Neue Arbeitsteilung im Gesundheitswesen

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1 Neue Arbeitsteilung im Gesundheitswesen Gewerkschaftliche Positionsbestimmung zu aktuellen Fragen der Arbeitsteilung und Berufsbildung der Gesundheitsberufe Beschluss des Bundesfachbereichsvorstands Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen vom 30. April 2009 Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

2 Vorwort Neue Arbeitsteilung im Gesundheitswesen Die Krankenhäuser sind im Umbruch. Im Zentrum der Entwicklungen stehen eine Umorganisation der Arbeitsabläufe und die Neuorganisation der Arbeitsteilung zwischen den Berufen. Davon betroffen sind nicht nur die Krankenhäuser, auch die Arbeitsteilung in der ambulanten Versorgung steht auf dem Prüfstand. Auseinandersetzungen über die Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf Pflege- und anderes Gesundheitspersonal, die Schaffung neuer Berufe und Tätigkeiten und die Übertragung pflegerischer Aufgaben auf Assistenz- und Servicekräfte kennzeichnen die Situation. Diese Entwicklungen werfen zahlreiche rechtliche, arbeitsorganisatorische und berufsbildungspolitische Fragen auf, die der Beantwortung und der gewerkschaftlichen Positionierung bedürfen. In einem intensiven Diskussionsprozess haben die Gremien des Bundesfachbereichs und der Landesfachbereiche das vorliegende Positionspapier diskutiert. Mit seinem Beschluss vom 30. April 2009 hat der Bundesfachbereichsvorstand hiermit eine erste gewerkschaftliche Positionsbestimmung vorgenommen, die in der Mitgliedschaft breiter bekannt gemacht werden soll. Damit ist eine wichtige Grundlage für die Meinungsbildung in den Einrichtungen des Gesundheitswesens geschaffen. Sie bietet zugleich eine gute Ausgangsposition zur Einschätzung der sehr dynamischen Entwicklung gerade auch in der Berufsbildung der Gesundheitsberufe. 1

3 Die Auswertung und Umsetzung von Modellversuchen, die Aka demisierungsdiskussion und anstehende Neuregelungen einiger Berufsgesetze erfordern eine Standortbestimmung und weitere Konkre tisierung unserer Positionen. ver.di wird sich aktiv in diese Auseinandersetzungen einbringen und sowohl auf betrieblicher Ebene als auch bei der Gestaltung der politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen mitwirken. Fragen der kooperativen Arbeitsorganisation und des beruflichen Selbstverständnisses erfordern eine breite und offene Diskussion in den betroffenen Berufen. Möge diese Broschüre dazu einen Beitrag leisten. Ellen Paschke Mitglied des Bundesvorstands Berlin, im Juni

4 1. Gesellschaftspolitischer Hintergrund Die aktuelle Debatte um eine neue Arbeitsteilung zwischen den Gesundheitsberufen vollzieht sich vor dem Hintergrund gesundheitspolitischer Rahmenbedingungen, die von einem Rückzug staatlicher Verantwortung für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung gekennzeichnet sind. Deutlich wird dieser Rückzug staatlicher Verantwortung u. a. an dem seit Jahren praktisch kurz nach Einführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zu beklagenden Investitionsstau in den Krankenhäusern. Ein weiteres Indiz ist die fortgesetzte Privatisierung öffent licher Gesundheitseinrichtungen. So sank die Zahl der Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft von im Jahre 1990 auf 647 in Gleichzeitig wuchs die Zahl der privaten Krankenhäuser von 321 auf 487, deren Bettenzahl sich von auf (Destatis 2006) mehr als verdoppelte. Auf betrieblicher Ebene äußert sich dies in Outsourcing von Servicebereichen (z. B. Küchen, Reinigungsdienste) mit dem Ziel der Tarifabsenkung für die dort Beschäftigten. Ausgliederungen und Neugründungen von Tochtergesellschaften ohne Tarifbindung sind auch bei Kirchen und Wohlfahrtsverbänden probate Mittel, sich in diesem Verdrängungswettbewerb zu behaupten. Die Einführung des diagnosebezogenen Fallpauschalen systems treibt die Krankenhäuser zunehmend in den Wett bewerb um niedrige Kosten. Der im Zuge der Kostensenkung betriebene Personalabbau betrifft vorwiegend das Haus personal, die Wirtschafts- und Versorgungsdienste und das Pflegepersonal. Der ärztliche Dienst kann hingegen als ein ziger nennenswerte Zuwächse verzeichnen. 3

