Erfolgreiche Existenzgründung

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1 Industrie- und Handelskammer Bodensee - Oberschwaben Erfolgreiche Existenzgründung Leitfaden 2013/2014

2 Erfolgreiche Existenzgründung IHK Bodensee-Oberschwaben Herausgeber Konzeption Bildnachweis Titelseite Layout und Druck Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben Lindenstr. 2, Weingarten bzw. Postfach 4064, Weingarten Tel , Telefax Diese Broschüre ist auf unserer Homepage unter der Dokument-Nr zu finden. Geschäftsbereich Standortpolitik und Unternehmensförderung mangostock/fotolia, Marco2811/Fotolia, m.schuckart/fotolia, andresinfinite/fotolia, Monkey Business/Fotolia, RRF/Fotolia (je v. l. n. r.) Bodensee Medienzentrum, Tettnang Stand Februar 2013 Eine Vervielfältigung oder Übernahme, auch auszugsweise, bedarf unserer Zustimmung! Diese Broschüre wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann jedoch nicht übernommen werden. Seite 2 Leitfaden 2013/2014

3 IHK Bodensee-Oberschwaben Erfolgreiche Existenzgründung Ihr Existenzgründungsvorhaben Sehr geehrte Damen und Herren, gerne überreichen wir Ihnen unseren Leitfaden Erfolgreiche Existenzgründung. Wir bieten Ihnen in der Phase vor der Gründung und während des gesamten Gründungsvorgangs eine breite Palette an Dienstleistungen an: Schriftliche Informationen/Broschüren Neben dieser Broschüre für angehende Gründerinnen und Gründer bieten wir Ihnen eine Vielzahl von Informationsmaterialien und Broschüren an. Auf unserer Homepage unter finden Sie eine Vielzahl aktueller IHK-Ratgeber. Bitte nutzen Sie zur Information und zur Vorbereitung eines persönlichen Beratungsgesprächs unser kostenfreies Onlineportal Gründungswerkstatt Bodensee-Oberschwaben. Dieses finden Sie unter im Internet. Das Softwaretool miniplan, welches Sie dort nach Ihrer erfolgten Registrierung kostenfrei downloaden können, dient Ihnen zur Erstellung Ihres persönlichen Businessplans. Tagesseminare In Weingarten, Sigmaringen und Überlingen finden regelmäßig Tagesseminare für Existenzgründerinnen und Existenzgründer statt. Vermittelt werden die wichtigsten Erfolgsfaktoren einer Gründung. Das Teilnahmeentgelt pro Person beträgt 60 Euro. Grundlagen-Workshops An den Standorten Friedrichshafen, Pfullendorf und Leutkirch im Allgäu bieten wir einen dreistündigen kostenfreien Workshop an, in dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Überblick über die wichtigsten Aspekte einer Existenzgründung erhalten. Dreiteiliges Seminar Buchführung und Steuern in Weingarten Das Seminar Buchführung und Steuern für maximal 15 Teilnehmer beinhaltet Grundlagen und Tipps für Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Das Teilnahmeentgelt beträgt 195 Euro pro Person. Persönliche Beratung Als zukünftiges IHK-Mitglied haben Sie die Möglichkeit ein individuelles Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Grundlage für das Gespräch ist Ihr Businessplan. Die Kosten für das Beratungsgespräch betragen 60 Euro. Gemeinsam mit dem Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) bieten die Industrie- und Handelskammern am Bodensee (Bodensee-Oberschwaben und Hochrhein-Bodensee) Sprechtage für Freiberufler an. Leitfaden 2013/2014 Seite 3

4 Erfolgreiche Existenzgründung IHK Bodensee-Oberschwaben Ihre Anmeldung mit Terminvereinbarung nimmt das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) direkt entgegen. Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte direkt an das IFB, Tel In regelmäßigen Abständen finden in der IHK Bodensee-Oberschwaben Sprechtage des RKW Baden-Württemberg statt. Die Berater des RKW Baden-Württemberg bieten außerdem mehrtägige, geförderte Beratungen für die Bereiche Existenzgründung, Unternehmensnachfolge und Unternehmensfestigung an. Außerdem finden bei der IHK Bodensee-Oberschwaben Finanzierungssprechtage statt. Experten der L-Bank und der Bürgschaftsbank informieren in kostenfreien persönlichen Gesprächen über öffentliche Fördermittel zur Existenzgründung, Unternehmensnachfolge, Unternehmensfestigung und -sicherung. Wir empfehlen Ihnen: Lesen Sie sich diesen Leitfaden durch und machen Sie sich Notizen. Besuchen Sie das Tagesseminar für Existenzgründerinnen und Existenzgründer. Dort können Sie die ersten Fragen stellen und sich mit anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern austauschen. Haben Sie weitere Fragen, so bieten wir Ihnen ein individuelles Beratungsgespräch an. Reichen Sie vorab Ihren Businessplan bei uns ein, damit sich Ihr Berater auf das Gespräch vorbereiten kann. Durch den Besuch unseres Seminars Buchführung und Steuern können Sie sich weiteres Fachwissen aneignen. Für Anmeldungen und Fragen zu den Seminaren, Workshops und Beratungsgesprächen erreichen Sie Marina Glor unter der Tel.-Nr oder per und Margarete Strauss unter der Tel.-Nr oder per Ihre IHK Bodensee-Oberschwaben wünscht Ihnen für Ihr Vorhaben viel Erfolg! Unsere Kooperationspartner: Seite 4 Leitfaden 2013/2014

