftragsdatenverarbeitung i.s.d. 11 BDSG und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung. (2) Sofern in diesem Vertrag der Begriff Datenverarbeitung oder Verarbeitung (von Daten) benutzt wird, wird damit allgemein die Verwendung von personenbezogenen Daten verstanden. Eine Verwendung personenbezogener Daten umfasst insbesondere die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Sperrung, Löschung sowie das Anonymisieren, Pseudonymisieren, Verschlüsseln oder die sonstige Nutzung von Daten. Seite! 11 von 29!

12 2. Gegenstand des Auftrags Der Auftrag des Partners an den Franchise-Geber umfasst folgende Arbeiten und/ oder Leistungen: Der Franchise-Geber erbringt für den Partner nachfolgende Leistungen: Durchführung der objektbezogenen Buchhaltung inkl. Erstellung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen Steuerung des Schadensmanagement Notfallmanagement Folgende Datenarten sind regelmäßig Gegenstand der Verarbeitung personenbezogene Daten von Wohnungseigentümern und Mietern Finanzdaten Kreis der von der Datenverarbeitung Betroffenen: Wohnungs- und Objekteigentümer Mieter Handwerker/Dienstleister 3. Rechte und Pflichten des Franchise-Nehmers (1) Der Partner ist verantwortliche Stelle ( 3 Abs. 7 BDSG) für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Franchise-Geber. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung obliegt allein dem Franchise-Nehmer. Dem Franchise-Geber steht das Recht zu, den Partner auf seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitungen hinzuweisen. Die Regelungen des 4 Abs. 7 dieses Vertrages bleiben unberührt. (2) Der Partner ist als verantwortliche Stelle für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Betroffenenrechte sind gegenüber dem Partner wahrzunehmen. Der Franchise-Geber wird den Partner unverzüglich darüber informieren, wenn Seite! 12 von 29!

13 Betroffene ihre Betroffenenrechte gegenüber dem Franchise-Geber geltend machen. (3) Der Partner hat sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Franchise-Geber getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit zu überzeugen. Der Partner ist verpflichtet, das Ergebnis in geeigneter Weise zu dokumentieren. (4) Der Partner hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Franchise-Geber zu erteilen. Weisungen können schriftlich per Fax per mündlich erfolgen. Der Partner soll mündliche Weisungen, sofern diese in diesem Vertrag für Weisungen zulässig sind, unverzüglich in Textform (z.b. Fax, ) gegenüber dem Franchise-Geber bestätigen. (5) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Partners beim Franchise-Geber entstehen, bleiben unberührt. (6) Der Partner kann weisungsberechtigte Personen benennen. Weisungsberechtigte Personen des Partners sind: der Partner in Person der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin des Partners, sofern es sich um eine juristische Rechtsform handelt eine vom Partner fest benannte Person Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Partner ändern, wird der Partner dies dem Franchise-Geber schriftlich oder in Textform mitteilen. Seite! 13 von 29!

14 (7) Der Partner informiert den Franchise-Geber unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Franchise-Geber feststellt. (8) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach 42a BDSG besteht, ist der Partner für die Erfüllung der Pflichten aus 42a BDSG verantwortlich. 4. Allgemeine Pflichten des Franchise-Gebers (1) Der Franchise-Geber verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Partner erteilten ergänzenden Weisungen. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Partners. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Franchise-Geber untersagt, es sei denn, dass der Partner dieser schriftlich zugestimmt hat. (2) Nicht mehr benötigte Unterlagen mit personenbezogenen Daten und Dateien dürfen erst nach vorheriger Zustimmung durch den Partner datenschutzgerecht vernichtet werden. (3) Der Franchise-Geber bestätigt, dass er einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.s.d. 4f BDSG bestellt hat und wird diesen gegenüber dem Partner schriftlich oder in Textform (z.b. ) benennen. (4) Der Franchise-Geber sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass die verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen getrennt werden (vgl. Ziff. 8 der Anlage zu 9 BDSG). (5) Der Franchise-Geber ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Partners verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. Der Franchise-Geber wird Änderungen in der Organisation der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sind, vorab mit dem Partner abstimmen. Seite! 14 von 29!