5 Durch die Tarifabschlüsse des letzten Jahres dürfte der Kostenanteil im ärztlichen Dienst in Relation zu den anderen Diensten weiter a nsteigen bei gleichzeitig bestehenden regionalen Engpässen in der Versorgung mit Ärztinnen und Ärzten. Die Abschaffung der AiP- Phase entzog den Krankenhäusern vergleichsweise preisgünstige Arbeitskräfte auf hohem Qualifikationsniveau. Parallel zu den gesundheitspolitischen Entwicklungen wird das Bildungssystem umgebaut. Die allgemeinbildenden Bildungsgänge werden verkürzt. Der Standard einer dreijäh rigen Berufsausbildung wird in Frage gestellt. Mit dem Bologna-Prozess werden Hochschulstudiengänge drastisch verkürzt (um 25 %) und wird die Privatisierung der Hochschulausbildung eingeleitet. Die Einführung von Studiengebühren und die Kostenpflichtigkeit von Masterstudiengängen nicht nur in der Weiterbildung, sind weitere Merkmale dieser Entwicklung. Es erfolgt ein Rückzug der staatlichen Verantwortung durch Akkreditierung statt einer Vereinheitlichung durch KMK-Rahmenstudienordnungen. 4

6 2. Taylorisierung der Arbeit als Antwort auf ökonomische Rahmenbedingungen A. Delegation ärztlicher Tätigkeiten an Pflegeund Assistenzberufe Die Verknappung und Verteuerung ärztlicher Arbeitskraft führt zu Überlegungen, ärztliche oder als ärztlich definierte Tätigkeiten an nichtärztliches Personal zu delegieren oder dauerhaft zu übertragen. Betroffen sind in erster Linie Pflege fachpersonal und Med.- techn. Assistenzberufe. Diskutiert werden hauptsächlich folgende Tätigkeiten: Die venöse Blutentnahme, intravenöse Medikamentengabe bei liegendem Verweilkatheter, Verbandswechsel, Wundversorgung, Schmerzmanagement. Selbstständiges Erstellen und Befunden von EKG. Für OP- und Intensivfachpflegepersonal und in der chirurgischen Assistenz gibt es weitergehende, z. T. schon praktizierte Möglichkeiten der Übernahme ärztlicher Auf gaben, wie z. B. das Legen von peripheren und zentralen venösen Zugängen. Bewertung Die vorübergehende oder auch dauerhafte Übertragung ärztlicher Tätigkeiten kann aus gewerkschaftlicher Sicht nur erfolgen, wenn einige wichtige Bedingungen erfüllt sind. Es sind dies kurz gefasst: Die Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, ausreichender Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber (Haftpflicht), entsprechende Aufstockung bei der Personalbemessung der übernehmenden Berufe, Vergütung bei höherwertigen Tätigkeiten und Korrekturen im Berufsrecht bei dauerhafter Übertragung (siehe Anmerkung 1 auf S. 23). Zu diskutieren sind im 5

7 Einzelfall die Auswirkungen auf die Versorgungsqualität und das berufliche Selbstverständnis der beteiligten Berufe. Ärztinnen und Ärzte haben, wie andere Gesundheitsberufe auch, einen Anspruch auf Erhalt eines vollständigen Berufsbildes. Bei Entscheidungen über eine Neuorganisation der Arbeitsteilung zwischen den Berufen haben der Erhalt und der Ausbau der Versorgungsqualität Vorrang vor ökonomischen Erwägungen. B. Neue Berufe und Zusatzqualifikationen (OTA, ATA, Physician Assistants) oder Zusatzausbildungen, wie Stroke Nurse, Diabetes-Schwester usw.) In dem Bemühen, die Arbeitskosten insgesamt zu verbilligen und Personalressourcen vor allem beim ärztlichen und beim Pflegefachpersonal zu schonen, werden neue Berufe kreiert oder Zusatzqualifikationen geschaffen. Zum Teil geschieht dies im Rückgriff auf im europäischen oder amerikanischen Ausland bereits vorhandene Berufsbilder. Zum Teil sind es sinnvolle Weiterentwicklungen von Fort- und Weiterbildungsangeboten, die auf veränderte Anforderungen im Berufsfeld reagieren. Eine Vorreiterrolle spielte die Ausbildung zum/zur Operationstechnischen Assistenten/in (OTA), die inzwischen weitgehend ungeregelt an etwa 70 Ausbildungsstätten ausgebildet wird. Schätzungen gehen von etwa Aus zubildenden in der dreijährigen Ausbildung aus. Es gibt in zwei Bundesländern landesrechtliche Regelungen. Eine Ausbildungsordnung zur Operationstechnischen Angestellten auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes in Schles- 6

