Nr März 2014

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1 AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: Roth Mo - Fr Uhr und Hausdruckerei Telefon: 09171/81-0 Do Uhr Landratsamt Telefax: 09171/ info@landratsamt-roth.de Internet: Mi und Fr Uhr Verkehrsbehörde: Mo und Di Uhr, Do Uhr Nr März 2014 INHALT : Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG); Verordnung des Landratsamtes Roth über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Roth vom Änderung der Taxitarifordnung (vom 02. Mai 2005 bzw. vom 02. Februar 2009) Hinweis auf die Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg für das Haushaltsjahr 2014; Entschädigungssatzung für den Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Aurachtal 4 Aufgebote der Sparkasse Mittelfranken Süd Teil Landratsamt SG 43 Rn/bae Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG); Änderung der Taxitarifordnung (vom 02. Mai 2005 bzw. vom 02. Februar 2009) Verordnung des Landratsamtes Roth über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Roth T a x i t a r i f o r d n u n g Das Landratsamt Roth erlässt aufgrund 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom (BGBl I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 1690) und des 3 der Verordnung zur Ausführung des PBefG vom (GVBl S. 184), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl S. 309) folgende

2 V e r o r d n u n g: 1 Geltungsbereich (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Roth ( 47 Abs. 4 PBefG). (2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Landkreise Roth, Nürnberger Land, Eichstätt, Weißenburg- Gunzenhausen und der Städte Nürnberg und Schwabach. 2 Beförderungsentgelte (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus a) dem Grundpreis und beträgt einschl. der 1. Fahrtschaltung 3,00 b) dem Kilometerpreis von 1,70 (je gefahrene 88,2 m Wegstrecke 0,15 ) c) dem Zeitpreis nach Abs. 2 Der Kilometerpreis und der Zeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,15 berechnet. d) dem Zuschlag für die Anforderung eines Großraumfahrzeuges mit mindestens 6 Fahrgastsitzplätzen: 5,00 (2) Zeitpreis Der Zeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (15,8 km/h) 0,15 je 20 Sekunden (27,00 je Stunde). (3) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. (4) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. (1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse. 3 Begriffsbestimmungen: (2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird. (3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen. 4 Abweichende Fahrpreise (1) Von den in 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (sog. Sondervereinbarungen - insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nicht zulässig. (2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden. 5 Fahrpreisanzeiger (1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des 4 Abs. 1. (2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. (3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für jede weitere Minute je 0,41 pro Minute zu berechnen. (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

3 Abrechnung und Zahlungsweise (1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann wenn es angezeigt erscheint eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers. (3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse zu erteilen. 7 Beförderungspflicht (1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereichs. (2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht. (3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können. 8 Verunreinigung des Fahrzeuges Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 9 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß 61 Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. (1) Diese Verordnung tritt zum 01. April 2014 in Kraft. 10 Inkrafttreten (2) Die im Amtsblatt Nr. 8 vom 01. April 2005 veröffentlichte Taxitarifordnung und die im Amtsblatt Nr. 25 vom veröffentlichte Änderung der Entgelte treten mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft. (3) Die im Amtsblatt Nr. 4 vom veröffentlichte Taxitarifordnung wird aufgehoben und ist als gegenstandslos anzusehen. Landratsamt Roth Roth, 26. Februar 2014 Regnet Sonstige amtliche Bekanntmachungen SG 23 Hinweis auf die Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg für das Haushaltsjahr 2014

4 die Haushaltssatzung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg für das Haushaltsjahr 2014 wurde im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 2 am , S. 25 amtlich bekannt gemacht SG 20 Entschädigungssatzung für den Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Aurachtal Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Aurachtal erlässt aufgrund Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bek. vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 619), sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bek. vom (GVBl S. 796), zuletzt geändert am 24. Juli 2012 (GVBl S. 366) und 11 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversam mlung vom die folgende Satzung 1 Entschädigungsberechtigte Die Verbandsräte werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter, sofern ein Vertretungsfall vorliegt. 2 Auslagenersatz Die Verbandsräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. Dasselbe gilt für Verbandsräte, die Beamte oder Angestellte des durch sie vertretenen Verbandsmitgliedes sind. 3 Entschädigung der Verbandsräte (1) Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung eine Sitzungsgeldpauschale. Diese wird auf 25,00 pro Sitzung festgesetzt. Sie verdoppelt sich, wenn die Sitzung länger als fünf Stunden dauert. (2) Soweit die Verbandsräte Lohn- oder Gehaltsempfänger sind, erhalten sie außerdem den entstandenen Verdienstausfall, der durch die Teilnahme an der Sitzung begründet ist, für die Dauer der Sitzung einschließlich einer angemessenen An- und Abreisezeit ersetzt. Der Betrag des entgangenen Lohns oder Gehalts ist durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. (3) Soweit die Verbandsräte selbständig tätig sind, erhalten sie für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 25,00 je angefangene fünf Stunden Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die ab 19 Uhr oder später beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. (4) Verbandsräte, die keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an den Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung wie selbständig Tätige. (5) Wenn Verbandsräte zusätzliche Aufgaben übernehmen, die wesentlich über ihre Aufgaben als Verbandsräte hinausgehen, erhalten sie die doppelte Entschädigung nach Absatz 1. 4 Auszahlung der Entschädigungen Die Entschädigungen werden nachträglich nach Abrechnung gezahlt. Diese Satzung tritt am in Kraft. 5 Inkrafttreten Büchenbach, den Helmut Bauz

5 Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Aurachtal Verbandsvorsitzender Frau Hildegard Wolkersdorfer, Rednitzhembacher Str. 17, Schwanstetten, Nr lautend auf den Gläubiger: Frau Hildegard Wolkersdorfer, Rednitzhembacher Str. 17, Schwanstetten, Roth, Frau Hildegard Wolkersdorfer, Rednitzhembacher Str. 17, Schwanstetten, Nr lautend auf den Gläubiger: Frau Hildegard Wolkersdorfer, Rednitzhembacher Str. 17, Schwanstetten, Roth, Frau Hildegard Wolkersdorfer, Rednitzhembacher Str. 17, Schwanstetten, Nr lautend auf den Gläubiger: Frau Hildegard Wolkersdorfer, Rednitzhembacher Str. 17, Schwanstetten,

6 Roth, Herr Kurt Joa, Schwalbenweg 10, Uttenreuth, Nr lautend auf den Gläubiger: Herrn Kurt Joa, Schwalbenweg 10, Uttenreuth, Roth,

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