5 IHK Bodensee-Oberschwaben Erfolgreiche Existenzgründung Leitfaden 2013/2014 Seite 5

6 Erfolgreiche Existenzgründung IHK Bodensee-Oberschwaben Inhaltsverzeichnis 1. Testen Sie sich selbst 29 Fragen vor dem Start Die Wahl der Rechtsform Kurzcharakteristik einzelner Rechtsformen Angaben auf Geschäftsbriefen Freiberufliche Tätigkeit Gewerbeanmeldung Erfüllen Sie die gewerberechtlichen Voraussetzungen? Scheinselbstständigkeit Die wichtigsten Steuerarten Die Phase vor der Gründung Welche Aufzeichnungen muss ein Kleinbetrieb führen? Welche Bücher muss der größere Betrieb führen? Die wichtigsten Steuern für Existenzgründer Laufend wiederkehrende Maßnahmen des Unternehmens Finanzielle Gewerbeförderung Gründungsgutscheine Baden-Württemberg und Gründercoaching Deutschland Seite 6 Leitfaden 2013/2014

7 IHK Bodensee-Oberschwaben Erfolgreiche Existenzgründung 7. Persönliche und betriebliche Versicherungen Krankenversicherung Rentenversicherung Hilfen der Agentur für Arbeit Pflegeversicherung Unfallversicherung Betriebsversicherungen Die Berechnung des Verdienstes eines Selbstständigen Interessante Internetadressen Ihre IHK-Ansprechpartner Weitere Quellen für guten Rat Anhang Leitfaden 2013/2014 Seite 7

8 Erfolgreiche Existenzgründung IHK Bodensee-Oberschwaben 1. Testen Sie sich selbst 29 Fragen vor dem Start Die nachfolgenden Fragen sollen Ihnen helfen, Fehler beim Start in die Selbstständigkeit zu vermeiden. Auch wenn Sie glauben, die eine oder andere Frage nicht beantworten zu können: Überlegen Sie trotzdem, ob in der Frage etwas enthalten sein könnte, auf das Sie auch achten müssen. Wichtige Sachinformationen, die auch für die Beantwortung eines Teils dieser nachfolgenden Fragen not wendig sind, finden Sie in den Kapiteln dieser Broschüre. Persönliche Voraussetzungen 1. Selbstständigkeit stellt heute hohe Anforderungen körperlich, geistig und auch seelisch. Sind Sie darauf vorbereitet? Haben Sie auch das nötige Fingerspitzengefühl, um mit Ihren Kunden und mit Ihren Mitarbeitern erfolgreich zusammenarbeiten? 2. Verfügen Sie über genügend kaufmännische Kenntnisse und über Wissen in den Bereichen, in denen Sie bisher noch nicht gearbeitet haben wir denken z. B. an Herstellung und Verkauf Ihres Angebots, Materialbeschaffung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Finanzen sowie Rechnungs- und Steuerwesen. Dies alles sind Aufgaben, um die Sie sich anfangs wahrscheinlich selbst kümmern müssen. Notwendige Kenntnisse können Sie auch in Seminaren und Lehrgängen der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben erwerben. 3. Sollten Sie merken, dass Sie es allein nicht schaffen, würden Sie dann mit einem oder mehreren Partnern eine Gesellschaft gründen? Einer der Wege, Interessenten zu finden, die mitmachen wollen, führt über die Unternehmensbörse 4. Kennen Sie Personen, die ggf. Ihre Initiative ergänzen könnten? 5. Sind Sie und die anderen Gesellschafter bereit, die Herrschaft zu teilen und werden sich die Gesellschafter vorraussichtlich miteinander vertragen? 6. Kennen Sie jemanden, der Sie vertritt, wenn Sie als Unternehmer krank werden oder in Urlaub gehen? 7. Haben Sie sich überlegt, wie Sie Ihre Krankenversicherung und Altersvorsorge fortsetzen wollen? Sind Sie auch darüber informiert, wie besondere Betriebsrisiken abgesichert werden können, z. B. Unfälle und Betriebsstörungen? Seite 8 Leitfaden 2013/2014