8 wig-holstein und eine berufsfachschulische Ausbildung zur MTA-O in Thüringen. Die meisten OTA-Schulen orientieren sich an einschlägigen Empfeh lungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Eine Refinanzierung der Ausbildung nach den Regelungen des 17a KHG ist weiterhin nicht möglich. Nach diesem Vorbild in der Diskussion und zum Teil bereits eingeführt sind die Anästhesietechnische Assistentin (ATA), die Medizinisch-technische Fachassistentin (MAFA) [Helios, bereits wieder eingestellt], Chirurgisch-Technische Assistentinnen (CTA), Gefäßassistenten, Phlebotomisten und Physician Assistants (BSc). Bewertung Bei neu geschaffenen Berufsbildern ist zunächst zu prüfen, ob es sich um eine berufliche Erstausbildung handelt oder um eine Zusatzausbildung bzw. eine Weiter bildung, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Für Ausbildungsberufe gilt, dass sie der staatlichen Regelung bedürfen, dabei ist zunächst zweitrangig, ob die staatliche Anerkennung auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), als Heilberuf oder nach landesrechtlichen Regelungen erfolgt. ver.di präferiert bundeseinheitliche Ausbildungsordnungen auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (siehe Anmerkung 2 auf S. 24). Solange eine staatliche Regelung nicht existiert, lehnen wir diese Bildungsgänge ab. Die OTA hat sich inzwischen etabliert, auch wenn die Abgrenzung zur Tätigkeit des weitergebildeten OP- Fachpersonals noch nicht klar ist und parallel auch Gesund heitsund Krankenpfleger/-innen im OP in gleicher Funktion beschäftigt werden. 7

9 8 An der Forderung nach staatlicher Regelung halten wir fest (s. Beschluss des BuFBV vom 12./ ). Dieser Forderung haben sich inzwischen auch die DKG und der Schulträgerverband angeschlossen. Für die Ausbildung zur ATA, die bisher nur vereinzelt erfolgt, muss Ähnliches gelten. Hier ist allerdings ungewiss, ob sich der Beruf neben der wesentlich weiter qualifizierten Fachkrankenpflegerin für Anästhesie und Intensivpflege etablieren kann. Der hohe Spezialisierungsgrad der ATA erscheint nur sinnvoll, wenn durch sie Anästhesieärzte ersetzt werden können. Das ist allerdings angesichts der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Parallelnarkosen und des Widerstands der Ärzteschaft eher zweifelhaft. Auch CTA-Ausbildungen gibt es nur ver einzelt, den Physician

10 Assistant (PA) nur an der Steinbeis-Hochschule. Erfahrungen mit Absolventen liegen noch nicht vor. Phlebotomist ( Blutabnehmer ) ist ein Anlernberuf, den es in angelsächsischen Ländern gibt. Erfahrungen liegen hierzulande erst vereinzelt vor. Der PA ist als Schmalspurarzt ohne Approbation abzulehnen, als Weiterbildungsstudium für Pflegefachpersonal mit dem Ziel im OP Assistenzaufgaben zu übernehmen jedoch akzeptabel. Zusatzausbildung und geregelte Weiterbildung Neu geschaffene Qualifikationen, die auf abgeschlossene Berufs ausbildungen aufbauen sind unter arbeitsorganisatorischen und berufsbildungsrechtlichen Gesichtspunkten weniger problematisch. Als Beispiele seien genannt: Case-Management, Case- Mix-Performer/-in, Chirurgieassistent/-in, Diabetesassistent/-in, Diabetesberater/-in, Gefäßassistent/-in, Nurse Practitioner, Stroke Nurse und Wundmanager/-in. Während es für etablierte Tätigkeitsfelder funktions- und fachbezogene Weiterbildungsgänge gibt, wie z. B. OP-, Anästhesie- und Intensivpflege, Fachweiterbildung in psychiatrischer, nephrologischer und onkologischer Pflege, die landesrechtlich geregelt sind, entstehen betriebliche oder konzernweit organisierte Zusatzausbildungen unterschied lichen Zuschnitts und Umfangs. Soweit die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) als Krankenhausträgerverein nicht als regelnde Instanz auftritt, treten Bildungsträger oder medizinische Fachgesellschaften an ihre Stelle. Dies mag zwar zu einer gewissen Vereinheitlichung der Bildungsmaßnahmen beitragen, eine demokratisch legitimierte und gesellschaftlich anerkannte Regelung kann dies jedoch nicht ersetzen. 9

