Steuerrechtliche Aspekte von Geschäftsfällen der Kraftfahrzeugbranche im EU-Binnenmarkt

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1 Steuerrechtliche Aspekte von Geschäftsfällen der Kraftfahrzeugbranche im EU-Binnenmarkt Eine Kurzinformation für Mitgliedsfirmen der Wirtschaftskammern in der Kraftfahrzeugbranche Wien, Oktober 2004

2 2 Inhaltsverzeichnis Vorwort Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt... 4, 5 2. Die innergemeinschaftliche Warenlieferung... 5, 6 3. Die Versandhandelsregelung Die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferung neuer Fahrzeuge 6, 7 5. Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Kraftfahrzeuge durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens... 7, 8 6. Die Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei bestimmten Kfz 8 7. Die Fahrzeugeinzelbesteuerung Die Lieferung eines neuen Fahrzeuges durch eine Privatperson bzw. durch einen Unternehmer außerhalb seines Unternehmens 9, Die Lieferung von gebrauchten Fahrzeugen... 10, Differenzbesteuerung Die Differenzbesteuerung im Inland... 11, Die Differenzbesteuerung innergemeinschaftlich Die Ausfuhr von Fahrzeugen in Drittländer Leasinggeschäfte mit Kraftfahrzeugen Die Kraftfahrzeugreparaturleistung... 15, Normverbrauchsabgabe (NoVA) Beispielsammlung Ihre Kontakte in der Wirtschaftskammer... 27

3 3 Vorwort Die vorliegende Kurzinformation versucht, durch eine branchenbezogene Kommentierung des neuen Umsatzsteuergesetzes 1994 samt Binnenmarktregelung (BMR) etwas Licht in die sehr aufgefächerte Problematik der umsatzsteuerlichen Behandlung von Kfz-Lieferungen und von mit dem Kfz-Bereich zusammenhängenden sonstigen Leistungen im EU-Binnenmarkt zu bringen. Die Systematik der Binnenmarktregelung, welche im Anhang zum USt 1994 ihren gesetzlichen Niederschlag findet, wird allerdings einleitend nur insoweit behandelt, als dies zum Verständnis der spezifischen Probleme des Kfz-Handels unbedingt notwendig erscheint. Detailinformationen können den Umsatzsteuerrichtlinien des Bundesministerium für Finanzen ( bzw. den Publikationen unseres Kompetenzcenters Abgaben und Steuern ( - Webservice) entnommen werden. Für weitere sich ergebende Anschlußfragen, stehen Ihnen jedenfalls die Finanzpolitische Abteilung der Wirtschaftskammer Österreich und die Finanzpolitischen Abteilungen der Landeskammern gerne zur Verfügung.

4 4 1. Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt Mit dem neuen Umsatzsteuergesetz 1994 wurden die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie und die Binnenmarktrichtlinie der EU in das österreichische Umsatzsteuerrecht übernommen und dadurch umsatzsteuerrechtlich die Voraussetzungen geschaffen, um ab EU-Beitritt Österreichs an einem Binnenmarkt ohne Zollgrenzen teilnehmen zu können. Der Wegfall dieser Zollgrenzen bedingt umsatzsteuergesetzliche Änderungen, die es notwendig machen, sich mit der neuen Systematik und auch neuen Begriffen auseinander zu setzen. Ab EU-Beitritt ist prinzipiell zwischen folgenden Lieferungen zu unterscheiden: Lieferung im Inland innergemeinschaftliche Warenlieferungen zwischen Unternehmern innergemeinschaftliche Warenlieferungen an nicht regelbesteuerte Unternehmer und nicht als Unternehmer tätige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts innergemeinschaftliche Warenlieferungen an private Abnehmer Warenlieferungen in Drittländer Hatte der Unternehmer bisher nur zwischen Inland und Ausland zu unterscheiden, wobei beim Import von Waren die Einfuhrumsatzsteuer erhoben wurde, und beim Export unter bestimmten Voraussetzungen eine Umsatzsteuerfreiheit beansprucht werden konnte, so ergibt sich nun folgende neue Gebietseinteilung: 1. Das Gemeinschaftsgebiet, welches sämtliche Mitgliedstaaten der EU einschließlich Österreichs umfaßt. 2. Das übrige Gemeinschaftsgebiet, womit sämtliche Mitgliedstaaten der EU, Österreich ausgenommen, gemeint sind. 3. Das Drittland, worunter jenes Ausland zu verstehen ist, das nicht zum Gemeinschaftsgebiet der EU gehört. A + B = Gemeinschaftsgebiet A = Inland B = übriges Gemeinschaftsgebiet B + C = Ausland C = Drittland Bei einer umsatzsteuerlich relevanten Lieferung von Waren ist zu unterscheiden zwischen Einfuhr, innergemeinschaftlicher Warenverkehr und Ausfuhr. Von Einfuhr spricht man, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet verbracht und in den freien Verkehr überführt wird, wobei in aller Regel Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden muß. Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn ein Gegenstand aufgrund einer Lieferung aus dem Inland in das Drittlandsgebiet gelangt. Durch die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr und durch die Umsatzsteuerbefreiung bei der Ausfuhr wird das sogenannte Bestimmungslandprinzip bei

5 5 der Umsatzbesteuerung sichergestellt. Bestimmungslandprinzip bedeutet, dass die Umsatzsteuer dem Land zufließen soll, in dem der Endverbrauch stattfindet. Dieses Bestimmungslandprinzip bleibt auch beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmern, so lange die Übergangsregelung der EU in Geltung ist, erhalten. Lediglich bei Selbstabholkäufen von Privatpersonen das sind Konsumenten und Endverbraucher im übrigen Gemeinschaftsgebiet kommt das Ursprungslandprinzip zum Tragen. Vor allem im nicht kommerziellen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Reiseverkehr gilt künftig ab EU-Beitritt das Ursprungslandprinzip. Danach kann der private Verbraucher Waren in anderen Mitgliedstaaten ohne wert- und mengenmäßige Beschränkungen erwerben und sie mit der Umsatzsteuer dieses Landes belastet in sein Heimatland mitbringen. Für Versendungsfälle an Privatpersonen wird dieses Ursprungslandprinzip stark eingeschränkt, um Wettbewerbsverzerrungen wegen der unterschiedlichen Höhe der Steuersätze in den einzelnen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Aus diesen Gründen bestehen auch Sonderregelungen für den Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und für Lieferungen von neuen Fahrzeugen, bei denen ausnahmslos das Bestimmungslandprinzip gilt. 2. Die innergemeinschaftliche Warenlieferung Im innergemeinschaftlichen Handels- und Warenverkehr entfällt ab EU-Beitritt die Einfuhrumsatzsteuer (Der Tatbestand der Einfuhr bleibt auf den Import von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet beschränkt). Die Einfuhrumsatzsteuer wird im innergemeinschaftlichen Handel mit Unternehmern durch eine Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt im Inland ersetzt, die der Abnehmer schuldet und in der Regel sofort als Vorsteuer abziehen kann. Dieser Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland steht eine Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung auf Seiten des liefernden Unternehmers im Ursprungsland gegenüber. Der Erwerbsbesteuerung unterliegt nur der Erwerb durch einen Unternehmer oder durch einen sogenannten Schwellenerwerber (z.b. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist) und auch der Erwerb neuer Fahrzeuge durch Private. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt voraus, dass der ausländische Lieferer Unternehmer ist, der den Gegenstand im Rahmen seines Unternehmens liefert. Eine Erwerbsbesteuerung für empfangene Lieferungen setzt weiters voraus, dass der innergemeinschaftliche Erwerb gegen Entgelt erfolgt ist. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb unterliegt grundsätzlich in jenem EU-Staat der Erwerbsteuer, in welchem die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes endet. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Die Beförderung oder Versendung beginnt jeweils im Inland und endet in einem anderen Mitgliedstaat.