9 IHK Bodensee-Oberschwaben Erfolgreiche Existenzgründung Chancen des Unternehmens 8. Ist Ihre Konzeption so gut, dass Sie im Wettbewerb bestehen können? Haben Sie geprüft, wie sich gleichartige Unternehmen ähnlicher Größe und an vergleichbaren Standorten entwickeln? Kann danach die Zukunft Ihres Unternehmens als aussichtsreich gelten? Was ist das Einzigartige an Ihrer Idee? Warum sollten sich potenzielle Kunden gerade an Sie wenden? Was machen Sie besser als Ihre Konkurrenten? 9. Haben Sie für die Neuentwicklung Ihres Produkts oder Verfahrens den Stand der Technik und die Schutzrechtssituation geprüft? Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben hilft Ihnen dabei. Sie vermittelt Kontakte und gibt Auskünfte über Förderhilfen. 10. Prüfen Sie Ihr Angebot einmal mit den Augen Ihrer Kunden. Schneiden Sie dann im Vergleich mit Ihren Wettbewerbern gut, durchschnittlich oder weniger günstig ab; insbesondere hinsichtlich Art und Güte Ihrer Erzeugnisse, Handelswaren und Dienstleistungen, Preisen, Standort Ihres Betriebs, Sachverständiger und freundlicher Bedienung, Kundendienst? 11. Kann mit steigender Nachfrage nach den von Ihrem Betrieb angebotenen Erzeugnissen, Handelswaren und Dienst-leistungen gerechnet werden oder ist diese durch technische Fortschritte oder andere Umstände bedroht? 12. Wissen Sie Bescheid, wie Sie z. B. durch Firmen-Datenbanken der IHK, Adressbücher, die in der IHK ausliegen, Werbung (Anzeigen, Briefe), Handelsvertretungen, Lieferanten und Kunden ausfindig machen können? 13. Sind Ihnen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen über Werbung bekannt? 14. Kennen Sie die fachlichen Informationsquellen Ihrer Branche, besonders wichtige Fachzeitschriften und Fachverbände? 15. Es gibt verschiedene Gesellschaftsformen (z. B. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit rechtlich und steuerlich sehr unterschiedlichen Auswirkungen. Jede dieser Gesellschaftsformen lässt sich auch noch vertraglich recht unterschiedlich gestalten. Haben Sie alle damit zusammenhängenden Fragen mit einem Berater in Rechts-, Steuer- und Betriebswirtschaftsfragen eingehend erörtert? Grundsätzliche Auskünfte kann Ihnen auch die IHK-Rechtsabteilung geben. Bitte lesen Sie hierzu Kapitel 2.1 in dieser Broschüre. Leitfaden 2013/2014 Seite 9

10 Erfolgreiche Existenzgründung IHK Bodensee-Oberschwaben Standort des Betriebs 16. Haben Sie die Vor- und Nachteile verschiedener Standorte Ihres Betriebs sorgfältig verglichen? Denken Sie besonders an: Größe, Abgrenzung und Kaufkraft des Einzugsgebiets, Zahl, Größe und Anziehungskraft Ihrer Mitbewerber, Qualität Ihres Standorts gegenüber den Standorten Ihrer Konkurrenz, Kaufkraft und die Frage, ob und in welchem Umfang sie in umliegende Gebiete abfließt oder aus umliegenden Gebieten angezogen werden kann, Größe und Eignung des erforderlichen Raums (unter Berücksichtigung späterer Erweiterungen), Verkehrs-, Strom-, Gas-, Telekommunikations-, Wasser- und Kanalanschlüsse, örtliche Verkehrs- und Bebauungsplanung, Möglichkeit, geeignetes Personal in ausreichender Zahl zu bekommen. 17. Sind Ihnen die Beratungsangebote der IHK zu Standortfragen bekannt? Sie erhalten Informationen über verfügbare Gewerbeflächen und zu allen Fragen, die für die Wahl eines Unternehmensstandorts wichtig sind. 18. Haben Sie sich bei den zuständigen Behörden erkundigt, ob in Zukunft eventuell mit Veränderungen zu rechnen ist (z. B. aufgrund der Straßenbau- und Städteplanung, Wandlung von Geschäftsstraße in Fußgängerzone, Parkverbote, eventuell auch Abzug von Industrie und Stilllegung von Betrieben)? Sind die baurechtlichen Voraussetzungen für Ihr Vorhaben erfüllt besteht z. B. ein Verbot zur Zweckentfremdung von Mietraum oder sonstige Nutzungsbeschränkungen/Auflagen durch einen Bebauungsplan? 19. Sofern Sie Schwierigkeiten haben, Umweltschutz- oder Arbeitssicherheitsvorschriften zu erfüllen, können Sie Mitarbeiter des Ordnungsamts oder der IHK-Umweltberatung informieren. Haben Sie sich schon mit diesen Fachleuten in Verbindung gesetzt? Kapitalbedarf 20. Haben Sie überlegt, wie viel Kapital Sie benötigen? Denken Sie an Grundstücke, Gebäude (einschließlich Anliegerbeiträge, Grunderwerbsteuer und Maklerprovision), Umbauten, Maschinen und sonstige Betriebsausstattung oder Geschäftseinrichtung, Miet- und Nebenkostenbelastungen, Roh-/Hilfsstoffe und Handelsware. Haben Sie auch einen angemessenen Zuschlag für Unvorhergesehenes berücksichtigt? 21. Kommt für Sie die Anschaffung gebrauchter Maschinen, sonstiger Betriebsausstattung und Geschäftseinrichtung mit dem Vorteil geringeren Kapitalsbedarfs in Frage? 22. Haben Sie auch sorgfältig kalkuliert, wie viel weiteres Kapital Sie benötigen für Vorräte an Erzeugnissen, für Kreditgewährungen an Ihre Kunden und für flüssige Mittel, damit Sie jederzeit zahlungsfähig bleiben? Seite 10 Leitfaden 2013/2014