11 Wir halten daran fest, dass die Vergabe von Bildungsabschlüssen eine gesellschaftliche Aufgabe ist, die entweder durch Landesrecht oder unter Beteiligung der Sozialpartner durch Bundesrecht zu regeln sind. Wo weitergebildete Fachkräfte, solche ohne Weiterbildung und Hilfskräfte im gleichen Tätigkeitsfeld zusammenarbeiten, sind Fachkräfteschlüssel festzulegen. C. Schnittstelle Pflege Pflegeassistenz / Service Parallel zur Diskussion um Entlastung des ärztlichen Personals von arztfremden Tätigkeiten oder der Übertragung ärzt licher Tätigkeiten an anderes Personal wird die Entlastung des Pflegepersonals von sogenannten pflegefremden Tätig keiten bzw. die Abgabe pflegerischer Aufgaben an Pflege assistenz oder Servicepersonal diskutiert. Zielsetzung ist auch hier, die jeweilige Tätigkeit soweit fachlich vertretbar von billigeren Arbeitskräften erledigen zu lassen. Dabei geht es um Aufgaben der sogenannten Grundpflege, Unterstützung bei Aktivitäten des täglichen Lebens, wie Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Ausscheidungen, Essensausgabe im Krankenhaus, hauswirtschaftliche und Freizeitaktivitäten (z. B. Dementenbetreuer/-in), um Entlastung von organisatorischen (z. B. Hol- und Bringedienst) und administrativen Aufgaben (Stationsassistentin). 10

12 Bewertung Vom Einsparungspotential und den Auswirkungen auf Arbeitsabläufe und Personalsituation sind diese Bestrebungen als schwerwiegender einzuschätzen als die Diskussion um die Delegation ärztlicher Tätigkeiten. Das berufliche Selbstverständnis der Pflegeberufe ist unmittelbar berührt und es geht auch um die (tarifliche) Abwertung von Pflegearbeit als Hilfsarbeit. Entsprechend kontrovers wird das Thema unter den Berufsangehörigen diskutiert. Angesichts des in den letzten Jahren vollzogenen Stellenabbaus ist jede Entlastung des Pflegepersonals willkommen, sie entzieht sich jedoch ein facher und pauschaler Lösungen. Beispielsweise ist bei dem in vielen Krankenhäusern etablierten Hol- und Bringedienst beim Patiententransport in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Patient einer fachlichen Begleitung durch Pflegepersonal bedarf. Das gilt erst Recht für pflegerische Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, die im Einzelfall nur durch Pflegefachkräfte erfolgen kann. Auch die Ganzkörperwäsche, betten und lagern gehören zum Kernbereich pflegerische Aufgaben, die bei Schwerpflegebedürftigen und akut Erkrankten, die dies nicht selber übernehmen können, der Durchführung durch Pflegefachkräfte bedarf. Selbst wenn im Einzelfall die Unterstützung durch Pflegehilfskräfte erfolgen kann, ist es arbeitsorganisatorisch schwierig, die jeweils exakt erforderliche Qualifikation vorzuhalten. Da ist es sinnvoller, über eine ausreichende Zahl an Pflegefachkräften zu verfügen, die auch mal für einzelne Tätigkeiten überqualifiziert sind. Je mehr unterschiedliche Qualifikationsniveaus und Aufgabenzuschnitte desto größer ist die Gefahr von Schnittstellenproblemen und arbeitsorganisatorischen Friktionen. Die fachgerechte Anleitung und Überwachung von Hilfspersonal kann zeitraubender sein als bestimmte Aufgaben selbst zu erledigen. Nicht ohne Grund wurden in der 11