6 6 Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer im anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbsteuer unterliegt. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Erwerb des Liefergegenstandes beim Abnehmer im anderen EU-Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt, wenn der Arbeitnehmer den Gegenstand unter Angabe seiner in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Umsatzsteueridentifikations-Nummer erwirbt. Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung muß die UID-Nr. des Abnehmers buchmäßig nachgewiesen werden. In der Rechnung über eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung muß sowohl die UID-Nr. des liefernden Unternehmers als auch jene des Abnehmers und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung aufscheinen. 3. Die Versandhandelsregelung Werden Gegenstände innergemeinschaftlich von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an bestimmte Endverbraucher befördert oder versendet, so kommt das Bestimmungslandprinzip zum Tragen, wenn die sogenannte Lieferschwelle des betreffenden Bestimmungslandes überschritten wird. Diese Lieferschwelle beträgt in Österreich ,-- Euro, jedoch gilt die Lieferschwellenregelung nicht für neue Fahrzeuge. Abholfälle werden von der Versandhandelsregelung nicht erfaßt. Ein Abholfall liegt vor, wenn der Abnehmer den Gegenstand selbst abholt oder er den Transportunternehmer bzw. Spediteur beauftragt. Es kommt nicht darauf an, wer die Transportkosten trägt, sondern nur, wer den Auftrag erteilt. Wird die Lieferschwelle überschritten oder verzichtet der liefernde Unternehmer auf die Inanspruchnahme der Schwellenregelung, so unterliegt er aufgrund der Versandhandelsregelung, die nicht nur auf Versandhandelshäuser beschränkt ist, im EU-Mitgliedstaat, wo die Beförderung oder Versendung endet, der Umsatzsteuer. Nur so lange der Lieferant mit seinen Umsätzen unter der Lieferschwelle zu liegen kommt, wird die Versandhandelslieferung im Ursprungsland der Umsatzsteuer unterworfen. Als Endverbraucher bei der Versandhandelslieferung gelten Privatpersonen, pauschalierte Kleinunternehmer, pauschalierte Land- und Forstwirte und juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder Gegenstände nicht für ihr Unternehmen beziehen (z.b. Gemeinden). 4. Die umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen neuer Fahrzeuge Da die Besteuerung von neuen Fahrzeugen ohne Ausnahme immer im Bestimmungsland erfolgt, wird das Fahrzeug, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, im Ursprungsland entlastet. Innergemeinschaftliche Fahrzeuglieferungen sind deshalb stets steuerfrei und zwar unabhängig vom Status der Person des Liefernden, oder des Erwerbes.

7 7 Wie werden neue Fahrzeuge im neuen Umsatzsteuerrecht von gebrauchten Fahrzeugen abgegrenzt? Als neue Fahrzeuge gelten (Art. 1 Abs. 8 BMR) vor allem motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm3 und einer Leistung von mehr als 7,2 kw, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als km zurückgelegt hat. BEISPIEL A Die erste Inbetriebnahme des Fahrzeuges liegt 5 Monate zurück und der Kilometerstand beträgt km. Das Fahrzeug gilt als neu. Die erste Inbetriebnahme des Fahrzeuges liegt 7 Monate zurück und der Kilometerstand beträgt km. Das Fahrzeug gilt als neu. Die erste Inbetriebnahme des Fahrzeuges liegt 5 Monate zurück und der Kilometerstand beträgt km. Das Fahrzeug gilt als neu. Die erste Inbetriebnahme des Fahrzeuges liegt 7 Monate zurück und der Kilometerstand beträgt km. Das Fahrzeug gilt nicht als neu. Auf die ähnlichen Regelungen für die Wasserfahrzeuge und die Luftfahrzeuge wird im Rahmen dieser Information nicht näher eingegangen. Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere PKW, LKW, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans. Keine Landfahrzeuge im Sinne der Sonderregelung sind Wohnwagen, Packwagen und Anhänger ohne eigenen Motor, die von Kfz gezogen werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nicht zur Personen- bzw. Güterbeförderung bestimmt sind, fallen ebenfalls nicht unter die Sonderregelung für neue Fahrzeuge. 5. Die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Kraftfahrzeuge durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Liefert ein Unternehmer ein neues Kraftfahrzeug im Rahmen seines Unternehmens an einen Erwerber in einem anderen EU-Mitgliedstaat, so ist diese innergemeinschaftliche Lieferung jedenfalls umsatzsteuerfrei (Art. 6 Abs. 1 BMR). Dennoch bleibt die Unterscheidung, ob der Abnehmer sich mit einer UID-Nr. deklariert oder nicht, von Bedeutung. Gibt der Abnehmer seine UID-Nr. bekannt und damit zur Vermutung Anlaß, dass er das neue Fahrzeug für sein Unternehmen erworben hat, so liegt eine normale innergemeinschaftliche Lieferung vor, der im anderen EU-Mitgliedstaat eine Erwerbsteuerpflicht gegenübersteht und die vom liefernden Unternehmer in seiner vierteljährlichen zusammenfassenden Meldung zu berücksichtigen bzw. auszuweisen ist.