11 IHK Bodensee-Oberschwaben Erfolgreiche Existenzgründung 23. Während einer vielleicht längeren Durststrecke decken Ihre laufenden Einnahmen nur zum Teil Ihre laufenden Ausgaben für Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Instandhaltung, Reinigung, Steuern, Versicherungsprämien, Beiträge, Mieten, Pachten, Zinsen, Reisekosten, Porto, Beratungskosten. Können Sie diese Zeit wirtschaftlich durchstehen? Steht Ihnen hierfür ein ausreichender Betriebsmittelkredit zur Verfügung? 24. Wovon leben Sie und Ihre Familie während der ersten Zeit, in welcher der Betrieb noch keine ausreichenden Gewinne abwirft? Kapitalbeschaffung und Rückzahlung 25. Wie beschaffen Sie Fremdkapital, wenn eigene Mittel nicht ausreichen? Denken Sie an folgende Möglichkeiten: Lang- oder kurzfristige Darlehen von Verwandten oder Bekannten Lang- oder kurzfristige Bankdarlehen (einschließlich öffentlicher Förderkredite) Kredite Ihrer Lieferanten Wenn Sie einen Betrieb übernehmen: Entrichtung des Kaufpreises in Raten oder auf Rentenbasis 26. Können Sie dieses Fremdkapital aus Gewinnen, die nach Abzug der darauf entfallenden Steuern und Ihrer Entnahmen verbleiben, zurückzahlen? 27. Haben Sie bedacht, dass es gefährlich ist, wenn mit kurzfristigen Schulden langlebige Wirtschaftsgüter finanziert werden oder wenn die Fremdmittel im Verhältnis zum Eigenkapital oder die kurzfristigen Verbindlichkeiten im Verhältnis zu den liquiden Mitteln zu hoch sind? Haben Sie Privatvermögen, das Sie notfalls liquidieren und dessen Erlös Sie in den Betrieb einbringen können? 28. Eine gesunde Eigenkapitalsbasis eröffnet darüber hinaus neue Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Erwägen Sie, zur Stärkung des Eigenkapitals mit anderen Kapitalgebern eine Gesellschaft zu gründen und kennen Sie Personen, die dafür in Betracht kommen? 29. Wenn ja, verzichten die anderen Kapitalgeber, soweit sie nicht im Unternehmen mitarbeiten, auf sachlich ungerechtfertigtes Hineinreden? Sind Ihnen nach Durchsicht der Testfragen Zweifel gekommen, ob Sie Ihr Vorhaben verwirklichen sollen? Wenn Ihnen auf dem einen oder anderen Gebiet noch Kenntnisse fehlen, besteht deswegen noch kein Grund aufzugeben. Mit Beratungsangeboten und Qualifizierungsseminaren, die Ihnen unternehmerisches Know-how vermitteln, können Sie die ersten Hürden nach dem Start leichter überwinden. Leitfaden 2013/2014 Seite 11

12 Erfolgreiche Existenzgründung IHK Bodensee-Oberschwaben 2. Die Wahl der Rechtsform Welchen rechtlichen Rahmen brauche ich? Die Wahl der Unternehmensform ist weit mehr als eine Formsache. Die Wahl der geeigneten Rechtsform hängt davon ab, ob Sie allein oder zu mehreren ein Unternehmen gründen, welche Haftungsrisiken mit Ihrer Unternehmung verbunden sind, wie hoch Ihre Gewinnerwartung ist und welche Tätigkeit Sie ausüben. Jede Rechtsform hat Vor- und Nachteile, die Sie gemeinsam mit Ihrem Berater gründlich prüfen sollten, bevor Sie sich für eine bestimmte entscheiden. Dabei sollten Sie auch an die folgenden Fragen denken: Will ich in meinem Unternehmen allein bestimmen? Will ich die alleinige Verantwortung tragen? Will ich Partner am Unternehmen beteiligen, die Kapital zur Verfügung stellen, aber unter Umständen auch mitreden wollen? Will ich mich so wenig wie möglich mit Formalitäten beschäftigen? Will ich nur in Höhe des Betriebsvermögens haften? Gründe ich mein Unternehmen in einer Branche, in der nur bestimmte Rechtsformen üblich sind? Wie groß sind die unternehmerischen Risiken? Wie hoch werden die Gewinne voraussichtlich ausfallen? 2.1 Kurzcharakteristik einzelner Rechtsformen Einzelunternehmen oder Kleingewerbetreibender Wer einen Gewerbebetrieb führt, der einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ist Nichtkaufmann. Es fallen bei der Gründung keine aufwändigen Formalitäten oder hohen Kosten an. Die Grenze ist nicht leicht zu ziehen. Anhaltspunkte sind: Gar keine oder jedenfalls nur wenige Beschäftigte, keine Betriebsstätten, geringe Anzahl von Geschäftsbeziehungen und Geschäftsvorfällen, niedrige Jahresumsätze (unter Euro), geringe Kapitalausstattung, Nichtvorhandensein von Kredit- und Wechselgeschäft, kleines Sortiment bzw. nur geringes Waren- und Dienstleistungsspektrum. Im Geschäftsverkehr treten Sie mit Ihrem Vor- und Zunamen auf, z. B. Winfried Schulze. Das genügt. Daneben können Sie auch Ihren Geschäftszweck angeben, z. B. Gartengestaltung. Schließen sich mehrere Nichtkaufleute zur gemeinsamen Geschäftsausübung zusammen, entsteht dadurch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oft auch BGB-Gesellschaft genannt. Sollte Ihr Unternehmen jedoch einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern (z. B. Erfordernis der Buchführung und Bilanzierung) sind Sie Kaufmann und unterliegen den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB). So ist z. B. im HGB u. a. geregelt, dass nur der Kaufmann berechtigt ist, eine Firma (Name für das Unternehmen) zu führen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, klagen darf und verklagt werden kann. Kaufleute sind verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Schließen sich mehrere Personen zum Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens zusammen, entsteht eine offene Handelsgesellschaft (OHG) bzw. wenn mindestens ein Gesellschafter nur beschränkt haften soll, eine Kommanditgesellschaft (KG). Diese Gesellschaften sind ebenfalls in das Handelsregister einzutragen. Näheres zur Handelsregistereintragung finden Sie unter Dokument-Nr Seite 12 Leitfaden 2013/2014