13 Akutversorgung in den letzten zehn Jahren in hohem Umfang Stellen für Pflegehelfer/-innen mit und ohne Ausbildung abgebaut. Eine Fachkraftquote in deutschen Krankenhäusern liegt bei über 90 %. Es sind keine Gründe aus fachlicher Sicht oder unter Versorgungsgesichtspunkten erkennbar, daran etwas zu ändern. Durch die Taylorisierung der Pflegearbeit erfolgt auch eine Abwertung, weil der einzelne Handgriff oder die bestimmte Pflegemaßnahme auch ohne lange Ausbildung erlernt und von weniger qualifizierten Hilfskräften übernommen werden kann. Bei der Definition, was zum Kernbereich der Pflege gehört, ist das durch die Berufsgesetze und langjährige Traditionen geprägte berufliche Selbstverständnis der Pflegeberufe zu berücksichtigen. 12

14 3. Berufsbildungspolitische Konsequenzen Neue Ausbildungsberufe Bei der Entwicklung neuer Ausbildungsberufe haben sich folgende Schritte bewährt: 1. Feststellung des Bedarfs 2. Abgrenzung zu vorhandenen Berufen 3. Staatliche Regelung als anerkannter Beruf nach BBiG, als Heilberuf oder nach Landesrecht Für Ausbildungsberufe treten wir weiterhin für eine Ausbildung nach BBiG ein. Eine Heilberufsregelung erscheint jedoch akzeptabel, wenn wesentliche Standards des BBiG (wie im KrPflG) realisiert werden. Landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse haben auf Grund ihrer berufsfachschulischen Ausprägung und wegen der oft sehr unterschiedlichen Abschlussbezeichnung und Ausbildungsinhalte große Probleme auf dem Arbeitsmarkt. Sie sind im Rahmen der Kultushoheit der Länder allenfalls in Verbindung mit dem Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse sinnvoll. Ein arbeitgeberseitiges Berufebasteln auf betrieblicher Ebene oder konzernbezogen wird abgelehnt. Weiterbildung Weiterbildungsabschlüsse sind zu standardisieren. In Frage kommen staatliche Regelungen nach Landesrecht oder Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen nach 54 BBiG (z. B. 13

15 Fachwirt Sozial- und Gesundheitswesen). Vorzuziehen sind Rechtsverordnungen des Bundes nach 53 BBiG, die zu bundeseinheitlichen Regelungen führen. Das Dogma, wonach Weiterbildungsabschlüsse landesrechtlich zu regeln sind, ist zu hinterfragen. Als Rechtsgrundlagen kommen sowohl das Berufsbildungsgesetz als auch Berufszulassungsregelungen nach Art. 74 Nr. 19 Grundgesetz in Frage. Für Bildungsmaßnahmen unter 400 Stunden mag ein vom Bildungsträger ausgestelltes Zertifikat ausreichen. Länger dauernde Weiterbildungsmaßnahmen mit qualifizierendem Abschluss bedürfen der staatlichen Regelung. Als Standard gilt eine zweijährige Weiterbildung mit 720 bis 800 Stunden Theorie und entsprechender Praxiserfahrung im angestrebten Tätigkeitsfeld. Soweit keine staatliche Regelung erfolgt, sind Qualifizierungs-Tarifverträge anzustreben, die Qualifikationsumfang und -abschlüsse tariflich festlegen und zumindest in ihrem Geltungsbereich zu einheitlichen Standards führen können. In den neu zu vereinbarenden Entgeltordnungen sind Zusatzqualifikationen und geregelte Weiterbildungsabschlüsse zu berücksichtigen. Als Äquivalent für berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse auf Bachelorniveau ist die Einführung eines Bachelor Professional für berufliche Weiterbildungsabschlüsse zu diskutieren. Die Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen auf Hochschulstudiengänge ist an allen Hochschulen einzuführen und der Zugang zu erleichtern, um die Durchlässigkeit im Bildungssystem zu erleichtern. 14