8 8 BEISPIEL B Ein österreichischer Unternehmer Ö kauft für sein Unternehmen in Deutschland von einem Kfz-Händler D einen neuen LKW. Dieser wird von D an Ö geliefert. Ö gibt D seine UID-Nummer bekannt. D stellt eine Nettorechnung aus, in der er auf die Steuerfreiheit hinweist. Er tätigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Ö tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb und wird damit im Inland erwerbsteuerpflichtig. Ö kann sich jedoch die entstandene Steuer gleichzeitig als Vorsteuer wieder abziehen. Gibt der Abnehmer im anderen EU-Mitgliedstaat keine UID-Nr. an, so ist er entweder eine Privatperson oder ein Unternehmer, der das neue Kraftfahrzeug nicht für sein Unternehmen erwirbt. Auf Seiten des Lieferanten liegt nach wie vor eine umsatzsteuerfreie Lieferung vor, die jedoch in der zusammenfassenden Meldung nicht mehr anzuführen ist (Art. 21 Abs. 4 Z 1 BMR), wogegen auf Seiten des Abnehmers eine Fahrzeugeinzelbesteuerung Platz greift. Der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge durch andere Erwerber als Unternehmer, die das Fahrzeug für ihr Unternehmen erwerben, und erwerbsteuerpflichtige juristische Personen, die nicht Unternehmer sind. Bevor die Fahrzeugeinzelbesteuerung beschrieben wird, ist allerdings auf eine Besonderheit des österreichischen Umsatzsteuerrechtes hinzuweisen, die maßgeblichen Einfluß auf den Anwendungsbereich der Fahrzeugeinzelbesteuerung bei Neufahrzeugen hat. 6. Die Einschränkung des Vorsteuerabzuges bei bestimmten Kfz Nach 12 Abs. 2 Z 2 lit. b) UStG 1994 gelten Lieferung und sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder den Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Ausgenommen von dieser Einschränkung sind Fahrschulfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kfz, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kfz, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Diese Regelung im österreichischen Umsatzsteuerrecht hat zur Folge, dass Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet neue Kfz erwerben und mit diesem Kfz-Erwerb unter die Einschränkung des 12 Abs. 2 Z 2 lit. b) UStG 1994 fallen, den privaten Erwerbern gleichgestellt werden, und ebenfalls der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterliegen. Sie dürfen in diesen Fällen dem liefernden Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet nicht die UID-Nr. bekanntgeben, da nach österreichischem Umsatzsteuerrecht das Fahrzeug als nicht für das Unternehmen erworben gilt.

9 9 7. Die Fahrzeugeinzelbesteuerung Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Kfz hat die erwerbsteuerpflichtige Person die Steuer für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb selbst zu berechnen (Art. 20 Abs. 2 BMR). Der Erwerber hat spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Entstehen der Steuerschuld eine Steuererklärung auf einem amtlichen Vordruck abzugeben und die von ihm selbst berechnete Steuer zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 BMR). Die Steuerschuld entsteht für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen am Tag des Erwerbes. Gibt der Erwerber die Steuermeldung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als unrichtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Zur Sicherung des Steueranspruches in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (Kfz) hat das Finanzamt zu bescheinigen, dass gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen (Art. 27 BMR). Die Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift des Lieferers, den Tag der Lieferung, das Entgelt (Kaufpreis), den Tag der ersten Inbetriebnahme, den km-stand am Tag der Lieferung, die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und den Verwendungszweck des Fahrzeuges enthalten. Bei Erwerb durch einen Nichtunternehmer bzw. durch einen Unternehmer für den nichtunternehmerischen Bereich (gesetzliche Fiktion s.o. Pkt. 6) ist die Bescheinigung durch das Finanzamt überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der geschuldeten Steuer erbracht wird. Zur Sicherung des Steueranspruches in den Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung (BGBl. II 2003/308) weiters bestimmt, dass Unternehmer derartige Lieferungen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer quartalsweise dem Finanzamt nach amtlichem Vordruck zu melden haben. Die Angaben, welche die Meldung enthalten muß, sind in der Verordnung aufgezählt. 8. Die Lieferung eines neuen Fahrzeuges durch eine Privatperson bzw. durch einen Unternehmer außerhalb seines Unternehmens Die innergemeinschaftliche Lieferung von Neufahrzeugen unterliegt bei der Besteuerung ausschließlich dem Bestimmungslandprinzip, welches auch bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges durch einen Nichtunternehmer sichergestellt werden muß. Es bedarf daher einer Regelung (welche sich im österreichischen Umsatzsteuergesetz im Art. 2 BMR findet), derzufolge diese Nichtunternehmer wie Unternehmer behandelt werden. Erhöhte Bedeutung hat die Vorschrift in Österreich deshalb, weil zahlreiche Unternehmer wegen des erwähnten 12 Abs. 2 Z 2 lit. b) UStG 1994 (Ausschluß vom Vorsteuerabzug) sich bei der Veräußerung eines neuen Fahrzeuges in der Position des Nichtunternehmers wiederfinden können. Liefert ein Privater (Nichtunternehmer) ein neues Fahrzeug im Inland, das bei der Lieferung an einen Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, so ist diese Lieferung gemäß Art. 6 Abs. 1 BMR steuerfrei. Da der private Fahrzeuglieferant wie ein Unternehmer behandelt wird, ist er bezüglich dieser steuerfreien Lieferung entsprechend aufzeichnungspflichtig und hat weiters gemäß Art. 12 Abs. 3 BMR ein eingeschränktes Recht auf Vorsteuerabzug. Abziehbar als Vorsteuer ist

10 10 nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb entfallende Umsatzsteuer, u.zw. nur bis zu dem Betrag, der für die Lieferung des neuen Fahrzeuges geschuldet würde, wäre diese Lieferung nicht steuerfrei. Abziehbar ist diese Vorsteuer erst in dem Zeitpunkt, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung zur Ausführung gelangt, da in diesem besonderen Fall die Unternehmereigenschaft erst durch die Weiterveräußerung erlangt wird. Private, welche innergemeinschaftlich neue Fahrzeuge liefern, sind zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet und haben in dieser auf die Umsatzsteuerfreiheit hinzuweisen und darüber hinaus auch die Merkmale für das Vorliegen eines neuen Fahrzeuges anzugeben. Eine zusammenfassende Meldung ist jedoch von einem privaten Lieferanten, der als Unternehmer im Sinne des Art. 2 BMR gilt, nicht abzugeben. BEISPIEL C Ein österreichischer Privater Ö verkauft ein (immer noch im gesetzlichen Sinn neues) Fahrzeug in Österreich an einen Franzosen F zum Nettopreis von ,-- Euro (als Ö vor einem Monat das Kfz von einem inländischen Händler erwarb, bezahlte er bto ,-- Euro und zwar netto ,-- Euro plus 3.600,-- USt). Ö stellt F eine Nettorechnung aus. Ö kann im Zeitpunkt der Veräußerung Vorsteuer geltend machen. Diese kann jedoch nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeuges (an F) geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Die seinerzeit entrichtete USt betrug 3.600,-- Euro. Die beim Verkauf (beim Finanzamt als Gutschrift) geltend zu machende Vorsteuer beträgt aber nur 20 % von ,-- Euro, d.s ,-- Euro. 9. Die Lieferung von gebrauchten Fahrzeugen Wird innergemeinschaftlich von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ein gebrauchtes Fahrzeug geliefert (befördert oder versendet), so ist diese Lieferung umsatzsteuerfrei, wenn sich der Abnehmer durch eine UID-Nr. ausweist. Der Erwerber im anderen EU-Mitgliedstaat unterliegt allerdings dann völlig systemkonform der Erwerbsteuer (Art. 1 Abs. 1 BMR). In Österreich ist wiederum auf 12 Abs. 2 Z 2 lit. b) UStG 1994 Bedacht zu nehmen, demzufolge bei PKW, Kombis und Krafträdern diese als nicht für das Unternehmen angeschafft gelten und daher die UID-Nr. für diesen Erwerb nicht bekanntgegeben werden darf. Liegt in diesem Fall aus österreichischer Sicht kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, so ist gedanklich zu unterscheiden, ob das gebrauchte Fahrzeug vom liefernden EU-Unternehmer nach Österreich befördert oder versendet wird oder ob der Abnehmer das gebrauchte Kfz abholt bzw. abholen läßt.