15 (6) Der Franchise-Geber wird den Partner unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Partner erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Franchise-Geber ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Partner bestätigt oder geändert wird. (7) Der Franchise-Geber ist verpflichtet, dem Partner jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Partners unverzüglich mitzuteilen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist. Ferner wird der Franchise-Geber den Partner unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach 38 BDSG gegenüber dem Franchise-Geber tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Franchise-Geber im Auftrag des Partners erbringt, betreffen kann. (8) Für den Fall, dass der Franchise-Geber feststellt oder Tatsachen, die Annahme begründen, dass von ihm für den Partner verarbeitete besondere Arten personenbezogener Daten ( 3 Absatz 9) oder personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen oder personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen oder personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Franchise-Geber den Partner unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls/der Vorfälle in Schriftform oder Textform (Fax/ ) zu informieren. Die Information muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung enthalten. Die Information soll zusätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung beinhalten. Der Franchise-Geber ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Franchise-Geber getroffen wurden, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte künftig zu verhindern. Seite! 15 von 29!

16 (9) Die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Partners außerhalb von Betriebsstätten des Franchise-Gebers oder Subunternehmern ist nur mit Zustimmung des Partners in Schriftform oder Textform zulässig. Eine Verarbeitung von Daten für den Partner in Privatwohnungen ist nur mit Zustimmung des Partners in Schriftform oder Textform im Einzelfall zulässig. (10) Der Franchise-Geber wird die Daten, die er im Auftrag für den Partner verarbeitet, auf geeignete Weise kennzeichnen. Sofern die Daten für verschiedene Zwecke verarbeitet werden, wird der Franchise-Geber die Daten mit dem jeweiligen Zweck kennzeichnen. (11) An der Erstellung der Verfahrensverzeichnisse durch den Partner hat der Franchise-Geber mitzuwirken. Er hat dem Partner die jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen. (12) Der Franchise-Geber soll dem Partner die Person(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Partners berechtigt sind. Weisungsempfangsberechtigte Personen des Franchise-Gebers sind: die Geschäftsführer 5. Kontrollbefugnisse (1) Der Partner hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Partners durch den Franchise-Geber jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren. (2) Der Franchise-Geber ist dem Partner gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.s.d. Absatzes 1 erforderlich ist. (3) Der Partner kann eine Einsichtnahme in die vom Franchise-Geber für den Partner verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungssysteme und -programme verlangen. (4) Der Partner kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Franchise-Gebers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Partner wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt Seite! 16 von 29!

17 werden, sofern die Betriebsabläufe des Franchise-Gebers durch die Kontrollen gestört werden. (5) Sofern Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist der Zugang zur Wohnung zuvor mit dem Franchise-Geber abzustimmen. Der Franchise-Geber sichert zu, dass auch etwaige andere Mitbewohner der Privatwohnung mit dieser Regelung einverstanden sind. (6) Der Franchise-Geber ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Partner i.s.d. 38 BDSG, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Partner zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde ein Vor-Ort- Kontrolle zu ermöglichen. Der Partner ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Franchise-Geber zu informieren. 6. Unterauftragsverhältnisse (1) Die Beauftragung von Subunternehmen durch den Franchise-Geber ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Partners zulässig. Der Franchise-Geber wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 1 zu diesem Vertrag angeben. (2) Der Franchise-Geber hat den Subunternehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Partner und Franchise-Geber getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Franchise-Geber hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Subunternehmer die nach 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Franchise-Geber zu dokumentieren und auf Anfrage dem Partner zu übermitteln. Der Franchise-Geber ist verpflichtet, sich vom Subunternehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.s.d. 4f BDSG bestellt hat. (3) Der Franchise-Geber hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Partners auch gegenüber dem Subunternehmern gelten. Der Franchise-Geber hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu kontrollieren. Seite! 17 von 29!

18 (4) Eine Übergabe von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtung nach Ziff. 8 dieses Vertrages erfüllt hat. (5) Die Verpflichtung des Subunternehmens muss schriftlich erfolgen. Dem Partner ist die schriftliche Verpflichtung auf Anfrage in Kopie zu übermitteln. (6) Der Franchise-Geber ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 5 dieses Vertrages) des Partners und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unter-Franchise- Geber gelten und entsprechende Kontrollrechte von Partner und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der UnterFranchise- Geber diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat. 7. Datengeheimnis (1) Der Franchise-Geber ist bei der Verarbeitung von Daten für den Partner zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des 5 BDSG verpflichtet. Der Franchise-Geber verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Partner obliegen. Der Partner ist verpflichtet, dem Franchise-Geber etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen. (2) Der Franchise-Geber sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Franchise-Geber sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.s.d. 5 BDSG verpflichtet werden. Sofern der Franchise-Geber im Zusammenhang mit Leistungen für den Partner an der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirkt, ist er verpflichtet, die hieran beteiligten Beschäftigten schriftlich auf das Fernmeldegeheimnis i.s.d. 88 TKG zu verpflichten. 8. Wahrung von Betroffenenrechten (1) Der Partner ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Seite! 18 von 29!