16 Reform der Ausbildung in den Pflegeberufen In der Diskussion um die grundlegende Reform der Berufsausbildung in den Pflegeberufen wurde mit dem bundes einheitlichen Altenpflegegesetz (2001/2003) und der Novellierung des Krankenpflegegesetzes (2003) ein vorläufiger Schlusspunkt gesetzt. Der lebhaften Diskussion um eine Zusammenführung der unterschiedlichen Ausbildungsberufe zu einem Pflegeberuf (vgl. Gewerkschaft ÖTV: Reform der Aus-, Fort- und Weiterbildung in den Pflegeberufen, Stuttgart 1996) wurde insoweit Rechnung getragen als in beide Berufsgesetze eine Modellversuchsklausel aufgenommen worden war. Diese sehen die Möglichkeit vor, zur zeitlich befristeten Ausbildungsplatzentwicklung in Pflegeberufen Krankenpflege Quelle: Statistisches Bundesamt 2008, Berufsbildungsberichte Altenpflege Kinderkrankenpflege 15

17 Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, Abweichungen von der Ausbildungsstätte und der Aus bildungs- und Prüfungsverordnung zu erlauben. In einer Vielzahl von Modellversuchen wurden zwischenzeitlich unterschiedliche Ausbildungskonzepte erprobt. Eine generalistische Ausbildung, die in einem einheitlichen Aus bildungsgang Berufsabschlüsse in der Altenpflege und in der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ermöglichte. Integrierte Ausbildungsgänge, die gemeinsame Anteile auswiesen, aber berufsfeldspezifische Qualifikationen in gesonderten Ausbildungs abschnitten für die unterschiedlichen Abschlüsse vorsahen, bis hin zu Ausbildungsgängen, die mit Hochschulen verbunden sind, werden erprobt. Die Modellversuche haben gezeigt, dass die unterschiedlichen Ausbildungsprojekte rea lisierbar sind. Entscheidende Fragen sind aber bis heute nicht befriedigend beantwortet: Welche Ausbildung ist am besten geeignet, die unterschiedlichen Anforderungen in den Arbeitsfeldern der Akutversorgung im Krankenhaus (einschließlich der Pädiatrie), der ambulanten pflegerischen Versorgung und der stationären Altenhilfe zu erfüllen? Welche Aus bildungsstrukturen sind erforderlich, um betriebliche und schulische Ausbildungsanteile in den verschiedenen Versorgungsstrukturen zu gewährleisten? Wie und von wem sollen die knapp Ausbildungsplätze bei einer generalistischen Ausbildung zur Verfügung gestellt und finanziert werden? Die berufsbildungspolitisch richtige Forderung nach einer einheitlichen dreijährigen Ausbildung in allgemeiner Pflege, die für alle 16

18 Altersgruppen und Versorgungsbereiche gleichermaßen qualifiziert und die Spezialisierung in den Fachgebieten pädiatrische und geriatrische Pflege dem Weiterbildungsbereich zuordnet, ist unter den gegebenen Bedingungen nicht realisierbar. ver.di spricht sich daher wie schon die Gewerkschaft ÖTV (1990) für eine dreijährige Ausbildung mit einer zweijährigen einheitlichen Grundausbildung und anschließender ein jähriger Schwerpunktsetzung in allgemeiner Pflege, Kinder krankenpflege oder Altenpflege mit unterschiedlichen Berufsabschlüssen aus. Die Ausbildung ist auch in der Schwer punktsetzung so zu gestalten, dass sie den Anforderungen der Beruferichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG, Abschnitt 3, Artikel 31ff. in Ver bindung mit Anhang V.2) für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, genügt. Pflegeassistenz Die Ausbildungsentwicklung in der Krankenpflegehilfe ist in den letzten Jahren eher rückläufig bis gleichbleibend, mit der Schaffung neuer Ausbildungsgänge nach Landesrecht könnte aber eine Trendwende eingeleitet werden. Die Qualifikationen sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt, sowohl was Inhalt und Anspruchs niveau betrifft als auch hinsichtlich der Dauer. So gibt es Ausbildungsgänge nach dem Muster der ehedem bundesrechtlich geregelten Krankenpflegehilfeausbildung mit einjähriger Dauer (Baden-Würt- 17