11 11 Wird das gebrauchte Kfz an einen österreichischen Abnehmer, der Privatperson ist bzw. als Unternehmer diese Fahrzeug nicht für sein Unternehmen erwirbt, befördert und versendet, so unterliegt der liefernde Unternehmer bei überschreiten der Lieferschwelle ( ,-- Euro) in Österreich der Umsatzsteuer und hat diese in Rechnung zu stellen. Wird dagegen das gebrauchte Fahrzeug von nichtunternehmerischen Erwerber selbst abgeholt oder läßt er das Fahrzeug abholen, so gilt das Ursprungslandprinzip mit der Maßgabe, dass die Umsatzsteuer des EU-Lieferstaates endgültig anfällt. Der Endverbraucher bleibt somit mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes belastet. Ein interessanter Aspekt kann sich dadurch ergeben, dass ein österreichischer Unternehmer, für den wegen 12 Abs. 2 Z 2 lit. b) UStG 1994 das gebrauchte, selbst abgeholte Fahrzeug in Österreich als nicht für sein Unternehmen erworben gilt, sich im anderen EU-Mitgliedstaat, z.b. in der BRD, unter den dort geltenden umsatzsteuerlichen Voraussetzungen die in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer im sogenannten besonderen Vergütungsverfahren erstatten läßt. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass anschließend an den Erwerb im anderen EU- Mitgliedstaat durch die Abholung des Fahrzeuges eine Verbringung eines Gegenstandes zur nicht nur vorübergehenden Verwendung stattfindet (Art. 3 Abs. 1 BMR), die nur dann umsatzsteuerfrei bewerkstelligt werden könnte, wenn sich der österreichische Abnehmer in diesem EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren ließe und bei der dort abzugebenden zusammenfassenden Meldung seine UID-Nr. angibt. Aus der Sicht des österreichischen Umsatzsteuerrechtes darf bei Erwerben, die unter die Ausschlußregelung des 12 Abs. 2 Z 2 lit. b) UstG 1994 fallen, die UID-Nr. nicht angegeben werden, sodass eine umsatzsteuerfreie Verbringung des gebrauchten Fahrzeuges vom anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich nicht möglich ist. Wird allerdings entgegen der österreichischen Gesetzeslage dennoch eine österreichische UID-Nummer bei der als innergemeinschaftliche Lieferung zu qualifizierenden Verbringung im anderen EU-Mitgliedstaat verwendet, so müßte als Wechselwirkung auf die Steuerbefreiung in Österreich eine Erwerbsteuer Platz greifen, für die dann ein Vorsteuerabzug wohl nicht zustünde. 10. Differenzbesteuerung Die Differenzbesteuerung im Inland Wird im Inland ein gebrauchtes Kfz von einem Händler geliefert, der gewerbsmäßig mit gebrauchten Fahrzeugen handelt (Gebrauchtwagenhändler, Wiederverkäufer), so greift unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatz für die frühere Durchlaufregelung des 4 Abs. 3 UStG 1972 jetzt die Differenzbesteuerung gemäß 24 Abs. 1 UStG 1994 Platz. Voraussetzung für die Differenzbesteuerung ist neben dem Tätigwerden als Gebrauchtwagenhändler, so dass die Gebrauchtwagen an diesen Händler im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sind und bei dieser Lieferung die Umsatzsteuer nicht geschuldet wurde (z.b. beim Ankauf eines Gebrauchtwagens von einem Privaten oder einem Nichtunternehmer), oder, dass bei dieser Lieferung eine Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (z.b. beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem anderen Gebrauchtwagenhändler). Bemessungsgrundlage für den Umsatz bei der Differenzbesteuerung ist bei der Lieferung der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für das gebrauchte Kfz übersteigt (in dem so

12 12 ermittelten Differenzbetrag ist selbstverständlich auch die NoVA enthalten!). Die Umsatzsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, sodass diese aus der ermittelten Differenz herauszurechnen ist. BEISPIEL D Ein österreichischer Kfz-Händler verkauft ein gebrauchtes Kfz an einen österreichischen Privaten (der Händler seinerseits hatte das gebrauchte Kfz von einem anderen Privaten um 7.000,-- Euro erworben). Der Verkaufspreis soll nun 9.400,-- Euro betragen. Bei Anwendung der Differenzbesteuerung beträgt daher die Bruttomarge 2.400,-- Euro, die darin enthaltene (und an das Finanzamt abzuführende) USt 400,-- Euro (= 20 % der Nettomarge von 2.000,-- Euro). Der Händler darf die USt (= 400,-- Euro) nicht gesondert ausweisen. Ein Unternehmer, der unter die Differenzbesteuerung fällt, ist nicht berechtigt, für Gegenstände (gebrauchte Kfz), die ihm von einem anderen Wiederverkäufer geliefert werden, die allenfalls unzulässigerweise gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Üblicherweise wird, wenn ein Gebrauchtwagenhändler, der einem anderen einen Gebrauchtwagen auf Basis der Differenzbesteuerung liefert, die auf die Differenz (Umsatzsteuerbemessungsgrundlage) entfallende USt deshalb nicht ausweisen, weil er dadurch automatisch die Höhe seiner Marge offenlegen würde. Dem Gebrauchtwagenhändler steht es jedoch frei, bei jeder Lieferung auf die Anwendung der Differenzbesteuerung zu verzichten und auf Regelbesteuerung zu optieren ( 24 Abs. 12 UStG 94). Wird von dieser Option Gebrauch gemacht, so kann der Gebrauchtwagenhändler den Vorsteuerabzug für die Umsatzsteuer, die ihm ein anderer Unternehmer für den gelieferten Gegenstand in Rechnung gestellt hat, oder die für den eingeführten Gegenstand entrichtete Einfuhrumsatzsteuer erst in jenem Voranmeldungszeitraum geltend machen, in dem dieser Gegenstand nach den allgemeinen Umsatzsteuervorschriften geliefert wurde ( 24 Abs. 10 UStG 1994). Da beim Ankauf von Gebrauchtwagen von Privaten keine Umsatzsteuer geschuldet wird und beim Ankauf von anderen Händlern eine Differenzbesteuerung ohne Umsatzsteuerausweis in der Rechnung stattfindet, kommt dem zeitlich verschobenen Vorsteuerabzug im Gebrauchtwagenhandel wenig Bedeutung zu. Lieferungen, auf welche die Differenzbesteuerung Anwendung findet, unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 v.h.; bei Lieferungen in ein Drittland kommt die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung. Die Differenzbesteuerung erfordert gesonderte Aufzeichnungen, aus denen der Einkaufspreis, der Verkaufspreis und die sich als Differenz ergebende Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ersichtlich sein müssen. Wird neben der Differenzbesteuerung auch die Regelbesteuerung angewendet, so sind getrennte Aufzeichnungen notwendig.