13 IHK Bodensee-Oberschwaben Erfolgreiche Existenzgründung Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Falls Sie Ihr Unternehmen mit einem Partner betreiben, so entsteht dadurch rechtlich ohne weiteres Zutun eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist eine einfache und unkomplizierte Form für die Zusammenarbeit. Es fallen bei der Gründung keine aufwändigen Formalitäten oder hohen Kosten an. Bei der GbR haften alle Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen. Auf Ihren Geschäftsbriefen müssen Sie neben Ihrem eigenen auch den Namen Ihres Geschäftspartners nennen. Bezeichnungen wie Winfried Schulze und Partner oder Winfried Schulze u. Co. sind dagegen unzulässig. Stille Gesellschaft Wenn Sie selbst nicht genug Eigenkapital haben, um Ihr Unternehmen in Schwung zu bringen, können Sie Gesellschafter beteiligen. Sofern ein Gesellschafter nach außen nicht in Erscheinung tritt (stiller Gesellschafter), bleiben Sie handelsrechtlich Einzelunternehmer. Er teilt mit Ihnen Gewinn und Verlust, hält sich aber sonst aus Ihren Geschäften heraus. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Hier sind neben Ihnen wie bei der GbR auch andere Personen als Gesellschafter beteiligt. Die OHG ist aber im Gegensatz zur GbR eine in das Handelsregister eingetragene Personengesellschaft. Falls nicht anders vereinbart, führen Sie und Ihre Mitgesellschafter gemeinsam die Geschäfte. Alle Gesellschafter haften mit ihren Kapitaleinlagen, ebenso aber auch mit ihrem gesamten Vermögen. Für die Verzinsung der Kapitaleinlagen werden feste Zinssätze vereinbart. Aus dem restlichen Gewinn erhält jeder gleich viel, es sei denn, es wurde im Gesellschaftsvertrag eine andere Absprache getroffen. Gleichermaßen müssen Verluste übernommen werden. Die Verträge einer Offenen Handelsgesellschaft bedürfen, im Gegensatz zur Handelsregisteranmeldung, nicht der notariellen Beglaubigung. Kommanditgesellschaft (KG) Sie ist der OHG verwandt. Auch hier existieren mehrere Gesellschafter mit jedoch unterschiedlichen Befugnissen und Risiken. Es gibt persönlich haftende Gesellschafter, auch Komplementäre genannt, sowie Teilhafter bzw. Kommanditisten. Komplementäre sind gesetzliche Geschäftsführer, was aber nicht ausschließt, Kommanditisten vertraglich an der Geschäftsführung zu beteiligen. Die Verteilung von Gewinn und Verlust ist im Prinzip Vereinbarungssache. Komplementäre und Kommanditisten können zunächst Vorabvergütungen für Geschäftsführungstätigkeit, Verzinsung von Kapitaleinlagen oder dem Betrieb zur Verfügung gestelltes Sachvermögen erhalten. Der Anteil am verbleibenden Gewinn oder Verlust kann durchaus anders als nach den Kapitaleinlagen der Gesellschafter geregelt werden. Die KG muss in notariell beglaubigter Form beim Registergericht angemeldet werden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Wenn Sie die eigene Haftung beschränken und damit das persönliche Risiko verringern wollen, empfiehlt sich die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Leitfaden 2013/2014 Seite 13

14 Erfolgreiche Existenzgründung IHK Bodensee-Oberschwaben Haftung. Eine GmbH können Sie allein oder mit mehreren Gesellschaftern gründen. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich wie bei der GbR, KG oder OHG, sondern nur mit ihrem Geschäftsanteil. Gegenüber Gläubigern haftet die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Das Stammkapital muss mindestens ,00 Euro betragen. Es entsteht im Zuge der Gründung durch die sog. Stammeinlagen der Gesellschafter. Mit der im November 2008 in Kraft getretenen GmbH-Reform ergaben sich grundlegende Veränderungen. Der Mindestbetrag einer Stammeinlage (Geschäftsanteil) beträgt 1,00 Euro und muss immer auf volle Euro lauten; Dezimalstellen sind nicht möglich. Wer weniger Kapital einbringen will, dem steht mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine weitere Variante zur Verfügung. Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Variante der weiterhin bestehenden GmbH. Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH, die prinzipiell mit einem Mindeststammkapital von 1,00 Euro gegründet werden kann. Die Unternehmergesellschaft darf ihre Gewinne aber nicht voll ausschütten, sie muss das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach ansparen. Auch der Einsatz einer UG als Komplementärin einer KG ist möglich. Die Gründungsformalitäten sind für eine GmbH bzw. deren Variante aufwändiger. Erleichterungen bietet für die UG das sog. Gründungsprotokoll, ein Paket aus Formularen und Musterverträgen, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Die Geschäftsführung kann einem Gesellschafter oder einem angestellten Geschäftsführer übertragen werden. Die Gründung einer GmbH muss ebenso wie die Gründung einer OHG, KG oder AG in notariell beglaubigter Form beim Registergericht angemeldet werden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Dokument-Nr Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Gesellschaftsform, in der sich Angehörige Freier Berufe zusammenschließen können (z. B. Rechtsanwälte, Unternehmensberater). Diese Gesellschaftsform ist mit der OHG vergleichbar. Die Partnerschaftsgesellschaft haftet gegenüber Gläubigern mit ihrem Geschäftsvermögen, die Gesellschafter außerdem mit Ihrem Privatvermögen. Für Fehler in der Berufsausübung haftet aber jeweils nur der handelnde Partner. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Die Partnerschaftsgesellschaft muss in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden (wird weitgehend nach den für das Handelsregister geltenden Vorschriften geführt). Aktiengesellschaft (AG) Die Aktiengesellschaft kann von einer oder von mehreren Personen gegründet werden, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Die AG haftet lediglich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Laufende Geschäfte führt ausschließlich der vom Aufsichtsrat bestellte und überwachte Vorstand. Die englische Limited (Ltd.) Die englische Private Company Limited by Shares, kurz Limited genannt ist eine Rechtsform, die sich international bewährt hat und international operierenden Unternehmen interessante Perspektiven bietet. Seite 14 Leitfaden 2013/2014