19 temberg, Hessen, Niedersachsen, NRW), solche mit integrierter Altenhilfequalifikation von eineinhalbjähriger Dauer (Mecklenburg- Vorpommern) und zur Gesundheits- und Pflegeassistenz mit zweijähriger Dauer (Hamburg). Für die Einführung von Assistenzberufen im Pflegebereich sprechen keine fachlichen sondern allenfalls ökonomische Gründe Es gibt unter Versorgungsgesichtspunkten keine überzeugenden Argumente, die dafür sprechen, das Niveau einer drei jährigen Ausbildung zu unterschreiten Es besteht daher die Gefahr, dass Pflegefachkräfte durch Pflegeassistentinnen und -assistenten ersetzt werden mit Auswirkungen auf die Ver sorgungsqualität Pflegerische Fachqualifikation und Assistenzqualifikation lassen sich in der Berufspraxis nur schwer abgrenzen Eine dreijährige Fachausbildung entspricht dem gesellschaftlichen Standard der Berufsbildung in Deutschland für etwa 400 anerkannte Ausbildungsberufe Kürzere Berufsausbildungen stellen im deutschen Bildungssystem eine Ausnahme dar. Sie finden sich eher bei vollzeitschulischen Bildungsgängen, die auch andere, eher allgemeinbildende Ziele verfolgen Der Fachbereich hält an dem gewerkschaftlichen Grundsatz, Keine Berufsausbildung unterhalb des Niveaus einer dreijährigen Ausbildung fest. 18

20 Gleichwohl gibt es Argumente, die für eine Assistenzaus bildung sprechen: 1. Berufsfeldorientierung durch eine breit angelegte Aus bildung im Sozial- und Gesundheitswesen 2. Allgemeinbildung durch Erwerb der Fachoberschulreife (FOR) 3. Erwerb einer auf eine Fachausbildung anrechenbaren Berufsqualifikation Gradmesser für ihren Einsatz ist das Maß der Selbstständigkeit des/der Pflegebedürftigen. Die Ausbildung soll auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erfolgen. Seine wesentlichen Qualitätsstandards sind einzuhalten. Die horizontale und vertikale Durchlässigkeit zwischen den Pflege berufen und innerhalb des Berufsbildungssystems ist sicherzustellen. Ein breites Qualifikationsprofil ist einer schmalspurigen Spezialisierung vorzuziehen. Für Tätigkeit und Ausbildung hat eine Abgrenzung der Berufsprofile von Fachkräften und anderen Assistenzberufen zu erfolgen. Ein dualer Pflegeberuf für die ambulante Versorgung könnte eine Alternative eines niedrigschwelligen und dreijährigen Ausbildungsangebots darstellen. Eine Anrechnung erworbener Qualifikationen und Berufserfahrungen auf weitergehende Qualifizierung ist sicherzustellen. Weiterbildungsmöglichkeiten sind zu eröffnen 19

21 Berufsausbildung an Hochschulen Im Zusammenhang mit den Professionalisierungs-Bestrebungen der Gesundheitsfachberufe werden zunehmend auch grundständige Studiengänge angeboten, die durch Berufszulassungsgesetze geregelte Berufsabschlüsse im Rahmen von Modellversuchen vergeben und damit in Konkurrenz treten zu den Berufsabschlüssen, die im Rahmen des Berufsbildungssystems im Sekundarbereich erworben werden. Soweit die Studiengänge Berufsabschlüsse voraussetzen und zusätzliche Qualifikationen z.b. für Managementfunktionen vermitteln, ist das unproblematisch. Einzelne Studiengänge werden aber bewusst in Konkurrenz zur herkömmlichen Berufsausbildung Entwicklung der Schulabgängerzahlen Quelle: Berufsbildungsbericht 2005, KMK