13 Differenzbesteuerung innergemeinschaftlich Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstandes (z.b. gebrauchtes Fahrzeug), die steuerfrei von einem Wiederverkäufer in einem EU-Mitgliedstaat an einen anderen erwerbsteuerpflichtigen Wiederverkäufer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wird, findet die Differenzbesteuerung keine Anwendung (Art. 24 Abs. 1 lit. a) BMR). Auch auf eine innergemeinschaftliche Lieferung neuer (Kraft)Fahrzeuge findet die Differenzbesteuerung keine Anwendung. BEISPIEL E Ein österreichischer Kfz-Händler Ö kauft ein gebrauchtes Kfz von einem deutschen Kfz-Händler D. D verzichtet auf die Differenzbesteuerung. Ö gibt D seine UID-Nummer bekannt. D stellt eine Nettorechnung aus, in der er auf die Steuerfreiheit hinweist. D tätigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, Ö einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Ö kann sich die entstandene Erwerbsteuer gleichzeitig als Vorsteuer wieder abziehen. Bei Weiterverkauf des gebrauchten Kfz kann Ö von der Differenzbesteuerung keinen Gebrauch machen. (NoVA siehe Pkt. 14 im Textteil). Liefert jedoch ein Wiederverkäufer in einem EU-Mitgliedstaat an einen anderen Wiederverkäufer im übrigen Gemeinschaftsgebiet unter Anwendung der Differenzbesteuerung, so unterliegt der Erwerber (2. Wiederverkäufer) dort nicht der Erwerbsteuer. Die Versandhandelsregelung (Bestimmungslandprinzip) kommt beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr, wenn der Lieferer die Differenzbesteuerung anwendet, ebenso nicht zum Tragen, wie die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Mit dieser Regelung wird erreicht, dass beim Handel mit Gebrauchtgegenständen (Gebrauchtwagen) innergemeinschaftlich jeder Wiederverkäufer in seinem Mitgliedstaat, von wo aus er die Geschäfte betreibt, mit der jeweiligen Marge der Umsatzbesteuerung unterliegt. BEISPIEL F Ein österreichischer Kfz-Händler Ö kauft ein gebrauchtes Kfz von einem deutschen Kfz-Händler D. D wendet die Differenzbesteuerung an und stellt Ö einen Bruttobetrag in Rechnung. D darf in seiner Rechnung die deutsche USt nicht gesondert ausweisen (Ö hat daher auch keine Möglichkeit des Vorsteuerabzuges). Bei Weiterverkauf des gebrauchten Kfz kann Ö von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen (der USt unterliegt daher nur seine Marge).

14 Die Ausfuhr von Fahrzeugen in Drittländer Werden neue Fahrzeuge von einem Unternehmer in ein Drittlandsgebiet exportiert, so handelt es sich um eine Ausfuhrlieferung, die gemäß 6 Z 1 UStG 1994 umsatzsteuerfrei ist. Befördert oder versendet der liefernde Unternehmer, so genügt als Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht wird. Nicht mehr erforderlich ist im Unterschied zum UStG 1972, dass mit einem ausländischen Abnehmer, der im Inland keinen Wohnsitz oder Sitz hat, das Umsatzgeschäft abgeschlossen sein muß. Die Umsatzsteuerbefreiung tritt somit auch dann ein, wenn einem im Inland ansässigen Abnehmer das Fahrzeug ins Drittland durch Beförderung oder Versendung geliefert wird. Holt jedoch der Abnehmer das Fahrzeug im Inland selbst ab oder läßt er dieses abholen, d.h., der Abnehmer befördert oder versendet selbst ins Ausland, so ist es für die Umsatzsteuerbefreiung der Ausfuhrlieferung nach wie vor zwingend notwendig, dass das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer (d.h. kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet) abgeschlossen wurde. Findet eine (umsatzsteuerfreie) Fahrzeuglieferung in ein Drittland statt, die umsatzsteuerlich in den Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung fällt, was bei gebrauchten Fahrzeugen oft der Fall sein wird, so ist der Unternehmer berechtigt, die abziehbare Vorsteuer von 20 % aus dem Erwerbspreis herauszurechnen. Dieser Vorsteuerabzug ist allerdings nur bei Kraftfahrzeugen zulässig, die mindestens seit zwei Jahren dauernd im Inland zum Verkehr zugelassen sind ( 12 Abs. 16 UStG 1994). Die Vorsteuer kann in jenem Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem die Ausfuhrlieferung bewirkt wurde. 12. Leasinggeschäfte mit Kraftfahrzeugen Bei der Vermietung (bzw. Leasing) von Kraftfahrzeugen handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um eine sonstige Leistung, die, wenn Bestandgeber (Leistender) und Bestandnehmer (Leistungsempfänger) in zwei verschiedene Staaten ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte haben, eine genaue Bestimmung des maßgeblichen Leistungsortes erfordert, um festzustellen, in welchem Staat die Umsatzsteuer anfällt. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob der Vermieter sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet oder von einem EU-Mitgliedstaat aus betreibt. A) Unternehmenssitz des Vermieters im Drittland Vermietet ein Drittlandsunternehmer ein Beförderungsmittel, so wird diese Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt wird ( 3a Abs. 11 UStG 1994). Dies bedeutet mit anderen Worten, dass eine beispielsweise in Kroatien ansässige Leasinggesellschaft, welche Kraftfahrzeuge nach Österreich verleast (welche dann in Österreich benutzt werden), in Österreich umsatzsteuerpflichtig wird.