15 IHK Bodensee-Oberschwaben Erfolgreiche Existenzgründung Vor dem Hintergrund eines relativ einfachen und kostengünstigen Gründungsvorgangs wird häufig übersehen, dass eine Limited, die sich in Deutschland niederlässt, sowohl in England, als auch in Deutschland Pflichten, die auch Kosten verursachen können, zu erfüllen hat. Zwingender Rechtsformzusatz Um die Transparenz der Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse eines Unternehmens im Interesse des Rechtsverkehrs zu gewährleisten, müssen alle im Handelsregister eingetragenen Unternehmen einen konkreten Rechtsformzusatz in die Firmierung aufnehmen. Folgende Rechtsformzusätze kommen in Betracht: Für Einzelkaufleute die Bezeichnung eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere e.k., e.kfm. oder e.kfr.. Für eine Offene Handelsgesellschaft die Bezeichnung Offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung ( OHG, ohg ). Für eine Kommanditgesellschaft die Bezeichnung Kommanditgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung ( KG ). Demnach können beschränkt haftende Personengesellschaften künftig nicht mehr die Bezeichnung GmbH & Co. führen, sondern müssen auf die konkrete Rechtsform hinweisen ( GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG ). Für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung ( GmbH, Gesellschaft m.b.h. ). Für eine Unternehmergesellschaft die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Abkürzung UG (haftungsbeschränkt). Für eine Aktiengesellschaft die Bezeichnung Aktiengesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung ( AG ). Für eine Genossenschaft die Bezeichnung eingetragene Genossenschaft oder die Abkürzung eg. 2.2 Angaben auf Geschäftsbriefen Bei der Gestaltung von Geschäftsbriefen müssen gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Zwar sind Erklärungen ohne diese Angaben nicht ungültig, es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Geschäftspartner im Einzelfall unter Berufung auf einen Gesetzesverstoß Verträge anfechten oder Ersatzansprüche geltend machen. In der graphischen Gestaltung Ihrer Geschäftsbogen sind Sie zwar frei, die Gewerbeordnung bzw. das Handelsgesetzbuch schreiben jedoch einige zwingende Angaben vor. Werden diese Angaben nicht gemacht, kann dies zu Problemen in der Abwicklung von Verträgen mit Geschäftspartnern führen. Hinzu kommt, dass die Registergerichte die Beifügung der Pflichtangaben durch Festsetzung von Zwangsgeldern durchsetzen können. Leitfaden 2013/2014 Seite 15

16 Erfolgreiche Existenzgründung IHK Bodensee-Oberschwaben Die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben sollen Ihnen und Ihren Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich über die wesentlichen Verhältnisse eines Unternehmens informieren zu können. Sie sind auf allen Geschäftsbriefen zu machen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden bzw. auf allen Mitteilungen, die geeignet sind, im Einzelfall den ersten schriftlichen Kontakt zwischen Geschäftspartnern herzustellen. Auch Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe in diesem Sinne. Nicht notwendig sind die Angaben auf Mitteilungen, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben einzufügen sind oder auf Mitteilungen an einen unbestimmten Personenkreis, z. B. Zeitungsanzeigen, Werbeschriften und Postwurfsendungen. Üblicherweise werden die Pflichtangaben in der Fußzeile des Geschäftsbriefes abgedruckt. Konkrete Vorschriften hierfür gibt es nicht. Welche Angaben Sie im Einzelfall machen müssen, richtet sich nach der Rechtsform, in der Sie Ihr Unternehmen betreiben. Für die unterschiedlichen Rechtsformen sind folgende Angaben vorgeschrieben: Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen: Kleingewerbetreibende/Freiberufler/Urproduktion (Bauer, Gärtner): Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft): Familiennamen aller Gesellschafter mit jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Im Handelsregister eingetragene Unternehmen: Einzelfirma: Mit Rechtsformzusatz (e. K., e. Kfr./Kfm. oder ausgeschriebenen eingetragene/r Kauffrau/-mann), Ort der Niederlassung, Registergericht, Registernummer. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt): Firma wie im Handelsregister eingetragen, Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Registergericht, Registernummer, alle Geschäftsführer mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen. Wenn ein Aufsichtsrat gebildet ist, dessen Vorsitzender mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen. Wird die Gesellschaft abgewickelt, die Liquidatoren mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen sowie ein Hinweis auf die Liquidation (in der Regel i.l. ). Aktiengesellschaft (AG): Firma wie im Handelsregister eingetragen, Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Registergericht, Registernummer, alle Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit ausgeschriebenen Vor- und Zunamen. Der Vorsitzende des Vorstandes muss als solcher gekennzeichnet werden. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation, muss darauf hingewiesen und alle Abwickler und der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit jeweils ausgeschriebenen Vor- und Zunamen genannt werden. Seite 16 Leitfaden 2013/2014

