Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Dienste der Symate GmbH

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Dienste der Symate GmbH 1 Geltungsbereich (1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten die zwischen der Symate GmbH (nachfolgend: "Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend: "Auftraggeber") ausschließlich geltenden Bedingungen für die Leistungen des Auftragnehmers. (2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die geschuldeten Leistungen vorbehaltlos ausführt. (3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend. 2 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des Vertrages ist die Planung und Durchführung der Analyse von produktionstechnologischen Prozessdaten durch den Auftragnehmer zum Zwecke einer möglichen Optimierung der Prozessabläufe beim Auftraggeber. Die vom Auftragnehmer konkret zu erbringenden Leistungen einschließlich der Vergütung ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Angebot des Auftragnehmers oder dem von den Vertragsparteien schriftlich geschlossenen Vertrag. (2) Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis i. S. d. 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 3 Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung des bei Vertragsschluss aktuellen Stands der Technik sowie unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Anforderungen. (2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform unterrichten, wenn Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die Leistungen haben können oder der Auftragnehmer Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen zu rechnen. Die Pflicht des Auftragnehmers zur Erbringung der Leistungen bleibt hiervon unberührt. (3) Ist für den Auftragnehmer erkennbar, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf ihm in der Zwischenzeit bekannt gewordenen Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden müssen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf unverzüglich schriftlich oder in Textform hinweisen. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn der Seite 2

2 Auftragnehmer erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind. 4 Pflichten des Auftraggebers (1) Die Projekt- und Erfolgsverantwortung für das vertragsgegenständliche Vorhaben verbleibt beim Auftraggeber. Davon unabhängig ist der Auftragnehmer jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen verantwortlich. (2) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer bei Bedarf Räume und Arbeitsplätze für die zur Vertragserfüllung notwendige Personenzahl zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle bei ihm vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig aktiv zur Verfügung stellen sowie dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Auftraggebers in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen. (3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer und dessen Personal bei Bedarf zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. (4) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen stellen eine echte Verpflichtung und nicht nur eine Obliegenheit dar. Erbringt der Auftraggeber die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, so kann der Auftragnehmer - unbeschadet weitergehender Rechte - eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Sofern dem Auftragnehmer durch nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungsleistungen ein Mehraufwand entsteht, kann er dem Auftraggeber diesen Mehraufwand unter Anwendung seiner üblichen Personenstunden- oder -tagessätze gesondert in Rechnung stellen. 5 Leistungsort Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach vorheriger Absprache und soweit erforderlich in den Geschäftsräumen des Auftraggebers. Soweit eine Durchführung in den Geschäftsräumen des Auftraggebers nicht erforderlich ist, ist der Auftragnehmer in der Auswahl des Leistungsortes frei. 6 Änderungsverfahren (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, schriftlich Änderungen der Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber gewünschte Änderungen nicht unbillig verweigern. (2) Der Auftragnehmer wird das Änderungsverlangen des Auftraggebers zeitnah prüfen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den mit der Prüfung erforderlichen Aufwand eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Ist dies der Fall, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zum Seite 3

3 Zeitrahmen der Prüfung und zur Vergütung. Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Prüfung seines Änderungsverlangens gegen eine gesonderte Vergütung und beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer später mit der Durchführung der angebotenen Änderung, so wird die für die Prüfung des Änderungsverlangens gezahlte Vergütung auf die für die Durchführung der Änderung zu zahlende Vergütung angerechnet. (3) Ist eine umfangreiche, vom Auftraggeber gesondert zu vergütende Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber binnen 12 Werktagen ein Realisierungsangebot mit allen für die Entscheidungsfindung des Auftraggebers erforderlichen Informationen, insb. unter Angabe von Leistungszeiträumen und Vergütung, unterbreiten. Sollte es dem Auftragnehmer im Einzelfall nicht möglich sein, dem Auftraggeber innerhalb des vorstehenden Zeitraums ein Realisierungsangebot zu unterbreiten, wird er dies dem Auftraggeber unter Nennung eines verbindlichen Datums, zu dem er das Realisierungsangebot vorlegen wird, mitteilen. (4) Leistungsänderungen sind durch eine entsprechende Vertragsanpassung schriftlich zu dokumentieren. Solange die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird der Auftragnehmer die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen. 7 Zusammenarbeit (1) Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien notwendig. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer haben können. (2) Die Vertragsparteien benennen jeweils mindestens eine verantwortliche Person, die der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die befugt ist, für die jeweilige Vertragspartei verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen. (3) Soweit im Einzellfall ein Ansprechpartner nicht zur Abgabe einzelner Erklärungen berechtigt ist, wird er unverzüglich die entsprechend berechtigten Personen seiner Vertragspartei über den betreffenden Sachverhalt informieren und eine Entscheidung herbeiführen. (4) Die Namen und Kontaktdaten der Ansprechpartner ergeben sich aus sich aus dem zugrunde liegenden Angebot des Auftragnehmers oder dem von den Vertragsparteien schriftlich geschlossenen Vertrag. 8 Vergütung (1) Für die Vergütung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gelten die Angaben des Auftragnehmers aus seinem dem Vertrag zugrunde liegenden Angebot oder aus dem von den Vertragsparteien schriftlich geschlossenen Vertrag. (2) Reisekosten und Spesen sind gesondert in einem angemessenen Umfang in tatsächlich angefallener Höhe zu vergüten. Seite 4