15 15 B) Unternehmenssitz des Vermieters im übrigen Gemeinschaftsgebiet Die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände ist prinzipiell eine sogenannte Katalogleistung ( 3a Abs. 10 Z 12 UStG 1994), Beförderungsmittel sind jedoch ausdrücklich ausgenommen. Daher kommt hinsichtlich des umsatzsteuerlichen Leistungsortes der in 3a Abs. 12 UStG 1994 nominierte Sammeltatbestand zur Anwendung: In den übrigen Fällen wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Somit wird eine beispielsweise in Deutschland ansässige Leasinggesellschaft, welche Kraftfahrzeuge nach Österreich verleast, in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Ein österreichischer Leasingnehmer, der selbst Unternehmer ist, kann sich die von der deutschen Leasinggesellschaft in ihren Rechnungen ausgewiesenen deutschen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer im besonderen Vergütungsverfahren in Deutschland erstatten lassen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (wenn ein österreichischer Unternehmer ein Kraftfahrzeug von einer in Österreich ansässigen Leasinggesellschaft least, könnte sich der Unternehmer die von der Leasinggesellschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wegen 12 Abs. 2 Z 2 lit. b) UStG 1994 (s.o. Pkt. 6) nicht als Vorsteuer abziehen), hat der österreichische Gesetzgeber einen speziellen Eigenverbrauchstatbestand in 1 Abs. 1 Z 2 lit. b) UStG 1994 geschaffen: (Umsatzsteuerpflichtiger) Eigenverbrauch liegt vor, soweit ein Unternehmer Ausgaben tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Fazit: Der österreichische Leasingnehmer kann sich zwar in obigem Fall die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer als Vorsteuer vergüten lassen, unterliegt aber in Österreich mit den bezahlten Leasingentgelten der 20 %-igen Umsatzsteuer (Eigenverbrauch). Der Eigenverbrauchstatbestand ist jedoch mit Ende 2005 befristet, da damit zu rechnen ist, dass durch eine neue EU-Richtlinie der Ort der sonstigen Leistung generell neu geregelt werden wird. 13. Die Kraftfahrzeugreparaturleistung Die Reparaturleistung an einem Kfz ist eine Werkleistung an einem beweglichen körperlichen Gegenstand, deren Leistungsort sich nach 3a Abs. 8 lit. c) UStG 1994 bestimmt. Danach liegt der Leistungsort bei dieser sonstigen Leistung dort, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Läßt ein aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet kommender Kraftfahrzeughalter sein Kfz anlässlich eines Aufenthaltes in Österreich bei einer Kfz-Reparaturwerkstätte reparieren oder warten, so ist ihm österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Umgekehrt unterliegt eine Reparaturleistung, die von einem österreichischen Leistungsempfänger in einem EU-Mitgliedstaat beansprucht wird, dort der jeweiligen Umsatzsteuer. Läßt ein österreichischer Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet für sein Unternehmen ein Kfz reparieren oder warten, so kann er nach den einschlägigen Vorschriften des EU-Mitgliedstaates die ihm in Rechnung

16 16 gestellte Umsatzsteuer, gestützt auf die 8. Mehrwertsteuerrichtlinie, im besonderen Vergütungsverfahren erstattet bekommen, u.zw. unabhängig davon, ob ihm in Österreich vergleichsweise ein entsprechender Vorsteuerabzug zustünde. Der österreichische Unternehmer unterliegt jedoch mit dem von ihm bezahlen Reparaturentgelt in Österreich der Eigenverbrauchsbesteuerung ihv 20 % (siehe o. Pkt. 12 B). 14. Normverbrauchsabgabe (NoVA) Mit besonderem Nachdruck muß darauf hingewiesen werden, dass die NoVA durch das Inkrafttreten des neuen Umsatzsteuergesetzes 1994 samt Binnenmarktregelung nicht berührt wird. Auch nach dem EU-Beitritt Österreichs bleibt die NoVA unverändert bestehen. Gemäß 6 Abs. 6 NoVAG erhöht sich die Normverbrauchsabgabe in jenen Fällen, in denen sie nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20 % (z.b. bei Import von Kraftfahrzeugen aus dem Ausland). Aufgrund eines EuGH- Erkenntnisses sah sich die österreichische Finanzverwaltung aber gezwungen, mittels Erlaß folgende Korrektur vorzunehmen: Die Finanzämter haben künftig bei Verschreibung der Normverbrauchsabgaben - bei Kraftfahrzeugen (neu oder gebraucht), die als Übersiedlungsgut sowie - bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, die als Eigenimport aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland in das Inland eingeführt und erstmals zum Verkehr im Inland zugelassen werden, den 20 %-igen Erhöhungsbeitrag is des 6 Abs. 6 NoVAG außer Ansatz zu lassen (d.h. der 20 %-ige Erhöhungsbetrag entfällt in den genannten Fällen). Ebenso ist hervorzuheben, dass bei Anwendung der Differenzbesteuerung in der die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bildenden Marge die Normverbrauchsabgabe enthalten ist.

17 17 Beispielsammlung A) USt Beispiel 1 Ein deutscher Unternehmer D verkauft ein neues Fahrzeug (PKW, Kombi oder Kraftrad) einem österreichischen Unternehmer Ö für dessen Unternehmer (eine Anschaffung für das Unternehmen ist umsatzsteuerrechtlich nur möglich, wenn es sich aus der Sicht des Käufers um ein Fahrschulkraftfahrzeug oder Vorführkraftfahrzeug handelt, um ein Kfz, das ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt ist oder ein Kfz, das zumindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dient). Ö holt das Fahrzeug selbst in Deutschland ab. Ö gibt seine Umsatzsteueridentifikations-Nummer (UID-Nr.) bekannt. D stellt eine Nettorechnung aus, in der er auf die Steuerfreiheit hinweist. Er tätigt in der BRD eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Ö tätigt in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb und wird damit im Inland erwerbsteuerpflichtig. Ö kann sich jedoch die anfallende Erwerbsteuer gleichzeitig als Vorsteuer wieder abziehen (keine Fahrzeugeinzelbesteuerung). Auch wenn kein Abholkauf durch Ö vorliegt (also D das Kraftfahrzeug nach Österreich befördert oder versendet), tätigt D grundsätzlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit den obigen Rechtsfolgen (kein Fall des Versandhandels). Beispiel 2 Ein deutscher Unternehmer (D) verkauft ein neues Fahrzeug (PKW, Kombi oder Kraftrad) einem österreichischen Privaten (Ö). Ö holt das Fahrzeug selbst in Deutschland ab. D stellt eine Nettorechnung aus, in der er auf die umsatzsteuerlichen Merkmale eines neuen Fahrzeuges hinweist. Er tätigt in der BRD eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Ö tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb und unterliegt im Inland der Fahrzeugeinzelbesteuerung. Ö hat die Erwerbsteuer auf dem amtlichen Vordruck selbst zu berechnen und an sein Wohnsitz-Finanzamt abzuführen (spätestens einen Monat nach Erwerb des Fahrzeuges). Auch wenn kein Abholkauf durch Ö vorliegt (also D das Kraftfahrzeug nach Österreich befördert oder versendet), liegt ein Fall der Fahrzeugeinzelbesteuerung mit den obigen Rechtsfolgen vor (kein Versandhandel).