17 IHK Bodensee-Oberschwaben Erfolgreiche Existenzgründung Zweigniederlassungen einer GmbH/AG mit Hauptsitz im Ausland: Angaben wie oben zum Hauptsitz der GmbH/AG, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht und das Registergericht und die Registernummer der Zweigniederlassung. Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG): Firma mit Rechtsformzusatz, Sitz der Gesellschaft, Registergericht und Registernummer. OHG und KG, wenn keine natürlich Person haftet (z. B. GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG): Neben den für die OHG und die KG zwingend vorgeschriebenen Angaben sind die Firmen der Gesellschafter und die weiteren für die Gesellschaften (z. B. GmbH, AG) vorgeschriebenen Angaben zu machen. Zum Schluss noch ein Tipp: s sind im geschäftlichen Verkehr in der Zwischenzeit wegen ihrer Kosten und Schnelligkeit weit verbreitet. Auch diese fallen in den Anwendungsbereich der Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen. Weitere Informationen finden Sie unter Dokument-Nr Freiberufliche Tätigkeit Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit sowie die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Krankengymnasten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Dolmetscher, Heilpraktiker, Notare, Journalisten, Steuerberater und ähnliche Berufe (sog. Katalogberufe). Die Tätigkeit muss sich wie die gewerbliche als selbstständig, nachhaltig in Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Eine Anmeldung beim Gewerbeamt ist nicht erforderlich, jedoch müssen Sie das zuständige Finanzamt informieren. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bereich Sie sich niederlassen oder Ihr Büro eröffnen wollen. Mitunter ist die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb schwierig wie z. B. die Abgrenzung zwischen einem Unterhaltungsmusiker (gewerbliche Tätigkeit) und einem Künstler (freiberufliche Tätigkeit). Bei Fragen dazu wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes. Gemeinsam mit dem Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) bieten die Industrie- und Handelskammern (IHK) am Bodensee Sprechtage für Freiberufler an. Ihre Anmeldung mit Terminvereinbarung nimmt das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) direkt entgegen. Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte direkt an das IFB, Tel Weitere Informationen zu den Sprechtagen und die Internetpräsenz des IFB finden Sie unter Dokument-Nr Leitfaden 2013/2014 Seite 17

18 Erfolgreiche Existenzgründung IHK Bodensee-Oberschwaben 3. Gewerbeanmeldung 3.1 Erfüllen Sie die gewerberechtlichen Voraussetzungen? Anzeige Sachkunde Erlaubnis Wer selbstständig gewerblich tätig werden will, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbH, AG). Der Beginn eines jeden stehenden Gewerbes muss beim Ordnungsamt der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz befindet, unter Verwendung eines Vordrucks angezeigt werden. Dies gilt nach der Gewerbeordnung ( 14) auch für folgende Tatbestände: Errichtung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, Verlegung des Betriebes, auch innerhalb der Gemeinde, Wechsel im Gegenstand der Gewerbetätigkeit oder Ausdehnung auf andere Waren oder Leistungen. Mit der Anmeldung erfolgt automatisch eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt, die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. In der Regel besteht Gewerbefreiheit. Ausnahmen sind im Folgenden dargestellt. Dies gilt insbesondere für die meisten Bereiche des Vertriebs, also den Groß- und Einzelhandel. Bestimmte Gewerbe dürfen zum Schutz der Allgemeinheit nur dann ausgeübt werden, wenn eine Erlaubnis bzw. Genehmigung hierfür bei der gewerberechtlichen Anzeige vorliegt oder der Unternehmer seine Sachkunde nachweisen kann. Der Gegenstand der gemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind allgemein gehaltene Angaben wie z. B. Handel mit Waren aller Art, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob Groß- oder Einzelhandel und mit welchen Gegenständen betrieben werden soll. Industrie Im Einzelfall kann Erlaubnispflicht bestehen, so z. B. für die Herstellung von Arzneimitteln oder Waffen. Die Errichtung von Anlagen, deren Betrieb mit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden ist, bedarf einer besonderen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Großhandel Großhandel ist in verschiedenen Warenzweigen erlaubnispflichtig, z. B. Waffen. Daneben kann Großhandel auch im Reisegewerbe ausgeübt werden. Einzelhandel In bestimmten Einzelhandelszweigen bestehen Zulassungsvoraussetzungen, z. B.: Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Rechtsgrundlage ist das Arzneimittelgesetz. Keine Erlaubnispflicht, aber Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis. Prüfung wird von der Industrie- und Handelskammer abgenommen. Bitte werden Sie sich an die IHK Reutlingen, Tel oder an die IHK Ulm, Tel Waffenhandel Rechtsgrundlage ist das Waffengesetz. Die Waffenhandelserlaubnis wird von der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Kreispolizeibehörde erteilt. Nachweis der Sachkunde erforderlich. Prüfung wird von der IHK Stuttgart, Tel abgenommen. Seite 18 Leitfaden 2013/2014