4 (3) Die Vergütung ist zu den im Angebot des Auftragnehmers oder im schriftlich geschlossenen Vertrag genannten Terminen bzw. Meilensteinen (Zwischenziele des Projekts) fällig. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung zu leisten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist. (4) Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Vergütung einer Leistung des Auftragnehmers getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung angemessene Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die vom Auftragnehmer für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. 9 Qualitative Leistungsstörungen (1) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass eine Leistung des Auftragnehmers nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Er hat dabei die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Auftragnehmer so detailliert wie möglich zu spezifizieren. (2) Soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung vom Auftragnehmer zu vertreten und der Auftraggeber seiner Informationspflicht gem. Abs. 1 nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist. (3) Soweit eine Nachholung der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist oder aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrags erbrachten Leistungen. Der Anspruch auf Vergütung entfällt jedoch für solche Leistungen, die für den Auftraggeber in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche Leistungen dies zutrifft. (4) Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte, sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (5) Die Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht bei qualitativen Leistungsstörungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Seite 5

5 (6) Sofern es sich bei der qualitativen Leistungsstörung um eine Verletzung von Schutzrechten Dritter handelt, finden 11 Abs. 4 bis 6 Anwendung. 10 Haftung (1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haften die Vertragsparteien einander nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Haftung für Schäden, die von einer Vertragspartei oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist der Höhe nach unbegrenzt. (3) In allen anderen Fällen haften die Vertragsparteien nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte, jedoch stets nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens. (4) Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. (5) Die vertraglichen Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 11 Geistiges Eigentum und Verletzung der Rechte Dritter (1) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.b. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht ( geistige Eigentumsrechte"), geschützt sind oder geschützt werden können ( Materialien") und ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden ( Auftragnehmer-Materialien"). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. (2) Der Auftraggeber bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden ( Auftraggeber-Materialien"). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Sofern diese vom Auftragnehmer vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer räumt daher dem Auftraggeber insoweit ein Seite 6

6 ausschließliches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien umfassend zu nutzen und zu verwerten. Im Übrigen findet der nachfolgende Abs. 3 entsprechende Anwendung. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Auftraggeber-Materialien ein. (3) Mit der Übergabe der Materialien sowie unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Vergütungszahlung durch den Auftraggeber räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an den unter diesem Vertrag gelieferten Auftragnehmer-Materialien sowie sonstigen speziell für den Auftraggeber erstellten Materialien ein nicht ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber jedoch die Nutzung der übergebenen Materialien in diesem Umfang. (4) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag gelieferten Materialien durch den Auftraggeber behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte geltend machen, so gilt Folgendes, es sei denn, den Auftragnehmer trifft an der geltend gemachten Schutzrechtsverletzung kein Verschulden: a) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag erstellten Materialien gegen den Auftraggeber geltend, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird dem Auftragnehmer soweit wie möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen und ihm hierzu alle erforderlichen Ermächtigungen für gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen erteilen. Der Auftraggeber wird Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers anerkennen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in zumutbarem Umfang unterstützen. b) Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl entweder dem Auftraggeber eine Nutzungsmöglichkeit an den betroffenen Materialien verschaffen oder die betroffenen schutzrechtsverletzenden Materialien ohne bzw. nur mit für den Auftraggeber zumutbaren Auswirkungen so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden. c) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen, freistellen. Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Auftraggeber die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an den Auftragnehmer abtreten. (5) Soweit der Auftraggeber die vom Auftragnehmer unter diesem Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche nach Seite 7