18 18 Beispiel 3 Ein deutscher Unternehmer (D) verkauft ein neues Fahrzeug (PKW, Kombi oder Kraftrad) einem österreichischen Unternehmer (Ö) für dessen nichtunternehmerischen Bereich (eine Anschaffung für den nichtunternehmerischen Bereich liegt umsatzsteuerrechtlich immer dann vor, wenn keine Verwendung als Fahrschul-Kfz, Vorführ-Kfz etc. erfolgt; auch wenn das Kfz im Unternehmen des Erwerbes betrieblich genutzt wird!). Ö holt das Fahrzeug selbst in Deutschland ab. D stellt eine Nettorechnung aus. Er tätigt in der BRD eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Ö tätigt in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb und wird damit im Inland erwerbsteuerpflichtig (keine Fahrzeugeinzelbesteuerung). Ö kann sich die anfallende Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer wieder abziehen. Auch wenn kein Abholkauf durch Ö vorliegt (also D das Kfz nach Österreich befördert oder versendet), tätigt D eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit den obigen Rechtsfolgen (kein Fall des Versandhandels). Beispiel 4 Ein deutscher Unternehmer (D) verkauft ein neues Fahrzeug (LKW) einem österreichischen Unternehmer (Ö) für dessen Unternehmen. Diesfalls kann der Erwerber jede Art von Unternehmen betreiben (keine Einschränkung auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge etc.). Ö holt das Fahrzeug selbst in Deutschland ab und weist sich mit seiner UID-Nr. aus. D stellt eine Nettorechnung aus, in der er auf die Steuerfreiheit hinweist. Er tätigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der BRD. Ö tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb und wird damit im Inland erwerbsteuerpflichtig (keine Fahrzeugeinzelbesteuerung). Ö kann sich jedoch die entstandene Erwerbsteuer gleichzeitig als Vorsteuer wieder abziehen. Auch wenn D das Kraftfahrzeug ins Inland befördert oder versendet (also kein Abholkauf durch Ö vorliegt), tätigt er grundsätzlich eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung mit den obigen Rechtsfolgen (kein Fall des Versandhandels). Beispiel 5 Ein österreichischer Erwerber Ö kauft (Privater oder Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, siehe Beispiel 3) ein neues Fahrzeug (PKW, Kombi, Kraftrad) um ,-- Euro in Deutschland. Er bringt dieses ins Inland und hat die aus dem Erwerb resultierende Erwerbsteuer an sein (Wohnsitz- oder Betriebs)Finanzamt abzuführen. Kaufpreis netto Erwerbsteuer ,-- Euro 3.800,-- Euro

19 19 Nach einem Monat verkauft er dieses (immer noch im gesetzlichen Sinn neue) Fahrzeug in Österreich an einen Franzosen (F) zum Nettopreis von ,-- Euro weiter. Ö stellt F eine Nettorechnung aus. Ö (und zwar sowohl der Private als auch der Unternehmer) kann im Zeitpunkt der Veräußerung Vorsteuer geltend machen. Diese kann jedoch nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeuges (an F) geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Die vorher entrichtete Erwerbsteuer betrug 3.800,-- Euro. Die beim Verkauf abziehbare (bzw. beim Finanzamt als Gutschrift geltend zu machende) Vorsteuer beträgt aber nur 20 % von ,-- Euro, d.s ,-- Euro. Auch wenn Ö das Kraftfahrzeug an F nach Frankreich befördert oder versendet, liegt kein Versandhandelsfall vor. Beispiel 6 Die Angaben aus Beispiel 5 werden beibehalten (insbesondere der Nettokaufspreis von ,-- Euro), das Verkaufsentgelt netto beträgt jedoch nunmehr ,-- Euro. Die Rechtsfolgen laut Beispiel 5 bleiben unverändert, die durch Ö geltend zu machende Vorsteuer ist jedoch mit 3.800,-- Euro (d.s. 20 % von ,-- Euro) begrenzt. Dies deshalb, da Ö nur jene Steuer als Vorsteuer abziehen kann, welche anläßlich der Lieferung des neuen Fahrzeuges an ihn (als Erwerbsteuer) angefallen ist. Auch wenn Ö das Kraftfahrzeug an F nach Frankreich befördert oder versendet, liegt kein Versandhandelsfall vor. Beispiel 7 Ein österreichischer Erwerber (Ö) kauft (Privater oder Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, siehe Beispiel 3) ein neues Fahrzeug (PKW, Kombi, Kraftrad) um umgerechnet Euro in Deutschland. Er bringt dieses nach Österreich und hat die aus dem Erwerb resultierende Erwerbsteuer (= 3.800,-- Euro) an sein (Wohnsitz- oder Betriebs)Finanzamt abzuführen. Nach einem Monat verkauft er dieses (immer noch im gesetzlichen Sinn neue) Fahrzeug in Österreich weiter (an einen Privaten oder an einen Unternehmer). In der (Verkaufs)Rechnung darf keine USt ausgewiesen werden. Der Verkäufer kann keinen Vorsteuerabzug (aus dem Titel des seinerzeitigen Erwerbes) geltend machen. Dieselben Rechtsfolgen (kein Vorsteuerabzug) treten ein, wenn der Verkauf an einen in einem Drittland (z.b. Kroatien) ansässigen Erwerber erfolgt. In der (Verkaufs)Rechnung darf keine USt ausgewiesen werden. Auch bei Versendung oder Beförderung des Kraftfahrzeuges durch Ö nach Kroatien liegt kein Versandhandelsfall vor.

20 20 Beispiel 8 Ein österreichischer Unternehmer (Ö) kauft für sein Unternehmen (d.h. es muß sich um ein Fahrschulkraftfahrzeug, Vorführkraftfahrzeug etc. handeln; siehe Beispiel 1) in Deutschland von einem Unternehmer D ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (PKW, Kombi, Kraftrad). Ö holt das Fahrzeug selbst in Deutschland ab. Ö gibt D seine UID-Nr. bekannt. D stellt eine Nettorechnung aus, in der er auf die Steuerfreiheit hinweist. Er tätigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der BRD. Ö tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb und wird damit im Inland erwerbsteuerpflichtig. Ö kann sich jedoch die entstandene Erwerbsteuer gleichzeitig als Vorsteuer wieder abziehen. Auch wenn D das Kraftfahrzeug nach Österreich befördert oder versendet (also kein Abholkauf durch Ö vorliegt), liegt grundsätzlich kein Versandhandelsfall vor. Beispiel 9 Ein Österreicher (Ö, Privater) kauft in Deutschland von einem Unternehmer (D) ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (PKW, Kombi, Kraftrad). Ö holt das Fahrzeug selbst in Deutschland ab. D stellt eine Bruttorechnung (mit deutscher Umsatzsteuer) aus. D tätigt eine (in Deutschland) umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Ö bezahlt im Rahmen des (Brutto)Kaufpreises auch die deutsche Umsatzsteuer. Befördert oder versendet D das Kraftfahrzeug nach Österreich (d.h. kein Abholkauf durch Ö), liegt ein Fall des Versandhandels vor. Übersteigt der Jahresumsatz von D in Österreich die Lieferschwelle (= ,-- Euro), so wird er im Inland umsatzsteuerpflichtig und hat eine Bruttorechnung (mit österreichischer Umsatzsteuer) auszustellen. Überschreitet D in Österreich nicht die Lieferschwelle (d.h. Jahresumsatz unter ,-- Euro), so bleibt er in Deutschland umsatzsteuerpflichtig (Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer). Auch bei Nichtüberschreiten der Lieferschwelle hat D jedoch die Wahlmöglichkeit, seine Versandhandelsumsätze in Österreich zu versteuern. Beispiel 10 Ein Österreicher (Ö) kauft (Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich) in Deutschland von einem Unternehmer (D) ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (PKW, Kombi, Kraftrad). Ö holt das Fahrzeug selbst in Deutschland ab. Ö gibt D seine UID-Nr. bekannt. D stellt eine Nettorechnung aus, in der er auf die Steuerfreiheit hinweist. Er tätigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der BRD.