19 IHK Bodensee-Oberschwaben Erfolgreiche Existenzgründung Reisegewerbe Eine spezielle Gewerbekarte wird nicht mehr ausgestellt. Das Formular der Gewerbeanzeige ist ausreichender Beleg für die ordnungsgemäß angemeldete gewerbliche Tätigkeit. Reisegewerbetreibenden ist auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte auszustellen. Dienstleistungen Auch bei den Dienstleistungen gibt es erlaubnispflichtige Tätigkeiten und entsprechende Zulassungsvorraussetzungen. Gaststättengewerbe Nach dem Gaststättengesetz ist eine Erlaubnis erforderlich für Schank- und Speisewirtschaften (wenn Alkohol ausgeschenkt wird); dazu gehören auch Trinkhallen, Imbiss-Stuben und Kantinen. Zuständig ist die Ordnungsbehörde. Es besteht, sofern kein einschlägiger Berufsabschluss vorhanden ist, eine Verpflichtung zur Teilnahme am Unterrichtungsverfahren über lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften. Informationen erhalten Sie bei der IHK Bodensee-Oberschwaben, Anette Jäggle, Tel Vermittlergewerbe (Makler) Die gewerbemäßige Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche und private Wohnräume, Darlehen usw. unterliegen der Erlaubnispflicht ( 34 c Gewerbeordnung und/oder 32 Kreditwesengesetz). Vor Erteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft. Darüber hinaus hat der Erlaubnisträger ausreichende Sicherheiten zu leisten, die das Vermögen der Auftraggeber sicherstellen sollen. Einzelheiten regelt die Makler- und Bauträgerverordnung. Zuständig: Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung. Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler und Versicherungsberater dürfen nur gewerbsmäßig tätig werden, wenn sie in einem zentralen Online-Register verzeichnet sind. Zudem benötigen sie eine Erlaubnis sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und müssen ihre Sachkunde nachweisen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter unter Branchen, Dokument-Nr Finanzanlagenvermittler Finanzanlagenvermittler benötigen ab 2013 eine neue Erlaubnis und müssen dafür unter anderem ihre Sachkunde nachweisen. Gewerbsmäßige Vermittler von Finanzanlageprodukten, die bislang unter die Erlaubnispflicht nach 34 c GewO gefallen ist, müssen nun eine Erlaubnis nach 34 f GewO beantragen. Wie bisher für die Erlaubnis nach 34 c GewO müssen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Zusätzlich muss zukünftig aber auch nachgewiesen werden, dass eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nach den Anforderungen des 9 FinVermV besteht (z. B. Mindestversicherungssumme von 1,13 Mio. Euro je Versicherungsfall sowie 1,7 Mio. Euro für alle Fälle eines Jahres) sowie eine ausreichende Sachkunde vorliegt. Die neue Erlaubnis betrifft nur Finanzanlageprodukte. So gilt z. B. für die Vermittlung von Immobilien weiter die bisherige Erlaubnis nach 34 c GewO. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter unter Branchen, Dokument-Nr Leitfaden 2013/2014 Seite 19

20 Erfolgreiche Existenzgründung IHK Bodensee-Oberschwaben Verkehrsgewerbe Nach dem Beförderungsgesetz ist die entgeltliche und geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen, Mietwagen und Taxen) im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr genehmigungspflichtig. Zusätzlich ist ein Personenbeförderungsschein erforderlich. Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) betreiben möchte, benötigt ebenso eine Genehmigung. Werden Transporte für eigene Zwecke eines Unternehmens (z. B. Auslieferung der Waren durch eigenes Personal) durchgeführt, handelt es sich um den sog. Werkverkehr und dieser ist genehmigungsfrei. Werkverkehr muss lediglich formlos beim Bundesamt für Güterverkehr angemeldet werden. Die Genehmigungen für den Personenverkehr und den Güterkraftverkehr sind in Baden-Württemberg bei den Landratsämtern bzw. bei kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung zu beantragen. Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung im Personen- und Güterkraftverkehr sind die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (falls vorhanden), die fachliche Eignung des Antragstellers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sowie ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Die fachliche Eignung wird in beiden Verkehrsgewerbebereichen im Regelfall durch Ablegung einer Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen. Informationen erhalten Sie bei der IHK Bodensee- Oberschwaben, Birgit Roßbach, Tel Bewachungsgewerbe Wer eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe ausüben will, bedarf gem. 34 a Gewerbeordnung einer Erlaubnis des gemeindlichen Ordnungsamtes. Voraussetzung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit, dem Nachweis der erforderlichen finanziellen Mittel und dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Teilnahme an einer Unterrichtung im Bewachungsgewerbe für Selbstständige oder das erfolgreiche Ablegen einer Sachkundeprüfung, die bei der Industrie- und Handelskammer stattfindet. Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist anstelle der Unterrichtung auf jeden Fall der Nachweis der Sachkundeprüfung erforderlich: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.), Schutz vor Ladendieben (sog. Einzelhandelsdetektive) und Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher). Einzelheiten regelt die Bewachungsverordnung. Informationen erhalten Sie bei der IHK Bodensee-Oberschwaben, zur Unterrichtung: Kerstin Kühne, Tel zur Sachkundeprüfung: Yasmine Kayabasli, Tel Sonstige Gewerbe Zahlreiche andere Gewerbezweige unterliegen ebenfalls einer Genehmigungspflicht: Versteigerungsgewerbe (Erlaubnis nach 34 b Gewerbeordnung), Inkassobüro (Erlaubnis nach 1 Rechtsberatungsgesetz), Fahrschule (Erlaubnis nach 10 Fahrlehrergesetz), Spielhalle (Erlaubnis nach 33 i Gewerbeordnung). Seite 20 Leitfaden 2013/2014

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