19 (2) Soweit eine Mitwirkung des Franchise-Gebers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Partner erforderlich ist, wird der Franchise-Geber die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Partners treffen. (3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Partner beim Franchise-Geber entstehen, bleiben unberührt. 9. Geheimhaltungspflichten (1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen. (2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind. 10. Vergütung Die Vergütung des Franchise-Gebers wird gesondert vereinbart. 11. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit (1) Der Franchise-Geber verpflichtet sich gegenüber dem Partner zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. (2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als ANLAGE zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Seite! 19 von 29!

20 Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Franchise-Geber im Vorwege mit dem Partner abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Franchise-Geber ohne Abstimmung mit dem Partner umgesetzt werden. Der Partner kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Franchise-Geber getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. 12. Dauer des Auftrags (1) Diese Vereinbarung gilt ausschließlich im Zuammenhang mit dem Vertrag über die Zusammenarbeit auf Basis eines Partner-Systems und ist weder einseitig kündbar noch über die Vertragsdauer hinaus verlängerbar. 13. Beendigung (1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Franchise-Geber sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Partner auszuhändigen. Die Datenträger des Franchise-Gebers sind danach physisch zu löschen. Dies betrifft auch etwaige Datensicherungen beim Franchise- Geber. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Test- und Ausschussmaterial ist unverzüglich zu vernichten oder physisch zu löschen. (2) Der Partner hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Franchise-Geber zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Franchise-Gebers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Partner angekündigt werden. 14. Ergänzende Bestimmung Seite! 20 von 29!

21 (1) Sämtliche in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen gelten in umgekehrter Weise gleichsam für den Partner über Ihm zur Kenntnis gelangter Daten anderer Partner oder des Franchise-Gebers. 15. Schlussbestimmungen (1) Sollte das Eigentum des Partners beim Franchise-Geber durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Franchise-Geber den Partner unverzüglich zu informieren. Der Franchise-Geber wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren. (2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich. (3) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht. Vereinbarung zum Zurückbehaltungsrecht Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Franchise-Geber i.s.d. 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird., den, den Ort Datum Ort Datum - Partner- - Franchise-Geber - Seite! 21 von 29!

22 , den, den Ort Datum Ort Datum - Partner- - Franchise-Geber Anlage 1 Dritt-Leistungen Der Franchise-Geber nimmt für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Partners Leistungen von Dritten in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten. Dabei handelt es sich um nachfolgende(s) Unternehmen: Immoware24 GmbH, Halle/Saale 5 Point AG (ProjectFacts) Seite! 22 von 29!

23 Anlage 2 Technische und organisatorische Maßnahmen des Franchise-Gebers gemäß 9 BDSG 1. Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren. Typische Maßnahmen (nur Stichworte) sind z.b.: Alarmanlage Absicherung von Gebäudeschächten Automatisches Zugangskontrollsystem Chipkarten-/Transponder-Schließsystem Schließsystem mit Codesperre Manuelles Schließsystem Biometrische Zugangssperren Videoüberwachung der Zugänge Lichtschranken / Bewegungsmelder Sicherheitsschlösser Schlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.) Personenkontrolle beim Pförtner / Empfang Protokollierung der Besucher Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal Sorgfältige Auswahl von Wachpersonal Seite! 23 von 29!

24 Tragepflicht von Berechtigungsausweisen 2. Zugangskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können. Typische Maßnahmen (nur Stichworte) sind z.b.: Zuordnung von Benutzerrechten Erstellen von Benutzerprofilen Passwortvergabe Authentifikation mit biometrischen Verfahren Authentifikation mit Benutzername / Passwort Zuordnung von Benutzerprofilen zu IT-Systemen Gehäuseverriegelungen Einsatz von VPN-Technologie Sperren von externen Schnittstellen (USB etc.) Sicherheitsschlösser Schlüsselregelung (Schlüsselausgabe etc.) Personenkontrolle beim Pförtner / Empfang Protokollierung der Besucher Sorgfältige Auswahl von Reinigungspersonal Sorgfältige Auswahl von Wachpersonal Tragepflicht von Berechtigungsausweisen Einsatz von Intrusion-Detection-Systemen Verschlüsselung von mobilen Datenträgern Verschlüsselung von Smartphone-Inhalten Einsatz von zentraler Smartphone-Administrations-Software (z.b. zum externen Löschen von Daten) Seite! 24 von 29!