22 entwickelt, mit dem Ziel, die Berufsausbildung insgesamt auf Hochschulniveau anzusiedeln. Bei den Pflegeberufen wird diese Forderung damit verbunden, perspektivisch die dreijährige Pflegeausbildung durch eine Hochschulausbildung zu ersetzen und parallel zweijährige Pflegeassistenzausbildungen einzuführen (Konzept des Deutschen Bildungsrats für Pflegeberufe ). Mit den durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vorgenommenen Änderungen der Berufsgesetze (AltPflG und KrPflG) wird dies im Rahmen von Modellversuchen auch rechtlich ermöglicht. Wir lehnen diese Bestrebungen, zusätzliche Niveaus von Berufsabschlüssen einzuführen ab, weil insgesamt eine Absenkung des Qualifikationsniveaus zu befürchten ist. Nach den Vorstellungen der Berufsverbände und von Pflegewissenschaftlern soll nur ein kleiner Teil der Berufsgruppe über einen akademischen Abschluss verfügen. Weithin ungeklärt ist aber, welche besonderen Funktionen von den Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit dem Abschluss Bachelor of Nursing übernommen werden sollen. Für besondere Funktionen im Management, als Lehrer/-innen oder in der Pflegewissenschaft gibt es bereits eine Vielzahl von Diplomstudiengängen an Fachhochschulen und Universitäten, die jetzt im Zuge des Bologna-Prozesses auf Bachelor und Masterabschlüsse umgestellt werden. Die Einführung der grundständigen Studiengänge zum/zur Gesundheits- und Krankenpfleger/-in mit Bachelorabschluss ist nicht arbeitsmarktindiziert, sondern entspringt berufsständischen Professionalisierungs-Bestrebungen. Solche Bestrebungen sind durchaus legitim, müssen sich aber auch der Verantwortung gegenüber den Studierenden hinsichtlich ihrer Arbeitsmarktperspektiven stellen und haben die Auswirkungen auf andere Berufsabschlüsse und ihre Tätigkeitsfelder zu berücksichtigen. 21

23 Anmerkung 1 Grundsätze der Delegierbarkeit ärztlicher Tätigkeiten: 1. der Patient/die Patientin muss einwilligen 2. die Art des Eingriffs erfordert nicht das persönliche Handeln des Arztes 3. der Arzt ordnet die konkreten Maßnahmen schriftlich an 4. die ausführende Pflegeperson ist zur Durchführung befähigt 5. der verantwortliche Arzt muss sich persönlich von der Qualifikation der Pflegekraft überzeugen und hat die Ausführung zu überwachen 6. die angewiesene Pflegeperson ist zur Ausführung der ärztlichen Tätigkeit bereit, verpflichtet ist sie nur in Notfällen. 7. die Ausführung muss zumutbar sein 8. die Anordnung und Durchführung muss sorgfältig dokumentiert werden 9. die erforderlichen Qualifikationen müssen Gegenstand der Aus- bzw. Fortbildung werden, ggf. muss der Anstellungsträger eine entsprechende Fortbildung anbieten oder vermitteln, hierfür freistellen und sie finanzieren 10. die Pflegeperson hat ein allgemein in der juristischen Literatur anerkanntes Verweigerungsrecht, dessen Gebrauch nicht zu Nachteilen führen darf 11. der Krankenhausträger sorgt für eine haftungsrecht liche Absicherung durch Abschluss einer Haftpflicht versicherung, die fahrlässige (auch mittlere/grobe) Verhaltensweisen absichert 12. die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten muss sich entsprechend ihrem Umfang in der Personalbemessung für Pflege- und Assistenzpersonal niederschlagen 13. bei dauerhafter Übernahme ist eine Regelung im Berufsrecht erforderlich: Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde 22

24 Anmerkung 2 Für eine Regelung auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes sprechen: 1. die Ausbildung erfolgt auf Grundlage einer bundeseinheitlichen Ausbildungsordnung mit Ausbildungsberufsbild und Ausbildungsrahmenplan 2. Ausbilder/-innen mit berufspädagogischer Qualifikation sind für die praktische Ausbildung vorgeschrieben 3. bei den zuständigen staatlichen Stellen sind fachlich qualifizierte Ausbildungsberater angesiedelt, die die Ausbildungsbetriebe und Auszubildenden in Fragen der Ausbildung beraten 4. Berufsbildungsausschüsse, die paritätisch mit Arbeitnehmerund Arbeitgebervertretern besetzt sind 5. Prüfungsausschüsse, die entsprechend den Berufsbildungsausschüssen zusammengesetzt sind 6. die Möglichkeit, Ausbildungsbedingungen in Tarifverträgen zu Ausbildungsvergütungen und Ausbildungsrahmenbedingungen zu regeln 7. Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden 8. die Probezeit nicht länger als 4 Monate dauert 9. dass das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung endet 10. bundeseinheitliche Fortbildungsregelungen erlassen werden können 23

25 Kontakt: Gerd Dielmann, Fachbereich 3, Bereich Berufspolitik, Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin Herausgeber: ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Bundesverwaltung, Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin Verantwortlich: Ellen Paschke Gestaltung: VH-7 Medienküche GmbH, Stuttgart W

26 Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

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