21 21 Ö tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb und wird damit im Inland erwerbsteuerpflichtig. Ö kann sich die entstandene Erwerbsteuer jedoch nicht als Vorsteuer abziehen. Auch wenn D das Kraftfahrzeug nach Österreich befördert oder versendet (kein Abholkauf durch Ö), liegt kein Versandhandelsfall vor. D tätigt auch diesfalls eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Beispiel 11 Ein österreichischer Unternehmer (Ö) kauft für sein Unternehmen in Deutschland von einem Unternehmer (D) einen gebrauchten LKW. Die Verwendung des Fahrzeuges spielt diesfalls keine Rolle (keine Einschränkung auf Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge etc.). Ö holt das Fahrzeug selbst in Deutschland ab und gibt D seine UID-Nr. bekannt. D stellt eine Nettorechnung aus, in der er auf die Steuerfreiheit hinweist. Er tätigt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der BRD. Ö erwirbt innergemeinschaftlich und wird damit im Inland erwerbsteuerpflichtig. Ö kann sich jedoch die Erwerbsteuer gleichzeitig als Vorsteuer wieder abziehen. Auch wenn D das Kraftfahrzeug nach Österreich befördert oder versendet (also kein Abholkauf durch Ö vorliegt), liegt grundsätzlich kein Versandhandelsfall vor. Beispiel 12 Ein österreichischer Kraftfahrzeughändler (Ö) erwirbt in Deutschland ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (PKW, Kombi, Kraftrad, LKW) von einem Privaten (oder von einem Kfz-Händler, der beim Verkauf die Differenzbesteuerung anwendet). Ö verkauft das Fahrzeug in Österreich weiter. Einkaufspreis in Deutschland Verkaufspreis in Österreich 7.000,-- Euro 8.200,-- Euro Bei Anwendung der Differenzbesteuerung wird der Umsatz nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt, wobei die USt nicht zur Bemessungsgrundlage gehört. Der Differenzbetrag ( Bruttomarge ) beträgt somit 1.200,-- Euro, die darin enthaltene (und an das Finanzamt abzuführende) Umsatzsteuer 200,-- Euro (= 20 % der Nettomarge von 1.000,-- Euro). Ö darf die USt (= 200,-- Euro) in der Rechnung nicht gesondert ausweisen. Somit hat auch ein erwerbender Unternehmer, der das Fahrzeug für sein Unternehmen (als Fahrschulkraftfahrzeug, Vorführkraftfahrzeug etc.) erwirbt, keine Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Verzichtet Ö auf die Anwendung der Differenzbesteuerung und verkauft das Fahrzeug netto um 8.000,-- Euro, so fällt USt in Höhe von 1.600,-- Euro an (= 20 % von 8.000,-- Euro). Bei Lieferungen von PKWs, Kombis und Krafträdern besteht aber auch für erwerbende Unternehmer keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit (außer bei Fahrschulkraftfahrzeugen, Vorführkraftfahrzeugen etc.; siehe Beispiel 3), weshalb diese Variante nicht empfehlenswert erscheint. Bei Lieferung gebrauchter LKW

22 22 sollte Ö jedoch sehr wohl auf die Differenzbesteuerung verzichten, da er dann die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen kann, welche sich der erwerbende Unternehmer als Vorsteuer wiederum abziehen kann. Beispiel 13 Ein österreichischer Kraftfahrzeughändler (Ö) erwirbt in Deutschland ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (PKW, Kombi, Kraftrad, LKW) von einem Privaten (oder von einem Kraftfahrzeughändler, der beim Verkauf die Differenzbesteuerung anwendet). Ö verkauft das Kraftfahrzeug im Inland an einen Franzosen (F), welcher das Fahrzeug selbst abholt und nach Frankreich bringt. Einkaufspreis in Deutschland Verkaufspreis in Österreich 7.000,-- Euro 8.200,-- Euro Bei Anwendung der Differenzbesteuerung wird der Umsatz nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt, wobei die USt nicht zur Bemessungsgrundlage gehört. Der Differenzbetrag ( Bruttomarge ) beträgt somit 1.200,-- Euro, die darin enthaltene (und an das Finanzamt abzuführende) Umsatzsteuer 200,-- Euro (= 20 % der Nettomarge von 1.000,-- Euro). Ö darf die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht gesondert ausweisen. F kann daher auch dann keine Vorsteuer geltend machen, wenn er das Fahrzeug für sein Unternehmen erwirbt. Der Verzicht auf die Differenzbesteuerung empfiehlt sich dann, wenn F ein Unternehmer ist und seine UID-Nr. bekanntgibt. Ö stellt in diesem Fall eine Rechnung ohne USt aus, in welcher er auf die Steuerfreiheit hinweist. Ö führt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durch. F tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb und wird in Frankreich erwerbsteuerpflichtig. Befördert oder versendet Ö das Kraftfahrzeug nach Frankreich (d.h. kein Abholkauf durch F), so besteht ebenfalls die Wahlmöglichkeit zwischen Differenzbesteuerung und Regelbesteuerung. Die Versandhandelsregelung kann nicht zum Zug kommen, wenn es sich bei F um einen Unternehmer handelt. Beispiel 14 Ein österreichischer Kraftfahrzeughändler (Ö) kauft im Inland ein Kraftfahrzeug (welches hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut ist; einschließlich Kombinationskraftwagen) von einem Privaten. Das Fahrzeug muß seit mindestens 2 Jahren dauernd in Österreich zum Verkehr zugelassen sein. Der Händler verkauft das Fahrzeug an einen Kroaten weiter, der über keinen Wohnsitz oder Unternehmenssitz in Österreich verfügen darf (= ausländischer Abnehmer), falls er das Kraftfahrzeug selbst ins Drittland befördert oder versendet. Führt der Kraftfahrzeughändler die Beförderung oder Versendung nach Kroatien durch, so entfällt die Voraussetzung des ausländischen Abnehmers. Über die erfolgte Ausfuhr ist ein Ausfuhrnachweis zu erbringen. Einkaufspreis in Österreich Verkaufspreis in Kroatien 7.000,-- Euro 8.000,-- Euro

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