25 Einsatz von Anti-Viren-Software Verschlüsselung von Datenträgern in Laptops / Notebooks Einsatz einer Hardware-Firewall Einsatz einer Software-Firewall 3. Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Typische Maßnahmen (nur Stichworte) sind z.b.: Erstellen eines Berechtigungskonzepts Verwaltung der Rechte durch Systemadministrator Anzahl der Administratoren auf das Notwendigste reduziert Passwortrichtlinie inkl. Passwortlänge, Passwortwechsel Protokollierung von Zugriffen auf Anwendungen, insbesondere bei der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Sichere Aufbewahrung von Datenträgern physische Löschung von Datenträgern vor Wiederverwendung ordnungsgemäße Vernichtung von Datenträgern (DIN 32757) Einsatz von Aktenvernichtern bzw. Dienstleistern (nach Möglichkeit mit Datenschutz-Gütesiegel) Protokollierung der Vernichtung Verschlüsselung von Datenträgern Seite! 25 von 29!

26 4. Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist. Typische Maßnahmen (nur Stichworte) sind z.b.: Einrichtungen von Standleitungen bzw. VPN-Tunneln Weitergabe von Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form -Verschlüsselung Erstellen einer Übersicht von regelmäßigen Abruf- und Übermittlungsvorgängen Dokumentation der Empfänger von Daten und der Zeitspannen der geplanten Überlassung bzw. vereinbarter Löschfristen Beim physischen Transport: sichere Transportbehälter/-verpackungen Beim physischen Transport: sorgfältige Auswahl von Transportpersonal und fahrzeugen Seite! 26 von 29!

27 5. Eingabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind. Typische Maßnahmen (nur Stichworte) sind z.b.: Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Erstellen einer Übersicht, aus der sich ergibt, mit welchen Applikationen welche Daten eingegeben, geändert und gelöscht werden können. Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen worden sind Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts 6. Auftragskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Partners verarbeitet werden können. Typische Maßnahmen (nur Stichworte) sind z.b.: Auswahl des Franchise-Gebers unter Sorgfaltsgesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Datensicherheit) vorherige Prüfung der und Dokumentation der beim Franchise-Geber getroffenen Sicherheitsmaßnahmen schriftliche Weisungen an den Franchise-Geber (z.b. durch Auftragsdatenverarbeitungsvertrag) i.s.d. 11 Abs. 2 BDSG Seite! 27 von 29!

28 Verpflichtung der Mitarbeiter des Franchise-Gebers auf das Datengeheimnis ( 5 BDSG) Franchise-Geber hat Datenschutzbeauftragten bestellt Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags Wirksame Kontrollrechte gegenüber dem Franchise-Geber vereinbart laufende Überprüfung des Franchise-Gebers und seiner Tätigkeiten Vertragsstrafen bei Verstößen 7. Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Typische Maßnahmen (nur Stichworte) sind z.b.: Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) Klimaanlage in Serverräumen Geräte zur Überwachung von Temperatur und Feuchtigkeit in Serverräumen Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen Feuer- und Rauchmeldeanlagen Feuerlöschgeräte in Serverräumen Alarmmeldung bei unberechtigten Zutritten zu Serverräumen Erstellen eines Backup- & Recoverykonzepts Testen von Datenwiederherstellung Erstellen eines Notfallplans Aufbewahrung von Datensicherung an einem sicheren, ausgelagerten Ort Serverräume nicht unter sanitären Anlagen In Hochwassergebieten: Serverräume über der Wassergrenze Seite! 28 von 29!

29 8. Trennungsgebot Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Typische Maßnahmen (nur Stichworte) sind z.b.: physikalisch getrennte Speicherung auf gesonderten Systemen oder Datenträgern Logische Mandantentrennung (softwareseitig) Erstellung eines Berechtigungskonzepts Verschlüsselung von Datensätzen, die zu demselben Zweck verarbeitet werden Versehen der Datensätze mit Zweckattributen/Datenfeldern Bei pseudonymisierten Daten: Trennung der Zuordnungsdatei und der Aufbewahrung auf einem getrennten, abgesicherten IT-System Festlegung von Datenbankrechten Trennung von Produktiv- und Testsystem Seite! 29 von 29!

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