7 diesem 11, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben. (6) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Lebens oder der Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte. (7) Die vorstehenden Regelungen der Abs. 4 bis 6 finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Auftragnehmer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Auftraggeber-Materialien oder vom Auftraggeber beigestellter Materialien Dritter in Anspruch genommen wird. 12 Vertraulichkeit (1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen, einschließlich dieses Vertrags, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insb. technische, geschäftliche und sonstige Informationen, bspw. Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise, Kunden, Mitarbeiter, Strategien. (2) Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten hat; b) die empfangende Vertragspartei ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen der anderen Vertragspartei selbständig entwickelt hat; c) die empfangende Vertragspartei von Dritten erworben hat, die in Bezug auf die Nutzung und Weitergabe nicht an Beschränkungen gebunden sind; d) ohne Verschulden oder Zutun der empfangenden Vertragspartei allgemein bekannt sind oder werden. (3) Die Vertragsparteien haben alle vertraulichen Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei unter diesem Vertrag mitteilt oder von der anderen Vertragspartei erhält, vertraulich zu behandeln und ausschließlich zum Zweck der Leistungserbringung unter diesem Vertrag zu nutzen. Sie werden vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen und mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die sie bei ihren eigenen, gleichermaßen vertraulichen Informationen anwenden, mindestens jedoch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Weitergabe vertraulicher Informationen darf nur an Mitarbeiter der jeweiligen Vertragspartei erfolgen und dies nur, wenn die betreffenden Mitarbeiter aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Geheimhaltung verpflichtet sind, die der Geheimhaltungspflicht dieses 12 entspricht und soweit dies zur Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist; Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. (4) Vertrauliche Informationen dürfen von der empfangenden Vertragspartei Dritten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei offen gelegt werden, es sei denn Seite 8

8 a) dies ist auf Grund von zwingenden rechtlichen Anforderungen oder einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich und die empfangende Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich über die jeweilige Verpflichtung schriftlich informiert und ihr die Möglichkeit gegeben, gegen die Offenlegung einzuschreiten, oder b) die vertraulichen Informationen werden den Beratern der empfangenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags zugänglich gemacht und der Berater hat sich zuvor schriftlich gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Verschwiegenheit verpflichtet oder ist bereits von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet. (5) Bei Vertragsende geben die Vertragsparteien einander die von der jeweils anderen Vertragspartei erhaltenen vertraulichen Informationen zurück bzw. vernichten diese auf angemessene Weise. Soweit die Vertragsparteien aufgrund zwingender handels- oder steuerrechtlicher Bestimmungen zur Archivierung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei verpflichtet sind, sind sie berechtigt, in dem jeweils erforderlichen Umfang Kopien von diesen Informationen anzufertigen. (6) Vorbehaltlich weitergehender Vertraulichkeitsverpflichtungen aufgrund zwingender rechtlicher Anforderungen, besteht diese Vertraulichkeitsverpflichtung bis 5 Jahre nach Beendigung dieses Vertrags fort. 13 Datenschutz Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Sie werden insb. ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses gem. 5 BDSG verpflichten. 14 Inkrafttreten und Kündigung (1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. (2) Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. (3) Das Recht für beide Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Besteht der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung der anderen Vertragspartei, so ist die Kündigung aus wichtigem Grund schriftlich anzudrohen. Die vertragsbrüchige Vertragspartei ist schriftlich abzumahnen und ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Abmahnung die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn a) die vertragsbrüchige Vertragspartei die von ihr zu erbringende Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, b) der Auftragnehmer die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt und der Auftraggeber im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder c) besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Seite 9

9 (4) Im Fall der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer den Grund für die Kündigung aus wichtigem Grund zu vertreten hat, gilt die Regelung allerdings mit der Maßgabe, dass die Vergütungspflicht für solche Leistungen entfällt, die für den Auftraggeber in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche Leistungen dies zutrifft. (5) Schadensersatzansprüche bleiben von dem Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform. 15 Schlussbestimmungen (1) Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht an Dritte abgetreten werden. (2) Aufrechnungsrechte stehen einer Vertragspartei nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich von der jeweils anderen Vertragspartei anerkannt sind. (3) Ein Zurückbehaltungsrecht der Vertragsparteien ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung der jeweils anderen Vertragspartei stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif, unbestritten oder schriftlich anerkannt. (4) Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. (5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (6) Erfüllungsort und - vorbehaltlich eines anderweitigen zwingenden Gerichtsstands - ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. (7) Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrags als unwirksam erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Seite 10

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